L 13 AS 6028/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3160/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 6028/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Höhe des Regelsatzes für alleinstehende erwerbsfähige Hilfebedürftige unterliegt auch nach den Vorlagebeschlüssen des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009 (Az.: B 14/11 b AS 9/07 R und B 14 AS 5/08 R) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. November 2007 wird zurückgewiesen; die Klage gegen den Bescheid vom 19. März 2009 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe der ihr in der Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 gewährten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch -Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II).

Die 1945 geborene Klägerin ist alleinstehend und bewohnt eine 48 m² große Zwei-Zimmer-Wohnung mit Außenflurtoilette unter der im Rubrum benannten Anschrift. Sie hat hierfür einen monatlichen Mietzins inklusive Nebenkosten von 81,40 EUR zu entrichten. Die Küche der Wohnung wird mit Gas, die restlichen beiden Zimmer mit Strom beheizt. Die Klägerin hatte hierfür an den Energieversorger, die Stadtwerke, monatliche Abschlagszahlungen für die Lieferung von Gas und Elektrizität i.H.v. zunächst 80,- EUR, ab März 2005 i.H.v. 87,-EUR und ab März 2006 i.H.v. 100,-EUR zu entrichten. Die Klägerin ist brasilianische Staatsangehörige, sie ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, in der ihr die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet ist.

Die Klägerin steht seit dem 1. Januar 2005 bei der Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II. Im Erstantrag, wie den Folgeanträgen, hat sie die Frage nach Einkommen und Vermögen jeweils verneint. Die Leistungsgewährung an die Klägerin berücksichtigte ab dem 1. Januar 2005 neben der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts von monatlich 345,- EUR, den Mietkosten von 81,40 EUR auch die Kosten für die Beheizung der Wohnung auf Basis der an die Stadtwerke für die Lieferung von Strom und Gas zu leistenden monatlichen Abschlagszahlungen; die verbrauchsabhängige Endabrechnung erfolgte, nach telefonischer Auskunft der Stadtwerke gegenüber der Beklagten, nach dem in der Wohnung der Klägerin installierten Eintarifzähler. Der Beklagte gewährte hierfür, nach Abzug eines Betrages von (zunächst) 19,-EUR monatlich für den Anteil der Stromkosten der Haushaltsenergie, der bereits in der Regelleistung enthalten sei, bzw. von 14,51 EUR einen Betrag von 63,-EUR für Januar 2005, von 65,91 EUR für Februar 2005, für März 2005 bis März 2006 von 68,- EUR monatlich und von 72,49 EUR ab März 2006.

Am 21. November 2006 beantragte die Klägerin erneut die Fortgewährung von Leistungen nach dem SGB II. Sie gab an, dass keine Veränderungen eingetreten seien. Die Frage nach vorhandenen Konten und deren Stand beantwortete sie dahingehend, dass einzig ein Girokonto mit einem Stand von 275,14 EUR vorhanden sei.

Mit Bescheid vom 2. Januar 2007 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 Leistungen i.H.v. monatlich 511,89 EUR. Er berücksichtigte hierbei neben der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts von 345,- EUR die Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 166,89 EUR, wobei die Grundmiete mit 81,40 EUR und die Heizkosten mit 85,49 EUR eingeflossen sind.

