Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 3 KR 258/95
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KR 706/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 22. Februar 1999 geändert. Es wird festgestellt, dass die Beklagte berechtigt ist, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Arbeitnehmer bei der Beigeladenen zu 2) in der Zeit von August 1992 bis August 1993 beschäftigt und bei der Beklagten versichert waren unter Angabe von Vor-, Nachname und Anschrift der Arbeitnehmer sowie der Beschäffigungszeit. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht und die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskunft über die bei der Beigeladenen zu 2) in der Zeit von August 1992 bis August 1993 beschäftigten Arbeitnehmer zu geben, damit geklärt werden kann, ob die Beigeladene zu 2) den Tarifverträgen für das Baugewerbe unterzuordnen ist.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG). Ihm obliegt es u. a. die zusätzliche Altersversorgung für die Beschäftigten der Bauwirtschaft sicherzustellen. Darüber hinaus gehört zu seinen Aufgaben die Einziehung der Umlagebeiträge der für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes. Nach den für ihn maßgeblichen Tarifnormen - insbesondere dem Verfahrenstarifvertrag - VTV - hat er u. a. die Betriebe des Baugewerbes sowie die Arbeitgeber, die selbständige Betriebsabteilungen unterhalten, die dem Geltungsbereich der Bautarifverträge unterfallen, zu erfassen und zur Beitragsleistung heranzuziehen. In den Betrieben, die den für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen unterworfen sind, erwerben die Arbeitgeber und die dort beschäftigten Arbeitnehmer bezüglich der Ansprüche auf Zusatzversorgung, Urlaubsgeld und Lohnausgleich selbständige Rechtsansprüche gegenüber dem Kläger. Dieser muss im Rahmen arbeitsgerichtlicher Verfahren in jedem Einzelfall die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bautarifverträge nachweisen. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) sowie das Bundesarbeitsgericht (BAG), auf die sich die Arbeitgeber regelmäßig berufen, haben entschieden, dass der Kläger seiner diesbezüglichen Darlegungs- und Beweispflicht nur dann nachkommen kann, wenn er für die jeweils streitgegenständlichen Zeiträume die bei den tarifunterworfenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer unter Angabe von Namen und ladungsfähiger Anschrift benennt. Tut er dies nicht, so läuft er Gefahr, dass seine auf Auskunft und Zahlung bzw. Schadenersatz gerichteten Klagen gegen solche Arbeitgeber, die möglicherweise den Tarifverträgen für das Baugewerbe unterfallen, abgewiesen werden.
1991 erhielt der Kläger Kenntnis davon, dass durch die Beigeladene zu 2) entgegen früherer Auskünfte möglicherweise überwiegend Arbeiten ausgeführt werden, die den Bau- Tarifverträgen unterfallen. Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht NW. gegen die Beigeladene zu 2) auf Auskunft und - im Weigerungsfalle - auf Schadenersatz.
Das Arbeitsgericht NW. hat die auf Auskunft und Schadenersatz in Höhe von insgesamt 25.800,00 DM gerichteten drei Klagen miteinander verbunden und durch Urteil vom 11. Januar 1994 abgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung wurde dem Kläger im Berufungsverfahren vom LAG aufgegeben, die vollständigen Namen, Anschriften und Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern der Beigeladenen zu 2) während der maßgeblichen Klagezeiträume mitzuteilen und darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen habe, um die behaupteten Auskunftsansprüche gegenüber der zuständigen AOK durchzusetzen. Im Verfahren vor dem LAG hat daraufhin der Kläger der Beklagten des vorliegenden Verfahrens, der AOK, den Streit verkündet und zunächst versucht von der hier Beklagten einvernehmlich die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Die Beklagte hat dies unter Berufung auf eine Stellungnahme der Beigeladenen zu 1) durch Schriftsatz vom 15. Januar 1995 abgelehnt, woraufhin der Kläger - zunächst beim Sozialgericht Dortmund - Klage mit dem Ziel erhoben hat, die Auskünfte im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu erhalten. Das LAG hat darauf durch Beschluss vom 10. April 1995 das Verfahren ausgesetzt unter Bezugnahme auf § 148 der Zivilprozessordnung - ZPO - (Vorgreiflichkeit der anderweitigen Rechtsfrage). Vom Sozialgericht Dortmund ist der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Wiesbaden verwiesen worden (Beschluss vom 16. März 1995).
Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Kläger mitgeteilt, dass er zwar Auskünfte habe erhalten können, dass aber diese nicht mit anderweitig getroffenen Feststellungen übereinstimmen würden. Er hat Berichte von auf Baustellen Beschäftigten und über die Beschriftung von Baumaschinen der Beigeladenen zu 2) sowie Fotomaterial und Anzeigen betroffener Unternehmen vorgelegt. Weiter hat er die beim Gewerbeamt der Stadt DB. und den Handelsregistern eingeholten Auskünfte vorgelegt und mitgeteilt, er habe vergeblich versucht, Auskünfte von den zuständigen Arbeitgeberverbänden sowie von der Industriegewerkschaft BSE, Bezirksvorstand DB., zu erhalten. Aufgrund dieser Auskünfte sei es ihm, dem Kläger - wie er vorträgt - nicht möglich gewesen, zu entscheiden, ob die Unternehmen der Beigeladenen zu 2) von dem maßgeblichen Verfahrenstarifvertrag (VTV) erfasst würden.
Zur Begründung seiner auf Auskunft gerichteten Klage beim Sozialgericht hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe eine Auskunftspflicht, die sich aus § 69 Abs. 2 Nr. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) - i.V.m. § 35 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeine Vorschriften (SGB I) - ergebe. Der Kläger befinde sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren in Beweisnot und könne der ihm dort obliegenden Darlegungs- und Beweispflicht nur dann nachkommen, wenn er die von der Beklagten begehrten Auskünfte erhalten würde. Zur Offenbarung der geforderten Daten sei die Beklagte verpflichtet, da der Kläger dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben aus den für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen bedürfe. Der Kläger sei eine tarifliche Einrichtung nach § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes und damit eine Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X. Aus der Berechtigung zur Auskunftserteilung von Seiten der Beklagten müsse auch deren Verpflichtung folgen, die geforderte Auskunft zu erteilen.
Das Sozialgericht Wiesbaden hat durch Beschluss vom 20. Mai 1996 die Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen, die Beigeladene zu 1), zum Verfahren beigeladen und eine Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Verfahren beigezogen. Sodann hat das Sozialgericht durch Urteil vom 22. Februar 1999 die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Arbeitnehmer bei der Firma XY. GmbH und Co. KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, XY-Straße, XY-Stadt (also der jetzt Beigeladenen zu 2), in der Zeit von August 1992 bis August 1993 beschäftigt waren und diese Auskunft unter Angabe von Vor- und Nachnamen der Arbeitnehmer sowie deren Anschriften zu erteilen. Im Übrigen (hinsichtlich des Klageantrages auf Auskunft auch bezüglich der Tätigkeitsschlüssel) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht u. a. ausgeführt, nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 35 SGB I bestehe jedenfalls in analoger Anwendung von § 4 SGB X ein Anspruch des Klägers auf die Übermittlung der gewünschten Sozialdaten. Die Übermittlung von Sozialdaten zur Erfüllung der Aufgaben des Klägers sei gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X zulässig, weil dieser eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien i.S.d. § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes sei und insoweit den in § 35 Abs. 1 SGB I genannten Leistungsträgern gleichgestellt werde. Bestehe aber eine Berechtigung zur Auskunftserteilung so müsse daraus eine Pflicht zur Übermittlung derjenigen Daten hergeleitet werden, die zulässigerweise übermittelt werden dürften. Aus der Formulierung in § 35 Abs. 3 SGB I, der von Auskunftspflichten, Zeugnispflichten und der Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, Akten, Dateien oder sonstigen Datenträgern spreche, sei zu schließen, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 SGB X sich das Recht nach Prüfung eines Auskunftsbegehrens zu einer Auskunftspflicht verdichte.
Nur wenn eine solche Auskunftspflicht bestehe, könne der Kläger die ihm nach dem Tarifvertrag obliegenden Aufgaben wahrnehmen. Die Frage der Tarifunterworfenheit eines Arbeitgebers müsse im arbeitsgerichtlichen Streitverfahren definitiv geklärt werden. Hierzu bedürfe es aber zwingend der Mitwirkung der Beklagten, da der Arbeitgeber sich geweigert habe, entsprechende Auskunft zu erteilen.
Gegen das ihr - nach Berichtigung - am 20. Juli 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte bereits zuvor am 9. Juni 1999 Berufung eingelegt.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, sie sei nicht berechtigt, die vom Kläger angeforderten Auskünfte zu erteilen und die Daten zu übermitteln und beruft sich hierzu auf eine Stellungnahme der Beigeladenen zu 1).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 22. Februar 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das er für zutreffend hält, und bekräftigt dies unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesdatenschutzbeauftragten gegenüber der Barmer Ersatzkasse; aus den Vorschriften der §§ 67 ff. und insbesondere § 69 SGB X i.V.m. § 35 SGB I ergebe sich nicht nur die Berechtigung sondern die Verpflichtung der Beklagten, die gewünschten Auskünfte zu erteilen und die Daten zu übermitteln. Der Kläger beruft sich weiter auf Entscheidungen des Arbeitsgerichts NW., des Hess. LAG und des BAG, die er vorgelegt hat, und durch die er seine Auffassung bestärkt sieht, dass er in arbeitsgerichtlichen Verfahren seiner Darlegungs- und Beweislast nur genügen kann, wenn er Namen und ladungsfähige Anschriften sämtlicher bei dem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer vorträgt.
Der Senat hat die Arbeitgeberin, über deren Arbeitnehmer Auskunft begehrt wird, zum Verfahren beigeladen.
Die Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) haben keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladene zu 1) hat lediglich mitgeteilt, dass es sich bezüglich des Auskunftsanspruches um eine sozialrechtliche und nicht um eine datenschutzrechtliche Frage handele. Die Beigeladene zu 2) hatte im arbeitsgerichtlichen Verfahren unter Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung vom 8. Oktober 1992, wonach sie seit dem 23. März 1966 ununterbrochen dem Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau LW. angehöre, der wiederum Mitglied im Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. sei, ausgeführt, dass der für allgemein verbindlich erklärte VTV auf sie nicht Anwendung finde, weil zu ihren Gunsten eine Stichtagsklausel Platz greife. Nach einer entsprechenden Einschränkung in der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) des VTV erstrecke sich die AVE bei diesem Tarifvertrag nicht auf Betriebe, die am Stichtag des 22. August 1989 dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. unmittelbar oder mittelbar angehört hätten. Weiter hat die Beigeladene zu 2) geltend gemacht, bei ihr würden zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen Arbeitszeit Gartenbautätigkeiten - u. a. Herstellen von Begrünung, Pflege von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Außenanlagen sowie Rekultivierungsarbeiten - ausgeführt, bei denen es sich nicht um Bautätigkeit i.S.d. VTV handele.
Der Senat hat eine Auskunft bei dem Bundesdatenschutzbeauftragten eingeholt, der sein Schreiben an die Barmer Ersatzkasse vom 8. November 1999 in Fotokopie übersandt hat.
Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Akten (Gerichtsakte des Hessischen Landesarbeitsgerichtes, Verwaltungsvorgänge der Beklagten), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 30. November 2000 gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. November 2000 für die Beigeladene zu 1) niemand erschienen ist; mit der Ladung war darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§§ 153 Abs. 1, 110 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden sowie an sich statthaft und somit insgesamt zulässig (§§ 151 Abs. 1, 143, 144 ff. SGG). Eine Prüfung der Frage, ob überhaupt der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, findet durch das Berufungsgericht nicht mehr statt (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -).
Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 SGG ausgeschlossen, weil die Klage weder eine Geld- noch eine Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, sondern einen Anspruch auf Auskunft betrifft, auf welchen die Vorschrift über die Beschränkung der Berufung des § 144 SGG keine Anwendung findet.
In der Sache ist die Berufung teilweise begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden musste geändert werden. Zutreffend ist das Sozialgericht von der Zulässigkeit der reinen Leistungs- und (hilfsweise) der Feststellungsklage ausgegangen, obwohl die Beklagte im Verhältnis zum Kläger ihre Weigerung, die beanspruchten Daten herauszugeben, zuvor nicht durch Verwaltungsakt festgestellt hatte und dem entsprechend auch kein Vorverfahren stattgefunden hat. Zwischen der Beklagten und dem Kläger besteht jedenfalls für das vorliegende Verfahren keine Rechtsbeziehung derart, dass die Beklagte kraft öffentlichen Rechts gegenüber dem Kläger hoheitlich hätte tätig werden können und/oder müssen (anders für den Fall, dass eine Behörde gegenüber einem Leistungsempfänger selbst eine Entscheidung über ihre Befugnis zum Offenbaren von Daten trifft: VGH Baden-Württemberg vom 01.04.1994, NVwZ-RR 1993, S. 416 f.; SGb 1992, S. 606 und info also 1992, S. 213), denn die letztliche Weigerung der Beklagten, die Auskunft zu erteilen, erfolgte im Rahmen eines durch die Streitverkündung im arbeitsgerichtlichen Verfahren begründeten Prozessrechtsverhältnisses. Im Parteiprozess nach dem Arbeitsgerichtsgesetz aber treten sich die Parteien - und dies gilt auch für die Streitverkündete - grundsätzlich als gleichberechtigte Kontrahenten gegenüber, weshalb auch für das vorliegende Verfahren zunächst die allgemeine Leistungsklage (hilfsweise und hier auch nachrangig: die Feststellungsklage) die zutreffende und zulässige Klageart ist. Der Kläger hat aber keinen einklagbaren sozialrechtlichen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Bekanntgabe ("übermitteln" im Sinne der §§ 67 Abs. 6 Nr. 3, 67 d ff. SGB X) der gewünschten Arbeitnehmerdaten. Wohl aber hat der Kläger Anspruch auf Feststellung derart, dass die Beklagte - anders als sie selbst und die Beigeladenen meinen - berechtigt ist, die erbetenen Angaben über die bei der Beigeladenen zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum beschäftigten Arbeitnehmer an den Kläger zu übermitteln.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus den Vorschriften über die Amtshilfe, und zwar weder nach der allgemeinen Regelung in Art. 35 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), noch aus deren bereichs-spezifischer Konkretisierung in §§ 3 ff., 67 ff. SGB X und auch nicht in analoger Anwendung dieser Vorschriften. Das generelle Verfassungsgebot, wonach alle Behörden sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu leisten haben (Art 35 Abs. 1 GG), soll die im föderalen Rechtsstaat zwangsläufig vorgesehene Aufteilung öffentlicher Aufgaben auf verschiedene Regelungsebenen und Verwaltungszweige insofern ausgleichen, als es alle Behörden des Bundes und der Länder auf die wechselseitige Unterstützung bei der Erfüllung der jeweils spezifischen Aufgaben verpflichtet (vgl. insbesondere Bull, in: AK-GG, 1. Aufl. 1984, Art. 35 Abs. 1 GG Rdnr. 8; BVerfGE 31, 43 ff., 46; E 42, 91 ff., 95), ohne dabei die durch die Verschiedenartigkeit der Verwaltungszweige gewährleistete sachgerechte Aufgabenerfüllung in Frage zu stellen. Soweit dazu bereichsspezifische gesetzliche Regelungen getroffen werden müssen, können sie im Hinblick auf die im GG getroffenen Reglung nie als abschließend angesehen werden; insbesondere dürfen solche Amtshilferegelungen nicht im Ergebnis zu einer dauerhaften Übernahme der Aufgaben eines Verwaltungszweiges durch einen anderen führen. Mit dem verfassungsrechtlichen Auftrag, soziale Leistungen ohne Repression zu gewähren, den die Sozialleistungsträger nach Maßgabe der für sie verbindlichen gesetzlichen Regelungen zu erfüllen haben, wäre es deshalb unvereinbar, wenn sie weitgehend für Zwecke der sozialen Kontrolle oder aber für Aufgaben der allgemeinen Gefahrenabwehr in Anspruch genommen würden (Bull, a.a.O.). Amtshilfe aber ist (nur) die Unterstützung, die eine Behörde einer anderen Behörde (oder aber einem Gericht) leistet (Bull, a.a.O. Rdnr. 12). Die bereichs-spezifische Konkretisierung des Verfassungsgebotes hat vorliegend durch die §§ 1, 3 ff., 67 ff. SGB X (i.V.m. §§ 12, 18 29 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - SGB I -) zu erfolgen, weil jeweils auf das für die ersuchte Behörde (d.h.: den ersuchten Träger, hier also die beklagte AOK) maßgebliche Recht abzustellen ist (BVerwG, Urt. vom 6. Februar 1986 - 3 c 74/84 in SozVers 1986, S. 278 - 280; BVerwG, DVBl. 1988, 61 f., 62; OVG Schleswig, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 L 92,93 - in: DVBI. 1994, S. 1316 f.; Pitschas, Die Amtshilfe für und durch Sozialleistungsträger, in: SGb 1990, S. 233 ff, 234; Krasney, in: Kassler Kommentar, Loseblatt, Stand insoweit: Oktober 1993, § 3 SGB X m.w.N. zur weit überwiegenden herrschenden Meinung aber auch zu a.A.; wie hier jetzt auch Engelmann, in: Schroeder-Printzen u. a., SGB X, 3. Aufl. 1996, § 3 Rdnr. 8). Auch nach § 3 i.V.m. § 1 SGB X besteht die Amtshilfepflicht der Beklagten (und ein sich daraus evtl. ergebender Anspruch des Klägers) demnach (nur) soweit, als eine Behörde einer anderen Behörde auf deren Ersuchen ergänzende Hilfe leistet. Behörde ist aber nur eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne des SGB X wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 SGB X). Der Kläger, der als privatrechtliches Rechtssubjekt Aufgaben einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien und damit auch deren Mitglieder nach § 4 Abs. 2 TVG ausführt, zählt nicht dazu (vgl. näher auch: Zöllner, Gutachten, in: Verhandlungen des 48. Dtsch. Juristentages, München 1990, S. G 1 ff.). Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit das Privileg der Inanspruchnahme von Amtshilfe auch für einen sogenannten "beliehenen Unternehmer" gilt, der im Auftrag öffentlicher Stellen stellvertretend für diese und Kraft besonderer öffentlich-rechtlicher Ermächtigung Aufgaben der Verwaltung übertragen bekommen hat. Auch soweit der Kläger im Rahmen der Aufbringung der Mittel für das Wintergeld und das Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit die Winterbau-Umlage einzieht (vgl. § 2 der Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972, BGBl. 1, S. 1201 mit späteren Änderungen - zuletzt Gesetz vom 23. November 1999, BGBl. I, S. 2230), kommt er als "Beliehener" nur für diesen eng umgrenzten Aufgabenbereich in Betracht. Für seine ihm nach den Tarifverträgen für die Bauwirtschaft ansonsten obliegenden Aufgaben als "Gemeinsame Einrichtung" im Sinne des § 4 Abs. 2 TVG ist er einer Behörde gerade nicht gleichgestellt, weshalb er Amtshilfe nicht in Anspruch nehmen kann.
Auch § 15 SGB I begründet keinen Anspruch des Klägers auf Herausgabe/Übermittlung der Angaben über die bei der Beigeladenen zu 2) Beschäftigten. Zwar ist nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 SGB I die Beklagte, als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, verpflichtet, über alle soziale Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch (d.h. nach dem Sozialgesetzbuch und allen seinen Teilen einschließlich des SGB X) Auskünfte zu erteilen, doch besteht nach der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift kein Zweifel, dass dieser Auskunftsanspruch im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses - und auch schon zuvor - begrenzt ist und nur im Verhältnis von (möglicherweise) leistungsberechtigten einzelnen Bürgern zur Sozialverwaltung gelten sowie zunächst nur Auskünfte allgemeiner Art (etwa über die Zuständigkeit von Sozialleistungsträgern) zum Gegenstand haben soll. So stellt Abs. 2 von § 15 SGB X klar, dass sich die Auskunftspflicht in erster Linie auf die Benennung des für das Anliegen des Leistungsberechtigten zuständigen Trägers erstreckt. Auch entsteht aus der bloßen Anfrage des Klägers bei der Beklagten kein "besonderes Sozialrechtsverhältnis" der Art, dass daraus eine Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung abgeleitet werden könnte. Letztlich steht auch der Grundsatz des Vorrangs der spezielleren Vorschriften - hier über den Sozialdatenschutz in den §§ 35 SGB I, 67 ff. SGB X - vor allgemeinen Vorschriften einer derart weiten Interpretation des § 15 SGB I entgegen, weshalb sich aus ihm keine Auskunftsverpflichtung der Beklagten bzw. korrespondierend kein Auskunftsanspruch des Klägers ableiten läßt.
Ein solcher Auskunftsanspruch folgt auch nicht - gewissermaßen "automatisch" - als Annexrecht aus dem Umstand, dass dem Kläger als gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 TVG durch die Neufassung des § 69 SGB X die Möglichkeit eingeräumt wurde, bestimmte Daten zur Erfüllung der ihm nach den Tarifverträgen obliegenden Aufgaben zu erhalten. Soweit den Sozialleistungsträgern durch die bereichspezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen die Möglichkeit eingeräumt worden ist, bestimmte sensible Daten an berechtigte Stellen - unter sorgfältiger Prüfung - zu übermitteln, folgt daraus nicht zwingend eine - umfassende- Verpflichtung, dies in größerem Umgang und jedem Anfragenden gegenüber zu tun. Insoweit fehlt es an einer klarstellenden Regelung im Sozialgesetzbuch, die - wäre sie erforderlich und vom parlamentarischen Gesetzgeber gewollt - bei der Novellierung der §§ 67 ff. SGB X im Jahre 1994 hätte vorgenommen werden können und müssen. Da dies nicht geschehen ist, begründet die Vorschrift keinen Anspruch des Klägers auf die Herausgabe der Daten.
