Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 RJ 2426/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 1108/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Juli 2006 geändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 23. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. November 2004 verurteilt, dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach einem im Oktober 2001 eingetretenen Leistungsfall ab 26. April 2004 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zur Hälfte zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung ab 26. April 2004.
Der im Februar 1957 geborene Kläger, der nach einer zunächst nicht abgeschlossenen Ausbildung zum Heizungsinstallateur (September 1974 bis Juli 1976) als Tiefbauarbeiter (Juli 1976 bis Januar 1977) und Hilfsarbeiter (Juli 1977 bis Dezember 1984) beschäftigt war, arbeitete nach erworbener Qualifikation zum Facharbeiter Gas- und Wärmenetzmonteur (Zeugnis vom 12. Juni 1984) als Rohrleger (Januar 1985 bis Oktober 1990), Rohrleger und Heizungsmonteur (Dezember 1990 bis April 1991), Raumpfleger und Glasreiniger (Mai 1991 bis Juli 1991), Heizungsmonteur (November 1991 bis März 1999) und zuletzt von Juli 2000 bis März 2001 als Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärmonteur. Seither ist er ohne Beschäftigung. Über die Bundesanstalt für Arbeit absolvierte er von Mai 2003 bis Mai 2004 erfolgreich eine Fortbildung zum Hauswart/Concierge bei Bezug von Übergangsgeld.
Im April 2004 beantragte der Kläger wegen chronischer Beschwerden im Bereich der Hals-, Lendenwirbelsäule und der Knie sowie Schwindelgefühlen Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen bei und holte das Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Sozialmedizin P vom 14. Juni 2004 ein.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab: Mit den Beeinträchtigungen durch eine Cervikobrachialgie, ein Lumbalsyndrom, eine Gonalgie bei Kniegelenksteilsteife und eine Belastungsgonalgie links könne zwar nicht mehr der erlernte Beruf als Gas- und Wärmenetzmonteur ausgeübt werden. Der Kläger sei jedoch noch in der Lage, eine Beschäftigung, die unter Berücksichtigung seines bisherigen Berufes zumutbar sei, im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem unbeachtet gelassene Taubheitsgefühle beider Hände und die infolge unerträglicher Schmerzen bedingte Unfähigkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel geltend gemacht wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. November 2004 zurück: Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Kläger mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten überwiegend in allen Haltungsarten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und Arbeit mit erhöhter Verletzungsgefahr verrichten. Damit scheide zwar eine Beschäftigung als Heizungsmonteur aus. Der Kläger sei als Facharbeiter jedoch zumutbar auf den Beruf eines Hauswarts verweisbar.
Dagegen hat der Kläger am 10. Dezember 2004 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Er hat darauf hingewiesen, die Weiterbildung zum Hauswart/Concierge wegen ständiger Beschwerden und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit nicht erfolgreich beendet zu haben.
Das Sozialgericht hat die Befundberichte der Fachärztin für Orthopädie S vom 22. Februar 2005, des Arztes für Radiologische Diagnostik, Neurologie und Psychiatrie Dr. P vom 23. Februar 2005 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin D vom 27. Februar 2005 eingeholt sowie Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin Dr. R vom 17. Oktober 2005.
Die Beklagte ist auf der Grundlage des Beweisergebnisses der Ansicht gewesen, dass eine Tätigkeit als Hausmeister nicht zumutbar sei. Der Kläger sei jedoch auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters BAT VIII verweisbar. Sie hat sich wegen der von ihr gefertigten berufskundlichen Unterlage auf ein Urteil des Sozialgerichts Speyer bezogen.
Der Kläger hat das Gutachten nicht für nachvollziehbar gehalten. Selbst während der Weiterbildungsmaßnahme zum Hauswart/Concierge, die er zwischenzeitlich erfolgreich beendet habe und die einer körperlich leichten Arbeit entspreche, sei es zu Schmerzen im Körper gekommen, so dass deswegen die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ungeeignet sei. Zudem seien behandlungsbedürftige Probleme im Sprunggelenk und im Kniegelenk aufgetreten. Der Kläger hat den Bericht der Fachärztin für Orthopädie S beigefügt.
Nach Beiziehung eines Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts hat das Sozialgericht mit Urteil vom 06. Juli 2006 die Klage abgewiesen: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Kläger mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten mit weiteren Einschränkungen verrichten. Ausgehend vom Beruf eines Heizungsmonteurs sei er auch nicht berufsunfähig, denn als Verweisungstätigkeiten kämen die eines Poststellenmitarbeiters und eines Hausmeisters/Concierge in Betracht. Dies folge aus den Urteilen des Sozialgerichts Speyer vom 19. September 2003 - S 9 RI 1128/01 und des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. März 2004 - L 20 RJ 541/01.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 19. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Juli 2006 eingelegte Berufung des Klägers.
Er trägt vor: Das Leistungsvermögen sei vom Sozialgericht falsch bewertet worden. Das Sozialgericht habe es unterlassen, der abweichenden Ansicht der behandelnden Orthopädin S hinsichtlich der herabgesetzten Leistungsfähigkeit nachzugehen. Der Kläger sei weiter kaum belastbar. Es sei die Einholung eines Gutachtens nötig. Zwischenzeitlich sei Gicht diagnostiziert worden. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Tätigkeit als Hausmeister sogar entgegen der Auffassung der Beklagten gesundheitlich zumutbar sei. Der Kläger hat verschiedene ärztliche Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Juli 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. November 2004 zu verurteilen, dem Kläger ab 26. April 2004 Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Auskunft des Insolvenzverwalters über das Vermögen der W GmbH vom 04. Dezember 2006 sowie die Befundberichte der Fachärztin für Orthopädie S vom 05. Dezember 2006, der Fachärztin für Allgemeinmedizin D vom 04. Dezember 2006 und des Radiologen Dr. S vom 04. Dezember 2006 eingeholt, außerdem aus der Schwerbehindertenakte verschiedene ärztliche Unterlagen beigezogen. Nachdem er Auszüge aus den Berufsinformationskarten (BIK) zum Rohrinstallateur (BO 262), Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) sowie Kopien der berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01./24. November 2002 und vom 14. Januar 2005 zum Versandfertigmacher beigezogen hatte, hat er ergänzend den Sachverständigen Dr. R gehört (Stellungnahme vom 25. Juni 2007).
Nachdem der Kläger eine weitere Verschlechterung geltend gemacht hatte, hat der Senat den Befundbericht des Facharztes für Chirurgie Dr. G vom 02. Juli 2007 eingeholt, den Sachverständigen Dr. R ergänzend befragt (Stellungnahme vom 27. August 2007) und weiteren Beweis erhoben durch das schriftliche berufskundliche Gutachten des M L vom 24. November 2007.
Die Beklagte hält unter Hinweis auf die Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 2006 - L 10 R 953/05 und vom 03. Mai 2007 - L 10 R 194/06 an ihrer Auffassung fest.
Der Senat hat den Sachverständigen L ergänzend gehört (Stellungnahme vom 08. März 2008).
An der zunächst weiter von ihr benannten Verweisungstätigkeit eines Telefonisten hält die Beklagte nicht mehr fest.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 62 bis 80, 239 bis 241, 247 bis 249, 258 bis 271 und 314 bis 322 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid vom 23. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. November 2004 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 26. April 2004, denn er ist seit Oktober 2001 berufsunfähig. Rente wegen voller Erwerbsminderung steht ihm hingegen nicht zu, da er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere als Pförtner und Versandfertigmacher, noch wenigstens sechs Stunden täglich tätig sein kann.
Nach § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist hiernach teilweise erwerbsgemindert, denn er ist berufsunfähig. Er kann weder seinen Beruf als Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärmonteur noch den eines Poststellenmitarbeiters nach BAT VIII ausüben. Dasselbe gilt für die Tätigkeiten eines Hausmeisters und eines Telefonisten, auf die die Beklagte den Kläger deswegen nicht mehr verweist. Einen anderen Verweisungsberuf hat die Beklagte nicht benannt; ein solcher ist nicht ersichtlich.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI).
Der Beruf des Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärmonteurs ist danach maßgebender Beruf. Es handelt sich um die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige und zugleich um die qualitativ höchste Beschäftigung.
Nach der Arbeitgeberauskunft, die der Zeuge P D bei seiner Vernehmung vorgelegt hat, war der Kläger in diesem Beruf mit der Montage von Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen betraut. Es ist eine Tätigkeit, für die eine völlig ungelernte und branchenfremde Kraft drei bis fünf Jahre angelernt werden muss, um sie vollwertig ausüben zu können. Der Zeuge Dhat dementsprechend ergänzend bekundet, dass für die genannte Tätigkeit eine Ausbildung als Facharbeiter erforderlich war. Nach der beigezogenen BIK BO 262 beträgt die Ausbildungsdauer für den Beruf des Rohrinstallateurs (Gas- und Wasserinstallateur, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer) 3 ½ Jahre. Wie dieser BIK BO 262 außerdem zu entnehmen ist, entspricht die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Gas- und Wärmenetzmonteur (Ziffer 11 Nr. 2) der Qualifikation eines solchen Rohrinstallateurs.
Die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen schließen eine Beschäftigung als Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärmonteur aus.
Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R.
Nach diesem Sachverständigen bestehen ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschäden, ein Kniegelenksverschleiß rechts, ein beginnender Kniegelenksverschleiß links und ein beginnender Verschleiß im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks. Dies ist unzweifelhaft, denn die Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen hiermit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.
Neben den genannten Leiden bestehen noch eine arterielle Hypertonie mit linksventrikulärer Hypertrophie und eine Hyperlipoproteinämie. Der Sachverständige Dr. R hat sich diesbezüglich einer Leistungseinschätzung enthalten. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass aus diesen Leiden Leistungseinschätzungen resultieren, die über die von Dr. R genannten hinausgehen. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin D teilte in ihrem gegenüber dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin abgegebenen Befundbericht vom 06. August 2004 mit, dass bezüglich des Hypertonus keine körperlichen Einschränkungen bestehen. In ihrem Befundbericht vom 27. Februar 2005 wird ausgeführt, dass von Seiten des Herzkreislaufsystems leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichtet werden können. Unter medikamentöser Therapie liege eine normale Blutdruckregulation vor. Diesem Befundbericht ist der Bericht des Arztes für Innere Medizin und Kardiologie Dr. P vom 16. Dezember 2004 beigefügt gewesen. Danach zeigte ein Echokardiogramm bei linksventrikulärer Hypertrophie eine normale Herzleistung. Im Rahmen eines Belastungs-EKG konnte der Kläger bis 150 Watt belastet werden, ohne dass krankhafte Veränderungen auftraten. Bezüglich der Hyperlipoproteinämie werden von der Fachärztin für Allgemeinmedizin D keinerlei Auswirkungen angegeben. Diese Gesundheitsstörungen sind in der beschriebenen Weise unverändert (Befundbericht dieser Ärztin vom 04. Dezember 2006).
