Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 1819/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 R 3104/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Mai 2007 abgeändert und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2003 verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. September 2003 zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten ...
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1949 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Von 1965 bis 1977 war die Klägerin zeitweise versicherungspflichtig beschäftigt sowie zeitweise arbeitslos und legte ferner Pflichtbeitragszeiten wegen Mutterschutz bzw. Kindererziehung zurück. Nach einer kurzzeitigen Beschäftigung im Februar/März 1995 pflegte die Klägerin ihre bei einem Unfall verletzte Tochter; für diese Pflegetätigkeit wurden seitens der Pflegekasse vom 1. August 1998 bis 31. Juli 2001 durchgehend Pflichtbeiträge entrichtet.
Am 13. Dezember 2001 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag begründete sie mit "Augenkrankheiten", derentwegen sie sich seit 1998 für erwerbsgemindert halte. Die Beklagte veranlasste das Gutachten des Dr. Sch. vom 21. Januar 2002, der aufgrund seiner am selben Tag durchgeführten Untersuchung sowie des beigezogenen Arztbriefs des PD Dr. F. vom Klinikum O. (Augenheilkunde) vom 2. Februar 2001 eine Sehschwäche beider Augen, links mehr als rechts, bei hochgradiger Myopie beidseits sowie ein mäßiges Übergewicht mit Brustwirbelsäulen (BWS)-, Lendenwirbelsäulen (LWS)-Symptomatik bei Hohlrundrückenbildung diagnostizierte. Zur Sehfähigkeit der Klägerin führte er aus, am rechten führenden Auge habe die Klägerin einen hinreichenden Visus mit Lesebrille in der Nähe und mit Kontaktlinsen in der Ferne mit 0,75 gezeigt, am linken Auge sehe sie bei Narbenbildung im Maculabereich lediglich schemenhaft. Dr. Sch. sah im Hinblick auf das Augenleiden lediglich qualitative Einschränkungen bei einer beruflichen Tätigkeit, bei deren Berücksichtigung die Klägerin leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten sechs Stunden und mehr verrichten könne. Aufgrund des Augenleidens seien allerdings überwiegend überwachende und steuernde Tätigkeiten an Bildschirmen sowie Tätigkeiten mit besonderen Sehanforderungen ebenso ausgeschlossen, wie Arbeiten mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten. Darüber hinaus seien Zwangshaltungen der Wirbelsäule und Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr zu vermeiden. Mit Bescheid vom 25. Januar 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie sei nicht erwerbsgemindert, da sie berufliche Tätigkeiten zumindest sechs Stunden täglich ausüben könne. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigungen voll, zumindest jedoch teilweise erwerbsgemindert zu sein. Entsprechendes werde ihre behandelnde Ärztin Dr. T., Fachärztin für Augenheilkunde, bestätigen. Die Beklagte erhob daraufhin den Befundbericht der Dr. T. vom 5. November 2002, die rechtsseitig eine Visusreduktion mit formstabiler Kontaktlinse auf 0,5 und linksseitig mit Weichlinse auf 1/25 beschrieb, ferner Gesichtsfeldeinschränkungen rechtsseitig unten und zentral sowie linksseitig zentral. Über die schlechte Sehfähigkeit hinaus beschrieb sie ein Blendungsempfinden, trockene Augen sowie eine zeitweise Kontaktlinsenunverträglichkeit. Die Beklagte holte sodann das Gutachten des Prof. Dr. F., Augenheilkunde im Klinikum O., vom 25. März 2003 ein, der eine herabgesetzte zentrale Sehschärfe beschrieb, die vorwiegend auf die myope Maculopathie zurückzuführen sei. Die beidäugige Gesamtsehschärfe, geprüft mit Zahlen, habe 0,4 betragen. Augenärztlicherseits könne bei dieser Sehschärfe eine Berufstätigkeit ausgeübt werden, jedoch solle diese keine großen Sehanforderungen stellen und daher bspw. keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder überwachende und steuernde Tätigkeiten an Bildschirmen beinhalten. Insgesamt schloss sich Prof. Dr. F. der Leistungsbeurteilung des Dr. Sch. an. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2003 wurde der Widerspruch sodann mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin sei noch fähig, leichte berufliche Tätigkeiten zumindest sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Tätigkeiten mit besonderen Sehanforderungen, überwiegend überwachenden und steuernden Tätigkeiten an Bildschirmen oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu verrichten.
Dagegen erhob die Klägerin am 24. Juni 2003 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage und machte geltend, sie sei zumindest teilweise erwerbsgemindert. Nach Auffassung ihrer behandelnden Ärztin Dr. T. sei sie nicht mehr in der Lage, zumindest sechs Stunden täglich zu arbeiten, da dadurch die Gefahr einer weiteren Netzhautablösung bestehe. Zudem sei ihr Sehvermögen auf beiden Augen deutlich herabgesetzt. Die zuletzt objektivierte Verschlimmerung ihrer Sehfähigkeit sei noch in dem Zeitraum eingetreten, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente erfüllt seien, d.h. zwischen dem 2. Juli 2001 und 31. August 2002. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen und legte die von ihrem Sozialmedizinischen Dienst eingeholte Stellungnahme des Dr. B., Internist und Röntgenologe/Arbeitsmedizin, vom 9. März 2004 vor. Zu dem vom SG eingeholten augenärztlichen Gutachten des Prof. Dr. R. legte sie die Stellungnahme des Dr. H., Lungenarzt/Sozialmedizin, vom 21. Juni 2006 vor und vertrat die Auffassung, die von dem Sachverständigen erhobene Visusreduktion und das von ihm daraus abgeleitete Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden sei erst am 6. April 2006 festgestellt worden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente erfülle die Klägerin jedoch nur dann, wenn der Versicherungsfall in der Zeitspanne zwischen dem 2. Juli 2001 und dem 31. August 2003 eingetreten wäre. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Zu der bei Dr. T. eingeholten ergänzenden Auskunft, mit der sie die im Einzelnen gemessenen Sehschärfen von 1997 bis 2007 mitgeteilt hatte, legte die Beklagte die weitere Stellungnahme des Dr. H. vom 18. April 2007 vor. Das SG hörte Dr. T. unter dem 1. Dezember 2003 schriftlich als sachverständige Zeugin. Diese hielt leichte Arbeiten ohne Anforderungen an das Sehvermögen für möglich und berichtete von einem Visus rechts von 0,3 mit Spezialkontaktlinse sowie von einer Visusreduktion links auf 1/25 von März 1998 bis September 2003. Ihre Ausführungen ergänzte sie unter dem 13. Februar 2004 dahingehend, dass die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Klägerin stark eingeschränkt und je nach Beschwerdebild in der Dauer schwankend sei. Eine berufliche Tätigkeit solle drei bis vier Stunden nicht überschreiten. Am 26. November 2004 hörte das SG die Klägerin persönlich an und erhob hiernach das augenfachärztliche Gutachten des Prof. Dr. R., Geschäftsführender Direktor der Universitäts-Augenklinik F., vom 12. Mai 2006. Darin beschrieb dieser