Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 2467/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 1207/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 30. April 2003 über den 31. Dezember 2005 Verletztenrente zusteht.
Der 1951 geborene Kläger stürzte am 30. April 2003 bei Ausladen von Gipskartonplatten über ein Gerüst in das 1. Obergeschoss eines Hauses vom Gerüst ca. 3 Meter tief ab und fiel auf einen Betonboden. Er erlitt eine Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers (LWK) und Prellungen des Thorax und des linken Arms. Er wurde vom 30. April bis 12. Mai 2003 stationär im Krankenhaus Sindelfingen konservativ behandelt, nachdem das CT der LWS keine Instabilität der LWK-1-Fraktur gezeigt hatte. Eine Anschlussheilbehandlung fand vom 15. Mai bis 12. Juni in der Klinik Falkenburg statt. Von dort wurde er mit den Diagnosen stabile LWK-1-Fraktur, Rippenprellung links, Hautabschürfung und Prellung linker Oberarm und geringen Restschmerzen im Rücken als arbeitsunfähig für seine Tätigkeit als Maler und Stuckateur entlassen.
Nach einer Belastungserprobung ab 1. September 2003 trat Arbeitsfähigkeit zum 6. Oktober 2003 wieder ein.
Im Gutachten vom 15. November 2003 führte Dr. K. aus, der 1. LWK weise gegenüber der intakten Hinterkante eine deutliche Vorderkantenerniedrigung auf. Es bestünden eine Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule (WS) und glaubhafte Beschwerden. Für die Zeit vom 14. November 2003 bis zum 14. November 2004 werde die MdE mit 20 vH eingeschätzt.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH in Form einer Gesamtvergütung für die Zeit vom 6. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2004.
Auf den Weitergewährungsantrag des Klägers vom 11. November 2004 erstattete Dr. M. das Gutachten vom 17. Februar 2005. Er stellte als Unfallfolgen einen Zustand nach Kompressionsfraktur mit unphysiologischer Knickbildung, ruhe- und belastungsabhängige Schmerzen und Einschränkung der Beweglichkeit der WS fest und schätzte die MdE auf 20 vH auf Dauer ein.
Mit Bescheid vom 19. April 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2005 bis auf weiteres Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 20 vH.
Im Rentengutachten vom 17. Oktober 2005 führte Dr. O. aus, im Röntgenbild zeige sich die Wirbelkörpervorderkante im Vergleich zu den Nachbarwirbeln deutlich erniedrigt. Sie betrage nur noch ca. 60% der Wirbelhinterkante mit ventraler Spangenbildung zum BWK 12 und LWK 2. Die Summationsbewegungen der BWS und der LWS seien sowohl in der Seitneigung als auch in der Streck- und Beugebewegung eingeschränkt. Die MdE werde auf 10 vH eingeschätzt.
Nach Anhörung des Klägers, der auf ein von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführtes Heilverfahren im September 2005 in Bad K. verwies, entzog die Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 die Rente als vorläufige Entschädigung mit Ablauf des Monats Dezember 2005 und lehnte die Gewährung von Rente auf unbestimmte Zeit ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2006 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 10. April 2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der er die Gewährung von Verletztenrente über den 31. Dezember 2005 hinaus begehrte.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattete Dr. A. das fachorthopädische Gutachten vom 23. Oktober 2006. Dieser stellte als Unfallfolgen einen Zustand nach LWK-1-Fraktur mit Höhenminderung des 1. LWK ventral auf 60% und beginnender knöcherner Überbrückung BWK 12/LWK 1 und LWK 2 fest und führte aus, es finde sich eine Achsabweichung von 15-20 Grad. Wegen dieser statisch wirksamen Achsabweichung sei eine MdE von 20 vH zu empfehlen.
Dem trat die Beklagte unter Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Arztes für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. S. vom 8. Januar 2007 entgegen. Es handele sich um eine stabil ausgeheilte Verletzung. Der Deck-Grundplattenwinkel betrage maximal 12 bis 14 Grad. In der ap-Ansicht befinde sich die WS im Lot. Wesentliche Funktionen habe der Kläger nicht eingebüßt, sodass die MdE mit 10 vH zu bewerten sei.
