L 22 R 498/08

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 97 R 3077/07 Berlin
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 498/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Minderung der großen Witwenrente ab 01. März 2007.

Die 1943 geborene Klägerin ist die Witwe des 1936 geborenen und 1994 verstorbenen W R (Versicherter), der vom 04. Oktober 1991 bis zu seinem Tod eine ausschließlich aus in der ehemaligen S zurückgelegten Zeiten ermittelte Rente von der Beklagten bezog. Am 27. Dezember 1996 siedelte die Klägerin aus der ehemaligen S in die Bundesrepublik Deutschland über.

Mit Bescheid vom 01. September 1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente ab 27. Dezember 1996. Sie ermittelte für anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) 30,9681 persönliche Entgeltpunkte (Ost). Der Rentenberechnung legte sie 25,0000 persönliche Entgeltpunkte (Ost) zugrunde.

Mit Bescheid vom 16. Januar 2007 gewährte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab 01. März 2007 bei 0,3780 persönlichen Entgeltpunkten und 22,5099 persönlichen Entgeltpunkten (Ost). Sie ermittelte aus anrechenbaren Zeiten nach dem FRG 22,5153 Entgeltpunkte und nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) 0,3421 Entgeltpunkte. Sie wies darauf hin, dass die Summe der Entgeltpunkte nach dem FRG aus der Altersrente und der großen Witwenrente insgesamt 47,5153 betrage. Diese Summe übersteige den Höchstwert. Die Entgeltpunkte nach dem FRG seien daher auf insgesamt 25 Entgeltpunkte zu begrenzen. Allerdings seien die Entgeltpunkte nach dem FRG aus der Alterrente vorrangig zu leisten.

Mit weiterem Bescheid vom 02. Februar 2007 stellte die Beklagte die große Witwenrente für die Zeit ab 01. März 2007 mit 2,4847 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu fest. Bei insgesamt 47,5153 Entgeltpunkten nach dem FRG, die auf höchstens 25 Entgeltpunkte zu begrenzen seien, verblieben nach Abzug der vorrangig zu leistenden Entgeltpunkte der Altersrente für die große Witwenrente 2,4847 persönliche Entgeltpunkte (Ost).

Den dagegen unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. August 2001 B 4 RA 118/00 R eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2007 zurück: Die Rechtsprechung des BSG sei nicht mehr maßgebend, da zwischenzeitlich durch Art. 9 Nr. 2 des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 21. Juli 2004 (BGBl. I Seite 1791) RV Nachhaltigkeitsgesetz § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG rückwirkend zum 07. Mai 1996 klarstellend geändert worden sei.

Dagegen hat die Klägerin am 12. April 2007 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.

Sie hat gemeint, eine Begrenzung könne nicht mit dem zum 01. August 2004 in Kraft getretenen RV Nachhaltigkeitsgesetz begründet werden, da es sich bei dieser Regelung um eine "echte" Rückwirkung handele. Eine solche Rückwirkung verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Grundgesetz (GG). Auch fehle es an einer Übergangsregelung für "bereits laufende Verfahren". Die Urteile des 8. Senats des BSG vom 21. Juni 2005 und des 5. Senats des BSG vom 05. Oktober 2005 seien zwar bekannt. Der 4. und der 13. Senat des BSG hätten sich bisher jedoch zur streitigen Rechtsfrage nicht geäußert. Zudem sei bereits eine einschlägige Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2448/05) anhängig.

Mit Urteil vom 12. Februar 2008 hat das Sozialgericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen: Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen hätten, eine wesentliche Änderung eintrete. Vorliegend sei zum 01. März 2007 eine Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen der Klägerin eingetreten, weil die Beklagte ihr zusätzlich zu der bereits seit dem 27. Dezember 1996 bezogenen Witwenrente Altersrente für Frauen bewilligt habe. Diese Änderung sei auch wesentlich, weil die der Witwenrente zugrunde liegenden Entgeltpunkte für die Zeit ab dem 01. März 2007 gemäß § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des RV Nachhaltigkeitsgesetzes auf 2,4847 zu begrenzen gewesen seien. Nach der genannten Vorschrift, die rückwirkend zum 07. Mai 1996 in Kraft getreten und daher auf den vorliegenden Fall anwendbar sei, weil die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht vor dem 07. Mai 1996 genommen habe (vgl. Art. 6 § 4 b Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz FANG in der Fassung des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes WFG ), würden für anrechenbare Zeiten nach dem FRG für Renten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zugrunde gelegt. Gemäß § 22 b Abs. 1 Satz 3 FRG seien Entgeltpunkte aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen, so dass die Beklagte zu Recht vorrangig die Entgeltpunkte aus der Altersrente mit einem Rentenartfaktor von 1,0 und nicht die Entgeltpunkte aus der großen Witwenrente mit einem Rentenartfaktor von 0,6 berücksichtigt habe. Anders als der 13. Senat des BSG (Urteil vom 11. März 2004 B 13 RJ 44/03 R ) halte die Kammer die vorliegende retroaktive Rückwirkung der Neufassung des § 22 b FRG ausnahmsweise für gerechtfertigt, weil sie die zuvor bestehende Rechtslage nicht ändere. Der Entscheidung des 4. Senats des BSG vom 30. August 2004 B 4 RA 118/00 R werde nicht gefolgt.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 15. März 2008 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. März 2008 eingelegte Berufung der Klägerin, mit der Gewährung der Witwenrente ohne Anwendung der Vorschrift des § 22 b FRG begehrt wird.

