L 2 AS 76/09 B

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Halle (Saale) (SAN)
Aktenzeichen
S 11 AS 1179/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 2 AS 76/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerdeausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Halle (SG) geführtes Klageverfahren (S 11 AS 1179/08), in dem um die Erfüllung von Voraussetzungen für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gestritten wird.

Das SG hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2008 die Bewilligung von PKH abgelehnt und in den Gründen ausgeführt: Die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Prozessführung nicht durch den Einsatz ihres eigenen Vermögens aufbringen könne. Sie sei vom Gericht unter Fristsetzung aufgefordert worden, Angaben zum Stand eines Bausparvertrages, zum aktuellen Einzahlungsstand und Rückkaufswert einer Lebensversicherung und zum Rückkaufswert einer Rentenversicherung zu machen. Der daraufhin übersandten ergänzten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seien die abgeforderten Unterlagen nicht beigefügt gewesen.

Gegen den der Klägerin am 20. Januar 2009 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 6. Februar 2009 Beschwerde eingelegt und vorgetragen: Anbei werde ein vollständig ausgefüllter Prozesskostenhilfeantrag zu den Akten gereicht. Hilfsweise sei die Beschwerde als Neuantrag zu werten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten nebst PKH-Heft Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Seit dem 1. April 2008 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008, BGBl. I S. 444) ist eine Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mehr statthaft, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH verneint hat.

Ein solcher Fall liegt hier vor. Das SG hat den Antrag auf PKH-Gewährung ausschließlich wegen einer fehlenden Glaubhaftmachung eines für die Bestreitung der Prozessführung unzureichenden eigenen Vermögens abgelehnt. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen zwei Voraussetzungen erfüllt werden. Zum einen muss die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen festzustellen sein. Zum andern müssen hinreichende Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gegeben und die Mutwilligkeit auszuschließen sein. An dieses "zweigeteilte System" knüpft § 172 Abs. 3 SGG an. Eine Beschwerde scheidet aus, wenn eine Voraussetzung in den Bereich der Feststellung der Bedürftigkeit fällt (vgl. LSG Berlin Brandenburg, Beschl. vom 13. Jan. 2009 - L 18 B 2432/08 AS, zitiert nach juris). So erfasst der Beschwerdeausschluss etwa auch den Fall, in dem PKH abgelehnt worden ist, weil nach Auffassung des SG der erforderliche Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt wurde (Sächsisches LSG, Beschl. vom 2. Jan. 2009 - L 2 B 641/08 AS-PKH). Gleiches gilt für den Fall, dass vom SG angeforderte Nachweise zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht innerhalb einer gesetzten Frist übermittelt worden sind (LSG Baden-Württemberg, Beschl. vom 13. Jan. 2009 – L 11 KR 5759/08 PKH-B). Auch insofern liegt ein Fall vor, der dem Bereich der Prüfung der Bedürftigkeit zuzuordnen ist. Die Beschwerde sollte auch nach dem Willen des Gesetzgebers nur noch dann zulässig sein, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7716). Mit dieser Voraussetzung hat sich das SG nicht befasst. Somit richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen eine PKH-Ablehnung im Sinne des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG.

Über den hilfsweise gestellten Neuantrag wird das SG zu entscheiden haben.

Kosten sind nicht zu erstatten, § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

gez. Lauterbach gez. Wulff gez. Dr. Peters
Rechtskraft
Aus
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