Es besteht auch nicht - anders als das Sozialgericht und der Kläger meinen - die Notwendigkeit und Möglichkeit, einen solchen Anspruch auf Auskunft im Wege der Analogie zu begründen. Es fehlt bereits an der ersten Voraussetzung für die Begründung einer Analogie: der Feststellung einer planwidrigen Gesetzeslücke. Es ist nicht dargetan und für den Senat auch nicht erkennbar, inwieweit die Frage, was geschehen soll, wenn die Krankenkasse Bedenken trägt, die Daten an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien herauszugeben, Gegenstand der Beratungen im Gesetzgebungsverfahren war. Ein zwingendes Bedürfnis für eine solche Regelung ergibt sich indes nicht, weil für den Kläger verschiedene rechtlich begründbare Möglichkeiten bestehen, zur Klärung der bestehenden Rechtsunsicherheit beizutragen und die erwünschten Informationen zu erhalten. Der Kläger hat durch die Streitverkündung im arbeitsgerichtlichen Verfahren - verbunden mit der Androhung, Schadenersatz geltend zu machen - selbst eine dieser Möglichkeiten genutzt und dokumentiert. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen und einen Auskunftsanspruch im Wege der Analogie zu begründen.
Für einen Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Daten fehlt es demnach an einer sozialrechtlichen Grundlage, weshalb das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden insoweit keinen Bestand haben konnte.
Entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers war aber festzustellen, dass die Beklagte berechtigt ist, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 2) in der Zeit von August 1992 bis August 1993 bei der Beigeladenen zu 2) beschäftigt (und - so muss einschränkend hinzugefügt werden - bei der Beklagten gemeldet) waren. Die Feststellungsklage muss jedenfalls insoweit Erfolg haben, als der Kläger die Mitteilung von Namen, Vornamen und Anschriften der betreffenden Arbeitnehmer sowie die Beschäftigungszeiträume begehrt.
Zur Überzeugung des Senats sind die von der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) geäußerten datenschutzrechtlichen Bedenken nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse des Klägers auszuschließen.
Die Klage auf Feststellung ist zulässig. Mit der Feststellungsklage - die im sozialgerichtlichen Verfahren nur einschränkt subsidiär ist - kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Dabei genügt es, wenn das Rechtsverhältnis hinlänglich konkretisiert ist und nicht bloß eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden soll. Die Feststellungsklage muss nicht auf die Klärung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im umfassenden Sinne zielen; ausreichend ist auch die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 55 Rdz. 3, 6). Im Rahmen eines bestehenden Rechtsverhältnisses kann deshalb zulässigerweise die Feststellung begehrt werden, dass kein Recht besteht (bzw. umgekehrt, dass ein Recht besteht), Geheimnisse zu offenbaren (vgl. BSGE 47, S. 118). Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist jedenfalls ein Prozessrechtsverhältnis durch die Streitverkündung des Klägers gegenüber der im vorliegenden Rechtsstreit Beklagten in dem ausgesetzten arbeitsgerichtlichen Verfahren entstanden. Im Rahmen dieses Verfahrens ist das Hessische Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass gemäß § 148 ZPO eine andere Rechtsfrage vorgreiflich zu klären ist. Insoweit ist vorliegend das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts - und damit die Feststellung einer Rechtsposition - klärungsbedürftig, was für ein Feststellungsinteresse des Klägers genügen muss.
Aus der Tatsache, dass das Landesarbeitsgericht den bei ihm anhängigen Rechtsstreit auf Auskunft und Zahlung gemäß § 148 ZPO ausgesetzt hat, ergibt sich das Interesse an allseitiger Feststellung auf Seiten des Klägers. Der Kläger kann gegenüber der Weigerung der hier Beklagten, die Informationen über die bei der Beigeladenen zu 2) beschäftigten Arbeitnehmer herauszugeben, im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur durchdringen, wenn im vorliegenden Rechtsstreit geklärt wird, ob eine Geheimhaltungsverpflichtung der hier Beklagten bezüglich der umstrittenen Arbeitnehmerdaten besteht.
Die nach alledem zulässige Klage auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Informationen über die bei der Beigeladenen zu 2) Beschäftigten und bei der Beklagten gemeldeten Arbeitnehmer zu verweigern, ist auch sachlich begründet. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht die von der Beklagten geltend gemachte Verpflichtung, die bei ihr vorhandenen Daten nicht weiter zu geben, nicht.
Nach § 35 Abs. 1 SGB I (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des SGB über den Schutz der Sozialdaten ...‚ 2. SGB-Änderungsgesetz vom 13. Juni 1994, BGBl. I, S. 1229) hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches (des Sozialgesetzbuches) zulässig. Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, Akten und Dateien (§ 35 Abs. 2 und 3 SGB I). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen den Sozialdaten gleich (§ 35 Abs. 4 SGB I).
Vorliegend wird der Gesetzesstand über den Sozialdatenschutz in der Fassung des 2. SGBÄndG vom 13. Juni 1994 (in Kraft seit 1. Juli 1994) zu Grunde gelegt, obwohl sich die streitbefangene Zeit von August 1992 bis August 1993 erstreckt. Bezüglich der Neuregelung über den Sozialdatenschutz enthält die Neufassung von § 35 SGB I und der §§ 67 ff. SGB X eine Reihe von Klarstellungen bezüglich der Interpretation der bereits vorher geltenden §§ 35 SGB I, 67 ff. SGB X (vgl. hierzu unter anderen: Wagner, NJW 1994, S. 2937 ff.; Klässer, DRV 1994, S. 413 ff.; Schöning, DAngVers 1994, S. 201 ff.). Der bereichsspezifische Datenschutz in § 35 SGB I und §§ 67 ff. SGB X war bereits zuvor unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im sogenannten Volkszählungsurteil detailliert geregelt worden. Die Neufassung durch das 2. SGB X-ÄndG beinhaltete insoweit hauptsächlich eine Reihe von Klarstellungen sowie eine Anpassung an den datenschutzrechtlichen Sprachgebrauch.
Insbesondere in Bezug auf die hier maßgebliche Vorschrift des § 69 SGB X unterscheidet sich die Gesetzesfassung vor dem 1. Juli 1994 und die des 2. SGB-ÄndG nur durch eine klarstellende Formulierung; die maßgebliche Vorschrift in § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X ist nicht geändert worden.
Nach § 69 SGB X (Fassung: ab 1. Juli 1994, 2. SGB-ÄndG, a.a.O.) ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stellen nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Empfängers, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X). Zu den in § 35 genannten Stellen gehören die Leistungsträger (§ 35 Abs. 1) sowie Verbände der Leistungsträger, Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihre Verbände, öffentlich-rechtliche Vereinigungen, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Bundespost und die Hauptzollämter (§ 35 Abs. 2 SGB I). Der Kläger gehört nicht zu einer dieser Stellen, weshalb eine Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 69 Abs. 1 SGB X an ihn nach dieser grundsätzlichen Regelung zunächst nicht zulässig wäre.
Sozialdaten sind gemäß § 67 Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stellen im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die Namen von Arbeitnehmern, der Umstand, dass sie bei der Beigeladenen zu 2) beschäftigt und bei der Beklagten versichert sind, werden von der Beklagten zur Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben und verarbeitet. Die von dem Kläger begehrten Auskünfte sind demnach auf die Übermittlung von Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I und der §§ 67 ff. SGB X gerichtet.
Die Weitergabe ("Übermittlung" im datenschutzrechtlichen Sprachgebrauch) an den Kläger geschieht auch nicht in der Erfüllung der Zwecke, für die diese Daten erhoben werden (nämlich für die Durchführung des Beitragseinzugsverfahrens bzw. die Durchführung der Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung). Die Übermittlung von Sozialdaten kann daher hier nicht im Rahmen der Erfüllung der Zwecke der Beklagten zulässig sein, sondern nur, wenn sie für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer in § 35 SGB I genannten Stelle oder aber - und darum geht es hier - für die Erfüllung einer Aufgabe einer gleichgestellten Einrichtung im Sinne des § 69 Abs. 2 SGB X, erforderlich ist. Insoweit ist durch § 69 Abs. 1 Nr. 1 3. Fall SGB X nunmehr eine als ausreichend anzusehende Rechtsgrundlage auch für die zweckändernde Übermittlung von Sozialdaten ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden (vgl. kritisch für die frühere Fassung: Haase, in GK-SGB X 2, § 69 Rdz. 22). Soweit darüber hinaus auch mit der Preisgabe der von dem Kläger erbetenen Daten Informationen über die Beigeladene zu 2) weiter gegeben werden, sind diese als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X einzuschätzen und insoweit den Sozialdaten gleichgestellt (§ 35 Abs. 4 SGB I).
Im Ergebnis zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte jedenfalls berechtigt ist, die erbetenen Daten weiter zu geben, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Klägers erforderlich sind. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X kann eine - und wie man jetzt hinzufügen kann: auch eine zweckändernde - Übermittlung von Sozialdaten zulässig sein, wenn diese für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenen Aufgabe des Klägers erforderlich sind. Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X sind den in § 35 SGB I genannten Stellen die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes ... gleichgestellt. Der Kläger ist - in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - eine solche gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 TVG. Demnach ist gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1, 3. Fall, i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X die Übermittlung von Sozialdaten an den Kläger zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung einer sich aus dem Tarifvertrag ergebenen Aufgabe des Klägers als einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien.
Die tarifvertraglich festgelegte Aufgabe des Klägers - der ZVK - besteht unter anderem in der Gewährung zusätzlicher Leistungen, ergänzend zu denen der gesetzlichen Rentenversicherung, in Form von Beihilfen zum Altersruhegeld sowie bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, und zwar für gewerbliche Arbeitnehmer, Poliere und Schachtmeister sowie technische und kaufmännische Angestellte. Ferner wird nach den maßgeblichen Tarifverträgen eine Beihilfe zur Witwenrente gewährt. Im Rahmen dieser Aufgabe hat der Kläger Anspruch gegenüber den Arbeitgebern auf Beiträge zur Finanzierung der Leistungen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren - VTV -) und zugleich zieht er die Beiträge für die übrigen Sozialkassen des Baugewerbes ein (§ 3 Abs. 3 VTV). Zu den tarifvertraglich festgelegten Aufgaben des Klägers gehört danach die Einziehung von sozialen Beiträgen. Dieser Aufgabe kann der Kläger nur nach kommen, wenn er zunächst vorab prüft, ob ein Arbeitgeber, den er in Anspruch nehmen möchte, überhaupt unter den Geltungsbereich des maßgeblichen Tarifvertrages (hier vor allem des VTV) fällt. Wegen des engen Sachzusammenhangs mit der Beitragserhebung gehört daher auch die vorgreifliche Prüfung und Feststellung, ob eine Tarifunterworfenheit vorliegt, zu den tarifvertraglich festgelegten Aufgaben des Klägers. Zur Erfüllung dieser Aufgabe muss der Kläger Auskünfte von Arbeitgebern erhalten und, soweit diese nicht gegeben werden, jedenfalls dann weitere Auskunftsmöglichkeiten in Anspruch nehmen dürfen und müssen, wenn hinlänglich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der "angegangene" Arbeitgeber in den Geltungsbereich des VTV fällt.
