L 3 R 80/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 R 6134/07
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 80/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenrente.

Die 1959 geborene Klägerin ist die Witwe des 1962 geborenen und 2006 verstorbenen Versicherten B C. Die Eheleute hatten erstmals am 27. März 1980 in der Türkei geheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kinder R (geb. 1981), E (geb. 1982), S (geb. 1984) und E (geb. 1987) hervorgegangen. Am 19. November 1998 wurde diese Ehe von dem 1. Landgericht I/T geschieden.

Nach der Scheidung verfügten die Ehegatten zunächst über getrennte Wohnungen, seit dem 12. Juli 2001 waren sie jedoch wieder unter derselben Anschrift polizeilich gemeldet. 2004 wurde das weitere gemeinsame Kinde A E geboren. Am 19. Februar 2004 wurde der Klägerin die Einbürgerungsurkunde überreicht, dem Versicherten am 22. April 2004. Am 15. Juli 2006 heirateten die Klägerin und der Versicherte erneut. Die Ehe wurde im V Klinikum N auf der Station 31 aufgrund von § 7 des Personenstandsgesetzes (- PersStdG -, in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) geschlossen. Unter demselben Datum erkannte der Versicherte außerdem die Vaterschaft für das gemeinsame Kind A E an.

Bereits im Dezember 2004 war nach einem Krampfanfall bei dem Versicherten eine cerebrale Raumforderung entdeckt worden, die sich als Metastase eines Adenokarzinoms herausstellte. Im Rahmen der weiteren Diagnostik wurde ein primäres Adenokarzinom im rechten Lungenoberlappen gesichert. Am 29. Dezember 2004 erfolgte in der C die neurochirurgische Resektion der Hirnmetastase, am 02. Februar 2005 im H Klinikum E von B die Resektion des Primärtumors im rechten Lungenoberlappen sowie die Lymphadenoektomie (vgl. den Entlassungsbericht des H Klinikum E v B vom 18. März 2005). Anschließend erfolgte von März bis April 2005 die adjuvante Hirnbestrahlung (vgl. den Entlassungsbericht des H Klinikum E v B vom 21. September 2005). Ab dem 01. Mai 2005 bezog der Versicherte Rente wegen voller Erwerbsminderung (Bescheid vom 12. Oktober 2005). Daneben erhielt er Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Bei einem stationären Aufenthalt im V Klinikum N vom 31. März bis zum 12. April 2006 aufgrund eines akuten nichttransmuralen Herzinfarktes wurde eine Filia des Adenokarzinoms in der linken Nebenniere festgestellt und ein Verdacht auf intrathrorakale Filiae geäußert. Eine weitere onkologische Behandlung wurde auf Wunsch des Versicherten nicht durchgeführt (vgl. den Entlassungsbericht des V Klinikum N vom 21. April 2006). Am 03. Juni 2006 wurde der Versicherte wegen eines linksposterioren Hirninfarktes, in dessen Gefolge eine beidseitige Halbseitenblindheit nach rechts sowie eine diskrete Hypästhesie und Kraftminderung im rechten Arm auftraten, erneut ins V Klinikum N aufgenommen. Es wurde der Verdacht auf eine cerebrale Rezidiv-Filia rechts geäußert, Metastasen in der Lunge fanden sich röntgenologisch nicht (vgl. den Entlassungsbericht vom 13. Juni 2006). Bereits am 15. Juni 2006 musste sich der Versicherte wieder in stationäre Behandlung im V Klinikum N begeben wegen linksthorakaler Schmerzen aufgrund einer Mitralklappenendokarditis sowie einer Mitral- und Trikuspidalklappeninsuffizienz. Im Hinblick auf die palliative Situation wurden zur Entlassung am 19. Juli 2006 die Implantation eines Portes sowie die Einbindung einer poststationären Homecare-Betreuung veranlasst (vgl. den Entlassungsbericht vom 18. Juli 2006). Während dieses Krankenhausaufenthaltes wurde die zweite Ehe geschlossen. Am 30. Juli 2006 verstarb der Versicherte (zu Hause).

Die Beklagte zahlte bzw. zahlt Halbwaisenrenten an die Kinder E (vom 01. August bis zum 30. November 2006) und A E (ab dem 01. August 2006).

Am 10. Oktober 2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Sie gab an, auch nach der Scheidung, und obwohl sie über getrennte Wohnungen verfügt hätten, meistens mit dem Versicherten zusammen gewohnt zu haben. Sie legte eine Übersetzung des Scheidungsurteils vom 19. November 1998, Auszüge aus dem türkischen Heiratseintrag und aus dem Familienbuch sowie die Vaterschaftsanerkennungsurkunde vom 15. Juli 2006 vor. Die Beklagte holte noch Meldeauskünfte des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) betreffend die Klägerin und den Versicherten ein und lehnte sodann mit Bescheid vom 24. Januar 2007 die Gewährung von Witwenrente ab, weil die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Nach § 46 Abs. 2 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) hätten Witwer und Witwen nur dann einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert habe. Etwas anderes gelte nur dann, wenn nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme, alleiniger oder überwiegender Zweck der Heirat sei die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenrente gewesen, nicht gerechtfertigt sei. Hier seien derartige besondere Umstände nicht erkennbar. Dabei sei berücksichtigt worden, dass die Klägerin nach ihren Angaben auch nach der Scheidung überwiegend mit dem Versicherten zusammengewohnt habe. Die eingeholten Auskünfte des LABO ergäben im Übrigen, dass die Eheleute seit dem 12. Juli 2001 zusammengelebt hätten. Nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen könne nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt der Eheschließung der grundsätzlich lebensbedrohliche Charakter der Erkrankung nicht bekannt gewesen sei. Es könne ferner nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Eheschließung das Ableben des Versicherten auf absehbare Zeit nicht zu erwarten gewesen sei. Das langjährige eheähnliche Zusammenleben unterstreiche darüber hinaus, dass die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung überwiegender oder alleiniger Zweck der Eheschließung gewesen sei. Der – nicht mit einer Begründung versehene – Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2007).

