L 6 U 2743/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 331/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 2743/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte es zu Recht abgelehnt hat, einen Unfall der Klägerin, der sich vermutlich am 05. Mai 2005 ereignet hat, als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Klägerin, geboren 1942, ist die Ehefrau des bei der Beklagten als landwirtschaftlicher Unternehmer (Haltung von Damwild) versicherten M. H. (M.H.). Am 10. Mai 2005 um 14.13 Uhr wurde die Klägerin in der Zentralen Notaufnahme des Städtischen Klinikums K. aufgenommen, wo nach erfolgter Erstuntersuchung die Diagnosen einer Hirnkontusion links temporal, einer Schädeldachfraktur links occipital und einer traumatischen subduralen Blutung links gestellt und der Verdacht auf eine Felsenbeinfraktur links geäußert wurde (Bericht der Zentralen Notaufnahme der Neurochirurgie im Städtischen Klinikum K. vom 10. Mai 2005). Noch am selben Tag wurde die Klägerin in die Paracelsus Klinik K. verlegt, wo sie in der Abteilung für Innere Medizin stationär behandelt wurde. Nach Feststellung einer deutlichen Zunahme des subduralen Hämatoms wurde sie am 20. Mai 2005 in die Neurochirurgische Abteilung des Städtischen Klinikums K. zurückverlegt, wo eine operative Revision durchgeführt wurde. Nach weiterer stationärer Behandlung und einer im Juli 2005 aufgenommenen, jedoch wegen des Auftretens völliger Desorientiertheit abgebrochenen Anschlussheilbehandlung, erstattete die Pflegefachkraft T. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) aufgrund einer Untersuchung der Klägerin am 13. September 2005 ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, nach dem sie die Voraussetzungen der Pflegestufe II als erfüllt sah.

Am 17. Mai 2005 ging bei der Beklagten die formlose "Schadensmeldung" des M.H. vom 12. Mai 2005 ein. Er gab an, er sei am 05. Mai 2005, nachdem er gegen 20:30 Uhr im Wohnzimmer sitzend ein ihm eigenartig erscheinendes Geräusch wahrgenommen habe, aufgesprungen, habe gesehen, dass die Wohnungseingangstür offen gewesen sei und habe die Klägerin auf der Kellertreppe liegend vorgefunden. Sie sei blutend im Gesicht allein wieder aufgestanden und habe sich nach kurzer Zeit die Blutspuren weggewischt. Seine Ehefrau habe im Keller "alte" Kartoffeln geholt, um diese für die Hühner zu kochen. Dabei müsse sie anscheinend ausgerutscht und mit dem Kopf auf das Treppenpodest gestürzt sein. Nach dem Sturz habe seine Ehefrau laufen und sprechen können, sie habe ihm jedoch verboten, den Notarzt zu rufen. Am Folgetag sei das Auge blutunterlaufen blau gewesen und seine Frau habe über Schmerzen im Kopf geklagt. Eine ärztliche Behandlung habe sie jedoch erneut abgelehnt. Ihrer Hausarbeit sei sie trotzdem mehr oder weniger nachgegangen. Die Schwellungen seien stärker und die Blutergüsse sichtbarer geworden. So sei es bis zum Vormittag des 10. Mai 2005 gegangen. Da ihm die Verantwortung zu groß gewesen sei, habe er ohne Wissen seiner Ehefrau den Hausarzt gerufen, der sie sofort in das Städtische Klinikum in K. eingewiesen habe. Nach stundenlangem Röntgen sei sie in die Paracelsus Klinik verlegt worden, wo sie sich nun auf der Intensivstation befinde. In der förmlichen, bei der Beklagten am 25. Mai 2005 eingegangenen Unfallanzeige vom 24. Mai 2005 gab M.H. zum Unfallhergang an, die Klägerin sei beim Kartoffelholen für die Hühner auf der Kellertreppe gestürzt. Die Frage, in welchem Teil des Unternehmens die Klägerin ständig tätig sei, beantwortete er mit "Haushalt und Mithilfe in Landwirtschaft". In dem Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung führte M.H. in Bezug auf die Kleintierhaltung aus, diese gehöre ihm und seiner Ehefrau. Die Kleintiere würden mit Körnerfutter, Gras und Kartoffeln gefüttert. An Futter werde auf den landwirtschaftlichen Grundstücken Gras und Heu selbst erzeugt. Dazugekauft bzw. bezogen werde an Futter Getreide und Kartoffeln. Das Verhältnis des auf selbst bewirtschafteten Grundstücken erzeugten Futters zu dem zugekauften bzw. bezogenen Futter betrage 90% zu 10%. Auf die Frage, ob die "alten" Kartoffeln aus eigener Erzeugung stammten oder gekauft worden seien, gab M.H. "gekauft" an. In seiner Meldung zu den Betriebsverhältnissen am Unfalltag führte M.H. einen Tierbestand von zehn Stück Geflügel und 25 Stück Damwild auf. Zum Unternehmen hätten seinerzeit 0,7 Hektar Grünland und 0,1 Hektar Haus- bzw. Nutzgärten gehört.