Ein (beginnendes) Sulcus ulnaris-Syndrom rechts kann - insbesondere als Grund für die vom Kläger beklagten Taubheitsgefühle - ausgeschlossen werden. Diese Diagnose findet sich zwar im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik L vom 09. November 2001. Sie beruht auf dem Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E vom 24. Oktober 2001 als Ergebnis einer motorischen und sensiblen Neurografie. Danach war allerdings die Nervenleitgeschwindigkeit noch im (unteren) Normbereich, lediglich die distale Latenz war leicht verlängert. In klinischer Hinsicht wurden keine Auffälligkeiten offenbar. Solche hat weder der Sachverständige Dr. R erhoben, noch ergeben sich solche aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Die behandelnden Ärzte haben die Diagnose eines Sulcus-ulnaris-Syndroms rechts in ihren Befundberichten nicht mitgeteilt haben.
Wenn der Sachverständige Dr. R infolge der vorhandenen Gesundheitsstörungen die Schlussfolgerung gezogen hat, der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des Umhergehens oder Stehens in geschlossenen Räumen und im Freien unter Witterungsschutz ohne Kälte, Feuchtigkeit und Zugluft verrichten, wobei einseitige körperliche Belastungen der Hals- und Lendenwirbelsäule wie Arbeiten mit vornüber geneigter Körperhaltung, mit Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten, einseitige körperliche Belastungen beider Beine wie Arbeiten ausschließlich im Gehen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, außerdem dauerhaftes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, gelegentliches Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten im Knien und Hocken sowie Arbeiten mit Fingergeschicklichkeit ausscheiden müssen, ist dies schlüssig.
Wesentlich für diese Beurteilung ist die deutliche Verminderung der Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule und des rechten Knies.
Bei seiner Untersuchung hat Dr. Reine mäßige Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der cervikalen Halsstreckermuskulatur und Schmerzen bei den endgradigen Bewegungsausschlägen der Rückneigung, Seitneigung und Drehung vorgefunden. Die Rückneigung ist mit 30 Grad um ca. 25 v. H., die Seitneigung beidseits mit 30 Grad um etwa 20 v. H. und die Drehung beidseits mit 50 Grad um etwa 30 v. H. eingeschränkt gewesen. Diese Funktionseinschränkungen sind durch die bildgebenden Befunde, in denen verschleißbedingte Veränderungen und Vorwölbungen bzw. Vorfälle der Bandscheiben im Halswirbelsäulenbereich beschrieben sind, zu erklären. Diese degenerativen Veränderungen verursachen nach dem Sachverständigen auch Schmerzen mit Ausstrahlung in die Arme und Hände sowie eine Schwindelsymptomatik.
Im Bereich von Brust- und Lendenwirbelsäule haben sich eine mäßige Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der lumbalen Rückenstreckermuskulatur, ein etwas erhöhter Muskeltonus der lumbalen Rückenmuskulatur und ein geringer Muskelhartspann lumbal gezeigt. Bei der Bewegungsprüfung sind Schmerzen aufgetreten. Die Rückneigung ist mit 10 Grad um 60 v. H., die Seitneigung mit beidseits 15 Grad um 50 v. H. und die Drehung mit beidseits 15 Grad um 50 v. H. eingeschränkt gewesen. Die Rumpfbeuge hat bis zu einem Fingerbodenabstand von 43 cm durchgeführt werden können.
Im Bereich des rechten Oberschenkels hat sich eine Haut- und Muskelvertiefung nach schwerer Quetschverletzung infolge eines im Juni 1987 erlittenen Unfalls mit narbigen Veränderungen auch am rechten Unterschenkel gezeigt. Als Folge dieses Unfalls hat der Sachverständige die Beugeeinschränkung des rechten Kniegelenks mit nur bis 95 Grad angesehen. Bei der Bewegungsprüfung ist ein retropatellares Reiben tastbar gewesen. Die radiologische Untersuchung des rechten Kniegelenkes hat eine mäßige Gonarthrose aufgedeckt.
Am linken Kniegelenk haben sich Hinweise auf das Vorliegen einer medialen Meniskopathie gezeigt. Die Röntgenuntersuchung hat im Wesentlichen beginnende, hinter der Kniescheibe gelegene Verschleißveränderungen offenbart.
Am rechten Sprunggelenk hat sich bei freier Beweglichkeit vor dem Außenknöchel ein leichtes Schnappen feststellen lassen. Die Röntgenuntersuchung hat Verschleißveränderungen im Bereich des oberen Sprunggelenkes und Zeichen älterer knöcherner Verletzungen am Außen- und Innenknöchel ergeben.
Die von dem Sachverständigen Dr. R erhobenen Befunde machen deutlich, dass eine besondere Beanspruchung der Wirbelsäule und der rechten unteren Extremität nicht mehr in Betracht kommt. Die von ihm genannten Leistungseinschränkungen, die er jeweils den genannten Körperbereichen zugeordnet hat, tragen dem hinreichend Rechnung. Die zeitweilige Taubheit im Bereich des 3. bis 5. Fingers hat er mit dem Ausschluss von Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit voraussetzen, die Schmerz provozierenden Einflüsse von Witterung hat er durch den Ausschluss eines Arbeitens in Kälte, Feuchtigkeit und Zugluft berücksichtigt.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, zugleich ein vollschichtiges, zumindest aber ein Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich, folgerichtig, wie dies der Sachverständige Dr. R in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Sozialmedizin P vom 14. Juni 2004 angenommen hat. Der Beurteilung der Fachärztin für Orthopädie S im Befundbericht vom 22. Februar 2005, wonach der Kläger wegen der deutlich verminderten Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule und des rechten Knies nur noch zwei bis drei Stunden täglich leistungsfähig sei, ist nicht zu folgen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, werden in diesem Befundbericht lediglich Diagnosen mitgeteilt, während - insbesondere abweichende - Untersuchungsbefunde fehlen.
Dieses Leistungsvermögen hat weiterhin Bestand, denn eine objektive Befundänderung ist seit der Untersuchung durch den Sachverständigen nicht eingetreten, wie dieser Sachverständige in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 25. Juni 2007 und 27. August 2007 dargelegt hat. Dies ist nach dem Inhalt der vorliegenden ärztlichen Berichte nachvollziehbar.
Der mit Schriftsatz vom 24. März 2006 vorgelegte Bericht der Fachärztin für Orthopädie S weist für September 2005 eine aktivierte Arthrose des rechten Sprunggelenkes aus. Für Januar 2006 wird ein Wurzelreizsyndrom L 5 links angegeben, das mit Injektionen behandelt wurde. Nach den mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 übersandten Berichten des Radiologen Prof. Dr. P vom 27. April 2006 und 2. Juni 2006 wurde das klinisch-neurologisch nicht pathologische Cervikobrachialsyndrom mit PRT-Injektionen mit der Folge einer deutlichen Schmerzreduktion therapiert. Der Bericht des Radiologen Dr. S vom 20. April 2006 belegt darüber hinaus, dass es im Bereich der Halswirbelsäule zu keiner maßgeblichen Veränderung gekommen ist. Die danach erfolgte Computertomografie korrelierte mit den Voraufnahmen, zuletzt von November 2004. Es mag damit zeitweilig ein verschlechterter Gesundheitszustand bestanden haben. Das zeitweise Bestehen einer Gesundheitsstörung, auch wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit vorübergehend beeinflusst wird, begründet noch keine Minderung des Leistungsvermögens im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erwerbsfähigkeit muss vielmehr nicht nur vorübergehend worunter ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstanden wird herabgesunken sein (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 670 f. VI; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB VI, gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, 60. Ergänzungslieferung, K § 43 Rdnr. 22, K § 44 Rdnr. 15; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16), so dass kurzzeitige Erkrankungen außer Betracht zu bleiben haben. Diese bedingen allenfalls Arbeitsunfähigkeit.
Eine wesentliche Befundänderung ist auch für den Bereich des rechten Kniegelenkes auszuschließen. Zwar weist der Befundbericht des Facharztes für Chirurgie Dr. G vom 02. Juli 2007 einen mäßigen Reizerguss aus, der gleichwohl eine Beugung bis 120 Grad erlaubte. Die Funktion des rechten Kniegelenkes ist somit nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. R vom 27. August 2007 sogar besser als bei seiner Untersuchung. Dies bedeutet nach seiner Bewertung jedoch insgesamt keine Besserung, da die Bewegungsfunktion eines Gelenkes abhängig vom aktuellen Untersuchungsbefund durchaus unterschiedlich sein kann. Der diesem Befundbericht beigefügt gewesene Bericht des Radiologen G vom 08. März 2007 über eine Magnetresonanztomografie belegt nach Dr. R die auch seinerzeit bereits bestandene Knorpelschädigung.
Kommt der Kläger damit lediglich für körperlich leichte Arbeiten in Betracht, kann er nicht mehr als Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärmonteur arbeiten.
Nach der BIK BO 262 handelt es sich bei diesem Beruf um mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit, die u. a. oft in Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten, Bücken, Knien, Hocken ausgeübt wird und zum Teil Einwirkung von Kälte, Zugluft, Witterungseinflüssen sowie Leiter- und Gerüstarbeit mit sich bringt. Diesem Belastungsprofil ist der Kläger, wie der Sachverständige Dr. R in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Juni 2007 ausgeführt hat, nicht mehr gewachsen. Die von ihm festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen lassen sich damit nicht in Einklang bringen. Auf der Grundlage dieser Leistungseinschränkungen ist im Übrigen der berufskundliche Sachverständige L in seinem Gutachten vom 24. November 2007 zur selben Ansicht gelangt.
Die Unfähigkeit, diesen Beruf auszuüben, begründet zwar noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Facharbeiter-Beruf muss sich der Kläger nämlich auf Tätigkeiten eines angelernten Arbeiters verweisen lassen.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Dabei bedarf es insbesondere ab der Stufe des Facharbeiters der konkreten Benennung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45) durch den Rentenversicherungsträger (BSG SozR 3 2600 § 43 Nrn. 13 und 14).
Als Facharbeiter kann der Kläger sozial zumutbar auf Berufe verwiesen werden, die von BAT VIII erfasst sind, denn es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 m.w.N.), also auch auf eine entsprechende Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter.
Diesem Beruf ist der Kläger aber fachlich nicht gewachsen. Dies folgt aus dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen L.
An der fachlichen Eignung fehlt es, wenn der benannte Verweisungsberuf nicht innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten vollwertig ausgeübt werden kann (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Der Sachverständige hat beurteilt, dass der Kläger den Beruf eines Poststellenmitarbeiters nach BAT VIII (bzw. nach Entgeltgruppe 4 des Nachfolgetarifvertrages) nach seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten erst nach einer längeren Anlernzeit als drei Monaten wettbewerbsfähig ausführen kann. Dies ist nachvollziehbar.
