L 8 R 244/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 3713/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 244/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Die Klage gegen die Bescheide vom 19. Dezember 2006 und 11. Juli 2007 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Verfahren vor dem Landessozialgericht nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe einer Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Die Klägerin ist 1941 in Polen geboren worden. 1967 erwarb sie dort den Abschluss als Diplom-Ingenieurin für Bauwesen. Sie ist verheiratet und hat einen im April 1975 geborenen Sohn. Auf Grund von Meldeunterlagen der ehemaligen Volkspolizei der DDR ist dokumentiert, dass sie erstmals am 22. Juni 1978 zum Zweck der Berufsausübung von Polen in die DDR gezogen und am 18. Mai 1981 wieder nach Polen verzogen war. Ein weiterer Aufenthalt in der DDR ist ab 2. Dezember 1985 dokumentiert, wobei Anträge auf Einreise in die DDR jeweils für die Zeiträume 2. Dezember 1985 bis 31. Dezember 1987, 31. Dezember 1987 bis 30. November 1988, "31." November 1988 bis 31. Dezember 1989 und bis 31. Dezember 1990 gestellt wurden und zu befristeten Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländerrecht der DDR führten. In allen Anträgen wird als Adresse "W, E " angegeben. Während der genannten Zeiträume war die Klägerin auf dem Territorium der DDR vom 20. Juni 1978 bis zum 30. November 1980 und ab Dezember 1985 bis 4. Juli 1990 (vertraglich vereinbartes Ende des Beschäftigungsverhältnisses: 31. Juli 1990) jeweils aufgrund mehrfach verlängerter Arbeitsverträge mit dem polnischen Außenhandelsunternehmen für Bauwesen "B" tätig. Ihr Arbeitsort war die Baustelle des Kraftwerkes J bei C. Im Melderegister für die Stadt C war die Klägerin ab 1. Dezember 1985 bis zum 30. September 1990 durchgehend eingetragen, seit 1. September 1990 durchgehend im Melderegister des Landes B unter ihrer jetzigen Wohnanschrift, die in dem Teil des Landes B liegt, in dem bis zum 2. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht galt. Ab 3. September 1990 bestand ein zunächst bis zum 31. Mai 1991 befristetes, mit Vertrag vom 2. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 verlängertes, jedoch tatsächlich bereits am 30. September 1991 beendetes Beschäftigungsverhältnis für das "Repräsentanzbüro" Berlin der polnischen Firma E, hierfür war der Klägerin vom damaligen Arbeitsamt II Berlin am 30. Oktober 1990 ab 3. Oktober 1990 eine bis zum 31. Dezember 1992 befristete Arbeitserlaubnis erteilt worden. Die Arbeitsverträge waren in Polen in polnischer Sprache geschlossen worden, wegen der Befristung wurde auf polnische Rechtsvorschriften Bezug genommen. Ab 1. Oktober 1991 war die Klägerin ein wiederum mehrfach, zuletzt bis zum 30. Juni 1994, befristetes Beschäftigungsverhältnis mit der polnischen Firma G eingegangen. Ihre Tätigkeit auf Grund des Arbeitsvertrages verrichtete sie ab dem 4. November 1991 auf dem Gebiet der neuen Bundesländer. Ab 1. Juli 1994 war sie für die in Polen registrierte Firma P. C Export/Import in B tätig. Auch die Arbeitsverträge mit "E", "G" und "P. C Export/Import" waren in polnischer Sprache verfasst und enthielten teils die Anschrift der Klägerin in W. Für die Zeit der Beschäftigung bei "G" ab 1. Januar 1994 stellte der polnische Träger der Sozialversicherung (ZUS) am 10. Januar 1994 eine bis zum 31. Dezember 1994 befristete Bescheinigung nach Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 des polnisch-deutschen Abkommens über soziale Sicherheit (im Folgenden: DPSVA 1990) aus, in dem ein Anspruch auf "Sachleistungen für in die Bundesrepublik Deutschland entsandte Arbeitnehmer" bestätigt wurde. Für die Beschäftigungen waren der Klägerin von der Bundesanstalt für Arbeit zunächst jeweils befristete und auf die Beschäftigung beschränkte Erlaubnisse erteilt worden. Am 26. Januar 1996 wurde ihr eine unbefristete Arbeitserlaubnis für berufliche Tätigkeiten jeder Art erteilt. Ausländerrechtlich verfügte die Klägerin ab dem 3. Oktober 1990 zunächst ebenfalls nur über befristete und auf die Beschäftigungen bei den jeweiligen Arbeitgebern beschränkte Aufenthaltstitel (ab 18. Dezember 1990 "Aufenthaltserlaubnis" bis 31. Dezember 1991, ab 23. Oktober 1991 "Aufenthaltsbewilligung" bis 31. Dezember 1992). In der Zeit ab 10. April 1992 war ihr Aufenthalt im