Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 R 174/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 1169/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 2. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes auf 3 ... EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Zwar ist die Beschwerdefrist des § 173 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht gewahrt, nachdem der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits am 6. Februar 2009 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ausweislich des Eingangsstempels des SG dort aber erst am 11. März 2009 eingegangen ist. Dem Kläger ist jedoch gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BSG, Urteil vom 27. Mai 2008, B 2 U 5/07 R, für SozR vorgesehen, Juris-Rn. 14). Dabei ist das Verschulden eines Bevollmächtigten dem vertretenen Beteiligten gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG iVm § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen (BSG, a.a.O.). Der Bevollmächtigte des Klägers hat vorgetragen, die Beschwerdeschrift am 4. März 2009 verfasst zu haben. Er hat weiterhin vorgetragen, dass diese am selben Tag von der Rechtsanwaltsgehilfin B. K. zur Post gegeben worden ist. Dies ist durch eidesstattliche Versicherungen des Bevollmächtigten und der B. K. sowie dadurch glaubhaft gemacht worden, dass auf dem in Kopie vorgelegten Aktenexemplar der Beschwerdeschrift ein Datumstempel "04. März 2009" angebracht worden ist, welcher die Aufgabe der Sendung zur Post dokumentiert. Der Kläger hat dadurch in geeigneter Weise (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 2001, L 3 U 243/01, Juris-Rn. 22; Sächsisches LSG, Urteil vom 8. März 2006, L 1 AL 232/04, Juris-Rn. 53) die notwendige substantielle Darlegung (vgl. BSG, Beschluss vom 11. November 2003, B 2 U 293/03 B, Juris-Rn. 10) erbracht, auf welche Weise die Beschwerdeschrift erstellt, abgeschickt und wie dies dokumentiert worden ist. Die Verzögerung des Eingangs der Beschwerdeschrift beim SG ist dem Kläger daher nicht zuzurechnen.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage (S 2 R 4640/08) gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2008 anzuordnen.
Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei einer Entscheidung über die Versicherungs- oder Beitragspflicht sowie bei der Anforderung von Beiträgen. Eine solche Entscheidung stellt der angefochtene Bescheid der Beklagten dar.
Das Gericht kann in einem solchen Fall nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gibt dabei selbst keinen Maßstab vor, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Diese Lücke ist durch eine analoge Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen. Das Gericht nimmt also eine eigenständige Abwägung der Beteiligteninteressen vor. Es wägt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug und das private Aufschubinteresse ab. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollen keine Positionen eingeräumt werden, die im Hauptsacheverfahren erkennbar nicht standhalten. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Bescheide ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs die Anordnung hingegen abzulehnen. Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG, in denen der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten. In analoger Anwendung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 3. März 2009, L 11 KR 6030/08 ER-B).
Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen nach summarischer Prüfung nicht.
Grundlage der von der Beklagten aufgrund der Betriebsprüfung festgesetzten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist die Annahme, dass der Beschäftigte Keppler im Jahr 2004 nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig und nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei war. Das Beschäftigungsverhältnis begann zum 1. April 2003. Im Jahr 2003 betrug die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 45.900 EUR (§ 6 Abs. 6 Satz 1 SGB V). Anzuwenden ist hier aber die geringere Jahresarbeitsentgeltgrenze von 41.400 EUR (§ 6 Abs. 7 SGB V), die voraussetzt, dass der Versicherte am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt privat krankenversichert war. Während letzteres schon durch Vorlage des Versicherungsscheins gegenüber dem SG nachgewiesen worden ist, ist der Nachweis für die erste Voraussetzung nunmehr im Beschwerdeverfahren durch eine Verdienstbescheinigung des damaligen Arbeitgebers, der W. Versicherung AG, erfolgt.
Das tatsächliche Einkommen (hochgerechnet anhand der Beschäftigungsdauer vom 1. April bis 31. Dezember 2003) des Beschäftigten im Jahr 2003 betrug 41.391 EUR. Der Kläger lag also mit seinem tatsächlichen Einkommen - wenn auch nur knapp - unterhalb der maßgeblichen Grenze. Von Versicherungsfreiheit kann daher nur ausgegangen werden, wenn man eine vom tatsächlichen Entgelt abweichende Prognoseentscheidung zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses annimmt, nach der die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten worden wäre. Bei einer Veränderung des Einkommens während der Beschäftigung ist hingegen § 6 Abs. 4 SGB V in der 2003/2004 geltenden Fassung (a.F.) zu beachten, wonach bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem sie überschritten wird.