Nach diesem Sachverständigen sind die Aufgaben in einer Poststelle darauf ausgerichtet, die eingehende Post nach dem Öffnen zu entnehmen, mit Eingangsstempeln zu versehen, nach vorgegebenen Ordnungsmerkmalen zu sortieren und entweder direkt im Haus zu verteilen oder in ein Fächersystem einzusortieren. Die ausgehende Post ist versandfertig vorzubereiten, ggf. zusammenzustellen, zu verpacken, zu frankieren und für den Versand zur Post oder einem sonstigen Dienstleister in Behältnisse zu verpacken. Poststellenarbeit besteht zu einem hohen Anteil aus schematisch zu verrichtenden Arbeiten, die als ungelernte Arbeiten dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen sind, wofür Angehörige des einfachen Dienstes beschäftigt werden. Nur zu einem geringen Anteil besteht diese Arbeit aus Tätigkeiten, für die Vorerfahrungen aus einer kaufmännischen oder Verwaltungsarbeit benötigt werden, woraus folgerichtig erst ihre Zuordnung zur Vergütungsgruppe BAT VIII resultiert. Dies ist schlüssig, denn die Vergütungsgruppe BAT VIII ist die Eingangsgruppe des mittleren Dienstes, für die in aller Regel eine abgeschlossene Verwaltungsausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung erforderlich ist. Diese Grundregel einer Ausbildung wird nach dem Sachverständigen L zwar im Arbeitsalltag durchaus durchbrochen; jedoch kommt ein Bewerber, der keinerlei Vorkenntnisse der genannten Art aufweisen kann, für Tätigkeiten nach BAT VIII grundsätzlich nicht in Betracht. Gründe, die dieser Bewertung des Sachverständigen entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche von der Beklagten dargetan. Es leuchtet vielmehr ohne weiteres ein, dass schematisch zu verrichtende Arbeiten der aufgezeigten Art in der Poststelle, die auch ungelernte Arbeiter ausführen können, allein nicht ausreichend sind, um in eine Vergütungsgruppe eingestuft zu werden, die die Eingangsgruppe für Personen mit abgeschlossener Verwaltungsausbildung oder vergleichbarer Ausbildung darstellt. Wenn der Sachverständige L somit auf Vorerfahrungen aus einer kaufmännischen oder Verwaltungstätigkeit abhebt, die für einen Poststellenmitarbeiter nach BAT VIII nötig sind, ist dies folgerichtig.
Dem steht nicht die von der Beklagten gefertigte, auf dem Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19. September 2003 - S 9 RI 1128/01 beruhende berufskundliche Unterlage zum Poststellenmitarbeiter BAT VIII entgegen. Wie der Sachverständige L dargelegt hat, handelt es sich bei den dort im Einzelnen genannten Arbeiten um die Arbeiten, die typischerweise als schematische Arbeiten von Angehörigen des einfachen Dienstes, also von Beschäftigten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden. Es ist daher möglich, wie in dieser berufskundlichen Unterlage niedergelegt, dass diese Arbeiten binnen einer Einarbeitung von drei Monaten vollwertig ausgeführt werden können. Es fehlt allerdings, worauf der Sachverständige L zu Recht hinweist, an einer qualitativen Aufgabenstellung, die eine Eingruppierung nach BAT VIII rechtfertigt. Diese berufskundliche Unterlage ist ungeeignet, weil das zugrunde liegende Urteil die von der Beklagten gewonnenen vermeintlichen Erkenntnisse nicht hergibt. Nach dem Inhalt des Urteils hat das Sozialgericht Speyer einen berufskundlichen Sachverständigen nicht gehört; es hat nicht einmal sonstige Ermittlungen zur Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters geführt. Mangels einer (hinreichenden) Tatsachengrundlage ist dieses Urteil daher hinsichtlich seiner Schlussfolgerung im vorliegenden Verfahren bedeutungslos.
Die Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg sind gleichfalls nicht geeignet, das Gutachten des Sachverständigen L zu erschüttern. Nach dem Inhalt des Beschlusses vom 17. Juli 2006 - L 10 R 953/05 wurde vom Sozialgericht eine berufskundliche Auskunft der damaligen Bundesanstalt für Arbeit eingeholt und in der mündlichen Verhandlung eine Arbeitsberaterin der Agentur für Arbeit gehört. Der Gegenstand ihrer Vernehmung bleibt weitgehend offen; es wird lediglich dargelegt, dass auf Grund der Angaben dieser Sachverständigen die vom Sozialgericht vertretene Auffassung einer Verweisung auf die Tätigkeit eines Montageschlossers nicht geteilt werde. Im Beschluss wird ausgeführt, dass der Mitarbeiter in der Poststelle im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werde. Es werden Aufgaben eines Mitarbeiters in der Poststelle benannt. Es wird festgestellt, dass der Senat daran keinen Zweifel habe. Die Aussage jedoch, dass sich die genannten Erkenntnisse zum Poststellenmitarbeiter nach BAT VIII auf die berufskundliche Auskunft der damaligen Bundesanstalt für Arbeit oder die Vernehmung der Arbeitsberaterin stützen, findet sich im gesamten Beschluss nicht. Die Beurteilung, dass der dortige Kläger für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht benötigt, wird mit von der dortigen Beklagten vorgelegten Urteilen, deren Inhalt unbekannt ist, begründet. Nach dem Inhalt des weiteren Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 03. Mai 2007 - L 10 R 194/06 haben in jenem Verfahren berufskundliche Ermittlungen nicht stattgefunden. Dem dortigen Kläger wurde ein Auszug aus einem anderen Urteil dieses Senats übermittelt, nach dem ein Sachverständiger ausgeführt habe, Arbeitsplätze eines Mitarbeiters in der Poststelle seien in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und der Kläger desjenigen Rechtsstreits, auf den in diesem Beschluss hingewiesen wurde, könne diese Tätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten ausüben. Im Beschluss wird daran anknüpfend ausgeführt, dass der dortige Senat keinen Zweifel daran habe, dass der dortige Kläger gleichfalls nach seinem beruflichen Werdegang dazu in der Lage sei. Der entscheidenden Frage, weswegen völlig ungelernte Arbeitskräfte ohne jegliche Vorkenntnisse bei Ausübung der oben aufgezeigten schematischen Aufgaben in einer Poststelle in die Vergütungsgruppe BAT VIII eingruppiert werden sollen und können, wird in diesem Beschluss ersichtlich nicht nachgegangen.
Im Übrigen verkennt die Beklagte ohnehin, dass beweisbedürftige Tatsachen, vorliegend also, ob der Kläger die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nach BAT VIII fachlich und gesundheitlich zumutbar ausüben kann, nicht mit Urteilen anderer Gerichte bewiesen werden können.
Nach dem Sachverständigen List der Kläger der Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters der Vergütungsgruppe VIII BAT fachlich nicht gewachsen, denn aufgrund des zurückgelegten Berufsverlaufs verfügt er, wie ohne weiteres nachvollziehbar ist, über keinerlei Vorerfahrungen für kaufmännische Innendienst- oder Verwaltungsarbeiten und kommt damit für eine solche Tätigkeit ohne eine Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten nicht in Betracht.
Ob der Kläger zudem gesundheitlich nicht in der Lage ist, als Poststellenmitarbeiter nach BAT VIII tätig zu sein, kann daher dahinstehen.
An den weiteren Verweisungsberufen eines Hausmeisters und eines Telefonisten hat die Beklagte zu Recht nicht mehr festgehalten. Unabhängig davon, dass sie bezüglich der erstgenannten Verweisungstätigkeit schon nicht ihrer Darlegungslast Genüge getan hat, hat der Sachverständige L ausgeführt, dass dieser Beruf nicht überwiegend im Sitzen ausgeübt wird und die körperlichen Belastungen über leicht hinausgehen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08. März 2008 hat dieser Sachverständige dargelegt, dass der Kläger anders als nach dem Sachverhalt, der der berufskundlichen Stellungnahme des Beraters Vvom 31. Oktober 2002 zugrunde lag, gerade nicht als Sekretär mit langjähriger einschlägiger Berufstätigkeit beschäftigt war und somit weder erforderliche Gesprächstechniken oder Kommunikationsregeln noch über notwendige kaufmännisch orientierte Vorkenntnisse verfügt. Damit ist er nicht in der Lage, als Telefonist innerhalb einer Anlernzeit von höchstens drei Monaten vollwertig konkurrenzfähig tätig zu sein. Darüber hinaus wird der Beruf des Telefonisten ausschließlich im Sitzen verrichtet, so dass ihm der Kläger auch aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen ist, denn er muss jedenfalls gelegentlich die Möglichkeit zum Gehen und Stehen haben.
Nach alledem scheiden die bisher benannten Berufe als Verweisungstätigkeit aus. Weitere mögliche Verweisungstätigkeiten sind weder offensichtlich, noch drängen konkrete Anhaltspunkte Ermittlungen zu bestimmten Tätigkeiten auf. Damit obliegt es der Beklagten, um eine Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu vermeiden, eine fachlich, gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit konkret, das heißt unter Bezeichnung der das Berufsbild prägenden Aufgaben, der typischen Anforderungen an die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, des typischen Belastungsprofils und weiterer Tatsachen (z. B. tarifliche Einstufung) zu benennen. Das Gericht ist unter dem Blickwinkel des Amtsermittlungsgrundsatzes auch nicht aus § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet, Beweise "ins Blaue hinein" oder Ausforschungsbeweise zu erheben. Vielmehr obliegt, wenn der maßgebende Hauptberuf nicht mehr ausgeübt werden kann, dem Versicherungsträger die Darlegungslast und er trägt die objektive Beweislast für eine dem Versicherten noch zumutbaren Verweisungsberuf (BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 13, 14).
Es liegt mithin Berufsunfähigkeit vor. Für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sind auch die weiteren Voraussetzungen bei einem im Oktober 2001 eingetretenen Leistungsfall erfüllt.