Mit ihrer hiergegen vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, bereits seit dem Jahre 2002 führe sie mit Zustimmung des verstorbenen Versicherten wieder dessen Namen, den sie zuvor aufgegeben hätte. Sie habe den Versicherten geliebt und ihn nach der Scheidung mehrfach gebeten, sie wieder zu heiraten. Als das fünfte Kind im Jahre 2004 zur Welt gekommen sei, habe sich der Versicherte zur Rettung der Familienehre jedoch zu einer neuerlichen Heirat entschlossen. Erst zu diesem Zeitpunkt seien ihm die negativen Auswirkungen der unehelichen Lebensgemeinschaft deutlich geworden. Denn aus der Sicht der türkischen "Community" gelte das Zusammenleben einer Frau und eines Mannes ohne Trauschein als unsittlich, unabhängig davon, ob sie zuvor bereits einmal verheiratet gewesen seien. Dies gelte erst recht, wenn aus diesem Verhältnis ein Kind hervorgehe. Ein solches uneheliches Kind werde verbal regelrecht gebrandmarkt. Die standesamtliche Heirat habe jedoch nicht durchgeführt werden können, da kurz zuvor die lebensbedrohliche Erkrankung aufgetreten sei. In dieser Situation habe sie nicht auf der Eheschließung bestehen wollen. Die Hoffung auf eine Genesung des Versicherten im Verlaufe der Behandlung sei wegen seiner relativen Jugend recht hoch gewesen, aufgrund der Geburt des jüngsten Sohnes sei der Versicherte auch lebensfroh und gewillt gewesen, die Krankheit zu besiegen. Die Heirat sei dann immer wieder geplant, wegen der gesundheitlichen Situation des Versicherten aber immer wieder hinausgeschoben worden. Als keine wesentlichen Veränderungen hinsichtlich der Krankheit mehr eingetreten seien und keine Hoffnung auf Genesung mehr bestanden habe, habe der Versicherte sich endgültig entschlossen, zu heiraten. In diesem Zeitpunkt sei ihnen die zu erwartende Lebensdauer des Versicherten nicht bekannt gewesen. Zweck der erneuten Eheschließung sei keine Versorgungsgarantie, sondern die Wiederherstellung der Familienehre bzw. der Ehre des jüngsten Sohnes gewesen. Da der Versicherte die Scheidung veranlasst habe, habe er sich zudem in großer Schuld ihr gegenüber gefühlt. Es sei weiterhin zu berücksichtigen, dass sie zuvor jahrelang verheiratet gewesen seien, in dieser Ehe vier Kinder gezeugt worden seien und sie letztlich nur zwei Jahre getrennt gelebt hätten. Sie selber arbeite als Reinigungskraft mit einer Unterbrechung zwischen 2004 und 2007.

Das SG hat die Klage durch Urteil vom 28. November 2007 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung von Witwenrente, denn die Voraussetzungen des § 46 SGB VI lägen nicht vor. Die in § 46 Abs. 2 a SGB VI enthaltene gesetzliche Vermutung, dass bei Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung das Ziel der Eheschließung war, habe die Klägerin nicht widerlegen können. Die erneute Heirat habe in Kenntnis der lebensbedrohenden Erkrankung des Versicherten in der letzten Phase der Krankheit stattgefunden. Soweit die Klägerin geltend mache, ihr und ihrem Ehemann sei im Zeitpunkt der Eheschließung die zu erwartende Lebensdauer des Versicherten nicht bekannt gewesen, komme es hierauf nicht an. Bekannt gewesen seien ihnen jedenfalls die Krebserkrankung und die Lebensbedrohlichkeit dieser Erkrankung, außerdem sei ihnen nach dem Vortrag der Klägerin auch klar gewesen, dass es keine Hoffnung auf Heilung mehr gegeben habe. Der Vortrag, die Eheschließung sei zur Wiederherstellung der Familienehre und insbesondere der Ehre des letztgeborenen Kindes erfolgt, sei angesichts der Tatsache, dass dieses Kind schon im Februar 2004 geboren, die Krebserkrankung aber erst im November 2004 festgestellt worden sei, nicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, sie hätten wegen der beabsichtigten Einbürgerung noch auf Papiere aus der Türkei warten müssen, sei weder dargelegt noch nachgewiesen, um welche Papiere es sich gehandelt habe. Zum anderen sei ausweislich des Auszugs aus dem Familienbuch der Klägerin bereits am 19. Februar 2004 die Einbürgerungsurkunde ausgehändigt worden und dem Versicherten am 22. April 2004. Selbst unter Berücksichtigung des klägerischen Vortrags hätte eine Eheschließung in den nach der Einbürgerung folgenden sieben Monaten bis zum Ausbruch der Erkrankung erfolgen können. Weiterhin nicht nachvollziehbar sei die Argumentation, das erneute Zusammenleben mit dem Versicherten nach der Scheidung sei auf ihren Wunsch erfolgt und der Versicherte habe ihr gegenüber Schuldgefühle gehabt, weil er die Scheidung veranlasst habe. Denn ausweislich der vorliegenden Übersetzung des Scheidungsurteils habe die Klägerin die Auflösung der Ehe begehrt und zwar mit dem Vortrag, die Ehe sei zuletzt wegen fortwährender Beleidigungen und Schläge durch den Versicherten unerträglich gewesen. Der klägerische Vortrag sei daher nicht glaubhaft. Gleiches gelte für den Vortrag, der Versicherte habe erst mit der Geburt des fünften Kindes die negativen Auswirkungen seiner nichtehelichen Lebensgemeinschaft erkannt und um die Familienehre zu retten, den Entschluss gefasst, die Klägerin erneut zu heiraten. Die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt, wäre eine umgehende Eheschließung schon 2004 zu erwarten gewesen. Gegen eine Versorgungsehe spreche auch nicht, dass die Klägerin durch eigene Berufstätigkeit eine Rentenanwartschaft erworben habe, denn das Gesetz stelle nicht auf eine eventuelle Bedürftigkeit der Witwe bzw. des Witwers ab.