Eine vom tatsächlichen Einkommen abweichende Prognose zu Beginn des Beschäftigungsverhältnis ist nicht vorgetragen worden. Die behauptete Provisionsvereinbarung soll nach dem Vortrag des Klägers erst im Dezember 2003 mit Wirkung für das Jahr 2004 getroffen worden sein, führt also nur zu einer Änderung des Einkommens während des Beschäftigungsverhältnisses. Sie kann also für das Jahr 2004 infolge der Regelung des § 6 Abs. 4 SGB V a.F. noch gar keine Wirksamkeit erlangt haben. Nach dem hier maßgeblichen Recht war das Arbeitsentgelt maßgeblich, auf das jemand im Laufe des auf den Beurteilungszeitpunkt (hier: 1. April 2003) folgenden Jahres (nicht notwendig Kalenderjahres) einen Anspruch hatte (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, § 6 SGB V Rn. 17 m.w.N.).
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es durchaus zweifelhaft ist, ob es eine solche Provisionsvereinbarung tatsächlich gegeben hat, nachdem diese jedenfalls nicht schriftlich dokumentiert worden ist.
Auch im Übrigen kann der Kläger kein gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geltend machen. Es ist weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, ohne wirtschaftliche Gefährdung die ausstehende Summe (einstweilen) zu bezahlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iV.m. § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt mit der Hälfte der im angefochtenen Bescheid geltend gemachten Summe (6.508,36 EUR), dass über eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden war (vgl. Senatsbeschluss vom 3. März 2009, a.a.O.). Mit ihr war zugleich die Streitwertfestsetzung des SG, das von einem Viertel der mit dem Bescheid geltend gemachten Summe ausgegangen ist, abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes auf 3 ... EUR festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Zwar ist die Beschwerdefrist des § 173 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht gewahrt, nachdem der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) dem Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits am 6. Februar 2009 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ausweislich des Eingangsstempels des SG dort aber erst am 11. März 2009 eingegangen ist. Dem Kläger ist jedoch gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (BSG, Urteil vom 27. Mai 2008, B 2 U 5/07 R, für SozR vorgesehen, Juris-Rn. 14). Dabei ist das Verschulden eines Bevollmächtigten dem vertretenen Beteiligten gemäß § 73 Abs. 6 Satz 6 SGG iVm § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen (BSG, a.a.O.). Der Bevollmächtigte des Klägers hat vorgetragen, die Beschwerdeschrift am 4. März 2009 verfasst zu haben. Er hat weiterhin vorgetragen, dass diese am selben Tag von der Rechtsanwaltsgehilfin B. K. zur Post gegeben worden ist. Dies ist durch eidesstattliche Versicherungen des Bevollmächtigten und der B. K. sowie dadurch glaubhaft gemacht worden, dass auf dem in Kopie vorgelegten Aktenexemplar der Beschwerdeschrift ein Datumstempel "04. März 2009" angebracht worden ist, welcher die Aufgabe der Sendung zur Post dokumentiert. Der Kläger hat dadurch in geeigneter Weise (vgl. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 2001, L 3 U 243/01, Juris-Rn. 22; Sächsisches LSG, Urteil vom 8. März 2006, L 1 AL 232/04, Juris-Rn. 53) die notwendige substantielle Darlegung (vgl. BSG, Beschluss vom 11. November 2003, B 2 U 293/03 B, Juris-Rn. 10) erbracht, auf welche Weise die Beschwerdeschrift erstellt, abgeschickt und wie dies dokumentiert worden ist. Die Verzögerung des Eingangs der Beschwerdeschrift beim SG ist dem Kläger daher nicht zuzurechnen.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der Klage (S 2 R 4640/08) gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2008 anzuordnen.
Nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber nach § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG bei einer Entscheidung über die Versicherungs- oder Beitragspflicht sowie bei der Anforderung von Beiträgen. Eine solche Entscheidung stellt der angefochtene Bescheid der Beklagten dar.
