Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 R 4085/08 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 B 357/08 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine PKH ohne hinreichende Erfolgsaussicht und ohne Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgericht Nürnberg vom 17.04.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Verrechnung einer Forderung wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge.
Die Krankenkasse ersuchte die Antragsgegnerin (Ag) mit Schreiben vom 20.02.2007 um Verrechnung. Nach Anhörung verrechnete die Ag einen Betrag in Höhe von 320,00 EUR monatlich mit der laufend gezahlten Altersrente in Höhe von 645,51 EUR ab 01.05.2007 (Bescheid vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2007). Mit Bescheid vom 01.06.2007 zahlte die Ag Altersrente in Höhe von netto 588,30 EUR monatlich ab 01.07.2007 und mit Bescheid vom 21.02.2008 in Höhe von 587,32 EUR monatlich ab 01.04.2008 aus. Dabei nahm sie zuletzt eine Verrechnung in Höhe von 261,81 EUR vor, an die Antragstellerin (Ast) wurden daher ab 01.04.2008 325,51 EUR ausbezahlt.
Gegen den Bescheid vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2007 hat die ASt Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Zudem hat sie beim SG beantragt, die Verrechnung einstweilen einzustellen. Es würden lediglich 294,00 EUR an Rentenleistungen ausgezahlt werden, sodass sie davon nicht einmal die seit 01.05.2007 an ihren Sohn zu zahlende Miete in Höhe von 395,00 EUR warm bezahlen könne. Einen Antrag beim Sozialamt habe sie nicht gestellt. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hat die ASt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
Mit Beschluss vom 04.04.2008 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung lägen nicht vor.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom 17.04.2008 mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf die Ausführungen im Beschluss vom 04.04.2008 abgelehnt. Sowohl gegen den Beschluss des SG vom 04.04.2008 wie auch gegen den Beschluss vom 17.04.2008 hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung wird auf die beigezogenen Akten der ASt sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten aus dem Verfahren S 17 R 4287/07, S 17 R 4469/07 und S 17 R 4494/07 Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Prozesskostenhilfe ist der ASt für das Verfahren vor dem SG nicht zu bewilligen. Das Begehren der ASt nach einstweiligem Rechtsschutz hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senates vom heutigen Tag im Verfahren L 19 B 406/08 R ER Bezug genommen.
Zudem konnten mangels Vorlage aktueller Angaben und Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht geprüft werden, ob die Ast die Kosten der Prozessführung selbst tragen kann.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Streitig ist die Verrechnung einer Forderung wegen ausstehender Sozialversicherungsbeiträge.
Die Krankenkasse ersuchte die Antragsgegnerin (Ag) mit Schreiben vom 20.02.2007 um Verrechnung. Nach Anhörung verrechnete die Ag einen Betrag in Höhe von 320,00 EUR monatlich mit der laufend gezahlten Altersrente in Höhe von 645,51 EUR ab 01.05.2007 (Bescheid vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2007). Mit Bescheid vom 01.06.2007 zahlte die Ag Altersrente in Höhe von netto 588,30 EUR monatlich ab 01.07.2007 und mit Bescheid vom 21.02.2008 in Höhe von 587,32 EUR monatlich ab 01.04.2008 aus. Dabei nahm sie zuletzt eine Verrechnung in Höhe von 261,81 EUR vor, an die Antragstellerin (Ast) wurden daher ab 01.04.2008 325,51 EUR ausbezahlt.
Gegen den Bescheid vom 10.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.10.2007 hat die ASt Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Zudem hat sie beim SG beantragt, die Verrechnung einstweilen einzustellen. Es würden lediglich 294,00 EUR an Rentenleistungen ausgezahlt werden, sodass sie davon nicht einmal die seit 01.05.2007 an ihren Sohn zu zahlende Miete in Höhe von 395,00 EUR warm bezahlen könne. Einen Antrag beim Sozialamt habe sie nicht gestellt. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren hat die ASt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt.
Mit Beschluss vom 04.04.2008 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung lägen nicht vor.
Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom 17.04.2008 mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf die Ausführungen im Beschluss vom 04.04.2008 abgelehnt. Sowohl gegen den Beschluss des SG vom 04.04.2008 wie auch gegen den Beschluss vom 17.04.2008 hat die ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Ergänzung wird auf die beigezogenen Akten der ASt sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Akten aus dem Verfahren S 17 R 4287/07, S 17 R 4469/07 und S 17 R 4494/07 Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Prozesskostenhilfe ist der ASt für das Verfahren vor dem SG nicht zu bewilligen. Das Begehren der ASt nach einstweiligem Rechtsschutz hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senates vom heutigen Tag im Verfahren L 19 B 406/08 R ER Bezug genommen.
Zudem konnten mangels Vorlage aktueller Angaben und Belege zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht geprüft werden, ob die Ast die Kosten der Prozessführung selbst tragen kann.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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