Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 U 30/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 U 107/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. März 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen. Der 1950 geborene Kläger erlitt bei Bauarbeiten am 19. September 2005 einen Unfall, indem er von einer an die Mauer angelehnten und nach vorn kippenden Leiter aus einer Höhe von ca. 2 m in den Keller stürzte und auf die rechte Hand fiel. Die im Klinikum B durchgeführten Röntgenaufnahmen ergaben eine distale Extensionsfraktur rechts, eine Ellenbogenluxaktion rechts und ein stumpfes Bauchtrauma (Epikrise vom 10. Oktober 2005). Der Unfall ereignete sich bei der Errichtung des künftigen Wohnhauses der Tochter des Klägers A H geb. S und seines Schwiegersohns H H auf dem Grundstück Fstraße B, welches sich im Miteigentum des Klägers, seiner Ehefrau M S und seiner Tochter befand und welches bereits mit einem vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Einfamilienhaus bebaut war. Die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück Fstraße B, entwickelten sich wie folgt: Ursprünglich waren der Kläger und seine Ehefrau als Eigentümer in Ehegemeinschaft im Grundbuch eingetragen gewesen. Am 21. Juni 2000 schlossen die Eheleute und ihre Tochter A S beurkundet durch den Notar M (Urkundenrolle Nr. 582/2000) einen Vertrag, in dem sie unter § 2 Abs. 1 zunächst die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend beantragten, dass die Eheleute je zur Hälfte als Eigentümer zu Bruchteilen eingetragen werden sollten, was am 23. November 2000 geschah. Unter § 2 Abs. 2 des Vertrages übertrugen die Eheleute von ihren Bruchteilseigentumsanteilen von je einem Halb je einen 250/984 Bruchteilseigentumsanteil an ihre Tochter, so dass diese zu einem Bruchteilseigentumsanteil von insgesamt 500/984 Alleineigentümerin werden und zukünftig am Grundbesitz folgendes Bruchteilseigentum entstehen sollte: 484/984 Bruchteilseigentumsanteil für den Kläger und seine Ehefrau zu je ½ Miteigentumsanteil, 500/984 Bruchteilseigentumsanteil für die Tochter. Die entsprechende Grundbucheintragung erfolgte am 21. Juni 2001. Alle Rechte und Pflichten sollten nach § 2 Abs. 3 des Vertrags zukünftig zwischen den Beteiligten im vereinbarten Anteilsverhältnis ausgeübt werden. Da die Tochter und ihr späterer Ehemann H H beabsichtigten, den Grundbesitz mit einem weiteren Wohnhaus zu bebauen, erklärten die Eheleute S und ihre Tochter ihre Einigkeit und verpflichteten sich gegenseitig, sobald die Voraussetzungen für die Bildung von Wohnungseigentum vorlägen, entsprechend den gebildeten Bruchteilseigentumsanteilen die Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) vorzunehmen und Sondereigentum an je einer Wohnungseigentumseinheit zu begründen (vgl. § 2 Abs. 5 des Vertrags). Die Tochter verzichtete für sich und ihre Abkömmlinge für die Übertragung des Eigentumsanteils am Grundbesitz auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht am dereinstigen Nachlass nach dem erstversterbenden Elternteil und die Eheleute S nahmen diesen Verzicht an (§ 3 des Vertrags). Die Tochter wurde zur Durchführung der Baumaßnahme ermächtigt, zwischenzeitlich den gesamten Grundbesitz mit Grundpfandrechten zu belasten und vor der Eigentumsumschreibung Hypotheken und Grundschulden in beliebiger Höhe mit bis zu 18 % Zinsen und 10 % Nebenleistungen zur Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen und dabei in Ansehung der Grundpfandrechte den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (§ 6 des Vertrags).
Der Kläger wurde von seiner Tochter und seinem Schwiegersohn in Umsetzung des Plans, ein zweites Wohnhaus zu errichten, für die Zeit vom Baubeginn bis einschließlich Dezember 2004 als unentgeltlicher Bauhelfer "Abriss/Abbruch" mit zehn Arbeitsstunden und für die Zeit von Januar 2005 bis einschließlich September 2005 bei einem voraussichtlichen Baubeginn am 01. August 2005 als unentgeltlicher Bauhelfer "Hilfsarbeiten, Bodenbeläge, Maler" mit vierzig Arbeitsstunden angemeldet. Ansonsten wurden keine Bauhelfer bei der Beklagten gemeldet. Die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gemäß § 6 Abs. 1 II. Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) oder dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) wurde in den Eigenbaunachweisen verneint.