Der Sachverständige Dr. R hat zwar gemeint, die von ihm festgestellten Leistungseinschränkungen bestünden seit ca. 1999, da sie zu diesem Zeitpunkt erstmalig dokumentiert seien. Zu dem genannten Zeitpunkt sind jedoch nicht die Leistungseinschränkungen, sondern lediglich die zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen festzustellen. Nach dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik L vom 14. September 1999 lagen seinerzeit ein Vertebralsyndrom der Hals- und Lendenwirbelsäule bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und eine Gonarthrose rechts vor. Dieselben Gesundheitsstörungen finden sich im weiteren Entlassungsbericht dieser Rehabilitationsklinik vom 09. November 2001 über eine dort im Oktober 2001 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Nach beiden Entlassungsberichten war zwar bei der Aufnahmeuntersuchung die Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit 35 Grad für Rückneigen, 30 bzw. 35 Grad für Seitneigung und 60 Grad für Rotation bzw. mit 10 Grad für Rückneigen, mit 20 bzw. 25 Grad für Seitneigung und mit 30 bzw. 40 Grad für Rotation annähernd im Umfang wie bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. R Dies gilt nach letztgenanntem Entlassungsbericht auch für die nach der Aufnahmeuntersuchung (vgl. auch "jetzige Beschwerden und funktionelle Einschränkungen") festgestellte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule mit 20 Grad für Seitneigung und 30 bzw. 20 Grad für Drehen und einem Fingerbodenabstand von 20 cm sowie für die bis 90 Grad eingeschränkte Beugung des rechten Kniegelenks. Ihm gegenüber wird die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule im erstgenannten Entlassungsbericht bei der Aufnahmeuntersuchung mit 30 bzw. 25 für die Seitneigung und mit 50 bzw. 40 für die Drehung bei einem Fingerbodenabstand von 1 cm beschrieben; ein Hinweis, dass die Beugung des rechten Kniegelenkes eingeschränkt war, findet sich dort nicht. Mit letztgenanntem Befund steht die Angabe einer nur endgradigen Beugehemmung des rechten Knies im Gutachten des Internisten und Arbeitsmediziners J vom 22. Juni 1999 in Einklang. Mithin bestanden nach dem Entlassungsbericht vom 14. September 1999 noch geringere Funktionseinschränkungen und damit ein besseres Leistungsvermögen als beim nachfolgenden stationären Aufenthalt im Oktober 2001. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Kläger als Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärmonteur noch von Juli 2000 bis März 2001 tätig war, ohne dass ihn dieser Beruf überfordert hätte. Dies geht aus der Arbeitgeberauskunft des Zeugen PD vom 27. April 2007 hervor, denn danach war er im gesamten Zeitraum nur am 29. Januar 2001 arbeitsunfähig erkrankt. Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist das von dem Sachverständigen Dr. R beurteilte Leistungsvermögen somit erst für den Monat Oktober 2001 nachgewiesen.
Wie aus dem Bescheid vom 23. Juni 2004 beigefügt gewesenen Versicherungsverlauf hervorgeht, hat der Kläger vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung wenigstens fünf Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, womit die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI). Danach sind im maßgebenden Fünfjahreszeitraum von Oktober 1996 bis Oktober 2001 ebenfalls wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnt am 01. April 2004. Sie ist ohne Befristung zu gewähren.
Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist somit ausgehend von einem im Oktober 2001 eingetretenen Leistungsfall und einem im April 2004 gestellten Rentenantrag ab 01. April 2004 zu gewähren.
Wegen der Beschränkung des Klageantrages auf die Zeit ab 26. April 2004 ist der Senat allerdings gehindert, Rente vor diesem Zeitpunkt zuzusprechen.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden zwar auf Zeit geleistet. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden jedoch unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren auszugehen (§ 102 Abs. 2 Sätze 1 und 5 SGB VI).
Es ist unwahrscheinlich, dass das beim Kläger festgestellte Leistungsvermögen behoben werden kann.
Wie der Sachverständige Dr. R ausgeführt hat, handelt es sich bei den Gesundheitsstörungen um Erkrankungen auf verschleißbedingter Basis, welche naturgemäß nicht behebbar sind. Er hat damit nachvollziehbar beurteilt, dass keine begründete Aussicht auf Behebung der festgestellten Leistungseinschränkung besteht.
Die Berufung hat daher bezüglich einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Erfolg. Sie muss erfolglos bleiben, soweit es um Rente wegen voller Erwerbsminderung geht.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und weitere beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbtätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Diese Voraussetzungen können notwendigerweise bei einem Leistungsvermögen von sechs Stunden oder sogar von acht Stunden täglich nicht vorliegen.
Der Benennung einer konkreten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes bedarf nicht. Soweit hier gleichwohl die Tätigkeiten eines Pförtners und Versandfertigmachers als zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes angeführt werden, erfolgt dies lediglich zur weiteren Verdeutlichung der für den Kläger noch bestehenden Möglichkeiten, sein Leistungsvermögen in Erwerbsarbeit umzusetzen. Den genannten Tätigkeiten ist der Kläger gesundheitlich gewachsen.
Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M L vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.
Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M L zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als der hiesige Kläger in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner den Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gibt zudem eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.
Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.
Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass der Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war. In der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 wird an der Darstellung vom 01./24. November 2002, die im Einzelnen wiederholt wird, festgehalten und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seither bezüglich des Berufes eines Versandfertigmachers keine nachhaltigen Veränderungen ergeben hätten. Wird das Leistungsvermögen jenes Klägers, das Grundlage der berufskundlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2005 war, mit dem vorliegenden Leistungsvermögen verglichen, ist zwar festzustellen, dass jener Kläger teilweise in seinem Leistungsvermögen nicht so deutlich eingeschränkt war. Jener Kläger konnte körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Arbeiten (ohne hohe Anforderungen an das Intelligenzniveau) mit nur geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein in freien und in geschlossenen Räumen, jedoch ohne Arbeit unter besonderem Zeitdruck, wie z. B. Akkordarbeit, ohne Kontakt mit hautreizenden Stoffen und mit grober Verschmutzung und ohne Feuchtarbeit verrichten. Dieses Leistungsvermögen steht ebenfalls einer Tätigkeit eines Versandfertigmachers nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 nicht entgegen. Im Übrigen folgt daraus jedoch nichts Neues, denn dass sich das Belastungsprofil eines Versandfertigmachers in körperlicher oder geistiger Hinsicht zwischenzeitlich verändert haben könnte, insbesondere stärkere oder höhere Anforderungen gestellt werden, wird in dieser neuen berufskundlichen Stellungnahme gerade verneint. Die beim Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil eines Pförtners und eines Versandfertigmachers in Einklang bringen. Wenn der Sachverständige Dr. R somit in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Juni 2007 zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne die genannten Berufe vollschichtig und damit auch mindestens drei Stunden täglich ausüben, ist dies, weil er das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt hat, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat seine Bewertung zu eigen machen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Sie berücksichtigt, dass der Kläger mit dem Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, der wertmäßig die Hälfte des Anspruches auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ausmacht (§ 67 Nrn. 2 und 3 SGB VI), erfolgreich gewesen ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung ab 26. April 2004.
Der im Februar 1957 geborene Kläger, der nach einer zunächst nicht abgeschlossenen Ausbildung zum Heizungsinstallateur (September 1974 bis Juli 1976) als Tiefbauarbeiter (Juli 1976 bis Januar 1977) und Hilfsarbeiter (Juli 1977 bis Dezember 1984) beschäftigt war, arbeitete nach erworbener Qualifikation zum Facharbeiter Gas- und Wärmenetzmonteur (Zeugnis vom 12. Juni 1984) als Rohrleger (Januar 1985 bis Oktober 1990), Rohrleger und Heizungsmonteur (Dezember 1990 bis April 1991), Raumpfleger und Glasreiniger (Mai 1991 bis Juli 1991), Heizungsmonteur (November 1991 bis März 1999) und zuletzt von Juli 2000 bis März 2001 als Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärmonteur. Seither ist er ohne Beschäftigung. Über die Bundesanstalt für Arbeit absolvierte er von Mai 2003 bis Mai 2004 erfolgreich eine Fortbildung zum Hauswart/Concierge bei Bezug von Übergangsgeld.
Im April 2004 beantragte der Kläger wegen chronischer Beschwerden im Bereich der Hals-, Lendenwirbelsäule und der Knie sowie Schwindelgefühlen Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte zog verschiedene ärztliche Unterlagen bei und holte das Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Sozialmedizin P vom 14. Juni 2004 ein.
Mit Bescheid vom 23. Juni 2004 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab: Mit den Beeinträchtigungen durch eine Cervikobrachialgie, ein Lumbalsyndrom, eine Gonalgie bei Kniegelenksteilsteife und eine Belastungsgonalgie links könne zwar nicht mehr der erlernte Beruf als Gas- und Wärmenetzmonteur ausgeübt werden. Der Kläger sei jedoch noch in der Lage, eine Beschäftigung, die unter Berücksichtigung seines bisherigen Berufes zumutbar sei, im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten.
Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem unbeachtet gelassene Taubheitsgefühle beider Hände und die infolge unerträglicher Schmerzen bedingte Unfähigkeit zur Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel geltend gemacht wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. November 2004 zurück: Mit den festgestellten Gesundheitsstörungen könne der Kläger mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten überwiegend in allen Haltungsarten ohne häufiges Heben und Tragen von Lasten über 15 kg und Arbeit mit erhöhter Verletzungsgefahr verrichten. Damit scheide zwar eine Beschäftigung als Heizungsmonteur aus. Der Kläger sei als Facharbeiter jedoch zumutbar auf den Beruf eines Hauswarts verweisbar.
Dagegen hat der Kläger am 10. Dezember 2004 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben. Er hat darauf hingewiesen, die Weiterbildung zum Hauswart/Concierge wegen ständiger Beschwerden und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit nicht erfolgreich beendet zu haben.
Das Sozialgericht hat die Befundberichte der Fachärztin für Orthopädie S vom 22. Februar 2005, des Arztes für Radiologische Diagnostik, Neurologie und Psychiatrie Dr. P vom 23. Februar 2005 und der Fachärztin für Allgemeinmedizin D vom 27. Februar 2005 eingeholt sowie Beweis erhoben durch das schriftliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin Dr. R vom 17. Oktober 2005.
Die Beklagte ist auf der Grundlage des Beweisergebnisses der Ansicht gewesen, dass eine Tätigkeit als Hausmeister nicht zumutbar sei. Der Kläger sei jedoch auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters BAT VIII verweisbar. Sie hat sich wegen der von ihr gefertigten berufskundlichen Unterlage auf ein Urteil des Sozialgerichts Speyer bezogen.
Der Kläger hat das Gutachten nicht für nachvollziehbar gehalten. Selbst während der Weiterbildungsmaßnahme zum Hauswart/Concierge, die er zwischenzeitlich erfolgreich beendet habe und die einer körperlich leichten Arbeit entspreche, sei es zu Schmerzen im Körper gekommen, so dass deswegen die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ungeeignet sei. Zudem seien behandlungsbedürftige Probleme im Sprunggelenk und im Kniegelenk aufgetreten. Der Kläger hat den Bericht der Fachärztin für Orthopädie S beigefügt.
Nach Beiziehung eines Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts hat das Sozialgericht mit Urteil vom 06. Juli 2006 die Klage abgewiesen: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Kläger mindestens sechs Stunden täglich leichte körperliche Arbeiten mit weiteren Einschränkungen verrichten. Ausgehend vom Beruf eines Heizungsmonteurs sei er auch nicht berufsunfähig, denn als Verweisungstätigkeiten kämen die eines Poststellenmitarbeiters und eines Hausmeisters/Concierge in Betracht. Dies folge aus den Urteilen des Sozialgerichts Speyer vom 19. September 2003 - S 9 RI 1128/01 und des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. März 2004 - L 20 RJ 541/01.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 19. Juli 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. Juli 2006 eingelegte Berufung des Klägers.