Nur insoweit als hinlängliche Informationen darüber vorliegen, die den Schluss zulassen, ein Arbeitgeber, wie die Beigeladene zu 2), gehöre in den Geltungsbereich des VTV, wird der Kläger im Rahmen der ihm tarifvertraglich aufgetragenen Aufgaben tätig. Insoweit ist jedenfalls eine - im herkömmlichen juristischen Sprachgebrauch - "schlüssige" Darlegung der Zugehörigkeit der Beigeladenen zu 2) zum Geltungsbereich des VTV erforderlich. Diese Voraussetzung ist zu Gunsten des Klägers erfüllt. Der VTV in der maßgeblichen Fassung vom 19. Mai 1992 ist für allgemein verbindlich erklärt worden (vgl.: Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 20. März 1991, Bundesanzeiger Nr. 59 vom 26. März 1991). Mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung werden alle Betriebe erfasst, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung fallen. Für die alten Bundesländer ist der betriebliche Geltungsbereich im Antrag vom 13. Februar 1991 (Bundesanzeiger S. 877) abgedruckt worden. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2), welche sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, kann aber dahinstehen, ob die Beigeladene zu 2) infolge der sogenannten "Stichtagsregelung" aus dem Geltungsbereich des VTV glaubt herausgenommen zu sein. Der Kläger hat gegenüber der Beigeladenen zu 2) gerade geltend gemacht, dass - möglicherweise infolge eines Strukturwandels des Betriebes und der betrieblichen Tätigkeit - nunmehr überwiegend Tätigkeiten verrichtet werden, die dazu führen, dass der Betrieb der Beigeladenen zu 2) unter die Tarifverträge für das Baugewerbe fällt und damit am Sozialkassenverfahren nach dem VTV zu beteiligen ist. Die hierzu im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und Beweisangebote machen jedenfalls zur Überzeugung des Senats hinlänglich deutlich, dass gerade eine solche Veränderung im Betrieb des Beigeladenen zu 2) stattgefunden hat und damit ein Wechsel von der "reinen" Tätigkeit im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus zu einer überwiegenden Tätigkeit im Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge der Bauwirtschaft vollzogen worden ist. Ungeachtet der Rechtsprechung zur "Substantiierung" des Parteivorbringens der Gerichte für Arbeitssachen, durch die der erkennende Senat nicht gebunden ist, hat der Kläger schlüssig dargetan, dass er die erbetenen Auskünfte - und damit die Übermittlung von Daten - im Rahmen der ihm nach dem VTV übertragenen Aufgaben wünscht und benötigt.
Die vom Kläger begehrte Datenübermittlung ist auch "erforderlich" im Sinne des § 69 Abs. 1 SGB X, jedenfalls insoweit, als der Kläger Namen und Anschriften der bei der Beigeladenen zu 2) Beschäftigten und der Beklagten gemeldeten Arbeitnehmer erhalten möchte. Hingegen ist die Mitteilung des Berufsgruppenschlüssels, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, nicht erforderlich, weil nicht geeignet.
Geeignet zur Erreichung des Zwecks, die Zugehörigkeit zum Geltungsbereich des Tarifvertrages der Beigeladenen zu 2) zu prüfen, ist jedenfalls die Angabe von Namen und Anschriften sowie Beschäftigungszeiträumen der fraglichen Arbeitnehmer. Die Geeignetheit der Maßnahme ist Voraussetzung für die Erforderlichkeit der Datenübermittlung. Der Kläger hat dargelegt, dass für die Klärung der Zugehörigkeit der Beigeladenen zu 2) zum Geltungsbereich des Tarifvertrages es erforderlich ist, nachzuweisen, dass mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf Tätigkeiten entfallen, die zum maßgeblichen Bereich des VTV zählen.
Wie sich aus der vom Senat beigezogenen Akte des Hessischen Landesarbeitsgerichtes ergibt, muss der Kläger im Verfahren auf Auskunft und - ggf. - Schadensersatz gegenüber der Beigeladenen zu 2) Namen und ladungsfähige Anschrift von sämtlichen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen vorlegen, die im Betrieb der Beigeladenen zu 2) mit Tätigkeiten befasst sind, die unter den Tarifregelungsbereich des VTV fallen. Auch wenn nicht erwartet werden kann, dass der Kläger diesem Ansinnen jemals vollständig Genüge tun kann, so wird es jedenfalls unerlässlich sein, dass er von einer größeren Anzahl der bei der Beigeladenen zu 2) Beschäftigten Namen und ladungsfähige Anschriften sowie Beschäftigungszeiten nennt. Gelingt ihm dies und bestreitet dann der Arbeitgeber (die hier Beigeladene zu 2)) weiterhin die Zugehörigkeit zum Tarifbereich des VTV, dann muss durch eine Beweisaufnahme im arbeitsgerichtlichen Verfahren geklärt werden, ob die Behauptung des Klägers zutrifft oder nicht. Wenn diese Mindestvoraussetzung der Benennung von Zeugen nicht erfüllt ist, läuft der Kläger regelmäßig Gefahr, dass seine Klage und sein Beweisantritt als bloßer "Ausforschungsbeweis" angesehen wird, mit der Konsequenz, dass er im arbeitsgerichtlichen Verfahren unterliegen wird. Der Kläger hat demnach im vorliegenden Verfahren, wovon sich der Senat durch die Beiziehung der Akte des Landesarbeitsgerichtes überzeugen konnte, hinlänglich konkret dargelegt, dass die Übermittlung der Arbeitnehmerdaten durch die hier Beklagte geeignet ist, den Kläger in den Stand zu setzen, die ihm tarifvertraglich übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Die Datenübermittlung ist auch erforderlich im weiteren Sinne des § 69 Abs. 1 SGB X. Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es kein milderes Mittel für ihn gibt, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Hierzu hat der Kläger noch einmal detailliert dargelegt, dass, nachdem sich der Betrieb (die Beigeladene zu 2)) geweigert hat, die erbetenen Auskünfte zu erteilen, von Seiten des Klägers alles unternommen worden ist, geeignete (und das heißt auch für das Arbeitsgerichtsverfahren hinlänglich gerichtsfeste) Informationen zu erhalten. Weder die öffentlichen Register (Handelsregister, Gewerberegister) noch die bei anderen Sozialversicherungsträgern vorhandenen Informationen sind geeignet und ausreichend, um den Kläger in den Stand zu setzen, im arbeitsgerichtlichen Verfahren die erforderlichen Informationen zu geben und entsprechend Beweis anzutreten. Die Berufsgenossenschaften (als Träger der Unfallversicherung) begnügen sich mit Lohn- bzw. Gehaltssummen; sie verfügen über keine detaillierte Zuordnung von Beschäftigtendaten zu Betriebsdaten. Auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine direkte Rückkoppelung zwischen Betriebs- und Versichertennummer nicht möglich (ganz abgesehen davon, ob die Herstellung einer solchen Verknüpfung für die Zwecke des Klägers überhaupt als wünschenswert angesehen werden kann). Nach alledem ist auch unter dem Gesichtspunkt der "ultima ratio" das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Übermittlung von Namen, ladungsfähigen Anschriften und Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern, die bei der Beigeladenen zu 2) beschäftigt und bei der Beklagten gemeldet sind, geeignet und erforderlich ist, um den Kläger in Stand zu setzen, die ihm tarifvertraglich obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die Weigerung der Beklagten ist deshalb rechtswidrig. Festzustellen war, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Übermittlung der erbetenen Daten unter Berufung auf § 69 SGB X zu verweigern.
Hingegen vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Herausgabe von Berufsgruppenschlüsseln geeignet und erforderlich ist, um die eigentliche Aufgabe des Klägers zu verwirklichen, die Tarifzugehörigkeit des Betriebs der Beigeladenen zu 2) zu ermitteln. Die sehr detaillierten Tätigkeitsschlüssel (§ 28 Abs. 2 Nr. 5 des vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB lV -) lassen zwar i.V.m. dem von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebenen Schlüsselverzeichnis Rückschlüsse auf die vom jeweiligen Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit zu. Soweit ein Betrieb deshalb ausschließlich Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich nur eines Tarifvertrages beschäftigt, kann die Mitteilung der Tätigkeitsschlüssel hilfreich sein, die Zugehörigkeit zum Geltungsbereich eines bestimmten Tarifvertrages zu klären. Wenn aber - wie gerade im vorliegenden Fall - die Abgrenzung zwischen unterschiedlichen Tätigkeits- und Tarifbereichen im Streit steht, ist die Mitteilung der Tätigkeitsschlüssel kein geeignetes Merkmal, um letztlich und abschließend zu klären, wo der Schwerpunkt der vom Betrieb der Beigeladenen zu 2) ausgeführten Tätigkeiten liegt (werden überwiegend - das heißt zumindestens 51 % gemessen an der Gesamtzeit der eingesetzten Arbeitskräfte - Garten- oder aber Bauarbeiten nach Maßgabe des VTV verrichtet?). Die Mitteilung des Tätigkeitsschlüssels ist deshalb in den Fällen ungeeignet, in denen Tätigkeiten, die nur einen bestimmten Tarifvertrag unterfallen könnten, nicht klar und eindeutig überwiegen. Auch dort, wo die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten unter mehrere Tarifverträge fallen könnten oder aber im- spezifische Tätigkeitsschlüssel angegeben werden (z. B. Schlüsselzahl 531: "Arbeiter") ist die Mitteilung der Schlüssel nicht geeignet, die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages zu beweisen. Ohne dies würde die Kenntnis von Schlüsselzahlen nur dann ein geeignetes Mitteil sein, wenn unterstellt werden dürfte, die Zuordnung der Schlüsselzahlen würde hinlänglich präzise und sachkundig und im Ergebnis richtig erfolgen. Auch hiervon kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die Kenntnis der Tätigkeitsschlüssel erscheint deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers und in Übereinstimmung mit den insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts - nicht geeignet und damit auch nicht erforderlich zur Erfüllung der dem Kläger obliegenden tarifvertraglichen Aufgaben. Insoweit musste die Feststellungsklage erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie berücksichtigt, dass der Kläger in erster Instanz weitgehend obsiegt hatte und bezüglich der Kernfrage des Rechtsstreits mit grundsätzlicher Bedeutung ein obsiegendes Urteil erstritten hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG vorliegt. Es handelt sich nicht um ein bundesweit zu klärendes Rechtsproblem, weil insoweit der Bundesdatenschutzbeauftragte die Position der Beklagten nicht teilt. Nur vereinzelt verweigern Krankenkassen die Übermittlung der vorliegend vom Kläger erbetenen Informationen, Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag der Senat deshalb nicht (mehr) zu erkennen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht und die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskunft über die bei der Beigeladenen zu 2) in der Zeit von August 1992 bis August 1993 beschäftigten Arbeitnehmer zu geben, damit geklärt werden kann, ob die Beigeladene zu 2) den Tarifverträgen für das Baugewerbe unterzuordnen ist.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG). Ihm obliegt es u. a. die zusätzliche Altersversorgung für die Beschäftigten der Bauwirtschaft sicherzustellen. Darüber hinaus gehört zu seinen Aufgaben die Einziehung der Umlagebeiträge der für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträge des Baugewerbes. Nach den für ihn maßgeblichen Tarifnormen - insbesondere dem Verfahrenstarifvertrag - VTV - hat er u. a. die Betriebe des Baugewerbes sowie die Arbeitgeber, die selbständige Betriebsabteilungen unterhalten, die dem Geltungsbereich der Bautarifverträge unterfallen, zu erfassen und zur Beitragsleistung heranzuziehen. In den Betrieben, die den für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen unterworfen sind, erwerben die Arbeitgeber und die dort beschäftigten Arbeitnehmer bezüglich der Ansprüche auf Zusatzversorgung, Urlaubsgeld und Lohnausgleich selbständige Rechtsansprüche gegenüber dem Kläger. Dieser muss im Rahmen arbeitsgerichtlicher Verfahren in jedem Einzelfall die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Bautarifverträge nachweisen. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) sowie das Bundesarbeitsgericht (BAG), auf die sich die Arbeitgeber regelmäßig berufen, haben entschieden, dass der Kläger seiner diesbezüglichen Darlegungs- und Beweispflicht nur dann nachkommen kann, wenn er für die jeweils streitgegenständlichen Zeiträume die bei den tarifunterworfenen Arbeitgebern beschäftigten Arbeitnehmer unter Angabe von Namen und ladungsfähiger Anschrift benennt. Tut er dies nicht, so läuft er Gefahr, dass seine auf Auskunft und Zahlung bzw. Schadenersatz gerichteten Klagen gegen solche Arbeitgeber, die möglicherweise den Tarifverträgen für das Baugewerbe unterfallen, abgewiesen werden.