Hiergegen erhob die Klägerin am 30. Januar 2007 durch ihre Bevollmächtigten Widerspruch, zu dessen Begründung sie vorbrachte, die festgesetzte Höhe der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sei nicht verfassungsgemäß. Grundsätzlich sei eine Pauschalierung zwar möglich, sie müsse jedoch den in Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1 GG) verfassungsrechtlich verbürgten Mindestbedarf decken, den der Staat seinen mittellosen Bürgern im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Sozialleistungen zur Verfügung zu stellen habe. Der pauschalierte Betrag müsse mit der gebotenen Sorgfalt vollständig und genau ermittelt werden. Hierbei müssten ausreichende Erfahrungswerte zu Grunde gelegt werden. Diesen Anforderungen genüge die Festsetzung des Regelsatzes nicht. Die Ausgangsdatenlage basiere auf Erhebungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahr 1998, sieben Jahre vor dem Inkrafttreten des SGB II am 1. Januar 2005. Der Ermittlung sei daher eine veraltete Datenlage zu Grunde gelegt worden. Die Fortschreibung des ermittelten Betrages über die Renteneckwerte berücksichtigte nicht Preissteigerungen der Güter- und Dienstleistungen, insbesondere auch nicht die Einführung des Euros. Es werde daher die Auffassung vertreten, dass die Höhe des pauschalen Regelsatzes mit Art. 1 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 sowie Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar sei. Der paritätische Wohlfahrtsverband habe für Alleinstehende einen Regelbedarfssatz von 412,- EUR zur Diskussion gestellt. Selbst werde von einem Regelbedarfssatz von mindestens 500,- EUR ausgegangen.

Im Rahmen eines Fortzahlungsantrages vom 8. März 2007 legte die Klägerin die Jahresabrechnung der Stadtwerke vor, in welcher der monatliche Abschlag für die Versorgung der Klägerin mit Strom auf 101,- EUR, mit Gas auf 6,- EUR, insgesamt auf 107,- EUR monatlich ab März 2007 beziffert wurde.

Mit Bescheid vom 23. März 2007 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 30. Juni 2007 im Hinblick auf die Anpassung der Nebenkosten ab und bewilligte der Klägerin einen Betrag von monatlich 518,18 EUR. Von den zu leistenden Abschlagszahlungen von 107,- EUR für die Strom- und Gaslieferung brachte sie einen Betrag von 15,22 EUR in Abzug und berücksichtigte einen Betrag von 91,78 EUR als Heizkosten bei den Kosten für Unterkunft und Heizung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er aus, als Teil der vollziehenden Gewalt an Recht und Gesetz gebunden zu sein und daher die Bestimmungen des SGB II zu beachten habe. Er dürfe daher nicht von der im Gesetz festgelegten pauschalierten Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes abweichen.

Hiergegen hat die Klägerin am 25. Juni 2007 Klage zum Sozialgericht erhoben, zu deren Begründung -das Vorbringen zur Widerspruchsbegründung wiederholend- vorgebracht wurde, es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Regelleistungssatzes. Zwischenzeitlich sei diesbezüglich beim Bundesverfassungsgericht ein Verfahren anhängig gemacht worden.

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. November 2007 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das SG angeführt, das Bundessozialgericht (BSG) habe in seinem Urteil vom 23. November 2006 (B 11b AS 1/06 R) ausführlich dargelegt, dass gegen die Höhe der monatlichen Regelleistungen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. §§ 20 Abs. 1, Abs. 2 GG und das hierauf beruhende Sozialstaatsprinzip würden den Schutz der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins regeln. Nur der Schutz des soziokulturellen Existenzminimums sei gewährleistet. Den sich hieraus ergebenden Anforderungen habe der Gesetzgeber Rechnung getragen. Die vom Gesetzgeber gewählte Art der Bedarfsermittlung würde keinen Anlass dafür bieten, dass die Regelung des § 20 Abs. 2 SGB II mit den Vorgaben des Grundgesetzes nicht in Einklang stehen würde.

Gegen den, den Bevollmächtigten der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 29. November 2007 zugestellten Gerichtsbescheid, hat die Klägerin am 19. Dezember 2007 Berufung eingelegt und zu deren Begründung auf die Begründung der Klage verwiesen wurde. Mit Änderungsbescheid vom 19. März 2008 hat die Beklagte der Klägerin sodann Leistungen nach dem SGB II i.H.v. 520,18 EUR für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2007 und i.H.v. 527,18 EUR monatlich für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 30. Juni 2007 bewilligt. Sie hat hierzu eine Änderung der Höhe des Abzugsbetrages für die Warmwasserbereitung angeführt.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 22. November 2007 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 2. Januar 2007 und 23. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2007 in der Fassung des Bescheides vom 19. März 2009 zu verurteilen, ihr im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung einer monatlichen Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. mindestens 500,- EUR zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 19. März 2009 abzuweisen.