Mit Urteil vom 23. Januar 2008 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 11. Februar 2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die am 10. März 2008 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen ist. Das SG habe die Höhenminderung auf 60% und die Knickbildung von 15-20 Grad nicht ausreichend berücksichtigt. Die persistierenden Bewegungseinschränkungen verbunden mit Schmerzen und die Belastungsinsuffizienz rechtfertigten eine MdE von 20 vH.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 30. April 2003 über den 31. Dezember 2005 hinaus Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH auf unbestimmte Zeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat ein orthopädisch-traumatologisches Gutachten von Dr. H. vom 21. Januar 2009 eingeholt. Dr. H. führte aus, bei der klinisch-funktionellen Untersuchung am 10. Dezember 2008 habe der Kläger die Schmerzen haupsächlich in den Bereich des lumbo-sacralen Übergangs und nicht in den Bereich des ehemals frakturierten LWK 1 projiziert. Bei der Überprüfung der Beweglichkeit der Wirbelsäule und auch der Schultergelenke und der Hüfte habe der Kläger jeweils bewusst gegengespannt. Beim Vorüberneigen habe ein Fingerspitzen-Boden-Abstand von 25 cm bestanden. Das Zeichen nach Schober habe 10/14,0 cm betragen, bei der Messstrecke von 10 cm im Mittelpunkt L 1 habe sich die LWS auf 11 cm entfaltet. Die Röntgenaufnahme der LWS habe bei L1 eine Höhenrelation Hinterkante/Vorderkante von 38/24 mm ergeben und damit eine ventrale Höhenminderung um etwas mehr als ein Drittel. Hinweise auf eine sekundäre Bandscheibenschädigung der jeweils dem frakturierten Wirbel anliegenden Bandscheiben bestünden nicht. Die optische 3D und 4D-Wirbelsäulenvermessung habe eine geringfügige Veränderung der Statik gezeigt, was auf eine gute muskuläre Kompensationsfähigkeit der Rückenstreckmuskulatur schließen lasse. Der gebrochene Wirbel weise zwar eine Keilform auf. Dies habe aber keinen negativen Einfluss auf das seitliche Wirbelsäulenprofil. Ein statisch relevanter kyphotischer Knick in der seitlichen Wirbelsäulenansicht bestehe nicht. Anhaltspunkte für Nervenwurzelreiz- oder -ausfallserscheinungen ergäben sich nicht. Als Unfallfolgen lägen somit vor ein isolierter Wirbelbruch des 1. LWK mit Höhenminderung von etwas mehr als einem Drittel, knöchern fest verheilt, ohne sekundäre Fehlstatik und ohne weitere Schädigungen der benachbarten Bandscheiben mit mäßigem Bewegungsdefizit der Übergangszone Brust-/Lendenwirbelsäule und leichten Muskelspannungsstörungen, die mit einer MdE um 10 vH zu bewerten seien. Unfallunabhängig bestünden degenerative Veränderungen der unteren LWS, die ebenfalls beschwerdeverursachend seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu weiteren Darstellung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des SG und die Senatsakte.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH über den 31. Dezember 2005 hinaus auf unbestimmte Dauer. Das Urteil des SG vom 23. Januar 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2006 sind daher nicht zu beanstanden.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere die Kriterien für die Einschätzung der durch die Unfallfolgen hervorgerufenen MdE, zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei hat es auch überzeugend begründet, weshalb es in der MdE-Einschätzung Dr. O.gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab.
Der Senat vermag auch nach weiterer Sachaufklärung - ebenso wie das SG - nicht festzustellen, dass die Unfallfolgen über den 31. Dezember 2005 hinaus noch eine MdE von 20 vH bedingen. Auch Dr. H. hat bei der erneuten Untersuchung des Klägers am 10. Dezember 2008 eine stabile Ausheilung des Bruches des 1. LWK festgestellt und trotz der Keilwirbelform mit einer Verminderung der Vorderkante um etwa ein Drittel eine wesentliche statische Beeinträchtigung der WS und eine Schädigung der benachbarten Bandscheiben verneint. Vielmehr hat insbesondere die optische 3D und 4D-Wirbelsäulenvermessung nur eine geringfügige Veränderung der Statik gezeigt, was auf eine gute muskuläre Kompensationsfähigkeit der Rückenstreckmuskulatur schließen lässt. Zwar bestehen im Bereich des Brust-/Lendenwirbelsäulenübergangs eine mäßige Bewegungseinschränkung und leichte Muskelspannungsstörungen. Die vom Kläger geklagten Beschwerden werden aber von ihm selbst nicht im Bereich des 1. LWK sondern im Bereich des lumbosakralen Übergangs (L5/S1) angegeben, wo sich auch im Röntgenbild degenerative Veränderungen in Form einer vermehrten Sklerose der Wirbelverbindungsgelenke L 3 bis S 1 darstellen lassen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen schätzt auch der Senat den Unfallfolgenzustand beim Kläger ab dem 1. Januar 2006 nur noch mit einer MdE von 10 vH ein, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Verletztenrente über den 31.Dezember 2005 hinaus hat.
Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 30. April 2003 über den 31. Dezember 2005 Verletztenrente zusteht.