Mit Bescheid vom 09. November 2005 lehnte die Beklagte eine Entschädigung wegen des Ereignisses vom 19. September 2005 ab, da der Kläger in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Grundstücks Fstraße B nicht zum Kreis der gem. § 2 Abs. 1 Nr. 16 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Personen gehöre, auch keine freiwillige Versicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bestanden habe und daher ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII nicht vorliege.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor, er und ein Freund des Schwiegersohns seien als Bauhelfer gemeldet worden, so dass er zu den versicherten Personen gehöre. Er verfolge mit dem Bau des Hauses der Tochter keine Eigentumsinteressen und trete auch nicht als Bauherr oder Weisungsberechtigter auf. Ausschließlich die Eheleute H seien die Bauherren, ihm komme das Ergebnis des Unternehmens nicht unmittelbar zugute. Nach Fertigstellung des Einfamilienwohnhauses für die Eheleute H werde daran gesondertes Wohnungseigentum begründet.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09. März 2006 als unbegründet zurück, da der Kläger als Bauherr tätig geworden und Unfallversicherungsschutz daher nicht gegeben sei. Der Kläger sei zu einem Drittel Miteigentümer des Baugrundstücks und demnach objektiv Unternehmer nach § 136 Abs. 3 SGB VII der Bauarbeiten neben den Eheleuten H, denn ihm gereiche das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens, hier die durchgeführten Bauarbeiten, unmittelbar zum Vor- oder Nachteil. Da es sich bei der Wohnung der Eheleute H um kein dinglich gesichertes Sondereigentum an dem Grundstück handele, seien die Eigentümer A H, J und M S als Eigentümergemeinschaft im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) anzusehen. Jeder Gesellschafter einer GbR erfülle die oben ausgeführten Voraussetzungen, um den unmittelbaren Wert oder Unwert aus dem Grundstück heraus zu tragen. Nicht allein die Eheleute H seien Begünstigte der Baumaßnahme, vielmehr gereiche die zum Unfallzeitpunkt eingetretene Wertsteigerung durch die durchgeführte Baumaßnahme der Eigentümergemeinschaft unmittelbar zum Vorteil, wobei zukünftige Bestrebungen zur Teilung unberücksichtigt blieben.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin (SG) hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen, es sei unzutreffend, darauf abzustellen, dass er zu einem Drittel Miteigentümer des Baugrundstücks sei. Die Parteien seien sich von vornherein einig gewesen, dass der Grundbesitz nach dem WoEigG geteilt und Sondereigentum an den Wohnungseigentumseinheiten begründet werde, sobald dafür die Voraussetzungen vorlägen. Auch aus § 5 des Vertrags sei ableitbar, dass er nicht als Bauherr angesehen werden könne, er übernehme ausdrücklich keinerlei Haftung, Kosten etc. Selbst wenn sich aber die Grundbuchlage auch zukünftig nicht ändern und Teileigentum entgegen den vorgelegten Urkunden nicht begründet würde, hätten die Eheleute H einen unmittelbaren Anspruch gegen ihn auf Schadensersatzzahlung, mindestens jedoch auf Zahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Umgekehrt hätte er einen solchen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Eheleute H, falls ihnen durch die Baumaßnahme ein Schaden entstehen würde. Diese Ansprüche bestünden parallel zu dem für ihn möglichen Vor- oder Nachteil auf Grund der Baumaßnahmen der Eheleute H auf dem anteilig ihm gehörenden Grundstück. Damit wäre sein Vor- bzw. Nachteil aufgehoben. Der Anspruch der Eheleute H auf Zahlung nach Bereichungsgrundsätzen stünde der Wertsteigerung seines Miteigentumsanteils unmittelbar gegenüber und selbst wenn die Bestrebungen zur Teilung nach dem WoEigG fehlschlagen würden, wäre er so gestellt, als wäre die Baumaßnahme nicht durchgeführt worden.
Durch Urteil vom 27. März 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei der Kläger als Unternehmer nach § 136 Abs. 3 Ziff. 1 SGB VII anzusehen, da ihm das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche. Die Baumaßnahme, bei der der Kläger verunfallt sei, sei sowohl ihm als auch seiner Ehefrau und seiner Tochter unmittelbar zugute gekommen. Als Miteigentümer des Grundstücks seien sowohl die Eheleute als auch die Tochter Eigentümer des darauf zu errichtenden Bauwerks geworden [§ 94 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)]. Daher sei auch in § 2 letzter Absatz des notariellen Vertrages vereinbart gewesen, dass, sobald die Voraussetzungen für die Bildung von Wohnungseigentum vorlägen, entsprechend den gebildeten Bruchteilseigentumsanteilen die Teilung nach dem WoEigG vorzunehmen und Sondereigentum an je einer Wohnungseigentumseinheit zu begründen sei. Erst mit dieser Eigentumsübertragung käme der Tochter das Unternehmensergebnis zugute. Dies habe im Zeitpunkt des Unfalls noch im Willen der Beteiligten gestanden. Auch ein möglicher Ausgleichsanspruch im Fall des Streits lasse keine andere Beurteilung zu.
Gegen das ihm am 02. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. April 2007 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens seinen Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung weiterverfolgt und ergänzend vorträgt, auch als Miteigentümer sei er nicht automatisch als Bauherr zu betrachten. Bauherr sei derjenige, der selbst oder durch Dritte ein Bauvorhaben in eigenem Namen durchführe oder durchführen lasse, alle Risiken der Bauvorbereitung, Baudurchführung und der Bauherrenhaftung trage, über die architektonische und technische Gestaltung des Bauvorhabens sowie die Art der Finanzierung und ihre Absicherung entscheide. Dem privaten Bauherren stehe eine Unternehmereigenschaft i. S. d. § 121 Abs. 1 SGB VII dann zu, wenn dieser eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten ausübe, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet seien und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt würden (so auch Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 05. März 2002, B 2 U 8/01 R). Nach dieser Definition sei er nicht als Bauherr anzusehen, da er das Bauvorhaben nicht in eigenem Namen selbst oder durch Dritte durchgeführt habe oder habe durchführen lassen, für die Risiken nicht eingetreten sei und nicht für die Finanzierung verantwortlich zeichne. Schließlich hätten ihm die Früchte des Bauvorhabens, nämlich Eigentum an dem errichteten Bauwerk, nicht, zumindest nicht dauernd zufallen sollen. Einer Unternehmerstellung stehe auch entgegen, dass er aufgrund der Art seiner ihm obliegenden Aufgaben gegenüber den Bauherren wie ein Beschäftigter tätig geworden sei (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Ein Tätigwerden wie ein Beschäftigter setze eine ernsthafte, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit voraus, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könne, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stünden und die ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen geleistet werde, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich seien. Er habe vorliegend Arbeiten als Bauhelfer verrichtet, die ebenso gut durch einen anderen hätten verrichtet werden können, der in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehe. Eigene Interessen habe er mit den durch ihn ausgeführten Arbeiten nicht verfolgt. Er sei somit mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung tätig geworden und sei entsprechend dem "Merkblatt für Bauherren über die gesetzliche Unfallversicherung der bei Bauarbeiten beschäftigten Personen" als Bauhelfer versichert worden. Für den Fall, dass es sich um einen öffentlich geförderten Wohnungsbau gehandelt hätte, hätte der beitragsfreie Versicherungsschutz alle unentgeltlich arbeitenden Personen einschließlich des Bauherren umfasst (Abs. 7 des Merkblatts). Unstreitig habe er unentgeltlich gearbeitet und durch die Gewährung einer Eigenheimzulage dürfte auch dieses Bauvorhaben einem öffentlich geförderten Vorhaben gleichstehen. Der Kläger hat eine Abgeschlossenheitsbescheinigung gem. §§ 7 Abs. 4 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 2 WoEigG des Landkreises O vom 30. August 2007 eingereicht, aus der hervor geht, dass die im beiliegenden Aufteilungsplan mit Ziff. 1 bis 2 bezeichneten Wohnungen in den bestehenden Gebäuden auf dem Grundstück in B, Fstraße, in sich abgeschlossen worden seien und damit dem Erfordernis der §§ 3 Abs. 2, 32 Abs. 1 des WoEigG entsprächen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. März 2006 zu verurteilen, ihm unter Anerkennung des Unfalls vom 19. September 2005 als Arbeitsunfall Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Auffassung des Klägers, wegen der Gewährung einer Eigenheimzulage für das Bauvorhaben Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII zu genießen, für unzutreffend, weil die Eigenheimzulage keine öffentliche Förderung i. S. von § 6 Abs. 1 des 2. WoBauG sei.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten (U.-Nr. und Regie-Nr.), die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung, denn er hat am 19. September 2005 keinen Arbeitsunfall erlitten.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Der Kläger ist jedoch in seiner zum Unfall führenden Tätigkeit weder kraft Gesetzes noch kraft freiwilliger Unternehmerversicherung Versicherter und einem Versicherten auch nicht gleichgestellt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Beschäftigte kraft Gesetzes versichert. Nach § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dieses setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, etwa in dessen Betrieb eingegliedert ist und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung unterliegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses als Beschäftigter für ein fremdes Unternehmen (d. h. des Unternehmens seiner Tochter und deren Ehemanns als Bauverantwortliche) tätig geworden ist, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Ein zu seiner Tochter und seinem Schwiegersohn bestehendes Arbeits- oder Dienstverhältnis wird vom Kläger auch nicht behauptet.
