Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 25 U 372/02
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 SF 162/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10. August 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10. August 2006 ist unbegründet. Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Kostenansatz für das Berufungsverfahren einen Streitwert von 31.648,63 Euro zugrunde gelegt. Dies entspricht der durch Beschluss des Senats vom 25. August 2005 gemäß § 63 Abs. 2 GKG erfolgten Wertfestsetzung.
Ein Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts liegt auch dann vor, wenn diese Festsetzung – wie hier - zulässigerweise in die Urteilsformel oder die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen worden ist (einhellige Meinung in der kostenrechtlichen Literatur: Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 63 GKG RdNr. 26; Dörndorfer in Binz, Dörndorfer, Petzold und Zimmermann, Gerichtskostengesetz, Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, 2007, § 63 GKG RdNr. 8; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 5. Aufl. 2003, § 25 GKG RdNr. 18; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. August 2002 – 10 WF 42/02 – in FamRz 2004, 962 und Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28. Juni 1996 – 2 Y 4/96 – in JurBüro 1997, 198; a. A.: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2008 – L 9 KR 119/08 – ohne Begründung, in juris).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der im Urteil des Senats vom 25. August 2005 enthaltene Streitwertbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG nicht wirkungslos geworden. Zwar ist das Urteil des Senats vom 25. August 2005 nicht in Rechtskraft erwachsen, da die Beklagte beim Bundessozialgericht (BSG) die vom Senat zugelassene Revision eingelegt hatte und das Revisionsverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten (zuletzt durch den Kläger mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2005) beendet worden ist. Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch die Beklagte sind das Urteil des Senats vom 25. August 2005 und das vorangegangene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2004 wirkungslos geworden (§ 202 SGG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO); vgl. BSG, Beschluss vom 07. September 1998 – B 2 U 10/98 R – in SozR 3-1500 § 193 SGG Nr. 10, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl., Vor § 143 RdNr. 2 e). Davon unberührt bleibt jedoch die gleichzeitig im Urteil vom 25. August 2005 vom Senat getroffene Streitwertfestsetzung. Weder haben die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten Auswirkungen auf diesen Streitwertbeschluss, da die Streitwertfestsetzung nach § 197a SGG i. V. m. § 63 GKG im Gegensatz zum Streitgegenstand der Klage nicht in der Dispositionsbefugnis der Beteiligten steht. Noch hat das BSG im vorliegenden Verfahren Gebrauch von der Möglichkeit der Abänderung der Streitwertfestsetzung des Senats gemacht, da vom BSG nach entsprechender Anhörung der Beteiligten (Schreiben des Berichterstatters vom 23./27. Dezember 2005) im Beschluss vom 08. März 2006 (B 2 U 30/05 R) ausschließlich der Streitwert für das Revisionsverfahren festgesetzt worden ist.
Eine Änderung des Streitwertbeschlusses vom 25. August 2005 durch den Senat nach § 63 Abs. 3 GKG kam vorliegend nicht mehr in Betracht. Diese ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Da die letzte Erledigungserklärung bereits im Dezember 2005 beim BSG eingegangen war, war die Sechs-Monats-Frist bereits zum Zeitpunkt der Erinnerungseinlegung der Beklagten im August 2006 verstrichen (vgl. zum Beginn der Frist bei Erledigung der Hauptsache Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 63 GKG RdNr. 55, und zur gleich lautenden Regelung in § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 5 S 1320/07 – in juris).
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die nach § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10. August 2006 ist unbegründet. Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Kostenansatz für das Berufungsverfahren einen Streitwert von 31.648,63 Euro zugrunde gelegt. Dies entspricht der durch Beschluss des Senats vom 25. August 2005 gemäß § 63 Abs. 2 GKG erfolgten Wertfestsetzung.
Ein Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts liegt auch dann vor, wenn diese Festsetzung – wie hier - zulässigerweise in die Urteilsformel oder die Entscheidungsgründe des Urteils aufgenommen worden ist (einhellige Meinung in der kostenrechtlichen Literatur: Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 63 GKG RdNr. 26; Dörndorfer in Binz, Dörndorfer, Petzold und Zimmermann, Gerichtskostengesetz, Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, 2007, § 63 GKG RdNr. 8; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz, 5. Aufl. 2003, § 25 GKG RdNr. 18; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. August 2002 – 10 WF 42/02 – in FamRz 2004, 962 und Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 28. Juni 1996 – 2 Y 4/96 – in JurBüro 1997, 198; a. A.: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. November 2008 – L 9 KR 119/08 – ohne Begründung, in juris).
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der im Urteil des Senats vom 25. August 2005 enthaltene Streitwertbeschluss nach § 63 Abs. 2 GKG nicht wirkungslos geworden. Zwar ist das Urteil des Senats vom 25. August 2005 nicht in Rechtskraft erwachsen, da die Beklagte beim Bundessozialgericht (BSG) die vom Senat zugelassene Revision eingelegt hatte und das Revisionsverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten (zuletzt durch den Kläger mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2005) beendet worden ist. Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten und die Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch die Beklagte sind das Urteil des Senats vom 25. August 2005 und das vorangegangene Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. April 2004 wirkungslos geworden (§ 202 SGG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO); vgl. BSG, Beschluss vom 07. September 1998 – B 2 U 10/98 R – in SozR 3-1500 § 193 SGG Nr. 10, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG Kommentar, 9. Aufl., Vor § 143 RdNr. 2 e). Davon unberührt bleibt jedoch die gleichzeitig im Urteil vom 25. August 2005 vom Senat getroffene Streitwertfestsetzung. Weder haben die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten Auswirkungen auf diesen Streitwertbeschluss, da die Streitwertfestsetzung nach § 197a SGG i. V. m. § 63 GKG im Gegensatz zum Streitgegenstand der Klage nicht in der Dispositionsbefugnis der Beteiligten steht. Noch hat das BSG im vorliegenden Verfahren Gebrauch von der Möglichkeit der Abänderung der Streitwertfestsetzung des Senats gemacht, da vom BSG nach entsprechender Anhörung der Beteiligten (Schreiben des Berichterstatters vom 23./27. Dezember 2005) im Beschluss vom 08. März 2006 (B 2 U 30/05 R) ausschließlich der Streitwert für das Revisionsverfahren festgesetzt worden ist.
Eine Änderung des Streitwertbeschlusses vom 25. August 2005 durch den Senat nach § 63 Abs. 3 GKG kam vorliegend nicht mehr in Betracht. Diese ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Da die letzte Erledigungserklärung bereits im Dezember 2005 beim BSG eingegangen war, war die Sechs-Monats-Frist bereits zum Zeitpunkt der Erinnerungseinlegung der Beklagten im August 2006 verstrichen (vgl. zum Beginn der Frist bei Erledigung der Hauptsache Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., § 63 GKG RdNr. 55, und zur gleich lautenden Regelung in § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F.: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 04. Juli 2007 – 5 S 1320/07 – in juris).
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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