Der 1951 geborene Kläger stürzte am 30. April 2003 bei Ausladen von Gipskartonplatten über ein Gerüst in das 1. Obergeschoss eines Hauses vom Gerüst ca. 3 Meter tief ab und fiel auf einen Betonboden. Er erlitt eine Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers (LWK) und Prellungen des Thorax und des linken Arms. Er wurde vom 30. April bis 12. Mai 2003 stationär im Krankenhaus Sindelfingen konservativ behandelt, nachdem das CT der LWS keine Instabilität der LWK-1-Fraktur gezeigt hatte. Eine Anschlussheilbehandlung fand vom 15. Mai bis 12. Juni in der Klinik Falkenburg statt. Von dort wurde er mit den Diagnosen stabile LWK-1-Fraktur, Rippenprellung links, Hautabschürfung und Prellung linker Oberarm und geringen Restschmerzen im Rücken als arbeitsunfähig für seine Tätigkeit als Maler und Stuckateur entlassen.
Nach einer Belastungserprobung ab 1. September 2003 trat Arbeitsfähigkeit zum 6. Oktober 2003 wieder ein.
Im Gutachten vom 15. November 2003 führte Dr. K. aus, der 1. LWK weise gegenüber der intakten Hinterkante eine deutliche Vorderkantenerniedrigung auf. Es bestünden eine Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule (WS) und glaubhafte Beschwerden. Für die Zeit vom 14. November 2003 bis zum 14. November 2004 werde die MdE mit 20 vH eingeschätzt.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 gewährte die Beklagte dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH in Form einer Gesamtvergütung für die Zeit vom 6. Oktober 2003 bis 31. Dezember 2004.
Auf den Weitergewährungsantrag des Klägers vom 11. November 2004 erstattete Dr. M. das Gutachten vom 17. Februar 2005. Er stellte als Unfallfolgen einen Zustand nach Kompressionsfraktur mit unphysiologischer Knickbildung, ruhe- und belastungsabhängige Schmerzen und Einschränkung der Beweglichkeit der WS fest und schätzte die MdE auf 20 vH auf Dauer ein.
Mit Bescheid vom 19. April 2005 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 2005 bis auf weiteres Verletztenrente als vorläufige Entschädigung nach einer MdE um 20 vH.
Im Rentengutachten vom 17. Oktober 2005 führte Dr. O. aus, im Röntgenbild zeige sich die Wirbelkörpervorderkante im Vergleich zu den Nachbarwirbeln deutlich erniedrigt. Sie betrage nur noch ca. 60% der Wirbelhinterkante mit ventraler Spangenbildung zum BWK 12 und LWK 2. Die Summationsbewegungen der BWS und der LWS seien sowohl in der Seitneigung als auch in der Streck- und Beugebewegung eingeschränkt. Die MdE werde auf 10 vH eingeschätzt.
Nach Anhörung des Klägers, der auf ein von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführtes Heilverfahren im September 2005 in Bad K. verwies, entzog die Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 2005 die Rente als vorläufige Entschädigung mit Ablauf des Monats Dezember 2005 und lehnte die Gewährung von Rente auf unbestimmte Zeit ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2006 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 10. April 2006 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG), mit der er die Gewährung von Verletztenrente über den 31. Dezember 2005 hinaus begehrte.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erstattete Dr. A. das fachorthopädische Gutachten vom 23. Oktober 2006. Dieser stellte als Unfallfolgen einen Zustand nach LWK-1-Fraktur mit Höhenminderung des 1. LWK ventral auf 60% und beginnender knöcherner Überbrückung BWK 12/LWK 1 und LWK 2 fest und führte aus, es finde sich eine Achsabweichung von 15-20 Grad. Wegen dieser statisch wirksamen Achsabweichung sei eine MdE von 20 vH zu empfehlen.
Dem trat die Beklagte unter Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Arztes für Chirurgie/Unfallchirurgie Dr. S. vom 8. Januar 2007 entgegen. Es handele sich um eine stabil ausgeheilte Verletzung. Der Deck-Grundplattenwinkel betrage maximal 12 bis 14 Grad. In der ap-Ansicht befinde sich die WS im Lot. Wesentliche Funktionen habe der Kläger nicht eingebüßt, sodass die MdE mit 10 vH zu bewerten sei.