Gegen das am 21. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07. Januar 2008 Berufung eingelegt und zunächst vorgetragen, der Versicherte und sie hätten erst im achten Lebensmonat des Kindes die Verletzung der Familienehre erkannt, denn nach circa sechs Monaten seien Verwandte, Bekannte und Nachbarn gekommen, um der Familie zu gratulieren. Nachdem die Familie über eine Zeit von zwei Monaten von mehreren Bekannten besucht worden sei, habe die Familie langsam die üble Nachrede mitbekommen, dass ihre Familie durch die uneheliche Geburt des Kindes in den Augen der Landsleute entehrt sei. Im Übrigen habe sie zwar die Scheidung beantragt, jedoch auf ausdrückliches Drängen des Versicherten. Eine Eheschließung kurz nach der Geburt des Kindes A E sei außerdem nicht möglich gewesen, da zunächst die Eintragung des Kindes in das türkische Personenmelderegister habe abgewartet werden müssen. Ein türkischer Personalausweis könne aber erst ab der Eintragung in das Personenmelderegister ausgefertigt werden. Die Erledigung all dieser Formalien habe eine gewisse Zeit in Anspruch genommen, so dass an eine Eheschließung nicht zu denken gewesen sei. Sie hätten nämlich das Problem gehabt, dass das letzte Kind noch nicht richtig staatlich erfasst worden sei. Im Erörterungstermin am 12. September 2008 hat die Klägerin klar stellend ausgeführt, die Verwandtschaft habe keinen Einfluss auf die Eheschließung ausgeübt. Bereits 2004 im U Krankenhaus hätten die Ärzte ihrem Ehemann mitgeteilt, er habe nur noch zwei bis drei Monate zu leben. Tatsächlich habe er dann aber länger gelebt. Die Anerkennung der Vaterschaft für das fünfte Kind sei erst so spät erfolgt, weil sie beide die Behördenangelegenheiten vernachlässigt hätten. Sie hätten schon vor der Geburt von A E wieder heiraten wolle, seien aber einfach nicht dazu gekommen. Der bürokratische Aufwand, auch im Zusammenhang mit der Einbürgerung, sei so hoch gewesen. Ursprünglich hätten sie in der Türkei heiraten wollen, aber hierfür sei irgendwie der Segen nicht vorhanden gewesen. Die letzten drei bis vier Jahre seien sie nicht mehr in der Türkei gewesen, nur sie sei einmal zur Hochzeit ihrer Nichte dort gewesen. Es sei der letzte Wille des Versicherten gewesen, im Krankenhaus zu heiraten. Er habe nicht mehr auf die ganzen Unterlagen aus der Türkei warten wollen. Im Krankenhaus sei eine Bescheinigung ausgestellt worden, mit der die Trauung im Krankenhaus habe stattfinden können.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2009 hat sie dann angegeben, der Sohn A E sei circa drei Monate zu früh auf die Welt gekommen und habe nach der Geburt noch einige Zeit im Krankenhaus verbleiben müssen. Das Standesamt habe zwecks Registrierung der Geburt des Kindes eine Bescheinigung darüber gefordert, dass die Eltern nicht verheiratet seien. Diese hätten sie unmittelbar nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus und noch vor Erhalt der Einbürgerungsurkunden beim türkischen Generalkonsulat beantragt und erhalten. Nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunden habe das türkische Generalkonsulat sich für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses aber nicht mehr für zuständig erachtet und den Hinweis erteilt, dieses selbst vor Ort bei dem dafür zuständigen türkischen Standesamt zu beantragen und abzuholen. Nach Vorhalt des in der Rentenakte befindlichen Auszugs aus dem Heiratseintrag des Standesamtes K vom 16. September 2005 hat die Klägerin erklärt, sie sei nach Erhalt eines Passes für den kleinen Sohn im Mai 2005 in die Türkei gereist, da ihre Mutter erkrankt gewesen sei. In dieser Zeit sei sie selbst zum Standesamt gegangen und habe diese Bescheinigung beantragt. Diese Bescheinigung sei nur ein halbes Jahr gültig. Sie sei im Übrigen nicht dazu gekommen, sich beim Standesamt in Berlin wegen der Voraussetzungen für eine Eheschließung kundig zu machen, da der Versicherte in der Zeit schon so krank gewesen und ihre Mutter circa drei Monate vor ihrem Mann ebenfalls verstorben sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. November 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen B C zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Senat hat die Entlassungsberichte des V Klinikum N vom 21. April, 13. Juni und 18. Juli 2006 sowie den Verlegungsbericht vom 31. März 2006, den Operationsbericht des H Klinikum E v B vom 02. Februar 2005, die Entlassungsberichte des H Klinikum E v B vom 18. März und 21. September 2005 beigezogen sowie Auskünfte des ehemaligen Betreuers des Versicherten R B vom 25. September 2008 und des Standesamtes Neukölln von Berlin vom 15. Oktober 2008 eingeholt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Ihr steht, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, kein Anspruch auf Witwenrente zu, da die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2 a SGB VI nicht widerlegt ist.