Der Kläger war im Unfallzeitpunkt auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII gegen Arbeitsunfall versichert. Danach besteht Unfallversicherungsschutz für Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums i. S. d. II. WoBauG bzw. des WoFG im Rahmen der Selbsthilfe tätig geworden sind. Das Bauvorhaben wurde jedoch nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG oder dem WoFG öffentlich gefördert; die Tochter des Klägers und ihr Ehemann haben selbst in den Eigenbaunachweisen die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus gemäß § 6 Abs. 1 II. WoBauG bzw. des WoFG verneint.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht die gewährte Eigenheimzulage einer öffentlichen Förderung nach dem II. WoBAuG nicht gleich. Der Begriff "steuerbegünstigte Wohnung" ist in § 5 Abs. 2 i. V. m. §§ 82 und 83 II. WoBauG definiert. § 82 Abs. 1 II. WoBauG stellt darauf ab, dass die Wohnung vor dem 01. Januar 1990 bezugsfertig war, was hier nicht der Fall ist. Vom 01. Januar 1990 ab erstreckte sich die beitragsfreie Unfallversicherung nur noch auf öffentlich geförderte Wohnungen und nicht mehr auf den "steuerbegünstigten" Wohnungsbau (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 1998, B 2 U 45/97 R, in juris). Demzufolge fällt auch die Steuerbegünstigung nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) nicht unter die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII (so zur vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 15 Reichsversicherungsordnung [RVO] Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. September 2003, L 17 U 159/01, in juris). Ein beitragsfreier Versicherungsschutz bei Selbsthilfearbeiten war daher nicht gegeben.
Zum Zeitpunkt des Unfalles stand der Kläger auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz. Nach dieser Vorschrift sind Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter (arbeitnehmerähnlich) tätig werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit wesentlich dem nicht der Rechtssphäre des Tätigen zuzurechnenden Unternehmen zu dienen bestimmt war. Dies erfordert keine persönliche Abhängigkeit zu einem Unternehmer. Vielmehr ist ausreichend, dass eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und die ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und die ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 05. Juli 1994, 2 RU 24/93, SozR 3-2200 § 548 Nr. 20 m. w. N).
Der Kläger war zwar von seiner Tochter und dem Schwiegersohn als den Bauherren bei der Beklagten als Beschäftigter, nämlich als Bauhelfer, angemeldet worden. Die Anmeldung für sich genommen vermag dem Kläger aber nicht eine Stellung wie ein Beschäftigter zu verschaffen, sofern sich aus den tatsächlichen Verhältnissen ergibt, dass die Tätigkeit tatsächlich nicht arbeitnehmerähnlich ausgeübt worden ist. So verhält es sich hier. Die Bauarbeiten des Klägers waren nicht fremdwirtschaftlich, denn er ist als Unternehmer, jedenfalls aber unternehmerähnlich tätig geworden. Hierbei ist zu beachten, dass der Begriff des Unternehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung weiter gefasst ist als im allgemeinen Sprachgebrauch. Nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 SGB VII umfasst der Unternehmerbegriff Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten wie z. B. Bauarbeiten. Unternehmer ist nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGVII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Bei der Verrichtung nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten ist Un-ternehmer eines solchen Unternehmens derjenige, dem das Ergebnis der Bauarbeiten unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.
