L 2 AS 93/09 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AS 3299/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 93/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) erfolgte Festsetzung eines Vermögensbeitrages. In dem vor dem Sozialgericht Halle (SG) geführten Klageverfahren (S 11 AS 3299/08) wendet sich die Klägerin gegen eine Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und eine Erstattungsforderung.

Das SG hat mit Beschluss vom 15. Januar 2009 PKH ohne Ratenzahlung gegen einen Vermögensbeitrag der Klägerin von 371,86 EUR bewilligt.

Gegen den der Klägerin am 23. Januar 2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 23. Februar 2009 Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Vermögensheranziehung führe zu einer unnötigen Härte. Zur Hinterlegung des festgesetzten Vermögensanteils müsse die Lebensversicherung unter Verlust gekündigt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten nebst PKH-Heft Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Seit dem 1. April 2008 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mehr statthaft, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.

Ein solcher Fall liegt hier vor. Das SG hat die für eine PKH-Gewährung erforderlichen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren bejaht und eine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung verneint. Eine PKH-Gewährung ohne die Maßgabe, einen Teil der Prozesskosten aus dem eigenen Vermögen abdecken zu müssen, hat das SG ausschließlich wegen der hierfür fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt. Somit richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen eine PKH-Ablehnung im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG.

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 5. Juni 2008, L 5 B 138/08 ER, juris), des LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 9. Juli 2008, L 1 B 23/08 KR, juris) sowie des Sächsisches LSG (Beschluss vom 18. August 2008, L 2 B 412/08 AS -PKH, juris) an, wonach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG auch den Fall der teilweisen Ablehnung des Antrags auf (möglichst) ratenfreie Gewährung von PKH erfasst. Dies gilt entsprechend auch für die teilweise Ablehnung des Antrags ohne Heranziehung zu einem eigenen Vermögensbeitrag.

Er teilt nicht die abweichende Auffassung des LSG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 11.06.2008, L 19 B 851/08 AS PKH, juris), das u. a. unter Hinweis auf den Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeführt hat, das SG habe PKH nicht abgelehnt, sondern unter Festsetzung von Raten (bzw. hier dann entsprechend: unter Festsetzung eines Vermögensbeitrages) bewilligt. Diese Argumentation überzeugt nicht. Denn die Klägerin wendet sich nicht gegen die Bewilligung von PKH, sondern gegen die teilweise Ablehnung ihres Antrags auf ratenfreie Gewährung von PKH auch ohne die Maßgabe, einen Teil der Prozesskosten aus dem eigenen Vermögen aufbringen zu müssen. Der Wortlaut des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG enthält keine Ansatzpunkte dafür, dass nur die auf den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers beruhende vollständige Antragsablehnung, nicht aber die Teilablehnung erfasst sein soll (Sächsisches LSG, Beschluss vom 30.10.2008, juris). Die Beschwerde sollte auch nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch dann zulässig sein, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7716).

Kosten sind nicht zu erstatten, § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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