L 6 R 2137/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2538/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 2137/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 10. März 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der 1951 geborene, aus Polen stammende Kläger hat ausweislich des vorgelegten Abschlusszeugnisses vom 26. Juni 1971 die Bau-Berufsgrundschule für Erwerbstätige im Fachbereich "Betonbauer-Eisenflechter" abgeschlossen. Im Jahr 1976 siedelte er in die ehemalige DDR über und war seither als Maschinenbediener beschäftigt. Seit Oktober 1996 ist der Kläger arbeitslos.

Am 4. Dezember 2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag begründete er mit "Wirbelsäule (kaputt), Knie (verbraucht), hoher Zucker, Blutdruck". Er vertrat die Auffassung, keine Arbeiten mehr verrichten zu können. Die Beklagte veranlasste eine gutachtliche Untersuchung des Klägers in ihrer Ärztlichen Untersuchungsstelle in S. durch den Internisten Dr. S. In seinem Gutachten vom 8. Januar 2004 diagnostizierte dieser ein chronisch rezidivierendes Dorsolumbalsyndrom, belastungsabhängige Gonalgien im Bereich des linken Knies bei Verschleiß sowie einen tablettenpflichtigen Diabetes mellitus. Bei seiner klinischen Untersuchung habe er den Kläger in einem guten Allgemeinzustand vorgefunden; von internistischer Seite habe er relevante krankheitswertige Befunde von leistungsmindernder Bedeutung jedoch nicht erheben können. Im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates habe sich die Lendenwirbelsäule (LWS) leicht funktionsgemindert gezeigt, wobei eine sichere Nervenwurzelreizsymptomatik bei erheblichem Gegenspannen nicht festzustellen gewesen sei. Im Bereich des linken Kniegelenks habe er ebenfalls keine nennenswerte Funktionsminderung festgestellt, sondern lediglich eine endgradige schmerzhafte Beugehemmung. Seines Erachtens sei der Kläger in der Lage, leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr zu verrichten. Mit Bescheid vom 22. Januar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers daraufhin mit der Begründung ab, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest noch sechs Stunden täglich verrichten. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, seine Zuckerkrankheit, eine chronische Bronchitis, ein chronischer Bluthochdruck sowie häufige Erkältungen seien nicht erwähnt worden. Vor allem jedoch sei seine Wirbelsäule geschädigt, das linke Knie verbraucht und er habe durch seine langjährige schwere Arbeit in der Metallindustrie Plattfüße bekommen. Er sei oft zum Arbeiten zu schwach und erschöpft und bekomme Kopfschmerzen. Wenn er gezwungen werde, weiterhin zu arbeiten, erkranke er noch schwerer. Die Beklagte holte sodann bei der Fachärztin für Allgemeinmedizin T. den Befundbericht vom 25. März 2004 ein und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2004 zurück.

Dagegen erhob der Kläger am 19. August 2004 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage und machte geltend, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keine leichten Tätigkeiten in einem Umfang von mehr als drei Stunden täglich ausüben zu können. Neben den bereits berücksichtigten Gesundheitsstörungen leide er an chronischen Magenbeschwerden und, vermutlich als Folge seiner Bluthochdruckerkrankung, unter Schwindelanfällen. Sein psychischer Zustand trage zu einer weiteren Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit bei. Er sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seit sechs Jahren nicht mehr vermittelbar, was ausschließlich auf seinen Gesundheitszustand zurückzuführen sei. Er legte verschiedene, zum Teil aus dem Polnischen übersetzte medizinische Unterlagen vor. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Das SG hörte den Facharzt für Orthopädie Dr. L. unter dem 17. Februar 2005 und den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. T. unter dem 24. Mai 2005 schriftlich als sachverständige Zeugen. Dr. L. erachtete den Kläger aufgrund der bei ihm behandelten Gesundheitsstörungen für vollschichtig arbeitsfähig, während Dr. T. den Kläger nicht mehr für fähig hielt, eine leichte gewinnbringende Tätigkeit auszuüben. Als Diagnosen führte er ein Leberversagen, nicht näher bezeichnet, einen nicht primär insulinabhängigen Diabetes mellitus ohne Komplikationen, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome und eine essenzielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet, ohne Angabe einer hypertensiven Krise, auf. Das SG erhob sodann das Gutachten des Internisten Dr. S. vom 26. Januar 2006, der auf seinem Fachgebiet eine Hypertonie sowie einen Diabetes mellitus Typ IIb diagnostizierte und den Kläger für fähig erachtete, leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten ca. acht Stunden täglich zu verrichten. Zu vermeiden seien schwere körperliche Arbeiten, Arbeiten mit häufigem Heben und Tragen von Lasten über 30 kg, Arbeiten auf Gerüsten, Arbeiten an Maschinen, von denen eine erhöhte Unfallgefahr ausgehe, sowie Wechselschichten. Mit Gerichtsbescheid vom 10. März 2006 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, trotz der bestehenden Gesundheitsstörungen könne der Kläger leichte und mittelschwere körperliche Arbeiten unter Berücksichtigung gewisser qualitativer Einschränkungen in einem Umfang von zumindest sechs Stunden täglich verrichten. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 20. März 2006 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheids verwiesen.