Er trägt vor: Das Leistungsvermögen sei vom Sozialgericht falsch bewertet worden. Das Sozialgericht habe es unterlassen, der abweichenden Ansicht der behandelnden Orthopädin S hinsichtlich der herabgesetzten Leistungsfähigkeit nachzugehen. Der Kläger sei weiter kaum belastbar. Es sei die Einholung eines Gutachtens nötig. Zwischenzeitlich sei Gicht diagnostiziert worden. Nicht nachvollziehbar sei, dass die Tätigkeit als Hausmeister sogar entgegen der Auffassung der Beklagten gesundheitlich zumutbar sei. Der Kläger hat verschiedene ärztliche Unterlagen vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Juli 2006 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. November 2004 zu verurteilen, dem Kläger ab 26. April 2004 Rente wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren und die höhere Rente zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Auskunft des Insolvenzverwalters über das Vermögen der W GmbH vom 04. Dezember 2006 sowie die Befundberichte der Fachärztin für Orthopädie S vom 05. Dezember 2006, der Fachärztin für Allgemeinmedizin D vom 04. Dezember 2006 und des Radiologen Dr. S vom 04. Dezember 2006 eingeholt, außerdem aus der Schwerbehindertenakte verschiedene ärztliche Unterlagen beigezogen. Nachdem er Auszüge aus den Berufsinformationskarten (BIK) zum Rohrinstallateur (BO 262), Pförtner (BO 793) und Versandfertigmacher (BO 522) sowie Kopien der berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 14. Februar 2000 zum Pförtner und vom 01./24. November 2002 und vom 14. Januar 2005 zum Versandfertigmacher beigezogen hatte, hat er ergänzend den Sachverständigen Dr. R gehört (Stellungnahme vom 25. Juni 2007).
Nachdem der Kläger eine weitere Verschlechterung geltend gemacht hatte, hat der Senat den Befundbericht des Facharztes für Chirurgie Dr. G vom 02. Juli 2007 eingeholt, den Sachverständigen Dr. R ergänzend befragt (Stellungnahme vom 27. August 2007) und weiteren Beweis erhoben durch das schriftliche berufskundliche Gutachten des M L vom 24. November 2007.
Die Beklagte hält unter Hinweis auf die Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 2006 - L 10 R 953/05 und vom 03. Mai 2007 - L 10 R 194/06 an ihrer Auffassung fest.
Der Senat hat den Sachverständigen L ergänzend gehört (Stellungnahme vom 08. März 2008).
An der zunächst weiter von ihr benannten Verweisungstätigkeit eines Telefonisten hält die Beklagte nicht mehr fest.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird u. a. auf Blatt 62 bis 80, 239 bis 241, 247 bis 249, 258 bis 271 und 314 bis 322 der Gerichtsakten verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen. Der Bescheid vom 23. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. November 2004 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 26. April 2004, denn er ist seit Oktober 2001 berufsunfähig. Rente wegen voller Erwerbsminderung steht ihm hingegen nicht zu, da er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, insbesondere als Pförtner und Versandfertigmacher, noch wenigstens sechs Stunden täglich tätig sein kann.
Nach § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 02. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 SGB VI). Berufsunfähig im Sinne des § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger ist hiernach teilweise erwerbsgemindert, denn er ist berufsunfähig. Er kann weder seinen Beruf als Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärmonteur noch den eines Poststellenmitarbeiters nach BAT VIII ausüben. Dasselbe gilt für die Tätigkeiten eines Hausmeisters und eines Telefonisten, auf die die Beklagte den Kläger deswegen nicht mehr verweist. Einen anderen Verweisungsberuf hat die Beklagte nicht benannt; ein solcher ist nicht ersichtlich.
Ausgangspunkt der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf. Dies ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, jedenfalls dann, wenn diese zugleich die qualitativ höchste ist (Bundessozialgericht BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 53, 94, 130 zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI).
Der Beruf des Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärmonteurs ist danach maßgebender Beruf. Es handelt sich um die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige und zugleich um die qualitativ höchste Beschäftigung.
Nach der Arbeitgeberauskunft, die der Zeuge P D bei seiner Vernehmung vorgelegt hat, war der Kläger in diesem Beruf mit der Montage von Heizungs-, Lüftungs- und Sanitäranlagen betraut. Es ist eine Tätigkeit, für die eine völlig ungelernte und branchenfremde Kraft drei bis fünf Jahre angelernt werden muss, um sie vollwertig ausüben zu können. Der Zeuge Dhat dementsprechend ergänzend bekundet, dass für die genannte Tätigkeit eine Ausbildung als Facharbeiter erforderlich war. Nach der beigezogenen BIK BO 262 beträgt die Ausbildungsdauer für den Beruf des Rohrinstallateurs (Gas- und Wasserinstallateur, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer) 3 ½ Jahre. Wie dieser BIK BO 262 außerdem zu entnehmen ist, entspricht die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Gas- und Wärmenetzmonteur (Ziffer 11 Nr. 2) der Qualifikation eines solchen Rohrinstallateurs.
Die bei dem Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen schließen eine Beschäftigung als Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärmonteur aus.
Dies folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. R.
Nach diesem Sachverständigen bestehen ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom bei degenerativen Veränderungen und Bandscheibenschäden, ein Kniegelenksverschleiß rechts, ein beginnender Kniegelenksverschleiß links und ein beginnender Verschleiß im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks. Dies ist unzweifelhaft, denn die Befundberichte und Gutachten anderer Ärzte stimmen hiermit im Wesentlichen überein. Es handelt sich um dieselben Gesundheitsstörungen, auch wenn diese dort teilweise anders bezeichnet werden.
Neben den genannten Leiden bestehen noch eine arterielle Hypertonie mit linksventrikulärer Hypertrophie und eine Hyperlipoproteinämie. Der Sachverständige Dr. R hat sich diesbezüglich einer Leistungseinschätzung enthalten. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass aus diesen Leiden Leistungseinschätzungen resultieren, die über die von Dr. R genannten hinausgehen. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin D teilte in ihrem gegenüber dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin abgegebenen Befundbericht vom 06. August 2004 mit, dass bezüglich des Hypertonus keine körperlichen Einschränkungen bestehen. In ihrem Befundbericht vom 27. Februar 2005 wird ausgeführt, dass von Seiten des Herzkreislaufsystems leichte körperliche Arbeiten vollschichtig verrichtet werden können. Unter medikamentöser Therapie liege eine normale Blutdruckregulation vor. Diesem Befundbericht ist der Bericht des Arztes für Innere Medizin und Kardiologie Dr. P vom 16. Dezember 2004 beigefügt gewesen. Danach zeigte ein Echokardiogramm bei linksventrikulärer Hypertrophie eine normale Herzleistung. Im Rahmen eines Belastungs-EKG konnte der Kläger bis 150 Watt belastet werden, ohne dass krankhafte Veränderungen auftraten. Bezüglich der Hyperlipoproteinämie werden von der Fachärztin für Allgemeinmedizin D keinerlei Auswirkungen angegeben. Diese Gesundheitsstörungen sind in der beschriebenen Weise unverändert (Befundbericht dieser Ärztin vom 04. Dezember 2006).
Ein (beginnendes) Sulcus ulnaris-Syndrom rechts kann - insbesondere als Grund für die vom Kläger beklagten Taubheitsgefühle - ausgeschlossen werden. Diese Diagnose findet sich zwar im Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik L vom 09. November 2001. Sie beruht auf dem Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. E vom 24. Oktober 2001 als Ergebnis einer motorischen und sensiblen Neurografie. Danach war allerdings die Nervenleitgeschwindigkeit noch im (unteren) Normbereich, lediglich die distale Latenz war leicht verlängert. In klinischer Hinsicht wurden keine Auffälligkeiten offenbar. Solche hat weder der Sachverständige Dr. R erhoben, noch ergeben sich solche aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Die behandelnden Ärzte haben die Diagnose eines Sulcus-ulnaris-Syndroms rechts in ihren Befundberichten nicht mitgeteilt haben.
Wenn der Sachverständige Dr. R infolge der vorhandenen Gesundheitsstörungen die Schlussfolgerung gezogen hat, der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit des Umhergehens oder Stehens in geschlossenen Räumen und im Freien unter Witterungsschutz ohne Kälte, Feuchtigkeit und Zugluft verrichten, wobei einseitige körperliche Belastungen der Hals- und Lendenwirbelsäule wie Arbeiten mit vornüber geneigter Körperhaltung, mit Armvorhaltebelastungen und Überkopfarbeiten, einseitige körperliche Belastungen beider Beine wie Arbeiten ausschließlich im Gehen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, außerdem dauerhaftes Heben und Tragen von Lasten über 5 kg, gelegentliches Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, Arbeiten im Knien und Hocken sowie Arbeiten mit Fingergeschicklichkeit ausscheiden müssen, ist dies schlüssig.
Wesentlich für diese Beurteilung ist die deutliche Verminderung der Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule und des rechten Knies.
Bei seiner Untersuchung hat Dr. Reine mäßige Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der cervikalen Halsstreckermuskulatur und Schmerzen bei den endgradigen Bewegungsausschlägen der Rückneigung, Seitneigung und Drehung vorgefunden. Die Rückneigung ist mit 30 Grad um ca. 25 v. H., die Seitneigung beidseits mit 30 Grad um etwa 20 v. H. und die Drehung beidseits mit 50 Grad um etwa 30 v. H. eingeschränkt gewesen. Diese Funktionseinschränkungen sind durch die bildgebenden Befunde, in denen verschleißbedingte Veränderungen und Vorwölbungen bzw. Vorfälle der Bandscheiben im Halswirbelsäulenbereich beschrieben sind, zu erklären. Diese degenerativen Veränderungen verursachen nach dem Sachverständigen auch Schmerzen mit Ausstrahlung in die Arme und Hände sowie eine Schwindelsymptomatik.
Im Bereich von Brust- und Lendenwirbelsäule haben sich eine mäßige Druckschmerzhaftigkeit im Bereich der lumbalen Rückenstreckermuskulatur, ein etwas erhöhter Muskeltonus der lumbalen Rückenmuskulatur und ein geringer Muskelhartspann lumbal gezeigt. Bei der Bewegungsprüfung sind Schmerzen aufgetreten. Die Rückneigung ist mit 10 Grad um 60 v. H., die Seitneigung mit beidseits 15 Grad um 50 v. H. und die Drehung mit beidseits 15 Grad um 50 v. H. eingeschränkt gewesen. Die Rumpfbeuge hat bis zu einem Fingerbodenabstand von 43 cm durchgeführt werden können.
