Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 27/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 150/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren von der Beklagten als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nur noch die Feststellung seiner Beschäftigungszeiten beim VEB Rationalisierung Konfektion B (RAKO) vom 01. Januar 1972 bis zum 30. September 1981 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und der während dieser Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Der am 11. M 1940 geborene Kläger hatte nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums an einer Ingenieurschule für Starkstromtechnik mit Urkunde vom 27. Juli 1963 das Recht verliehen bekommen, die Berufsbezeichnung Ingenieur in der Fachrichtung Technologie der Starkstromtechnik zu führen. Im Jahr 1975 erwarb er nach erfolgreichem Abschluss eines Fernstudiums an der Technischen Universität D zudem den Titel eines Diplomingenieurs für Fertigungsmittelentwicklung. Der Kläger war nach dem Studium wie folgt tätig: 01.09.1963-31.08.1966 als Planungsingenieur beim VEB Elektro-Apparate-Werke B-T, 15.09.1966-31.12.1971 Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim VEB Wissenschaftlich-Technisches Zentrum für Bekleidungstechnik B(WTZ), 01.01.1972-31.12.1976 Ingenieur für Forschung und Entwicklung beim VEB RAKO, 01.01.1977-31.08.1977 Gruppenleiter Konstruktion beim VEB RAKO, 01.09.1977-30.09.1981 Abteilungsleiter Konstruktion beim VEB RAKO, 01.10.1981-31.08.1989 Ingenieur für Forschung und Entwicklung beim VEB Wäschekonfektion E, 01.09.1989-31.08.1990 Konstrukteur beim VEB Wäschekonfektion E. Seit 1990 ist er selbstständig tätig.
Der Kläger trat am 01. August 1974 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete bis zum 30. Juni 1990 hierzu Beiträge. Am 08. November 2002 beantragte der Kläger, der in der ehemaligen DDR keine Versorgungszusage erhalten hatte, bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für die Beschäftigungszeit von September 1963 bis Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech. Mit Bescheid vom 18. Februar 2003 stellte die Beklagte die Zeit vom 01. September 1963 bis zum 31. August 1966 sowie die Zeit vom 01. Oktober 1981 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die dabei von dem Kläger tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte fest. Für den Zeitraum vom 15. September 1966 bis zum 30. September 1981 lehnte die Beklagte die Feststellung mit der Begründung ab, der Kläger habe während dieser Zeit keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens ausgeübt. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger u. a. geltend, der VEB RAKO habe zunächst der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB der Konfektionsindustrie) angehört und sei später in den VEB Kombinat Oberbekleidung B überführt worden, der dann in den VEB BECON (Berliner Konfektion) umbenannt worden sei. Diese Betriebe hätten sich durch Übernahmevereinbarung zwar im Namen, aber nicht in der Struktur verändert. Arbeitsgegenstand dieser Firmen sei immer die Entwicklung und Produktion von Rationalisierungsmitteln für die Bekleidungsindustrie gewesen. Es habe sich bei dem VEB RAKO zweifelsfrei um einen Produktionsbetrieb gehandelt. Lediglich die Firma BECON Classic GmbH, seit Anfang der 90iger Jahre der Rechtsnachfolger der genannten Firmen, sei ein reines Handelsunternehmen gewesen. Bis 1990 habe die Fa. BECON als volkseigener Produktionsbetrieb noch Herrenoberbekleidung hergestellt. Beim WTZ habe es sich um einen gleichgestellten Betrieb i. S. d. AVItech gehandelt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 als unbegründet zurück und führte aus, nach der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (Rationalisierungsanordnung, Gesetzblatt der [GBl.] DDR Teil I, Seite 152) sei die Rationalisierungsmittelkonstruktion und –herstellung nachrangig gewesen und habe den Betrieben nicht das Gepräge gegeben. Die volkseigenen Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe hätten die Aufgabe gehabt, die Betriebe bei der Durchführung der Rationalisierung zu unterstützen. Gemäß § 2 der Rationalisierungsanordnung zählten dazu das Erarbeiten von Unterlagen zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung, Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, Maßnahmen zur Senkung der Kosten, Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten, die Unterbreitung von Vorschlägen zur Rationalisierung, der Informationsdienst für die Erzeugnisgruppe. Die Rationalisierungsbetriebe seien aufgrund von Wirtschaftsverträgen mit den Produktionsbetrieben tätig geworden. Soweit im Rahmen dieses Vertrages Rationalisierungsmittel nach den speziellen Wünschen der Auftraggeber konstruiert worden und außerhalb des Typenprogramms ohne Nullserie hergestellt worden seien, sei diese Aufgabe nachrangig gewesen.
Mit seiner hiergegen bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen, die Aufgaben des VEB RAKO hätten u. a. darin bestanden, Maschinen und Anlagen in Serienfertigung für alle Oberbekleidungsbetriebe der DDR bis hin zur Serienreife zu konstruieren und zu bauen, die nicht im Programm des VEB Textima (Textilmaschinenbau) gewesen seien bzw. nicht hätten importiert werden können. Seine Eigenschaft als Produktionsbetrieb zeige sich auch darin, dass der VEB RAKO dem Ministerium für Leichtindustrie unterstellt gewesen sei. Der VEB RAKO habe aber auch andere Aufgaben gehabt, nämlich die Analyse von Technologien und Verfahren, der Forschung und Entwicklung neuer Technologien bis zum Verfahrenswechsel, der Konstruktion der neuen Arbeitsmittel (Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen) bis hin zur Produktion dieser Arbeitsmittel. Selbst wenn die industrielle Produktion von Maschinen und Anlagen dem VEB RAKO nicht das Gepräge gegeben haben sollte, wäre dieser aufgrund des vorhandenen Forschungs- und Entwicklungspotentials als gleichgestelltes wissenschaftliches Institut anzusehen oder aber auch wegen der Konstruktion der neuen Arbeitsmittel als Konstruktionsbüro anzusehen und einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichzusetzen. Unzutreffend habe die Beklagte die Vorschriften der Rationalisierungsanordnung zu Arbeitsweise, Finanzierung und Aufgaben von Betrieben, die nicht mit seinem Tätigkeitsbetrieb vergleichbar seien, herangezogen. Die den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellen Betriebe für Rationalisierung, Ingenieurbüros und Organisations- und Rechenzentren hätten ganz andere Aufgaben gehabt. Ihre Produkte seien Berichte, Vorschläge u. s. w. gewesen, nicht aber die Forschung, Entwicklung und Produktion von Verfahren bzw. Arbeitsmitteln. Der Kläger hat den vom Direktor des VEB RAKO verfassten Artikel "20 Jahre wissenschaftlich-technische Arbeit für die Bekleidungsindustrie" aus "Bekleidung und Maschenware 15 (1976) Heft 6", ein Auskunftsschreiben der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben über die Gründung und Fortentwicklung des VEB RAKO Kopien des Registers der volkseigenen Wirtschaft und das Statut des VEB RAKO vom 31. Dezember 1971 vorgelegt.
