Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 19 R 9898/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4687/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.09.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin erstrebt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die im Jahre 1953 geborene Klägerin stammt aus der T , lebt seit 1979 in Deutschland, hat keinen Beruf gelernt und war zuletzt seit Jahren als Küchen- und Putzhilfe beschäftigt. Sie leidet im Wesentlichen an Hals- und Lendenwirbelsäulensyndromen, schmerzhaften Kniegelenksbeschwerden beidseits, einem Schmerz- bzw. Fibromyalgiesyndrom, depressiven Episoden und Übergewicht.
Im April des Jahres 2004 befand sich die Klägerin zu einer stationären Heilbehandlung in der F klinik Bad B ... Die Entlassung erfolgte als arbeitsunfähig mit der Einschätzung eines vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangs- und fixierte Körperhaltungen sowie ohne Nachtschicht.
Am 19.6.2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Das daraufhin eingeholte Gutachten der Internistin Dr. R. erbrachte die Einschätzung eines vollschichtigen Leistungsvermögens für die ausgeübte Tätigkeit als Küchen- und Putzhilfe sowie einer mehr als sechsstündigen Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 29.08.2006 und Widerspruchsbescheid vom 13.12.2006 ab.
Am 27.12.2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte, des Gefäßchirurgen Phlebologen Dr. S. (Tätigkeit im Beruf als Küchenhilfe wegen eines beidseitigen Lymphödems Stadium II halbschichtig, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig möglich), des Chirurgen Dr. B. (berufliche Einschränkung aufgrund der rezidivierenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der Extremitäten, keine Einschränkungen bei leichten Tätigkeiten im Falle der Gewichtsreduzierung; leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig möglich), des praktischen Arztes Th. (keine Leistungseinschätzung; für die Leistungsbeurteilung maßgebliche Gesundheitsstörungen auf orthopädischem, psychiatrischem und internistischem Fachgebiet) und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. (lediglich zwischen Juni 2003 und Februar 2004 sporadische Behandlung; daher keine späteren Befunde) eingeholt.
Darüber hinaus hat es auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Sozialmediziners Be. eingeholt. Darin ist ausgeführt, die Klägerin sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis zu gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ohne erheblichen Zeitdruck, unter Vermeidung von Nässe, Kälte, Zugluft, häufigem Bücken, Armvorhalten, Zwangshaltungen, häufigem Tragen und Heben ohne mechanische Hilfsmittel, ohne Bewerkstelligen großer Gehstrecken, häufigem Ersteigen von Treppen sowie von Leitern und Gerüsten täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Mit Urteil vom 04.09.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur Seite, da sie weiterhin in der Lage sei, leichte Tätigkeiten sechs Stunden am Tag zu verrichten. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI stehe ihr ebenfalls nicht zu, nachdem sie keinen Beruf gelernt sowie zuletzt eine ungelernte Tätigkeit ausgeübt habe und daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne. Diese Entscheidung ist der Klägerin am 10.09.2008 zugestellt worden.
Am 06.10.2008 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, sie sei derzeit aufgrund ihres Übergewichts vermindert erwerbsfähig. Für eine Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit bedürfe es einer Gewichtsreduktion. Dies ergebe sich aus der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage von Dr. B ...
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.09.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 29.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, unter Bezugnahme auf das angegriffene Urteil,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Stuttgart sowie die beigezogenen Renten- und Rehaakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29.08.2006 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13.12.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn ihr steht keine Rente wegen Erwerbsminderung zu.
Dies hat das Sozialgericht im Urteil vom 04.09.2008 unter Zugrundelegung der für die Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs maßgeblichen Regelungen des § 43 Abs. 1, Abs. 2, § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Soweit sich die Klägerin auf die Ausführungen des Chirurgen Dr. B. in der vom Sozialgericht eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage beruft, vermag dies ihrem Rentenbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn der genannte Arzt hat unmissverständlich ein vollschichtiges zeitliches Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angegeben; diese Einschätzung entspricht auch derjenigen sämtlicher anderer Ärzte, soweit sie eine Leistungsbeurteilung abgegeben haben. Dass er aufgrund der rezidivierenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der Extremitäten eine berufliche Einschränkung gesehen und eine solche für leichte Tätigkeiten nur im Falle der Gewichtsreduzierung verneint hat, bezieht sich angesichts seiner unmissverständlichen Einschätzung des zeitlichen Leistungsvermögens nicht auf das quantitative, sondern auf das qualitative Leistungsbild und entspricht damit gleichfalls der Einschätzung der übrigen, die Klägerin behandelnden bzw. begutachtenden Ärzte, soweit sie eine Leistungsbeurteilung abgegeben haben.