1991 erhielt der Kläger Kenntnis davon, dass durch die Beigeladene zu 2) entgegen früherer Auskünfte möglicherweise überwiegend Arbeiten ausgeführt werden, die den Bau- Tarifverträgen unterfallen. Der Kläger erhob daraufhin Klage vor dem Arbeitsgericht NW. gegen die Beigeladene zu 2) auf Auskunft und - im Weigerungsfalle - auf Schadenersatz.
Das Arbeitsgericht NW. hat die auf Auskunft und Schadenersatz in Höhe von insgesamt 25.800,00 DM gerichteten drei Klagen miteinander verbunden und durch Urteil vom 11. Januar 1994 abgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung wurde dem Kläger im Berufungsverfahren vom LAG aufgegeben, die vollständigen Namen, Anschriften und Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern der Beigeladenen zu 2) während der maßgeblichen Klagezeiträume mitzuteilen und darzulegen, welche Maßnahmen er ergriffen habe, um die behaupteten Auskunftsansprüche gegenüber der zuständigen AOK durchzusetzen. Im Verfahren vor dem LAG hat daraufhin der Kläger der Beklagten des vorliegenden Verfahrens, der AOK, den Streit verkündet und zunächst versucht von der hier Beklagten einvernehmlich die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Die Beklagte hat dies unter Berufung auf eine Stellungnahme der Beigeladenen zu 1) durch Schriftsatz vom 15. Januar 1995 abgelehnt, woraufhin der Kläger - zunächst beim Sozialgericht Dortmund - Klage mit dem Ziel erhoben hat, die Auskünfte im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens zu erhalten. Das LAG hat darauf durch Beschluss vom 10. April 1995 das Verfahren ausgesetzt unter Bezugnahme auf § 148 der Zivilprozessordnung - ZPO - (Vorgreiflichkeit der anderweitigen Rechtsfrage). Vom Sozialgericht Dortmund ist der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Wiesbaden verwiesen worden (Beschluss vom 16. März 1995).
Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Kläger mitgeteilt, dass er zwar Auskünfte habe erhalten können, dass aber diese nicht mit anderweitig getroffenen Feststellungen übereinstimmen würden. Er hat Berichte von auf Baustellen Beschäftigten und über die Beschriftung von Baumaschinen der Beigeladenen zu 2) sowie Fotomaterial und Anzeigen betroffener Unternehmen vorgelegt. Weiter hat er die beim Gewerbeamt der Stadt DB. und den Handelsregistern eingeholten Auskünfte vorgelegt und mitgeteilt, er habe vergeblich versucht, Auskünfte von den zuständigen Arbeitgeberverbänden sowie von der Industriegewerkschaft BSE, Bezirksvorstand DB., zu erhalten. Aufgrund dieser Auskünfte sei es ihm, dem Kläger - wie er vorträgt - nicht möglich gewesen, zu entscheiden, ob die Unternehmen der Beigeladenen zu 2) von dem maßgeblichen Verfahrenstarifvertrag (VTV) erfasst würden.
Zur Begründung seiner auf Auskunft gerichteten Klage beim Sozialgericht hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe eine Auskunftspflicht, die sich aus § 69 Abs. 2 Nr. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren (SGB X) - i.V.m. § 35 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - Allgemeine Vorschriften (SGB I) - ergebe. Der Kläger befinde sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren in Beweisnot und könne der ihm dort obliegenden Darlegungs- und Beweispflicht nur dann nachkommen, wenn er die von der Beklagten begehrten Auskünfte erhalten würde. Zur Offenbarung der geforderten Daten sei die Beklagte verpflichtet, da der Kläger dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben aus den für allgemein verbindlich erklärten Tarifverträgen bedürfe. Der Kläger sei eine tarifliche Einrichtung nach § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes und damit eine Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X. Aus der Berechtigung zur Auskunftserteilung von Seiten der Beklagten müsse auch deren Verpflichtung folgen, die geforderte Auskunft zu erteilen.
Das Sozialgericht Wiesbaden hat durch Beschluss vom 20. Mai 1996 die Landesbeauftragte für den Datenschutz Nordrhein-Westfalen, die Beigeladene zu 1), zum Verfahren beigeladen und eine Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten der Freien und Hansestadt Hamburg zum Verfahren beigezogen. Sodann hat das Sozialgericht durch Urteil vom 22. Februar 1999 die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Arbeitnehmer bei der Firma XY. GmbH und Co. KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, XY-Straße, XY-Stadt (also der jetzt Beigeladenen zu 2), in der Zeit von August 1992 bis August 1993 beschäftigt waren und diese Auskunft unter Angabe von Vor- und Nachnamen der Arbeitnehmer sowie deren Anschriften zu erteilen. Im Übrigen (hinsichtlich des Klageantrages auf Auskunft auch bezüglich der Tätigkeitsschlüssel) hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht u. a. ausgeführt, nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 35 SGB I bestehe jedenfalls in analoger Anwendung von § 4 SGB X ein Anspruch des Klägers auf die Übermittlung der gewünschten Sozialdaten. Die Übermittlung von Sozialdaten zur Erfüllung der Aufgaben des Klägers sei gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X zulässig, weil dieser eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien i.S.d. § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes sei und insoweit den in § 35 Abs. 1 SGB I genannten Leistungsträgern gleichgestellt werde. Bestehe aber eine Berechtigung zur Auskunftserteilung so müsse daraus eine Pflicht zur Übermittlung derjenigen Daten hergeleitet werden, die zulässigerweise übermittelt werden dürften. Aus der Formulierung in § 35 Abs. 3 SGB I, der von Auskunftspflichten, Zeugnispflichten und der Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, Akten, Dateien oder sonstigen Datenträgern spreche, sei zu schließen, dass bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 69 SGB X sich das Recht nach Prüfung eines Auskunftsbegehrens zu einer Auskunftspflicht verdichte.
Nur wenn eine solche Auskunftspflicht bestehe, könne der Kläger die ihm nach dem Tarifvertrag obliegenden Aufgaben wahrnehmen. Die Frage der Tarifunterworfenheit eines Arbeitgebers müsse im arbeitsgerichtlichen Streitverfahren definitiv geklärt werden. Hierzu bedürfe es aber zwingend der Mitwirkung der Beklagten, da der Arbeitgeber sich geweigert habe, entsprechende Auskunft zu erteilen.
Gegen das ihr - nach Berichtigung - am 20. Juli 1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte bereits zuvor am 9. Juni 1999 Berufung eingelegt.
Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, sie sei nicht berechtigt, die vom Kläger angeforderten Auskünfte zu erteilen und die Daten zu übermitteln und beruft sich hierzu auf eine Stellungnahme der Beigeladenen zu 1).
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 22. Februar 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, das er für zutreffend hält, und bekräftigt dies unter Hinweis auf die Stellungnahme des Bundesdatenschutzbeauftragten gegenüber der Barmer Ersatzkasse; aus den Vorschriften der §§ 67 ff. und insbesondere § 69 SGB X i.V.m. § 35 SGB I ergebe sich nicht nur die Berechtigung sondern die Verpflichtung der Beklagten, die gewünschten Auskünfte zu erteilen und die Daten zu übermitteln. Der Kläger beruft sich weiter auf Entscheidungen des Arbeitsgerichts NW., des Hess. LAG und des BAG, die er vorgelegt hat, und durch die er seine Auffassung bestärkt sieht, dass er in arbeitsgerichtlichen Verfahren seiner Darlegungs- und Beweislast nur genügen kann, wenn er Namen und ladungsfähige Anschriften sämtlicher bei dem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer vorträgt.
Der Senat hat die Arbeitgeberin, über deren Arbeitnehmer Auskunft begehrt wird, zum Verfahren beigeladen.
Die Beigeladene zu 1) und die Beigeladene zu 2) haben keinen Antrag gestellt.
Die Beigeladene zu 1) hat lediglich mitgeteilt, dass es sich bezüglich des Auskunftsanspruches um eine sozialrechtliche und nicht um eine datenschutzrechtliche Frage handele. Die Beigeladene zu 2) hatte im arbeitsgerichtlichen Verfahren unter Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung vom 8. Oktober 1992, wonach sie seit dem 23. März 1966 ununterbrochen dem Verband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau LW. angehöre, der wiederum Mitglied im Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. sei, ausgeführt, dass der für allgemein verbindlich erklärte VTV auf sie nicht Anwendung finde, weil zu ihren Gunsten eine Stichtagsklausel Platz greife. Nach einer entsprechenden Einschränkung in der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) des VTV erstrecke sich die AVE bei diesem Tarifvertrag nicht auf Betriebe, die am Stichtag des 22. August 1989 dem Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. unmittelbar oder mittelbar angehört hätten. Weiter hat die Beigeladene zu 2) geltend gemacht, bei ihr würden zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen Arbeitszeit Gartenbautätigkeiten - u. a. Herstellen von Begrünung, Pflege von Bäumen, Hecken, Sträuchern und Außenanlagen sowie Rekultivierungsarbeiten - ausgeführt, bei denen es sich nicht um Bautätigkeit i.S.d. VTV handele.
Der Senat hat eine Auskunft bei dem Bundesdatenschutzbeauftragten eingeholt, der sein Schreiben an die Barmer Ersatzkasse vom 8. November 1999 in Fotokopie übersandt hat.
Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Akten (Gerichtsakte des Hessischen Landesarbeitsgerichtes, Verwaltungsvorgänge der Beklagten), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 30. November 2000 gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl im Termin zur mündlichen Verhandlung am 30. November 2000 für die Beigeladene zu 1) niemand erschienen ist; mit der Ladung war darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle des Ausbleibens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§§ 153 Abs. 1, 110 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden sowie an sich statthaft und somit insgesamt zulässig (§§ 151 Abs. 1, 143, 144 ff. SGG). Eine Prüfung der Frage, ob überhaupt der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet ist, findet durch das Berufungsgericht nicht mehr statt (§ 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -).
Die Berufung ist auch nicht gemäß § 144 SGG ausgeschlossen, weil die Klage weder eine Geld- noch eine Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, sondern einen Anspruch auf Auskunft betrifft, auf welchen die Vorschrift über die Beschränkung der Berufung des § 144 SGG keine Anwendung findet.
