Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 VG 773/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 6055/08 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 15. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde, die insbesondere form- und fristgerecht (vgl. § 173 SGG) erhoben worden ist, ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 bis 127 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der bestätigenden Beweisführung überzeugt sein kann. Aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss zumindest möglich erscheinen, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringen wird. Eine Beweisantizipation ist zulässig und geboten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a, Rdnr. 7a; Philippi in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 114 Rdnr. 19).
Danach hat das Sozialgericht (SG) zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht vorliegen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Hauptsacheverfahren mit seinem sinngemäß geltend gemachten Begehren auf Gewährung von Beschädigtenrente durchdringen wird.
Der Kläger ist im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) Opfer einer Gewalttat geworden und hat hierdurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten. Dem hat der Beklagte Rechnung getragen, indem er mit Bescheid vom 25. Juni 2007 als Folgen der entsprechenden Schädigung "multiple Prellungen und nervöse Unruhe" festgestellt hat. Dass dem Kläger wegen dieser Folgen Beschädigtenrente nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zusteht, ist demgegenüber nicht wahrscheinlich.
Gemäß § 31 Abs. 1 BVG erhalten Beschädigte bei einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 und mehr eine Beschädigten-Grundrente. Der GdS ist dabei nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BVG). Dabei ist der GdS nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen, wobei ein bis zu fünf Grad geringerer GdS vom höheren Zehnergrad mit umfasst wird (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Nach Satz 3 dieser Regelung sind vorübergehende Gesundheitsstörungen nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.
Angesichts dessen könnte der Kläger mit seinem Begehren nur dann durchdringen, wenn die bei ihm als Folge der Gewalttat verbliebenen Gesundheitsstörungen jedenfalls über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten angedauert und zumindest einen GdS von 25 bedingt hätten.
Hierfür bieten die durchgeführten Ermittlungen jedoch keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die von psychischer Seite festgestellten schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten in einem Ausmaß vorgelegen haben, das die Bewertung mit einem GdS von zumindest 25 rechtfertigt. Auch wenn man annehmen wollte, dass beim Kläger ein Störungsbild vorliegt, das eine entsprechende Bewertung rechtfertigt, kann nicht angenommen werden, dass dieses Störungsbild rechtlich wesentlich auf den Angriff vom 18. Juli 2004 zurückzuführen ist. Eine solche Beurteilung lassen weder die Ausführungen des Facharztes für Allgemeinmedizin T. im Rahmen seiner dem SG unter dem 17. Juli 2008 erteilten Auskunft als sachverständiger Zeuge zu, noch die Ausführungen des Dr. Sch., Arzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem vom SG erhobenen Gutachten vom 28. Oktober 2008. So hat der Facharzt für Allgemeinmedizin T., bei dem der Kläger sich erstmals am Tag nach dem Ereignis vom 18. Juli 2004 vorgestellt hat, die Auffassung geäußert, dass beim Kläger bereits früher eine neurotisch depressive Störung, bspw. im Sinne einer sozialen Phobie, vorgelegen habe. Der Sachverständige Dr. Sch. hat sich dahingehend geäußert, dass beim Kläger eine prädisponierende Persönlichkeitsstruktur vorliege und es hierdurch zu einer psychischen Fehlverarbeitung gekommen sei, bei der er keine ausreichenden Bewältigungsmechanismen habe entwickeln können.
Soweit der Kläger gegen die Einschätzung des Allgemeinmediziners T. eingewandt hat, er habe sich bei diesem vor dem Vorfall nie vorgestellt, weshalb dieser eine entsprechende Beurteilung auch nicht treffen könne, ist darauf hinzuweisen, dass dem Allgemeinarzt T. jedoch der Arztbrief der Psychosomatischen Klinik im Universitätsklinikum H. vom 30. August 2004 über die Vorstellung des Klägers am 23. August 2004 vorgelegen hat, nach der dieser anamnestisch über eine Veränderung seines Lebens seit Dezember 2003 berichtet hat, und er seither ein unbeschwertes Leben wie zuvor nicht mehr habe führen können. Seinerzeit habe er seine neue Lebensgefährtin kennen gelernt, die von ihrem ehemaligen Freund seit längerer Zeit verfolgt und bedroht werde, wovon er seither ebenfalls betroffen sei. Er ärgere sich selbst massiv über diese Person und sorge sich natürlich auch um seine Lebensgefährtin. Darüber hinaus fühle er sich auch selbst bedroht und sei auch schon in eine Prügelei verwickelt worden. Diese Angaben machen nach Überzeugung des Senats hinreichend deutlich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass gerade das Gewaltereignis vom 18. Juli 2004 für die psychische Situation des Klägers verantwortlich ist, sondern ganz wesentlich die beschriebene Gesamtsituation, in der sich der Kläger seit dem angegebenen Zeitpunkt Dezember 2003 befindet. Denn das Gewaltereignis vom 18. Juli 2004 hat im Rahmen der dargelegten anamnestischen Angaben des Klägers keinen besonderen Raum eingenommen; es hat vielmehr lediglich nebenbei mit dem Begriff "Prügelei" Erwähnung gefunden, ohne Hinweis darauf, dass hiermit ein besonderer Einschnitt in der weiteren gesundheitlichen Entwicklung des Klägers verbunden gewesen wäre.
Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass das SG der Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit keine hinreichenden Erfolgsaussichten beigemessen hat.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte Beschwerde, die insbesondere form- und fristgerecht (vgl. § 173 SGG) erhoben worden ist, ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist und wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 bis 127 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zutreffend oder zumindest vertretbar halten und in tatsächlicher Hinsicht mindestens von der Möglichkeit der bestätigenden Beweisführung überzeugt sein kann. Aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage muss zumindest möglich erscheinen, dass der Kläger mit seinem Begehren durchdringen wird. Eine Beweisantizipation ist zulässig und geboten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 73a, Rdnr. 7a; Philippi in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 114 Rdnr. 19).
Danach hat das Sozialgericht (SG) zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nicht vorliegen. Denn es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger im Hauptsacheverfahren mit seinem sinngemäß geltend gemachten Begehren auf Gewährung von Beschädigtenrente durchdringen wird.
Der Kläger ist im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) Opfer einer Gewalttat geworden und hat hierdurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten. Dem hat der Beklagte Rechnung getragen, indem er mit Bescheid vom 25. Juni 2007 als Folgen der entsprechenden Schädigung "multiple Prellungen und nervöse Unruhe" festgestellt hat. Dass dem Kläger wegen dieser Folgen Beschädigtenrente nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) zusteht, ist demgegenüber nicht wahrscheinlich.
Gemäß § 31 Abs. 1 BVG erhalten Beschädigte bei einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30 und mehr eine Beschädigten-Grundrente. Der GdS ist dabei nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 BVG). Dabei ist der GdS nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen, wobei ein bis zu fünf Grad geringerer GdS vom höheren Zehnergrad mit umfasst wird (§ 30 Abs. 1 Satz 2 BVG). Nach Satz 3 dieser Regelung sind vorübergehende Gesundheitsstörungen nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten.
Angesichts dessen könnte der Kläger mit seinem Begehren nur dann durchdringen, wenn die bei ihm als Folge der Gewalttat verbliebenen Gesundheitsstörungen jedenfalls über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten angedauert und zumindest einen GdS von 25 bedingt hätten.
Hierfür bieten die durchgeführten Ermittlungen jedoch keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die von psychischer Seite festgestellten schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten in einem Ausmaß vorgelegen haben, das die Bewertung mit einem GdS von zumindest 25 rechtfertigt. Auch wenn man annehmen wollte, dass beim Kläger ein Störungsbild vorliegt, das eine entsprechende Bewertung rechtfertigt, kann nicht angenommen werden, dass dieses Störungsbild rechtlich wesentlich auf den Angriff vom 18. Juli 2004 zurückzuführen ist. Eine solche Beurteilung lassen weder die Ausführungen des Facharztes für Allgemeinmedizin T. im Rahmen seiner dem SG unter dem 17. Juli 2008 erteilten Auskunft als sachverständiger Zeuge zu, noch die Ausführungen des Dr. Sch., Arzt für Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem vom SG erhobenen Gutachten vom 28. Oktober 2008. So hat der Facharzt für Allgemeinmedizin T., bei dem der Kläger sich erstmals am Tag nach dem Ereignis vom 18. Juli 2004 vorgestellt hat, die Auffassung geäußert, dass beim Kläger bereits früher eine neurotisch depressive Störung, bspw. im Sinne einer sozialen Phobie, vorgelegen habe. Der Sachverständige Dr. Sch. hat sich dahingehend geäußert, dass beim Kläger eine prädisponierende Persönlichkeitsstruktur vorliege und es hierdurch zu einer psychischen Fehlverarbeitung gekommen sei, bei der er keine ausreichenden Bewältigungsmechanismen habe entwickeln können.
Soweit der Kläger gegen die Einschätzung des Allgemeinmediziners T. eingewandt hat, er habe sich bei diesem vor dem Vorfall nie vorgestellt, weshalb dieser eine entsprechende Beurteilung auch nicht treffen könne, ist darauf hinzuweisen, dass dem Allgemeinarzt T. jedoch der Arztbrief der Psychosomatischen Klinik im Universitätsklinikum H. vom 30. August 2004 über die Vorstellung des Klägers am 23. August 2004 vorgelegen hat, nach der dieser anamnestisch über eine Veränderung seines Lebens seit Dezember 2003 berichtet hat, und er seither ein unbeschwertes Leben wie zuvor nicht mehr habe führen können. Seinerzeit habe er seine neue Lebensgefährtin kennen gelernt, die von ihrem ehemaligen Freund seit längerer Zeit verfolgt und bedroht werde, wovon er seither ebenfalls betroffen sei. Er ärgere sich selbst massiv über diese Person und sorge sich natürlich auch um seine Lebensgefährtin. Darüber hinaus fühle er sich auch selbst bedroht und sei auch schon in eine Prügelei verwickelt worden. Diese Angaben machen nach Überzeugung des Senats hinreichend deutlich, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass gerade das Gewaltereignis vom 18. Juli 2004 für die psychische Situation des Klägers verantwortlich ist, sondern ganz wesentlich die beschriebene Gesamtsituation, in der sich der Kläger seit dem angegebenen Zeitpunkt Dezember 2003 befindet. Denn das Gewaltereignis vom 18. Juli 2004 hat im Rahmen der dargelegten anamnestischen Angaben des Klägers keinen besonderen Raum eingenommen; es hat vielmehr lediglich nebenbei mit dem Begriff "Prügelei" Erwähnung gefunden, ohne Hinweis darauf, dass hiermit ein besonderer Einschnitt in der weiteren gesundheitlichen Entwicklung des Klägers verbunden gewesen wäre.
Nach alledem ist nicht zu beanstanden, dass das SG der Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit keine hinreichenden Erfolgsaussichten beigemessen hat.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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