Das Gericht kann in einem solchen Fall nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gibt dabei selbst keinen Maßstab vor, wann die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Diese Lücke ist durch eine analoge Anwendung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG zu schließen. Das Gericht nimmt also eine eigenständige Abwägung der Beteiligteninteressen vor. Es wägt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug und das private Aufschubinteresse ab. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Denn im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sollen keine Positionen eingeräumt werden, die im Hauptsacheverfahren erkennbar nicht standhalten. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Bescheide ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs die Anordnung hingegen abzulehnen. Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in den Fällen des § 86a Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGG, in denen der Rechtsbehelf von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese Entscheidung des Gesetzgebers, den abstrakten öffentlichen Interessen den Vorrang einzuräumen, zu beachten. In analoger Anwendung des § 86a Abs. 3 Satz 2 SGG sind Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zugunsten des Antragstellers nur zu berücksichtigen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen, der Erfolg in der Hauptsache also überwiegend wahrscheinlich ist (st. Rspr. des Senats, zuletzt Beschluss vom 3. März 2009, L 11 KR 6030/08 ER-B).
Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen nach summarischer Prüfung nicht.
Grundlage der von der Beklagten aufgrund der Betriebsprüfung festgesetzten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist die Annahme, dass der Beschäftigte Keppler im Jahr 2004 nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 20 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig und nicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei war. Das Beschäftigungsverhältnis begann zum 1. April 2003. Im Jahr 2003 betrug die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 45.900 EUR (§ 6 Abs. 6 Satz 1 SGB V). Anzuwenden ist hier aber die geringere Jahresarbeitsentgeltgrenze von 41.400 EUR (§ 6 Abs. 7 SGB V), die voraussetzt, dass der Versicherte am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt privat krankenversichert war. Während letzteres schon durch Vorlage des Versicherungsscheins gegenüber dem SG nachgewiesen worden ist, ist der Nachweis für die erste Voraussetzung nunmehr im Beschwerdeverfahren durch eine Verdienstbescheinigung des damaligen Arbeitgebers, der W. Versicherung AG, erfolgt.
Das tatsächliche Einkommen (hochgerechnet anhand der Beschäftigungsdauer vom 1. April bis 31. Dezember 2003) des Beschäftigten im Jahr 2003 betrug 41.391 EUR. Der Kläger lag also mit seinem tatsächlichen Einkommen - wenn auch nur knapp - unterhalb der maßgeblichen Grenze. Von Versicherungsfreiheit kann daher nur ausgegangen werden, wenn man eine vom tatsächlichen Entgelt abweichende Prognoseentscheidung zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses annimmt, nach der die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten worden wäre. Bei einer Veränderung des Einkommens während der Beschäftigung ist hingegen § 6 Abs. 4 SGB V in der 2003/2004 geltenden Fassung (a.F.) zu beachten, wonach bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze die Versicherungspflicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres endet, in dem sie überschritten wird.
Eine vom tatsächlichen Einkommen abweichende Prognose zu Beginn des Beschäftigungsverhältnis ist nicht vorgetragen worden. Die behauptete Provisionsvereinbarung soll nach dem Vortrag des Klägers erst im Dezember 2003 mit Wirkung für das Jahr 2004 getroffen worden sein, führt also nur zu einer Änderung des Einkommens während des Beschäftigungsverhältnisses. Sie kann also für das Jahr 2004 infolge der Regelung des § 6 Abs. 4 SGB V a.F. noch gar keine Wirksamkeit erlangt haben. Nach dem hier maßgeblichen Recht war das Arbeitsentgelt maßgeblich, auf das jemand im Laufe des auf den Beurteilungszeitpunkt (hier: 1. April 2003) folgenden Jahres (nicht notwendig Kalenderjahres) einen Anspruch hatte (vgl. Peters in Kasseler Kommentar, § 6 SGB V Rn. 17 m.w.N.).
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es durchaus zweifelhaft ist, ob es eine solche Provisionsvereinbarung tatsächlich gegeben hat, nachdem diese jedenfalls nicht schriftlich dokumentiert worden ist.
Auch im Übrigen kann der Kläger kein gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage geltend machen. Es ist weder vorgetragen, noch glaubhaft gemacht, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, ohne wirtschaftliche Gefährdung die ausstehende Summe (einstweilen) zu bezahlen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG iV.m. § 155 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) und berücksichtigt mit der Hälfte der im angefochtenen Bescheid geltend gemachten Summe (6.508,36 EUR), dass über eine Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu entscheiden war (vgl. Senatsbeschluss vom 3. März 2009, a.a.O.). Mit ihr war zugleich die Streitwertfestsetzung des SG, das von einem Viertel der mit dem Bescheid geltend gemachten Summe ausgegangen ist, abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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