L 3 U 36/07

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 40 U 164/06
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 3 U 36/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Juli 2007 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten einer Zahnbrücke und von Wurzelstiften. Sie macht geltend, diese Kosten seien wegen einer Gesundheitsschädigung in Folge des Arbeitsunfalls vom 30. November 1987 bzw. deren Heilbehandlung erforderlich.

Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Juli 2007 verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Behandlungskosten. Es könne nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass zwischen dem Arbeitsunfall vom 30. November 1987 und der Frakturierung des devitalen Pfeilers Zahn 21 sowie der Devitalität des Pfeilers 12, in deren Folge eine Neuversorgung mit Wurzelstiften (Zahn 12 und 21) sowie einer Brücke (12-21) erforderlich sei, ein Ursachenzusammenhang bestehe.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat die Klägerin Berufung eingelegt. Die erstinstanzliche Entscheidung sei unzutreffend. Sie habe einen Anspruch auf Übernahme der weiteren Behandlungskosten, da diese mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall vom 30. November 1987 – zumindest aber auf die damalige Heilbehandlung – zurückzuführen seien. Die Beklagte habe nicht den Vollbeweis erbracht, dass dieser Zusammenhang nicht bestehe. Außerdem habe die Beklagte die Herausgabe von Unterlagen verweigert, die zur Beweisführung wesentlich seien und damit Fürsorge- und Betreuungspflichten verletzt. Daher sei von einer Beweislastumkehr auszugehen. Die Beklagte müsse somit die Behandlungskosten für die Behandlung der Gesundheitsschäden in Form von Verlust der Zähne, Schädigung der Nerven und Wurzeln sowie Entzündungen tragen. Es stünden noch Beweiserhebungen in Form der Einholung eines Befundberichtes des behandelnden Zahnarztes Dr. H., der Anhörung des Gutachters der Beklagten Dr. L., der Vernehmung der Klägerin als Zeugin und der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit Untersuchung der Klägerin aus.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 10. Juli 2007 sowie den Bescheid der Beklagten 2. August 2005 in der Fassung des Bescheides vom 7. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, weitere Zahnbehandlungskosten zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei nicht zu beanstanden. In den Archiven sei auch unter den früheren Namen der Klägerin keine weiteren Unterlagen auffindbar gewesen.

Auf Anfrage des Gerichts hat die KKH (Kaufmännische Krankenkasse) die bei ihr bezüglich der Klägerin vorhandenen Beitrags- und Leistungsunterlagen eingereicht. Der Zahnarzt Dr. H. hat im Bericht vom 17. Juli 2008 ausgeführt, er habe die Klägerin im Juli 2005 behandelt, weil Schmerzen im Brückenpfeiler 21 angegeben worden seien. Er habe dann die alte Brücke 12-21 entfernt, eine Wurzelbehandlung an den nicht mehr vitalen Zähnen 12 und 21 durchgeführt und die Brücke bis zu einer Neuanfertigung wiederbefestigt.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Sie sind Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Senats gewesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 124 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin (vgl. §§ 143, 144, 151 SGG) ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme weiterer Zahnbehandlungskosten durch die Beklagte. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass bei dem Arbeitsunfall vom 30. November 1987 nicht nur die Jacketkronen der Zähne 11 und 21 (deren Ersetzung die Beklagte bezahlte) beschädigt wurden, sondern auch die Zähne selbst sowie der daneben liegende Zahn 12. Daher fehlt es bereits an einem Gesundheitsschaden. Ebenso gibt es keinerlei Anhalt für einen Behandlungsfehler anlässlich der Ersetzung der beschädigten Jacketkronen. Des Weiteren fehlt es an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall vom 30. November 1987 und der Frakturierung des devitalen Pfeilers Zahn 21 sowie der Devitalität des Pfeilers 12, in deren Folge eine Neuversorgung mit Wurzelstiften (Zahn 12 und 21) sowie einer Brücke (12-21) erforderlich wurde. Zu Recht hat daher das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).

Da die Klägerin hinsichtlich der ursprünglich mit Schreiben vom 30. Mai 2008 gestellten Beweisanträge, die zudem keine Tatsachen, sondern rechtliche Auffassungen zum Gegenstand haben, nach Einholung des Befundberichts von Dr. H. und nach Terminierung des Rechtsstreits zur mündlichen Verhandlung ohne weitere Beweisaufnahme nicht deutlich gemacht hat, diese aufrecht zu erhalten, sondern stattdessen nach Erhalt der Terminsladung ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt hat, braucht der Senat zu den Gründen, die ihn von weiteren Ermittlungen Abstand nehmen ließen, keine Ausführungen zu machen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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