Im Bereich des rechten Oberschenkels hat sich eine Haut- und Muskelvertiefung nach schwerer Quetschverletzung infolge eines im Juni 1987 erlittenen Unfalls mit narbigen Veränderungen auch am rechten Unterschenkel gezeigt. Als Folge dieses Unfalls hat der Sachverständige die Beugeeinschränkung des rechten Kniegelenks mit nur bis 95 Grad angesehen. Bei der Bewegungsprüfung ist ein retropatellares Reiben tastbar gewesen. Die radiologische Untersuchung des rechten Kniegelenkes hat eine mäßige Gonarthrose aufgedeckt.
Am linken Kniegelenk haben sich Hinweise auf das Vorliegen einer medialen Meniskopathie gezeigt. Die Röntgenuntersuchung hat im Wesentlichen beginnende, hinter der Kniescheibe gelegene Verschleißveränderungen offenbart.
Am rechten Sprunggelenk hat sich bei freier Beweglichkeit vor dem Außenknöchel ein leichtes Schnappen feststellen lassen. Die Röntgenuntersuchung hat Verschleißveränderungen im Bereich des oberen Sprunggelenkes und Zeichen älterer knöcherner Verletzungen am Außen- und Innenknöchel ergeben.
Die von dem Sachverständigen Dr. R erhobenen Befunde machen deutlich, dass eine besondere Beanspruchung der Wirbelsäule und der rechten unteren Extremität nicht mehr in Betracht kommt. Die von ihm genannten Leistungseinschränkungen, die er jeweils den genannten Körperbereichen zugeordnet hat, tragen dem hinreichend Rechnung. Die zeitweilige Taubheit im Bereich des 3. bis 5. Fingers hat er mit dem Ausschluss von Arbeiten, die Fingergeschicklichkeit voraussetzen, die Schmerz provozierenden Einflüsse von Witterung hat er durch den Ausschluss eines Arbeitens in Kälte, Feuchtigkeit und Zugluft berücksichtigt.
Wenn eine Tätigkeit den dargestellten qualitativen Leistungseinschränkungen gerecht wird, ist, ohne dass zusätzliche Befunde oder Gesichtspunkte hinzutreten, zugleich ein vollschichtiges, zumindest aber ein Leistungsvermögen von sechs Stunden täglich, folgerichtig, wie dies der Sachverständige Dr. R in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Facharztes für Chirurgie und Sozialmedizin P vom 14. Juni 2004 angenommen hat. Der Beurteilung der Fachärztin für Orthopädie S im Befundbericht vom 22. Februar 2005, wonach der Kläger wegen der deutlich verminderten Belastungsfähigkeit der Wirbelsäule und des rechten Knies nur noch zwei bis drei Stunden täglich leistungsfähig sei, ist nicht zu folgen. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, werden in diesem Befundbericht lediglich Diagnosen mitgeteilt, während - insbesondere abweichende - Untersuchungsbefunde fehlen.
Dieses Leistungsvermögen hat weiterhin Bestand, denn eine objektive Befundänderung ist seit der Untersuchung durch den Sachverständigen nicht eingetreten, wie dieser Sachverständige in seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 25. Juni 2007 und 27. August 2007 dargelegt hat. Dies ist nach dem Inhalt der vorliegenden ärztlichen Berichte nachvollziehbar.
Der mit Schriftsatz vom 24. März 2006 vorgelegte Bericht der Fachärztin für Orthopädie S weist für September 2005 eine aktivierte Arthrose des rechten Sprunggelenkes aus. Für Januar 2006 wird ein Wurzelreizsyndrom L 5 links angegeben, das mit Injektionen behandelt wurde. Nach den mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2006 übersandten Berichten des Radiologen Prof. Dr. P vom 27. April 2006 und 2. Juni 2006 wurde das klinisch-neurologisch nicht pathologische Cervikobrachialsyndrom mit PRT-Injektionen mit der Folge einer deutlichen Schmerzreduktion therapiert. Der Bericht des Radiologen Dr. S vom 20. April 2006 belegt darüber hinaus, dass es im Bereich der Halswirbelsäule zu keiner maßgeblichen Veränderung gekommen ist. Die danach erfolgte Computertomografie korrelierte mit den Voraufnahmen, zuletzt von November 2004. Es mag damit zeitweilig ein verschlechterter Gesundheitszustand bestanden haben. Das zeitweise Bestehen einer Gesundheitsstörung, auch wenn dadurch die Erwerbsfähigkeit vorübergehend beeinflusst wird, begründet noch keine Minderung des Leistungsvermögens im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Erwerbsfähigkeit muss vielmehr nicht nur vorübergehend worunter ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten verstanden wird herabgesunken sein (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, S. 670 f. VI; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB VI, gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, 60. Ergänzungslieferung, K § 43 Rdnr. 22, K § 44 Rdnr. 15; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 16), so dass kurzzeitige Erkrankungen außer Betracht zu bleiben haben. Diese bedingen allenfalls Arbeitsunfähigkeit.
Eine wesentliche Befundänderung ist auch für den Bereich des rechten Kniegelenkes auszuschließen. Zwar weist der Befundbericht des Facharztes für Chirurgie Dr. G vom 02. Juli 2007 einen mäßigen Reizerguss aus, der gleichwohl eine Beugung bis 120 Grad erlaubte. Die Funktion des rechten Kniegelenkes ist somit nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen Dr. R vom 27. August 2007 sogar besser als bei seiner Untersuchung. Dies bedeutet nach seiner Bewertung jedoch insgesamt keine Besserung, da die Bewegungsfunktion eines Gelenkes abhängig vom aktuellen Untersuchungsbefund durchaus unterschiedlich sein kann. Der diesem Befundbericht beigefügt gewesene Bericht des Radiologen G vom 08. März 2007 über eine Magnetresonanztomografie belegt nach Dr. R die auch seinerzeit bereits bestandene Knorpelschädigung.
Kommt der Kläger damit lediglich für körperlich leichte Arbeiten in Betracht, kann er nicht mehr als Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärmonteur arbeiten.
Nach der BIK BO 262 handelt es sich bei diesem Beruf um mittelschwere bis schwere körperliche Arbeit, die u. a. oft in Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten, Bücken, Knien, Hocken ausgeübt wird und zum Teil Einwirkung von Kälte, Zugluft, Witterungseinflüssen sowie Leiter- und Gerüstarbeit mit sich bringt. Diesem Belastungsprofil ist der Kläger, wie der Sachverständige Dr. R in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Juni 2007 ausgeführt hat, nicht mehr gewachsen. Die von ihm festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen lassen sich damit nicht in Einklang bringen. Auf der Grundlage dieser Leistungseinschränkungen ist im Übrigen der berufskundliche Sachverständige L in seinem Gutachten vom 24. November 2007 zur selben Ansicht gelangt.
Die Unfähigkeit, diesen Beruf auszuüben, begründet zwar noch keine Berufsunfähigkeit. Ausgehend von diesem Facharbeiter-Beruf muss sich der Kläger nämlich auf Tätigkeiten eines angelernten Arbeiters verweisen lassen.
Nach § 240 Abs. 2 SGB VI können Versicherten grundsätzlich solche Tätigkeiten zugemutet werden, die in ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. dazu BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 50 m. w. N. zur insoweit wortgleichen, bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB VI). Nach dem vom BSG zur Bestimmung der Wertigkeit eines Berufes entwickelten Mehrstufenschema werden die Arbeiterberufe in vier Gruppen eingeteilt, nämlich die des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (Einarbeitung bzw. Einweisung von weniger als drei Monaten). Im Rahmen dieses Mehrstufenschemas dürfen Versicherte, ausgehend von einer hiernach erfolgten Einstufung ihres bisherigen Berufes, nur auf die jeweils nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45). Dabei bedarf es insbesondere ab der Stufe des Facharbeiters der konkreten Benennung mindestens einer in Betracht kommenden Verweisungstätigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 132; BSG SozR 3 2200 § 1246 Nr. 45) durch den Rentenversicherungsträger (BSG SozR 3 2600 § 43 Nrn. 13 und 14).
Als Facharbeiter kann der Kläger sozial zumutbar auf Berufe verwiesen werden, die von BAT VIII erfasst sind, denn es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die zumindest eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 m.w.N.), also auch auf eine entsprechende Tätigkeit als Poststellenmitarbeiter.
Diesem Beruf ist der Kläger aber fachlich nicht gewachsen. Dies folgt aus dem berufskundlichen Gutachten des Sachverständigen L.
An der fachlichen Eignung fehlt es, wenn der benannte Verweisungsberuf nicht innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten vollwertig ausgeübt werden kann (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Der Sachverständige hat beurteilt, dass der Kläger den Beruf eines Poststellenmitarbeiters nach BAT VIII (bzw. nach Entgeltgruppe 4 des Nachfolgetarifvertrages) nach seinen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten erst nach einer längeren Anlernzeit als drei Monaten wettbewerbsfähig ausführen kann. Dies ist nachvollziehbar.
Nach diesem Sachverständigen sind die Aufgaben in einer Poststelle darauf ausgerichtet, die eingehende Post nach dem Öffnen zu entnehmen, mit Eingangsstempeln zu versehen, nach vorgegebenen Ordnungsmerkmalen zu sortieren und entweder direkt im Haus zu verteilen oder in ein Fächersystem einzusortieren. Die ausgehende Post ist versandfertig vorzubereiten, ggf. zusammenzustellen, zu verpacken, zu frankieren und für den Versand zur Post oder einem sonstigen Dienstleister in Behältnisse zu verpacken. Poststellenarbeit besteht zu einem hohen Anteil aus schematisch zu verrichtenden Arbeiten, die als ungelernte Arbeiten dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen sind, wofür Angehörige des einfachen Dienstes beschäftigt werden. Nur zu einem geringen Anteil besteht diese Arbeit aus Tätigkeiten, für die Vorerfahrungen aus einer kaufmännischen oder Verwaltungsarbeit benötigt werden, woraus folgerichtig erst ihre Zuordnung zur Vergütungsgruppe BAT VIII resultiert. Dies ist schlüssig, denn die Vergütungsgruppe BAT VIII ist die Eingangsgruppe des mittleren Dienstes, für die in aller Regel eine abgeschlossene Verwaltungsausbildung oder eine vergleichbare Ausbildung erforderlich ist. Diese Grundregel einer Ausbildung wird nach dem Sachverständigen L zwar im Arbeitsalltag durchaus durchbrochen; jedoch kommt ein Bewerber, der keinerlei Vorkenntnisse der genannten Art aufweisen kann, für Tätigkeiten nach BAT VIII grundsätzlich nicht in Betracht. Gründe, die dieser Bewertung des Sachverständigen entgegenstehen könnten, sind weder ersichtlich noch werden solche von der Beklagten dargetan. Es leuchtet vielmehr ohne weiteres ein, dass schematisch zu verrichtende Arbeiten der aufgezeigten Art in der Poststelle, die auch ungelernte Arbeiter ausführen können, allein nicht ausreichend sind, um in eine Vergütungsgruppe eingestuft zu werden, die die Eingangsgruppe für Personen mit abgeschlossener Verwaltungsausbildung oder vergleichbarer Ausbildung darstellt. Wenn der Sachverständige L somit auf Vorerfahrungen aus einer kaufmännischen oder Verwaltungstätigkeit abhebt, die für einen Poststellenmitarbeiter nach BAT VIII nötig sind, ist dies folgerichtig.