Da den der Beklagten vorgelegten Arztberichten keine Hinweise auf den Unfallhergang und das Vorliegen eines Arbeitsunfalls zu entnehmen waren, wandte sich diese an das Städtische Klinikum K. PD Dr. Sp., Direktor der Neurochirurgischen Klinik, teilte daraufhin unter dem 14. Juni 2005 mit, wegen einer kompletten globalen Aphasie habe die Klägerin zum Zeitpunkt ihrer Aufnahme keine Angaben über den Unfallhergang machen können. Fremdanamnestisch habe der Hausarzt telefonisch mitgeteilt, die Klägerin sei zu Hause einige Tage zuvor, vermutlich am 6. Mai 2005, gestürzt. Angaben über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls seien nicht gemacht worden; deshalb sei auch kein Durchgangsarztbericht veranlasst worden. Im Rahmen der weiteren Ermittlungen zum Unfallhergang führte die Beklagte bei M.H. am 8. September 2005 einen Hausbesuch durch einen Außendienstmitarbeiter durch. Dabei gab M.H. an, die Klägerin sei am Unfalltag in den Keller gegangen, um Kartoffeln zu holen. Sie habe wie gewöhnlich einen Eimer benutzt und habe, nachdem sie diesen befüllt habe, die Treppe wieder hinaufgehen wollen. Dabei müsse es auf dem untersten Absatz zum Sturz gekommen sein. Als er, M.H., sie gesehen habe, hätten die Kartoffeln auf dem von unten gesehen ersten Treppenabsatz verstreut gelegen. Wäre seine Frau nicht gestürzt, hätte sie die Kartoffeln hinaus in den Schlachtraum getragen, wozu sie das Wohnhaus hätte verlassen und über den Hof gehen müssen. Im Schlachtraum stehe ein zusätzlicher Herd, wo u.a. die Kartoffeln für die Hühner abgekocht würden. Diese hätte er, M.H., am folgenden Tag verfüttert. M.H. gab weiter an, neben der ein Hektar großen Fläche, auf der er Damwild und auch Hühner halte, bewirtschafte er auch noch ein Ackergrundstück mit einer Größe von ca. 4 Ar, wo er in der Regel auf ca. 3 Ar Sonnenblumen und auf ca. 1 Ar Kartoffeln anpflanze. Das Grundstück sei ihm von einem Bekannten überlassen worden; die ackermäßige Bearbeitung führe ein ihm bekannter Landwirt durch. Der Kartoffelertrag werde bei ihm zu Hause eingelagert, u.a. im Keller. Die großen und guten Kartoffeln würden als Speisekartoffeln verwendet und die restlichen an die Hühner verfüttert. Wenn der eigene Ertrag nicht ausreichend sei, kaufe er noch Kartoffeln hinzu. Das restliche Futter für die Hühner beziehe er von einer Mühle. Auch ein Großteil der Sonnenblumen werde an die Hühner verfüttert. Da die Hühner auch Garten- und Küchenabfälle erhielten, werde deren Futter überwiegend selbst erzeugt. In dem aktenkundigen Bericht über den am 09. September 2005 durchgeführten Hausbesuch ist im Hinblick auf die Unfallstelle ausgeführt, die Klägerin bewohne mit ihrem Ehemann ein Einfamilienhaus, in dem man von einer Diele in den Wohnbereich und auch in den Keller gelange. Bei Besichtigung des Wohnbereichs und des Kellers sei keine landwirtschaftliche Nutzung erkennbar gewesen. Im Keller habe sich u.a. ein Gästebereich befunden, ferner ein Büroraum, der jedoch nur über eine Außentreppe zugänglich sei. Lediglich ein kleiner Raum habe zur Aufbewahrung von Lebensmitteln (Gefriertruhe) gedient. Landwirtschaftliche Produkte würden nicht angepflanzt und somit auch nicht weiterverarbeitet bzw. eingelagert. In dem erwähnten Lagerraum habe M.H. auch nur einen leeren Plastikkorb vorweisen können, der gewöhnlich mit Kartoffeln gefüllt sein solle. Von diesem Korb solle die Klägerin am Unfalltag die Kartoffeln auch umgefüllt haben. Eine Kartoffel habe M.H. nicht vorweisen können. Insoweit habe er angegeben, nur in diesem Jahr wegen des Unfalls seiner Ehefrau nicht dazu gekommen zu sein, wie gewöhnlich Kartoffeln anzupflanzen. An Futtermittel sei lediglich Körnerfutter festgestellt worden, das M.H. von einer Mühle beziehe.