Sie trägt vor, der angefochtene Gerichtsbescheid sei voll umfänglich zutreffend.

Der Berichterstatter hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten am 19. August 2008 erörtert. Diesbezüglich wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die bei der Beklagten für die Klägerin geführte Leistungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2009 wurden sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Gegenstand des Verfahrens bildet der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. März 2009. Der letztbenannte Bescheid wurde gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens. Hierüber entscheidet der Senat als Klage. Weitere Bewilligungsbescheide des Beklagten betreffend der Leistungsgewährung ab dem 1. Juli 2007 sind nicht nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 14/06 R), so dass inhaltlich über die Höhe, der der Klägerin zu gewährenden Leistungen nach dem SGB II vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 zu befinden ist.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Januar 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23. März 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2007 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19. März 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II, als sie ihr zuletzt i.H.v. 520,18 EUR monatlich für Januar und Februar 2007 und i.H.v. 527,18 EUR monatlich für März bis Juni 2007 bewilligt wurden.

Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wird durch den prozessualen Anspruch bestimmt, durch das von der Klägerin aufgrund eines konkreten Sachverhalts an das Gericht gerichtete und im Klageantrag zum Ausdruck kommende Begehren sowie den Klagegrund, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll. Bei einem Streit um höhere Leistungen nach dem SGB II sind nach der Rechtsprechung des BSG zum Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Rahmen der von der Klägerin erhobenen Anfechtungs- und Leistungsklage ihre Leistungsansprüche nach dem SGB II daher unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen (BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AL 9/06 R; Urteil vom 16. Mai 2007, Az.: B 11b AS 29/06 R). Mithin hat der Senat, trotz des Umstandes, dass das gerichtliche Verfahren zuvorderst mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit der Höhe des Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts geführt wird, den geltend gemachten Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II unter sämtlichen Gesichtspunkten einer Überprüfung zu unterziehen.

Gemäß § 7 Abs. 1 SGB II in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 2006, 1706) erhalten Leistungen nach diesem Buch (SGB II) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a (SGB II) noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4) (erwerbsfähige Hilfebedürftige).

Diese Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin ist im streitbefangenen Zeitraum 62 bzw. 63 Jahre alt gewesen und hatte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist auch in der Lage gewesen, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Gesundheitliche Einschränkungen, die eine Reduzierung ihrer körperlichen (beruflichen) Leistungsfähigkeit in quantitativer Hinsicht bedingen (vgl. § 8 Abs. 1 SGB II) sind dem Senat nicht ersichtlich. Ihr war es, nach der erteilten Niederlassungserlaubnis, die auch eine Erwerbstätigkeit gestattet, auch erlaubt eine Beschäftigung aufzunehmen; sie war hiermit erwerbsfähig i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. §§ 8 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II. Sie verfügte im streitbefangenen Zeitraum weder über Einkommen, noch über Vermögen, so dass sie nicht in der Lage gewesen ist, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu sichern; sie ist hiermit hilfebedürftig im Sinne von §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II gewesen.

Die Höhe der zu gewährenden Leistungen umfasst gemäß § 19 Satz 1 SGB II als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben (§ 20 Abs. 1 SGB II in der ab dem 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20. Juli 2006 [BGBl. I 06, 1706]). Sie hat im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind, 345,- EUR monatlich betragen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

In Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die Höhe der der Klägerin gewährten Leistungen, zuletzt im Bescheid vom 19. März 2009, von 520,18 EUR monatlich für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 28. Februar 2007 und in Höhe von 527,18 EUR monatlich für die Zeit ab dem 1. März 2007 bis zum 30. Juni 2007 rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat gesetzeskonform den Regelleistungssatz mit 345,- EUR zu Grunde gelegt, die tatsächlichen Unterkunftskosten der Klägerin von 81,40 EUR monatlich (einschließlich Nebenkosten) und die Heizkosten im Umfang von 93,78 EUR (1. Januar 2007 bis 28. Februar 2007) bzw. i.H.v. 100,78 EUR monatlich für die Zeit vom 1. März 2007 bis zum 30. Juni 2007 berücksichtigt. Soweit die Beklagte die Kosten der Beheizung der Wohnung der Klägerin, die mit Strom und Gas erfolgt, nach den monatlich an den Versorger zu leistenden Abschlagszahlungen um einen Betrag von (zuletzt) 6,22 EUR monatlich reduziert, berücksichtigt sie hierbei zutreffend, dass die Kosten für Haushaltsenergie, insb. die Warmwasseraufbereitung bereits in einem Umfang von 6,22 EUR in der Regelleistung beinhaltet sind und aus dieser zu bestreiten sind. Eine "doppelte" Gewährung auch im Rahmen der Kosten für die Unterkunft und Heizung scheidet daher in diesem Umfang aus (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B 14/11b AS 15/07 R).

Der Senat ist auch nach Würdigung des Widerspruchs-, Klage- und Berufungsvorbringens nicht der Überzeugung, dass die einschlägigen, den Leistungsanspruch der Klägerin auf den zuletzt bewilligten Umfang limitierenden gesetzlichen Regelungen verfassungswidrig sind. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in §§ 20 Abs. 2 und 3 SGB II gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen bestehen zur Überzeugung des Senats nicht. Der Senat folgt insbesondere nicht dem klägerischen Vorbringen, die genannten Vorschriften gewährleisteten nicht den verfassungsrechtlich verbürgten Mindestbedarf, den der Staat seinen mittellosen Bürgern im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge durch Sozialleistungen zur Verfügung zu stellen habe. Er ist vielmehr, mit der ständigen Rechtsprechung des BSG (u.a. Urteil vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 1/06 R) von der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen überzeugt. Das BSG hat in der genannten Entscheidung angeführt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine genaue Bestimmung der Mindestvoraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins angesichts sich ständig ändernder gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse und Entwicklungen erhebliche Schwierigkeiten bereite. Demgemäß habe der Gesetzgeber in den jeweiligen Gesetzen, die sich mit der Bestimmung des Existenzminimums befassen, keineswegs eine einheitliche Definition gewählt. Soweit dem Begriff der Mindestvoraussetzungen die Forderung nach einem Schutz vor Existenznot im Sinne einer Sicherung der physiologischen Existenz des Bürgers zu entnehmen sei, bestünden keine Bedenken, dass der Gesetzgeber des SGB II diese Forderung erfülle, indem er die in den §§ 14 ff SGB II vorgesehenen Regelungen zur Verfügung stelle und darüber hinaus Regelungen zur Einbeziehung der Hilfebedürftigkeit in den Schutz der Sozialversicherung treffe. Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Sozialhilfe anerkannt sei, dass die staatliche Gewährleistungspflicht nicht nur auf die bloße Sicherung der körperlichen Existenz beschränkt sei, sondern auch die Gewährung eines "soziokulturellen Existenzminimums" umfasse, werde durch die Regelungen des SGB II auch diesen Anforderungen grundsätzlich entsprochen. Soweit klägerseits konkret die Festlegung des Regelsatzes zur Begründung der Rechtsauffassung der Verfassungswidrigkeit angeführt wird, begegnen auch diese keinen durchgreifenden Bedenken. Nach der Begründung des Gesetzentwurfes für die Leistungshöhe war eine vom Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung in Zusammenarbeit mit dem statistischen Bundesamt erhobenen Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 1998 mit Hochrechnungen auf den Stand 1. Juli 2003 für die Festlegung der Regelleistungshöhe maßgebend. Die Neubemessung sollte sich hierbei an der Regelsatzverordnung (RSV) (§ 20 Abs.4 Satz 2 SGB II i.V.m. § 28 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch -Sozialhilfe-) orientieren. Gegen dieses Verfahren bestehen nach dem BSG (a.a.O.) gleichfalls keine durchgreifenden Bedenken.