Gemäß § 46 Abs. 2 a SGB VI - gültig seit dem 01. Januar 2002 - haben Witwen oder Witwer keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Unterstellt wird somit die Versorgungsehe nach der Festlegung in der genannten Vorschrift stets, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, der Ehegatte also innerhalb eines Jahres nach der Heirat verstorben ist. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert, nämlich vom 15. Juli 2006 bis zum 30. Juli 2006. Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2 a SGB VI greift also ein.

Die Vorschrift gilt für alle seit dem 01. Januar 2002 geschlossenen Ehen (vgl. § 242 a Abs. 3 SGB VI) und ist den Regelungen in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 65 Abs. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -), der Kriegsopferversorgung (§ 38 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz - BVG -) sowie der Beamtenversorgung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenversorgungsgesetz) nachgebildet. Deshalb ist die Rechtsprechung zum Begriff "besondere Umstände" in diesen Bestimmungen im Wesentlichen auf § 46 Abs. 2 a SGB VI übertragbar (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Randnr. 46c zu § 46 SGB VI).

Die Vermutung ist allerdings widerlegbar. Sie ist widerlegt, wenn besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer trotz kurzer Ehedauer die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 2 a SGB VI, Bundestagsdrucksache 14/4595 S. 44).

Die Widerlegung der Vermutung erfordert nach § 202 SGG i. V. m. § 292 ZPO den vollen Beweis des Gegenteils (vgl. hierzu Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03. September 1986 - 9a RV 8/84 – zu § 38 BVG, in SozR 3100 § 38 Nr. 5). Der Vollbeweis erfordert zumindest einen der Gewissheit nahen Grad der Wahrscheinlichkeit. Die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon oder einen so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zu begründen, dass kein vernünftiger Mensch noch zweifelt (vgl. Urteil des BSG vom 28. Juni 2000 - B 9 VG 3/99 R -, in SozR 3-3900 § 15 Nr. 3). Soweit objektiv begründbare Zweifel bestehen, müssen sich diese orientiert an der Lebenswirklichkeit ausräumen lassen (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 21. März 2007 - L 8 R 112/06 -, zitiert nach Juris) Die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes derjenige, der den Witwen-/Witwerrentenanspruch geltend macht.

Aus § 46 Abs. 2 a SGB VI ergibt sich nicht ohne weiteres, was unter "besonderen Umständen des Falles" zu verstehen ist, die geeignet sind, die Vermutung einer Versorgungsehe zu widerlegen.

Hinsichtlich des Begriffs der "besonderen Umstände" besteht ein Beurteilungsspielraum, der der richterlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Urteil des BSG vom 03. September 1986 - 9a RV 8/84 -, a. a. O.). Besondere Umstände sind alle Umstände des Einzelfalles, die nicht schon von der Vermutung selbst erfasst sind und die geeignet sind, einen Schluss auf den Zweck der Heirat zuzulassen. Entscheidend ist nur, ob sie ausreichen, um die Vermutung zu widerlegen. Dabei sind vor allem solche Umstände von Bedeutung, die auf einen von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggrund schließen lassen (vgl. Urteil des BSG vom 28. März 1973 - 5 RKnU 11/71 -, in SozR Nr. 2 zu § 594 RVO). Zu beachten sind die Beweggründe beider Ehegatten. Bei einer Gesamtbetrachtung und -abwägung der Umstände und Motive der Eheschließenden darf die Versorgungsabsicht nicht überwiegen (vgl. Urteil des BSG vom 28. März 1973 - 5 RKnU 11/71 -, a. a. O.). Im Umkehrschluss folgt hieraus, dass die Vermutung widerlegt ist, wenn die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Motive den Versorgungszweck überwiegen oder zumindest gleichgewichtig sind (vgl. das nicht rechtskräftige Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 31. Januar 2007 - L 16 R 487/06 -, zitiert nach Juris). Ausgehend von dem Vorstehenden sind die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe zumindest als gleichgewichtig anzusehen, wenn ein Ehegatte bei der Eheschließung nachgewiesenermaßen keine Versorgungsabsichten hegte und des Weiteren feststeht, dass der andere Ehegatte neben etwaig nicht auszuschließenden Versorgungsabsichten zumindest auch andere Gründe für die Heirat hatte.

Da die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe einer Typisierung folgt und den Zweck hat, den Leistungsträger der Ausforschung im Bereich der Intimsphäre zu entheben, gilt dies auch für die Widerlegung der Rechtsvermutung, so dass auch hier die außerhalb der Intimsphäre liegenden objektiven Umstände in einer typisierenden Betrachtungsweise herangezogen werden können (vgl. Urteil des BSG vom 03. September 1986 - 9a RV 8/84 -, a. a. O., Beschluss des Hessischen LSG vom 13. Dezember 2006 – L 2 R 220/06 -, zitiert nach Juris).

