L 18 R 166/09 B

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 R 596/06
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 R 166/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine abweichende sozialmedizinische Beurteilung bereits bekannter medizinischer Befunde stellt keinen objektiven Beitrag zur Sachaufklärung dar.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 23.01.2009 wird zurückgewiesen
Kosten sind nicht zu erstatten

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob dem Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zusteht. Der Kläger erlernte den Beruf eines Metzgers und war bis Oktober 2003 in diesem Bereich als Facharbeiter beschäftigt. Bis März 2004 nahm er an einer Umschulung zum Fahrlehrer teil, ohne diese abzuschließen. Im Jahr 2005 war der Kläger für mehrere Monate als Kurierfahrer tätig.

Die Beklagte lehnte eine Rentengewährung ab (Bescheid vom 07.03.2006 und Widerspruchsbescheid vom 28.09.2006). Im anschließenden Klageverfahren holte das Sozialgericht (SG) Würzburg ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. C. vom 06.11.20007 ein. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hörte das SG den Psychiater Prof. Dr. B. mit Gutachten vom 12.08.2008, der in Übereinstimmung mit Dr. C. von einem mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten im Wechsel mit mittelschweren Tätigkeiten ausging. Beide Sachverständigen gingen davon aus, dass der Kläger die von ihm erlernte Tätigkeit eines Metzgers nicht mehr ausüben könne. Dr. C. sah die Einsatzfähigkeit als Kraftfahrer für Nahverkehrstätigkeiten ohne Nachtschicht als gegeben an. Prof. Dr. B. führte aus, dass der Kläger die Tätigkeit eines Kraftfahrers nicht ausüben könne.

Mit Schriftsatz vom 25.09.2008 schränkte der Kläger sein Klagebegehren insoweit ein, als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren sei. Mit Urteil vom 07.10.2008 verpflichtete das Sozialgericht (SG) Würzburg die Beklagte, beim Kläger unter Abänderung der entgegenstehenden Bescheide den Leistungsfall der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit auf Zeit ab dem 10.11.2005 anzuerkennen und dem Kläger vom 01.06.2006 bis 31.05.2009 die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Ausgehend von der Tätigkeit eines Metzgers, von der sich der Kläger im rentenrechtlichen Sinne nicht gelöst habe, und die der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr verrichten könne, sei der Kläger mangels zumutbarer Verweisungstätigkeiten als berufsunfähig anzusehen.

Mit Schriftsatz vom 15.01.2009 hat der Kläger beantragt, die Kosten des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen. Das SG hat es mit Beschluss vom 23.01.2009 abgelehnt, die Kosten des von Prof. Dr. B. unter dem 12.08.2008 erstellten Gutachtens auf die Staatskasse zu übernehmen. Das Gutachten habe keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen erbracht, die nicht schon in den Vorgutachten enthalten gewesen seien. Auch eine objektive Förderung des Rechtsstreits sei durch das Gutachten nicht eingetreten. Zwar habe der Kläger aufgrund des Gutachtens die Klage beschränkt und nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angestrebt. Dies rechtfertige aber keine Kostenübernahme, da die Situation nicht anders zu bewerten sei als bei einer Klagerücknahme nach Bestätigung des bisherigen Beweisergebnisses durch den nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Erst das von Prof. Dr. B. eingeholte Gutachten habe die Feststellung ermöglicht, dass er nicht mehr als Kraftfahrer tätig sein könne. Die Klage sei deshalb erfolgreich gewesen.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Akte des SG und die Akte des vorliegenden Beschwerdeverfahrens Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten für das nach § 109 SGG eingeholte Gutachten nicht vorliegen. Der Senat sieht als Beschwerdegericht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab und weist die Beschwerde nach § 142 Abs 2 Satz 3 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.

Hervorzuheben ist, dass nach § 109 Abs. 1 SGG die Kostenübernahme auf die Staatskasse gerechtfertigt ist, wenn das Gutachten zumindest die Sachaufklärung wesentlich gefördert hat. Hiervon ist hinsichtlich der Ausführungen des Prof. Dr. B. nicht auszugehen. Prof. Dr. B. bestätigt im Ergebnis die von Dr. C. festgestellten Gesundheitsstörungen und dessen Einschätzung des quantitativen Leistungsvermögens. Er beschreibt darüber hinaus nahezu wortgleich mit den Ausführungen des Dr. C. die beim Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen. Die abweichende Bewertung, dass die Tätigkeit eines Kraftfahrers nicht mehr verrichtet werden könne, führt - unabhängig von einer rechtlichen Bedeutung für die Entscheidung des SG - nicht zu einer wesentlichen Förderung der Sachverhaltsaufklärung. Denn eine abweichende sozialmedizinische Beurteilung bereits bekannter medizinischer Befunde stellt keinen objektiven Beitrag zur Sachaufklärung dar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (zur Notwendigkeit einer Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts vgl. Beschluss des LSG Bayern vom 15.12.2008 - L 1 B 961/08 R).

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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