L 4 B 1174/07 KR PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 6 KR 241/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 1174/07 KR PKH
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 21. November 2007 wird zurückgewiesen.



Gründe:

I.
Im zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG), Az.: S 6 KR 241/07, begehrte der Kläger - wie auch jetzt im anhängigen Berufungsverfahren - die Verurteilung der Beklagten, ihm die rückständigen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu stunden. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das sozialgerichtliche Verfahren.
Der 1962 geborene Kläger war bis zum 25.02.2007 als landwirtschaftlicher Unternehmer Mitglied der Beklagten. Seit dem 26.02.2007 liegt bei ihm eine Vorrangversicherung bei der AOK Rhein-Neckar vor.
Der Kläger beantragte am 20.07.2005 telefonisch bei der Beklagten die Stundung seiner Beitragsrückstände zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nachdem der Kläger die für eine Bearbeitung erforderlichen Unterlagen trotz Mahnschreiben nicht vorgelegt hatte, lehnte die Beklagte mit streitigem Bescheid vom 17.10.2005, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007, den Antrag auf Stundung ab.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.08.2007 hat der Kläger am 19.09.2007 fristgerecht Klage zum SG erhoben und gleichzeitig die Bewilligung von PKH beantragt. Mit Beschluss vom 21.11.2007 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Kläger habe keine Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgehe, dass die sofortige Einziehung der Beitragsrückstände mit erheblichen Härten für ihn verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet werden würde.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.11.2007 hat das SG die Klage abgewiesen.
Gegen den ablehnenden Beschluss auf Bewilligung von PKH vom 21.11.2007 richtet sich die am 19.12.2007 fristgerecht eingelegte Beschwerde. Zur Begründung verweist der Kläger im Wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, da das SG zu Recht den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt hat.
Nach § 73 a Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs.2 Satz 1 ZPO). Nennenswerte Prozesskosten dürften dem Kläger nicht entstanden sein, weil das Sozialgerichtsverfahren gerichtskostenfrei gewesen ist (§ 183 SGG).
Erfolgsaussichten im vorbezeichneten Sinne liegen nicht vor. Der Senat schließt sich gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG insoweit den Gründen des angefochtenen Beschlusses an. Rechtlich bedenklich war allerdings die Vorgehensweise des Sozialgerichts, indem es ohne abzuwarten, ob der ablehnende PKH-Beschluss Bestand haben würde, mit diesem gleichzeitig in der Sache selbst entschieden hat. Doch kommt es nunmehr nicht mehr darauf an.
Nachdem bereits mangels Erfolgaussichten keine PKH zu bewilligen war, erübrigt sich eine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Eine Rechtsanwaltsbeiordnung gemäß § 121 ZPO scheidet ebenfalls aus.
Somit war die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des SG Bayreuth vom 21.11.2007 zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG) und ergeht kostenfrei.
Rechtskraft
Aus
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