Das SG hat aus einem Parallelverfahren (S 9 RA 6328/03-16) das Protokoll über die Anhörung des letzten Betriebsdirektors des VEB RAKOW B vom 21. Juni 2005 beigezogen. Der Zeuge hatte im dortigen Verfahren zum betrieblichen Tätigkeitsbereich des VEB RAKO erklärt, es habe zuvor das WTZ gegeben, das geforscht habe und in die Betriebe gegangen sei, um herauszufinden, auf welche Weise die Betriebe modernisiert werden könnten. Dies sei jedoch keine gute Lösung gewesen, so dass 1972 der VEB RAKO geschaffen worden sei. Dieser Betrieb habe Geräte produziert, die die Konfektion beschleunigt bzw. weniger zeitaufwändig gemacht hätten. Diese Geräte seien an Betriebe der DDR, an die Sowjetunion und an andere Staaten des RGW verkauft worden, zum Teil habe es sich um Serienproduktion gehandelt, zum Teil habe es auch Einzelanfertigungen für die Betriebe gegeben. So habe es z. B. Transportwagen gegeben, von denen über 100 Stück auf einmal hergestellt worden seien. Zum Teil seien auch bereits vorhandene Maschinen nur verbessert worden. Eine Aufgabe habe auch darin bestanden, die Näherinnen zu trainieren in der Benutzung der komplizierten Geräte und im Erlernen der besten Handgriffe. Da der Betrieb wirtschaftlich habe arbeiten müssen, seien Mitarbeiter in andere Betriebe gegangen und hätten analysiert, was besser gemacht werden könnte und weshalb die Leistung hinter anderen zurückgelegen habe. Dann sei eine Lösung entwickelt und als "Know how" mit dem Ziel einer optimalen Arbeitsplatzgestaltung verkauft worden. Dabei sei aufgezeigt worden, welche Geräte benötigt werden, die dann der VEB RAKO hergestellt und verkauft habe, und zwar in Serie, auch für andere. Individualgeräte seien nur dann hergestellt worden, wenn es nicht anders gegangen sei. Der VEB habe "Rationalisierung Konfektion" geheißen, weil es damals ein Schlagwort gewesen sei, zehn Jahre später hätte man es "Automatisierung" genannt. Der VEB RAKO habe auch Forschung betrieben, allerdings in geringem Umfang, anfangs zu etwa 20 %, später weniger. Der Hauptzweck des VEB RAKO sei schwer zu bestimmen, insbesondere, welchen Anteil der Neubau und der Umbau von Geräten gehabt habe. Eine Aufgabe sei es gewesen, Transportlösungen zu erbringen, die Mitarbeiter zu trainieren und den Arbeitsplatz zu verändern, z. T. auch durch den Bau von Geräten. Der Zweck des Betriebs sei gewesen, die Fertigungszeit in den anderen Betrieben zu senken. Etwa 70 Mitarbeiter von den insgesamt 300, die am Ende beim VEB R gearbeitet hätten, hätten Geräte und Ersatzteile gebaut, die restlichen 230 Mitarbeiter seien in der Erzeugnisentwicklung als Technologen und Konstrukteure tätig gewesen. Die Technologen seien in die Betriebe gegangen und hätten dann auch die Erzeugnisentwicklung mit umgesetzt. Das SG hat des Weiteren einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft betreffend das WTZ, ein Schreiben des Generaldirektors der VVB Konfektion vom 16. Januar 1968, die Gründungsanweisung des WTZ vom 01. Dezember 1967 und dessen Statut sowie die Gründungsanweisung des VEB RAKO vom 23. Dezember 1971 in das Verfahren eingeführt.
In der mündlichen Verhandlung des SG vom 05. Dezember 2005 hat die Beklagte anerkannt, dass das AAÜG auf den Kläger anwendbar ist.
Mit Urteil vom 05. Dezember 2005 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2003 insoweit abgeändert, als es die Beklagte verpflichtet hat, die Zeit vom 15. September 1966 bis zum 31. Dezember 1971 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die dabei tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, während der Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim WTZ erfülle der Kläger alle Voraussetzungen nach der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844) zur Einbeziehung in die AVItech. Dem gegenüber fehle es für die Zeit seiner Beschäftigung beim VEB RAKO vom 01. Januar 1972 bis zum 30. September 1981 an den betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech. Der VEB RAKO sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung gewesen. Betrieblicher Hauptzweck des VEB R sei nicht – wie erforderlich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10. April 2002, 4 RA 10/02 R, in juris) – die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern gewesen, jedenfalls habe sie dem VEB RAKO nicht das Gepräge gegeben, sei also nicht überwiegend und vorherrschend gewesen. Der VEB RAKO sei durch Zusammenlegung des WTZ, des VEB Mechanische Werkstätten Oelsnitz, des Ingenieurbüros für Rationalisierung der VVB Konfektion und des WTZ der Erzeugnisgruppe Dienstbekleidung, Außenstelle Halle, gebildet worden. Aus der Gründungsanweisung des VEB RAKOgehe hervor, dass die Planaufgaben der genannten ehemaligen Betriebe Bestandteil der Pläne des VEB RAKO geworden seien. Nach seinem Statut habe dem VEB RAKO auf dem Gebiet der Forschung, Entwicklung und Rationalisierung für den Industriezweig Konfektion u. a. die Entwicklung neuartiger Herstellungsprinzipien, die Entwicklung von Verfahren und Maschinen sowie deren Überleitung in die Produktion, die Lösung von Aufgaben der sozialistischen Rationalisierung zur breiten Anwendung einer effektiven Technologie und Produktionsorganisation, die Herstellung zweigspezifischer Rationalisierungsmittel sowie die Koordinierungstätigkeit in Bezug auf die Planung und Durchführung der Forschung und Entwicklung, der Rationalisierungsaufgaben und des Rationalisierungsmittelbaus im Industriezweig oblegen. Danach sei das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung sowie deren Umsetzung und damit das Erbringen von Dienstleistungen zur Unterstützung von Produktionsbetrieben Hauptzweck des Betriebs. Dies werde auch durch die eingeführte Zeugenaussage des W B bestätigt, der angegeben habe, der VEB RAKO sei mit der Entwicklung und dem Verkauf von Lösungen in Form von "Know how" und Geräten für die Frage befasst gewesen, was die zu beurteilenden Betriebe besser machen könnten. Auch wenn – neben der Verbesserung bereits vorhandener Maschinen – dabei Geräte in Serie und als Einzelanfertigung produziert worden seien, habe diese Produktionstätigkeit dem VEB RAKO jedenfalls nicht das Gepräge gegeben. Vielmehr habe das angestrebte Senken der Fertigungszeit in den Betrieben im Vordergrund gestanden und damit letztlich eine Dienstleistung für anderen Betriebe. Anderes folge auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, vorrangige Aufgabe des VEB RAKO sei die Produktion von Sondermaschinen gewesen. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen und sonstigen Beweismittel sei nicht feststellbar, dass es sich dabei um den Aufgabenschwerpunkt des VEB RAKO gehandelt habe, vielmehr sei die Produktion von Sondermaschinen lediglich als ein Bestandteil seiner Aufgaben anzusehen. Diese hätten darin bestanden, die Arbeitsprozesse in der Bekleidungsindustrie effizienter und effektiver zu gestalten. Der VEB RAKO habe schließlich auch nicht zu den nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Einrichtungen gezählt, denn er werde von keiner in dieser abschließenden Aufzählung genannten Einrichtungen erfasst, insbesondere sei nicht ersichtlich, dass bei ihm die Forschung derart im Vordergrund gestanden hätte, dass er ebenfalls als Forschungsinstitut anzusehen wäre. Dies ergebe sich sowohl aus den über den Betrieb vorhandenen Unterlagen, nach denen dieser lediglich auch Forschungsaufgaben zu erledigen gehabt habe, als auch aus der eingeführten Zeugenaussage des W B, der dies eindeutig verneint habe. Eine Erweiterung des in der AVItech vorgesehenen begünstigten Personenkreises durch die Gerichte komme aufgrund des im Einigungsvertrag enthaltenen Verbots von Neueinbeziehungen nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03, in juris). Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte angeblich in gleich gelagerten Fällen die Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt habe, da es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe.
