Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 36 U 10/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 34/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2007 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt über den 28. Februar 2001 hinaus (Ende der Zeitrente) die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, den er am 25. Februar 2000 in seiner Tätigkeit als Profi-Eishockeyspieler erlitt.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2007 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Nach den überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. S. liege bei dem Kläger keine MdE von mindestens 20 % über den 28. Februar 2001 hinaus mehr vor. Es bestehe daher kein Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Die erstinstanzliche Entscheidung sei unzutreffend. Das Sozialgericht habe versäumt, alle drei von Dr. S. für die Belastbarkeit des verletzten Knies benannten objektiven Belastungsparameter prüfen zu lassen und sich – obwohl es auf die Beurteilung der Funktionalität des Kniegelenks als maßgebliches Beurteilungskriterium ankomme und so etwas ohne eine Untersuchung nicht einzuschätzen sei – mit einer Begutachtung nach Aktenlage begnügt. Bereits aufgrund der fehlenden Befunde sei das Gutachten von Dr. S., der sogar selbst eingestehe, dass ihm die notwendigen Parameter für eine Beurteilung fehlten, nicht verwertbar. Im Übrigen seien die schon erstinstanzlich gegen das Gutachten vorgebrachten Kritikpunkte nicht ausgeräumt worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 25. Februar 2000 auch ab 1. März 2001 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 % zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Das Gutachten von Dr. S. sei schlüssig und fehlerfrei. Er habe eine sachgerechte Einschätzung vornehmen können, weil ihm der Zustand der Muskulatur - der zur Beurteilung der Belastbarkeit entscheidende Faktor - bekannt gewesen sei. Da hierbei eine erhebliche Abweichung in den Befunden zwischen "gesunder und kranker Seite" habe nicht festgestellt werden können, im Übrigen die Streckung und Beugung im linken Kniegelenk lediglich endgradig eingeschränkt sei und die Befunde eine wesentliche Instabilität ausschlössen, sei die Annahme einer MdE von unter 20 % überzeugend.
Der Orthopäde Dr. N. ist nach Aktenlage im Gutachten vom 22. August 2008 zu dem Ergebnis gekommen, dass die verbliebenen Unfallfolgen (Ruptur des vorderen Kreuzbandes - mit Ersatzplastik versorgt -, kleiner Radiärriss des Außenmeniskus, geringe muskulär kompensierbare extensionsnahe Instabilität und endgradige Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks) ab 1. März 2001 mit einer MdE von 10 % zu bewerten seien.
Hierzu hat der Kläger dahingehend Stellung genommen, dass die voraussehbaren Ausführungen von Dr. N. in sich widersprüchlich und zielgerichtet auf eine MdE-Bewertung von 10 % zu bezeichnen seien. Ohne sich auf einen hinreichend aufgeklärten Sachverhalt stützen zu können, habe er wie schon Dr. S. seine Bewertung auf Unterstellungen und Vermutungen gestützt. Dabei führe er selbst aus, dass die Angaben zur Instabilität insgesamt widersprüchlich seien, unterschiedliche Angaben zur Funktionalität und zum Muskelstatus vorlägen. Die gutachtliche Zielsetzung zeige sich in der Unterstellung, eine dreiwöchige Physiotherapie sei nur auf Druck der Beklagten und gegen den Willen des Klägers zustande gekommen, und in der Propagierung von Zweifeln an der Mitarbeit des Klägers. Der Sachverhalt müsse durch ein Gutachten mit Untersuchung des Klägers gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgeklärt werden, welches beantragt werde.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 124 SGG).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist.
Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind weder formell noch materiell zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente ab 1. März 2001, weil seine Erwerbsfähigkeit durch die Unfallfolgen um weniger als 20 % gemindert ist. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Ergebnis der Begutachtung im Berufungsverfahren hat die bisherige Einschätzung bestätigt. Nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten des Orthopäden Dr. N. ist Höhe der MdE ab 1. März 2001 mit 10 % einzuschätzen. Danach kommt es für die Einschätzung der MdE entscheidend auf das Ausmaß der Bewegungseinschränkung sowie das Ausmaß der resultierenden Instabilität – ggf. unter Bewertung der Kompensierbarkeit – an. Die Frage der Fußsohlenbeschwielung im Seitenvergleich und des Kalksalzgehalts spielen nur eine unbedeutende Rolle. Deswegen können fehlende Angaben in diesen Punkten einer sachgerechten Bewertung nicht entgegenstehen. Hinsichtlich des Zustandes der Muskulatur finden sich die für eine MdE-Einschätzung erforderlichen Angaben in den Akten. Verletzungsbedingt sind ausweislich der Befunderhebungen von Dr. W., die er im Bericht vom 7. März 2003 und im Rentengutachten vom 6. Februar 2004 darlegt, endgradige Bewegungsbehinderungen von Streckung und Beugung eingetreten, die keine höhere MdE als 10 % bedingen. Dabei ist insbesondere ausschlaggebend, dass das für die Funktion bedeutsamere Streckdefizit in keinem Befundbericht mit mehr als 10 Grad beschrieben wird. Zwar sind die Angaben zur Instabilität insgesamt widersprüchlich, aber da in verschiedenen Befundberichten stabile Bandverhältnisse dargestellt werden und an keiner Stelle eine Instabilität des Kniegelenkes in 90-Grad-Beugestellung oder gar eine Komplexinstabilität beschrieben wird, ist auch bei Unterstellung einer extensionsnahen Instabilität davon auszugehen, dass diese muskulär kompensierbar ist. Daher kommt auch unter diesem Gesichtspunkt keine höhere MdE als 10 % in Betracht. Die Bemuskelung des geschädigten Beins ist nicht deutlich vermindert, in einzelnen Abschnitten lag zumindest zeitweise sogar ein vermehrter Muskelumfang vor, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine höhere MdE als 10 % in Betracht kommt. Dem widerspricht nicht, wenn bei der mitarbeitsabhängigen Kraftmessung eine deutliche Kraftminderung gefunden wird. Der Senat folgt Dr. N. ebenso dahingehend, dass es für die Beurteilung ausreicht, einen (nämlich die Bemuskelung) von drei denkbaren Belastungsparametern (Bemuskelung, Beschwielung und Kalksalzgehalt) zu kennen, da hier kein Grenzbereich der Beurteilungsmöglichkeit vorliegt. Hinzu kommt, dass ausweislich der Röntgenaufnahmen auch kein Anhalt für einen verminderten Kalksalzgehalt besteht. Eine erneute Untersuchung – so im Übrigen auch die Einschätzung von Dr. N. – ist nicht erforderlich, zumal sowohl die Befundberichte als auch ein Teil der Gutachten (zuletzt im Jahre 2004) auf Untersuchungen des Klägers basieren, die im hier streitigen Zeitraum stattgefunden haben und es keinen Anhalt für eine dauerhafte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Klägers gibt. Für die Richtigkeit der MdE-Einschätzung spricht auch, dass der Kläger den Vertrag mit seinem Verein nach Ausheilung der akuten Verletzungsfolgen verlängert und zumindest einige Zeit (jedenfalls noch im Sommer 2003) weiter als Profieishockeyspieler tätig war.