Dem steht nicht die von der Beklagten gefertigte, auf dem Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19. September 2003 - S 9 RI 1128/01 beruhende berufskundliche Unterlage zum Poststellenmitarbeiter BAT VIII entgegen. Wie der Sachverständige L dargelegt hat, handelt es sich bei den dort im Einzelnen genannten Arbeiten um die Arbeiten, die typischerweise als schematische Arbeiten von Angehörigen des einfachen Dienstes, also von Beschäftigten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden. Es ist daher möglich, wie in dieser berufskundlichen Unterlage niedergelegt, dass diese Arbeiten binnen einer Einarbeitung von drei Monaten vollwertig ausgeführt werden können. Es fehlt allerdings, worauf der Sachverständige L zu Recht hinweist, an einer qualitativen Aufgabenstellung, die eine Eingruppierung nach BAT VIII rechtfertigt. Diese berufskundliche Unterlage ist ungeeignet, weil das zugrunde liegende Urteil die von der Beklagten gewonnenen vermeintlichen Erkenntnisse nicht hergibt. Nach dem Inhalt des Urteils hat das Sozialgericht Speyer einen berufskundlichen Sachverständigen nicht gehört; es hat nicht einmal sonstige Ermittlungen zur Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters geführt. Mangels einer (hinreichenden) Tatsachengrundlage ist dieses Urteil daher hinsichtlich seiner Schlussfolgerung im vorliegenden Verfahren bedeutungslos.
Die Beschlüsse des Landessozialgerichts Baden-Württemberg sind gleichfalls nicht geeignet, das Gutachten des Sachverständigen L zu erschüttern. Nach dem Inhalt des Beschlusses vom 17. Juli 2006 - L 10 R 953/05 wurde vom Sozialgericht eine berufskundliche Auskunft der damaligen Bundesanstalt für Arbeit eingeholt und in der mündlichen Verhandlung eine Arbeitsberaterin der Agentur für Arbeit gehört. Der Gegenstand ihrer Vernehmung bleibt weitgehend offen; es wird lediglich dargelegt, dass auf Grund der Angaben dieser Sachverständigen die vom Sozialgericht vertretene Auffassung einer Verweisung auf die Tätigkeit eines Montageschlossers nicht geteilt werde. Im Beschluss wird ausgeführt, dass der Mitarbeiter in der Poststelle im öffentlichen Dienst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT entlohnt werde. Es werden Aufgaben eines Mitarbeiters in der Poststelle benannt. Es wird festgestellt, dass der Senat daran keinen Zweifel habe. Die Aussage jedoch, dass sich die genannten Erkenntnisse zum Poststellenmitarbeiter nach BAT VIII auf die berufskundliche Auskunft der damaligen Bundesanstalt für Arbeit oder die Vernehmung der Arbeitsberaterin stützen, findet sich im gesamten Beschluss nicht. Die Beurteilung, dass der dortige Kläger für die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle eine längere Einarbeitung als drei Monate in der Regel nicht benötigt, wird mit von der dortigen Beklagten vorgelegten Urteilen, deren Inhalt unbekannt ist, begründet. Nach dem Inhalt des weiteren Beschlusses des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 03. Mai 2007 - L 10 R 194/06 haben in jenem Verfahren berufskundliche Ermittlungen nicht stattgefunden. Dem dortigen Kläger wurde ein Auszug aus einem anderen Urteil dieses Senats übermittelt, nach dem ein Sachverständiger ausgeführt habe, Arbeitsplätze eines Mitarbeiters in der Poststelle seien in nennenswerter Zahl auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und der Kläger desjenigen Rechtsstreits, auf den in diesem Beschluss hingewiesen wurde, könne diese Tätigkeit innerhalb einer Einarbeitungszeit von drei Monaten ausüben. Im Beschluss wird daran anknüpfend ausgeführt, dass der dortige Senat keinen Zweifel daran habe, dass der dortige Kläger gleichfalls nach seinem beruflichen Werdegang dazu in der Lage sei. Der entscheidenden Frage, weswegen völlig ungelernte Arbeitskräfte ohne jegliche Vorkenntnisse bei Ausübung der oben aufgezeigten schematischen Aufgaben in einer Poststelle in die Vergütungsgruppe BAT VIII eingruppiert werden sollen und können, wird in diesem Beschluss ersichtlich nicht nachgegangen.
Im Übrigen verkennt die Beklagte ohnehin, dass beweisbedürftige Tatsachen, vorliegend also, ob der Kläger die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nach BAT VIII fachlich und gesundheitlich zumutbar ausüben kann, nicht mit Urteilen anderer Gerichte bewiesen werden können.
Nach dem Sachverständigen List der Kläger der Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters der Vergütungsgruppe VIII BAT fachlich nicht gewachsen, denn aufgrund des zurückgelegten Berufsverlaufs verfügt er, wie ohne weiteres nachvollziehbar ist, über keinerlei Vorerfahrungen für kaufmännische Innendienst- oder Verwaltungsarbeiten und kommt damit für eine solche Tätigkeit ohne eine Einarbeitungszeit von mehr als drei Monaten nicht in Betracht.
Ob der Kläger zudem gesundheitlich nicht in der Lage ist, als Poststellenmitarbeiter nach BAT VIII tätig zu sein, kann daher dahinstehen.
An den weiteren Verweisungsberufen eines Hausmeisters und eines Telefonisten hat die Beklagte zu Recht nicht mehr festgehalten. Unabhängig davon, dass sie bezüglich der erstgenannten Verweisungstätigkeit schon nicht ihrer Darlegungslast Genüge getan hat, hat der Sachverständige L ausgeführt, dass dieser Beruf nicht überwiegend im Sitzen ausgeübt wird und die körperlichen Belastungen über leicht hinausgehen. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 08. März 2008 hat dieser Sachverständige dargelegt, dass der Kläger anders als nach dem Sachverhalt, der der berufskundlichen Stellungnahme des Beraters Vvom 31. Oktober 2002 zugrunde lag, gerade nicht als Sekretär mit langjähriger einschlägiger Berufstätigkeit beschäftigt war und somit weder erforderliche Gesprächstechniken oder Kommunikationsregeln noch über notwendige kaufmännisch orientierte Vorkenntnisse verfügt. Damit ist er nicht in der Lage, als Telefonist innerhalb einer Anlernzeit von höchstens drei Monaten vollwertig konkurrenzfähig tätig zu sein. Darüber hinaus wird der Beruf des Telefonisten ausschließlich im Sitzen verrichtet, so dass ihm der Kläger auch aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen ist, denn er muss jedenfalls gelegentlich die Möglichkeit zum Gehen und Stehen haben.
Nach alledem scheiden die bisher benannten Berufe als Verweisungstätigkeit aus. Weitere mögliche Verweisungstätigkeiten sind weder offensichtlich, noch drängen konkrete Anhaltspunkte Ermittlungen zu bestimmten Tätigkeiten auf. Damit obliegt es der Beklagten, um eine Verurteilung zur Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu vermeiden, eine fachlich, gesundheitlich und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit konkret, das heißt unter Bezeichnung der das Berufsbild prägenden Aufgaben, der typischen Anforderungen an die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, des typischen Belastungsprofils und weiterer Tatsachen (z. B. tarifliche Einstufung) zu benennen. Das Gericht ist unter dem Blickwinkel des Amtsermittlungsgrundsatzes auch nicht aus § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verpflichtet, Beweise "ins Blaue hinein" oder Ausforschungsbeweise zu erheben. Vielmehr obliegt, wenn der maßgebende Hauptberuf nicht mehr ausgeübt werden kann, dem Versicherungsträger die Darlegungslast und er trägt die objektive Beweislast für eine dem Versicherten noch zumutbaren Verweisungsberuf (BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 13, 14).
Es liegt mithin Berufsunfähigkeit vor. Für die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sind auch die weiteren Voraussetzungen bei einem im Oktober 2001 eingetretenen Leistungsfall erfüllt.
Der Sachverständige Dr. R hat zwar gemeint, die von ihm festgestellten Leistungseinschränkungen bestünden seit ca. 1999, da sie zu diesem Zeitpunkt erstmalig dokumentiert seien. Zu dem genannten Zeitpunkt sind jedoch nicht die Leistungseinschränkungen, sondern lediglich die zugrunde liegenden Gesundheitsstörungen festzustellen. Nach dem Entlassungsbericht der Rehabilitationsklinik L vom 14. September 1999 lagen seinerzeit ein Vertebralsyndrom der Hals- und Lendenwirbelsäule bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und eine Gonarthrose rechts vor. Dieselben Gesundheitsstörungen finden sich im weiteren Entlassungsbericht dieser Rehabilitationsklinik vom 09. November 2001 über eine dort im Oktober 2001 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Nach beiden Entlassungsberichten war zwar bei der Aufnahmeuntersuchung die Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit 35 Grad für Rückneigen, 30 bzw. 35 Grad für Seitneigung und 60 Grad für Rotation bzw. mit 10 Grad für Rückneigen, mit 20 bzw. 25 Grad für Seitneigung und mit 30 bzw. 40 Grad für Rotation annähernd im Umfang wie bei der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. R Dies gilt nach letztgenanntem Entlassungsbericht auch für die nach der Aufnahmeuntersuchung (vgl. auch "jetzige Beschwerden und funktionelle Einschränkungen") festgestellte Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule mit 20 Grad für Seitneigung und 30 bzw. 20 Grad für Drehen und einem Fingerbodenabstand von 20 cm sowie für die bis 90 Grad eingeschränkte Beugung des rechten Kniegelenks. Ihm gegenüber wird die Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule im erstgenannten Entlassungsbericht bei der Aufnahmeuntersuchung mit 30 bzw. 25 für die Seitneigung und mit 50 bzw. 40 für die Drehung bei einem Fingerbodenabstand von 1 cm beschrieben; ein Hinweis, dass die Beugung des rechten Kniegelenkes eingeschränkt war, findet sich dort nicht. Mit letztgenanntem Befund steht die Angabe einer nur endgradigen Beugehemmung des rechten Knies im Gutachten des Internisten und Arbeitsmediziners J vom 22. Juni 1999 in Einklang. Mithin bestanden nach dem Entlassungsbericht vom 14. September 1999 noch geringere Funktionseinschränkungen und damit ein besseres Leistungsvermögen als beim nachfolgenden stationären Aufenthalt im Oktober 2001. Dies wird auch dadurch belegt, dass der Kläger als Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärmonteur noch von Juli 2000 bis März 2001 tätig war, ohne dass ihn dieser Beruf überfordert hätte. Dies geht aus der Arbeitgeberauskunft des Zeugen PD vom 27. April 2007 hervor, denn danach war er im gesamten Zeitraum nur am 29. Januar 2001 arbeitsunfähig erkrankt. Nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist das von dem Sachverständigen Dr. R beurteilte Leistungsvermögen somit erst für den Monat Oktober 2001 nachgewiesen.