Inland nur noch geduldet mit räumlicher Beschränkung auf das Land B, sie reiste in der Folgezeit nach Polen aus und am 15. Juli 1992 mit einem bis zum 5. Oktober 1992 befristeten Visum wieder ein. In der Folgezeit wurde ihr zunächst eine bis 20. September 1992 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt, an deren Stelle ab 16. November 1992 befristete Aufenthaltserlaubnisse und schließlich ab 27. Oktober 1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis trat. Im Juni 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Kontenklärung. Sie reichte eine Aufstellung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten sowie Kopien von Arbeitsverträgen und anderen Unterlagen im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen und Ausbildungen ein. Der polnische Versicherungsträger (ZUS) bestätigte Beitragszeiten in der polnischen Rentenversicherung für die Beschäftigungen bei "B" vom 1. Juni 1978 bis zum 30. November 1980 und vom 15. März 1983 bis zum 3. November 1991 sowie vom 3. September 1990 bis zum 31. Mai 1991 bei "E", vom 1. Oktober 1991 bis zum 30. Juni 1994 bei "G" und vom 1. Juli 1994 bis zum 30. Juni 1995 bei "P. C". Die Klägerin äußerte sich trotz mehrfacher Aufforderung der Beklagten nicht dazu, ob sie in der DDR aufgrund des ehemaligen Abkommens mit der Volksrepublik Polen gearbeitet, einen Sozialversicherungsausweis erhalten und diesen gegen Ausstellung einer Arbeitsbescheinigung habe abgeben müssen, nachdem die Tätigkeit beendet war. Sie reichte ebenfalls keine Belege für ihren Vortrag ein, ihr Sohn habe sich seit 1978 durchgehend in der DDR aufgehalten. Die Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit Schreiben vom 19. Januar 2001 mit, dass sie davon ausgehe, dass die Angelegenheit zur Zeit nicht weiterverfolgt werden solle. Im Juli 2001 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr eine Altersrente zu gewähren. Sie könne weder einen Sozialversicherungsausweis noch Belege dafür vorweisen, dass sie seit 1978 mit ihrer Familie in "J" gelebt und dort ihren Lebensmittelpunkt gehabt habe. Sie fügte ein Schreiben des W L, Mitglied des Bundestages, vom 26. Juni 2000 bei. Er bestätige aus seiner Kenntnis als damaliger Baustellenleiter, dass die Klägerin und ihr Ehemann seit März 1978 bis August 1990 beim Bau des Kraftwerkes J beschäftigt gewesen seien. Das Ehepaar habe während dieser Zeit in C gewohnt. Durch Bescheid vom 6. August 2002 merkte die Beklagte verschiedene Zeiträume als Zeiten der Ausbildung vor. Außerdem enthielt ein beigefügter Versicherungsverlauf ab 1. Juli 1995 Beitragszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Die Vormerkung der Zeiten vom 1. Juni 1978 bis zum 30. November 1980, 15. März 1983 bis 4. Juli 1990, 3. September 1990 bis 30. September 1991 und 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 als Beitragszeiten lehnte sie mit der Begründung ab, dass während dieser Zeiträume Beschäftigungen im Rahmen eines Arbeitskräfteabkommens mit der DDR ausgeübt worden seien. Dieses habe vorgesehen, dass nach Beendigung der Beschäftigung Ausgleichszahlungen an den Herkunftsstaat zu leisten seien. Damit seien die Beitragszeiten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschieden. Die Zeiten könnten auch nicht als Beschäftigungs- oder Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz anerkannt werden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen hätten. Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehungszeiten könnten ebenfalls nicht anerkannt werden, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des Fremdrentengesetzes nicht vorlägen und das Kind auch nicht im Herkunftsgebiet erzogen worden sei. Die zurückgelegten polnischen Versicherungszeiten könnten auch nicht als rentenrechtliche Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Das ergebe sich aus dem am 1. Oktober 1991 in Kraft getretenen DPSVA 1990. Das Abkommen gelte für alle Personen, die nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den anderen Vertragsstaat verlegt oder erneut begründet oder in einem Drittstaat hätten. Nach den vorliegenden Unterlagen habe die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt ab 1995 in das Bundesgebiet verlegt. Das Deutsch-Polnische Rentenabkommen vom 9. Oktober 1975 (DPRA) sei dann nicht mehr anwendbar. Mit einem weiteren Bescheid vom 6. August 2002 stellte