Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 442/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4216/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.8.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1961 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten die Erstattung von Kosten für in Ungarn gefertigten Zahnersatz (insgesamt offenbar 1.447,93 EUR). Über diesen Antrag ist mangels Vorlage quittierter Originalrechnungen zunächst nicht entschieden worden. Mit Bescheid vom 20.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag schließlich gem. § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) mangels Mitwirkung des Klägers ab.
Bereits am 5.8.2005 hatte der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn erhoben, die mit Gerichtsbescheid vom 3.5.2007 (S 9 KR 2433/05) als unzulässig abgewiesen wurde. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wies das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 25.7.2008 (L 4 KR 2947/07) zurück (Verwaltungsakte S. 29 ff.).
Mit Telefax vom 24.12.2007 (Eingang laut Absenderzeitangabe um 12:40 Uhr) hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.2.2008 (S 15 KR 9645/07) an das Sozialgericht Heilbronn verwies (Verfahren S 8 KR 625/08); dieses Verfahren ist noch anhängig.
Am 24.12.2007 (Eingang laut Absenderzeitangabe um 12.43 Uhr) ging beim Amtsgericht Stuttgart eine mit dem genannten Telefax vom 24.12.2007 gleichlautende Klageschrift (Telefax) des Klägers ein; das Amtsgericht verwies den dadurch eröffneten Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.1.2008 (1 C 7425/07) an das Sozialgericht Heilbronn (Verfahren S 8 KR 442/08). Eine weitere mit dem Telefax vom 24.12.2007 gleichlautende Klageschrift des Klägers (Telefax) ging am 24.12.2007 (Eingang laut Absenderzeitangabe um 12.17 Uhr) beim Sozialgericht Heilbronn ein (Verfahren S 8 KR 4670/07).
Mit - im Verfahren S 8 KR 442/08 ergangenem - Gerichtsbescheid vom 11.8.2008 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die am 27.12.2007 eingereichte Klage sei gem. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, da ihr Streitgegenstand identisch sei mit dem Streitgegenstand der bereits zuvor am 24.12.2007 - im Verfahren S 8 KR 625/08 - erhobenen Klage.
Gegen den ihm am 15.8.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2.9.2008 Berufung eingelegt; er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.8.2008 (S 8 KR 442/07) aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.10.2008 zu verurteilen, Kosten für den in Ungarn angefertigten Zahnersatz i. H. v. 1.447,93 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Mit Beschluss vom 14.11.2008 hat der Senat einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Berufungsverfahren abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Senat weist sie aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Der 1961 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten die Erstattung von Kosten für in Ungarn gefertigten Zahnersatz (insgesamt offenbar 1.447,93 EUR). Über diesen Antrag ist mangels Vorlage quittierter Originalrechnungen zunächst nicht entschieden worden. Mit Bescheid vom 20.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag schließlich gem. § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) mangels Mitwirkung des Klägers ab.
Bereits am 5.8.2005 hatte der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn erhoben, die mit Gerichtsbescheid vom 3.5.2007 (S 9 KR 2433/05) als unzulässig abgewiesen wurde. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wies das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 25.7.2008 (L 4 KR 2947/07) zurück (Verwaltungsakte S. 29 ff.).
Mit Telefax vom 24.12.2007 (Eingang laut Absenderzeitangabe um 12:40 Uhr) hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.2.2008 (S 15 KR 9645/07) an das Sozialgericht Heilbronn verwies (Verfahren S 8 KR 625/08); dieses Verfahren ist noch anhängig.
Am 24.12.2007 (Eingang laut Absenderzeitangabe um 12.43 Uhr) ging beim Amtsgericht Stuttgart eine mit dem genannten Telefax vom 24.12.2007 gleichlautende Klageschrift (Telefax) des Klägers ein; das Amtsgericht verwies den dadurch eröffneten Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.1.2008 (1 C 7425/07) an das Sozialgericht Heilbronn (Verfahren S 8 KR 442/08). Eine weitere mit dem Telefax vom 24.12.2007 gleichlautende Klageschrift des Klägers (Telefax) ging am 24.12.2007 (Eingang laut Absenderzeitangabe um 12.17 Uhr) beim Sozialgericht Heilbronn ein (Verfahren S 8 KR 4670/07).
Mit - im Verfahren S 8 KR 442/08 ergangenem - Gerichtsbescheid vom 11.8.2008 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die am 27.12.2007 eingereichte Klage sei gem. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, da ihr Streitgegenstand identisch sei mit dem Streitgegenstand der bereits zuvor am 24.12.2007 - im Verfahren S 8 KR 625/08 - erhobenen Klage.
Gegen den ihm am 15.8.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2.9.2008 Berufung eingelegt; er beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.8.2008 (S 8 KR 442/07) aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.10.2008 zu verurteilen, Kosten für den in Ungarn angefertigten Zahnersatz i. H. v. 1.447,93 EUR zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Mit Beschluss vom 14.11.2008 hat der Senat einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Berufungsverfahren abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Senat weist sie aus den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
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