Mit Bescheid vom 21. September 2005 lehnte es die Beklagte ab, den Unfall vom 5. Mai 2005 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, Versicherungsschutz auf Wegen innerhalb eines Gebäudes, in dem sich sowohl Betriebs- als auch Wohnräume befänden, bestehe nur dann, wenn der Verletzte zum Unfallzeitpunkt den Teil des Gebäudes erreicht habe, der dem Zweck des landwirtschaftlichen Unternehmens in rechtlich wesentlichem Umfang diene. Diese Voraussetzung liege nicht vor, da sich der Unfall im ausschließlich privaten häuslichen Wirkungsbereich (Treppenhaus des privaten Wohnhauses) ereignet habe. Eine nur seltene oder gelegentliche betriebsbedingte Nutzung solcher Gebäudeteile begründe keinen Versicherungsschutz. Im Widerspruchsverfahren machte die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten geltend, es liege kein reiner Wegeunfall vor. Vielmehr sei sie in innerem Zusammenhang mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit beschäftigt gewesen, als sie aus dem Kellerraum Kartoffeln geholt habe, um diese in einem anderen Raum für die Hühnerzucht weich zu kochen. Sie sei daher unmittelbar mit einer versicherten Tätigkeit beschäftigt gewesen, wobei diese Tätigkeit ausschließlich dem Unternehmen dienlich gewesen sei. Der Kellerraum, aus dem sie die Kartoffeln geholt habe, werde ausschließlich betrieblich genutzt. In diesem Raum stünden die Kartoffeln, die nicht zum privaten Gebrauch benutzt würden, sowie zwei Gefriertruhen, die ausschließlich Jagdgut beinhalteten, das zum Verkauf vorgesehen sei. Die Kartoffeln für den privaten Gebrauch würden in anderen Räumen gelagert. Diese würden auch nicht in dem Schlachtraum gekocht, sondern in der Wohnküche. Die geplante Verrichtung habe ausschließlich landwirtschaftlichen Zwecken gedient. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2005 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, es sei nicht bewiesen, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe. Gegen eine versicherte Tätigkeit spreche, dass es äußerst ungewöhnlich sei, um 20:30 Uhr Hühnerfutter für den nächsten Tag vorzubereiten. Auch sei nicht nachgewiesen, dass die Hühner im Wesentlichen mit selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten gefüttert würden. Nur dann aber unterliege die Hühnerhaltung grundsätzlich dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. So seien nach den Angaben ihres Ehemanns im Jahr 2005 keine Kartoffeln angepflanzt worden. Auch sei es nicht glaubhaft, dass die Hühner zu einem wesentlichen Anteil mit Körnern von den selbst angebauten Sonnenblumen gefüttert würden. Es spreche mehr dafür, dass die Hühner zu einem wesentlichen Anteil mit dem gekauften Körnerfutter, das von der Mühle bezogen werde, gefüttert würden.

