Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 4085/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 B 406/08 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Einstweiliger Rechtsschutz bzgl einer Verrechnung
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.04.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Verrechnung einer Forderung wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 9.349,77 EUR der S. Betriebskrankenkasse (S.) mit der von der Antragstellerin (ASt) bezogenen Altersrente.
Die S. ersuchte die Antragsgegnerin (Ag) mit Schreiben vom 20.02.2007 um Verrechnung. Nach Anhörung verrechnete die Ag einen Betrag in Höhe von 320,00 EUR monatlich mit der laufend gezahlten Altersrente in Höhe von 645,51 EUR ab 01.05.2007 (Bescheid vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2007). Mit Bescheid vom 01.06.2007 zahlte die Ag Altersrente in Höhe von netto 588,30 EUR monatlich ab 01.07.2007 und mit Bescheid vom 21.02.2008 in Höhe von 587,32 EUR monatlich ab 01.04.2008 aus. Dabei nahm sie zuletzt eine Verrechnung in Höhe von 261,81 EUR vor, an die Ast wurden daher ab 01.04.2008 325,51 EUR ausbezahlt.
Gegen den Bescheid vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2007 hat die ASt Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Zudem hat sie beim SG beantragt, die Verrechnung einstweilen einzustellen. Es würden lediglich 294,00 EUR an Rentenleistungen ausgezahlt werden, sodass sie davon nicht einmal die seit 01.05.2007 an ihren Sohn zu zahlende Miete in Höhe von 395,00 EUR warm bezahlen könne. Einen Antrag beim Sozialamt habe sie nicht gestellt.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 04.04.2008 abgelehnt. Die ASt habe trotz mehrfacher Aufforderung keine Unterlagen zu ihren Vermögensverhältnissen und zur tatsächlichen Mietzahlung vorgelegt. Sie habe lediglich angegeben, zusätzlich eine Betriebsrente in Höhe von 148,26 EUR zu beziehen. Sei die Verrechnung als Verwaltungsakt zu qualifizieren, so habe der Widerspruch bzw. die Klage hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei den Erfolgsaussichten besonderes Gewicht zukomme. Mangels ausreichendem Nachweis der ASt, durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig zu werden, und mangels Nachweis der tatsächlichen Mietzahlung sowie wegen eventueller Unangemessenheit der Miethöhe bestünden keine Erfolgsaussichten. Einwände gegen die Forderung der S. und die Ermessensausübung der Ag seien nicht erhoben worden. Soweit eine Verrechnung nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei, komme der Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar in Betracht, hierfür fehle es jedoch bereits am Vorliegen eines Anordnungsanspruches.
Dagegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hat trotz Hinweises und Aufforderung des Senates lediglich angegeben, sie habe nach Durchführung der Verrechnung 442,00 EUR zur Verfügung, wovon die - angemessene - Miete zu zahlen sei. Ausführungen zur Eilbedürftigkeit hat sie nicht gemacht, Nachweise zur tatsächlichen Mietzahlung hat sie nicht vorlegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten des SG zum Verfahren S 17 R 4287/07, S 17 R 4469/07 und S 17 R 4494/07 beigezogen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet.
Es ist weder - soweit eine Verrechnung durch Verwaltungsakt zu erfolgen hat -die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2007 anzuordnen (§ 86b Abs 1 Nr 2 SGG iVm § 86a Abs 2 Nr 3 SGG, noch ist - soweit die Verrechnung nicht durch Verwaltungsakt zu erfolgen hat - eine einstweilige Anordnung iS des § 86b Abs 2 SGG zu erlassen.
Zur Begründung wird gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.
Im Rahmen der Prüfung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung u.a. auch auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen. Solche Erfolgsaussichten sind jedoch hier nicht gegeben, nachdem die Ag mit nicht mehr als der Hälfte der laufenden Altersrente aufgerechnet hat (§§ 52, 51 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -) und die ASt trotz mehrfacher Aufforderung auch nicht nachgewiesen hat - die Nachweispflicht trifft sie gemäß § 51 Abs 2 Halbsatz 2 SGB I -, dass sie durch die Verrechnung hilfebedürftig iS des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werde.
Hinsichtlich des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist in Ergänzung der Ausführung des SG darauf hinzuweisen, dass auch ein Anordnungsgrund von der ASt nicht glaubhaft gemacht worden ist. Nachweise oder Belege zur Prüfung der Eilbedürftigkeit hat sie trotz Aufforderung des Senates nicht vorgelegt.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( §177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Verrechnung einer Forderung wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 9.349,77 EUR der S. Betriebskrankenkasse (S.) mit der von der Antragstellerin (ASt) bezogenen Altersrente.
