L 8 SO 32/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 SO 18/09 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 SO 32/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Betragen die beantragten Taxikosten für eine Fahrt vom Wohnsitz der Antragsteller zu dem Ort der ärztlichen Begutachtung und zurück weniger als 750,-- EUR, wäre in der Hauptsache die Berufung wegen des Nichterreichens der Beschwerdegegenstandssumme nicht zulässig, so dass die Beschwerde gegen den Eilbeschluss des SG unzulässig ist.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg
vom 19. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, die Kosten für die Durchführung einer Fahrt der Antragsteller zu einer vom Antragsgegner veranlassten ärztlichen Begutachtung zu übernehmen.

Am 18.02.2009 ging beim Sozialgericht Augsburg - SG - ein Schreiben der Antragsteller vom selben Tage ein. Darin führen sie aus, dass vom Antragsgegner vergebens ein Behindertenfahrtdienst bzw. ein Taxi gefordert worden sei, um an einer ärztlichen Untersuchung teilnehmen zu können, die vom Antragsgegner mit Gutachtensauftrag vom 23.01.2009 veranlasst worden sei. Am 18.02.2009 sei den Antragstellern lapidar erklärt worden, der Behindertenfahrtdienst M. komme frühestens um 13.30 Uhr. Dies reiche aber nicht aus. Sie müssten um 12.30 Uhr abgeholt werden. Das Schreiben vom 18.02.2009 trug die Aufschrift "Brandeilig! Entscheidung noch am 19.02.2009!".

Mit Beschluss vom 19.02.2009 hat das SG den Antrag abgelehnt und ausgeführt, es sei weder eine Dringlichkeit noch ein materieller Anspruch der Antragsteller gegeben.

Dagegen haben die Antragsteller Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht
- LSG - eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, der Streitwert von 750,00 EUR werde durch die Krankenfahrt erreicht. Die Fahrtkosten würden bei Hin- und Rückfahrt über 750,00 EUR betragen.

Die Antragsteller beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 19.02.2009 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für eine Fahrt der Antragsteller zu der vom Antragsgegner veranlassten Begutachtung beim Landesarzt für geistig und seelisch behinderte Erwachsene Dr.K. am 20.02.2009, 15.00 Uhr, beim Bezirkskrankenhaus K. zu übernehmen.

Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen.

Zu Recht hat das SG die Ausführungen der Antragsteller in ihrem Schreiben vom 18.02.2009 als Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtschutz ausgelegt, § 123 SGG. Das Begehren auf Eilrechtsschutz ergibt sich zwar nicht eindeutig aus dem Inhalt des vorgenannten Schreibens. Jedoch wird durch die im Briefkopf befindliche Anmerkung "Brandeilig! Entscheidung noch am 19.02.2009!" deutlich, dass es den Antragstellern um einstweiligen Rechtsschutz im Hinblick auf die oben genannten Fahrtkosten geht.

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist die Beschwerde gemäß § 172 Abs.3 Nr.1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des 8. SGG-Änderungsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl.I, S.444, der mit Wirkung vom 01.04.2008 in Kraft getreten ist, ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Nicht bzw. nur nach Zulassung zulässig ist die Berufung gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geldleistung betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Das ist hier der Fall. Auszugehen ist dabei von den offensichtlich niedrigeren und von den Antragstellern ebenfalls ausdrücklich beantragten Taxikosten für eine Fahrt vom Wohnsitz der Antragsteller zu dem Ort der Begutachtung und zurück. Diese Kosten betragen ca. 230 Euro (1,30 Euro / Kilometer - Auskunft eines ortsansässigen Taxiunternehmers - plus 2,70 Euro einmalige Gebühr für 84,20 Kilometer - einfache Entfernung Wohnsitz der Ast nach K., K.Straße laut Routenplaner MAP 24; also 1,30 x 84,20 x 2 plus 5,40 Euro = 224,32 Euro) und liegen damit deutlich unter dem in § 144 SGG geforderten Wert des Beschwerdegegenstands.

Da mithin in der Hauptsache die Berufung wegen Nichterreichens der Beschwerdegegenstandssumme nicht zulässig wäre, ist die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 19.02.2009 unzulässig.

Die auf § 193 SGG analog beruhende Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Eileintrag in beiden Instanzen erfolglos blieb.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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