Dagegen erhob die Klägerin am 20. Januar 2006 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage und machte geltend, ihr Ehemann produziere auf dem 4 Ar großen Ackergrundstück Sonnenblumen und Kartoffeln, wobei die Sonnenblumenkörner überwiegend der Tierhaltung, insbesondere der Hühnerhaltung, dienten. Unzutreffend sei, dass Körnerfutter für die Hühner käuflich erworben werde. Vielmehr habe ihr Ehemann bis zur Erreichung der Altersgrenze einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb bewirtschaftet und im Zuge dessen auch Getreide, beispielsweise Hafer und Mais, angebaut. Diese Körner seien bei der F. Mühle abgeliefert und ihrem Ehemann gutgeschrieben worden. Aus dieser Gutschrift würden von Zeit zu Zeit Körner für die Hühnerhaltung abgeholt. Insoweit legte die Klägerin eine mit "Gutschrift F. Mühle " überschriebene Kopie vor, in der für den Zeitraum 13. Februar 2001 bis 17. Januar 2002 Gutschriften für Hafer und Mais notiert sind. Unrichtig sei die Annahme der Beklagten, dass keine Kartoffeln mehr angebaut würden. Die zum Unfallzeitpunkt aus dem Keller geholten Kartoffeln seien aus dem eigenen Anbau gewesen und hätten aus dem Jahre 2004 gestammt. Lediglich im Jahr 2005 seien keine neuen Kartoffeln mehr angebaut worden. In Zukunft beabsichtige ihr Ehemann allerdings wieder, für die Hühnerhaltung Kartoffeln anzubauen. Soweit ihr Ehemann in dem Fragebogen bestätigt habe, die Kartoffeln für die Hühner würden gekauft, handle es sich dabei um Saatkartoffeln. Sogar im großlandwirtschaftlichen Bereich sei es üblich, die Saatkartoffeln zuzukaufen. Wenn es auch ungewöhnlich sein möge, dass sie um 20:30 Uhr noch Hühnerfutter habe vorbereiten wollen, so entspreche dies gleichwohl den Tatsachen. Sie habe die Kartoffeln in den Schlachtraum bringen wollen, wo sie einmal aufgekocht und der Herd dann ausgeschaltet worden wäre. Die Kartoffeln wären dann am nächsten Tag zur Fütterung bereit gewesen. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Sie vertrat die Auffassung, M.H. habe bezüglich der Erzeugung und der evtl. zur Verfütterung an die Hühner gedachten Produkte widersprüchliche Angaben gemacht, da er zum Einen behauptet habe, auf einem 4 Ar großen Ackergrundstück würden Sonnenblumen und Kartoffeln produziert, zum Anderen jedoch angegeben habe, das benutzte Ackergrundstück werde im Wechsel von verschiedenen ortsansässigen Landwirten bestellt. Landwirtschaftliche Gerätschaften, mit denen evtl. Sonnenblumen oder gar Kartoffeln produziert werden könnten, seien nicht im Besitz des M.H. gewesen. Soweit M.H. angegeben habe, lediglich im Jahr 2005 auf Grund des Unfalls der Klägerin keine Kartoffeln angebaut zu haben, handele sich um eine reine Schutzbehauptung. Widersprüchlich seien die Angaben des M.H auch insoweit, als er im Fragebogen zur Unfallanzeige noch angegeben habe, die Kartoffeln würden nicht selbst erzeugt, sondern gekauft. Soweit M.H. vorbringe, es sei unzutreffend, dass das Körnerfutter für die Hühner käuflich erworben werde, sei dies nur insoweit zutreffend, als dies nicht gekauft werde, sondern durch die Gutschriften aus früheren Jahren bezogen werde. Gleichwohl werde aber das Körnerfutter, das an die Hühner verfüttert werde, nicht selbst erzeugt. Entsprechendes sei aber eine Grundvoraussetzung, um die Hühnerhaltung unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. Damit sei nicht nachgewiesen, dass die Hühner im Wesentlichen mit von der Klägerin bzw. ihrem Ehemann selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten gefüttert würden. Mit Urteil vom 10. Mai 2007 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, zur Überzeugung der Kammer habe ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang zwischen dem von der Klägerin im Unfallzeitpunkt zurückgelegten Weg auf der Kellertreppe des Wohnhauses des landwirtschaftlichen Unternehmens und der geltend gemachten betrieblichen Tätigkeit nicht erwiesen werden können. Unmittelbare Zeugen seien nicht vorhanden und auch die Klägerin selbst habe auf Grund ihrer