Gegen das ihm am 02. Januar 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 31. Januar 2006 bei dem SG eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren auf Feststellung der Zeit vom 01. Januar 1972 bis zum 30. September 1981 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech weiter verfolgt und vorträgt, es sei richtig, dass der VEB RAKO kein sozialistischer Produktionsbetrieb im Sinne einer Massenproduktion gewesen sei. Er sei aber als wissenschaftliches Forschungsinstitut anzusehen. Laut § 3 des Statuts seien die Hauptaufgaben die Forschung und Entwicklung neuer Herstellungsverfahren zur Schaffung eines wissenschaftlichen Vorlaufs gewesen. Damit sei die eigentliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des Vorgängerbetriebs WTZ durch den Zusammenschluss mit weiteren Einrichtungen (§ 1 Abs. 4 des Statuts) ohne Änderung fortgesetzt worden. Es habe lediglich eine Konzentration der wissenschaftlichen Tätigkeiten in der VVB Konfektion erreicht werden sollen. Nach der Aussage des letzten Betriebsdirektors Herrn B seien von insgesamt 300 Mitarbeitern ca. 230 in der Forschung und Entwicklung tätig gewesen, dies entspreche einem Anteil von mehr als 75 %. Der VEB RAKO sei als Rechtsnachfolger des VEB WTZ gegründet worden (siehe Gründungsanweisung und Statut) und habe damit die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des VEB WTZ vollumfänglich fortgesetzt. Er sei einem volkeigenen Produktionsbetrieb, nämlich dem VEB Kombinat Oberbekleidung, angegliedert gewesen. Daher sei der VEB RAKO einem Produktionsbetrieb gleichzusetzen. Zur weiteren Begründung seiner Auffassung beziehe er sich auch auf das Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 (B 4 RA 40/04 R, in juris), in welchem richtungsweisend dargestellt werde, dass eine Ingenieurtätigkeit in einem der volkseigenen Industrie angegliederten Forschungsinstitut die Einbeziehung in die Zusatzversorgung zur Folge haben müsse. Hierbei spiele es keine Rolle, ob die Forschung und Entwicklung in der Elektronik- oder in der Bekleidungsindustrie der DDR stattgefunden habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Dezember 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2003 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, auch die Zeit vom 01. Januar 1972 bis zum 30. September 1981 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die dabei tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der VEB RAKO sei auch kein gleichgestellter Betrieb, insbesondere kein Forschungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten () Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums vom 01. Januar 1972 bis zum 30. September 1981 als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung des SG vom 05. Dezember 2005 zwar die Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG anerkannt, gleichwohl liegen die weiteren Voraussetzungen für die vom Kläger begehrten Feststellungen nicht vor.
Da eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech bis zum 30. Juni 1990 nicht erfolgt ist und keine für den Kläger positive Rehabilitierungsbescheinigung ergangen ist, kommt eine Anerkennung von weiteren Beschäftigungszeiten nur in Betracht, wenn die Beschäftigung des Klägers bei dem VEB RAKO vom 01. Januar 1972 bis zum 30. September 1980 die Voraussetzungen der VO-AVItech sowie der 2. DB erfüllt.
Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich: 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).
Diese Voraussetzungen sind – bezogen auf den hier streitigen Zeitraum seiner Beschäftigung beim VEB RAKO vom 01. Januar 1972 bis zum 30. September 1981 – nur zum Teil erfüllt. Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar 1972 bis zum 30. September 1981 die persönliche und sachliche Voraussetzung erfüllt, denn ihm war seit dem erfolgreichen Abschluss seines Studiums an einer Ingenieurschule für Starkstromtechnik mit Urkunde vom 27. Juli 1963 gemäß § 1 Abs. 1 c der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II Nr. 29, S. 278) das Recht verliehen worden, die Berufsbezeichnung Ingenieur in der Fachrichtung Technologie der Starkstromtechnik zu führen. Er war entsprechend seiner Ausbildung als Ingenieur für Forschung und Entwicklung und Abteilungsleiter Konstruktion bei dem VEB RAKO tätig.
Die Beschäftigung des Klägers erfüllt aber nicht die betriebliche Voraussetzung. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat und wie auch der Kläger nunmehr einräumt, handelte sich bei dem VEB RAKO, dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers (laut Arbeitsvertrag vom 03. Januar 1972), nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Der verfolgte Hauptzweck des VEB RAKO war nicht prägend auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 5, vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, vom 06. Mai 2004, B 4 RA 44/03 R, vom 27. Juli 2004, B 4 RA 11/04 R, jeweils zitiert nach juris). Wenn (auch) in einem gewissen Umfang die Produktion von Sachgütern zum Aufgabenbereich des VEB RAKO gehörte, so machen – wie noch im einzelnen auszuführen sein wird - das Statut und die Bekundungen des ehemaligen Betriebsdirektors deutlich, dass der für die Zuordnung zur AVItech maßgebende Hauptzweck des Betriebs nicht in der industriellen Fertigung von Sachgütern, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen (Betriebsanalysen, Entwicklung und Verkauf von Lösungsvorschlägen, Transportlösungen, Mitarbeitertraining, Arbeitsplatzoptimierung etc.) bestand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Es handelte sich beim VEB RAKO auch nicht um einen den volkseigenen Produktionsbetrieben (der Industrie und des Bauwesens) gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde in der 2. DB getroffen (§ 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den VEB gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB RAKO kann indes entgegen der Auffassung des Klägers unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden. Es handelte sich nicht um ein wissenschaftliches Institut bzw. ein Forschungsinstitut i. S. von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Forschungsinstitut eine Forschung betreibende Einrichtung, wobei unter Forschung die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet verstanden wird. Bei der Auslegung des Begriffs Forschungsinstitut i. S. d. § 1 Abs. 2 der 2. DB sind jedoch ebenso wie bei der Auslegung des Begriffs Forschungsinstitut i. S. des § 6 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (vom 12. Juli 1951 [VO-AVIwiss]) als faktische Anknüpfungspunkte die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten. In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissenschaft und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. die Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 [GBl. II Seite 189]; Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen [Forschungs-VO] vom 23. August 1972, [GBl. II Seite 589]) und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Die Akademie der Wissenschaften und die Hochschulen hatten die Aufgabe, "nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihre Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern" (§ 2 Abs. 2 Forschungs-VO). Der Kläger macht selbst nicht geltend, derartige Forschung an einer selbständigen staatlichen wissenschaftlichen Einrichtung betrieben zu haben. Von dieser staatlichen Forschung zu unterscheiden war die den Wirtschaftseinheiten obliegende zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten in der materiellen Produktion verfügten auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 1 Kombinats-VO). Sie hatten die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand und waren verpflichtet, die wissenschaftlich-technische Arbeit konsequent auf die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Volkswirtschaft auszurichten (vgl. §§ 2, 34 Kombinats-VO 1979; dazu auch § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 [GBl. I Seite 129] und §§ 1 Abs. 2, 8, 18, 19 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967 [GBl. II Seite 121]). Die Kombinate konnten die Aufgaben der Forschung und Entwicklung entweder selbst wahrnehmen oder auf Kombinatsbetriebe bzw. auf Betriebsteile von Kombinatsbetrieben übertragen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 Kombinats-VO 1979). Forschungsinstitute i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB, die durch diese Bestimmung volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt waren, waren allein selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung war. Auch Forschungsinstitute i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB mussten rechtlich selbständige Wirtschaftseinheiten sein, nämlich Betriebe, bei denen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis, bestand (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 RdNr. 31). Betrieblicher Hauptzweck (hierzu BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 RdNr. 18; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004, B 4 RA 52/03 R, zitiert nach juris, dort RdNr. 27 ff; BSG, Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03, zitiert nach juris) dieser Einrichtungen der Wirtschaft musste die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung (und Entwicklung) gewesen sein. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Präambel der AVItech. In dieses Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, zitiert nach juris). Zu den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehörten demnach vor allem volkseigene (Kombinats-)Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren (Haupt)Aufgabe die Forschung und Entwicklung war. Dass der VEB RAKO als tatsächlichen betrieblichen Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung verfolgte, vermochte der Senat indes nicht festzustellen. Es trifft zwar zu, dass der VEB RAKO sich – auch - der Forschung und Entwicklung in der Konfektionsindustrie der DDR, u. a. der Entwicklung von Verfahren und Maschinen und neuartiger Herstellungsprinzipien, gewidmet hat. Die zweck- und betriebsbezogene Forschung stellte jedoch nur einen Teil der Gesamtaufgaben dar, wie sich bereits aus dem Statut ergibt. Nach seinem Statut oblag dem VEB RAKO neben der Forschung und Entwicklung u. a. auch die Überleitung in die Produktion. Dies umfasste die Lösung von Aufgaben der sozialistischen Rationalisierung zur breiten Anwendung einer effektiven Technologie und Produktionsorganisation, die Herstellung zweigspezifischer Rationalisierungsmittel sowie die Koordinierungstätigkeit in Bezug auf die Planung und Durchführung der Forschung und Entwicklung, der Rationalisierungsaufgaben und des Rationalisierungsmittelbaues im Industriezweig Konfektion. Hieraus lässt sich entnehmen, dass ein zumindest sehr wesentlicher Zweck des Betriebs das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung sowie deren Umsetzung war. Dies stellt sich aber nicht als Forschungstätigkeit dar, sondern als Erbringen von Dienstleistungen zur Unterstützung von Produktionsbetrieben. Der Kläger kann hiergegen auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der VEB RAKO der Rechtsnachfolger des WTZ gewesen und daher wie dieser zu behandeln sei. Zwar hat es sich – wie das SG entschieden hat - bei dem WTZ um eine Einrichtung gehandelt, die der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Bekleidungstechnik als zentrale Aufgabe gedient hat. Dies bedeutet indes nicht, dass die Zeit der Tätigkeit des Klägers bei dem VEB RAKO in gleicher Weise zu beurteilen wäre. Der VEB RAKO hat nicht die Tätigkeit des WTZ in unveränderter Form fortgesetzt, sondern die Aufgaben mehrerer Betriebe übernommen und damit das Spektrum erweitert. Wie das SG bereits ausgeführt hat, entstand der VEB RAKO durch Zusammenlegung des WTZ, des VEB Mechanische Werkstätten Oelsnitz, des Ingenieurbüros für Rationalisierung der VVB Konfektion und des WTZ der Erzeugnisgruppe Dienstbekleidung, Außenstelle Halle, wobei entsprechend der Gründungsanweisung des VEB RAKO die Planaufgaben der genannten ehemaligen Betriebe Bestandteil der Pläne des VEB RAKO geworden waren. Die Aufgaben all dieser in den neu gegründeten VEB RAKO eingebrachten Betriebe sind daher in die Beurteilung des betrieblichen Hauptzweckes einzubeziehen. Der vom SG eingeführten Aussage des Zeugen B, auf deren Darstellung oben im Tatbestand zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Hauptzweck des VEB RAKO nicht in der Forschung gelegen hat. Der Zeuge hat den Anteil der Forschungstätigkeit auf anfangs etwa 20 %, später sogar auf weniger geschätzt. Seinen Angaben zufolge hätten etwa 70 Mitarbeiter von insgesamt 300 Mitarbeitern Geräte und Ersatzteile gebaut, die restlichen 230 Mitarbeiter seien in der Erzeugnisentwicklung als Technologen und Konstrukteure tätig gewesen. Die Technologen seien in die Betriebe gegangen und hätten dann auch die Erzeugnisentwicklung mit umgesetzt. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kann aus diesen Angaben nicht der Schluss gezogen werden, dass die 230 nicht in der Produktion eingesetzten Mitarbeiter des VEB RAKO in der Forschung tätig gewesen sind. Vielmehr verdeutlichen diese Zahlen nur das Verhältnis der in der Produktion eingesetzten Mitarbeiter zu den in den anderen Tätigkeitsfeldern des VEB RAKO eingesetzten Mitarbeitern. Die weiteren Angaben des Zeugen spiegeln in etwa die Vielfältigkeit der Aufgaben des VEB RAKO - entsprechend der Aufgaben der eingebrachten Betriebe – wider. Diese reichten vom Entwurf und der Herstellung von Geräten und Ersatzteilen zur Beschleunigung der Produktion der Konfektion über den Verkauf dieser Geräte bzw. vom Umbau vorhandener Geräte bis hin zur Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen in Form von betrieblichen Analysen, dem Entwickeln von Lösungen, Technologien und Verfahren, der Schaffung von Arbeitsstrukturen, dem Aufbau von neuen Arbeitsorganisationen bzw. der Veränderung von bestehenden Organisationen, der Durchführung von Schulungen etc. Der Zeuge hat dies als "Transportlösungen" bezeichnet, die das Ziel gehabt hätten, die Fertigungszeit in den anderen Betrieben zu senken, und die als "Know how" verkauft worden seien. Diese Aufgaben stellen sich im Wesentlichen als betriebswirtschaftliche Leistungen und damit als Dienstleistungen dar. Letztlich bestätigen die Angaben des Zeugen, dass der VEB RAKO hauptsächlich mit Planungs-, Entwicklungs- und Projektierungsaufgaben und auch mit dem Bau von Geräten beschäftigt war, aber nicht hauptsächlich mit der Forschung. Schließlich ist auf die Darstellung in dem vom Kläger selbst vorgelegten Artikel "20 Jahre wissenschaftlich-technische Arbeit für die Bekleidungsindustrie" hinzuweisen. Dort wird, ausgehend von der Betriebsgründung und den ersten Entwicklungsjahren, dargestellt, dass die Erkenntnis gewachsen sei, mit herkömmlichen Methoden und Technologien keine zufrieden stellende Produktivitätssteigerung erreichen zu können, so dass sich der Betrieb 1972 neu formatiert habe, um die Kapazitäten der Rationalisierung, Forschung, Entwicklung sowie des Rationalisierungsmittelbaus zu konzentrieren und unter einheitliche Leitung zu stellen. In dem Artikel wird festgestellt: "Der VEB RAKO erfüllt heute eine breite Palette von Aufgaben in der Forschung und Entwicklung, darunter die Entwicklung von Erzeugnissen, Technologien, Verfahren, Arbeitsmitteln und technologischen Organisationen. Hinzugekommen sind Projektierungsaufgaben zur Vorbereitung und Entscheidungsfindung für Investitionen zur Erweiterung und den Bau neuer Betriebe. Außer der Herstellung von Rationalisierungsmitteln verfügt er auch über eine Kapazität der Bauprojektierung." Da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Januar 1972 bis zum 30. September 1981 auch nicht in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben (der Industrie und des Bauwesens) gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB beschäftigt war, erfüllt er insoweit nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech.
