L 16 B 959/08 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 53 AS 2254/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 B 959/08 AS ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München
vom 16. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Die Beschwerdeführer begehren im Wege des vorläufigen Rechtschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II) ab dem 01.06.2008 ohne Berücksichtigung der Eigenheimzulage und einer Effektenabrechnung.

Der 1958 geborene Beschwerdeführer zu 1 (Bf. zu 1) bezieht zusammen mit seiner 1966 geborenen nichtehelichen Lebensgefährtin (Bf. zu 2) und den ebenfalls in der Bedarfsgemeinschaft lebenden zwei Kindern, geboren 2000 und 2002 (Bf. zu 3 und Bf. zu 4) seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Mit Bescheid vom 29.07.2008 gewährte die Beschwerdegegnerin den Bf. zu 1-4 für den Monat Juni 2008 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 196,91 EUR und für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.11.2008 in Höhe von 210,91 EUR monatlich. Die Bg. hat bei einem unstrittig bestehenden Gesamtbedarf für Juni 2008 in Höhe von 1465,46 EUR und für den Zeitraum 01.07.2008 bis 30.11.2008 in Höhe von 1479,46 EUR monatlich neben dem Erwerbseinkommen der Bf. zu 2 und dem Kindergeld für die Bf zu 3 und 4 zusätzlich einmalige Einnahmen in Form von Eigenheimzulagen und Effektenabrechnung berücksichtigt (Eigenheimzulage für die Bf. zu 1 und zu 2 in Höhe von jeweils 1407 EUR, aufgeteilt auf 12 Monate zu je 117,25 EUR, Effektenabrechnung vom 10.03.2008 in Höhe von 1175,78 EUR, aufgeteilt auf 12 Monate zu je 97,98 EUR).
Die Bf. haben dagegen Widerspruch eingelegt und machten geltend, dass die Eigenheimzulage zur Tilgung einer selbstbewohnten Immobilie benutzt werde und daher gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 ALG II-VO nicht als Einkommen zu berücksichtigen sei. Die angerechnete Effektenabrechnung sei kein Einkommen, sondern bereits zuvor vorhandenes Vermögen.
Am 24.09.2008 stellten die Bf. beim Sozialgericht München einen Antrag im einstweiligen Rechtschutz auf Aufhebung der vorgenommenen Kürzungen sowie Gewährung von Prozesskostenhilfe. Diese Anträge lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 16.10.2008 ab. Zwar sei die Eigenheimzulage, soweit sie nachweislich zur Finanzierung einer nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II nicht als Vermögen zu berücksichtigenden Immobilie verwendet werde, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, jedoch seien die Voraussetzungen der Nichtberücksichtigung nicht glaubhaft gemacht. Eine bestimmungsgemäße Verwendung der Eigenheimzulage sei weder in zeitlicher Hinsicht noch der Höhe der Zahlung nach erbracht. Ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch liege daher nicht vor. Hinsichtlich des Einkommens aus der Effektenabrechnung handle es sich um eine Vermögensumwandlung aus Wertpapieren in Barvermögen. Somit liege zwar ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vor, allerdings bestehe kein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit. Die Bf. zu 2 verfüge ausweislich der in den Verwaltungsakten befindlichen Kontoauszügen des Girokontos bei der H.bank über ein Barvermögen, das sie auch einsetzen könne. Auch die nicht anrechenbaren Einkommensfreibeträge aus dem laufenden Erwerbseinkommen der Bf. zu 2 könnten bis zur Entscheidung des Widerspruchsverfahrens eingesetzt werden.
Die Bg. wies den Widerspruch der Bf. gegen den Bescheid vom 29.07.2008 mit Widerspruchsbescheid vom 22.12.2008 als unbegründet zurück. Mit Gutachten des Landratsamtes A-Stadt vom 17.12.2008 sei festgestellt worden, dass das von den Bf. bewohnte Hausgrundstück einen Verkehrswert von 244.000 EUR habe. Aufgrund der unangemessen großen Wohnfläche von 140 qm sei das Hausgrundstück als Vermögen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen. Unter Abzug der noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 96.000 EUR bei der Sparkasse A-Stadt und zuzüglich der bestehenden Guthaben aus den Bausparverträgen in Höhe von insgesamt 12.243,07 EUR, betrage das zu berücksichtigende Hausgrundstücksvermögen 132.132,58 EUR. Daneben verfügte die Bedarfsgemeinschaft am 31.05.2008 über ein sofort verwertbares Geldvermögen in Höhe von 5114,71 EUR, ohne das Aktiendepot der Bf. zu 2 und ohne das Geldvermögen beider Kinder. Das gesamte zu berücksichtigende Vermögen betrage daher 137.247,29 EUR. Unter Berücksichtigung der Freibeträge der Bf. zu 1 und zu 2 errechne sich ein zu berücksichtigendes Vermögen von 122.097,29 EUR. Demnach sei die Bedarfsgemeinschaft, insbesondere auch unter Berücksichtigung des sofort verwertbaren Geldvermögens nicht hilfebedürftig. Dagegen erhoben die Bf. Klage zum Sozialgericht München. Zusätzlich stellten sie einen weiteren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht München bzgl. der Weitergewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 01.12.2008.
Gegen den am 21.10.2008 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts München haben die Bf. am 30.10.2008 Beschwerde eingelegt. Sie machen geltend, dass ein Barvermögen auf dem Girokonto der H.bank nicht existiere. Sollte sich ein Barvermögen auf dem Konto befunden haben, so seien damit einschließlich der Eigenheimzulage Tilgungen erfolgt und ein Schaden an der Heizung im Frühjahr abbezahlt worden. Die Bf. reichten auf Aufforderung des Senats alle aktuellen Kontoauszüge vorzulegen, Kontoauszüge des Bf. zu 1 über sein Konto bei der H.bank vom 07.03.2008 bis 24.03.2008 und vom 29.10.2008 bis 06.01.2009 ein, einen Kontoauszug des Girokontos Nr. 6110187643 der Bf. zu 2 bei der H.bank vom 29.12.2008 sowie Teilrechnung vom 08.01.2008 der Firma "Heizung S." für geliefertes Material in Höhe von 2380 EUR, zahlbar sofort nach Erhalt der Rechnung.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Verwaltungsakte der Bg. Bezug genommen.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