Gesundheitsstörungen hierzu keine Angaben mehr machen können. Auch die Behandlungsunterlagen der Paracelsus Klinik K. und des Städtischen Klinikums K. enthielten keine Hinweise auf einen Arbeits- oder Wegeunfall oder die Ursache des Sturzes. Die Ausführungen ihres Ehemanns im Verwaltungs- und Klageverfahren ließen eine eindeutige Zuordnung der von ihr im Unfallzeitpunkt verrichteten Tätigkeit zum landwirtschaftlichen Unternehmen nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu. So lasse sich das Holen von Kartoffeln aus dem Keller unmittelbar vor dem Unfallereignis aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht eindeutig bzw. wesentlich betrieblichen Unternehmenszwecken zuordnen. Bereits der konkrete Unfallzeitpunkt lasse Zweifel aufkommen, dass die Kartoffeln tatsächlich noch am selben Abend gekocht werden sollten, um sie am Folgetag an die Hühner zu verfüttern. Ebenso denkbar und wahrscheinlich sei es, dass die Klägerin die Kartoffeln in die eigene Küche habe heraufholen wollen, um sie zugleich oder am Folgetag als Mahlzeit für sich und ihren Ehemann zuzubereiten. In diesem Fall läge jedoch eine private eigenwirtschaftliche Tätigkeit vor. Nicht nachgewiesen sei auch, dass am Unfalltag in dem bezeichneten Lagerraum im Keller überhaupt Kartoffeln eingelagert gewesen seien, nachdem ein Außendienstmitarbeiter der Beklagten am 8. September 2005 dort keine Kartoffeln vorgefunden habe, sondern lediglich einen leeren Plastikkorb. Soweit M.H. im Widerspruchsverfahren vorgetragen habe, die Kartoffeln für den privaten Gebrauch würden in anderen Räumen als dem Lagerkeller gelagert, sei dies unsubstantiiert. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten der Klägerin am 15. Mai 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.

Hiergegen hat die Klägerin am 31. Mai 2007 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, das SG habe seine eigenen Vermutungen und Lebenserfahrungen dem tatsächlich vorgetragenen Sachverhalt gegenüber gestellt und im Wege der vorweggenommenen Beweiswürdigung ihrem Ehemann unterstellt, er mache wahrheitswidrige Angaben. Durch seine im Berufungsverfahren gemachten Aussagen als Zeuge sei insbesondere nachgewiesen worden, dass die Hühner zum Unfallzeitpunkt überwiegend mit selbst erwirtschafteten Produkten versorgt worden seien. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob die Körner unmittelbar zu Hause gelagert würden oder im Lagerhaus und in Form von entsprechenden Gutschriften wieder zurückgegeben würden. Überzeugend habe der Zeuge auch dargelegt, dass die Hühnerhaltung allein der versicherten Jagd diene. Denn die Hühner seien im Wesentlichen dafür angeschafft worden, verwaiste Fasaneneier zu erbrüten.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 2007 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheids vom 21. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2005 festzustellen, dass es sich bei dem Unfall vom 5. Mai 2005 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Das SG gehe zutreffend davon aus, dass nicht erwiesen sei, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt einen betrieblichen Weg unternommen habe. Der erforderliche Vollbeweis für das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit bei Eintritt der Verletzung sei nicht erbracht. Die nachträgliche Unfallschilderung des M.H. sei zweckgerichtet und deshalb unglaubwürdig. Der Sturz der Klägerin am 5. Mai 2005 gegen 20:30 Uhr auf der Kellertreppe oder sonst wo, könne bei jeder beliebig auswählbaren Tätigkeit passiert sein. Dies werde dadurch untermauert, dass Zeugen für das Unfallereignis bzw. die zum Unfallzeitpunkt verrichtete Tätigkeit nicht vorhanden seien und auch die ärztlichen Berichte keinerlei Hinweise auf einen Sturz auf einem versicherten Weg enthielten. Im Keller des Hauses sei anlässlich des Hausbesuchs vom 9. September 2005 keinerlei landwirtschaftliche Nutzung festgestellt worden. Auch die im Termin zur Beweisaufnahme von M.H. vorgelegte Bildserie zeige deutlich, dass es sich