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es in Ansehung des nach alledem geklärten Sachverhalts nicht. Der entsprechende Beweisantrag der Klägerin ist daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin erstrebt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die im Jahre 1953 geborene Klägerin stammt aus der T , lebt seit 1979 in Deutschland, hat keinen Beruf gelernt und war zuletzt seit Jahren als Küchen- und Putzhilfe beschäftigt. Sie leidet im Wesentlichen an Hals- und Lendenwirbelsäulensyndromen, schmerzhaften Kniegelenksbeschwerden beidseits, einem Schmerz- bzw. Fibromyalgiesyndrom, depressiven Episoden und Übergewicht.
Im April des Jahres 2004 befand sich die Klägerin zu einer stationären Heilbehandlung in der F klinik Bad B ... Die Entlassung erfolgte als arbeitsunfähig mit der Einschätzung eines vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten ohne Zwangs- und fixierte Körperhaltungen sowie ohne Nachtschicht.
Am 19.6.2006 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Das daraufhin eingeholte Gutachten der Internistin Dr. R. erbrachte die Einschätzung eines vollschichtigen Leistungsvermögens für die ausgeübte Tätigkeit als Küchen- und Putzhilfe sowie einer mehr als sechsstündigen Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Zwangshaltungen. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 29.08.2006 und Widerspruchsbescheid vom 13.12.2006 ab.
Am 27.12.2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte, des Gefäßchirurgen Phlebologen Dr. S. (Tätigkeit im Beruf als Küchenhilfe wegen eines beidseitigen Lymphödems Stadium II halbschichtig, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig möglich), des Chirurgen Dr. B. (berufliche Einschränkung aufgrund der rezidivierenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der Extremitäten, keine Einschränkungen bei leichten Tätigkeiten im Falle der Gewichtsreduzierung; leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig möglich), des praktischen Arztes Th. (keine Leistungseinschätzung; für die Leistungsbeurteilung maßgebliche Gesundheitsstörungen auf orthopädischem, psychiatrischem und internistischem Fachgebiet) und der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. F. (lediglich zwischen Juni 2003 und Februar 2004 sporadische Behandlung; daher keine späteren Befunde) eingeholt.
Darüber hinaus hat es auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Sozialmediziners Be. eingeholt. Darin ist ausgeführt, die Klägerin sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bis zu gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen ohne erheblichen Zeitdruck, unter Vermeidung von Nässe, Kälte, Zugluft, häufigem Bücken, Armvorhalten, Zwangshaltungen, häufigem Tragen und Heben ohne mechanische Hilfsmittel, ohne Bewerkstelligen großer Gehstrecken, häufigem Ersteigen von Treppen sowie von Leitern und Gerüsten täglich sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Mit Urteil vom 04.09.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur Seite, da sie weiterhin in der Lage sei, leichte Tätigkeiten sechs Stunden am Tag zu verrichten. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 1 SGB VI stehe ihr ebenfalls nicht zu, nachdem sie keinen Beruf gelernt sowie zuletzt eine ungelernte Tätigkeit ausgeübt habe und daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne. Diese Entscheidung ist der Klägerin am 10.09.2008 zugestellt worden.
Am 06.10.2008 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, sie sei derzeit aufgrund ihres Übergewichts vermindert erwerbsfähig. Für eine Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit bedürfe es einer Gewichtsreduktion. Dies ergebe sich aus der schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage von Dr. B ...
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.09.2008 und den Bescheid der Beklagten vom 29.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, unter Bezugnahme auf das angegriffene Urteil,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Stuttgart sowie die beigezogenen Renten- und Rehaakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29.08.2006 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13.12.2006 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten. Denn ihr steht keine Rente wegen Erwerbsminderung zu.
Dies hat das Sozialgericht im Urteil vom 04.09.2008 unter Zugrundelegung der für die Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs maßgeblichen Regelungen des § 43 Abs. 1, Abs. 2, § 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Soweit sich die Klägerin auf die Ausführungen des Chirurgen Dr. B. in der vom Sozialgericht eingeholten schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage beruft, vermag dies ihrem Rentenbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn der genannte Arzt hat unmissverständlich ein vollschichtiges zeitliches Leistungsvermögen der Klägerin für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angegeben; diese Einschätzung entspricht auch derjenigen sämtlicher anderer Ärzte, soweit sie eine Leistungsbeurteilung abgegeben haben. Dass er aufgrund der rezidivierenden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule und der Extremitäten eine berufliche Einschränkung gesehen und eine solche für leichte Tätigkeiten nur im Falle der Gewichtsreduzierung verneint hat, bezieht sich angesichts seiner unmissverständlichen Einschätzung des zeitlichen Leistungsvermögens nicht auf das quantitative, sondern auf das qualitative Leistungsbild und entspricht damit gleichfalls der Einschätzung der übrigen, die Klägerin behandelnden bzw. begutachtenden Ärzte, soweit sie eine Leistungsbeurteilung abgegeben haben.
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es in Ansehung des nach alledem geklärten Sachverhalts nicht. Der entsprechende Beweisantrag der Klägerin ist daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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