L 11 AS 101/09 B ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1474/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 101/09 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Beschwerdewert des § 144 Abs 1 Satz 1 SGG ist abhängig von der Antragstellung im Beschwerdeverfahren und kann daher geringer als der Wert der vom Beschluss ausgehenden Beschwer sein, vgl. BayLSG 11. Senat, Beschluss vom 16.03.2009, Az: L 11 SO 20/09 B ER
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.01.2009 wird verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Mahnung der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - vom 25.01.2009, Geschäftszeichen H-374 G3178.

Der 1979 geborene Antragsteller lebt zusammen mit seiner Frau M. A, geboren 1980, und seiner Tochter S. A., geboren 2005, in einer Bedarfsgemeinschaft und bezieht seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II -.

Mit Bescheid vom 30.05.2008 bewilligte die Antragsgegnerin (Ag) dem Antragsteller (ASt) für die Arbeitsaufnahme am 16.05.2008 bei der Z. GmbH Übergangsbeihilfe als Darlehen i.H.v. 300.- EUR. Es wurde die Rückzahlung des Darlehens in 10 gleichen Teilbeträgen festgesetzt. Der Bescheid ist bestandskräftig. Nach der Mahnung der Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Bayern - vom 25.01.2009, Geschäftszeichen H-374 G3178 ist noch ein Betrag von 291,46 EUR von Seiten des ASt zur Rückzahlung offen.
Mit Bescheid vom 30.06.2008 stellte die Ag beim ASt für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 30.06.2008 eine Rückforderung von Arbeitslosengeld II (Regelleistung) in Höhe von 107,79 EUR und für Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 27,52 EUR, insgesamt 135,31 EUR fest. Auch dieser Bescheid ist bestandskräftig.

Mit drei Bescheiden vom 09.09.2008 setzte die Ag gegenüber dem ASt, seiner Ehefrau und seiner Tochter Rückforderungen in Höhe von 179,21 EUR 635,23 EUR und 290,52 EUR betreffend die Zeit vom 01.10.2007 bis 31.12.2007 fest. Die hiergegen eingelegten Widersprüche wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2008 zurück. Am 28.11.2008 erhoben der ASt, seine Ehefrau und Tochter hiergegen Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG), Az. S 19 AS 1481/08. Das Klageverfahren ist noch anhängig.

Am selben Tag haben der ASt, seine Ehefrau und Tochter beantragt, die Zahlungsaufforderungen vom 17.08.2008 (H374 G3178), vom 10.09.2008 (H485 G9834) und vom 14.11.2008 (H486 G0678, H374 G3178, H485 G9834) bis zur endgültigen Entscheidung auszusetzen. Mit Schreiben vom 17.12.2008 hat die Ag mitgeteilt, dass die Forderungen sofort bis zur Entscheidung über den Widerspruch oder die Klage ruhend gestellt worden seien. Der Eilantrag sei somit unnötig gewesen.

Mit Beschluss vom 19.01.2009 hat das SG den Antrag abgelehnt. Gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG könne das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung habe, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die Ag habe jedoch von der ihr nach § 86a Abs 3 Satz 1 SGG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die sofortige Vollziehung bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vollständig auszusetzen. Den Antragstellern fehle daher das Rechtsschutzbedürfnis.

Hiergegen hat der ASt am 12.02.2009 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er sei mit der im Beschluss vom 19.01.2009 getroffenen Entscheidung nicht einverstanden. Er habe von der Agentur für Arbeit mit Schreiben vom 25.01.2009 eine Zahlungsaufforderung bekommen. Es sei somit nicht richtig, dass die Ag das Forderungskonto ruhend gestellt habe. Mit der Beschwerde ist eine Mahnung der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern vom 25.01.2009 zum Geschäftszeichen H-374 G3178 vorgelegt worden. Danach werden neben Mahngebühren Forderungen aus den Bescheiden der Ag vom 30.06.2008 und 30.05.2008 in Höhe von 107,79 EUR, 27,52 EUR und 291,46 EUR gegenüber dem ASt geltend gemacht.

Die Ag hat den Kontoauszug aus der Forderungsaufstellung des ASt sowie seiner Ehefrau und seines Kindes übersandt. Darüber hinaus ist mitgeteilt worden, dass die Forderungen gegenüber der Ehefrau, M. A., und der Tochter, S. A., bis zum Ausgang des Verfahrens vor dem SG Nürnberg S 19 AS 1481/08 ruhend gestellt seien. Auch die Forderung gegen den Ast sei ruhend gestellt, soweit die Rückforderung aus dem Bescheid vom 09.09.2008 betroffen sei. Die Forderungen gegen den ASt aus den Bescheiden vom 30.06.2008 und 30.05.2008 seien jedoch aufgrund der Bestandskraft der jeweils zugrunde liegenden Bescheide fällig.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist als nicht statthaft zu verwerfen.
Nach § 172 Abs 3 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - (i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 BGBl I S 444 ff mWz 01.04.2008) ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Soweit diese Grenze bzw. zeitliche Grenze nicht überschritten wird, bedarf die Berufung der Zulassung, die u.a. erfolgen kann, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs 2 SGG). Nach dem Wortlaut des § 172 Abs 3 SGG soll eine Beschwerde im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedoch nur dann zulässig sein, wenn in der Hauptsache die Berufung zulässig ist, und nicht bereits dann, wenn sie zugelassen werden kann. Darüber hinaus ist eine Zulassung der Beschwerde durch das SG in der Regelung des § 172 SGG nicht vorgesehen, so dass für die Frage der Statthaftigkeit der Beschwerde allein auf den Wert des Beschwerdegegenstandes und - ggf. - auf den umstrittenen Zeitraum abzustellen ist. Dieser ist danach zu bestimmen, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was von diesem mit seinem Beschwerdebegehren weiterverfolgt wird (Leitherer in Meyer-Ladewig /Keller/Leitherer SGG 9. Aufl. § 144 Rdnr. 14).
Im Rahmen der Beschwerde ist lediglich noch eine einmalige Rückforderung von 426,77 EUR streitgegenständlich. Der ASt wendet sich allein gegen die in dieser Höhe an ihn gerichtete Mahnung der Bundesagentur für Arbeit vom 25.01.2009. Die Berufung in der Hauptsache ist somit nicht zulässig und die Beschwerde damit nicht statthaft, weil weder Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG), noch der Beschwerdewert von 750,00 EUR erreicht wird (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG).
Darüber hinaus ist die Beschwerde aber auch unbegründet. Der ASt wendet sich gegen die Mahnung der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Bayern vom 25.01.2009. Dieser Antrag kann zulässigerweise lediglich in einen Antrag gemäß § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG umgedeutet werden, wonach das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen kann.

Der ASt hat allerdings nach Aktenlage gegen die Bescheide vom 30.05.2008 und 30.06.2008 kein Rechtsmittel eingelegt. Die Bescheide sind damit bestandskräftig.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs kann somit nicht angeordnet werden. Ein Überprüfungsverfahren nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGG - in Bezug auf die bestandskräftigen Entscheidungen des Grundsicherungsträgers ist nicht eingeleitet. Eine bestandskräftige Entscheidung des Grundsicherungsträgers schließt aufgrund der Bindungswirkung des § 77 SGG im Ergebnis ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus (vgl. Beschluss des BayLSG vom 02.03.2009, Az: L 11 B 983/08).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des Antragstellers.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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