Auch im Übrigen unterliegt die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II keinen Bedenken im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht; insb. liegt kein Verstoß gegen das auf Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG beruhenden Sozialstaatsprinzip vor. Die genannten Verfassungsnormen begründen zwar für den Gesetzgeber einen Gestaltungsauftrag; dieser ist jedoch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Staates zur Gewährung sozialer Leistungen in einem bestimmten Umfang zu begründen (vgl. BVerfGE 94, 241, 264). Vielmehr sind dem Gesetzgeber im Rahmen der Entscheidung, in welchem Umfang Sozialhilfen unter Berücksichtigung vorhandener Mittel und anderer gleichwertiger Staatsaufgaben gewährt werden kann, weite Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt, u.a. auch Bedarfe gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen.

In Einklang mit der genannten Rechtsprechung des BSG, die sich der Senat zu eigen macht, ist der Senat daher von der Verfassungsmäßigkeit der leistungsgewährenden Bestimmungen des SGB II überzeugt.

Er sieht sich hieran auch nicht dadurch gehindert, dass das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 das Verfahren (Az.: L 6 AS 336/07) ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt hat. Das Hessische LSG sieht im dortigen Verfahren primär und maßgeblich eine Verfassungswidrigkeit im Hinblick auf die für Kinder zu gewährenden Leistungen (§ 28 SGB II) und die Auswirkungen der fehlenden Berücksichtigung der familienspezifischen Einkommens- und Verbrauchslagen, die im vorliegenden Verfahren des erkennenden Senats bei Überprüfung des Regelleistungssatzes für allein stehende Leistungsbezieher nicht tangiert sind. Soweit darüber hinaus das Hessische LSG durch die Festsetzung der Regelsätze auch das Rechtstaatsprinzip verletzt sieht (Hessisches LSG, a.a.O., Rn. 142 der in juris- Veröffentlichung) erkennt der Senat diese Verletzungen (Willkürverbot, Gebote der Systemgerechtigkeit, Folgerichtigkeit und Normenklarheit) nicht. Hinzuweisen ist schließlich auf die Vorlage-Beschlüsse des BSG vom 27. Januar 2009 (B 14/11b AS 9/07 R und B 14 AS 5/08 R) zu der Regelsatzhöhe für Kinder und Jugendliche (Terminsbericht 4/09). Hier hat das BSG nochmals dargelegt, dass weiterhin davon ausgegangen werde, dass der Gesetzgeber den ihm von Verfassungs wegen zustehenden Gestaltungsspiel nicht überschritten habe, als er die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für alleinstehende Erwachsene (Nach § 20 Abs. 2 SGB II) mit 345,- EUR festgesetzt habe.

Mithin ist der Senat, entgegen dem Berufungsvorbringen, von einer Verfassungskonformität der für den Leistungsanspruch der Klägerin maßgeblichen Regelungen der §§ 20 Abs. 1, Abs. 2 SGB II überzeugt, weshalb eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht ausscheidet.

Der von der Klägerin begehrte Leistungsanspruch der Klägerin unter Zugrundelegung eines Regelleistungssatzes zur Sicherung des Lebensunterhalts von minds. 500,-EUR besteht somit nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 SGG). Das BSG selbst hat zuletzt mit Beschlüssen vom 27. Februar 2008 (Az.: B 14 AS 160/07 B) und vom 16. Dezember 2008 (Az.: B 4 AS 69/08 R) Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision, die mit der Verfassungswidrigkeit der Regelsatzhöhe begründet wurden, zurückgewiesen.
Rechtskraft
Aus
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