Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 R 3195/06 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4632/06 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. August 2006 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Hauptsache war zwischen den Beteiligten zunächst eine Untätigkeitsklage anhängig und dann streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Weitergewährung einer bis Ende 2004 gewährten Rente hat. Die Klägerin hatte, nachdem sich die Untätigkeitsklage erledigt hatte, beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verurteilen, ihr über den 31.12.2004 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Nach der Einholung von Gutachten durch das Sozialgericht (SG) anerkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.04.2006, dass die Klägerin über den 31.12.2004 hinaus voll erwerbsgemindert ist. Dabei legte sie eine Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes vor, in der es heißt, dem Gutachten von Dr. W., der keine Besserung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung der Klägerin festgestellt habe, werde gefolgt. Da Renten wegen Erwerbsminderung grundsätzlich zu befristen seien, werde die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.12.2007 weiter gewährt. Die Beklagte erklärte sich bereit, die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zur Hälfte zu übernehmen. Die Klägerin nahm das Anerkenntnis an, verwahrte sich aber gegen die hälftige Kostenübernahme.
Mit Beschluss vom 03.08.2006 hat das SG entscheiden, dass die Beklagte die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe den Klaganspruch der Klägerin voll anerkannt, so dass es gerechtfertigt sei, die der Klägerin aufgrund der rechtswidrigen Ablehnung entstandenen Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Gegen den am 04.08.2006 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 31.08.2006 Beschwerde eingelegt. Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe mit der Annahme des Anerkenntnisses nicht voll obsiegt, weil sie nur eine Zeitrente erhalten habe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 06.09.2006).
Die Beklagte beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. August 2006 abzuändern und sie nur zu verpflichten, dem Grunde nach die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Die Klägerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beschluss des Sozialgerichts sei zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren - wie hier aufgrund des angenommenen Anerkenntnisses - anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Für die Entscheidung über die Kostenerstattung ist grundsätzlich die Anwendung sachgerechten Ermessens der Maßstab (BSG 17, 124 (128); BSG SozR Nr. 3, 4 und 7 zu § 193 SGG). Danach ist in erster Linie der Verfahrensausgang maßgeblich. Denn für die Kostenentscheidung ist der Rechtsgedanke des § 91 a Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) maßgeblich. Das ist indes nicht starr zu handhaben und schließt nicht aus, auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall auch der erfolgreich gebliebene Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen haben kann (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 3 m.w.N.). Für die Kostenentscheidung kann ferner bedeutsam sein, dass sich die Sachlage nach Erlass des Verwaltungsakts geändert hat. Hat ein Beteiligter dem sofort Rechnung getragen, etwa indem er den Anspruch des anderen anerkennt, trägt er in der Regel keine Kosten (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 193 Rdnr. 12c m.w.N.).
Unter Beachtung dessen entspricht es sachgemäßen Ermessen, dass die Beklagte die gesamten außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gerichtliche Verfahren erstattet.
Die Beklagte hat Anlass zur Klage gegeben; die angefochtenen Bescheide, mit welchen die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2004 hinaus abgelehnt wurde, war nach dem Gesamtergebnis des Klageverfahrens von Anfang an rechtswidrig, weil nach dem Gutachtensergebnis von Dr. W. entgegen der Auffassung der Beklagten keine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin eingetreten ist. Auch die Beklagte ist mit ihrem Anerkenntnis dann davon ausgegangen, dass der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung bei der Klägerin durchgehend vorgelegen hat.
Mit dem SG geht der erkennende Senat davon aus, dass der von der Beklagten anerkannte prozessuale Anspruch der Klägerin nicht über das Anerkenntnis hinausging, dieses von der Klägerin angenommene Anerkenntnis kein Teilanerkenntnis war und kein restlicher Rechtsstreit sinngemäß für erledigt erklärt werden musste. Zwar hat der 13. Senat des Landessozialgerichts in seinem Beschluss vom 04.01.2006 (L 13 R 5369/05 AK-B m.w.N.) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass ein Kläger mit seinem erneuten Rentenantrag nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht habe, ob er die Weitergewährung der Rente als Dauerrente oder lediglich als Zeitrente begehre. Sein pauschal formulierter Antrag umfasse beides. Dabei sei es gemäß § 92 SGG Sache des durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertretenen Klägers, mit seinem Antrag den Gegenstand des Verfahrens festzulegen. Notwendig sei deswegen, dass der Kläger - jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - klarstelle, welches Ziel er mit seiner Klage verfolge. Unterbleibe dies jedoch, sei es gemäß § 106 Abs. 1 SGG Sache des Vorsitzenden, darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und die richtigen Anträge gestellt werden. Wenn ein Antrag das aus den Umständen erkennbare Prozessbegehren nur unklar und unvollständig wiedergebe, müsse der Vorsitzende zur Klarstellung auffordern und Formulierungshilfe leisten. Im Übrigen sei bei der Auslegung des Antrages unter Heranziehung des Grundsatzes der Meistbegünstigung das gesamte Klagevorbringen zu würdigen. Die Auslegung des Klageantrags unter Heranziehung seiner Begründung führe dazu, dass der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer angestrebt habe. Der dortige Kläger habe seine Klage damit begründet, dass sich sein Gesundheitszustand während des befristeten Rentenbezugs weiter verschlechtert habe und davon ausgehend eine weitere Reduzierung seines Leistungsvermögens seit der befristeten Rentengewährung behauptet. Er habe zum Ausdruck gebracht, dass er selbst nicht davon ausgehe, dass sich sein Gesundheitszustand und damit zusammenhängend seine Erwerbsfähigkeit noch einmal bessern könne. Damit sei das klägerische Begehren auch unter Würdigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung dahingehend zu verstehen, dass der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer angestrebt habe. Dieses Ziel habe der Kläger nicht erreicht, denn er habe nur eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit erhalten. Dies rechtfertige es, die Beklagte lediglich mit der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten. Darauf stützt sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Sie übersieht dabei aber, dass der 13. Senat zu Recht wie folgt weiter ausgeführt hat: "Die vom Senat in Ausübung seines Ermessens vorgenommene Quotelung bedeutet nicht, dass in allen Fällen, in denen eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise eine befristete Rente begehrt, eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung aber nur anerkannt und hierdurch der Rechtsstreit erledigt wird, es sachgemäßem Ermessen entspricht, die Beklagte mit der Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu belasten; denkbar ist, unter Berücksichtigung des jeweiligen Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung und der Bedeutung des anerkannten und aufgegebenen Teils des prozessualen Anspruchs auch eine höhere Quote als die Hälfte auszuwerfen." So ist es hier: Die Klägerin hat an keiner Stelle des Verfahrens vorgetragen, sie sei dauerhaft erwerbsgemindert oder strebe eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer an. Sie hat lediglich beantragt, die zuvor bezogene Zeitrente zu verlängern und sich gegen die unterstellte Besserung ihres Leistungsvermögens gewehrt. Weil aber Erwerbsminderungsrenten gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI grundsätzlich nur auf Zeit geleistet werden, darf gerade bei einer anwaltlich vertretenen Klägerin unterstellt werden, dass dies bekannt ist und deswegen im Regelfall nur eine Zeitrente verlangt wird, sofern sich aus dem Vorbringen im sozialgerichtlichen Verfahren nichts Gegenteiliges ergibt, zumal wenn zuvor ebenfalls nur eine Zeitrente bezogen wurde. Deswegen hält der Senat die Entscheidung des SG, der Beklagten nach Anerkenntnis die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Gänze aufzuerlegen für zutreffend, denn die Klägerin hat mit ihrem - entsprechend ausgelegten - Klagziel einer verlängerten (Zeit-)Rente obsiegt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
In der Hauptsache war zwischen den Beteiligten zunächst eine Untätigkeitsklage anhängig und dann streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Weitergewährung einer bis Ende 2004 gewährten Rente hat. Die Klägerin hatte, nachdem sich die Untätigkeitsklage erledigt hatte, beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verurteilen, ihr über den 31.12.2004 hinaus Rente wegen voller Erwerbsminderung zu zahlen. Nach der Einholung von Gutachten durch das Sozialgericht (SG) anerkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.04.2006, dass die Klägerin über den 31.12.2004 hinaus voll erwerbsgemindert ist. Dabei legte sie eine Stellungnahme ihres sozialmedizinischen Dienstes vor, in der es heißt, dem Gutachten von Dr. W., der keine Besserung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung der Klägerin festgestellt habe, werde gefolgt. Da Renten wegen Erwerbsminderung grundsätzlich zu befristen seien, werde die Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.12.2007 weiter gewährt. Die Beklagte erklärte sich bereit, die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zur Hälfte zu übernehmen. Die Klägerin nahm das Anerkenntnis an, verwahrte sich aber gegen die hälftige Kostenübernahme.