Gegen eine Versorgungsehe spricht beispielsweise die Tatsache, dass die Eheschließung die Betreuung und Pflege sicherstellen soll (vgl. Urteil des BSG vom 28. März 1973 - 5 RKnU 11/71 -, a. a. O.). Allerdings ist eine abschließende Typisierung anderer Heiratsmotive als der Versorgungsabsicht angesichts der Vielgestaltigkeit des Lebens nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht möglich. Die Möglichkeit einer typisierenden Betrachtungsweise im Rahmen der Vermutungswiderlegung schließt nicht aus, dass die Witwe bzw. der Witwer im Rahmen einer Darlegungsobliegenheit zur Widerlegung der Vermutung individuelle Gründe vorträgt und nachweist (vgl. Urteil des BSG vom 28. März 1973 - 5 RKnU 11/71 -, a. a. O.). Das Tatbestandsmerkmal der "besonderen Umstände des Falles" im Sinne des § 46 Abs. 2 a SGB VI kann deshalb auch dann erfüllt sein, wenn höchst individuelle Heiratsgründe dargelegt und nachgewiesen werden; allerdings müssen sich diese höchst individuellen Gründe – wie bereits ausgeführt – von der Versorgungsabsicht unterscheiden und des Weiteren unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Annahme rechtfertigen, dass sie die für eine Versorgungsabsicht sprechenden Umstände überwiegen oder zumindest gleichgewichtig sind. Dabei rechtfertigt aber die Darlegung allgemeiner, bei einer Heirat regelmäßig mit entscheidender Gesichtspunkte wie die Absicht, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen, für sich gesehen noch nicht die Annahme besonderer Umstände (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17. Mai 2006 - L 17 R 2024/05 -, vom 22. Mai 2008 – L 21 R 39/05 - und vom 17. Juli 2008 – L 8 R 583/08 -, jeweils zitiert nach Juris). Hinzukommen muss, dass die sich von der Versorgungsabsicht unterscheidenden Heiratsgründe derart im Vordergrund gestanden haben und für den Heiratsentschluss ausschlaggebend gewesen waren, dass in Ansehung der konkreten Situation im Zeitpunkt der Eheschließung nicht mehr von einem überwiegenden Versorgungszweck der Eheschließung ausgegangen werden kann. Die Beweggründe einer Heirat sind nicht für sich zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der Eheschließung bestehenden tatsächlichen Umstände in eine Gesamtwürdigung mit einzubeziehen.

Zu den tatsächlichen Umständen, die nach allgemeiner Lebenserfahrung der Entschlussbildung für eine Heirat typischer Weise zu Grunde liegen können bzw. Rückschlüsse auf eine solche Entscheidungsfindung zulassen, gehört eine eheähnliche Beziehung, die schon vor der Eheschließung bestanden hat; je nach Dauer und Aus-gestaltung und nach den Umständen des Einzelfalles kann eine eheähnlichen Beziehung einen Umstand darstellen, durch den die gesetzliche Vermutung widerlegt wird (vgl. BSG, Beschluss vom 02. Februar 2002 - B 2 U 379/00 B -, zitiert nach Juris). Die Dauer einer vorehelichen Lebensgemeinschaft kann im Rahmen einer Prüfung der Versorgungsehe im Sinne von § 46 Abs. 2 a SGB VI sowohl ein Argument für als auch gegen das Vorliegen einer solchen sein (vgl. das nicht rechtskräftige Urteil des LSG für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. August 2007 - L 13 R 3/07 – und den Beschluss des Hessischen LSG vom 13. Dezember 2006 – L 2 R 220/06 -, beide zitiert nach Juris); maßgebend sind auch in diesem Zusammenhang die Umstände des Einzelfalles. Zu den tatsächlichen Umständen gehören des Weiteren die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheschließenden und der Umstand, ob und in welcher Weise und vor allem zu welchem Zeitpunkt sie im Hinblick auf das Ableben eines Ehepartners vermögensrechtliche Dispositionen getroffen haben. Sofern solche Vorsorgedispositionen im zeitlichen Vorfeld der Eheschließung getroffen wurden, bekräftigt dies die gesetzliche Vermutung (vgl. Hessisches LSG, Urteil vom 30. November 2007 - L 5 R 133/07 -, zitiert nach Juris); andererseits sind solche Vorsorgedispositionen (z. B. wechselseitige testamentarische Einsetzung, der Abschluss von Lebensversicherungen und die Aufteilung von Grundbesitz) eher als ein mit zu berücksichtigendes Indiz gegen eine überwiegende Versorgungsabsicht anzusehen, wenn sie schon eine Vielzahl von Jahren vor der Eheschließung getroffen worden waren (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 22. Februar 2007 - L 16 R 610/06 - und vom 20. März 2007 - L 16 R 1110/05 -, veröffentlicht in www.sozialgerichtsbarkeit.de). Dies gilt auch in einer vergleichbaren, jedoch nicht gleichgewichtigen Weise wie vorstehend beschrieben, wenn die Beteiligten gar keine Vorsorgedispositionen getroffen haben, weil dies bei entsprechenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Grundbesitz und Ersparnisse) darauf hindeuten kann, dass die Eheschließenden die Notwendigkeit von Vorsorgedispositionen für den Fall des Ablebens eines Ehepartners nicht vor Augen hatten und dementsprechend auch nicht in der Absicht geheiratet haben, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.

Zu berücksichtigen sind ferner die konkreten Umstände bei der Eheschließung, die etwa bei einer so genannten Nottrauung im Krankenhaus als ein gewichtiges Indiz gegen eine nicht überwiegende Versorgungsabsicht anzusehen sein können (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 18. April 2007 - L 19 R 603/04 -, zitiert nach Juris). Eine gewichtige Bedeutung im Rahmen der Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Umstände ist in der Regel dem Gesundheits- bzw. Krankheitszustand des Versicherten beizumessen (vgl. statt vieler: LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 17. Mai 2006 - L 17 R 2024/05 - und vom 31. März 2007 - L 16 R 1487/06 -; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 21. März 2007 - L 8 R 112/06 -, zitiert nach Juris; Hessisches LSG, Urteil vom 30. November 2007 - L 5 R 133/07 -, a. a. O.). Ein die Vermutung widerlegender besonderer Umstand ist anzunehmen, wenn der Tod des Versicherten unvermittelt eingetreten ist. Denn in diesem Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Versorgungsehe geschlossen werden sollte. Unvermittelt eingetreten ist der Tod insbesondere – wie dies in der Gesetzesbegründung zu § 46 Abs. 2 a SGB VI idealtypisch hervorgehoben wird – bei einem Unfall (vgl. BT-Drs. 14/4595 S. 44), aber auch bei einem Verbrechen; gleiches gilt für den Tod infolge einer schweren Erkrankung, die plötzlich aufgetreten ist und schnell zum Tode geführt hat (vgl. GK-SGB VI, § 46 Rdnr. 113). Eine plötzliche Erkrankung im vorgenannten Sinne liegt z. B. vor, wenn bei unbekannter Herzerkrankung der Tod plötzlich durch einen Herzinfarkt in einem Lebensalter eintritt, in welchem der Tod im allgemeinen noch nicht einzutreten pflegt (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 21. März 2007 - L 8 R 112/06 -, a. a. O.). Sofern der Versicherte an einer Krankheit litt, ist zu würdigen, ob diese Krankheit chronisch und ggf. lebensbedrohlich war und ob nach Art der Krankheit und den objektiven Umständen des Krankheitsverlaufs in einer erkennbaren Weise mit einem baldigen Ableben des Versicherten zu rechnen war. Die Heirat eines offenkundig an einer lebensbedrohlichen Krankheit erkrankten Versicherten ist in der Regel als ein die gesetzliche Vermutung bestätigender Umstand anzusehen, weil in einer solchen Situation nach allgemeiner Lebenserfahrung Vieles dafür spricht, dass die Ehe aus Versorgungszwecken geschlossen wurde. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Prognose der Nachweis nicht schlechterdings ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Februar 2007 - L 16 R 610/06 -, a. a. O.). Allerdings müssen dann bei einer Gesamtbewertung diejenigen Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten im Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war. Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom Hinterbliebenen zu beweisenden Umstände, die für die Widerlegung der Vermutung angeführt werden (vgl. das nicht rechtskräftige Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2008 – L 8 R 583/08 -, zitiert nach Juris).

Im vorliegenden Fall sprechen die konkreten Umstände der Eheschließung für eine Versorgungsehe. Die Heirat erfolgte im Wege einer so genannten Nottrauung nach § 7 PersStdG in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung im V Klinikum N (vgl. Bestätigung des Standesamtes Neukölln von Berlin vom 15. Oktober 2008). Die stationäre Aufnahme war am 15. Juni 2006 wegen linksthorakaler Schmerzen bei bekanntem metastasierenden Bronchialkarzinom mit Nebennieren- und Hirnfiliae und beidseitiger Halbseitenblindheit nach einem links-posterioren Hirninfarkt erforderlich geworden. Zu diesem Zeitpunkt fand auf Wunsch des Versicherten keine Tumorbehandlung mehr statt, es wurde lediglich palliativ behandelt (so die Entlassungsberichte des V Klinikum N vom 21. April 2006 und 18. Juli 2006). Nach der Aufnahme wurden eine Mitralklappenendokarditis sowie eine mittelgradige Mitralklappeninsuffizienz und eine leichtgradige Trikuspidalklappeninsuffizienz diagnostiziert, im Hinblick auf die Krebserkrankung wurde von einer Mitralklappenoperation abgesehen. Die Entlassung erfolgte am 19. Juli 2006 nach Hause mit Organisation einer poststationären Homecare-Betreuung (vgl. den Entlassungsbericht vom 18. Juli 2006). Schließlich starb der Versicherte bereits 15 Tage nach der Eheschließung zu Hause. Dadurch ist auch das Vorbringen der Klägerin widerlegt, der Tod des Versicherten sei zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht zu erwarten gewesen. Denn davon kann in Anbetracht der Schwere der Krebserkrankung, die nurmehr palliativ behandelt wurde, der von der Klägerin eingeräumten Mitteilung über die zu erwartende kurze Lebensdauer bereits im U Krankenhaus, des durchgemachten Hirninfarkts mit Halbseitenblindheit sowie der Herzerkrankung nicht die Rede sein. Im Gegenteil, zum Zeitpunkt der Eheschließung war vom Tod des Versicherten in naher Zukunft auszugehen. Die beigezogenen Krankenhausberichte lassen nämlich keinen Zweifel daran, dass zum Zeitpunkt der standesamtlichen Nottrauung allen Beteiligten das bevorstehende Ableben des Versicherten bewusst gewesen sein muss. Auch die Klägerin selber hat schließlich erstinstanzlich angegeben, die Heirat sei erfolgt, als keine Hoffnung mehr bestanden habe. Dafür spricht auch, dass eine standesamtliche Nottrauung die lebensgefährliche Erkrankung eines Verlobten sowie die ärztliche Bestätigung voraussetzt, dass die Eheschließung nicht aufgeschoben werden kann (§ 7 PersStdG, gültig vom 01. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 2008). Bereits in Anbetracht dieser Umstände ist die Vermutung des § 46 Abs. 2 a SGB VI nicht widerlegt. Die gesetzliche Vermutung wird auch nicht durch den klägerischen Vortrag widerlegt, der Versicherte und sie hätten durch die Heirat die Familienehre bzw. die Ehre des fünften Kindes A E wieder herstellen wollen. Die Angaben der Klägerin hierzu sind – wie schon das SG erkannt hat - insgesamt nicht nachvollziehbar. Dabei kann unterstellt werden, dass in weiten Kreisen der türkischen "Community" in Deutschland ein nichteheliches Zusammenleben und die Geburt eines nichtehelichen Kindes nach wie vor als unmoralisch angesehen werden und solche nichtehelichen Kinder unter Vorurteilen leiden. Der Klägerin ist aber zum einen der zeitliche Ablauf entgegen zu halten. Die Eheleute lebten nach der Scheidung, die die Klägerin beantragt hatte, zumindest seit Juli 2001 wieder zusammen und hatten auch ein intimes Verhältnis, was beide jedoch, obwohl sie mit der türkischen "Community" denselben kulturellen Hintergrund teilten, nicht dazu veranlasste, eine Heirat als drängend anzusehen. Dann wurde am 06. Februar 2004 ein weiteres gemeinsames Kind geboren, dessen Vaterschaft der Versicherte zunächst nicht formal anerkannte. Am 19. Februar 2004 wurde die Klägerin eingebürgert und am 22. April 2004 der Versicherte. Das Kind dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit nach § 4 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG, in der bis zum 31. Dezember 2004 gültigen Fassung) bei der Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Die tödliche Erkrankung des Versicherten wurde im November/Dezember 2004 festgestellt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin und der Versicherte angesichts der verletzten Familienehre nicht bereits in dem Zeitraum zwischen Feststellung der Schwangerschaft und November 2004 geheiratet haben. Nach den Angaben der Klägerin erschien ihnen anscheinend der bürokratische Aufwand zu groß, was aber letztlich nur bedeuten kann, dass die Familienehre nicht von überragender Bedeutung war. Tatsächlich dürfte ein großer Druck zu heiraten auch nicht bestanden haben. Die Eheleute führten den gemeinsamen Namen, die Scheidung war in der Türkei erfolgt, viele Bekannte dürften keine Kenntnis davon gehabt haben. Sie haben sich offenbar in der Öffentlichkeit auch als Eheleute präsentiert, was z. B. aus dem Entlassungsbericht des H Klinikum E v B vom 18. März 2005 hervorgeht. Die Klägerin und der Versicherten bildeten – wie aus den vorliegenden Grundsicherungsbescheiden hervorgeht – mit der Tochter E und dem Sohn A E eine Bedarfsgemeinschaft. Zur Wahrung der Ehre des Sohnes und der Klägerin hätte es auch nahe gelegen, offiziell sofort die Vaterschaft anzuerkennen. Soweit die Klägerin angibt, man habe nicht heiraten können, weil das fünfte Kind zunächst nicht richtig staatlich erfasst gewesen sei, so ist dies nicht plausibel. Für die Frage der Heirat der Eltern kommt es nach deutschem Recht nicht darauf an, ob ein Kind staatlich regist-riert ist. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, weshalb die Erlangung eines türkischen Passes für das Kind zu diesem Zeitpunkt vorrangig gewesen sein soll, wenn das Kind ja von Geburt an auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. In jedem Fall war das Kind beim deutschen Standesamt "ordentlich" registriert.