Eine Gleichstellung insoweit ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Das BSG hat ausgeführt, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen durfte; Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) würden nicht gebieten, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergäben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; der Senat weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt ihr.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im Berufungsverfahren von der Beklagten als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nur noch die Feststellung seiner Beschäftigungszeiten beim VEB Rationalisierung Konfektion B (RAKO) vom 01. Januar 1972 bis zum 30. September 1981 als weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) und der während dieser Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Der am 11. M 1940 geborene Kläger hatte nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums an einer Ingenieurschule für Starkstromtechnik mit Urkunde vom 27. Juli 1963 das Recht verliehen bekommen, die Berufsbezeichnung Ingenieur in der Fachrichtung Technologie der Starkstromtechnik zu führen. Im Jahr 1975 erwarb er nach erfolgreichem Abschluss eines Fernstudiums an der Technischen Universität D zudem den Titel eines Diplomingenieurs für Fertigungsmittelentwicklung. Der Kläger war nach dem Studium wie folgt tätig: 01.09.1963-31.08.1966 als Planungsingenieur beim VEB Elektro-Apparate-Werke B-T, 15.09.1966-31.12.1971 Wissenschaftlicher Mitarbeiter beim VEB Wissenschaftlich-Technisches Zentrum für Bekleidungstechnik B(WTZ), 01.01.1972-31.12.1976 Ingenieur für Forschung und Entwicklung beim VEB RAKO, 01.01.1977-31.08.1977 Gruppenleiter Konstruktion beim VEB RAKO, 01.09.1977-30.09.1981 Abteilungsleiter Konstruktion beim VEB RAKO, 01.10.1981-31.08.1989 Ingenieur für Forschung und Entwicklung beim VEB Wäschekonfektion E, 01.09.1989-31.08.1990 Konstrukteur beim VEB Wäschekonfektion E. Seit 1990 ist er selbstständig tätig.
Der Kläger trat am 01. August 1974 der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete bis zum 30. Juni 1990 hierzu Beiträge. Am 08. November 2002 beantragte der Kläger, der in der ehemaligen DDR keine Versorgungszusage erhalten hatte, bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften für die Beschäftigungszeit von September 1963 bis Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech. Mit Bescheid vom 18. Februar 2003 stellte die Beklagte die Zeit vom 01. September 1963 bis zum 31. August 1966 sowie die Zeit vom 01. Oktober 1981 bis zum 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech und die dabei von dem Kläger tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte fest. Für den Zeitraum vom 15. September 1966 bis zum 30. September 1981 lehnte die Beklagte die Feststellung mit der Begründung ab, der Kläger habe während dieser Zeit keine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens ausgeübt. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger u. a. geltend, der VEB RAKO habe zunächst der Vereinigung volkseigener Betriebe (VVB der Konfektionsindustrie) angehört und sei später in den VEB Kombinat Oberbekleidung B überführt worden, der dann in den VEB BECON (Berliner Konfektion) umbenannt worden sei. Diese Betriebe hätten sich durch Übernahmevereinbarung zwar im Namen, aber nicht in der Struktur verändert. Arbeitsgegenstand dieser Firmen sei immer die Entwicklung und Produktion von Rationalisierungsmitteln für die Bekleidungsindustrie gewesen. Es habe sich bei dem VEB RAKO zweifelsfrei um einen Produktionsbetrieb gehandelt. Lediglich die Firma BECON Classic GmbH, seit Anfang der 90iger Jahre der Rechtsnachfolger der genannten Firmen, sei ein reines Handelsunternehmen gewesen. Bis 1990 habe die Fa. BECON als volkseigener Produktionsbetrieb noch Herrenoberbekleidung hergestellt. Beim WTZ habe es sich um einen gleichgestellten Betrieb i. S. d. AVItech gehandelt. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2003 als unbegründet zurück und führte aus, nach der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (Rationalisierungsanordnung, Gesetzblatt der [GBl.] DDR Teil I, Seite 152) sei die Rationalisierungsmittelkonstruktion und –herstellung nachrangig gewesen und habe den Betrieben nicht das Gepräge gegeben. Die volkseigenen Rationalisierungs- und Projektierungsbetriebe hätten die Aufgabe gehabt, die Betriebe bei der Durchführung der Rationalisierung zu unterstützen. Gemäß § 2 der Rationalisierungsanordnung zählten dazu das Erarbeiten von Unterlagen zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung, Maßnahmen zur Steigerung der Arbeitsproduktivität, Maßnahmen zur Senkung der Kosten, Untersuchungen über Rationalisierungsmöglichkeiten, die Unterbreitung von Vorschlägen zur Rationalisierung, der Informationsdienst für die Erzeugnisgruppe. Die Rationalisierungsbetriebe seien aufgrund von Wirtschaftsverträgen mit den Produktionsbetrieben tätig geworden. Soweit im Rahmen dieses Vertrages Rationalisierungsmittel nach den speziellen Wünschen der Auftraggeber konstruiert worden und außerhalb des Typenprogramms ohne Nullserie hergestellt worden seien, sei diese Aufgabe nachrangig gewesen.
Mit seiner hiergegen bei dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und ergänzend vorgetragen, die Aufgaben des VEB RAKO hätten u. a. darin bestanden, Maschinen und Anlagen in Serienfertigung für alle Oberbekleidungsbetriebe der DDR bis hin zur Serienreife zu konstruieren und zu bauen, die nicht im Programm des VEB Textima (Textilmaschinenbau) gewesen seien bzw. nicht hätten importiert werden können. Seine Eigenschaft als Produktionsbetrieb zeige sich auch darin, dass der VEB RAKO dem Ministerium für Leichtindustrie unterstellt gewesen sei. Der VEB RAKO habe aber auch andere Aufgaben gehabt, nämlich die Analyse von Technologien und Verfahren, der Forschung und Entwicklung neuer Technologien bis zum Verfahrenswechsel, der Konstruktion der neuen Arbeitsmittel (Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen) bis hin zur Produktion dieser Arbeitsmittel. Selbst wenn die industrielle Produktion von Maschinen und Anlagen dem VEB RAKO nicht das Gepräge gegeben haben sollte, wäre dieser aufgrund des vorhandenen Forschungs- und Entwicklungspotentials als gleichgestelltes wissenschaftliches Institut anzusehen oder aber auch wegen der Konstruktion der neuen Arbeitsmittel als Konstruktionsbüro anzusehen und einem volkseigenen Produktionsbetrieb gleichzusetzen. Unzutreffend habe die Beklagte die Vorschriften der Rationalisierungsanordnung zu Arbeitsweise, Finanzierung und Aufgaben von Betrieben, die nicht mit seinem Tätigkeitsbetrieb vergleichbar seien, herangezogen. Die den Wirtschaftsräten der Bezirke unterstellen Betriebe für Rationalisierung, Ingenieurbüros und Organisations- und Rechenzentren hätten ganz andere Aufgaben gehabt. Ihre Produkte seien Berichte, Vorschläge u. s. w. gewesen, nicht aber die Forschung, Entwicklung und Produktion von Verfahren bzw. Arbeitsmitteln. Der Kläger hat den vom Direktor des VEB RAKO verfassten Artikel "20 Jahre wissenschaftlich-technische Arbeit für die Bekleidungsindustrie" aus "Bekleidung und Maschenware 15 (1976) Heft 6", ein Auskunftsschreiben der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben über die Gründung und Fortentwicklung des VEB RAKO Kopien des Registers der volkseigenen Wirtschaft und das Statut des VEB RAKO vom 31. Dezember 1971 vorgelegt.