Zwischenzeitlich habe der 13. Senat des BSG am 29. August 2006 drei bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt und beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 3 RV Nachhaltigkeitsgesetz insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt, als er Art. 9 Nr. 2 RV Nachhaltigkeitsgesetz mit Wirkung ab einem Zeitpunkt vor der Verkündung des Gesetzes am 26. Juli 2004 in Kraft setze. Da der Ehemann der Klägerin bereits im Jahre 1994 verstorben sei, seien §§ 300 Abs. 3, 306 Abs. 1 SGB VI anzuwenden, so dass für die Ermittlung der Entgeltpunkte altes Recht zur Anwendung komme. Wie dieses auszulegen sei, sei Gegenstand des aktuellen verfassungsgerichtlichen Verfahrens.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Februar 2008 zu ändern und den Bescheid vom 02. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2007 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Den Beteiligten ist mit Verfügung vom 26. Februar 2009 mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht kommt. Ihnen ist Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 23. März 2009 gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten (), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Da der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung insbesondere im Hinblick darauf, dass die Beteiligten bereits ausführlich ihre Argumente vorgebracht haben nicht für erforderlich hält, hat er nach deren Anhörung von der durch § 153 Abs. 4 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch Beschluss zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 02. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2007 ist rechtmäßig. Die Beklagte durfte zum 01. März 2007 die große Witwenrente mit 2,4847 statt bisher 25,0000 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) neu feststellen.

Als Rechtsgrundlage kommt hierfür § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des RV Nachhaltigkeitsgesetzes in Betracht.

Der Senat folgt dem Sozialgericht insoweit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so dass er von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Bei Anwendung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des RV Nachhaltigkeitsgesetzes ist, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, die große Witwenrente ab 01. März 2007 (lediglich) mit 2,4847 persönlichen Entgeltpunkten (Ost) zu gewähren.

Diese Vorschrift ist, auch wenn dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 30. August 2001 B 4 RA 118/00 R entgegen der Ansicht des Sozialgerichts - gefolgt würde, unter Berücksichtigung der Beschlüsse des 13. Senats des BSG vom 29. August 2006 B 13 RJ 47/04 R, B 13 RJ 8/05 R und B 13 RJ 7/06 R unabhängig von der Frage, ob das In Kraft Treten dieser Vorschrift rückwirkend zum 07. Mai 1996 wegen Verstoßes gegen das Rechtsstaatsprinzip (insoweit) unwirksam ist, bezogen auf den Sachverhalt der Klägerin deswegen nicht verfassungswidrig, weil durch sie nicht rückwirkend, sondern ausschließlich zukunftsbezogen das streitige Rechtsverhältnis geregelt wird.

Die rückwirkende In-Kraft-Setzung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG zum 07. Mai 1996 bedeutet zwar eine so genannte echte Rückwirkung beziehungsweise Rückbewirkung von Rechtsfolgen, die nach Art 20 Abs. 3 GG grundsätzlich verboten ist. Dieses Verbot kann jedoch ausnahmsweise durchbrochen werden. Dies gilt insbesondere, wenn sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts hat bilden können, insbesondere wenn das geltende Recht unklar und verworren war, so dass eine baldige Klärung erwartet werden musste. Der 8. Senat des BSG hat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze in seinen Urteilen vom 21. Juni 2005 (B 8 KN 9/04 R, B 8 KN 10/04 R und B 8 KN 1/05 R) festgestellt, dass das RV Nachhaltigkeitsgesetz schutzwürdiges Vertrauen in den für die Betroffenen günstigen Norminhalt des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der bisherigen Fassung nicht verletzt, denn ein solches Vertrauen habe sich vor dem Gesetzesbeschluss am 11. März 2004 über das RV Nachhaltigkeitsgesetz nicht bilden können. Es habe daher auch keiner Übergangsregelung bedurft. In den weiteren Urteilen vom 05. Oktober 2005 (B 5 RJ 57/03 R und B 5 RJ 39/04 R) hat der 5. Senat des BSG diese Rechtsprechung bestätigt.

Der 13. Senat des BSG ist nach den oben genannten Beschlüssen vom 29. August 2006 allerdings nicht derselben Meinung wie der 8. und 5. Senat des BSG. Seiner Ansicht nach liegen keine Gründe vor, die eine echte Rückwirkung ausnahmsweise erlauben. Er beabsichtigt deswegen, der dortigen Klägerin die begehrte Leistung für die Zeit vom 12. Juni 1999, also ab Rentenbeginn, bis 31. Juli 2004, dem Ende des Kalendermonats, in dem § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG in der Fassung des RV Nachhaltigkeitsgesetzes verkündet wurde, am 26. Juli 2004, zuzusprechen. Der 13. Senat des BSG ist von der Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschrift jedoch lediglich für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2004 überzeugt. Dies hat er in den genannten Beschlüssen ausdrücklich klargestellt. Bezogen auf den Zeitraum ab Verkündung der Neufassung hat er betont, dass er nicht davon überzeugt ist, dass eine Regelung mit dem Inhalt des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG nicht mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt (mit unechter Rückwirkung) in Kraft gesetzt werden durfte. Dies hat er unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG begründet. Gleichwohl hat er die bei ihm anhängigen Verfahren insgesamt, also auch für den Zeitraum ab dem 26. Juli 2004, ausgesetzt. Eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG ist allerdings unzulässig und steht damit einer Entscheidung des BVerfG entgegen, wenn das vorlegende Gericht nicht, wie in dieser Grundgesetznorm bestimmt, von der Verfassungswidrigkeit überzeugt ist (vgl. BVerfGE 1, 184).

Vorliegend kommt es auf eine Rückwirkung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG nicht an, denn bei Erlass des angefochtenen Bescheides vom 02. Februar 2007 war diese Vorschrift bereits (seit dem 26. Juli 2004) geltendes Recht. Art. 20 Abs. 3 GG ist daher von seinem Anwendungsbereich nicht berührt.

Die Anwendung der §§ 300 Abs. 3, 306 Abs. 1 SGB VI hat mit § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG nichts zu tun und begründet somit auch keine Rückwirkung.

Nach diesen Vorschriften gilt: Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, so sind nach § 300 Abs. 3 SGB VI die Vorschriften maßgebend, die bei der erstmaligen Feststellung der Rente anzuwenden waren. Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor dem Zeitpunkt einer Änderung rentenrechtlicher Vorschriften, werden nach § 306 Abs. 1 SGB VI aus Anlass der Rechtsänderung die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, soweit nicht in den folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Damit wird sichergestellt, dass bei einer Änderung der Regelungen des SGB VI, die eine Änderung der bisher der Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte zur Folge hätte, für eine solche Bestandsrente diese Änderung nicht gilt. Es bleibt bei den sich nach den bisherigen Berechnungsvorschriften des SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkten.

Diesen Bestimmungen gemäß wurden mit Bescheid vom 02. Februar 2007 die der großen Witwenrente zugrunde liegenden 30,9681 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) nicht neu ermittelt, sondern - nach der bereits zum 27. Dezember 1996 erfolgten Begrenzung auf 25,0000 persönliche Entgeltpunkte (Ost) - noch stärker, nämlich auf 2,4847 persönliche Entgeltpunkte (Ost), begrenzt.

Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG, der das Eigentum schützt, scheidet ebenfalls aus, weil ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente (bereits nach einem ausschließlich in der bundesdeutschen Rentenversicherung Versicherten) nicht vom Eigentumsschutz dieser Norm erfasst wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1998 1 BvR 1318, 1484/86 , abgedruckt in BVerfGE 97, 271).

Art. 3 Abs. 1 GG, wonach alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, ist ebenso nicht verletzt. Die Ungleichbehandlung der Klägerin gegenüber solchen Hinterbliebenen, deren Renten auf anrechenbaren Zeiten nach dem SGB VI beruhen, ist dadurch gerechtfertigt, dass ihrer Rente im Unterschied zu deren Rente keine Beiträge zur bundesdeutschen Rentenversicherung zugeordnet werden können und damit deren Gewährung ausschließlich aus sozialstaatlichen Gründen erfolgt (vgl. BSG, Urteile vom 21. Juni 2005, a. a. O.). Vom Personenkreis derjenigen Hinterbliebenen, die von den o. g. Beschlüssen des 13. Senats des BSG betroffen sind, unterscheidet sich die Klägerin dadurch, dass eine Rente aus eigener Versicherung erst für Zeiten nach dem 31. Juli 2004 bewilligt wurde.

Weder ein Ruhen des Verfahrens nach § 202 SGG in Verbindung mit § 251 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) noch eine Aussetzung des Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG sind zweckmäßig, so dass der Senat davon abgesehen hat. Angesichts der eindeutigen Rechtslage und der Tatsache, dass das BVerfG die maßgebenden verfassungsrechtlichen Fragen bezüglich Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG schon entschieden hat, ist eine weitere Klärung bezogen auf den vorliegend zu entscheidenden Sachverhalt durch die bei ihm anhängigen Verfahren (1 BvL 11/06, 12/06 und 13/06) nicht zu erwarten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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