um ein normales Familienhaus handele, ohne die geringste Verbindung des Kellergeschosses zu einem landwirtschaftlichen Betrieb. Letztlich läge aber auch dann kein Arbeitsunfall vor, wenn man das Holen von Hühnerfutter aus dem Keller als richtig unterstellen wolle. Denn in dem Verfahren habe sich herausgestellt, dass es sich bei den veranlagten 70 Ar Grünland um ein Damwildgehege handele und zum Unfallzeitpunkt dort lediglich ca. 10 Hühner gehalten worden seien. Es sei davon auszugehen, dass keinerlei Futter für die Hühner selbst erzeugt werde. Entsprechend habe der Kläger im Fragebogen vom 24. Mai 2005 auch bestätigt, dass die alten Kartoffeln gekauft würden. Soweit M.H. als Zeuge nunmehr behauptet habe, die Kartoffeln würden nicht mit Geld bezahlt, sondern seien ihm von einem Herrn L. anstelle von Pacht für von ihm an diesen verpachtete Grundstücke übergeben worden, so ändere dies nichts an der Tatsache, dass die Kartoffeln nicht selbst erzeugt worden seien. Ebenso verhalte es sich mit dem Körnerfutter. Selbst wenn M.H. aus früherer landwirtschaftlicher Tätigkeit für die Abgabe von Getreide noch Gutschriften habe, so sei dies lediglich eine andere Art der Bezahlung für gekauftes Körnerfutter für seine Hühner.

Die Berichterstatterin hat M.H. am 18. April 2008 als Zeugen vernommen. Zur Darstellung seiner Aussagen wird auf die entsprechende Niederschrift verwiesen.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 21. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Dezember 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Unfall, den die Klägerin (wohl) am 5. Mai 2005 erlitten hat, als Arbeitsunfall anzuerkennen. Entsprechend stehen ihr Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch nicht zu. Die Beklagte und mit ihr das SG sind zutreffend davon auszugehen, dass nicht festzustellen ist, dass sich die Klägerin ihre schweren Kopfverletzungen bei Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zugezogen hat.

Das SG hat seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass die Klägerin als mitarbeitende Ehefrau des bei der Beklagten als Unternehmer versicherten M.H. grundsätzlich in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Denn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5a des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) sind kraft Gesetzes auch die im Unternehmen eines landwirtschaftlichen Unternehmers mitarbeitenden Ehegatten versichert. Nach dem Vorbringen des M.H., der für seine Ehefrau den streitigen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung geltend macht, weil diese wegen ihrer schweren Verletzungen hierzu nicht mehr in der Lage ist, ist die Klägerin beim Heraufholen von Kartoffeln aus dem Keller für die Zubereitung von Hühnerfutter gestürzt und hat sich dabei schwer verletzt. Ob entsprechend diesem Vorbringen die zum Schaden führende Tätigkeit der Klägerin rechtlich als versicherte Tätigkeit im Unternehmen des M. H. anzusehen ist, wovon das SG anders als die Beklagte ausgegangen ist, obwohl M.H. bei der Beklagten lediglich mit der Haltung von Damwild als Unternehmer veranlagt ist, kann der Senat dahingestellt sein lassen. Denn zur Überzeugung des Senats ist bereits nicht festzustellen, dass die Klägerin sich ihre schweren Kopfverletzungen tatsächlich auf der Kellertreppe des Wohnhauses beim Heraufholen von für das Futter der Hühner bestimmten Kartoffeln, die sie am Abend des 5. Mai 2005 um ca. 20.30 Uhr hat zubereiten wollen, zugezogen hat. Der Senat teilt die Bedenken des SG und der Beklagten und vermochte ebenso wie diese nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die Klägerin ihre Verletzungen bei einem Unfall zugezogen hat, wie dieser von M. H. beschrieben wurde. Wie das SG zutreffend dargelegt hat, gibt es keine Zeugen für den Unfallhergang; ebenso wenig sind Zeugen vorhanden, die ggf. aufgrund einer Verlautbarung der Klägerin bestätigen könnten, zu welchem Zweck diese sich in den Keller begeben hat, ob diese beabsichtigte, Kartoffeln hoch zu holen, und wozu