L 3 B 286/08 U

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 U 320/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 B 286/08 U
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde vom 19.03.2008 wird der Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 27.02.2008 aufgehoben. Die Kosten für das von Dr. K. erstellte Sachverständigengutachten werden auf die Staatskasse übernommen.



Gründe:

I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Übernahme der Kosten des von Dr. K. nach
§ 109 SGG erstellten Gutachten.
Im Verfahren über die Gewährung einer Verletztenrente holte das Sozialgericht ein Gutachten des Dr. K. nach § 109 SGG ein, der ein neuralgieformes Schmerzsyndrom i.S. eines CRPS Typ I diagnostizierte und die MdE mit 20 v.H. bewertete.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.02. 2008 ab und stützte sich auf die Stellungnahme des Beratungsarztes der Beklagten Dr. N., der die MdE mit 10 v.H. bewertete.
Den Antrag, die Kosten des nach § 109 SGG erstellten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen, wies das Sozialgericht mit Beschluss vom 27.02.2008 ab. Hiergegen legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.03.2008 Beschwerde ein.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des SG Regensburg war aufzuheben, die Kosten des Gutachtens von Dr. K. waren auf die Staatskasse zu übernehmen.
Die Entscheidung über die endgültige Kostentragungspflicht steht im Ermessen des Gerichts (§ 109 Abs. 1 Satz 2 SGG). Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat. Ist dies nicht der Fall, hat der Antragsteller die Kosten in der Regel endgültig zu tragen.
Da das Gutachten von Dr. K. eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen im Berufungsverfahren (Gutachten Dr. P.) erforderlich machte und insoweit die Sachaufklärung förderte, ist eine Übernahme der Gutachtenskosten sachgerecht (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 9. Aufl., § 109 Rn. 16a).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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