Soweit die Klägerin vorträgt, es sei nach der Einbürgerung sehr schwierig gewesen, den für eine Heirat erforderlichen Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister zu erhalten, da dies für eingebürgerte Türken nur im Rahmen einer persönlichen Vorstellung beim Standesamt in der Türkei möglich sei, stellt dies keinen nachvollziehbaren Hinderungsgrund für eine Eheschließung dar. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitraum bis zur Einbürgerung keine Schwierigkeiten bestanden hätten, den notwendigen Auszug aus dem Register über das türkische Generalkonsulat zu erlangen. Dies dürfte problemlos möglich gewesen sein, schließlich haben die Klägerin und der Versicherte – so ihr Vortrag - nach der Geburt auf Aufforderung des deutschen Standesamtes ohne Mühen eine Bescheinigung darüber beschaffen können, dass sie nicht verheiratet waren. Im anschließenden Zeitraum von der Entlassung des Kindes aus dem Krankenhaus bis zum Bekanntwerden der Erkrankung des Versicherten wäre eine Reise in die Türkei durchführbar gewesen. Der Versicherte selber ist aber in den letzten drei bis vier Jahren nach Angaben der Klägerin gar nicht mehr in die Türkei gereist und hat demzufolge keine Anstrengungen unternommen, an die Unterlagen aus der Türkei zu gelangen. Die Klägerin selber ist tatsächlich im Mai 2005 mit ihrem Sohn aus familiären Gründen für längere Zeit in der Türkei gewesen und hat beim Standesamt zumindest die Ausstellung eines Auszugs aus dem Heiratsantrag beantragt, der tatsächlich am 16. September 2005 gefertigt und seitens der Klägerin zu den Akten der Beklagten gereicht wurde. Es bleibt nach den Einlassungen der Klägerin unklar, ob diese Urkunde für eine Eheschließung vor dem deutschen Standesamt ausgereicht hätte, ob die Klägerin oder der Versicherte hierzu überhaupt Erkundigungen eingezogen haben, wozu sie diese ansonsten beantragt hat, und weshalb nicht gleichzeitig ein Auszug aus dem allgemeinen Personenstandsregister bzw. Melderegister beantragt worden ist. Aus diesen Umständen kann jedoch geschlussfolgert werden, dass tatsächlich Gelegenheit bestand, Urkunden aus der Türkei zu beschaffen. Diese ist jedoch entweder ausreichend genutzt worden, ohne dass danach eine Eheschließung in Deutschland betrieben worden wäre, oder sie ist aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht ausreichend genutzt worden.