Das SG hat aus einem Parallelverfahren (S 9 RA 6328/03-16) das Protokoll über die Anhörung des letzten Betriebsdirektors des VEB RAKOW B vom 21. Juni 2005 beigezogen. Der Zeuge hatte im dortigen Verfahren zum betrieblichen Tätigkeitsbereich des VEB RAKO erklärt, es habe zuvor das WTZ gegeben, das geforscht habe und in die Betriebe gegangen sei, um herauszufinden, auf welche Weise die Betriebe modernisiert werden könnten. Dies sei jedoch keine gute Lösung gewesen, so dass 1972 der VEB RAKO geschaffen worden sei. Dieser Betrieb habe Geräte produziert, die die Konfektion beschleunigt bzw. weniger zeitaufwändig gemacht hätten. Diese Geräte seien an Betriebe der DDR, an die Sowjetunion und an andere Staaten des RGW verkauft worden, zum Teil habe es sich um Serienproduktion gehandelt, zum Teil habe es auch Einzelanfertigungen für die Betriebe gegeben. So habe es z. B. Transportwagen gegeben, von denen über 100 Stück auf einmal hergestellt worden seien. Zum Teil seien auch bereits vorhandene Maschinen nur verbessert worden. Eine Aufgabe habe auch darin bestanden, die Näherinnen zu trainieren in der Benutzung der komplizierten Geräte und im Erlernen der besten Handgriffe. Da der Betrieb wirtschaftlich habe arbeiten müssen, seien Mitarbeiter in andere Betriebe gegangen und hätten analysiert, was besser gemacht werden könnte und weshalb die Leistung hinter anderen zurückgelegen habe. Dann sei eine Lösung entwickelt und als "Know how" mit dem Ziel einer optimalen Arbeitsplatzgestaltung verkauft worden. Dabei sei aufgezeigt worden, welche Geräte benötigt werden, die dann der VEB RAKO hergestellt und verkauft habe, und zwar in Serie, auch für andere. Individualgeräte seien nur dann hergestellt worden, wenn es nicht anders gegangen sei. Der VEB habe "Rationalisierung Konfektion" geheißen, weil es damals ein Schlagwort gewesen sei, zehn Jahre später hätte man es "Automatisierung" genannt. Der VEB RAKO habe auch Forschung betrieben, allerdings in geringem Umfang, anfangs zu etwa 20 %, später weniger. Der Hauptzweck des VEB RAKO sei schwer zu bestimmen, insbesondere, welchen Anteil der Neubau und der Umbau von Geräten gehabt habe. Eine Aufgabe sei es gewesen, Transportlösungen zu erbringen, die Mitarbeiter zu trainieren und den Arbeitsplatz zu verändern, z. T. auch durch den Bau von Geräten. Der Zweck des Betriebs sei gewesen, die Fertigungszeit in den anderen Betrieben zu senken. Etwa 70 Mitarbeiter von den insgesamt 300, die am Ende beim VEB R gearbeitet hätten, hätten Geräte und Ersatzteile gebaut, die restlichen 230 Mitarbeiter seien in der Erzeugnisentwicklung als Technologen und Konstrukteure tätig gewesen. Die Technologen seien in die Betriebe gegangen und hätten dann auch die Erzeugnisentwicklung mit umgesetzt. Das SG hat des Weiteren einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft betreffend das WTZ, ein Schreiben des Generaldirektors der VVB Konfektion vom 16. Januar 1968, die Gründungsanweisung des WTZ vom 01. Dezember 1967 und dessen Statut sowie die Gründungsanweisung des VEB RAKO vom 23. Dezember 1971 in das Verfahren eingeführt.
In der mündlichen Verhandlung des SG vom 05. Dezember 2005 hat die Beklagte anerkannt, dass das AAÜG auf den Kläger anwendbar ist.
Mit Urteil vom 05. Dezember 2005 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2003 insoweit abgeändert, als es die Beklagte verpflichtet hat, die Zeit vom 15. September 1966 bis zum 31. Dezember 1971 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die dabei tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, während der Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim WTZ erfülle der Kläger alle Voraussetzungen nach der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844) zur Einbeziehung in die AVItech. Dem gegenüber fehle es für die Zeit seiner Beschäftigung beim VEB RAKO vom 01. Januar 1972 bis zum 30. September 1981 an den betrieblichen Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech. Der VEB RAKO sei kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne der Versorgungsordnung gewesen. Betrieblicher Hauptzweck des VEB R sei nicht – wie erforderlich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 10. April 2002, 4 RA 10/02 R, in juris) – die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung oder Produktion von Sachgütern gewesen, jedenfalls habe sie dem VEB RAKO nicht das Gepräge gegeben, sei also nicht überwiegend und vorherrschend gewesen. Der VEB RAKO sei durch Zusammenlegung des WTZ, des VEB Mechanische Werkstätten Oelsnitz, des Ingenieurbüros für Rationalisierung der VVB Konfektion und des WTZ der Erzeugnisgruppe Dienstbekleidung, Außenstelle Halle, gebildet worden. Aus der Gründungsanweisung des VEB RAKOgehe hervor, dass die Planaufgaben der genannten ehemaligen Betriebe Bestandteil der Pläne des VEB RAKO geworden seien. Nach seinem Statut habe dem VEB RAKO auf dem Gebiet der Forschung, Entwicklung und Rationalisierung für den Industriezweig Konfektion u. a. die Entwicklung neuartiger Herstellungsprinzipien, die Entwicklung von Verfahren und Maschinen sowie deren Überleitung in die Produktion, die Lösung von Aufgaben der sozialistischen Rationalisierung zur breiten Anwendung einer effektiven Technologie und Produktionsorganisation, die Herstellung zweigspezifischer Rationalisierungsmittel sowie die Koordinierungstätigkeit in Bezug auf die Planung und Durchführung der Forschung und Entwicklung, der Rationalisierungsaufgaben und des Rationalisierungsmittelbaus im Industriezweig oblegen. Danach sei das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung sowie deren Umsetzung und damit das Erbringen von Dienstleistungen zur Unterstützung von Produktionsbetrieben Hauptzweck des Betriebs. Dies werde auch durch die eingeführte Zeugenaussage des W B bestätigt, der angegeben habe, der VEB RAKO sei mit der Entwicklung und dem Verkauf von Lösungen in Form von "Know how" und Geräten für die Frage befasst gewesen, was die zu beurteilenden Betriebe besser machen könnten. Auch wenn – neben der Verbesserung bereits vorhandener Maschinen – dabei Geräte in Serie und als Einzelanfertigung produziert worden seien, habe diese Produktionstätigkeit dem VEB RAKO jedenfalls nicht das Gepräge gegeben. Vielmehr habe das angestrebte Senken der Fertigungszeit in den Betrieben im Vordergrund gestanden und damit letztlich eine Dienstleistung für anderen Betriebe. Anderes folge auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, vorrangige Aufgabe des VEB RAKO sei die Produktion von Sondermaschinen gewesen. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen und sonstigen Beweismittel sei nicht feststellbar, dass es sich dabei um den Aufgabenschwerpunkt des VEB RAKO gehandelt habe, vielmehr sei die Produktion von Sondermaschinen lediglich als ein Bestandteil seiner Aufgaben anzusehen. Diese hätten darin bestanden, die Arbeitsprozesse in der Bekleidungsindustrie effizienter und effektiver zu gestalten. Der VEB RAKO habe schließlich auch nicht zu den nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB) den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Einrichtungen gezählt, denn er werde von keiner in dieser abschließenden Aufzählung genannten Einrichtungen erfasst, insbesondere sei nicht ersichtlich, dass bei ihm die Forschung derart im Vordergrund gestanden hätte, dass er ebenfalls als Forschungsinstitut anzusehen wäre. Dies ergebe sich sowohl aus den über den Betrieb vorhandenen Unterlagen, nach denen dieser lediglich auch Forschungsaufgaben zu erledigen gehabt habe, als auch aus der eingeführten Zeugenaussage des W B, der dies eindeutig verneint habe. Eine Erweiterung des in der AVItech vorgesehenen begünstigten Personenkreises durch die Gerichte komme aufgrund des im Einigungsvertrag enthaltenen Verbots von Neueinbeziehungen nicht in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03, in juris). Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte angeblich in gleich gelagerten Fällen die Zugehörigkeit zur AVItech anerkannt habe, da es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe.
Gegen das ihm am 02. Januar 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 31. Januar 2006 bei dem SG eingegangene Berufung des Klägers, mit der er sein Begehren auf Feststellung der Zeit vom 01. Januar 1972 bis zum 30. September 1981 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech weiter verfolgt und vorträgt, es sei richtig, dass der VEB RAKO kein sozialistischer Produktionsbetrieb im Sinne einer Massenproduktion gewesen sei. Er sei aber als wissenschaftliches Forschungsinstitut anzusehen. Laut § 3 des Statuts seien die Hauptaufgaben die Forschung und Entwicklung neuer Herstellungsverfahren zur Schaffung eines wissenschaftlichen Vorlaufs gewesen. Damit sei die eigentliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des Vorgängerbetriebs WTZ durch den Zusammenschluss mit weiteren Einrichtungen (§ 1 Abs. 4 des Statuts) ohne Änderung fortgesetzt worden. Es habe lediglich eine Konzentration der wissenschaftlichen Tätigkeiten in der VVB Konfektion erreicht werden sollen. Nach der Aussage des letzten Betriebsdirektors Herrn B seien von insgesamt 300 Mitarbeitern ca. 230 in der Forschung und Entwicklung tätig gewesen, dies entspreche einem Anteil von mehr als 75 %. Der VEB RAKO sei als Rechtsnachfolger des VEB WTZ gegründet worden (siehe Gründungsanweisung und Statut) und habe damit die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit des VEB WTZ vollumfänglich fortgesetzt. Er sei einem volkeigenen Produktionsbetrieb, nämlich dem VEB Kombinat Oberbekleidung, angegliedert gewesen. Daher sei der VEB RAKO einem Produktionsbetrieb gleichzusetzen. Zur weiteren Begründung seiner Auffassung beziehe er sich auch auf das Urteil des BSG vom 26. Oktober 2004 (B 4 RA 40/04 R, in juris), in welchem richtungsweisend dargestellt werde, dass eine Ingenieurtätigkeit in einem der volkseigenen Industrie angegliederten Forschungsinstitut die Einbeziehung in die Zusatzversorgung zur Folge haben müsse. Hierbei spiele es keine Rolle, ob die Forschung und Entwicklung in der Elektronik- oder in der Bekleidungsindustrie der DDR stattgefunden habe.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. Dezember 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Februar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Dezember 2003 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, auch die Zeit vom 01. Januar 1972 bis zum 30. September 1981 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die dabei tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, der VEB RAKO sei auch kein gleichgestellter Betrieb, insbesondere kein Forschungsinstitut im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten () Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Er hat keinen Anspruch auf Feststellung des streitigen Zeitraums vom 01. Januar 1972 bis zum 30. September 1981 als solchen der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 8 Nr. 2), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung des SG vom 05. Dezember 2005 zwar die Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger und damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 AAÜG anerkannt, gleichwohl liegen die weiteren Voraussetzungen für die vom Kläger begehrten Feststellungen nicht vor.
Da eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der AVItech bis zum 30. Juni 1990 nicht erfolgt ist und keine für den Kläger positive Rehabilitierungsbescheinigung ergangen ist, kommt eine Anerkennung von weiteren Beschäftigungszeiten nur in Betracht, wenn die Beschäftigung des Klägers bei dem VEB RAKO vom 01. Januar 1972 bis zum 30. September 1980 die Voraussetzungen der VO-AVItech sowie der 2. DB erfüllt.
Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB hängt ein solcher Anspruch von drei (persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich: 1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und 2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Maßgeblich ist hierbei das Sprachverständnis der Deutschen Demokratischen Republik am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG in SozR 3-8570 § 1 Nr. 2).
Diese Voraussetzungen sind – bezogen auf den hier streitigen Zeitraum seiner Beschäftigung beim VEB RAKO vom 01. Januar 1972 bis zum 30. September 1981 – nur zum Teil erfüllt. Der Senat hat keinen Zweifel, dass der Kläger für den Zeitraum vom 01. Januar 1972 bis zum 30. September 1981 die persönliche und sachliche Voraussetzung erfüllt, denn ihm war seit dem erfolgreichen Abschluss seines Studiums an einer Ingenieurschule für Starkstromtechnik mit Urkunde vom 27. Juli 1963 gemäß § 1 Abs. 1 c der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II Nr. 29, S. 278) das Recht verliehen worden, die Berufsbezeichnung Ingenieur in der Fachrichtung Technologie der Starkstromtechnik zu führen. Er war entsprechend seiner Ausbildung als Ingenieur für Forschung und Entwicklung und Abteilungsleiter Konstruktion bei dem VEB RAKO tätig.