Am 18. April 2006 hat der Kläger dagegen beim SG Berufung eingelegt und unter Vorlage zahlreicher medizinischer Unterlagen, z.T. Übersetzungen aus dem Polnischen, im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen ausführlich wiederholt, dieses vertieft und auf die schriftlich dokumentierten Erkrankungen verwiesen, die hinreichend belegten, dass er nicht mehr arbeiten könne. Diese Tatsache werde auch von seinen behandelnden Ärzten bestätigt, die geladen und vor Gericht angehört werden müssten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 10. März 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2004 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Januar 2004 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Der Senat hat Dr. T. unter dem 21. August 2006 schriftlich als sachverständigen Zeugen angehört. Er hat ausgeführt, der Kläger klage über Ganzkörperschmerzen, wobei sich an der Schmerzsymptomatik seit Mai 2005 nichts geändert habe. Er werde von ihm medikamentös behandelt, jedoch nehme er die Medikamente nicht regelmäßig ein. Der Kläger leide an einer depressiven Störung mit wahnhaften Gedanken, auch sei die Kontaktfähigkeit gestört. Er sei in nervenärztlicher Behandlung, jedoch könne er einen entsprechenden Befund nicht vorlegen. An gestellten Diagnosen seit Mai 2005 nannte er eines Diabetes mellitus, eine Hypertonie, eine depressive Störung sowie ein LWS-Syndrom. Auf die daraufhin an den Kläger gerichtete Frage, ob und ggf. bei welchem Arzt er in nervenärztlicher Behandlung stehe, äußerte sich dieser nicht. Der Senat erhob sodann das Gutachten des Dr. W., Orthopäde/Chirotherapie, Sportmedizin, vom 26. Juni 2007, der auf seinem Fachgebiet Spreizfüße beidseits, eine Spondylose der Brustwirbelsäule sowie Myotendinosen der Schultergürtel- und Rückenmuskulatur diagnostizierte, durch die der Kläger in seiner Leistungsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt sei und Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich erlaubten. Zum Verhalten des Klägers führte er aus, eine geordnete orthopädische Untersuchung habe aufgrund des massiven Abwehrverhaltens und den teilweise offensichtlichsten Simulationsmanövern nicht durchgeführt werden können. Der Senat hat sodann den Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. F., ehemaliger Leiter des Justizvollzugskrankenhauses H., mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Die entsprechende Einbestellung zur gutachtlichen Untersuchung erreichte den Kläger jedoch nicht, da sein überfüllter Briefkasten nicht gelehrt wurde und die an ihn gerichteten Schreiben zurückgesandt wurden. Nachdem der Senat in der Folgezeit Kenntnis von der Inhaftierung des Klägers erlangt hatte, und der Versuch einer gutachtlichen Untersuchung des Klägers in den Räumlichkeiten der Justizvollzugsanstalt St. an seiner Weigerung scheiterte, sich unter Haftbedingungen untersuchen zu lassen, wurden nach seiner Haftentlassung Termine zur gutachtlichen Untersuchung am 9. und 23. September sowie am 27. Oktober 2008 anberaumt, zu denen er jeweils nicht erschien. Sein Nichterscheinen am 9. September 2008 begründete der Kläger damit, dass die zu der Untersuchung geladene Dolmetscherin nicht gut deutsch spreche, Fehler mache und ihm bereits früher Schaden zugefügt habe. Als Begründung für sein Nichterscheinen am 23. September 2008 gab der Kläger an, mit der ihm seitens des Gerichts übersandten Fahrkarte hätte er sein Ziel nicht erreichen und lediglich bis zum Nordbahnhof (2 Zonen) fahren können. Die nötigen Mittel für eine Aufzahlung oder ein Einzelticket für die benötigten 4 Zonen (Preis: 4,15 EUR) habe er nicht aufbringen können, da er lediglich noch ein paar Euro für Lebensmittel gehabt habe. Sein Nichterscheinen zu dem Termin am 27. Oktober 2008 entschuldigte er mit am Untersuchungstag eingegangenen Faxmitteilung dahingehend, dass er seit 24. Oktober 2008 krank sei. Mit am 10. November 2008 aus Polen eingegangenem Faxschreiben teilte der Kläger sodann mit, er besuche bis 24. November 2008 seine Verwandten und werde den Senat unterrichten, falls sich insoweit etwas ändern sollte. Mit der dann wiederum aus Polen am 24. November 2008 eingegangenen Faxmitteilung teilte er mit, er sei ab 20. November 2008 krank. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2008 forderte der Senat den Kläger auf, die Art der am 24. Oktober 2008 eingetretenen Erkrankung darzulegen und diese durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu belegen, damit darüber entschieden werden könne, ob ihm eine letzte Möglichkeit für eine gutachtliche Untersuchung eingeräumt werden könne. Hierauf äußerte sich der Kläger trotz Erinnerung vom 19. Januar 2009 nicht, auch nicht in seinem Schreiben vom 23. März 2009, mit dem er weiter vorgetragen hat, er erhalte (in Polen) weniger als 20 % seines letzten Lohnes, obwohl andere, die nicht so krank seien wie er, 60 % erhielten.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beteiligten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 22. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 4. August 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente, noch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Denn es ist nicht festzustellen, dass der Kläger voll oder teilweise erwerbsgemindert ist.