eine Sehschärfenherabsetzung auf 0,3 bei der Fernsicht und auf 0,2 bei der Nahsicht am rechten Auge, jeweils mit bester Korrektur, sowie eine starke Sehschärfenherabsetzung auf Fingerzählen am linken Auge mit bester Korrektion, darüber hinaus eine Gesichtsfeldeinschränkung rechts und einen umschriebenen Gesichtsfeldausfall links. Durch die Sehschärfenherabsetzung und die Gesichtsfelddefekte sei eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nur eingeschränkt möglich, wobei die Höchstdauer der Arbeitstätigkeit unter drei Stunden liegen sollte. Tagsüber sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich, bei schlechten Lichtverhältnissen (Dämmerung und nachts) sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der schlechten Sehschärfe und des stark herabgesetzten Dämmerungssehens jedoch stark erschwert. Diese Einschränkungen bestünden seit dem Zeitpunkt der starken Sehschärfenherabsetzung links, die Dr. T. in ihrer Auskunft vom 1. Dezember 2003 im Herbst 2003 objektiviert habe. Das SG erhob sodann noch die ergänzende Auskunft der Dr. T. vom 20. Februar 2007, die die von 1997 bis 2007 gemessenen Sehschärfen mitteilte. Mit Urteil vom 7. Mai 2007 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die von dem Sachverständigen Prof. Dr. R. angenommene Sehschärfenminderung, aus der ein Leistungsvermögen von lediglich drei Stunden resultiere, sei erst für einen Zeitraum zwischen November 2003 und Januar 2004 nachgewiesen, nicht jedoch bis spätestens zum 31. August 2003. Von einer davor eingetretenen Leistungsminderung in einem rentenberechtigenden Grad, insbesondere wegen einer Kontaktlinsenunverträglichkeit habe sich das Gericht nicht überzeugen können. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Bevollmächtigten der Klägerin am 14. Juni 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 21. Juni 2007 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, das SG habe die seiner Entscheidung zu Unrecht nicht die bereits seit Juli 1999 vorhanden gewesene dauerhafte Kontaktlinsenunverträglichkeit berücksichtigt. Soweit es seiner Beurteilung zugrunde gelegt habe, dass in den erhobenen Gutachten nicht von einer Tränensekretionsstörung die Rede sei, belege dies keine normale Tränensekretion und dass Kontaktlinsen zumindest sechs Stunden täglich getragen werden könnten. Zur Kontaktlinsenunverträglichkeit hätte es ergänzender Ermittlungen bei der behandelnden Augenärztin Dr. T. bedurft.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. Juni 2003 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. September 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist darauf, dass die Klägerin jedenfalls vom 1. Januar 2005 bis zumindest 31. Dezember 2007 geringfügig bei der Gemeindeverwaltung N. versicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Entfernung zur Arbeitsstelle betrage laut Falk-Routenplaner 928 Meter. Zu der vom Senat eingeholten Auskunft der Gemeinde N. legte die Beklagte die von ihrem Sozialmedizinischen Dienst eingeholte Stellungnahme des Med.Dir. L., Internist/Sozialmedizin, vom 6. Juni 2008 vor und verwies darauf, dass auch unter Berücksichtigung des möglicherweise aufgehobenen Dämmerungssehens der Klägerin keine Wegeunfähigkeit vorliege. Denn auch in den Wintermonaten daure die Tageshelligkeit so lange an, dass eine sechsstündige Arbeit geleistet und der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurückgelegt werden könne, ohne in die Dämmerung bzw. die Dunkelheit zu geraten. Auch in dem Zeitraum zwischen 2001 und 2003 sei die gleitende Arbeitszeit schon so weit verbreitet gewesen, dass die Klägerin Arbeitsbeginn und -ende innerhalb gewisser Grenzen selbst habe bestimmen können. Ein Leistungsfall im Zeitraum zwischen dem 2. Juli 2001 und 31. August 2003 sei nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bewiesen. Die Einschätzung des Sachverständigen, wonach sich das von ihm beschriebene Sehvermögen bereits seit September 2003 eingestellt habe, sei spekulativ und beziehe sich auf die Auskunft der Dr. T. vom 1. Dezember 2003. Darin sei in Bezug auf das linke Auge im Vergleich zu dem Gutachten der Augenklinik O. jedoch keine Änderung beschrieben. Obwohl Dr. T. eine Verschlechterung des Visus links bis September 2003 auf 1/25 angegeben habe, sei dieser Visus im Grunde auch bereits von der Augenklinik O. im März 2003 festgestellt worden. Rechtsseitig sei ausgehend von einem Visus von 0,5 im November 2002 erst im Dezember 2003 eine weitere Verschlechterung eingetreten.
Der Senat hat die Auskünfte der Gemeinde N. vom 15. Mai 2008 und 19. März 2009 erhoben. Danach ist die Klägerin als Aushilfe während der Öffnungszeiten der dortigen Touristen-Information angestellt. Es handle sich um eine Tätigkeit, die in der Verrichtung einfacher Verwaltungsaufgaben sowie in der Erteilung von Auskünften an die Kur- und Feriengäste bestehe. Die Klägerin sei mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von drei Stunden beschäftigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Klägerin ferner persönlich angehört.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet.
Das SG hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Zwar war der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2003 zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung nicht rechtswidrig, jedoch ist das Leistungsvermögen der Klägerin bedingt durch eine fortdauernde Verschlimmerung ihrer Sehstörungen noch während des laufenden Klageverfahrens auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunken, so dass das SG die angefochtenen Bescheide hätte abändern und die Beklagte verurteilen müssen, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Das SG hat die Anspruchsvoraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) im Einzelnen dargelegt und seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der von der Klägerin begehrten Rente nur dann erfüllt sind, wenn der Versicherungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung frühestens am 2. Juli 2001 und spätestens am 31. August 2003 eingetreten wäre. Denn im Hinblick auf die von der Klägerin zurückgelegten und im Versicherungsverlauf dokumentierten rentenrechtlichen Zeiten, die in dem Zeitraum von Mai 1977 bis Juli 1998 mit Ausnahme von Pflichtbeiträgen im Februar und März 1995 eine Lücke aufweisen, sind bei Eintritt des Versicherungsfalls zu einem außerhalb des Zeitraums vom 2. Juli 2001 bis 31. August 2003 liegenden Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt. Denn bei Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 2. Juli 2001 oder nach dem 31. August 2003 hätte die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht wenigstens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Hiervon ist auch die Klägerin selbst ausgegangen, weshalb es diesbezüglich keiner weitergehenden konkretisierenden Ausführungen bedarf und zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Darlegungen des SG in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann.