Im Streitfall stellen sich die vom Kläger für seine Tochter und den Schwiegersohn durchgeführten Arbeiten als einheitliche Bauarbeiten dar, bei der auch der Kläger Unternehmer (Mitunternehmer) im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung war. Insoweit nimmt der Senat zunächst auf die Ausführungen des SG in dem angefochten Urteil vom 27. März 2007 Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger mit der Verrichtung der Bauarbeiten, auch wenn diese der Errichtung eines Hauses zum Zwecke der alleinigen Wohnnutzung durch seine Tochter und seinen Schwiegersohn dienten, wesentlich auch seine eigenen Angelegenheiten verfolgte. Die Bauarbeiten gereichten ihm unmittelbar zum Vorteil, weil seine Mitarbeit sich Wert steigernd auf das gemeinschaftliche Grundstück auswirkte. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, dass im Streitfall der Verkauf des Grundstücks nicht beabsichtigt war. Entscheidend ist die objektive Wertsteigerung, die ein unbebautes – oder wie hier ein mit einem Haus bebautes - Grundstück durch Errichtung eines (weiteren) Hauses erfährt und die sich in dem darauf beruhenden erhöhten Verkehrswert niederschlägt. Die Mitarbeit des Klägers trug weiter dazu bei, Kosten für Fremdarbeit zu ersparen und insoweit die Baukosten des – bis zur Bildung von Wohnungseigentum noch in seinem Bruchteils-Miteigentum stehenden - Hauses zu senken. Zudem trug der Kläger als (Mit)Eigentümer des Grundstücks bzw. des darauf errichteten Eigenheims – gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter – das Unternehmerrisiko in Form des unmittelbaren wirtschaftlichen Risikos der darauf verrichteten nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten. Dies folgt u. a. daraus, dass die Tochter gemäß § 6 des notariellen Vertrags vom 21. Juni 2000 ermächtigt war, für die Baumaßnahme eine Grundschuld zu bestellen und den gesamten Grundbesitz zu belasten, so dass auch der Miteigentumsanteil des Klägers und derjenige seiner Ehefrau in die Haftung einbezogen war. Vergleichbares gilt hinsichtlich der gemeinsamen Tragung der auf dem gesamten Grundstück ruhenden Lasten (z. Bsp. Grundsteuer, Kanalisation ), die auch nach den Regelungen des notariellen Vertrags vom 21. Juni 2000 entsprechend dem Bruchteilsmiteigentumsanteil vom Kläger zu tragen waren (vgl. § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 des Vertrags). Soweit sich die Schaffung bzw. das Vorhandensein eines weiteren Gebäudes auf dem Grundstück auf die Höhe dieser Lasten auswirkt, z. Bsp. durch einen höheren Einheitswert als Besteuerungsgrundlage der Grundsteuer bis zur Bildung von Sondereigentum am neu errichteten Gebäude nach dem WoEiG, war bzw. ist der Kläger unmittelbar davon betroffen. Unerheblich ist daher, dass nicht der Kläger sondern seine Tochter und sein Schwiegersohn als Bauherren gegenüber den mit der Erbringung von bauhandwerklichen Leistungen beauftragten Gewerken aufgetreten sind. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Unfalls daher Tätigkeiten verrichtet, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehörten, selbst wenn seine Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens (d. h. demjenigen seiner Tochter und deren Ehemann) gedient hat (vgl. zu Bauarbeiten an einem Doppelhaus, die zugleich dem Nachbarn dienen: BSG, Urteil vom 19.05.1983, 2 RU 11/82, in juris). So hat auch das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 17. September 2003, L 17 U 159/01, in juris) zu einem Fall, in dem die Teilung in Wohnungseigentum - anders als im vorliegenden Fall - bereits vollzogen war und sich der Unfall beim Einsetzen der Tür an der weiterhin im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer befindlichen Giebelseite der Doppelgarage ereignete, festgestellt, die Unfall bringende Handlung des dortigen Klägers sei wesentlich auf die Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheiten gerichtet gewesen und er sei daher nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden.
Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit wäre aber auch aus einem anderen Grund nicht gegeben. Die vom Kläger erbrachten Leistungen haben nämlich ihr Gepräge durch das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen den beteiligten Personen erhalten. Zwar steht es dem Versicherungsschutz nicht grundsätzlich entgegen, dass der Tätigwerdende ein Verwandter des Unternehmers ist. Jedoch besteht dann kein Versicherungsschutz, wenn es sich um Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten vorgenommen werden und von familiären Beziehungen zwischen Angehörigen geprägt sind, handelt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1989, 2 RU 4/89, SozR 2200 Nr. 134). Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer wird regelmäßig der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 1993, 2 RU 38/92, in juris). Gerade die Beziehungen zwischen dem Kläger und seiner Tochter sowie deren Ehemann, wie sie sich nach dem Akteninhalt darstellen, sprechen für das Vorliegen einer engen Familiengemeinschaft, die den Rahmen normalerweise zu erwartender Hilfeleistungen weit spannt. So war ersichtlich geplant, dass der Kläger und seine Ehefrau zusammen mit der Tochter und deren Ehemann auf einem ungeteilten Grundstück in zwei dicht nebeneinander liegenden Ein-familienhäusern und mit gemeinsamen Verpflichtungen und Bindungen den gemeinsamen Grundbesitz betreffend leben wollten. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es sich um einen intakten Familienverband handelte und dass gemeinsame Interessen, etwa in Form von wechselseitiger Unterstützung auch in familiären Angelegenheiten, bestanden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände lagen die vom Kläger erbrachten Arbeiten, wie sie sich aus dem hier maßgeblichen Eigenbaunachweis ergeben (– angemeldete - vierzig Arbeitsstunden bis einschließlich September 2005 für "Hilfsarbeiten, Bodenbeläge, Malerarbeiten") noch nicht außerhalb des Umfangs von Tätigkeiten, die aufgrund einer derart engen Familiengemeinschaft vom Kläger als Gefälligkeit erwartet werden konnten.
Ein Versicherungsschutz unter dem Aspekt der so genannten Formalversicherung (vgl. hierzu Ricke in Kasseler Kommentar, Gesetzliche Unfallversicherung, Vor §§ 2- 6 SGB VII RdNr. 3 ff) scheidet ebenfalls aus, da keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Unfalls einen entsprechenden Vertrauenstatbestand, wie z. Bsp. durch Erlass eines Beitragsbescheides oder die Entgegennahme von Beiträgen für gemeldete nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten, geschaffen hatte.