die Beklagte die bis 31. Dezember 1995 zurückgelegten Versicherungszeiten verbindlich fest und erteilte schließlich mit selbem Datum eine Rentenauskunft für eine Altersrente ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Gegen "den" Bescheid vom 6. August 2002 legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie sich gegen die Ablehnung der Beitragszeiten für Beschäftigungen auf dem Territorium der DDR und der Kindererziehungszeiten beziehungsweise Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wandte. Sie habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits weit vor dem Stichtag im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik Deutschland begründet. Seit dem 11. November 1985 habe sie sich ohne Unterbrechung hier aufgehalten und mit ihrem Ehemann zusammengelebt. Die Beklagte holte eine Auskunft der Ausländerbehörde beim Landeseinwohneramt Berlin vom 29. November 2002 ein. Durch Bescheid vom 17. März 2003 merkte sie weitere Ausbildungszeiten für die Jahre 1965 und 1966 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2003 wies sie den Widerspruch zurück. Die in Polen und in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten seien zu Recht nicht im Versicherungskonto der Klägerin gespeichert worden. Maßgebend sei das DPSVA 1990. Das DPRA 1975 mit dem sogenannten Wohnortprinzip komme nicht zum Zug, weil die Klägerin erst nach dem Stichtag 31. Dezember 1990 ihren Wohnort rechtmäßig nach Deutschland verlegt habe. Damit honoriere jeder Versicherungsträger die Zeiten, für die Beiträge in seinem Staatsgebiet entrichtet worden seien. Auch die Zeiten, die im Rahmen der Abkommen zwischen der DDR und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beschäftigung polnischer Werktätiger in Betrieben der DDR zurückgelegt worden seien, seien deshalb nur vom polnischen Versicherungsträger zu berücksichtigen. Der polnische Versicherungsträger habe auch bestätigt, dass für die streitigen Beschäftigungen Beiträge an ihn entrichtet worden seien. Der gewöhnliche Aufenthalt im Sinne des DSPVA 1990 definiere sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) danach, ob Berechtigte den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft in Deutschland begründet hätten. Dies erfordere, dass der Aufenthalt nicht von vornherein auf Beendigung, sondern zukunftsoffen angelegt sei. Bei ausländischen Staatsangehörigen müssten zu den rein tatsächlichen Verhältnissen rechtliche Erfordernisse hinzutreten. Da ein Ausländer nach den Vorschriften des Ausländerrechts grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet sei, sei ein Aufenthalt in Deutschland nur dann zuverlässig dauerhaft, wenn er auf einem Aufenthaltstitel beruhe, der eine zukunftsoffene Berechtigung zum Aufenthalt vermittle. Die Klägerin sei zwar ab 18. Dezember 1990 im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen, die grundsätzlich geeignet gewesen sei, eine zukunftsoffene Berechtigung zum Aufenthalt zu vermitteln. Im vorliegenden Fall verhalte es sich aber anders, weil der Aufenthaltstitel aus sich selbst heraus wegen eines bestimmten Zwecks zu einem bestimmten Zeitpunkt habe erlöschen sollen. Dieser von der Befristung unabhängige Zweck habe hier darin bestanden, die noch laufende Entsendung abzusichern. Die anschließenden Aufenthaltstitel lägen erst nach dem Stichtag 31. Dezember 1990. Aus den selben Gründen könnten auch Kindererziehungszeiten oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht vorgemerkt werden. Mit der Klage hat die Klägerin zuletzt noch begehrt, die Vormerkung "aller relevanten Beitrags- und Anrechnungszeiten zu erteilen", dabei sollten "insbesondere" die "Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiträume bzw. Sachverhalte" 1. Juni 1978 bis 30. November 1980, 15. März 1983 bis 4. Juli 1990, 3. September 1990 bis 30. September 1991, 1. Oktober 1991 bis 30. Juni 1994 und 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 sowie die "Erziehungszeiten 1. Mai 1975 bis 30. April 1976 und 9. April 1975 bis 8. April 1985" anerkannt werden. Sie habe ihren dauerhaften Aufenthalt seit 1985 bis heute durchgehend im Gebiet der jetzigen Bundesrepublik Deutschland gehabt. Dies sei auch in den Zeiträumen "1." Juli 1990 bis 2. September 1990 und 1. Juni 1991 bis 14. Juli 1992 der Fall gewesen, in denen sie zeitweilig nicht gearbeitet habe. Dass sie seit 18. Dezember 