Mit Beschluss vom 03.08.2006 hat das SG entscheiden, dass die Beklagte die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe den Klaganspruch der Klägerin voll anerkannt, so dass es gerechtfertigt sei, die der Klägerin aufgrund der rechtswidrigen Ablehnung entstandenen Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Gegen den am 04.08.2006 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 31.08.2006 Beschwerde eingelegt. Sie hat vorgetragen, die Klägerin habe mit der Annahme des Anerkenntnisses nicht voll obsiegt, weil sie nur eine Zeitrente erhalten habe.
Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 06.09.2006).
Die Beklagte beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 3. August 2006 abzuändern und sie nur zu verpflichten, dem Grunde nach die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen.
Die Klägerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beschluss des Sozialgerichts sei zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Es entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren - wie hier aufgrund des angenommenen Anerkenntnisses - anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Für die Entscheidung über die Kostenerstattung ist grundsätzlich die Anwendung sachgerechten Ermessens der Maßstab (BSG 17, 124 (128); BSG SozR Nr. 3, 4 und 7 zu § 193 SGG). Danach ist in erster Linie der Verfahrensausgang maßgeblich. Denn für die Kostenentscheidung ist der Rechtsgedanke des § 91 a Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) maßgeblich. Das ist indes nicht starr zu handhaben und schließt nicht aus, auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände zu berücksichtigen, so dass im Einzelfall auch der erfolgreich gebliebene Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen haben kann (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 3 m.w.N.). Für die Kostenentscheidung kann ferner bedeutsam sein, dass sich die Sachlage nach Erlass des Verwaltungsakts geändert hat. Hat ein Beteiligter dem sofort Rechnung getragen, etwa indem er den Anspruch des anderen anerkennt, trägt er in der Regel keine Kosten (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 193 Rdnr. 12c m.w.N.).
Unter Beachtung dessen entspricht es sachgemäßen Ermessen, dass die Beklagte die gesamten außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das gerichtliche Verfahren erstattet.
Die Beklagte hat Anlass zur Klage gegeben; die angefochtenen Bescheide, mit welchen die Weitergewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung über den 31.12.2004 hinaus abgelehnt wurde, war nach dem Gesamtergebnis des Klageverfahrens von Anfang an rechtswidrig, weil nach dem Gutachtensergebnis von Dr. W. entgegen der Auffassung der Beklagten keine Besserung des Gesundheitszustands der Klägerin eingetreten ist. Auch die Beklagte ist mit ihrem Anerkenntnis dann davon ausgegangen, dass der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung bei der Klägerin durchgehend vorgelegen hat.