Dem Kläger, der im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten auch nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII freiwillig oder kraft Satzung gegen Arbeitsunfall versichert war, stehen daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Unfalls vom 19. September 2005 zu. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zustehen. Der 1950 geborene Kläger erlitt bei Bauarbeiten am 19. September 2005 einen Unfall, indem er von einer an die Mauer angelehnten und nach vorn kippenden Leiter aus einer Höhe von ca. 2 m in den Keller stürzte und auf die rechte Hand fiel. Die im Klinikum B durchgeführten Röntgenaufnahmen ergaben eine distale Extensionsfraktur rechts, eine Ellenbogenluxaktion rechts und ein stumpfes Bauchtrauma (Epikrise vom 10. Oktober 2005). Der Unfall ereignete sich bei der Errichtung des künftigen Wohnhauses der Tochter des Klägers A H geb. S und seines Schwiegersohns H H auf dem Grundstück Fstraße B, welches sich im Miteigentum des Klägers, seiner Ehefrau M S und seiner Tochter befand und welches bereits mit einem vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnten Einfamilienhaus bebaut war. Die Eigentumsverhältnisse an dem Grundstück Fstraße B, entwickelten sich wie folgt: Ursprünglich waren der Kläger und seine Ehefrau als Eigentümer in Ehegemeinschaft im Grundbuch eingetragen gewesen. Am 21. Juni 2000 schlossen die Eheleute und ihre Tochter A S beurkundet durch den Notar M (Urkundenrolle Nr. 582/2000) einen Vertrag, in dem sie unter § 2 Abs. 1 zunächst die Berichtigung des Grundbuchs dahingehend beantragten, dass die Eheleute je zur Hälfte als Eigentümer zu Bruchteilen eingetragen werden sollten, was am 23. November 2000 geschah. Unter § 2 Abs. 2 des Vertrages übertrugen die Eheleute von ihren Bruchteilseigentumsanteilen von je einem Halb je einen 250/984 Bruchteilseigentumsanteil an ihre Tochter, so dass diese zu einem Bruchteilseigentumsanteil von insgesamt 500/984 Alleineigentümerin werden und zukünftig am Grundbesitz folgendes Bruchteilseigentum entstehen sollte: 484/984 Bruchteilseigentumsanteil für den Kläger und seine Ehefrau zu je ½ Miteigentumsanteil, 500/984 Bruchteilseigentumsanteil für die Tochter. Die entsprechende Grundbucheintragung erfolgte am 21. Juni 2001. Alle Rechte und Pflichten sollten nach § 2 Abs. 3 des Vertrags zukünftig zwischen den Beteiligten im vereinbarten Anteilsverhältnis ausgeübt werden. Da die Tochter und ihr späterer Ehemann H H beabsichtigten, den Grundbesitz mit einem weiteren Wohnhaus zu bebauen, erklärten die Eheleute S und ihre Tochter ihre Einigkeit und verpflichteten sich gegenseitig, sobald die Voraussetzungen für die Bildung von Wohnungseigentum vorlägen, entsprechend den gebildeten Bruchteilseigentumsanteilen die Teilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) vorzunehmen und Sondereigentum an je einer Wohnungseigentumseinheit zu begründen (vgl. § 2 Abs. 5 des Vertrags). Die Tochter verzichtete für sich und ihre Abkömmlinge für die Übertragung des Eigentumsanteils am Grundbesitz auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht am dereinstigen Nachlass nach dem erstversterbenden Elternteil und die Eheleute S nahmen diesen Verzicht an (§ 3 des Vertrags). Die Tochter wurde zur Durchführung der Baumaßnahme ermächtigt, zwischenzeitlich den gesamten Grundbesitz mit Grundpfandrechten zu belasten und vor der Eigentumsumschreibung Hypotheken und Grundschulden in beliebiger Höhe mit bis zu 18 % Zinsen und 10 % Nebenleistungen zur Eintragung in das Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen und dabei in Ansehung der Grundpfandrechte den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen (§ 6 des Vertrags).
Der Kläger wurde von seiner Tochter und seinem Schwiegersohn in Umsetzung des Plans, ein zweites Wohnhaus zu errichten, für die Zeit vom Baubeginn bis einschließlich Dezember 2004 als unentgeltlicher Bauhelfer "Abriss/Abbruch" mit zehn Arbeitsstunden und für die Zeit von Januar 2005 bis einschließlich September 2005 bei einem voraussichtlichen Baubeginn am 01. August 2005 als unentgeltlicher Bauhelfer "Hilfsarbeiten, Bodenbeläge, Maler" mit vierzig Arbeitsstunden angemeldet. Ansonsten wurden keine Bauhelfer bei der Beklagten gemeldet. Die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gemäß § 6 Abs. 1 II. Wohnungsbaugesetz (II. WoBauG) oder dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) wurde in den Eigenbaunachweisen verneint.
Mit Bescheid vom 09. November 2005 lehnte die Beklagte eine Entschädigung wegen des Ereignisses vom 19. September 2005 ab, da der Kläger in seiner Eigenschaft als Eigentümer des Grundstücks Fstraße B nicht zum Kreis der gem. § 2 Abs. 1 Nr. 16 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) versicherten Personen gehöre, auch keine freiwillige Versicherung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII bestanden habe und daher ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII nicht vorliege.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor, er und ein Freund des Schwiegersohns seien als Bauhelfer gemeldet worden, so dass er zu den versicherten Personen gehöre. Er verfolge mit dem Bau des Hauses der Tochter keine Eigentumsinteressen und trete auch nicht als Bauherr oder Weisungsberechtigter auf. Ausschließlich die Eheleute H seien die Bauherren, ihm komme das Ergebnis des Unternehmens nicht unmittelbar zugute. Nach Fertigstellung des Einfamilienwohnhauses für die Eheleute H werde daran gesondertes Wohnungseigentum begründet.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09. März 2006 als unbegründet zurück, da der Kläger als Bauherr tätig geworden und Unfallversicherungsschutz daher nicht gegeben sei. Der Kläger sei zu einem Drittel Miteigentümer des Baugrundstücks und demnach objektiv Unternehmer nach § 136 Abs. 3 SGB VII der Bauarbeiten neben den Eheleuten H, denn ihm gereiche das wirtschaftliche Ergebnis des Unternehmens, hier die durchgeführten Bauarbeiten, unmittelbar zum Vor- oder Nachteil. Da es sich bei der Wohnung der Eheleute H um kein dinglich gesichertes Sondereigentum an dem Grundstück handele, seien die Eigentümer A H, J und M S als Eigentümergemeinschaft im Sinne einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) anzusehen. Jeder Gesellschafter einer GbR erfülle die oben ausgeführten Voraussetzungen, um den unmittelbaren Wert oder Unwert aus dem Grundstück heraus zu tragen. Nicht allein die Eheleute H seien Begünstigte der Baumaßnahme, vielmehr gereiche die zum Unfallzeitpunkt eingetretene Wertsteigerung durch die durchgeführte Baumaßnahme der Eigentümergemeinschaft unmittelbar zum Vorteil, wobei zukünftige Bestrebungen zur Teilung unberücksichtigt blieben.