diese Kartoffeln ggf. verwendet werden sollten. Auch der Ehemann der Klägerin selbst, der angegeben hat, die Klägerin im unteren Bereich der Kellertreppe liegend und blutend vorgefunden zu haben, hat nicht bekundet, dass seine Ehefrau ihm zuvor konkret mitgeteilt habe, sie werde sich in den Keller begeben, um Kartoffeln für das Hühnerfutter hoch zu holen. Wie M. H. anlässlich seiner Vernehmung als Zeuge ausgesagt hat, hat er lediglich aus den Gesamtumständen, unter denen er seine Ehefrau auf der Treppe vorgefunden habe, geschlossen, dass diese Kartoffeln aus dem Keller habe hoch holen wollen, um diese sogleich im Schlachtraum zu kochen, damit sie am nächsten Tag für die Verfütterung an die Hühner bereit stünden. Seine Auffassung, dass es sich um Kartoffeln für die Hühner gehandelt habe und nicht um solche für den Eigenbedarf, begründete der Zeuge zwar nachvollziehbar damit, dass es Kartoffeln mit großen Keimen gewesen seien, die von ihnen niemand mehr esse und nur noch für die Hühner verwendet worden seien. Vor dem Hintergrund verschiedener im Laufe des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens aufgetretener Widersprüche im Vorbringen des M.H. für seine Ehefrau, die selbst nicht mehr in der Lage dazu ist, einerseits und dessen Angaben als Zeugen andererseits, sind beim Senat jedoch nicht nur Zweifel daran aufgekommen, dass die Klägerin tatsächlich Kartoffeln, die ausschließlich für die Zubereitung von Hühnerfutter bestimmt gewesen sind, aus dem Keller geholt hat, sondern sogar daran, ob die Klägerin überhaupt beim Hochholen von Kartoffeln aus dem Keller gestürzt ist und sich dabei die schweren Kopfverletzungen zugezogen hat. Insoweit hat die Beklagte durchaus zutreffend bemerkt, dass die Klägerin sowohl an dem besagten 5. Mai 2005 als auch an einem anderen Tag an jeder anderen Stelle im Haus bei jeder beliebigen Tätigkeit hätte gestürzt sein können.

Die angesprochenen Zweifel rühren insbesondere aus den Angaben des M.H. zum Erwerb, der Verwendung und der Lagerung der einerseits für die Hühner und andererseits für den Eigenbedarf bestimmten Kartoffeln. Seine diesbezüglichen Ausführungen in Vertretung für die Klägerin im Verwaltungsverfahren und in dem sich anschließenden Klageverfahren sowie später im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge vor der Berichterstatterin des Senats sind zu widersprüchlich, als dass der Senat hierauf seine Überzeugung stützen könnte, die Klägerin sei anlässlich des Begehens der Kellertreppe beim Hochholen von Kartoffen für die anschließende Zubereitung von Hühnerfutter, das am nächsten Tag verfüttert werden sollte, schwer gestürzt. So gab der Zeuge zu der ihm vorgehaltenen, schon in seinen bisherigen Angaben deutlich gewordenen Diskrepanz, wonach die "alten" Kartoffeln nach seinen im Fragebogen der Beklagten unter dem 24. Mai 2005 gemachten Angaben einerseits gekauft gewesen sein sollen, andererseits dann jedoch aus eigenem Anbau gestammt haben sollen, an, er habe für besagte Kartoffeln kein Geld bezahlt, sondern diese vielmehr von Herrn L. bekommen, der Grundstücke von ihm bewirtschafte, wofür er, M.H., keine Pacht, sondern als Gegenleistung ab und zu einen oder zwei Säcke Kartoffeln erhalte. Zuvor hatte M.H., auf die Widersprüchlichkeit der im Klageverfahren noch gemachten Angabe hingewiesen, wonach die von seiner Ehefrau aus dem Keller geholten Kartoffeln aus dem eigenen Anbau des Jahres 2004 gestammt hätten, den aufgetretenen Widerspruch noch dahingehend erläutert, dass er, soweit er unter dem 24. Mai 2005 den Kauf der "alten" Kartoffeln bestätigt gehabt habe, die Saatkartoffeln für den eigenen Anbau gemeint habe, welche er zugekauft habe, wie dies sogar im großlandwirtschaftlichen Bereich üblich sei. Dass diese wechselnden Erklärungen des M.H. dem Senat als zielorientierte Angaben erscheinen, macht nicht zuletzt gerade auch dieses Vorbringen des M.H. deutlich, das dem Senat wenig glaubhaft erscheint, da die Klägerin und M.H. an die Hühner wohl kaum Saatkartoffeln verfüttert haben dürften.