Nach § 86 b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall von § 86 b Abs. 1 SGG - wie hier- nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung).
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 Abs. 2 Satz 2 SGG). Das ist dann der Fall, wenn den Bf. ohne eine solche Anordnung schwere, unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht in BVerfG 79, 69 ff).
Eine solche Regelungsanordnung setzt voraus, dass die Bf. einen Anordnungsgrund, der sich aus der Eilbedürftigkeit ergibt, und einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen, § 86 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. den §§ 90 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Bei der erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist im Bereich der Leistungen nach des SGB II die Erfolgsaussicht der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. Bundesverfassungsgericht, vom 12.05.2005, Az. 1 BvR 569/05). Ist dem Gericht allerdings im Eilverfahren trotz Amtsermittlungsgrundsatz eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so muss anhand der Folgenabwägung entschieden werden. Hierbei sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers einzubeziehen.
Bei der erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage zeigt sich, dass der Antrag der Bf. insgesamt keinen Erfolg hat.
Ob die einmaligen Einnahmen in Form von Eigenheimzulagen und einer Effektenabrechnung von der Bg. zu Recht als einmaliges anrechenbares Einkommen berücksichtigt wurde, kann im Ergebnis offen bleiben. Die Bf. können ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Vermögen bestreiten und sind somit nicht hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 SGB II. Es fehlt daher an einem Anordnungsanspruch.
Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen;
nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II ist jedoch u.a. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht zu berücksichtigen; gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II sind als Vermögen auch nicht zu berücksichtigen Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 4 SGB II auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde; in diesem Fall sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Unter Umständen sind bei der Ermittlung des zu berücksichtigen Vermögens nicht nur das Hausgrundstück, sondern auch weitere Vermögensgegenstände in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen Bundessozialgericht, Urteil vom 16.05.2007, Az. B 11b AS 37/06 R).
Das den Bf. zu 1 und zu 2 jeweils zur Hälfte gehörende Hausgrundstück ist kein Vermögen, das gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II privilegiert ist. Es handelt nicht um ein Hausgrundstück angemessener Größe. Bei einer von vier Personen bewohnten Doppelhaushälfte mit einer Wohnfläche von mehr als 130 qm (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. WoBauG) handelt es sich nicht mehr um ein Hausgrundstück von angemessener Größe im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II (BSG a.a.O). Nach den sich in den Verwaltungsakten der Beklagten befindlichen Gutachten des Gutachterausschusses des Landkreises A-Stadt vom 17.12.2008 überschreitet das von den Bf. bewohnte Haus mit einer Wohnfläche von 134 qm die maßgebliche Wohnfläche von 130 qm. Nach Lage der Akten hat der Senat auch keine Zweifel an der grundsätzlichen Verwertbarkeit des Hausgrundstückes. Es ist dem Hilfebedürftigen selbst überlassen, wie er den Vermögensgegenstand verwerten möchte, jedoch drängt sich hier eine Vermietung einzelner Zimmer bzw. des 1. Obergeschosses auf, wie es bereits in der Vergangenheit erfolgt ist. Diese Prüfung obliegt jedoch dem anhängigen Hauptsacheverfahren.
Eine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1, Nr. 6 SGB II, die außergewöhnliche Umstände erfordert, ist für den Senat nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen.

Auch kommt die Gewährung von Leistungen nach § 9 Abs. 4 SGB II als Darlehen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht in Betracht. Es fehlt diesbezüglich an einem Anordnungsgrund. Ein Anordnungsgrund liegt nur vor, wenn der Erlass einer Eilentscheidung zur Abwehr wesentlicher Nachteile zwingend geboten und die Sache deshalb eilbedürftig ist. Die Bf. verfügen jedoch noch über weiteres, sofort oder mittelfristig einsetzbares Geldvermögen, das zusammen mit dem Hausgrundstück über der maßgeblichen Freibetragsgrenze liegen würde und somit der aktuelle Bedarf der Bf. gedeckt ist.
Ob die Verwertung der beiden Bausparverträge in Höhe von 2460,73 EUR und 9782,34 EUR wirtschaftlich ist, kann im Rahmen der Prüfung des einstweilige Rechtsschutzes offen bleiben, da die Bf. zu 2 am 17.07.2008 zumindest u.a. noch über ein Guthaben des Sparkontos bei der H.bank der Nr. 230530793 in Höhe von 2421,90 EUR sowie in Depotguthaben am 29.09.2008 in Höhe von 1187,11 EUR verfügte. Nach Aufforderung des Senats aktuelle Kontoauszüge aller Konten vorzulegen, übersandten die Bf. lediglich einen Kontoauszug des Girokontos Nr. 6110187643 der Bf. zu 2 bei der H.bank vom 29.12.2008 mit einem Saldo in Höhe von 1131,38 EUR. Dieses Konto wies am 20.05.2008 noch ein Guthaben in Höhe von 2092,84 EUR auf, so dass der Senat davon ausgeht, dass die oben genannten Guthaben der anderen Konten zumindest noch teilweise vorhanden sind und die Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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