Die Klägerin selber trägt schließlich vor, es sei der letzte Wille des Versicherten gewesen, im Krankenhaus zu heiraten. Zwar sei eine erneute Heirat schon lange wieder geplant gewesen, aber immer wieder verschoben worden. Sie habe ihren Mann geliebt und nach der Scheidung wieder eine Heirat gewünscht. Konkrete Planungen hatten aber offenbar nicht stattgefunden und werden auch nicht vorgetragen. Ausdrücklich gibt sie hierzu an, keine Kontakte zum Standesamt in Berlin gehabt zu haben. In diesem Zusammenhang lässt sich auch aus der schriftlichen Auskunft des erst im August 2005 für den Versicherten bestellten Betreuers R B vom 25. September 2008 nicht Günstigeres herleiten. Dieser hat zwar angegeben, dass im Vorfeld der Trauung mehrfach informell über die Eheschließung gesprochen worden sei und er auf das Standesamt als Anlaufstelle in Deutschland verwiesen habe; ein von der Klägerin und dem Versicherten lang gehegter und konkretisierter Plan der Wiederverheiratung wird hieraus aber nicht deutlich. Soweit der Betreuer die Eheschließung als folgerichtig an Hand der erlebten familiären Situation bewertet hat, spiegelt dies lediglich die sich aus der langjährigen Beziehung ergebende Zuneigung und Verbundenheit wider. Konkrete Planungen und Vorbereitungen für eine Eheschließung sind damit weder behauptet noch nachgewiesen.

Gegen eine Versorgungsehe spricht auch nicht der Umstand, dass die Klägerin durch eigene Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielt. Unabhängig von der Frage, ob der angemessene Lebensunterhalt der Klägerin mit den eigenen Einkünften sichergestellt wäre, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass die Rechtsvermutung der Versorgungsehe nur bei Witwen/Witwern gelten soll, die ihrerseits überhaupt keine eigene Versorgung haben. Denn auch das Motiv, gegebenenfalls durch die Witwen-/Witwerrente einen höheren Lebensunterhalt zu erhalten, stützt die Rechtsvermutung einer Versorgungsehe (so auch Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 07. Mai 2006 - L 17 R 2024/05 -, zitiert nach Juris).

Die von der Klägerin geltend gemachten Umstände lassen andere Motive zwar durchaus möglich erscheinen, stehen jedoch der Vermutung einer die Begründung eines (zusätzlichen) Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezweckenden Eheschließung nicht mit der zur Führung des Vollbeweises erforderlichen Evidenz entgegen. Die Klägerin hat mit dem Versicherten bereits eine Ehe geführt und anschließend wieder circa fünf Jahre eheähnlich zusammengelebt sowie ein weiteres – zunächst uneheliches - Kind gezeugt. Die Heirat am 15. Juli 2006 erfolgte zur Überzeugung des Senats aber zum Zweck der Versorgung der Klägerin, denn ein anderer Grund ist für die Eheschließung zu diesem Zeitpunkt gerade im Hinblick auf die vorbestehende Ehe, das weitere seit Jahren bestehende eheähnliche Zusammenleben, das gemeinsame Kind und die schwere lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten nicht ersichtlich. Dieses längere Zusammenleben lässt vielmehr den Schluss zu, dass die Klägerin und der Versicherte das Zusammenleben ohne Eheschließung als gewählte Lebensform für ausreichend erachteten. Es unterstreicht im Übrigen die Rechtsvermutung, dass es alleiniger oder überwiegender Zweck der Eheschließung war, dem Überlebenden eine Versorgung zu verschaffen.

Die Tatsache, dass zwischen den Partnern eine gegenseitige Zuneigung und Verpflichtung bestand und die wiederholte Äußerung von Heiratsabsichten ohne Darlegung und Nachweis konkreter Planungen (z. B. Vorsprachen beim Standesamt) reichen für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 46 Abs. 2 a SGB VI nicht aus (vgl. hierzu Urteile des BayLSG vom 23. Juli 2003 - L 2 U 360/01 - und vom 18. April 2007 – L 19 R 603/04 -, beide zitiert nach Juris). Die sich hieraus ergebenden Nachteile hat die Klägerin zu tragen. Denn nach den auch im Rentenversicherungs-recht geltenden Regeln der objektiven Beweislast fallen die Folgen der Nichtfeststellbarkeit einer Tatsache demjenigen Beteiligten zur Last, der aus der Tatsache ein Recht herleiten will. Die Klägerin muss sich folglich so behandeln lassen, als ob sie die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2 a SGB VI nicht widerlegt hat. Bei dieser Sachlage vermag der Senat ein von der Versorgungsabsicht abweichendes Motiv nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu erkennen. Die Vorgeschichte lässt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht den Schluss zu, dass die Versorgungsabsicht insgesamt betrachtet nicht überwiegt und sich die Eheschließung als die konsequente Verwirklichung eines schon vor Bekanntwerden der Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses darstellt.

§ 46 Abs. 2 a SGB VI verstößt auch nicht gegen den in Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) garantierten Schutz der Ehe. Auf die zu der Parallelvorschrift des § 594 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der gesetzlichen Unfallversicherung hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wird ausdrücklich Bezug genom-men (vgl. Urteile des BSG vom 28. März 1973 – 5 RKnU 11/71 -, in SozR Nr. 2 zu § 594 RVO, vom 18. Juli 1974 – 5 RKnU 6/73 – nicht veröffentlicht sowie den Be-schluss des BSG vom 23. September 1997 – 2 BU 176/97 –, in HVBG-INFO 1998, 621-622).

Ein Anspruch auf Witwenrente gegen die Beklagte steht der Klägerin mithin nicht zu.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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