Mit dem SG geht der erkennende Senat davon aus, dass der von der Beklagten anerkannte prozessuale Anspruch der Klägerin nicht über das Anerkenntnis hinausging, dieses von der Klägerin angenommene Anerkenntnis kein Teilanerkenntnis war und kein restlicher Rechtsstreit sinngemäß für erledigt erklärt werden musste. Zwar hat der 13. Senat des Landessozialgerichts in seinem Beschluss vom 04.01.2006 (L 13 R 5369/05 AK-B m.w.N.) in einem vergleichbaren Fall entschieden, dass ein Kläger mit seinem erneuten Rentenantrag nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht habe, ob er die Weitergewährung der Rente als Dauerrente oder lediglich als Zeitrente begehre. Sein pauschal formulierter Antrag umfasse beides. Dabei sei es gemäß § 92 SGG Sache des durch einen rechtskundigen Bevollmächtigten vertretenen Klägers, mit seinem Antrag den Gegenstand des Verfahrens festzulegen. Notwendig sei deswegen, dass der Kläger - jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - klarstelle, welches Ziel er mit seiner Klage verfolge. Unterbleibe dies jedoch, sei es gemäß § 106 Abs. 1 SGG Sache des Vorsitzenden, darauf hinzuwirken, dass unklare Anträge erläutert und die richtigen Anträge gestellt werden. Wenn ein Antrag das aus den Umständen erkennbare Prozessbegehren nur unklar und unvollständig wiedergebe, müsse der Vorsitzende zur Klarstellung auffordern und Formulierungshilfe leisten. Im Übrigen sei bei der Auslegung des Antrages unter Heranziehung des Grundsatzes der Meistbegünstigung das gesamte Klagevorbringen zu würdigen. Die Auslegung des Klageantrags unter Heranziehung seiner Begründung führe dazu, dass der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer angestrebt habe. Der dortige Kläger habe seine Klage damit begründet, dass sich sein Gesundheitszustand während des befristeten Rentenbezugs weiter verschlechtert habe und davon ausgehend eine weitere Reduzierung seines Leistungsvermögens seit der befristeten Rentengewährung behauptet. Er habe zum Ausdruck gebracht, dass er selbst nicht davon ausgehe, dass sich sein Gesundheitszustand und damit zusammenhängend seine Erwerbsfähigkeit noch einmal bessern könne. Damit sei das klägerische Begehren auch unter Würdigung des Grundsatzes der Meistbegünstigung dahingehend zu verstehen, dass der Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer angestrebt habe. Dieses Ziel habe der Kläger nicht erreicht, denn er habe nur eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit erhalten. Dies rechtfertige es, die Beklagte lediglich mit der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu belasten. Darauf stützt sich die Beklagte mit ihrer Beschwerde. Sie übersieht dabei aber, dass der 13. Senat zu Recht wie folgt weiter ausgeführt hat: "Die vom Senat in Ausübung seines Ermessens vorgenommene Quotelung bedeutet nicht, dass in allen Fällen, in denen eine unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise eine befristete Rente begehrt, eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung aber nur anerkannt und hierdurch der Rechtsstreit erledigt wird, es sachgemäßem Ermessen entspricht, die Beklagte mit der Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu belasten; denkbar ist, unter Berücksichtigung des jeweiligen Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigung und der Bedeutung des anerkannten und aufgegebenen Teils des prozessualen Anspruchs auch eine höhere Quote als die Hälfte auszuwerfen." So ist es hier: Die Klägerin hat an keiner Stelle des Verfahrens vorgetragen, sie sei dauerhaft erwerbsgemindert oder strebe eine Erwerbsminderungsrente auf Dauer an. Sie hat lediglich beantragt, die zuvor bezogene Zeitrente zu verlängern und sich gegen die unterstellte Besserung ihres Leistungsvermögens gewehrt. Weil aber Erwerbsminderungsrenten gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI grundsätzlich nur auf Zeit geleistet werden, darf gerade bei einer anwaltlich vertretenen Klägerin unterstellt werden, dass dies bekannt ist und deswegen im Regelfall nur eine Zeitrente verlangt wird, sofern sich aus dem Vorbringen im sozialgerichtlichen Verfahren nichts Gegenteiliges ergibt, zumal wenn zuvor ebenfalls nur eine Zeitrente bezogen wurde. Deswegen hält der Senat die Entscheidung des SG, der Beklagten nach Anerkenntnis die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zur Gänze aufzuerlegen für zutreffend, denn die Klägerin hat mit ihrem - entsprechend ausgelegten - Klagziel einer verlängerten (Zeit-)Rente obsiegt.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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