In Abweichung zu der Auffassung des SG ist der Senat allerdings zu der Überzeugung gelangt, dass das Leistungsvermögen der Klägerin bereits während des hier relevanten Zeitraums vom 2. Juli 2001 bis 31. August 2003 auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunken ist und dies nicht erst nach dem 31. August 2003 bzw. erst mit dem Zeitpunkt der gutachtlichen Untersuchung bei dem Sachverständigen Prof. Dr. R. am 6. April 2006 der Fall war. Der Senat geht auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und unter Berücksichtigung der Darlegungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung am 31. August 2003 eingetreten ist. Denn ab diesem Zeitpunkt war der Klägerin eine regelmäßige berufliche Tätigkeit von zumindest drei Stunden täglich nicht mehr zumutbar.
Der Senat stützt sich insbesondere auf das Gutachten des Prof. Dr. R. vom 12. Mai 2006. Dieser hat bei der Klägerin anlässlich seiner Untersuchung eine erhebliche Einschränkung der Sehkraft beider Augen festgestellt, die er rechtsseitig mit 0,3 (Fernsicht) und 0,2 (Nahsicht), jeweils mit bester Korrektion, und linksseitig mit bester Korrektion "auf Fingerzählen" beschrieben hat. Rechtsseitig fand er zudem eine Gesichtsfeldeinschränkung, eine Hornhauttrübung und ein stark herabgesetztes Dämmerungssehen sowie linksseitig einen umschriebenen Gesichtsfeldausfall (Skotom) und ein stark herabgesetztes Dämmerungssehen. Aufgrund dieser Sehschärfenherabsetzung und der Gesichtsfelddefekte hat der Sachverständige eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nur eingeschränkt für möglich erachtet und die Höchstdauer der Arbeitstätigkeit mit weniger als drei Stunden angegeben. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Sachverständige tagsüber für möglich, aufgrund der schlechten Sehschärfe und des stark herabgesetzten Dämmerungssehens bei schlechten Lichtverhältnissen, d.h. bei Dämmerung und nachts, jedoch für stark erschwert. Der Senat teilt die Auffassung des Prof. Dr. R., dass der Klägerin mit dem so beschriebenen Sehvermögen berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch eingeschränkt möglich sind und ihr im Hinblick auf die hohe Anstrengung, die ihr das Sehen abverlangt, was zu Ermüdungserscheinungen und zu Kopfschmerzen führt, Tätigkeiten nur noch weniger als drei Stunden täglich zugemutet werden können. Auch die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Einschätzung nicht in Frage gestellt, wie der sozialmedizinischen Stellungnahme des Dr. H. vom 21. Juli 2006 entnommen werden kann, die die Beklagte zu dem Gutachten des Prof. Dr. R. vorgelegt hat.
Soweit die Beklagte und mit ihr das SG allerdings davon ausgehen, dass von einem derart stark herabgesetzten Leistungsvermögen, wie es Prof. Dr. R. auf der Grundlage seiner Untersuchungen am 6. April 2006 beschrieben hat, erst ab einem Zeitpunkt ausgegangen werden kann, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente nicht mehr erfüllt sind, vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen. Prof. Dr. R. geht ausweislich seines Gutachtens vom 12. Mai 2006 selbst nicht davon aus, dass die von ihm angenommene unter dreistündige Leistungsfähigkeit erst ab dem Untersuchungstag im April 2006 bejaht werden kann. Zwar hat er die Beweisfrage, ob die von ihm angenommenen Einschränkungen bereits ab dem Rentenantragszeitpunkt im Dezember 2001 vorhanden gewesen seien, klar verneint. Jedoch hat er für den Senat durchaus nachvollziehbar den Beginn der beschriebenen Einschränkungen ab dem Zeitpunkt gesehen, zu dem die starke Sehschärfenherabsetzung auf dem linken Auge festzustellen gewesen war und ist dementsprechend von dem Zeitpunkt Herbst 2003 ausgegangen. Insoweit hat er Bezug genommen auf die Ausführungen der behandelnden Augenärztin Dr. T. in ihrer dem SG unter dem 1. Dezember 2003 erteilten Auskunft als sachverständige Zeugin, die angegeben hatte, bei der Klägerin habe sich der Visus linksseitig bei Maculadegeneration seit März 1998 bis September 2003 auf 1/25 verschlechtert. Dies macht deutlich, dass der Sachverständige der zunehmenden Verschlechterung der linksseitigen Sehschärfe, die dann im Herbst 2003 nur noch 1/25 betrug, bei seiner Leistungsbeurteilung besondere Bedeutung beigemessen hat. Unter Zugrundelegung dieser bereits damals bestehenden starken Herabsetzung ihres Sehvermögens ist auch der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass schon im Herbst 2003, d.h. zu dem von Dr. T. genannten Zeitpunkt September 2003, bei der Klägerin lediglich noch ein berufliches Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich vorgelegen hat.