In der Sache ist die Berufung teilweise begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden musste geändert werden. Zutreffend ist das Sozialgericht von der Zulässigkeit der reinen Leistungs- und (hilfsweise) der Feststellungsklage ausgegangen, obwohl die Beklagte im Verhältnis zum Kläger ihre Weigerung, die beanspruchten Daten herauszugeben, zuvor nicht durch Verwaltungsakt festgestellt hatte und dem entsprechend auch kein Vorverfahren stattgefunden hat. Zwischen der Beklagten und dem Kläger besteht jedenfalls für das vorliegende Verfahren keine Rechtsbeziehung derart, dass die Beklagte kraft öffentlichen Rechts gegenüber dem Kläger hoheitlich hätte tätig werden können und/oder müssen (anders für den Fall, dass eine Behörde gegenüber einem Leistungsempfänger selbst eine Entscheidung über ihre Befugnis zum Offenbaren von Daten trifft: VGH Baden-Württemberg vom 01.04.1994, NVwZ-RR 1993, S. 416 f.; SGb 1992, S. 606 und info also 1992, S. 213), denn die letztliche Weigerung der Beklagten, die Auskunft zu erteilen, erfolgte im Rahmen eines durch die Streitverkündung im arbeitsgerichtlichen Verfahren begründeten Prozessrechtsverhältnisses. Im Parteiprozess nach dem Arbeitsgerichtsgesetz aber treten sich die Parteien - und dies gilt auch für die Streitverkündete - grundsätzlich als gleichberechtigte Kontrahenten gegenüber, weshalb auch für das vorliegende Verfahren zunächst die allgemeine Leistungsklage (hilfsweise und hier auch nachrangig: die Feststellungsklage) die zutreffende und zulässige Klageart ist. Der Kläger hat aber keinen einklagbaren sozialrechtlichen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Bekanntgabe ("übermitteln" im Sinne der §§ 67 Abs. 6 Nr. 3, 67 d ff. SGB X) der gewünschten Arbeitnehmerdaten. Wohl aber hat der Kläger Anspruch auf Feststellung derart, dass die Beklagte - anders als sie selbst und die Beigeladenen meinen - berechtigt ist, die erbetenen Angaben über die bei der Beigeladenen zu 2) im streitgegenständlichen Zeitraum beschäftigten Arbeitnehmer an den Kläger zu übermitteln.
Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus den Vorschriften über die Amtshilfe, und zwar weder nach der allgemeinen Regelung in Art. 35 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), noch aus deren bereichs-spezifischer Konkretisierung in §§ 3 ff., 67 ff. SGB X und auch nicht in analoger Anwendung dieser Vorschriften. Das generelle Verfassungsgebot, wonach alle Behörden sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu leisten haben (Art 35 Abs. 1 GG), soll die im föderalen Rechtsstaat zwangsläufig vorgesehene Aufteilung öffentlicher Aufgaben auf verschiedene Regelungsebenen und Verwaltungszweige insofern ausgleichen, als es alle Behörden des Bundes und der Länder auf die wechselseitige Unterstützung bei der Erfüllung der jeweils spezifischen Aufgaben verpflichtet (vgl. insbesondere Bull, in: AK-GG, 1. Aufl. 1984, Art. 35 Abs. 1 GG Rdnr. 8; BVerfGE 31, 43 ff., 46; E 42, 91 ff., 95), ohne dabei die durch die Verschiedenartigkeit der Verwaltungszweige gewährleistete sachgerechte Aufgabenerfüllung in Frage zu stellen. Soweit dazu bereichsspezifische gesetzliche Regelungen getroffen werden müssen, können sie im Hinblick auf die im GG getroffenen Reglung nie als abschließend angesehen werden; insbesondere dürfen solche Amtshilferegelungen nicht im Ergebnis zu einer dauerhaften Übernahme der Aufgaben eines Verwaltungszweiges durch einen anderen führen. Mit dem verfassungsrechtlichen Auftrag, soziale Leistungen ohne Repression zu gewähren, den die Sozialleistungsträger nach Maßgabe der für sie verbindlichen gesetzlichen Regelungen zu erfüllen haben, wäre es deshalb unvereinbar, wenn sie weitgehend für Zwecke der sozialen Kontrolle oder aber für Aufgaben der allgemeinen Gefahrenabwehr in Anspruch genommen würden (Bull, a.a.O.). Amtshilfe aber ist (nur) die Unterstützung, die eine Behörde einer anderen Behörde (oder aber einem Gericht) leistet (Bull, a.a.O. Rdnr. 12). Die bereichs-spezifische Konkretisierung des Verfassungsgebotes hat vorliegend durch die §§ 1, 3 ff., 67 ff. SGB X (i.V.m. §§ 12, 18 29 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - SGB I -) zu erfolgen, weil jeweils auf das für die ersuchte Behörde (d.h.: den ersuchten Träger, hier also die beklagte AOK) maßgebliche Recht abzustellen ist (BVerwG, Urt. vom 6. Februar 1986 - 3 c 74/84 in SozVers 1986, S. 278 - 280; BVerwG, DVBl. 1988, 61 f., 62; OVG Schleswig, Urteil vom 12. Juli 1994 - 2 L 92,93 - in: DVBI. 1994, S. 1316 f.; Pitschas, Die Amtshilfe für und durch Sozialleistungsträger, in: SGb 1990, S. 233 ff, 234; Krasney, in: Kassler Kommentar, Loseblatt, Stand insoweit: Oktober 1993, § 3 SGB X m.w.N. zur weit überwiegenden herrschenden Meinung aber auch zu a.A.; wie hier jetzt auch Engelmann, in: Schroeder-Printzen u. a., SGB X, 3. Aufl. 1996, § 3 Rdnr. 8). Auch nach § 3 i.V.m. § 1 SGB X besteht die Amtshilfepflicht der Beklagten (und ein sich daraus evtl. ergebender Anspruch des Klägers) demnach (nur) soweit, als eine Behörde einer anderen Behörde auf deren Ersuchen ergänzende Hilfe leistet. Behörde ist aber nur eine Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne des SGB X wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 SGB X). Der Kläger, der als privatrechtliches Rechtssubjekt Aufgaben einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien und damit auch deren Mitglieder nach § 4 Abs. 2 TVG ausführt, zählt nicht dazu (vgl. näher auch: Zöllner, Gutachten, in: Verhandlungen des 48. Dtsch. Juristentages, München 1990, S. G 1 ff.). Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit das Privileg der Inanspruchnahme von Amtshilfe auch für einen sogenannten "beliehenen Unternehmer" gilt, der im Auftrag öffentlicher Stellen stellvertretend für diese und Kraft besonderer öffentlich-rechtlicher Ermächtigung Aufgaben der Verwaltung übertragen bekommen hat. Auch soweit der Kläger im Rahmen der Aufbringung der Mittel für das Wintergeld und das Winterausfallgeld in der Bauwirtschaft im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit die Winterbau-Umlage einzieht (vgl. § 2 der Winterbau-Umlageverordnung vom 13. Juli 1972, BGBl. 1, S. 1201 mit späteren Änderungen - zuletzt Gesetz vom 23. November 1999, BGBl. I, S. 2230), kommt er als "Beliehener" nur für diesen eng umgrenzten Aufgabenbereich in Betracht. Für seine ihm nach den Tarifverträgen für die Bauwirtschaft ansonsten obliegenden Aufgaben als "Gemeinsame Einrichtung" im Sinne des § 4 Abs. 2 TVG ist er einer Behörde gerade nicht gleichgestellt, weshalb er Amtshilfe nicht in Anspruch nehmen kann.
Auch § 15 SGB I begründet keinen Anspruch des Klägers auf Herausgabe/Übermittlung der Angaben über die bei der Beigeladenen zu 2) Beschäftigten. Zwar ist nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 SGB I die Beklagte, als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, verpflichtet, über alle soziale Angelegenheiten nach diesem Gesetzbuch (d.h. nach dem Sozialgesetzbuch und allen seinen Teilen einschließlich des SGB X) Auskünfte zu erteilen, doch besteht nach der systematischen Stellung und dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift kein Zweifel, dass dieser Auskunftsanspruch im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses - und auch schon zuvor - begrenzt ist und nur im Verhältnis von (möglicherweise) leistungsberechtigten einzelnen Bürgern zur Sozialverwaltung gelten sowie zunächst nur Auskünfte allgemeiner Art (etwa über die Zuständigkeit von Sozialleistungsträgern) zum Gegenstand haben soll. So stellt Abs. 2 von § 15 SGB X klar, dass sich die Auskunftspflicht in erster Linie auf die Benennung des für das Anliegen des Leistungsberechtigten zuständigen Trägers erstreckt. Auch entsteht aus der bloßen Anfrage des Klägers bei der Beklagten kein "besonderes Sozialrechtsverhältnis" der Art, dass daraus eine Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung abgeleitet werden könnte. Letztlich steht auch der Grundsatz des Vorrangs der spezielleren Vorschriften - hier über den Sozialdatenschutz in den §§ 35 SGB I, 67 ff. SGB X - vor allgemeinen Vorschriften einer derart weiten Interpretation des § 15 SGB I entgegen, weshalb sich aus ihm keine Auskunftsverpflichtung der Beklagten bzw. korrespondierend kein Auskunftsanspruch des Klägers ableiten läßt.
Ein solcher Auskunftsanspruch folgt auch nicht - gewissermaßen "automatisch" - als Annexrecht aus dem Umstand, dass dem Kläger als gemeinsame Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 TVG durch die Neufassung des § 69 SGB X die Möglichkeit eingeräumt wurde, bestimmte Daten zur Erfüllung der ihm nach den Tarifverträgen obliegenden Aufgaben zu erhalten. Soweit den Sozialleistungsträgern durch die bereichspezifischen datenschutzrechtlichen Regelungen die Möglichkeit eingeräumt worden ist, bestimmte sensible Daten an berechtigte Stellen - unter sorgfältiger Prüfung - zu übermitteln, folgt daraus nicht zwingend eine - umfassende- Verpflichtung, dies in größerem Umgang und jedem Anfragenden gegenüber zu tun. Insoweit fehlt es an einer klarstellenden Regelung im Sozialgesetzbuch, die - wäre sie erforderlich und vom parlamentarischen Gesetzgeber gewollt - bei der Novellierung der §§ 67 ff. SGB X im Jahre 1994 hätte vorgenommen werden können und müssen. Da dies nicht geschehen ist, begründet die Vorschrift keinen Anspruch des Klägers auf die Herausgabe der Daten.
Es besteht auch nicht - anders als das Sozialgericht und der Kläger meinen - die Notwendigkeit und Möglichkeit, einen solchen Anspruch auf Auskunft im Wege der Analogie zu begründen. Es fehlt bereits an der ersten Voraussetzung für die Begründung einer Analogie: der Feststellung einer planwidrigen Gesetzeslücke. Es ist nicht dargetan und für den Senat auch nicht erkennbar, inwieweit die Frage, was geschehen soll, wenn die Krankenkasse Bedenken trägt, die Daten an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien herauszugeben, Gegenstand der Beratungen im Gesetzgebungsverfahren war. Ein zwingendes Bedürfnis für eine solche Regelung ergibt sich indes nicht, weil für den Kläger verschiedene rechtlich begründbare Möglichkeiten bestehen, zur Klärung der bestehenden Rechtsunsicherheit beizutragen und die erwünschten Informationen zu erhalten. Der Kläger hat durch die Streitverkündung im arbeitsgerichtlichen Verfahren - verbunden mit der Androhung, Schadenersatz geltend zu machen - selbst eine dieser Möglichkeiten genutzt und dokumentiert. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen und einen Auskunftsanspruch im Wege der Analogie zu begründen.