Wie aus dem Bescheid vom 23. Juni 2004 beigefügt gewesenen Versicherungsverlauf hervorgeht, hat der Kläger vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung wenigstens fünf Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt, womit die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI). Danach sind im maßgebenden Fünfjahreszeitraum von Oktober 1996 bis Oktober 2001 ebenfalls wenigstens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI).
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beginnt am 01. April 2004. Sie ist ohne Befristung zu gewähren.
Nach § 99 Abs. 1 SGB VI wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist somit ausgehend von einem im Oktober 2001 eingetretenen Leistungsfall und einem im April 2004 gestellten Rentenantrag ab 01. April 2004 zu gewähren.
Wegen der Beschränkung des Klageantrages auf die Zeit ab 26. April 2004 ist der Senat allerdings gehindert, Rente vor diesem Zeitpunkt zuzusprechen.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden zwar auf Zeit geleistet. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden jedoch unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren auszugehen (§ 102 Abs. 2 Sätze 1 und 5 SGB VI).
Es ist unwahrscheinlich, dass das beim Kläger festgestellte Leistungsvermögen behoben werden kann.
Wie der Sachverständige Dr. R ausgeführt hat, handelt es sich bei den Gesundheitsstörungen um Erkrankungen auf verschleißbedingter Basis, welche naturgemäß nicht behebbar sind. Er hat damit nachvollziehbar beurteilt, dass keine begründete Aussicht auf Behebung der festgestellten Leistungseinschränkung besteht.
Die Berufung hat daher bezüglich einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung Erfolg. Sie muss erfolglos bleiben, soweit es um Rente wegen voller Erwerbsminderung geht.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind und weitere beitragsbezogene - Voraussetzungen erfüllen. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbtätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 43 Abs. 2 Sätze 2 und 3 SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Diese Voraussetzungen können notwendigerweise bei einem Leistungsvermögen von sechs Stunden oder sogar von acht Stunden täglich nicht vorliegen.
Der Benennung einer konkreten Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes bedarf nicht. Soweit hier gleichwohl die Tätigkeiten eines Pförtners und Versandfertigmachers als zumutbare Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes angeführt werden, erfolgt dies lediglich zur weiteren Verdeutlichung der für den Kläger noch bestehenden Möglichkeiten, sein Leistungsvermögen in Erwerbsarbeit umzusetzen. Den genannten Tätigkeiten ist der Kläger gesundheitlich gewachsen.
Die Arbeitsbedingungen eines Pförtners sind in BIK BO 793 beschrieben unter anderem als leichte körperliche Arbeit, überwiegend in geschlossenen Räumen (Pförtnerloge), überwiegend sitzend, für körperlich Behinderte geeignet, zum Teil Zugluft, in der Regel Schicht- und Nachtdienst, zum Teil Flexibilität, zum Teil Kontaktfähigkeit, gute Umgangsformen. Aus der beigezogenen berufskundlichen Aussage des M L vom 14. Februar 2000 geht darüber hinaus hervor, dass an einen Pförtner sehr unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und sehr unterschiedliche Belastungen bestehen. Nur so erklärt sich, dass die Tätigkeit als Pförtner in BIK BO 793 auch für viele Behinderte als geeignete Beschäftigung angegeben ist.
Vergleicht man das Leistungsvermögen jenes Klägers, das der berufskundlichen Aussage des M L zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, so bestehen keine Bedenken, dass als Pförtner, wie auch in jener berufskundlichen Aussage bejaht, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jenes Klägers wird wie folgt beschrieben: Zumutbar sind leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung mit überwiegendem Sitzen (Es sollte die Möglichkeit nach 10 bis 15 Minuten Sitzen gegeben sein, die Körperposition zum Gehen oder Stehen zu ändern; nach Gehen oder Stehen von maximal 20 Minuten sollte die Möglichkeit zum Sitzen gegeben sein, der Zeitanteil im Gehen und Stehen sollte nicht mehr als 50 v. H. der Arbeitszeit betragen.), ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, ohne Arbeiten mit Rumpfvorbeuge oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Einwirkung von Vibrationen, Stauchungen und Rüttelungen, ohne Überkopfarbeiten, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Arbeiten in Kälte ohne Witterungsschutz sowie in feuchten Räumen, ohne Lärmeinfluss, ohne Gefährdung durch Hautreizstoffe, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Arbeiten mit besonderem Zeitdruck, nur geistig einfache Arbeit mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit. Dieser Katalog der Leistungseinschränkungen zeigt, dass jener Kläger im weit stärkeren Umfang als der hiesige Kläger in seinen Möglichkeiten eingeschränkt war. Wie dieser berufskundlichen Aussage außerdem zu entnehmen ist, kann ein Pförtner den Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen weitestgehend selbst bestimmen. Es gibt zudem eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen, bei denen nicht im Schichtdienst gearbeitet werden muss und bei denen der Arbeitnehmer Zugluft nicht ausgesetzt ist.
Die Arbeitsbedingungen eines Versandfertigmachers sind in der BIK BO 522 beschrieben unter anderem als körperlich leichte bis mittelschwere Arbeit (zeitweise schweres Heben und Tragen) überwiegend in geschlossenen Räumen und Hallen, zum Teil im Freien, Arbeit in wechselnder Körperhaltung von Gehen, Stehen und Sitzen, zum Teil Zwangshaltungen wie Bücken, Hocken, Knien und vornüber geneigte Haltung, zum Teil Arbeit auf Leitern und Gerüsten. Allerdings bedeutet diese Beschreibung nicht notwendigerweise, dass dieses Anforderungsprofil für alle Arbeitsplätze eines Versandfertigmachers einschlägig ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass diese Tätigkeit in verschiedenen Branchen und mit unterschiedlichen Produkten ausgeführt wird. Wenn demzufolge in den berufskundlichen Stellungnahmen des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 dargestellt ist, dass es insoweit auch eine nennenswerte Zahl von, also nicht weniger als 300, Arbeitsplätzen gibt, die körperlich leicht sind und in geschlossenen Räumen im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden, bei denen wirbelsäulen- oder gelenkbelastende Körperhaltungen nicht eingenommen werden müssen, monotone oder repetitive Arbeitshaltungen sich nicht ergeben, die Aufgaben nicht durch fremdbestimmtes Arbeitstempo geprägt sind, nicht unter akkordähnlichen Bedingungen verrichtet werden, keine besonderen Anforderungen an die Kraft oder die Ausdauer der Hände gestellt werden, insbesondere keine Fein- oder Präzisionsarbeiten erfordern, Reiben, Schieben, Drehen, Ziehen oder Drücken nicht verlangt werden, weder Anforderungen an das Hörvermögen noch an die Stimme gestellt werden, eine durchschnittliche Sehfähigkeit genügt und bei denen geistig einfache Routinearbeiten weder besondere Anforderungen an die Umstellungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen, die Aufmerksamkeit, die Übersicht, die Verantwortung oder die Zuverlässigkeit stellen, ist dies nachvollziehbar.
Betrachtet man das Leistungsvermögen jener Klägerin, das der berufskundlichen Aussage des M L vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zugrunde gelegen hatte, mit demjenigen des hiesigen Klägers, wird deutlich, dass als Versandfertigmacher, wie auch in jener berufskundlichen Aussage angenommen wurde, gearbeitet werden kann. Das ermittelte Leistungsvermögen jener Klägerin war wie folgt beschränkt auf körperlich leichte Arbeiten, geistig einfache Arbeiten, im Wechsel der Haltungsarten, kein ausschließliches Stehen oder Sitzen, unter Witterungsschutz, ohne monotone oder repetitive Arbeitshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten, ohne anhaltende Rumpfbeugehaltung, ohne anhaltendes Knien, Hocken und Bücken, ohne dauerhafte Überkopfarbeiten, ohne Leiter- und Gerüstarbeit und ohne besonderen Zeitdruck wie etwa Akkord- oder Fließbandarbeit. Dies zeigt, dass der Kläger in seinem Leistungsvermögen nicht stärker eingeschränkt ist als jene Klägerin, die in den berufskundlichen Aussagen vom 01. November 2002 und 24. November 2002 zu beurteilen war. In der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 wird an der Darstellung vom 01./24. November 2002, die im Einzelnen wiederholt wird, festgehalten und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seither bezüglich des Berufes eines Versandfertigmachers keine nachhaltigen Veränderungen ergeben hätten. Wird das Leistungsvermögen jenes Klägers, das Grundlage der berufskundlichen Stellungnahme vom 14. Januar 2005 war, mit dem vorliegenden Leistungsvermögen verglichen, ist zwar festzustellen, dass jener Kläger teilweise in seinem Leistungsvermögen nicht so deutlich eingeschränkt war. Jener Kläger konnte körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten und geistig einfache Arbeiten (ohne hohe Anforderungen an das Intelligenzniveau) mit nur geringen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit und Verantwortungsbewusstsein in freien und in geschlossenen Räumen, jedoch ohne Arbeit unter besonderem Zeitdruck, wie z. B. Akkordarbeit, ohne Kontakt mit hautreizenden Stoffen und mit grober Verschmutzung und ohne Feuchtarbeit verrichten. Dieses Leistungsvermögen steht ebenfalls einer Tätigkeit eines Versandfertigmachers nach der berufskundlichen Stellungnahme des M L vom 14. Januar 2005 nicht entgegen. Im Übrigen folgt daraus jedoch nichts Neues, denn dass sich das Belastungsprofil eines Versandfertigmachers in körperlicher oder geistiger Hinsicht zwischenzeitlich verändert haben könnte, insbesondere stärkere oder höhere Anforderungen gestellt werden, wird in dieser neuen berufskundlichen Stellungnahme gerade verneint. Die beim Kläger bestehenden Leistungseinschränkungen lassen sich mit dem Belastungsprofil eines Pförtners und eines Versandfertigmachers in Einklang bringen. Wenn der Sachverständige Dr. R somit in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25. Juni 2007 zu der Einschätzung gelangt ist, der Kläger könne die genannten Berufe vollschichtig und damit auch mindestens drei Stunden täglich ausüben, ist dies, weil er das berufskundliche Anforderungsprofil nicht verkannt hat, schlüssig und bewegt sich im Rahmen des einem Arzt einzuräumenden Beurteilungsspielraumes, so dass sich der Senat seine Bewertung zu eigen machen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Sie berücksichtigt, dass der Kläger mit dem Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, der wertmäßig die Hälfte des Anspruches auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ausmacht (§ 67 Nrn. 2 und 3 SGB VI), erfolgreich gewesen ist.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
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