Aus dem Umstand, dass die von Dr. T. beschriebene Verschlechterung der Sehleistung links, die nach ihrer Auskunft vom 1. Dezember 2003 bis September 2003 eingetreten sei, erst bei einer am 30. September 2003 erfolgten Visuskontrolle festgestellt wurde (vgl. Auskunft gegenüber dem SG vom 20. Februar 2007), vermag der Senat nicht zu folgern, dass die angegebene Sehleistung und damit einhergehend auch die zugrunde gelegte Leistungseinschränkung erst an diesem Untersuchungstag, also am 30. September 2003 eingetreten ist, mithin erst zu einem Zeitpunkt, zu dem bei der Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht mehr erfüllt waren. Denn die Herabsetzung ihrer Sehfähigkeit auf das beschriebene Maß ist, wie den übereinstimmenden Ausführungen der Dr. T. und des Prof. Dr. R. zu entnehmen ist, über eine längere Zeitspanne hinweg schleichend erfolgt, nicht aber, wie dies etwa bei einer unfallbedingten Sehminderung in Betracht käme, zu einem konkret spezifizierbaren Zeitpunkt. Der Senat hält es daher nicht für sachgerecht, zwar für den Zeitpunkt 30. September 2003 das von Prof. Dr. R. beschriebene weniger als dreistündige Leistungsvermögen der Beurteilung zugrunde zu legen, dies aber für den lediglich einen Monat davor liegenden Zeitpunkt, also den 31. August 2003 gerade zu verneinen. Dies würde dem Umstand nicht hinreichend Rechnung tragen, dass es bei einer schleichenden Verschlechterung der Sehfähigkeit nahezu ausgeschlossen erscheint, mit hinreichender Sicherheit einen konkreten Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem das noch verbliebene Leistungsvermögen die Schwelle hin zur vollen Erwerbsminderung überschritten hat. Auch kann die Bejahung des geltend gemachten Rentenanspruchs nicht in erster Linie von dem Zufall abhängig gemacht werden kann, ob an einem für die begehrte Rente bedeutsamen Tag - wie dies bei der Klägerin der 31. August 2003 darstellt, zu dem versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals erfüllt sind - gerade auch eine ärztliche Kontrolluntersuchung durchgeführt worden ist. Unberücksichtigt bliebe bei dem vorliegenden in Rede stehenden Krankheitsbild auch, dass sich die bei einer Visuskontrolle gemessenen Werte nicht im Sinne einer absolut reproduzierbaren Größe begreifen lassen. Denn diese Messwerte sind stark mitarbeits- und vor allem aber auch tageszeit- und tagesformabhängig, wodurch mehrere in gewissen Zeitabständen ermittelte Messwerte durchaus voneinander abweichen können, ohne dass objektiv und dauerhaft eine Änderung der Sehfähigkeit eingetreten ist. Dieser Gesichtspunkt wird gerade auch bei Durchsicht der von Dr. T. in ihrer Auskunft vom 20. Februar 2007 aufgelisteten Messwerte deutlich. Dort ist nämlich sogar schon für den 4. Juli 2002 linksseitig ein Wert von lediglich 1/25 dokumentiert, der sich dann allerdings bei den Sehschärfenkontrollen am 2. September und 7. November 2002 leicht auf 1/20 verbessert und anschließend am 24. Januar, 4. April und 29. Juli 2003 nochmals auf 1/16 bzw. 1/15 verändert hat.
Soweit die Beklagte gegen die Einschätzung des Sachverständigen Dr. R. vorgebracht hat, das für den September 2003 angegebene Sehvermögen linksseitig von 1/25 sei im Grunde auch bereits von der Augenklinik O. im März 2003 festgestellt worden, weshalb der von dem Sachverständigen angenommene Beginn der Leistungsminderung auf unter dreistündig im September 2003 spekulativ sei, ist darauf hinzuweisen, dass bei der im März 2003 durchgeführten Messung linksseitig durchaus noch bessere Werte ermittelt werden konnten. Denn seinerzeit war mit bester Korrektur für die Ferne noch eine Sehschärfe von 0,05 und bei Nahsicht 0,1 suchend ermittelt worden.
Ungeachtet dessen sieht sich der Senat in diesem Zusammenhang jedoch zu dem Hinweis veranlasst, dass sich die Frage, mit welcher Sehleistung ein Versicherter berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von zumindest sechs Stunden, einem solchen von drei bis unter sechs Stunden oder lediglich noch weniger als drei Stunden täglich zumutbar verrichten kann, nicht ausschließlich rein schematisch anhand von Visusmesswerten beantworten lässt. Zu berücksichtigen sind vielmehr gerade auch die individuellen Besonderheiten in der Sehfähigkeit des Einzelnen. Bei der Klägerin sind daher neben der stark reduzierten Sehschärfe gerade auch die zusätzlich vorhandenen Gesichtsfelddefekte mit einem deutlich eingeschränkten Gesichtsfeld, insbesondere am besseren rechten Auge, die ihre Sehleistung weiter minimieren, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Gleichermaßen ist zu berücksichtigen, dass bei der Kläger eine partielle Kontaktlinsenunverträglichkeit vorliegt, die das Tragen der Kontaktlinsen zeitweise mit der Folge nicht zulässt, dass das Sehvermögen noch geringere Messwerte erreicht. Vor dem Hintergrund dieser Gesichtspunkte vermag sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Dr. T. anlässlich ihrer am 30. September 2003 durchgeführten Sehschärfenkontrolle rechtsseitig bei getragener Kontaktlinse noch einen Visus von 0,5 ermittelt hat, nicht der Auffassung der Beklagten anzuschließen, die Klägerin habe zumindest am 31. August 2003 noch über ein zumindest sechsstündiges Leistungsvermögen verfügt. Schließlich machen die von Dr. T. in ihrer Auskunft vom 20. Februar 2007 mitgeteilten Messwerte hinreichend deutlich, dass Sehschärfenkontrollen, bei denen die Klägerin rechtsseitig keine Kontaktlinse getragen hat, ein deutlich schlechteres Sehvermögen ergeben haben. So hatte Dr. T. bspw. im Mai, Juni, Juli und November 2002 anlässlich ihrer Kontrollen ohne Korrektur jeweils Visuswerte von lediglich 0,3 ermittelt, während im September 2002 und ab Januar 2003 mit rechtsseitiger Korrektur Werte von 0,5 ermittelt wurden.
Der Einschätzung des Senats steht der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin bei der Gemeinde N. eine geringfügige Tätigkeit im Umfang von drei Stunden wöchentlich ausübt. Denn die von der Gemeinde N. vorgelegten Arbeitszeitkarten machen deutlich, dass die Klägerin im Rahmen dieser Aushilfstätigkeit an ihren jeweiligen Arbeitstagen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - die Grenze von drei Stunden täglich tatsächlich nicht überschreitet.
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist der Senat daher zu der Überzeugung gelangt, dass das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin jedenfalls schon am 31. August 2003 das von dem Sachverständigen Prof. Dr. R. beschriebene Ausmaß erreicht hatte. Er legt seiner Entscheidung daher zugrunde, dass der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung bei der Klägerin am 31. August 2003 eingetreten ist. Da zu dem genannten Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente noch erfüllt waren, hat die Klägerin mit Beginn des Folgemonats Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Beklagte hat diese Rente ohne zeitliche Befristung zu gewähren. Zwar werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI lediglich auf Zeit gewährt. Jedoch sind nach Satz 5 1. Halbsatz dieser Regelung Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, dann unbefristet zu gewähren, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Dies ist vorliegend der Fall, da bei der Klägerin eine Besserung der Sehfähigkeit angesichts der krankhaften Veränderung im Bereich beider Augen nicht zu erwarten ist.
Das angefochtene Urteil war dementsprechend abzuändern und die Beklagte zu einer entsprechenden Rentengewährung zu verurteilen.
Die Kotenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens und 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten ...
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1949 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Von 1965 bis 1977 war die Klägerin zeitweise versicherungspflichtig beschäftigt sowie zeitweise arbeitslos und legte ferner Pflichtbeitragszeiten wegen Mutterschutz bzw. Kindererziehung zurück. Nach einer kurzzeitigen Beschäftigung im Februar/März 1995 pflegte die Klägerin ihre bei einem Unfall verletzte Tochter; für diese Pflegetätigkeit wurden seitens der Pflegekasse vom 1. August 1998 bis 31. Juli 2001 durchgehend Pflichtbeiträge entrichtet.