Zur Lagerung der Kartoffeln gab M.H. darüber hinaus an, diese seien in dem Vorratsraum, von dem auch seine Ehefrau vor dem Unfall die Kartoffeln geholt habe, gelagert worden. In diesem Vorratsraum lagerten sowohl die Kartoffeln, die er selbst angebaut habe, als auch die, die er von Herrn L. erhalte; diese Kartoffeln würden zusammengeschüttet. Weiter bekundete er im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge, Kartoffeln würden ausschließlich in diesem Raum gelagert. Es sei nämlich der kühlste Raum im Haus. Auch die Kartoffeln, die er und seine Ehefrau zum Eigengebrauch verwendeten, würden deshalb hier gelagert. Bis Februar eines Jahres verwendeten sie diese Kartoffeln auch für sich selber und danach, weil sie dann runzlig seien und keimten, nur noch für die Hühner. Für den Eigenbedarf würden dann bei Herrn L. oder auch bei Aldi oder Lidl neue Kartoffeln hinzugekauft. Im weiteren Verlauf seiner Vernehmung gab M.H. hinsichtlich der bei Herrn L. oder im Einzelhandel für den Eigenbedarf erworbenen Kartoffeln dann an, diese seien in der Garage gelagert worden, und zwar sowohl bei Frost als auch bei hohen Temperaturen in dem sich dort befindenden Kühlraum. Dieser Widerspruch, wonach die Kartoffeln für den Eigenbedarf einerseits im Vorratsraum des Wohnhauses und andererseits im Kühlraum der Garage gelagert worden seien, ist gerade auch vor dem Hintergrund der zuvor gegebenen Erläuterung des Zeugen, wonach die für die Hühner und den Eigenbedarf bestimmten Kartoffeln deshalb im Vorratsraum des Wohnhauskellers gelagert würden, weil dort der kühlste Raum des Hauses sei, nicht verständlich. Wenig glaubhaft erscheint dem Senat die spätere Aussage des Zeugen, wonach die Kartoffeln für den Eigenbedarf in der Garage gelagert worden seien, auch deshalb, weil es für den Senat wenig nachvollziehbar erscheint, dass die Klägerin den kühlsten Raum des Hauses, der sich nach eigener Einschätzung für die Kartoffellagerung gut eigne, nur für die Lagerung der für die Hühner bestimmten Kartoffeln verwendet haben soll, nicht aber für die Kartoffeln des Eigenbedarfs. Denn dies hätte dazu geführt, dass sie für die Zubereitung einer eigenen Mahlzeit die Kartoffeln nicht lediglich aus dem Keller hätte hochholen können, sondern vielmehr jeweils das Wohnhaus hätte verlassen und über den Hof gehen müssen, um selbst kleine Mengen an Kartoffeln für ihren Zweipersonenhaushalt aus der Garage zu holen. Von der Richtigkeit dieser Sachdarstellung vermochte der Senat daher nicht auszugehen. Diese erscheint ausgesprochen zweckorientiert, da schon mit den Lagerungsorten der Kartoffeln, einerseits im Vorratsraum des Wohnhauses für die Hühner und andererseits in der Garage für den Eigenbedarf, deutlich gemacht werden könnte, dass die Kartoffeln, die die Klägerin anlässlich ihres Sturzes bei sich trug, nur für die Hühner gewesen sein konnten. Der Senat hält es angesichts dessen vielmehr auch für gut möglich, dass die Klägerin zwar tatsächlich beim Hochholen von Kartoffeln auf der Kellertreppe gestürzt ist, die Kartoffeln, die sie bei sich trug, jedoch nicht für die Hühner, sondern für die Zubereitung eines Essens für sich und ihren Ehemann bestimmt gewesen sind.

Nach alledem vermochte der Senat somit nicht festzustellen, dass die Klägerin tatsächlich auf der Treppe beim Hochholen von für die Hühner bestimmten Kartoffeln aus dem Keller gestürzt ist. Entsprechend kann auch offen bleiben, ob sie sich dabei auf einem unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Weg befunden hätte. Der Berufung der Klägerin musste daher der Erfolg versagt bleiben. Entsprechend war diese zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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