Für einen Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Daten fehlt es demnach an einer sozialrechtlichen Grundlage, weshalb das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden insoweit keinen Bestand haben konnte.
Entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers war aber festzustellen, dass die Beklagte berechtigt ist, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Arbeitnehmer der Beigeladenen zu 2) in der Zeit von August 1992 bis August 1993 bei der Beigeladenen zu 2) beschäftigt (und - so muss einschränkend hinzugefügt werden - bei der Beklagten gemeldet) waren. Die Feststellungsklage muss jedenfalls insoweit Erfolg haben, als der Kläger die Mitteilung von Namen, Vornamen und Anschriften der betreffenden Arbeitnehmer sowie die Beschäftigungszeiträume begehrt.
Zur Überzeugung des Senats sind die von der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) geäußerten datenschutzrechtlichen Bedenken nicht geeignet, ein Feststellungsinteresse des Klägers auszuschließen.
Die Klage auf Feststellung ist zulässig. Mit der Feststellungsklage - die im sozialgerichtlichen Verfahren nur einschränkt subsidiär ist - kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Dabei genügt es, wenn das Rechtsverhältnis hinlänglich konkretisiert ist und nicht bloß eine abstrakte Rechtsfrage geklärt werden soll. Die Feststellungsklage muss nicht auf die Klärung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im umfassenden Sinne zielen; ausreichend ist auch die Feststellung einzelner Rechte und Pflichten (Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, § 55 Rdz. 3, 6). Im Rahmen eines bestehenden Rechtsverhältnisses kann deshalb zulässigerweise die Feststellung begehrt werden, dass kein Recht besteht (bzw. umgekehrt, dass ein Recht besteht), Geheimnisse zu offenbaren (vgl. BSGE 47, S. 118). Zwischen dem Kläger und der Beklagten ist jedenfalls ein Prozessrechtsverhältnis durch die Streitverkündung des Klägers gegenüber der im vorliegenden Rechtsstreit Beklagten in dem ausgesetzten arbeitsgerichtlichen Verfahren entstanden. Im Rahmen dieses Verfahrens ist das Hessische Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass gemäß § 148 ZPO eine andere Rechtsfrage vorgreiflich zu klären ist. Insoweit ist vorliegend das Bestehen eines Auskunftsverweigerungsrechts - und damit die Feststellung einer Rechtsposition - klärungsbedürftig, was für ein Feststellungsinteresse des Klägers genügen muss.
Aus der Tatsache, dass das Landesarbeitsgericht den bei ihm anhängigen Rechtsstreit auf Auskunft und Zahlung gemäß § 148 ZPO ausgesetzt hat, ergibt sich das Interesse an allseitiger Feststellung auf Seiten des Klägers. Der Kläger kann gegenüber der Weigerung der hier Beklagten, die Informationen über die bei der Beigeladenen zu 2) beschäftigten Arbeitnehmer herauszugeben, im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur durchdringen, wenn im vorliegenden Rechtsstreit geklärt wird, ob eine Geheimhaltungsverpflichtung der hier Beklagten bezüglich der umstrittenen Arbeitnehmerdaten besteht.
Die nach alledem zulässige Klage auf Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Informationen über die bei der Beigeladenen zu 2) Beschäftigten und bei der Beklagten gemeldeten Arbeitnehmer zu verweigern, ist auch sachlich begründet. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, besteht die von der Beklagten geltend gemachte Verpflichtung, die bei ihr vorhandenen Daten nicht weiter zu geben, nicht.
Nach § 35 Abs. 1 SGB I (in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des SGB über den Schutz der Sozialdaten ...‚ 2. SGB-Änderungsgesetz vom 13. Juni 1994, BGBl. I, S. 1229) hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches (des Sozialgesetzbuches) zulässig. Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, Akten und Dateien (§ 35 Abs. 2 und 3 SGB I). Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen den Sozialdaten gleich (§ 35 Abs. 4 SGB I).
Vorliegend wird der Gesetzesstand über den Sozialdatenschutz in der Fassung des 2. SGBÄndG vom 13. Juni 1994 (in Kraft seit 1. Juli 1994) zu Grunde gelegt, obwohl sich die streitbefangene Zeit von August 1992 bis August 1993 erstreckt. Bezüglich der Neuregelung über den Sozialdatenschutz enthält die Neufassung von § 35 SGB I und der §§ 67 ff. SGB X eine Reihe von Klarstellungen bezüglich der Interpretation der bereits vorher geltenden §§ 35 SGB I, 67 ff. SGB X (vgl. hierzu unter anderen: Wagner, NJW 1994, S. 2937 ff.; Klässer, DRV 1994, S. 413 ff.; Schöning, DAngVers 1994, S. 201 ff.). Der bereichsspezifische Datenschutz in § 35 SGB I und §§ 67 ff. SGB X war bereits zuvor unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im sogenannten Volkszählungsurteil detailliert geregelt worden. Die Neufassung durch das 2. SGB X-ÄndG beinhaltete insoweit hauptsächlich eine Reihe von Klarstellungen sowie eine Anpassung an den datenschutzrechtlichen Sprachgebrauch.
Insbesondere in Bezug auf die hier maßgebliche Vorschrift des § 69 SGB X unterscheidet sich die Gesetzesfassung vor dem 1. Juli 1994 und die des 2. SGB-ÄndG nur durch eine klarstellende Formulierung; die maßgebliche Vorschrift in § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X ist nicht geändert worden.
Nach § 69 SGB X (Fassung: ab 1. Juli 1994, 2. SGB-ÄndG, a.a.O.) ist eine Übermittlung von Sozialdaten zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben sind oder für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der übermittelnden Stellen nach diesem Gesetzbuch oder einer solchen Aufgabe des Empfängers, wenn er eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle ist (§ 69 Abs. 1 Nr. 1 SGB X). Zu den in § 35 genannten Stellen gehören die Leistungsträger (§ 35 Abs. 1) sowie Verbände der Leistungsträger, Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihre Verbände, öffentlich-rechtliche Vereinigungen, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Bundespost und die Hauptzollämter (§ 35 Abs. 2 SGB I). Der Kläger gehört nicht zu einer dieser Stellen, weshalb eine Übermittlung von Sozialdaten gemäß § 69 Abs. 1 SGB X an ihn nach dieser grundsätzlichen Regelung zunächst nicht zulässig wäre.
Sozialdaten sind gemäß § 67 Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stellen im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Die Namen von Arbeitnehmern, der Umstand, dass sie bei der Beigeladenen zu 2) beschäftigt und bei der Beklagten versichert sind, werden von der Beklagten zur Durchführung ihrer Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch erhoben und verarbeitet. Die von dem Kläger begehrten Auskünfte sind demnach auf die Übermittlung von Sozialdaten im Sinne des § 35 SGB I und der §§ 67 ff. SGB X gerichtet.
Die Weitergabe ("Übermittlung" im datenschutzrechtlichen Sprachgebrauch) an den Kläger geschieht auch nicht in der Erfüllung der Zwecke, für die diese Daten erhoben werden (nämlich für die Durchführung des Beitragseinzugsverfahrens bzw. die Durchführung der Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung). Die Übermittlung von Sozialdaten kann daher hier nicht im Rahmen der Erfüllung der Zwecke der Beklagten zulässig sein, sondern nur, wenn sie für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer in § 35 SGB I genannten Stelle oder aber - und darum geht es hier - für die Erfüllung einer Aufgabe einer gleichgestellten Einrichtung im Sinne des § 69 Abs. 2 SGB X, erforderlich ist. Insoweit ist durch § 69 Abs. 1 Nr. 1 3. Fall SGB X nunmehr eine als ausreichend anzusehende Rechtsgrundlage auch für die zweckändernde Übermittlung von Sozialdaten ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen worden (vgl. kritisch für die frühere Fassung: Haase, in GK-SGB X 2, § 69 Rdz. 22). Soweit darüber hinaus auch mit der Preisgabe der von dem Kläger erbetenen Daten Informationen über die Beigeladene zu 2) weiter gegeben werden, sind diese als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 2 SGB X einzuschätzen und insoweit den Sozialdaten gleichgestellt (§ 35 Abs. 4 SGB I).
Im Ergebnis zu Recht ist das Sozialgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte jedenfalls berechtigt ist, die erbetenen Daten weiter zu geben, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Klägers erforderlich sind. Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X kann eine - und wie man jetzt hinzufügen kann: auch eine zweckändernde - Übermittlung von Sozialdaten zulässig sein, wenn diese für die Erfüllung einer gesetzlichen oder sich aus einem Tarifvertrag ergebenen Aufgabe des Klägers erforderlich sind. Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X sind den in § 35 SGB I genannten Stellen die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes ... gleichgestellt. Der Kläger ist - in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - eine solche gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 TVG. Demnach ist gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1, 3. Fall, i.V.m. § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X die Übermittlung von Sozialdaten an den Kläger zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung einer sich aus dem Tarifvertrag ergebenen Aufgabe des Klägers als einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien.
Die tarifvertraglich festgelegte Aufgabe des Klägers - der ZVK - besteht unter anderem in der Gewährung zusätzlicher Leistungen, ergänzend zu denen der gesetzlichen Rentenversicherung, in Form von Beihilfen zum Altersruhegeld sowie bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, und zwar für gewerbliche Arbeitnehmer, Poliere und Schachtmeister sowie technische und kaufmännische Angestellte. Ferner wird nach den maßgeblichen Tarifverträgen eine Beihilfe zur Witwenrente gewährt. Im Rahmen dieser Aufgabe hat der Kläger Anspruch gegenüber den Arbeitgebern auf Beiträge zur Finanzierung der Leistungen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren - VTV -) und zugleich zieht er die Beiträge für die übrigen Sozialkassen des Baugewerbes ein (§ 3 Abs. 3 VTV). Zu den tarifvertraglich festgelegten Aufgaben des Klägers gehört danach die Einziehung von sozialen Beiträgen. Dieser Aufgabe kann der Kläger nur nach kommen, wenn er zunächst vorab prüft, ob ein Arbeitgeber, den er in Anspruch nehmen möchte, überhaupt unter den Geltungsbereich des maßgeblichen Tarifvertrages (hier vor allem des VTV) fällt. Wegen des engen Sachzusammenhangs mit der Beitragserhebung gehört daher auch die vorgreifliche Prüfung und Feststellung, ob eine Tarifunterworfenheit vorliegt, zu den tarifvertraglich festgelegten Aufgaben des Klägers. Zur Erfüllung dieser Aufgabe muss der Kläger Auskünfte von Arbeitgebern erhalten und, soweit diese nicht gegeben werden, jedenfalls dann weitere Auskunftsmöglichkeiten in Anspruch nehmen dürfen und müssen, wenn hinlänglich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der "angegangene" Arbeitgeber in den Geltungsbereich des VTV fällt.