1990 nur im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, könne keine Bedeutung haben. Denn formal sei davon auszugehen, dass sie schon vor dem Stichtag 31. Dezember 1990 einen Anspruch auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis gehabt habe. Fehlerhafte Entscheidungen der Ausländerbehörde könnten nicht zu ihren Lasten gehen. Durch Urteil vom 11. Januar 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt, die in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vormerkungsfähig seien. Für die streitigen Zeiten käme dies nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass das DPRA 1975 noch anwendbar sei. Nach den Übergangsvorschriften des DPSVA 1990 setze das aber voraus, dass die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht erst nach dem 31. Dezember 1990 in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder neu begründet habe. Nach der Rechtsprechung des BSG erfordere dies bei einem Ausländer, dass seine Aufenthaltsposition so offen sei, dass sie ihm wie bei einem Inländer einen Aufenthalt auf unbestimmte Zeit ermögliche. Sei die aufenthaltsrechtliche Position hingegen auf Beendigung des Aufenthalts im Inland angelegt, stehe dies der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts auch dann entgegen, wenn der Ausländer faktisch im Inland bleibe und einen Bleibewillen habe. Bei befristeten oder zweckgebundenen Aufenthaltsberechtigungen sei ein Aufenthalt nicht erst dann auf Beendigung angelegt, wenn zusätzlich besondere ausländerrechtliche Maßnahmen getroffen seien. Vielmehr bestimme sich die Aufenthaltsposition durch den Inhalt der von der Ausländerbehörde erteilten Bescheinigungen. Angesichts dessen sei nicht der tatsächliche Aufenthalt der Klägerin entscheidend, sondern die Aufenthaltsposition im ausländerrechtlichen Sinn. Diese sei vor dem 31. Dezember 1990 gerade nicht zukunftsoffen, sondern befristet und zusätzlich zweckgebunden an die Berufstätigkeit ausgestaltet gewesen. Gleiches gelte für die anschließende Aufenthalts"erlaubnis", die dann mit der Aufgabe der Tätigkeit ungültig geworden sei, weshalb die Klägerin Mitte 1992 habe ausreisen müssen. Eindeutig sei ihre Position damit nicht der eines Inländers vergleichbar gewesen. Nach dem Fremdrentengesetz könnten Beitragszeiten nicht anerkannt werden, weil die Klägerin nicht zum begünstigten Personenkreis gehöre. Kindererziehungszeiten beziehungsweise Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung seien ebenfalls nicht anzuerkennen, weil auch dies den gewöhnlichen Aufenthalt des erziehenden Elternteils im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland voraussetze. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin das Anliegen weiter, die erstinstanzlich geltend gemachten rentenrechtlichen Zeiten anzuerkennen. Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und dem Verfahren erster Instanz. Sie habe seinerzeit nicht wissen können, dass ihr Aufenthaltsstatus Auswirkungen auf die Rente haben könne und deshalb auch keinen Anlass gesehen, gegen die Feststellungen der Ausländerbehörde vorzugehen. Die Beklagte hat der Klägerin während des Berufungsverfahrens mit Bescheid vom 19. Dezember 2006 ab dem 1. Juli 2006 Regelaltersrente bewilligt. In dem Bescheid wurde mitgeteilt, dass die Rente unter Außerachtlassung der im Verfahren gegen "den" Bescheid vom 6. August 2002 geltend gemachten Ansprüche berechnet worden sei. Sie werde neu festgestellt, wenn und soweit das Verfahren zugunsten der Klägerin beendet werde. Mit Bescheid vom 11. Juli 2007 ist die Rente von Beginn an neu berechnet worden, weil die Berechnung nach den Vorschriften der Europäischen Union nachzuholen war. Eine Änderung der Rentenhöhe ergab sich nicht (Rangwert für die Rentenleistung aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung 22,3424 Entgeltpunkte [Ost]). In diesem Bescheid wurde ausgeführt, dass er Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens werde. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar 2005 und die Bescheide der Beklagten vom 6. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2003 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 19. Dezember 2006 und 11. Juli 2007 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihre Altersrente ab Beginn neu zu berechnen unter Berücksichtigung der Zeiten vom 1. Juni 1978 bis 30. November 1980, 1. Dezember 1985 bis 4. Juli 1990, 3. September 1990 bis 30. September 1991, 1. Oktober 1991 bis 30. Juni 1994 und 1. Juli 1994 bis 30. Juni 1995 als Beitragszeiten sowie der Zeit vom 9. April 1975 bis zum 8. April 1976 als Kindererziehungszeit und der Zeit vom 9. April 1975 bis 8. April 1985 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom Dezember 2006 und 11. Juli 2007 abzuweisen. Sie hält das angefochtene Urteil und ihre Bescheide für zutreffend. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Regelung des Art. 27 Abs. 2 Satz 3 DPSVA 1990, weil die Klägerin am 2. Oktober 1990 keinen Rentenanspruch gehabt habe. Die Gerichtsakte, die Ausländerakte des Landeseinwohneramtes Berlin sowie die Verwaltungsakte der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist bereits deshalb unbegründet, weil das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen die Bescheide vom 6. August 2002, durch die die Vormerkung rentenrechtlicher Zeiten abgelehnt bzw. rentenrechtliche Zeiten verbindlich festgestellt werden, entfallen ist, nachdem die Beklagte die Altersrente durch den Bescheid vom 11. Juli 2007 neu festgestellt hat (s. BSG SozR 4-2600 § 201 Nr. 1 und § 256b Nr. 1; BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 37). Insoweit bleibt lediglich auszuführen, dass bei verständiger Würdigung des Begehrens der Klägerin beide Bescheide vom 6. August 2002 anzufechten waren, um das Anliegen in der Sache – die Vormerkung weiterer rentenrechtlicher Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung – zu erreichen (zum Inhalt des Vormerkungsanspruchs s. im übrigen BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – B 4 RA 65/01 R). Das Rechtsschutzbedürfnis gegen die erstinstanzlich mit der Klage angefochtenen Bescheide ist auch nicht deswegen erhalten geblieben, weil die Beklagte den Rangwert und den Rentenhöchstwert (die Rentenhöhe) der Altersrente in dem Bescheid vom 19. Dezember 2006 unter Außerachtlassung der Einwendungen gegen "den" Bescheid vom 6. August 2002 errechnet hatte. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte insoweit den Streitgegenstand (mit)bestimmen kann. Denn jedenfalls ist der Bescheid vom 19. Dezember 2006 wiederum durch den Bescheid vom 11. Juni 2007 in vollem Umfang abgelöst worden. Dieser Bescheid enthielt keine "Außerachtlassungsklausel" mehr und hat somit den Regelungsgehalt der Bescheide vom 6. August 2002 in vollem Umfang aufgenommen. Über die während des Verfahrens vor dem Landessozialgericht ergangenen Bescheide vom 19. Dezember 2006 und 11. Juni 2007 hat der Senat erstinstanzlich "kraft Klage" zu entscheiden. Insoweit konnte wiederum die Klage gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2006 bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil für die Anfechtung dieses Bescheides kein Rechtsschutzbedürfnis bestand: Würde unterstellt, dass die Beklagte die Rentenfeststellung zu Recht unter Außerachtlassung der Bescheide vom 6. August 2002 vorgenommen hätte, wäre er nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Wäre er dagegen Gegenstand des Verfahrens geworden (§ 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), wäre er wiederum durch den Bescheid vom 11. Juni 2007 in vollem Umfang abgelöst worden. Die zulässige Klage gegen den Bescheid vom 11. Juni 2007 ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung einer höheren Rente unter Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten. Die geltend gemachten rentenrechtlichen Zeiten beruhen auf Sachverhalten, die sich im sogenannten "Beitrittsgebiet" zugetragen haben. Renten auf Grund von rentenrechtlichen Zeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, berechnen sich gemäß §§ 254 b, 64 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte Ost (§ 254 d SGB VI), der Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte (Ost) werden ermittelt, indem der tatsächlich erzielte (oder der nach dem AAÜG höchstens berücksichtigungsfähige, § 259 d SGB VI) und mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigte Verdienst (§ 256 a Abs. 2 und 3 SGB VI) durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI geteilt wird (§ 256 a Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Berücksichtigungsfähig sind Verdienste bis zur Höhe der im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen (§ 260 Satz 2 SGB VI). Die Klägerin hat keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. Die Beschäftigungen, welche die Klägerin während des Bestehens der DDR – also bis zum 2. Oktober 1990 – in deren Staatsgebiet ausgeübt hat, können gemäß § 248 Abs. 3 SGB VI nur unter der Voraussetzung Beitragszeiten nach Bundesrecht sein, dass für sie Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind. Das war nicht der Fall. Die Auskünfte des Trägers der polnischen Rentenversicherung belegen, dass Beitragszeiten für alle Beschäftigungen der Klägerin in diesem Zeitraum zur polnischen Rentenversicherung zurückgelegt, also entrichtete Beiträge der polnischen Rentenversicherung zugeordnet worden waren. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Vorgehensweise ihre Grundlage in Art. 4 Abs. 3 Buchstabe b) und Abs. 4 des Vertrages zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Sozialpolitik vom 13. Juli 1957 (SVA DDR-PL) oder in den zwischen den Regierungen der DDR und der Volksrepublik Polen geschlossenen Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beschäftigung polnischer Werktätiger in Betrieben der DDR (zuletzt vom 5. September 1988) hatte. Im ersten Fall war für die Versicherung der Beschäftigten, die von einem Unternehmen, das seinen Sitz in einem der beiden Staaten hatte, zur vorübergehenden Ausübung der Beschäftigung in das Gebiet des anderen Staates entsandt werden, die gesetzlichen Bestimmungen des Staates anzuwenden, in dem die für die Personalangelegenheiten dieser Beschäftigten zuständigen Verwaltungen dieser Unternehmen ihren Sitz haben. Für die Durchführung der Sozialversicherung sind die Organe des entsendenden Staates zuständig. Davon unabhängig war die Frage geregelt, von welchem Staat Leistungen zu erbringen waren. Im zweiten Fall ist durch Art. 28 Abs. 2 DPSVA 1990 ausdrücklich geregelt worden, dass die Zeiten als Versicherungszeiten nach polnischen Rechtsvorschriften gelten. Ebenso wenig können für den 1975 geborenen Sohn der Klägerin in der Zeit bis 1985 Kindererziehungszeiten (§ 56 i. V. mit § 249 SGB VI) oder Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI) vorgemerkt werden. Beide liegen nur dann vor, wenn die Erziehung im (jetzigen) Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist. Eine Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nur dann erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) besteht der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo sich jemand unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Im Kontext der Regelungen über Versicherungszeiten wegen Kindererziehung begrenzt das Erfordernis deren persönlichen Geltungsbereich (s. ausführlich BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 21 und SozR 3-2600 § 56 Nr. 11). Der nur vorübergehende Aufenthalt im Inland reicht nicht aus, um die günstigen Rechtsfolgen herbeizuführen. Entscheidend sind die objektiv gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Einzelfalles im entscheidungserheblichen Zeitraum. Weder sind Prognosen zu treffen noch sind Veränderungswünsche oder -absichten oder der Willen der Betroffenen, sich an einem Ort aufzuhalten oder einen Wohnsitz zu begründen, beachtlich (s. auch BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 5; SozR 3-6180 Art. 13 Nr. 2; SozR 3-6710 Art. 1 Nr. 1). Die Versicherungszeiten wegen Kindererziehung würden in den Zeitraum vom 9. April 1975 bis zum 8. April 1985 fallen. Während dieser Zeit konnte die Klägerin keinen "gewöhnlichen Aufenthalt" auf dem Gebiet der früheren DDR begründet haben. Ihr Aufenthaltsrecht dort beruhte allein darauf, dass sie für bestimmte Arbeitsaufgaben von einem polnischen Betrieb für befristete Zeit in die DDR entsandt worden war. Die Aufenthaltsrechte waren, wie sich aus den vorhandenen Unterlagen der Volkspolizei der DDR ergibt, zeitlich begrenzt, ohne dass die Klägerin Aussicht hatte, einen dauerhaften gesicherten Aufenthaltstitel zu erlangen. Nach den Ausländergesetzen der DDR konnte die erforderliche Genehmigung zum Aufenthalt jederzeit abgelehnt oder entzogen werden, ohne dass dies begründet werden musste (s. etwa § 6 Abs. 3 des Ausländergesetzes vom 28. Juni 1979, DDR-GBl. I Nr. 17 S. 149). Angesichts der objektiven Gegebenheiten konnte sie somit nicht erwarten, dass sie sich mehr als nur vorübergehend in der DDR aufhalten würde. In der Zeit ab 3. Oktober 1990 bis 31. Dezember 1991 konnte die Klägerin Beitragszeiten ebenfalls nur nach Maßgabe des § 248 Abs. 3 SGB VI zurückgelegt haben. Denn bis dahin richtete sich im Beitrittsgebiet die Versicherungspflicht noch nach dem fortgeltenden Recht der DDR, Anlage II zum Einigungsvertrag, Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe b). In dieser Zeit hat die Klägerin aber ebenfalls Beiträge nur zur polnischen Rentenversicherung entrichtet, wie sich aus der Auskunft des polnischen Versicherungsträgers ergibt. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens ergibt sich bis zum 31. Dezember 1990 aus § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (SVG; Anlage II zum Einigungsvertrag, Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 10) und danach aus § 5 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach diesen – im wesentlichen gleichlautenden – Regelungen gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, nicht für Personen, die im Rahmen eines außerhalb des Geltungsbereichs des SVG bzw. SGB IV bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in den Geltungsbereich des SVG bzw. SGB IV entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im voraus zeitlich begrenzt ist. Die Klägerin war in diesem Zeitraum aufgrund von befristeten Anstellungsverträgen mit in Polen ansässigen Unternehmen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt. In der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 schließlich konnte die Klägerin Beitragszeiten nur nach § 55 Abs. 1 SGB VI zurückgelegt haben, was vorausgesetzt hätte, dass für sie nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden waren. Auch dafür ergibt sich indessen nichts, vielmehr waren Beiträge zur polnischen Rentenversicherung gezahlt worden. Die Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise ergibt sich wiederum aus § 5 Abs. 1 SGB IV.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass rentenrechtliche Zeiten rentensteigernd zu berücksichtigen wären, die bei Versicherungsträgern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind. Dies wäre nur auf Grund des Fremdrentengesetzes (FRG) oder von über- oder zwischenstaatlichen Abkommen möglich. Die Klägerin unterfällt nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Fremdrentenrechts (§ 1 FRG). Auch Ansprüche auf Grund von Abkommen, die derartige Rechte vorsehen, hat sie nicht. Das DPRA 1975 kann keine Anwartschaften auf Leistungen oder auch nur auf die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten für die Klägerin begründet haben, so dass auch über Art. 27 Abs. 2 Satz 2 DPSVA 1990 keine weitere Anwendung erreicht werden kann und, als Folge davon, keine entscheidungserhebliche Bedeutung hat, ob die Klägerin am 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hatte. Denn sie hatte zu keiner Zeit Beschäftigungen im Geltungsbereich des DPRA 1975 ausgeübt. Dies hatte sich auch in der Zeit ab dem 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1990 nicht geändert, bis zu dem längstens Ansprüche und Anwartschaften nach diesem Abkommen hätten erworben werden können (Art. 27 Abs. 1 DPSVA 1990). Zwar war die DDR mit Ablauf des 2. Oktober 1990 als Völkerrechtssubjekt untergegangen, womit auch die von ihr geschlossenen Verträge einschließlich der Abkommen im Bereich der Sozialpolitik und Sozialversicherung erloschen waren (s. dazu ausführlich BSG SozR 3-8100 Art. 12 Nr. 5). Es entstand aber kein "Vakuum", das durch die Anwendung des DPRA 1975 zu füllen gewesen wäre. Vielmehr haben die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen durch das DPSVA 1990 den zwischenstaatlichen Rechtszustand im Bereich des Sozialversicherungsrechts nach dem Untergang der DDR völlig neu geregelt. Zwar beinhaltete diese Neuregelung die ausdrückliche Feststellung, dass das SVA DDR-PL erloschen war (Art. 27 Abs. 5 Satz 1 DPSVA 1990). Für Personen, die Anwartschaften oder Ansprüche nach diesem Abkommen erworben hatten, wurde aber gerade nicht die Anwendung des DPRA 1975 vereinbart. Vielmehr wurden für diesen Personenkreis gesonderte Übergangsregelungen getroffen (Art. 27 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 DPSVA 1990). In deren Genuss kommt die Klägerin jedoch nicht. Eine Rente auf der Grundlage des SVA DDR-PL war ihr nicht bewilligt worden, so dass die durch Art. 27 Abs. 5 Satz 2 DPSVA 1990 vorgesehene weitere Zahlung nach dem SVA DDR-PL