Das SG hat die rechtlichen Grundlagen der geltend gemachten Ansprüche im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass sich mit den durchgeführten medizinischen Ermittlungen, insbesondere dem Gutachten des Dr. S., beim Kläger keine Gesundheitsstörungen objektivieren ließen, die der Ausübung einer leichten oder mittelschweren beruflichen Tätigkeit im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich entgegenstehen würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.

Gesundheitsstörungen, die der Ausübung einer solchen Erwerbstätigkeit entgegenstehen, vermochte auch der Senat durch die im Berufungsverfahren ergänzend veranlassten Ermittlungen nicht festzustellen. Ebenso wie zuvor schon der mit einer internistischen Begutachtung beauftragte Sachverständige Dr. S. hat auch der Sachverständige Dr. W., der sich mit den Gesundheitsstörungen des Klägers von orthopädischer Seite befasst hat, keine Erkrankungen feststellen können, die der Ausübung beruflicher Tätigkeiten in einem Umfang von zumindest sechs Stunden täglich entgegen stehen würden. Die von Dr. W. beim Kläger ermittelten Gesundheitsstörungen Spreizfüße beidseits, Spondylose der Brustwirbelsäule und Myotendinosen der Schulter- und Nackenmuskulatur sind ohne weiteres jedenfalls mit einer derartig leichten beruflichen Tätigkeit vereinbar. Weder röntgenologisch noch klinisch hat der Sachverständige darüber hinausgehende schwerwiegendere, sich auf die berufliche Leistungsfähigkeit nachteilig auswirkende Erkrankungen erheben können. Demgegenüber hat der Sachverständige allerdings über ein massives Abwehrverhalten und über Simulationsmanöver des Klägers bei seiner gutachtlichen Untersuchung berichtet, was nach Auffassung des Senats auf eine erhebliche Begehrenshaltung des Klägers hindeutet. Diese spiegelt sich auch in dem Prozessverhalten des Klägers wider, insbesondere seinem ausführlichen, sich stereotyp wiederholenden Vorbringen, wonach er in seinem Alter und wegen seiner schwerwiegenden Erkrankungen, die er allesamt durch Unterlagen bereits hinreichend belegt habe, nicht mehr arbeiten dürfe, er nur noch schwerer krank werde, wenn man dies gleichwohl von ihm verlange, und er von den Behörden, insbesondere vom Arbeitsamt Ludwigsburg, allein schon wegen seiner polnischen Herkunft benachteiligt werde.