Mit seiner Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin (SG) hat der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen, es sei unzutreffend, darauf abzustellen, dass er zu einem Drittel Miteigentümer des Baugrundstücks sei. Die Parteien seien sich von vornherein einig gewesen, dass der Grundbesitz nach dem WoEigG geteilt und Sondereigentum an den Wohnungseigentumseinheiten begründet werde, sobald dafür die Voraussetzungen vorlägen. Auch aus § 5 des Vertrags sei ableitbar, dass er nicht als Bauherr angesehen werden könne, er übernehme ausdrücklich keinerlei Haftung, Kosten etc. Selbst wenn sich aber die Grundbuchlage auch zukünftig nicht ändern und Teileigentum entgegen den vorgelegten Urkunden nicht begründet würde, hätten die Eheleute H einen unmittelbaren Anspruch gegen ihn auf Schadensersatzzahlung, mindestens jedoch auf Zahlung aus ungerechtfertigter Bereicherung. Umgekehrt hätte er einen solchen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Eheleute H, falls ihnen durch die Baumaßnahme ein Schaden entstehen würde. Diese Ansprüche bestünden parallel zu dem für ihn möglichen Vor- oder Nachteil auf Grund der Baumaßnahmen der Eheleute H auf dem anteilig ihm gehörenden Grundstück. Damit wäre sein Vor- bzw. Nachteil aufgehoben. Der Anspruch der Eheleute H auf Zahlung nach Bereichungsgrundsätzen stünde der Wertsteigerung seines Miteigentumsanteils unmittelbar gegenüber und selbst wenn die Bestrebungen zur Teilung nach dem WoEigG fehlschlagen würden, wäre er so gestellt, als wäre die Baumaßnahme nicht durchgeführt worden.
Durch Urteil vom 27. März 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei der Kläger als Unternehmer nach § 136 Abs. 3 Ziff. 1 SGB VII anzusehen, da ihm das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereiche. Die Baumaßnahme, bei der der Kläger verunfallt sei, sei sowohl ihm als auch seiner Ehefrau und seiner Tochter unmittelbar zugute gekommen. Als Miteigentümer des Grundstücks seien sowohl die Eheleute als auch die Tochter Eigentümer des darauf zu errichtenden Bauwerks geworden [§ 94 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)]. Daher sei auch in § 2 letzter Absatz des notariellen Vertrages vereinbart gewesen, dass, sobald die Voraussetzungen für die Bildung von Wohnungseigentum vorlägen, entsprechend den gebildeten Bruchteilseigentumsanteilen die Teilung nach dem WoEigG vorzunehmen und Sondereigentum an je einer Wohnungseigentumseinheit zu begründen sei. Erst mit dieser Eigentumsübertragung käme der Tochter das Unternehmensergebnis zugute. Dies habe im Zeitpunkt des Unfalls noch im Willen der Beteiligten gestanden. Auch ein möglicher Ausgleichsanspruch im Fall des Streits lasse keine andere Beurteilung zu.
Gegen das ihm am 02. April 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. April 2007 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens seinen Anspruch auf Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung weiterverfolgt und ergänzend vorträgt, auch als Miteigentümer sei er nicht automatisch als Bauherr zu betrachten. Bauherr sei derjenige, der selbst oder durch Dritte ein Bauvorhaben in eigenem Namen durchführe oder durchführen lasse, alle Risiken der Bauvorbereitung, Baudurchführung und der Bauherrenhaftung trage, über die architektonische und technische Gestaltung des Bauvorhabens sowie die Art der Finanzierung und ihre Absicherung entscheide. Dem privaten Bauherren stehe eine Unternehmereigenschaft i. S. d. § 121 Abs. 1 SGB VII dann zu, wenn dieser eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten ausübe, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet seien und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt würden (so auch Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 05. März 2002, B 2 U 8/01 R). Nach dieser Definition sei er nicht als Bauherr anzusehen, da er das Bauvorhaben nicht in eigenem Namen selbst oder durch Dritte durchgeführt habe oder habe durchführen lassen, für die Risiken nicht eingetreten sei und nicht für die Finanzierung verantwortlich zeichne. Schließlich hätten ihm die Früchte des Bauvorhabens, nämlich Eigentum an dem errichteten Bauwerk, nicht, zumindest nicht dauernd zufallen sollen. Einer Unternehmerstellung stehe auch entgegen, dass er aufgrund der Art seiner ihm obliegenden Aufgaben gegenüber den Bauherren wie ein Beschäftigter tätig geworden sei (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Ein Tätigwerden wie ein Beschäftigter setze eine ernsthafte, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit voraus, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könne, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stünden und die ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen geleistet werde, dass sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich seien. Er habe vorliegend Arbeiten als Bauhelfer verrichtet, die ebenso gut durch einen anderen hätten verrichtet werden können, der in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehe. Eigene Interessen habe er mit den durch ihn ausgeführten Arbeiten nicht verfolgt. Er sei somit mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung tätig geworden und sei entsprechend dem "Merkblatt für Bauherren über die gesetzliche Unfallversicherung der bei Bauarbeiten beschäftigten Personen" als Bauhelfer versichert worden. Für den Fall, dass es sich um einen öffentlich geförderten Wohnungsbau gehandelt hätte, hätte der beitragsfreie Versicherungsschutz alle unentgeltlich arbeitenden Personen einschließlich des Bauherren umfasst (Abs. 7 des Merkblatts). Unstreitig habe er unentgeltlich gearbeitet und durch die Gewährung einer Eigenheimzulage dürfte auch dieses Bauvorhaben einem öffentlich geförderten Vorhaben gleichstehen. Der Kläger hat eine Abgeschlossenheitsbescheinigung gem. §§ 7 Abs. 4 Nr. 2, 32 Abs. 2 Nr. 2 WoEigG des Landkreises O vom 30. August 2007 eingereicht, aus der hervor geht, dass die im beiliegenden Aufteilungsplan mit Ziff. 1 bis 2 bezeichneten Wohnungen in den bestehenden Gebäuden auf dem Grundstück in B, Fstraße, in sich abgeschlossen worden seien und damit dem Erfordernis der §§ 3 Abs. 2, 32 Abs. 1 des WoEigG entsprächen.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen, das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. März 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09. März 2006 zu verurteilen, ihm unter Anerkennung des Unfalls vom 19. September 2005 als Arbeitsunfall Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Auffassung des Klägers, wegen der Gewährung einer Eigenheimzulage für das Bauvorhaben Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII zu genießen, für unzutreffend, weil die Eigenheimzulage keine öffentliche Förderung i. S. von § 6 Abs. 1 des 2. WoBauG sei.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten (U.-Nr. und Regie-Nr.), die dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung, denn er hat am 19. September 2005 keinen Arbeitsunfall erlitten.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet. Der Kläger ist jedoch in seiner zum Unfall führenden Tätigkeit weder kraft Gesetzes noch kraft freiwilliger Unternehmerversicherung Versicherter und einem Versicherten auch nicht gleichgestellt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Beschäftigte kraft Gesetzes versichert. Nach § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dieses setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist, etwa in dessen Betrieb eingegliedert ist und dabei einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung unterliegt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt aufgrund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses als Beschäftigter für ein fremdes Unternehmen (d. h. des Unternehmens seiner Tochter und deren Ehemanns als Bauverantwortliche) tätig geworden ist, sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Ein zu seiner Tochter und seinem Schwiegersohn bestehendes Arbeits- oder Dienstverhältnis wird vom Kläger auch nicht behauptet.
Der Kläger war im Unfallzeitpunkt auch nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII gegen Arbeitsunfall versichert. Danach besteht Unfallversicherungsschutz für Personen, die bei der Schaffung öffentlich geförderten Wohnraums i. S. d. II. WoBauG bzw. des WoFG im Rahmen der Selbsthilfe tätig geworden sind. Das Bauvorhaben wurde jedoch nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 II. WoBauG oder dem WoFG öffentlich gefördert; die Tochter des Klägers und ihr Ehemann haben selbst in den Eigenbaunachweisen die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zur Förderung des sozialen Wohnungsbaus gemäß § 6 Abs. 1 II. WoBauG bzw. des WoFG verneint.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht die gewährte Eigenheimzulage einer öffentlichen Förderung nach dem II. WoBAuG nicht gleich. Der Begriff "steuerbegünstigte Wohnung" ist in § 5 Abs. 2 i. V. m. §§ 82 und 83 II. WoBauG definiert. § 82 Abs. 1 II. WoBauG stellt darauf ab, dass die Wohnung vor dem 01. Januar 1990 bezugsfertig war, was hier nicht der Fall ist. Vom 01. Januar 1990 ab erstreckte sich die beitragsfreie Unfallversicherung nur noch auf öffentlich geförderte Wohnungen und nicht mehr auf den "steuerbegünstigten" Wohnungsbau (vgl. BSG, Urteil vom 26. Oktober 1998, B 2 U 45/97 R, in juris). Demzufolge fällt auch die Steuerbegünstigung nach § 10 e Einkommensteuergesetz (EStG) nicht unter die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 16 SGB VII (so zur vergleichbaren Vorgängervorschrift des § 539 Abs. 1 Nr. 15 Reichsversicherungsordnung [RVO] Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. September 2003, L 17 U 159/01, in juris). Ein beitragsfreier Versicherungsschutz bei Selbsthilfearbeiten war daher nicht gegeben.
Zum Zeitpunkt des Unfalles stand der Kläger auch nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz. Nach dieser Vorschrift sind Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die wie ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII Versicherter (arbeitnehmerähnlich) tätig werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Tätigkeit wesentlich dem nicht der Rechtssphäre des Tätigen zuzurechnenden Unternehmen zu dienen bestimmt war. Dies erfordert keine persönliche Abhängigkeit zu einem Unternehmer. Vielmehr ist ausreichend, dass eine ernstliche, dem fremden Unternehmen dienende Tätigkeit verrichtet wird, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und die ihrer Art nach auch von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und die ungeachtet des Beweggrundes für den Entschluss, tätig zu werden, unter solchen Umständen geleistet wird, dass sie einer Tätigkeit auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 05. Juli 1994, 2 RU 24/93, SozR 3-2200 § 548 Nr. 20 m. w. N).
Der Kläger war zwar von seiner Tochter und dem Schwiegersohn als den Bauherren bei der Beklagten als Beschäftigter, nämlich als Bauhelfer, angemeldet worden. Die Anmeldung für sich genommen vermag dem Kläger aber nicht eine Stellung wie ein Beschäftigter zu verschaffen, sofern sich aus den tatsächlichen Verhältnissen ergibt, dass die Tätigkeit tatsächlich nicht arbeitnehmerähnlich ausgeübt worden ist. So verhält es sich hier. Die Bauarbeiten des Klägers waren nicht fremdwirtschaftlich, denn er ist als Unternehmer, jedenfalls aber unternehmerähnlich tätig geworden. Hierbei ist zu beachten, dass der Begriff des Unternehmers in der gesetzlichen Unfallversicherung weiter gefasst ist als im allgemeinen Sprachgebrauch. Nach der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 SGB VII umfasst der Unternehmerbegriff Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen und Tätigkeiten wie z. B. Bauarbeiten. Unternehmer ist nach § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGVII derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Bei der Verrichtung nicht gewerbsmäßiger Bauarbeiten ist Un-ternehmer eines solchen Unternehmens derjenige, dem das Ergebnis der Bauarbeiten unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.
Im Streitfall stellen sich die vom Kläger für seine Tochter und den Schwiegersohn durchgeführten Arbeiten als einheitliche Bauarbeiten dar, bei der auch der Kläger Unternehmer (Mitunternehmer) im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung war. Insoweit nimmt der Senat zunächst auf die Ausführungen des SG in dem angefochten Urteil vom 27. März 2007 Bezug, denen er sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger mit der Verrichtung der Bauarbeiten, auch wenn diese der Errichtung eines Hauses zum Zwecke der alleinigen Wohnnutzung durch seine Tochter und seinen Schwiegersohn dienten, wesentlich auch seine eigenen Angelegenheiten verfolgte. Die Bauarbeiten gereichten ihm unmittelbar zum Vorteil, weil seine Mitarbeit sich Wert steigernd auf das gemeinschaftliche Grundstück auswirkte. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, dass im Streitfall der Verkauf des Grundstücks nicht beabsichtigt war. Entscheidend ist die objektive Wertsteigerung, die ein unbebautes – oder wie hier ein mit einem Haus bebautes - Grundstück durch Errichtung eines (weiteren) Hauses erfährt und die sich in dem darauf beruhenden erhöhten Verkehrswert niederschlägt. Die Mitarbeit des Klägers trug weiter dazu bei, Kosten für Fremdarbeit zu ersparen und insoweit die Baukosten des – bis zur Bildung von Wohnungseigentum noch in seinem Bruchteils-Miteigentum stehenden - Hauses zu senken. Zudem trug der Kläger als (Mit)Eigentümer des Grundstücks bzw. des darauf errichteten Eigenheims – gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter – das Unternehmerrisiko in Form des unmittelbaren wirtschaftlichen Risikos der darauf verrichteten nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten. Dies folgt u. a. daraus, dass die Tochter gemäß § 6 des notariellen Vertrags vom 21. Juni 2000 ermächtigt war, für die Baumaßnahme eine Grundschuld zu bestellen und den gesamten Grundbesitz zu belasten, so dass auch der Miteigentumsanteil des Klägers und derjenige seiner Ehefrau in die Haftung einbezogen war. Vergleichbares gilt hinsichtlich der gemeinsamen Tragung der auf dem gesamten Grundstück ruhenden Lasten (z. Bsp. Grundsteuer, Kanalisation ), die auch nach den Regelungen des notariellen Vertrags vom 21. Juni 2000 entsprechend dem Bruchteilsmiteigentumsanteil vom Kläger zu tragen waren (vgl. § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 des Vertrags). Soweit sich die Schaffung bzw. das Vorhandensein eines weiteren Gebäudes auf dem Grundstück auf die Höhe dieser Lasten auswirkt, z. Bsp. durch einen höheren Einheitswert als Besteuerungsgrundlage der Grundsteuer bis zur Bildung von Sondereigentum am neu errichteten Gebäude nach dem WoEiG, war bzw. ist der Kläger unmittelbar davon betroffen. Unerheblich ist daher, dass nicht der Kläger sondern seine Tochter und sein Schwiegersohn als Bauherren gegenüber den mit der Erbringung von bauhandwerklichen Leistungen beauftragten Gewerken aufgetreten sind. Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Unfalls daher Tätigkeiten verrichtet, die zum Aufgabenkreis seines Unternehmens gehörten, selbst wenn seine Tätigkeit zugleich den Zwecken eines anderen Unternehmens (d. h. demjenigen seiner Tochter und deren Ehemann) gedient hat (vgl. zu Bauarbeiten an einem Doppelhaus, die zugleich dem Nachbarn dienen: BSG, Urteil vom 19.05.1983, 2 RU 11/82, in juris). So hat auch das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 17. September 2003, L 17 U 159/01, in juris) zu einem Fall, in dem die Teilung in Wohnungseigentum - anders als im vorliegenden Fall - bereits vollzogen war und sich der Unfall beim Einsetzen der Tür an der weiterhin im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer befindlichen Giebelseite der Doppelgarage ereignete, festgestellt, die Unfall bringende Handlung des dortigen Klägers sei wesentlich auf die Wahrnehmung seiner eigenen Angelegenheiten gerichtet gewesen und er sei daher nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig geworden.
Eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit wäre aber auch aus einem anderen Grund nicht gegeben. Die vom Kläger erbrachten Leistungen haben nämlich ihr Gepräge durch das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen den beteiligten Personen erhalten. Zwar steht es dem Versicherungsschutz nicht grundsätzlich entgegen, dass der Tätigwerdende ein Verwandter des Unternehmers ist. Jedoch besteht dann kein Versicherungsschutz, wenn es sich um Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten vorgenommen werden und von familiären Beziehungen zwischen Angehörigen geprägt sind, handelt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1989, 2 RU 4/89, SozR 2200 Nr. 134). Je enger eine Gemeinschaft ist, umso größer wird regelmäßig der Rahmen sein, innerhalb dessen bestimmte Tätigkeiten ihr Gepräge daraus erhalten (vgl. BSG, Urteil vom 20. April 1993, 2 RU 38/92, in juris). Gerade die Beziehungen zwischen dem Kläger und seiner Tochter sowie deren Ehemann, wie sie sich nach dem Akteninhalt darstellen, sprechen für das Vorliegen einer engen Familiengemeinschaft, die den Rahmen normalerweise zu erwartender Hilfeleistungen weit spannt. So war ersichtlich geplant, dass der Kläger und seine Ehefrau zusammen mit der Tochter und deren Ehemann auf einem ungeteilten Grundstück in zwei dicht nebeneinander liegenden Ein-familienhäusern und mit gemeinsamen Verpflichtungen und Bindungen den gemeinsamen Grundbesitz betreffend leben wollten. Bei dieser Sachlage kann davon ausgegangen werden, dass es sich um einen intakten Familienverband handelte und dass gemeinsame Interessen, etwa in Form von wechselseitiger Unterstützung auch in familiären Angelegenheiten, bestanden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände lagen die vom Kläger erbrachten Arbeiten, wie sie sich aus dem hier maßgeblichen Eigenbaunachweis ergeben (– angemeldete - vierzig Arbeitsstunden bis einschließlich September 2005 für "Hilfsarbeiten, Bodenbeläge, Malerarbeiten") noch nicht außerhalb des Umfangs von Tätigkeiten, die aufgrund einer derart engen Familiengemeinschaft vom Kläger als Gefälligkeit erwartet werden konnten.
Ein Versicherungsschutz unter dem Aspekt der so genannten Formalversicherung (vgl. hierzu Ricke in Kasseler Kommentar, Gesetzliche Unfallversicherung, Vor §§ 2- 6 SGB VII RdNr. 3 ff) scheidet ebenfalls aus, da keinerlei Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Unfalls einen entsprechenden Vertrauenstatbestand, wie z. Bsp. durch Erlass eines Beitragsbescheides oder die Entgegennahme von Beiträgen für gemeldete nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten, geschaffen hatte.
Dem Kläger, der im Unfallzeitpunkt bei der Beklagten auch nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII freiwillig oder kraft Satzung gegen Arbeitsunfall versichert war, stehen daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund des Unfalls vom 19. September 2005 zu. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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