Mit Urteil vom 23. Januar 2008 wies das SG die Klage ab. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das am 11. Februar 2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, die am 10. März 2008 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangen ist. Das SG habe die Höhenminderung auf 60% und die Knickbildung von 15-20 Grad nicht ausreichend berücksichtigt. Die persistierenden Bewegungseinschränkungen verbunden mit Schmerzen und die Belastungsinsuffizienz rechtfertigten eine MdE von 20 vH.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Januar 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 30. April 2003 über den 31. Dezember 2005 hinaus Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH auf unbestimmte Zeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat ein orthopädisch-traumatologisches Gutachten von Dr. H. vom 21. Januar 2009 eingeholt. Dr. H. führte aus, bei der klinisch-funktionellen Untersuchung am 10. Dezember 2008 habe der Kläger die Schmerzen haupsächlich in den Bereich des lumbo-sacralen Übergangs und nicht in den Bereich des ehemals frakturierten LWK 1 projiziert. Bei der Überprüfung der Beweglichkeit der Wirbelsäule und auch der Schultergelenke und der Hüfte habe der Kläger jeweils bewusst gegengespannt. Beim Vorüberneigen habe ein Fingerspitzen-Boden-Abstand von 25 cm bestanden. Das Zeichen nach Schober habe 10/14,0 cm betragen, bei der Messstrecke von 10 cm im Mittelpunkt L 1 habe sich die LWS auf 11 cm entfaltet. Die Röntgenaufnahme der LWS habe bei L1 eine Höhenrelation Hinterkante/Vorderkante von 38/24 mm ergeben und damit eine ventrale Höhenminderung um etwas mehr als ein Drittel. Hinweise auf eine sekundäre Bandscheibenschädigung der jeweils dem frakturierten Wirbel anliegenden Bandscheiben bestünden nicht. Die optische 3D und 4D-Wirbelsäulenvermessung habe eine geringfügige Veränderung der Statik gezeigt, was auf eine gute muskuläre Kompensationsfähigkeit der Rückenstreckmuskulatur schließen lasse. Der gebrochene Wirbel weise zwar eine Keilform auf. Dies habe aber keinen negativen Einfluss auf das seitliche Wirbelsäulenprofil. Ein statisch relevanter kyphotischer Knick in der seitlichen Wirbelsäulenansicht bestehe nicht. Anhaltspunkte für Nervenwurzelreiz- oder -ausfallserscheinungen ergäben sich nicht. Als Unfallfolgen lägen somit vor ein isolierter Wirbelbruch des 1. LWK mit Höhenminderung von etwas mehr als einem Drittel, knöchern fest verheilt, ohne sekundäre Fehlstatik und ohne weitere Schädigungen der benachbarten Bandscheiben mit mäßigem Bewegungsdefizit der Übergangszone Brust-/Lendenwirbelsäule und leichten Muskelspannungsstörungen, die mit einer MdE um 10 vH zu bewerten seien. Unfallunabhängig bestünden degenerative Veränderungen der unteren LWS, die ebenfalls beschwerdeverursachend seien.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zu weiteren Darstellung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akten des SG und die Senatsakte.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verletztenrente nach einer MdE um 20 vH über den 31. Dezember 2005 hinaus auf unbestimmte Dauer. Das Urteil des SG vom 23. Januar 2008 und der Bescheid der Beklagten vom 22. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2006 sind daher nicht zu beanstanden.
Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die Voraussetzungen für die Gewährung von Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere die Kriterien für die Einschätzung der durch die Unfallfolgen hervorgerufenen MdE, zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei hat es auch überzeugend begründet, weshalb es in der MdE-Einschätzung Dr. O.gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab.
Der Senat vermag auch nach weiterer Sachaufklärung - ebenso wie das SG - nicht festzustellen, dass die Unfallfolgen über den 31. Dezember 2005 hinaus noch eine MdE von 20 vH bedingen. Auch Dr. H. hat bei der erneuten Untersuchung des Klägers am 10. Dezember 2008 eine stabile Ausheilung des Bruches des 1. LWK festgestellt und trotz der Keilwirbelform mit einer Verminderung der Vorderkante um etwa ein Drittel eine wesentliche statische Beeinträchtigung der WS und eine Schädigung der benachbarten Bandscheiben verneint. Vielmehr hat insbesondere die optische 3D und 4D-Wirbelsäulenvermessung nur eine geringfügige Veränderung der Statik gezeigt, was auf eine gute muskuläre Kompensationsfähigkeit der Rückenstreckmuskulatur schließen lässt. Zwar bestehen im Bereich des Brust-/Lendenwirbelsäulenübergangs eine mäßige Bewegungseinschränkung und leichte Muskelspannungsstörungen. Die vom Kläger geklagten Beschwerden werden aber von ihm selbst nicht im Bereich des 1. LWK sondern im Bereich des lumbosakralen Übergangs (L5/S1) angegeben, wo sich auch im Röntgenbild degenerative Veränderungen in Form einer vermehrten Sklerose der Wirbelverbindungsgelenke L 3 bis S 1 darstellen lassen. Auf der Grundlage dieser Feststellungen schätzt auch der Senat den Unfallfolgenzustand beim Kläger ab dem 1. Januar 2006 nur noch mit einer MdE von 10 vH ein, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Verletztenrente über den 31.Dezember 2005 hinaus hat.
Die Berufung des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved