Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 2 VS 2685/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VS 636/09 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Dezember 2008 dahingehend abgeändert, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von 95,00 Euro zu zahlen hat.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist jedoch nur zum Teil begründet.
Das Sozialgericht (SG) ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung in Raten aufzubringen. Allerdings war die Höhe der vom SG festgesetzten Raten in Höhe von 135,00 Euro zu reduzieren. Denn der Senat hat es für angemessen erachtet, von dem Einkommen des Klägers in Höhe von 782,70 Euro nach Abzug des hiervon abzusetzenden Freibetrags von 386,00 Euro (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a der Zivilprozessordnung [ZPO]) ausgehend von dem vom Kläger an seine Mutter gezahlten sog. Kostgeld in Höhe von 200,00 Euro einen weiteren Betrag in Höhe von 120,00 Euro als Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO in Abzug zu bringen. Zwar hat der Kläger im Antragsverfahren die Bestätigung seiner Mutter vom 15. Dezember 2008 vorgelegt, wonach das monatliche Kostgeld für die "hauswirtschaftliche Versorgung" gezahlt werde. Jedoch vermag der Senat den so verwendeten Begriff nicht dahingehend zu verstehen, dass damit ausschließlich die von der Mutter für den Kläger erbrachte Haushaltsführung abgegolten werden soll. Denn soweit volljährige Kinder im Haushalt ihrer Eltern eigene Räumlichkeiten bewohnen, entspricht es durchaus üblichen familiären Gepflogenheiten, dass mit der Entrichtung eines sog. "Kostgeldes" neben den Kosten, die im Rahmen des elterlichen Haushaltes u.a. für die Ernährung des Kindes anfallen, auch die Kosten abgegolten werden, die auf Unterkunft und Nebenkosten entfallen. Der Senat hält das Beschwerdevorbringen des Klägers, wonach das angegebene Kostgeld nicht ausschließlich für die hauswirtschaftlichen Versorgung gezahlt werde, sondern quasi auch einen Anteil für Miete und Nebenkosten der von ihm bewohnten Räume beinhalte, daher durchaus für glaubhaft. Dabei berücksichtigt der Senat insbesondere auch den Umstand, dass der Kläger den insoweit aufgewendeten Betrag in Höhe von 200,00 Euro bereits im Rahmen seiner dem SG vorgelegten "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" unter der mit Buchstabe "H - Wohnkosten" überschriebenen Rubrik "wenn sie den Raum als Mieter oder in einem ähnlichen Nutzungsverhältnis bewohnen" aufgeführt und sich gleichzeitig auch zur "Art der Heizung" geäußert hat.
Ausgehend von dem vom SG berücksichtigten Betrag von 396,70 Euro, den der Kläger von seinem Einkommen einzusetzen hat, hat der Senat daher weitere 120,00 Euro in Abzug gebracht, so dass als einzusetzendes Einkommen von einem Betrag in Höhe von 276,70 Euro auszugehen ist. Unter Anwendung der nach § 115 Abs. 2 ZPO heranzuziehenden Tabelle hat der Kläger damit Monatsraten in Höhe von 95,00 Euro zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß §§ 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und gemäß § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig; sie ist jedoch nur zum Teil begründet.
Das Sozialgericht (SG) ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung in Raten aufzubringen. Allerdings war die Höhe der vom SG festgesetzten Raten in Höhe von 135,00 Euro zu reduzieren. Denn der Senat hat es für angemessen erachtet, von dem Einkommen des Klägers in Höhe von 782,70 Euro nach Abzug des hiervon abzusetzenden Freibetrags von 386,00 Euro (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a der Zivilprozessordnung [ZPO]) ausgehend von dem vom Kläger an seine Mutter gezahlten sog. Kostgeld in Höhe von 200,00 Euro einen weiteren Betrag in Höhe von 120,00 Euro als Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO in Abzug zu bringen. Zwar hat der Kläger im Antragsverfahren die Bestätigung seiner Mutter vom 15. Dezember 2008 vorgelegt, wonach das monatliche Kostgeld für die "hauswirtschaftliche Versorgung" gezahlt werde. Jedoch vermag der Senat den so verwendeten Begriff nicht dahingehend zu verstehen, dass damit ausschließlich die von der Mutter für den Kläger erbrachte Haushaltsführung abgegolten werden soll. Denn soweit volljährige Kinder im Haushalt ihrer Eltern eigene Räumlichkeiten bewohnen, entspricht es durchaus üblichen familiären Gepflogenheiten, dass mit der Entrichtung eines sog. "Kostgeldes" neben den Kosten, die im Rahmen des elterlichen Haushaltes u.a. für die Ernährung des Kindes anfallen, auch die Kosten abgegolten werden, die auf Unterkunft und Nebenkosten entfallen. Der Senat hält das Beschwerdevorbringen des Klägers, wonach das angegebene Kostgeld nicht ausschließlich für die hauswirtschaftlichen Versorgung gezahlt werde, sondern quasi auch einen Anteil für Miete und Nebenkosten der von ihm bewohnten Räume beinhalte, daher durchaus für glaubhaft. Dabei berücksichtigt der Senat insbesondere auch den Umstand, dass der Kläger den insoweit aufgewendeten Betrag in Höhe von 200,00 Euro bereits im Rahmen seiner dem SG vorgelegten "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" unter der mit Buchstabe "H - Wohnkosten" überschriebenen Rubrik "wenn sie den Raum als Mieter oder in einem ähnlichen Nutzungsverhältnis bewohnen" aufgeführt und sich gleichzeitig auch zur "Art der Heizung" geäußert hat.
Ausgehend von dem vom SG berücksichtigten Betrag von 396,70 Euro, den der Kläger von seinem Einkommen einzusetzen hat, hat der Senat daher weitere 120,00 Euro in Abzug gebracht, so dass als einzusetzendes Einkommen von einem Betrag in Höhe von 276,70 Euro auszugehen ist. Unter Anwendung der nach § 115 Abs. 2 ZPO heranzuziehenden Tabelle hat der Kläger damit Monatsraten in Höhe von 95,00 Euro zu zahlen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
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