L 5 KR 4218/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 4670/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 4218/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.8.2008 aufgehoben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

Der 1961 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten die Erstattung von Kosten für in Ungarn gefertigten Zahnersatz (insgesamt offenbar 1.447,93 EUR). Über diesen Antrag ist mangels Vorlage quittierter Originalrechnungen zunächst nicht entschieden worden. Mit Bescheid vom 20.10.2008 lehnte die Beklagte den Antrag schließlich gem. § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) mangels Mitwirkung des Klägers ab.

Bereits am 5.8.2005 hatte der Kläger Klage beim Sozialgericht Heilbronn erhoben, die mit Gerichtsbescheid vom 3.5.2007 (S 9 KR 2433/05) als unzulässig abgewiesen wurde. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers wies das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 25.7.2008 (L 4 KR 2947/07) zurück (Verwaltungsakte S. 29 ff.).

Mit Telefax vom 24.12.2007 (Eingang laut Absenderzeitangabe bei Gericht um 12:40 Uhr) hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 22.2.2008 (S 15 KR 9645/07) an das Sozialgericht Heilbronn verwies (Verfahren S 8 KR 625/08); dieses Verfahren ist noch anhängig.

Am 24.12.2007 (Eingang laut Absenderzeitangabe um 12.43 Uhr) ging beim Amtsgericht Stuttgart eine mit dem genannten Telefax vom 24.12.2007 gleichlautende Klageschrift (Telefax) des Klägers ein; das Amtsgericht verwies den dadurch eröffneten Rechtsstreit mit Beschluss vom 18.1.2008 (1 C 7425/07) an das Sozialgericht Heilbronn (Verfahren S 8 KR 442/08). Eine weitere mit dem Telefax vom 24.12.2007 gleichlautende per Telefax eingereichte Klageschrift des Klägers ging am 24.12.2007 (Eingang laut Absenderzeitangabe um 12.17 Uhr) beim Sozialgericht Heilbronn ein (Verfahren S 8 KR 4670/07).

Mit - im Verfahren S 8 KR 4670/07 ergangenem - Gerichtsbescheid vom 11.8.2008 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die am 27.12.2007 eingereichte Klage sei gem. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, da ihr Streitgegenstand identisch sei mit dem Streitgegenstand der bereits zuvor am 24.12.2007 - im Verfahren S 8 KR 625/08 - erhobenen Klage.

Gegen den ihm am 15.8.2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2.9.2008 Berufung eingelegt; er beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 11.8.2008 (S 8 KR 4670/07) aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.10.2008 zu verurteilen, Kosten für den in Ungarn angefertigten Zahnersatz i. H. v. 1.447,93 EUR zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Mit Beschluss vom 14.11.2008 hat der Senat einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Berufungsverfahren abgelehnt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Entgegen der Auffassung des SG war die Klage nicht schon wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit unzulässig.

Nach den Zeitangaben des Absenders der verschiedenen per Telefax eingereichten Klagschriften gingen diese wie folgt ein:

12:17 Uhr beim SG Heilbronn - Verfahren S 8 KR 4670/07 12:40 Uhr beim SG Stuttgart - Verfahren S 8 KR 625/08 12:43 Uhr beim Amtsgericht Stuttgart - Verfahren S 8 KR 442/08

Der Eingangsstempel des SG Heilbronn vom 27.12.2007, auf den das SG offensichtlich abstellt, beweist nicht den Tag des Eingangs, sondern nur den Tag, an dem der Stempelaufdruck angebracht wurde. Tatsächlich dürfte das Fax vom 24.12.2007 über die Weihnachtsfeiertage unbearbeitet auf der Poststelle gelegen haben und sodann am ersten Arbeitstag nach Weihnachten offensichtlich gedankenlos abgestempelt worden sein.

Demnach erfasst das Verfahren S 8 KR 4670/07 die zuerst erhobene Klage. Das SG hätte den Gerichtsbescheid in der Sache S 8 KR 625/08 erlassen müssen, aber auch die Rechtsstreitigkeiten zu gemeinsamer Entscheidung verbinden können.

Bei der gegebenen Konstellation sieht der Senat keine Möglichkeit anders zu entscheiden, weswegen der angefochtene Gerichtsbescheid im Verfahren S 8 KR 4670/07 aufzuheben und die Sache an das SG zurückzuweisen war.

Die Entscheidung über die Kosten dieses Berufungsverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Rechtskraft
Aus
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