Am 13. Dezember 2001 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Diesen Antrag begründete sie mit "Augenkrankheiten", derentwegen sie sich seit 1998 für erwerbsgemindert halte. Die Beklagte veranlasste das Gutachten des Dr. Sch. vom 21. Januar 2002, der aufgrund seiner am selben Tag durchgeführten Untersuchung sowie des beigezogenen Arztbriefs des PD Dr. F. vom Klinikum O. (Augenheilkunde) vom 2. Februar 2001 eine Sehschwäche beider Augen, links mehr als rechts, bei hochgradiger Myopie beidseits sowie ein mäßiges Übergewicht mit Brustwirbelsäulen (BWS)-, Lendenwirbelsäulen (LWS)-Symptomatik bei Hohlrundrückenbildung diagnostizierte. Zur Sehfähigkeit der Klägerin führte er aus, am rechten führenden Auge habe die Klägerin einen hinreichenden Visus mit Lesebrille in der Nähe und mit Kontaktlinsen in der Ferne mit 0,75 gezeigt, am linken Auge sehe sie bei Narbenbildung im Maculabereich lediglich schemenhaft. Dr. Sch. sah im Hinblick auf das Augenleiden lediglich qualitative Einschränkungen bei einer beruflichen Tätigkeit, bei deren Berücksichtigung die Klägerin leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten sechs Stunden und mehr verrichten könne. Aufgrund des Augenleidens seien allerdings überwiegend überwachende und steuernde Tätigkeiten an Bildschirmen sowie Tätigkeiten mit besonderen Sehanforderungen ebenso ausgeschlossen, wie Arbeiten mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten. Darüber hinaus seien Zwangshaltungen der Wirbelsäule und Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr zu vermeiden. Mit Bescheid vom 25. Januar 2002 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, sie sei nicht erwerbsgemindert, da sie berufliche Tätigkeiten zumindest sechs Stunden täglich ausüben könne. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigungen voll, zumindest jedoch teilweise erwerbsgemindert zu sein. Entsprechendes werde ihre behandelnde Ärztin Dr. T., Fachärztin für Augenheilkunde, bestätigen. Die Beklagte erhob daraufhin den Befundbericht der Dr. T. vom 5. November 2002, die rechtsseitig eine Visusreduktion mit formstabiler Kontaktlinse auf 0,5 und linksseitig mit Weichlinse auf 1/25 beschrieb, ferner Gesichtsfeldeinschränkungen rechtsseitig unten und zentral sowie linksseitig zentral. Über die schlechte Sehfähigkeit hinaus beschrieb sie ein Blendungsempfinden, trockene Augen sowie eine zeitweise Kontaktlinsenunverträglichkeit. Die Beklagte holte sodann das Gutachten des Prof. Dr. F., Augenheilkunde im Klinikum O., vom 25. März 2003 ein, der eine herabgesetzte zentrale Sehschärfe beschrieb, die vorwiegend auf die myope Maculopathie zurückzuführen sei. Die beidäugige Gesamtsehschärfe, geprüft mit Zahlen, habe 0,4 betragen. Augenärztlicherseits könne bei dieser Sehschärfe eine Berufstätigkeit ausgeübt werden, jedoch solle diese keine großen Sehanforderungen stellen und daher bspw. keine Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten oder überwachende und steuernde Tätigkeiten an Bildschirmen beinhalten. Insgesamt schloss sich Prof. Dr. F. der Leistungsbeurteilung des Dr. Sch. an. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2003 wurde der Widerspruch sodann mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin sei noch fähig, leichte berufliche Tätigkeiten zumindest sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Tätigkeiten mit besonderen Sehanforderungen, überwiegend überwachenden und steuernden Tätigkeiten an Bildschirmen oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu verrichten.
Dagegen erhob die Klägerin am 24. Juni 2003 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage und machte geltend, sie sei zumindest teilweise erwerbsgemindert. Nach Auffassung ihrer behandelnden Ärztin Dr. T. sei sie nicht mehr in der Lage, zumindest sechs Stunden täglich zu arbeiten, da dadurch die Gefahr einer weiteren Netzhautablösung bestehe. Zudem sei ihr Sehvermögen auf beiden Augen deutlich herabgesetzt. Die zuletzt objektivierte Verschlimmerung ihrer Sehfähigkeit sei noch in dem Zeitraum eingetreten, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente erfüllt seien, d.h. zwischen dem 2. Juli 2001 und 31. August 2002. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen und legte die von ihrem Sozialmedizinischen Dienst eingeholte Stellungnahme des Dr. B., Internist und Röntgenologe/Arbeitsmedizin, vom 9. März 2004 vor. Zu dem vom SG eingeholten augenärztlichen Gutachten des Prof. Dr. R. legte sie die Stellungnahme des Dr. H., Lungenarzt/Sozialmedizin, vom 21. Juni 2006 vor und vertrat die Auffassung, die von dem Sachverständigen erhobene Visusreduktion und das von ihm daraus abgeleitete Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden sei erst am 6. April 2006 festgestellt worden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente erfülle die Klägerin jedoch nur dann, wenn der Versicherungsfall in der Zeitspanne zwischen dem 2. Juli 2001 und dem 31. August 2003 eingetreten wäre. Hiervon könne jedoch nicht ausgegangen werden. Zu der bei Dr. T. eingeholten ergänzenden Auskunft, mit der sie die im Einzelnen gemessenen Sehschärfen von 1997 bis 2007 mitgeteilt hatte, legte die Beklagte die weitere Stellungnahme des Dr. H. vom 18. April 2007 vor. Das SG hörte Dr. T. unter dem 1. Dezember 2003 schriftlich als sachverständige Zeugin. Diese hielt leichte Arbeiten ohne Anforderungen an das Sehvermögen für möglich und berichtete von einem Visus rechts von 0,3 mit Spezialkontaktlinse sowie von einer Visusreduktion links auf 1/25 von März 1998 bis September 2003. Ihre Ausführungen ergänzte sie unter dem 13. Februar 2004 dahingehend, dass die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit der Klägerin stark eingeschränkt und je nach Beschwerdebild in der Dauer schwankend sei. Eine berufliche Tätigkeit solle drei bis vier Stunden nicht überschreiten. Am 26. November 2004 hörte das SG die Klägerin persönlich an und erhob hiernach das augenfachärztliche Gutachten des Prof. Dr. R., Geschäftsführender Direktor der Universitäts-Augenklinik F., vom 12. Mai 2006. Darin beschrieb dieser eine Sehschärfenherabsetzung auf 0,3 bei der Fernsicht und auf 0,2 bei der Nahsicht am rechten Auge, jeweils mit bester Korrektur, sowie eine starke Sehschärfenherabsetzung auf Fingerzählen am linken Auge mit bester Korrektion, darüber hinaus eine Gesichtsfeldeinschränkung rechts und einen umschriebenen Gesichtsfeldausfall links. Durch die Sehschärfenherabsetzung und die Gesichtsfelddefekte sei eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nur eingeschränkt möglich, wobei die Höchstdauer der Arbeitstätigkeit unter drei Stunden liegen sollte. Tagsüber sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich, bei schlechten Lichtverhältnissen (Dämmerung und nachts) sei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund der schlechten Sehschärfe und des stark herabgesetzten Dämmerungssehens jedoch stark erschwert. Diese Einschränkungen bestünden seit dem Zeitpunkt der starken Sehschärfenherabsetzung links, die Dr. T. in ihrer Auskunft vom 1. Dezember 2003 im Herbst 2003 objektiviert habe. Das SG erhob sodann noch die ergänzende Auskunft der Dr. T. vom 20. Februar 2007, die die von 1997 bis 2007 gemessenen Sehschärfen mitteilte. Mit Urteil vom 7. Mai 2007 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, die von dem Sachverständigen Prof. Dr. R. angenommene Sehschärfenminderung, aus der ein Leistungsvermögen von lediglich drei Stunden resultiere, sei erst für einen Zeitraum zwischen November 2003 und Januar 2004 nachgewiesen, nicht jedoch bis spätestens zum 31. August 2003. Von einer davor eingetretenen Leistungsminderung in einem rentenberechtigenden Grad, insbesondere wegen einer Kontaktlinsenunverträglichkeit habe sich das Gericht nicht überzeugen können. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des dem Bevollmächtigten der Klägerin am 14. Juni 2007 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 21. Juni 2007 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und geltend gemacht, das SG habe die seiner Entscheidung zu Unrecht nicht die bereits seit Juli 1999 vorhanden gewesene dauerhafte Kontaktlinsenunverträglichkeit berücksichtigt. Soweit es seiner Beurteilung zugrunde gelegt habe, dass in den erhobenen Gutachten nicht von einer Tränensekretionsstörung die Rede sei, belege dies keine normale Tränensekretion und dass Kontaktlinsen zumindest sechs Stunden täglich getragen werden könnten. Zur Kontaktlinsenunverträglichkeit hätte es ergänzender Ermittlungen bei der behandelnden Augenärztin Dr. T. bedurft.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Mai 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10. Juni 2003 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. September 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und verweist darauf, dass die Klägerin jedenfalls vom 1. Januar 2005 bis zumindest 31. Dezember 2007 geringfügig bei der Gemeindeverwaltung N. versicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Entfernung zur Arbeitsstelle betrage laut Falk-Routenplaner 928 Meter. Zu der vom Senat eingeholten Auskunft der Gemeinde N. legte die Beklagte die von ihrem Sozialmedizinischen Dienst eingeholte Stellungnahme des Med.Dir. L., Internist/Sozialmedizin, vom 6. Juni 2008 vor und verwies darauf, dass auch unter Berücksichtigung des möglicherweise aufgehobenen Dämmerungssehens der Klägerin keine Wegeunfähigkeit vorliege. Denn auch in den Wintermonaten daure die Tageshelligkeit so lange an, dass eine sechsstündige Arbeit geleistet und der Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz zurückgelegt werden könne, ohne in die Dämmerung bzw. die Dunkelheit zu geraten. Auch in dem Zeitraum zwischen 2001 und 2003 sei die gleitende Arbeitszeit schon so weit verbreitet gewesen, dass die Klägerin Arbeitsbeginn und -ende innerhalb gewisser Grenzen selbst habe bestimmen können. Ein Leistungsfall im Zeitraum zwischen dem 2. Juli 2001 und 31. August 2003 sei nicht mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bewiesen. Die Einschätzung des Sachverständigen, wonach sich das von ihm beschriebene Sehvermögen bereits seit September 2003 eingestellt habe, sei spekulativ und beziehe sich auf die Auskunft der Dr. T. vom 1. Dezember 2003. Darin sei in Bezug auf das linke Auge im Vergleich zu dem Gutachten der Augenklinik O. jedoch keine Änderung beschrieben. Obwohl Dr. T. eine Verschlechterung des Visus links bis September 2003 auf 1/25 angegeben habe, sei dieser Visus im Grunde auch bereits von der Augenklinik O. im März 2003 festgestellt worden. Rechtsseitig sei ausgehend von einem Visus von 0,5 im November 2002 erst im Dezember 2003 eine weitere Verschlechterung eingetreten.
Der Senat hat die Auskünfte der Gemeinde N. vom 15. Mai 2008 und 19. März 2009 erhoben. Danach ist die Klägerin als Aushilfe während der Öffnungszeiten der dortigen Touristen-Information angestellt. Es handle sich um eine Tätigkeit, die in der Verrichtung einfacher Verwaltungsaufgaben sowie in der Erteilung von Auskünften an die Kur- und Feriengäste bestehe. Die Klägerin sei mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von drei Stunden beschäftigt. In der mündlichen Verhandlung hat der Senat die Klägerin ferner persönlich angehört.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist auch begründet.
Das SG hätte die Klage nicht abweisen dürfen. Zwar war der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2003 zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung nicht rechtswidrig, jedoch ist das Leistungsvermögen der Klägerin bedingt durch eine fortdauernde Verschlimmerung ihrer Sehstörungen noch während des laufenden Klageverfahrens auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunken, so dass das SG die angefochtenen Bescheide hätte abändern und die Beklagte verurteilen müssen, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Das SG hat die Anspruchsvoraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten Erwerbsminderungsrente gemäß § 43 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) im Einzelnen dargelegt und seiner Beurteilung zutreffend zugrunde gelegt, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der von der Klägerin begehrten Rente nur dann erfüllt sind, wenn der Versicherungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung frühestens am 2. Juli 2001 und spätestens am 31. August 2003 eingetreten wäre. Denn im Hinblick auf die von der Klägerin zurückgelegten und im Versicherungsverlauf dokumentierten rentenrechtlichen Zeiten, die in dem Zeitraum von Mai 1977 bis Juli 1998 mit Ausnahme von Pflichtbeiträgen im Februar und März 1995 eine Lücke aufweisen, sind bei Eintritt des Versicherungsfalls zu einem außerhalb des Zeitraums vom 2. Juli 2001 bis 31. August 2003 liegenden Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Erwerbsminderungsrente nicht erfüllt. Denn bei Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 2. Juli 2001 oder nach dem 31. August 2003 hätte die Klägerin in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls nicht wenigstens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten belegt. Hiervon ist auch die Klägerin selbst ausgegangen, weshalb es diesbezüglich keiner weitergehenden konkretisierenden Ausführungen bedarf und zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Darlegungen des SG in der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann.
In Abweichung zu der Auffassung des SG ist der Senat allerdings zu der Überzeugung gelangt, dass das Leistungsvermögen der Klägerin bereits während des hier relevanten Zeitraums vom 2. Juli 2001 bis 31. August 2003 auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunken ist und dies nicht erst nach dem 31. August 2003 bzw. erst mit dem Zeitpunkt der gutachtlichen Untersuchung bei dem Sachverständigen Prof. Dr. R. am 6. April 2006 der Fall war. Der Senat geht auf der Grundlage der vorliegenden medizinischen Unterlagen und unter Berücksichtigung der Darlegungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung am 31. August 2003 eingetreten ist. Denn ab diesem Zeitpunkt war der Klägerin eine regelmäßige berufliche Tätigkeit von zumindest drei Stunden täglich nicht mehr zumutbar.
Der Senat stützt sich insbesondere auf das Gutachten des Prof. Dr. R. vom 12. Mai 2006. Dieser hat bei der Klägerin anlässlich seiner Untersuchung eine erhebliche Einschränkung der Sehkraft beider Augen festgestellt, die er rechtsseitig mit 0,3 (Fernsicht) und 0,2 (Nahsicht), jeweils mit bester Korrektion, und linksseitig mit bester Korrektion "auf Fingerzählen" beschrieben hat. Rechtsseitig fand er zudem eine Gesichtsfeldeinschränkung, eine Hornhauttrübung und ein stark herabgesetztes Dämmerungssehen sowie linksseitig einen umschriebenen Gesichtsfeldausfall (Skotom) und ein stark herabgesetztes Dämmerungssehen. Aufgrund dieser Sehschärfenherabsetzung und der Gesichtsfelddefekte hat der Sachverständige eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nur eingeschränkt für möglich erachtet und die Höchstdauer der Arbeitstätigkeit mit weniger als drei Stunden angegeben. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Sachverständige tagsüber für möglich, aufgrund der schlechten Sehschärfe und des stark herabgesetzten Dämmerungssehens bei schlechten Lichtverhältnissen, d.h. bei Dämmerung und nachts, jedoch für stark erschwert. Der Senat teilt die Auffassung des Prof. Dr. R., dass der Klägerin mit dem so beschriebenen Sehvermögen berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch eingeschränkt möglich sind und ihr im Hinblick auf die hohe Anstrengung, die ihr das Sehen abverlangt, was zu Ermüdungserscheinungen und zu Kopfschmerzen führt, Tätigkeiten nur noch weniger als drei Stunden täglich zugemutet werden können. Auch die Beklagte hat die Richtigkeit dieser Einschätzung nicht in Frage gestellt, wie der sozialmedizinischen Stellungnahme des Dr. H. vom 21. Juli 2006 entnommen werden kann, die die Beklagte zu dem Gutachten des Prof. Dr. R. vorgelegt hat.
Soweit die Beklagte und mit ihr das SG allerdings davon ausgehen, dass von einem derart stark herabgesetzten Leistungsvermögen, wie es Prof. Dr. R. auf der Grundlage seiner Untersuchungen am 6. April 2006 beschrieben hat, erst ab einem Zeitpunkt ausgegangen werden kann, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente nicht mehr erfüllt sind, vermag der Senat diese Auffassung nicht zu teilen. Prof. Dr. R. geht ausweislich seines Gutachtens vom 12. Mai 2006 selbst nicht davon aus, dass die von ihm angenommene unter dreistündige Leistungsfähigkeit erst ab dem Untersuchungstag im April 2006 bejaht werden kann. Zwar hat er die Beweisfrage, ob die von ihm angenommenen Einschränkungen bereits ab dem Rentenantragszeitpunkt im Dezember 2001 vorhanden gewesen seien, klar verneint. Jedoch hat er für den Senat durchaus nachvollziehbar den Beginn der beschriebenen Einschränkungen ab dem Zeitpunkt gesehen, zu dem die starke Sehschärfenherabsetzung auf dem linken Auge festzustellen gewesen war und ist dementsprechend von dem Zeitpunkt Herbst 2003 ausgegangen. Insoweit hat er Bezug genommen auf die Ausführungen der behandelnden Augenärztin Dr. T. in ihrer dem SG unter dem 1. Dezember 2003 erteilten Auskunft als sachverständige Zeugin, die angegeben hatte, bei der Klägerin habe sich der Visus linksseitig bei Maculadegeneration seit März 1998 bis September 2003 auf 1/25 verschlechtert. Dies macht deutlich, dass der Sachverständige der zunehmenden Verschlechterung der linksseitigen Sehschärfe, die dann im Herbst 2003 nur noch 1/25 betrug, bei seiner Leistungsbeurteilung besondere Bedeutung beigemessen hat. Unter Zugrundelegung dieser bereits damals bestehenden starken Herabsetzung ihres Sehvermögens ist auch der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass schon im Herbst 2003, d.h. zu dem von Dr. T. genannten Zeitpunkt September 2003, bei der Klägerin lediglich noch ein berufliches Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich vorgelegen hat.