Nur insoweit als hinlängliche Informationen darüber vorliegen, die den Schluss zulassen, ein Arbeitgeber, wie die Beigeladene zu 2), gehöre in den Geltungsbereich des VTV, wird der Kläger im Rahmen der ihm tarifvertraglich aufgetragenen Aufgaben tätig. Insoweit ist jedenfalls eine - im herkömmlichen juristischen Sprachgebrauch - "schlüssige" Darlegung der Zugehörigkeit der Beigeladenen zu 2) zum Geltungsbereich des VTV erforderlich. Diese Voraussetzung ist zu Gunsten des Klägers erfüllt. Der VTV in der maßgeblichen Fassung vom 19. Mai 1992 ist für allgemein verbindlich erklärt worden (vgl.: Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifvertragswerken für das Baugewerbe vom 20. März 1991, Bundesanzeiger Nr. 59 vom 26. März 1991). Mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung werden alle Betriebe erfasst, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe in der jeweils geltenden Fassung fallen. Für die alten Bundesländer ist der betriebliche Geltungsbereich im Antrag vom 13. Februar 1991 (Bundesanzeiger S. 877) abgedruckt worden. Entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 2), welche sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgetragen hat, kann aber dahinstehen, ob die Beigeladene zu 2) infolge der sogenannten "Stichtagsregelung" aus dem Geltungsbereich des VTV glaubt herausgenommen zu sein. Der Kläger hat gegenüber der Beigeladenen zu 2) gerade geltend gemacht, dass - möglicherweise infolge eines Strukturwandels des Betriebes und der betrieblichen Tätigkeit - nunmehr überwiegend Tätigkeiten verrichtet werden, die dazu führen, dass der Betrieb der Beigeladenen zu 2) unter die Tarifverträge für das Baugewerbe fällt und damit am Sozialkassenverfahren nach dem VTV zu beteiligen ist. Die hierzu im arbeitsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und Beweisangebote machen jedenfalls zur Überzeugung des Senats hinlänglich deutlich, dass gerade eine solche Veränderung im Betrieb des Beigeladenen zu 2) stattgefunden hat und damit ein Wechsel von der "reinen" Tätigkeit im Bereich des Garten- und Landschaftsbaus zu einer überwiegenden Tätigkeit im Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge der Bauwirtschaft vollzogen worden ist. Ungeachtet der Rechtsprechung zur "Substantiierung" des Parteivorbringens der Gerichte für Arbeitssachen, durch die der erkennende Senat nicht gebunden ist, hat der Kläger schlüssig dargetan, dass er die erbetenen Auskünfte - und damit die Übermittlung von Daten - im Rahmen der ihm nach dem VTV übertragenen Aufgaben wünscht und benötigt.
Die vom Kläger begehrte Datenübermittlung ist auch "erforderlich" im Sinne des § 69 Abs. 1 SGB X, jedenfalls insoweit, als der Kläger Namen und Anschriften der bei der Beigeladenen zu 2) Beschäftigten und der Beklagten gemeldeten Arbeitnehmer erhalten möchte. Hingegen ist die Mitteilung des Berufsgruppenschlüssels, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, nicht erforderlich, weil nicht geeignet.
Geeignet zur Erreichung des Zwecks, die Zugehörigkeit zum Geltungsbereich des Tarifvertrages der Beigeladenen zu 2) zu prüfen, ist jedenfalls die Angabe von Namen und Anschriften sowie Beschäftigungszeiträumen der fraglichen Arbeitnehmer. Die Geeignetheit der Maßnahme ist Voraussetzung für die Erforderlichkeit der Datenübermittlung. Der Kläger hat dargelegt, dass für die Klärung der Zugehörigkeit der Beigeladenen zu 2) zum Geltungsbereich des Tarifvertrages es erforderlich ist, nachzuweisen, dass mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit auf Tätigkeiten entfallen, die zum maßgeblichen Bereich des VTV zählen.
Wie sich aus der vom Senat beigezogenen Akte des Hessischen Landesarbeitsgerichtes ergibt, muss der Kläger im Verfahren auf Auskunft und - ggf. - Schadensersatz gegenüber der Beigeladenen zu 2) Namen und ladungsfähige Anschrift von sämtlichen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen vorlegen, die im Betrieb der Beigeladenen zu 2) mit Tätigkeiten befasst sind, die unter den Tarifregelungsbereich des VTV fallen. Auch wenn nicht erwartet werden kann, dass der Kläger diesem Ansinnen jemals vollständig Genüge tun kann, so wird es jedenfalls unerlässlich sein, dass er von einer größeren Anzahl der bei der Beigeladenen zu 2) Beschäftigten Namen und ladungsfähige Anschriften sowie Beschäftigungszeiten nennt. Gelingt ihm dies und bestreitet dann der Arbeitgeber (die hier Beigeladene zu 2)) weiterhin die Zugehörigkeit zum Tarifbereich des VTV, dann muss durch eine Beweisaufnahme im arbeitsgerichtlichen Verfahren geklärt werden, ob die Behauptung des Klägers zutrifft oder nicht. Wenn diese Mindestvoraussetzung der Benennung von Zeugen nicht erfüllt ist, läuft der Kläger regelmäßig Gefahr, dass seine Klage und sein Beweisantritt als bloßer "Ausforschungsbeweis" angesehen wird, mit der Konsequenz, dass er im arbeitsgerichtlichen Verfahren unterliegen wird. Der Kläger hat demnach im vorliegenden Verfahren, wovon sich der Senat durch die Beiziehung der Akte des Landesarbeitsgerichtes überzeugen konnte, hinlänglich konkret dargelegt, dass die Übermittlung der Arbeitnehmerdaten durch die hier Beklagte geeignet ist, den Kläger in den Stand zu setzen, die ihm tarifvertraglich übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Die Datenübermittlung ist auch erforderlich im weiteren Sinne des § 69 Abs. 1 SGB X. Der Kläger hat im Einzelnen dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es kein milderes Mittel für ihn gibt, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Hierzu hat der Kläger noch einmal detailliert dargelegt, dass, nachdem sich der Betrieb (die Beigeladene zu 2)) geweigert hat, die erbetenen Auskünfte zu erteilen, von Seiten des Klägers alles unternommen worden ist, geeignete (und das heißt auch für das Arbeitsgerichtsverfahren hinlänglich gerichtsfeste) Informationen zu erhalten. Weder die öffentlichen Register (Handelsregister, Gewerberegister) noch die bei anderen Sozialversicherungsträgern vorhandenen Informationen sind geeignet und ausreichend, um den Kläger in den Stand zu setzen, im arbeitsgerichtlichen Verfahren die erforderlichen Informationen zu geben und entsprechend Beweis anzutreten. Die Berufsgenossenschaften (als Träger der Unfallversicherung) begnügen sich mit Lohn- bzw. Gehaltssummen; sie verfügen über keine detaillierte Zuordnung von Beschäftigtendaten zu Betriebsdaten. Auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine direkte Rückkoppelung zwischen Betriebs- und Versichertennummer nicht möglich (ganz abgesehen davon, ob die Herstellung einer solchen Verknüpfung für die Zwecke des Klägers überhaupt als wünschenswert angesehen werden kann). Nach alledem ist auch unter dem Gesichtspunkt der "ultima ratio" das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Übermittlung von Namen, ladungsfähigen Anschriften und Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern, die bei der Beigeladenen zu 2) beschäftigt und bei der Beklagten gemeldet sind, geeignet und erforderlich ist, um den Kläger in Stand zu setzen, die ihm tarifvertraglich obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die Weigerung der Beklagten ist deshalb rechtswidrig. Festzustellen war, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die Übermittlung der erbetenen Daten unter Berufung auf § 69 SGB X zu verweigern.
Hingegen vermochte sich der Senat nicht davon zu überzeugen, dass die Herausgabe von Berufsgruppenschlüsseln geeignet und erforderlich ist, um die eigentliche Aufgabe des Klägers zu verwirklichen, die Tarifzugehörigkeit des Betriebs der Beigeladenen zu 2) zu ermitteln. Die sehr detaillierten Tätigkeitsschlüssel (§ 28 Abs. 2 Nr. 5 des vierten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB lV -) lassen zwar i.V.m. dem von der Bundesanstalt für Arbeit herausgegebenen Schlüsselverzeichnis Rückschlüsse auf die vom jeweiligen Arbeitnehmer überwiegend ausgeübte Tätigkeit zu. Soweit ein Betrieb deshalb ausschließlich Arbeitnehmer aus dem Geltungsbereich nur eines Tarifvertrages beschäftigt, kann die Mitteilung der Tätigkeitsschlüssel hilfreich sein, die Zugehörigkeit zum Geltungsbereich eines bestimmten Tarifvertrages zu klären. Wenn aber - wie gerade im vorliegenden Fall - die Abgrenzung zwischen unterschiedlichen Tätigkeits- und Tarifbereichen im Streit steht, ist die Mitteilung der Tätigkeitsschlüssel kein geeignetes Merkmal, um letztlich und abschließend zu klären, wo der Schwerpunkt der vom Betrieb der Beigeladenen zu 2) ausgeführten Tätigkeiten liegt (werden überwiegend - das heißt zumindestens 51 % gemessen an der Gesamtzeit der eingesetzten Arbeitskräfte - Garten- oder aber Bauarbeiten nach Maßgabe des VTV verrichtet?). Die Mitteilung des Tätigkeitsschlüssels ist deshalb in den Fällen ungeeignet, in denen Tätigkeiten, die nur einen bestimmten Tarifvertrag unterfallen könnten, nicht klar und eindeutig überwiegen. Auch dort, wo die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten unter mehrere Tarifverträge fallen könnten oder aber im- spezifische Tätigkeitsschlüssel angegeben werden (z. B. Schlüsselzahl 531: "Arbeiter") ist die Mitteilung der Schlüssel nicht geeignet, die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages zu beweisen. Ohne dies würde die Kenntnis von Schlüsselzahlen nur dann ein geeignetes Mitteil sein, wenn unterstellt werden dürfte, die Zuordnung der Schlüsselzahlen würde hinlänglich präzise und sachkundig und im Ergebnis richtig erfolgen. Auch hiervon kann nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Die Kenntnis der Tätigkeitsschlüssel erscheint deshalb - entgegen der Auffassung des Klägers und in Übereinstimmung mit den insoweit zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts - nicht geeignet und damit auch nicht erforderlich zur Erfüllung der dem Kläger obliegenden tarifvertraglichen Aufgaben. Insoweit musste die Feststellungsklage erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; sie berücksichtigt, dass der Kläger in erster Instanz weitgehend obsiegt hatte und bezüglich der Kernfrage des Rechtsstreits mit grundsätzlicher Bedeutung ein obsiegendes Urteil erstritten hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG vorliegt. Es handelt sich nicht um ein bundesweit zu klärendes Rechtsproblem, weil insoweit der Bundesdatenschutzbeauftragte die Position der Beklagten nicht teilt. Nur vereinzelt verweigern Krankenkassen die Übermittlung der vorliegend vom Kläger erbetenen Informationen, Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vermag der Senat deshalb nicht (mehr) zu erkennen.
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