nicht in Betracht kommt. Im übrigen sind nach Art. 27 Abs. 2 Satz 3 DPSVA 1990 für Ansprüche und Anwartschaften in der Rentenversicherung, die am 2. Oktober 1990 nach dem SVA DDR-PL bestanden, die Rechtsvorschriften maßgeblich, die für Versicherungszeiten gelten, die an dem am 2. Oktober 1990 bestehenden Wohnort zurückgelegt worden oder eingetreten sind. Der Begriff des Wohnorts ist durch Art. 3 Nr. 10 DPSVA 1990 in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland als der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts definiert, wobei es sich um einen unbefristeten rechtmäßigen Aufenthalt handeln muss. Der Inhalt des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts richtet sich auch hier nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I. Am 2. Oktober 1990 hielt sich die Klägerin zwar rechtmäßig in der DDR auf, aber nicht mit der Aussicht auf einen unbefristeten weiteren Aufenthalt (s. zum Ganzen in Bezug auf das deutsch-polnische Abkommensrecht BSG, Urteile vom 25. März 1998 – B 5 RJ 22/06 R und vom 4. November 1998 – B 13 RJ 9/98 R). Ihr Aufenthaltsrecht rührte an diesem Tag noch aus der ihr nach DDR-Recht erteilten Aufenthaltsgenehmigung her. Diese war allein deshalb erteilt worden, um die Klägerin während ihrer Beschäftigung in der DDR mit dem notwendigen Aufenthaltstitel auszustatten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihr ein davon unabhängiges, also nicht zweckgebundenes Aufenthaltsrecht eingeräumt werden sollte, zumal im damaligen Zeitpunkt auch ihr Ehemann sein Aufenthaltsrecht in der DDR nur aus seiner Beschäftigung für ein polnisches Unternehmen ableitete. Die Aussicht auf einen dauerhaften Aufenthaltsstatus bestand am "Stichtag" 2. Oktober 1990 umso weniger als das Ausländergesetz der DDR aus dem Jahr 1979 im Beitrittsgebiet noch über den 2. Oktober 1990 hinaus bis zum 31. Dezember 1990 fortgalt. Lediglich Vorschriften, die der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes widersprachen, waren außer Kraft gesetzt worden (s. Anlage II zum Einigungsvertrag, Anlage II Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1). Erwarten konnte die Klägerin am Stichtag deshalb allenfalls, dass auch über den 31. Dezember 1990 der Aufenthalt zur weiteren Ausübung des noch zu DDR-Zeiten begründeten Beschäftigungsverhältnisses mit "E" durch einen Aufenthaltstitel abgesichert würde. Dies ist mit der im Dezember 1990 erteilten "Aufenthaltserlaubnis" dann auch geschehen. Keineswegs handelte es sich dabei um einen "besseren" Aufenthaltstitel als bei der im Oktober 1991 erteilten "Aufenthaltsbewilligung". Im Dezember 1990 konnte ein Aufenthaltstitel vielmehr nur nach der am 31. Dezember 1990 außer kraft getretenen Fassung des Ausländergesetzes erteilt werden. Dieses kannte als Aufenthaltstitel nur die Aufenthaltsbewilligung und die Aufenthaltserlaubnis. War letztere befristet und zu einem bestimmten Zweck erteilt worden, so galt sie nach § 94 Abs. 3 Nr. 2 des Ausländergesetzes in der ab 1. Januar 1991 geltenden Fassung ab diesem Zeitpunkt als Aufenthaltsbewilligung fort. Indem der Klägerin der bundesdeutsche Aufenthaltstitel wie geschehen erteilt war, war auch der Überführungsauftrag nach Anlage II zum Einigungsvertrag, Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 9 erfüllt. Die sogenannten "Ostblockregelungen" der Ausländerbehörden führen ebenfalls nicht dazu, dass die Klägerin am 2. Oktober 1990 einen dauerhaften Aufenthaltsstatus zu erwarten gehabt hätte. Diese Regelungen konnten einen gesicherten Aufenthalt nur für Asylbewerber begründen, die bis zum 30. November 1989 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereist waren (ausführlich dazu BSG SozR 3-1200 § 30 Nr. 15). Es ist insoweit jedoch nochmals zu unterstreichen, dass sich die Klägerin bis dahin und noch bis 2. Oktober 1990 auf dem Territorium der früheren DDR beziehungsweise dem Teil Berlins aufhielt, in dem das Grundgesetz nicht galt. Sie konnte deshalb nicht in den Genuss des Abschiebungsschutzes kommen. (Angesichts des Gesagten hätte die Klägerin im übrigen auch an dem für die Anwendung des DPRA 1975 maßgeblichen "Stichtag" 31. Dezember 1990 keinen Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland gehabt). Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung bereits geklärt.
Rechtskraft
Aus
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