Aus dem Umstand, dass die von Dr. T. beschriebene Verschlechterung der Sehleistung links, die nach ihrer Auskunft vom 1. Dezember 2003 bis September 2003 eingetreten sei, erst bei einer am 30. September 2003 erfolgten Visuskontrolle festgestellt wurde (vgl. Auskunft gegenüber dem SG vom 20. Februar 2007), vermag der Senat nicht zu folgern, dass die angegebene Sehleistung und damit einhergehend auch die zugrunde gelegte Leistungseinschränkung erst an diesem Untersuchungstag, also am 30. September 2003 eingetreten ist, mithin erst zu einem Zeitpunkt, zu dem bei der Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente nicht mehr erfüllt waren. Denn die Herabsetzung ihrer Sehfähigkeit auf das beschriebene Maß ist, wie den übereinstimmenden Ausführungen der Dr. T. und des Prof. Dr. R. zu entnehmen ist, über eine längere Zeitspanne hinweg schleichend erfolgt, nicht aber, wie dies etwa bei einer unfallbedingten Sehminderung in Betracht käme, zu einem konkret spezifizierbaren Zeitpunkt. Der Senat hält es daher nicht für sachgerecht, zwar für den Zeitpunkt 30. September 2003 das von Prof. Dr. R. beschriebene weniger als dreistündige Leistungsvermögen der Beurteilung zugrunde zu legen, dies aber für den lediglich einen Monat davor liegenden Zeitpunkt, also den 31. August 2003 gerade zu verneinen. Dies würde dem Umstand nicht hinreichend Rechnung tragen, dass es bei einer schleichenden Verschlechterung der Sehfähigkeit nahezu ausgeschlossen erscheint, mit hinreichender Sicherheit einen konkreten Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem das noch verbliebene Leistungsvermögen die Schwelle hin zur vollen Erwerbsminderung überschritten hat. Auch kann die Bejahung des geltend gemachten Rentenanspruchs nicht in erster Linie von dem Zufall abhängig gemacht werden kann, ob an einem für die begehrte Rente bedeutsamen Tag - wie dies bei der Klägerin der 31. August 2003 darstellt, zu dem versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals erfüllt sind - gerade auch eine ärztliche Kontrolluntersuchung durchgeführt worden ist. Unberücksichtigt bliebe bei dem vorliegenden in Rede stehenden Krankheitsbild auch, dass sich die bei einer Visuskontrolle gemessenen Werte nicht im Sinne einer absolut reproduzierbaren Größe begreifen lassen. Denn diese Messwerte sind stark mitarbeits- und vor allem aber auch tageszeit- und tagesformabhängig, wodurch mehrere in gewissen Zeitabständen ermittelte Messwerte durchaus voneinander abweichen können, ohne dass objektiv und dauerhaft eine Änderung der Sehfähigkeit eingetreten ist. Dieser Gesichtspunkt wird gerade auch bei Durchsicht der von Dr. T. in ihrer Auskunft vom 20. Februar 2007 aufgelisteten Messwerte deutlich. Dort ist nämlich sogar schon für den 4. Juli 2002 linksseitig ein Wert von lediglich 1/25 dokumentiert, der sich dann allerdings bei den Sehschärfenkontrollen am 2. September und 7. November 2002 leicht auf 1/20 verbessert und anschließend am 24. Januar, 4. April und 29. Juli 2003 nochmals auf 1/16 bzw. 1/15 verändert hat.
Soweit die Beklagte gegen die Einschätzung des Sachverständigen Dr. R. vorgebracht hat, das für den September 2003 angegebene Sehvermögen linksseitig von 1/25 sei im Grunde auch bereits von der Augenklinik O. im März 2003 festgestellt worden, weshalb der von dem Sachverständigen angenommene Beginn der Leistungsminderung auf unter dreistündig im September 2003 spekulativ sei, ist darauf hinzuweisen, dass bei der im März 2003 durchgeführten Messung linksseitig durchaus noch bessere Werte ermittelt werden konnten. Denn seinerzeit war mit bester Korrektur für die Ferne noch eine Sehschärfe von 0,05 und bei Nahsicht 0,1 suchend ermittelt worden.
Ungeachtet dessen sieht sich der Senat in diesem Zusammenhang jedoch zu dem Hinweis veranlasst, dass sich die Frage, mit welcher Sehleistung ein Versicherter berufliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in einem Umfang von zumindest sechs Stunden, einem solchen von drei bis unter sechs Stunden oder lediglich noch weniger als drei Stunden täglich zumutbar verrichten kann, nicht ausschließlich rein schematisch anhand von Visusmesswerten beantworten lässt. Zu berücksichtigen sind vielmehr gerade auch die individuellen Besonderheiten in der Sehfähigkeit des Einzelnen. Bei der Klägerin sind daher neben der stark reduzierten Sehschärfe gerade auch die zusätzlich vorhandenen Gesichtsfelddefekte mit einem deutlich eingeschränkten Gesichtsfeld, insbesondere am besseren rechten Auge, die ihre Sehleistung weiter minimieren, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Gleichermaßen ist zu berücksichtigen, dass bei der Kläger eine partielle Kontaktlinsenunverträglichkeit vorliegt, die das Tragen der Kontaktlinsen zeitweise mit der Folge nicht zulässt, dass das Sehvermögen noch geringere Messwerte erreicht. Vor dem Hintergrund dieser Gesichtspunkte vermag sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Dr. T. anlässlich ihrer am 30. September 2003 durchgeführten Sehschärfenkontrolle rechtsseitig bei getragener Kontaktlinse noch einen Visus von 0,5 ermittelt hat, nicht der Auffassung der Beklagten anzuschließen, die Klägerin habe zumindest am 31. August 2003 noch über ein zumindest sechsstündiges Leistungsvermögen verfügt. Schließlich machen die von Dr. T. in ihrer Auskunft vom 20. Februar 2007 mitgeteilten Messwerte hinreichend deutlich, dass Sehschärfenkontrollen, bei denen die Klägerin rechtsseitig keine Kontaktlinse getragen hat, ein deutlich schlechteres Sehvermögen ergeben haben. So hatte Dr. T. bspw. im Mai, Juni, Juli und November 2002 anlässlich ihrer Kontrollen ohne Korrektur jeweils Visuswerte von lediglich 0,3 ermittelt, während im September 2002 und ab Januar 2003 mit rechtsseitiger Korrektur Werte von 0,5 ermittelt wurden.
Der Einschätzung des Senats steht der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerin bei der Gemeinde N. eine geringfügige Tätigkeit im Umfang von drei Stunden wöchentlich ausübt. Denn die von der Gemeinde N. vorgelegten Arbeitszeitkarten machen deutlich, dass die Klägerin im Rahmen dieser Aushilfstätigkeit an ihren jeweiligen Arbeitstagen - von wenigen Ausnahmen abgesehen - die Grenze von drei Stunden täglich tatsächlich nicht überschreitet.
Unter Berücksichtigung all dieser Gesichtspunkte ist der Senat daher zu der Überzeugung gelangt, dass das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin jedenfalls schon am 31. August 2003 das von dem Sachverständigen Prof. Dr. R. beschriebene Ausmaß erreicht hatte. Er legt seiner Entscheidung daher zugrunde, dass der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung bei der Klägerin am 31. August 2003 eingetreten ist. Da zu dem genannten Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente noch erfüllt waren, hat die Klägerin mit Beginn des Folgemonats Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung (vgl. § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die Beklagte hat diese Rente ohne zeitliche Befristung zu gewähren. Zwar werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI lediglich auf Zeit gewährt. Jedoch sind nach Satz 5 1. Halbsatz dieser Regelung Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, dann unbefristet zu gewähren, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Dies ist vorliegend der Fall, da bei der Klägerin eine Besserung der Sehfähigkeit angesichts der krankhaften Veränderung im Bereich beider Augen nicht zu erwarten ist.
Das angefochtene Urteil war dementsprechend abzuändern und die Beklagte zu einer entsprechenden Rentengewährung zu verurteilen.
Die Kotenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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