Soweit der Kläger aus bestimmten Aussagen im Gutachten von Dr. N. meint entnehmen zu können, dass der Sachverständige das Gutachten nicht unter objektiven Gesichtspunkten, sondern zu Lasten des Klägers zielgerichtet geschrieben habe, kann der Senat dies nicht nachvollziehen. Insbesondere wird vom Kläger in diesem Zusammenhang weder dargelegt, dass der Sachverständige eine bestimmte Aussage oder Beurteilung nicht auf die Aktenlage hätte stützen können, noch überhaupt nachvollziehbar beschrieben, dass die Ausführungen nicht zutreffend seien. So ist nicht zu beanstanden, wenn im Gutachten die Rede davon ist, eine dreiwöchige Physiotherapie sei von der Beklagten gegen den Willen des Klägers durchgesetzt worden, denn ausweislich der Verwaltungsakte teilte der Kläger in einer e-Mail vom 9. Juni 2004 gegenüber der Beklagten mit, an einer weiteren Krankengymnastik nicht teilnehmen zu wollen und diese wies den Kläger daraufhin auf seine Mitwirkungspflichten unter Androhung einer Rentenablehnung hin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt über den 28. Februar 2001 hinaus (Ende der Zeitrente) die Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 % wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls, den er am 25. Februar 2000 in seiner Tätigkeit als Profi-Eishockeyspieler erlitt.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Urteils des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2007 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Nach den überzeugenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen Dr. S. liege bei dem Kläger keine MdE von mindestens 20 % über den 28. Februar 2001 hinaus mehr vor. Es bestehe daher kein Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Die erstinstanzliche Entscheidung sei unzutreffend. Das Sozialgericht habe versäumt, alle drei von Dr. S. für die Belastbarkeit des verletzten Knies benannten objektiven Belastungsparameter prüfen zu lassen und sich – obwohl es auf die Beurteilung der Funktionalität des Kniegelenks als maßgebliches Beurteilungskriterium ankomme und so etwas ohne eine Untersuchung nicht einzuschätzen sei – mit einer Begutachtung nach Aktenlage begnügt. Bereits aufgrund der fehlenden Befunde sei das Gutachten von Dr. S., der sogar selbst eingestehe, dass ihm die notwendigen Parameter für eine Beurteilung fehlten, nicht verwertbar. Im Übrigen seien die schon erstinstanzlich gegen das Gutachten vorgebrachten Kritikpunkte nicht ausgeräumt worden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Juli 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalls vom 25. Februar 2000 auch ab 1. März 2001 eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 % zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei nicht zu beanstanden. Das Gutachten von Dr. S. sei schlüssig und fehlerfrei. Er habe eine sachgerechte Einschätzung vornehmen können, weil ihm der Zustand der Muskulatur - der zur Beurteilung der Belastbarkeit entscheidende Faktor - bekannt gewesen sei. Da hierbei eine erhebliche Abweichung in den Befunden zwischen "gesunder und kranker Seite" habe nicht festgestellt werden können, im Übrigen die Streckung und Beugung im linken Kniegelenk lediglich endgradig eingeschränkt sei und die Befunde eine wesentliche Instabilität ausschlössen, sei die Annahme einer MdE von unter 20 % überzeugend.
Der Orthopäde Dr. N. ist nach Aktenlage im Gutachten vom 22. August 2008 zu dem Ergebnis gekommen, dass die verbliebenen Unfallfolgen (Ruptur des vorderen Kreuzbandes - mit Ersatzplastik versorgt -, kleiner Radiärriss des Außenmeniskus, geringe muskulär kompensierbare extensionsnahe Instabilität und endgradige Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks) ab 1. März 2001 mit einer MdE von 10 % zu bewerten seien.
Hierzu hat der Kläger dahingehend Stellung genommen, dass die voraussehbaren Ausführungen von Dr. N. in sich widersprüchlich und zielgerichtet auf eine MdE-Bewertung von 10 % zu bezeichnen seien. Ohne sich auf einen hinreichend aufgeklärten Sachverhalt stützen zu können, habe er wie schon Dr. S. seine Bewertung auf Unterstellungen und Vermutungen gestützt. Dabei führe er selbst aus, dass die Angaben zur Instabilität insgesamt widersprüchlich seien, unterschiedliche Angaben zur Funktionalität und zum Muskelstatus vorlägen. Die gutachtliche Zielsetzung zeige sich in der Unterstellung, eine dreiwöchige Physiotherapie sei nur auf Druck der Beklagten und gegen den Willen des Klägers zustande gekommen, und in der Propagierung von Zweifeln an der Mitarbeit des Klägers. Der Sachverhalt müsse durch ein Gutachten mit Untersuchung des Klägers gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgeklärt werden, welches beantragt werde.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 124 SGG).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist.
Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind weder formell noch materiell zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Verletztenrente ab 1. März 2001, weil seine Erwerbsfähigkeit durch die Unfallfolgen um weniger als 20 % gemindert ist. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Ergebnis der Begutachtung im Berufungsverfahren hat die bisherige Einschätzung bestätigt. Nach den überzeugenden Ausführungen im Gutachten des Orthopäden Dr. N. ist Höhe der MdE ab 1. März 2001 mit 10 % einzuschätzen. Danach kommt es für die Einschätzung der MdE entscheidend auf das Ausmaß der Bewegungseinschränkung sowie das Ausmaß der resultierenden Instabilität – ggf. unter Bewertung der Kompensierbarkeit – an. Die Frage der Fußsohlenbeschwielung im Seitenvergleich und des Kalksalzgehalts spielen nur eine unbedeutende Rolle. Deswegen können fehlende Angaben in diesen Punkten einer sachgerechten Bewertung nicht entgegenstehen. Hinsichtlich des Zustandes der Muskulatur finden sich die für eine MdE-Einschätzung erforderlichen Angaben in den Akten. Verletzungsbedingt sind ausweislich der Befunderhebungen von Dr. W., die er im Bericht vom 7. März 2003 und im Rentengutachten vom 6. Februar 2004 darlegt, endgradige Bewegungsbehinderungen von Streckung und Beugung eingetreten, die keine höhere MdE als 10 % bedingen. Dabei ist insbesondere ausschlaggebend, dass das für die Funktion bedeutsamere Streckdefizit in keinem Befundbericht mit mehr als 10 Grad beschrieben wird. Zwar sind die Angaben zur Instabilität insgesamt widersprüchlich, aber da in verschiedenen Befundberichten stabile Bandverhältnisse dargestellt werden und an keiner Stelle eine Instabilität des Kniegelenkes in 90-Grad-Beugestellung oder gar eine Komplexinstabilität beschrieben wird, ist auch bei Unterstellung einer extensionsnahen Instabilität davon auszugehen, dass diese muskulär kompensierbar ist. Daher kommt auch unter diesem Gesichtspunkt keine höhere MdE als 10 % in Betracht. Die Bemuskelung des geschädigten Beins ist nicht deutlich vermindert, in einzelnen Abschnitten lag zumindest zeitweise sogar ein vermehrter Muskelumfang vor, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine höhere MdE als 10 % in Betracht kommt. Dem widerspricht nicht, wenn bei der mitarbeitsabhängigen Kraftmessung eine deutliche Kraftminderung gefunden wird. Der Senat folgt Dr. N. ebenso dahingehend, dass es für die Beurteilung ausreicht, einen (nämlich die Bemuskelung) von drei denkbaren Belastungsparametern (Bemuskelung, Beschwielung und Kalksalzgehalt) zu kennen, da hier kein Grenzbereich der Beurteilungsmöglichkeit vorliegt. Hinzu kommt, dass ausweislich der Röntgenaufnahmen auch kein Anhalt für einen verminderten Kalksalzgehalt besteht. Eine erneute Untersuchung – so im Übrigen auch die Einschätzung von Dr. N. – ist nicht erforderlich, zumal sowohl die Befundberichte als auch ein Teil der Gutachten (zuletzt im Jahre 2004) auf Untersuchungen des Klägers basieren, die im hier streitigen Zeitraum stattgefunden haben und es keinen Anhalt für eine dauerhafte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Klägers gibt. Für die Richtigkeit der MdE-Einschätzung spricht auch, dass der Kläger den Vertrag mit seinem Verein nach Ausheilung der akuten Verletzungsfolgen verlängert und zumindest einige Zeit (jedenfalls noch im Sommer 2003) weiter als Profieishockeyspieler tätig war.
Soweit der Kläger aus bestimmten Aussagen im Gutachten von Dr. N. meint entnehmen zu können, dass der Sachverständige das Gutachten nicht unter objektiven Gesichtspunkten, sondern zu Lasten des Klägers zielgerichtet geschrieben habe, kann der Senat dies nicht nachvollziehen. Insbesondere wird vom Kläger in diesem Zusammenhang weder dargelegt, dass der Sachverständige eine bestimmte Aussage oder Beurteilung nicht auf die Aktenlage hätte stützen können, noch überhaupt nachvollziehbar beschrieben, dass die Ausführungen nicht zutreffend seien. So ist nicht zu beanstanden, wenn im Gutachten die Rede davon ist, eine dreiwöchige Physiotherapie sei von der Beklagten gegen den Willen des Klägers durchgesetzt worden, denn ausweislich der Verwaltungsakte teilte der Kläger in einer e-Mail vom 9. Juni 2004 gegenüber der Beklagten mit, an einer weiteren Krankengymnastik nicht teilnehmen zu wollen und diese wies den Kläger daraufhin auf seine Mitwirkungspflichten unter Androhung einer Rentenablehnung hin.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
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