Angesichts dessen und im Hinblick auf das erwähnte, bei Dr. W. gezeigte Verhalten und die Anregung dieses Sachverständigen, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, hat der Senat nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund des der Auskunft des Dr. T. vom 21. August 2006 zu entnehmenden Hinweises auf das Vorliegen einer depressiven Störung mit wahnhaften Ideen zur Prüfung der Frage, ob dieses Verhalten vom Kläger bewusst gesteuert wird oder krankheitsbedingt auftritt und daher möglicherweise von nervenärztlicher Seite zu einer Einschränkung seines beruflichen Leistungsvermögen in einem rentenberechtigenden Grade führt, den Psychiater und Neurologen Dr. F. mit der Erstattung eines nervenärztlichen Gutachtens beauftragt. An einer entsprechenden gutachtlichen Untersuchung hat der Kläger jedoch nicht mitgewirkt. Mit den unterschiedlichsten Begründungen und jeweils ohne hinreichende Entschuldigung ist er zu keinem der insgesamt vier von Dr. F. anberaumten Termine erschienen. Eine erste gutachtliche Untersuchung in der Justizvollzugsanstalt St. hat der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, eine entsprechende Untersuchung sei unter den Bedingungen seiner Haft unzumutbar und würdelos. Zu dem daraufhin nach seiner Entlassung anberaumten Termin am 9. September 2008 erschien der Kläger entsprechend seiner am Untersuchungstag per Fax beim Landessozialgericht (LSG) eingegangenen Mitteilung mit der Begründung nicht, die von dem Sachverständigen hinzugezogene Dolmetscherin spreche nicht gut deutsch, mache Fehler und habe ihm bereits früher Schaden zugefügt. Den weiteren Termin am 23. September 2008, zu dem ein anderer Dolmetscher bereit stand, nahm der Kläger mit der Begründung, die am Nachmittag des Vortags beim LSG per Fax einging, nicht wahr, mit der ihm seitens des Gerichts übersandten Fahrkarte könne er sein Fahrziel Leinfelden-Echterdingen nicht erreichen und lediglich bis zum Nordbahnhof (2 Zonen) fahren; Mittel für eine entsprechende Aufzahlung oder ein Einzelticket für die benötigten 4 Zonen (Preis: 4,15 EUR) könne er nicht aufbringen, da er lediglich noch ein paar Euro für Lebensmittel habe. Sein Nichterscheinen zu dem Termin am 27. Oktober 2008 entschuldigte der Kläger mit am Untersuchungstag eingegangener Faxmitteilung dahingehend, dass er seit 24. Oktober 2008 krank sei. Die erbetene ärztliche Bestätigung für diese Erkrankung hat der Kläger trotz Erinnerung nicht vorgelegt.

Vor dem Hintergrund dieses Verhaltens des Klägers, der eine gutachtliche Untersuchung auf nervenärztlichem Fachgebiet offenbar nicht wünscht, ist der Senat nicht in die Lage versetzt, den medizinischen Sachverhalt von Seiten dieses Fachgebietes weiter aufzuklären. Von nervenärztlicher Seite beim Kläger möglicherweise vorhandene Gesundheitsstörungen lassen sich somit nicht feststellen, ebenso wenig inwieweit sich eine solche Erkrankung gegebenenfalls nachteilig auf seine berufliche Leistungsfähigkeit auswirkt. Ist das Vorliegen einer Erkrankung jedoch nicht feststellbar, so hat nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) der Beteiligte die Folgen zu tragen, der aus dem nicht festgestellten Sachverhalt Rechte für sich herleitet. Dies ist vorliegend der Kläger, dessen berufliche Leistungsfähigkeit von psychiatrischer Seite nicht aufklärbar ist.

Ob der Kläger derzeit in Polen Sozialleistungen erhält und ggf. in welcher Höhe, ist im vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.

Die Berufung des Klägers konnte nach alledem keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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