Die S. ersuchte die Antragsgegnerin (Ag) mit Schreiben vom 20.02.2007 um Verrechnung. Nach Anhörung verrechnete die Ag einen Betrag in Höhe von 320,00 EUR monatlich mit der laufend gezahlten Altersrente in Höhe von 645,51 EUR ab 01.05.2007 (Bescheid vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2007). Mit Bescheid vom 01.06.2007 zahlte die Ag Altersrente in Höhe von netto 588,30 EUR monatlich ab 01.07.2007 und mit Bescheid vom 21.02.2008 in Höhe von 587,32 EUR monatlich ab 01.04.2008 aus. Dabei nahm sie zuletzt eine Verrechnung in Höhe von 261,81 EUR vor, an die Ast wurden daher ab 01.04.2008 325,51 EUR ausbezahlt.
Gegen den Bescheid vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2007 hat die ASt Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Zudem hat sie beim SG beantragt, die Verrechnung einstweilen einzustellen. Es würden lediglich 294,00 EUR an Rentenleistungen ausgezahlt werden, sodass sie davon nicht einmal die seit 01.05.2007 an ihren Sohn zu zahlende Miete in Höhe von 395,00 EUR warm bezahlen könne. Einen Antrag beim Sozialamt habe sie nicht gestellt.
Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 04.04.2008 abgelehnt. Die ASt habe trotz mehrfacher Aufforderung keine Unterlagen zu ihren Vermögensverhältnissen und zur tatsächlichen Mietzahlung vorgelegt. Sie habe lediglich angegeben, zusätzlich eine Betriebsrente in Höhe von 148,26 EUR zu beziehen. Sei die Verrechnung als Verwaltungsakt zu qualifizieren, so habe der Widerspruch bzw. die Klage hiergegen keine aufschiebende Wirkung. Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei den Erfolgsaussichten besonderes Gewicht zukomme. Mangels ausreichendem Nachweis der ASt, durch die Verrechnung sozialhilfebedürftig zu werden, und mangels Nachweis der tatsächlichen Mietzahlung sowie wegen eventueller Unangemessenheit der Miethöhe bestünden keine Erfolgsaussichten. Einwände gegen die Forderung der S. und die Ermessensausübung der Ag seien nicht erhoben worden. Soweit eine Verrechnung nicht als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei, komme der Erlass einer einstweiligen Anordnung zwar in Betracht, hierfür fehle es jedoch bereits am Vorliegen eines Anordnungsanspruches.
Dagegen hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie hat trotz Hinweises und Aufforderung des Senates lediglich angegeben, sie habe nach Durchführung der Verrechnung 442,00 EUR zur Verfügung, wovon die - angemessene - Miete zu zahlen sei. Ausführungen zur Eilbedürftigkeit hat sie nicht gemacht, Nachweise zur tatsächlichen Mietzahlung hat sie nicht vorlegt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten des SG zum Verfahren S 17 R 4287/07, S 17 R 4469/07 und S 17 R 4494/07 beigezogen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet.
Es ist weder - soweit eine Verrechnung durch Verwaltungsakt zu erfolgen hat -die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2007 anzuordnen (§ 86b Abs 1 Nr 2 SGG iVm § 86a Abs 2 Nr 3 SGG, noch ist - soweit die Verrechnung nicht durch Verwaltungsakt zu erfolgen hat - eine einstweilige Anordnung iS des § 86b Abs 2 SGG zu erlassen.
Zur Begründung wird gemäß § 142 Abs 2 Satz 3 SGG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.
Im Rahmen der Prüfung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung u.a. auch auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen. Solche Erfolgsaussichten sind jedoch hier nicht gegeben, nachdem die Ag mit nicht mehr als der Hälfte der laufenden Altersrente aufgerechnet hat (§§ 52, 51 Abs 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -) und die ASt trotz mehrfacher Aufforderung auch nicht nachgewiesen hat - die Nachweispflicht trifft sie gemäß § 51 Abs 2 Halbsatz 2 SGB I -, dass sie durch die Verrechnung hilfebedürftig iS des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werde.
Hinsichtlich des Erlasses einer einstweiligen Anordnung ist in Ergänzung der Ausführung des SG darauf hinzuweisen, dass auch ein Anordnungsgrund von der ASt nicht glaubhaft gemacht worden ist. Nachweise oder Belege zur Prüfung der Eilbedürftigkeit hat sie trotz Aufforderung des Senates nicht vorgelegt.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( §177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved