Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 3064/07 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 885/09 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 08.01.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie H. und ihrer Auslagen durch die Staatskasse.
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging keine solche Entscheidung - für die verfahrensbeendenden Erklärungen oder Umstände wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, auch dadurch, dass es durch Aufdeckung weiterer entscheidungsrelevanter Tatsachen weitere (weiterführende) Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich machte. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Nicht jedes positive Gutachten führt also zu einer Übernahme der Kosten auf die Staatskasse.
Hier verneint der Senat wie das Sozialgericht eine zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens.
Das Sozialgericht hat die Klage wegen - trotz des ihr günstigen Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie H. - Nichtbetreibens durch die Klägerin gemäß § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen angesehen und unter entsprechender Mitteilung an die Beteiligten im September 2008 als erledigt ausgetragen. Schon aus diesem Grund und weil vor Einholung des in Rede stehenden Gutachtens die Sachlage bereits durch das von Amts wegen eingeholte Gutachten von Dr. M. geklärt war, lässt sich nicht feststellen, dass das in Rede stehende Gutachten wesentliche Bedeutung gewann. Im Übrigen hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Leistungsbeurteilung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie H. maßgeblich auf den Angaben der Klägerin beruht und eine kritische Überprüfung, insbesondere im Hinblick auf aggravative Tendenzen unterblieben ist. Einwände hiergegen hat die Klägerin nicht vorgebracht, ihre Beschwerde vielmehr nicht begründet. Der Senat sieht daher keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die nach §§ 172, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie H. und ihrer Auslagen durch die Staatskasse.
Nach § 109 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden, wobei die Anhörung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Über diese endgültige Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach Ermessen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geht die Befugnis zur Ausübung des Ermessens in vollem Umfang auf das Beschwerdegericht über.
Bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt der Senat, ob das Gutachten für die verfahrensbeendende gerichtliche Entscheidung bzw. - erging keine solche Entscheidung - für die verfahrensbeendenden Erklärungen oder Umstände wesentliche Bedeutung gewann. Dies bejaht der Senat insbesondere dann, wenn das Gutachten die Aufklärung des Sachverhalts objektiv förderte, auch dadurch, dass es durch Aufdeckung weiterer entscheidungsrelevanter Tatsachen weitere (weiterführende) Beweiserhebungen von Amts wegen erforderlich machte. Dabei kann nicht in jedem neuen Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen am Prozessziel und angesichts des Verfahrensausgangs, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben. Nicht jedes positive Gutachten führt also zu einer Übernahme der Kosten auf die Staatskasse.
Hier verneint der Senat wie das Sozialgericht eine zur Übernahme der Gutachtenskosten führende Relevanz des Gutachtens.
Das Sozialgericht hat die Klage wegen - trotz des ihr günstigen Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie H. - Nichtbetreibens durch die Klägerin gemäß § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen angesehen und unter entsprechender Mitteilung an die Beteiligten im September 2008 als erledigt ausgetragen. Schon aus diesem Grund und weil vor Einholung des in Rede stehenden Gutachtens die Sachlage bereits durch das von Amts wegen eingeholte Gutachten von Dr. M. geklärt war, lässt sich nicht feststellen, dass das in Rede stehende Gutachten wesentliche Bedeutung gewann. Im Übrigen hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Leistungsbeurteilung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie H. maßgeblich auf den Angaben der Klägerin beruht und eine kritische Überprüfung, insbesondere im Hinblick auf aggravative Tendenzen unterblieben ist. Einwände hiergegen hat die Klägerin nicht vorgebracht, ihre Beschwerde vielmehr nicht begründet. Der Senat sieht daher keinen Anlass zu weiteren Ausführungen.
Die Kostenentscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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