Die Beschäftigung des Klägers erfüllt aber nicht die betriebliche Voraussetzung. Wie das SG zu Recht ausgeführt hat und wie auch der Kläger nunmehr einräumt, handelte sich bei dem VEB RAKO, dem Beschäftigungsbetrieb des Klägers (laut Arbeitsvertrag vom 03. Januar 1972), nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Der verfolgte Hauptzweck des VEB RAKO war nicht prägend auf die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen ausgerichtet (vgl. Urteile des BSG vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, in SozR 3-8570 § 1 Nr. 5, vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, vom 06. Mai 2004, B 4 RA 44/03 R, vom 27. Juli 2004, B 4 RA 11/04 R, jeweils zitiert nach juris). Wenn (auch) in einem gewissen Umfang die Produktion von Sachgütern zum Aufgabenbereich des VEB RAKO gehörte, so machen – wie noch im einzelnen auszuführen sein wird - das Statut und die Bekundungen des ehemaligen Betriebsdirektors deutlich, dass der für die Zuordnung zur AVItech maßgebende Hauptzweck des Betriebs nicht in der industriellen Fertigung von Sachgütern, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen (Betriebsanalysen, Entwicklung und Verkauf von Lösungsvorschlägen, Transportlösungen, Mitarbeitertraining, Arbeitsplatzoptimierung etc.) bestand. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Es handelte sich beim VEB RAKO auch nicht um einen den volkseigenen Produktionsbetrieben (der Industrie und des Bauwesens) gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 VO-AVItech. Die Festlegung, welche Betriebe gleichgestellt waren, wurde in der 2. DB getroffen (§ 5 VO-AVItech). Nach § 1 Abs. 2 der 2. DB waren den VEB gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schule, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB RAKO kann indes entgegen der Auffassung des Klägers unter keine dieser Betriebsgruppen gefasst werden. Es handelte sich nicht um ein wissenschaftliches Institut bzw. ein Forschungsinstitut i. S. von § 1 Abs. 2 der 2. DB. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Forschungsinstitut eine Forschung betreibende Einrichtung, wobei unter Forschung die planmäßige und zielgerichtete Suche nach neuen Erkenntnissen in einem bestimmten Wissensgebiet verstanden wird. Bei der Auslegung des Begriffs Forschungsinstitut i. S. d. § 1 Abs. 2 der 2. DB sind jedoch ebenso wie bei der Auslegung des Begriffs Forschungsinstitut i. S. des § 6 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der DDR (vom 12. Juli 1951 [VO-AVIwiss]) als faktische Anknüpfungspunkte die jeweiligen Besonderheiten in der DDR zu beachten. In der DDR wurde zwischen (staatlicher) Forschung an der Akademie der Wissenschaft und an den dem Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen unterstellten Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen einerseits (vgl. die Verordnung über die Aufgaben der Universitäten, wissenschaftlichen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen mit Hochschulcharakter vom 25. Februar 1970 [GBl. II Seite 189]; Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften und an Universitäten und Hochschulen [Forschungs-VO] vom 23. August 1972, [GBl. II Seite 589]) und der Forschung an den Wirtschaftseinheiten andererseits unterschieden. Die Akademie der Wissenschaften und die Hochschulen hatten die Aufgabe, "nach neuen Erkenntnissen über bisher unbekannte objektive gesetzmäßige Zusammenhänge sowie nach neuen Prozessen und Eigenschaften und ihre Nutzungsmöglichkeiten planmäßig zu forschen, neue wissenschaftliche Methoden und Erfahrungen zu entwickeln und wissenschaftliche Grundlagen für die Beherrschung technologischer Prozesse und Verfahren zu schaffen sowie die wissenschaftlichen Grundlagen für die angewandte Forschung, die Entwicklung und die Überleitung ihrer Ergebnisse in die gesellschaftliche Praxis ständig zu erweitern" (§ 2 Abs. 2 Forschungs-VO). Der Kläger macht selbst nicht geltend, derartige Forschung an einer selbständigen staatlichen wissenschaftlichen Einrichtung betrieben zu haben. Von dieser staatlichen Forschung zu unterscheiden war die den Wirtschaftseinheiten obliegende zweck- und betriebsbezogene Forschung und Entwicklung. Die Kombinate als grundlegende Wirtschaftseinheiten in der materiellen Produktion verfügten auch über wissenschaftlich-technische Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 1 Kombinats-VO). Sie hatten die Verantwortung nicht nur für die bedarfsgerechte Produktion, sondern auch für die Entwicklung neuer Erzeugnisse mit wissenschaftlich-technischem Höchststand und waren verpflichtet, die wissenschaftlich-technische Arbeit konsequent auf die Leistungs- und Effektivitätsentwicklung der Volkswirtschaft auszurichten (vgl. §§ 2, 34 Kombinats-VO 1979; dazu auch § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten der volkseigenen Betriebe, Kombinate und VVB vom 28. März 1973 [GBl. I Seite 129] und §§ 1 Abs. 2, 8, 18, 19 der Verordnung über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes vom 09. Februar 1967 [GBl. II Seite 121]). Die Kombinate konnten die Aufgaben der Forschung und Entwicklung entweder selbst wahrnehmen oder auf Kombinatsbetriebe bzw. auf Betriebsteile von Kombinatsbetrieben übertragen (§§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 Kombinats-VO 1979). Forschungsinstitute i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB, die durch diese Bestimmung volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie oder des Bauwesens gleichgestellt waren, waren allein selbständige Einrichtungen der Wirtschaft, deren Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung und Entwicklung war. Auch Forschungsinstitute i. S. des § 1 Abs. 2 der 2. DB mussten rechtlich selbständige Wirtschaftseinheiten sein, nämlich Betriebe, bei denen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Beschäftigungsverhältnis, also im Regelfall ein Arbeitsverhältnis, bestand (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 2 RdNr. 31). Betrieblicher Hauptzweck (hierzu BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 18/03 R, in SozR 4-8570 § 1 Nr. 1 RdNr. 18; BSG, Urteil vom 06. Mai 2004, B 4 RA 52/03 R, zitiert nach juris, dort RdNr. 27 ff; BSG, Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03, zitiert nach juris) dieser Einrichtungen der Wirtschaft musste die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung (und Entwicklung) gewesen sein. Diese Auslegung ergibt sich auch aus der Präambel der AVItech. In dieses Versorgungssystem sollten grundsätzlich nur solche Personen einbezogen werden, die für die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschungsarbeit und der Technik zuständig waren, also diejenigen, die mit ihrer "technischen" Qualifikation aktiv den Produktionsprozess, sei es in der Forschung oder bei der Produktion, förderten (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2004, B 4 RA 31/03 R, zitiert nach juris). Zu den durch § 1 Abs. 2 der 2. DB als Forschungsinstitute gleichgestellten Betrieben gehörten demnach vor allem volkseigene (Kombinats-)Betriebe, die nicht Produktionsbetriebe waren, aber deren (Haupt)Aufgabe die Forschung und Entwicklung war. Dass der VEB RAKO als tatsächlichen betrieblichen Hauptzweck die zweck- und betriebsbezogene (wissenschaftliche) Forschung verfolgte, vermochte der Senat indes nicht festzustellen. Es trifft zwar zu, dass der VEB RAKO sich – auch - der Forschung und Entwicklung in der Konfektionsindustrie der DDR, u. a. der Entwicklung von Verfahren und Maschinen und neuartiger Herstellungsprinzipien, gewidmet hat. Die zweck- und betriebsbezogene Forschung stellte jedoch nur einen Teil der Gesamtaufgaben dar, wie sich bereits aus dem Statut ergibt. Nach seinem Statut oblag dem VEB RAKO neben der Forschung und Entwicklung u. a. auch die Überleitung in die Produktion. Dies umfasste die Lösung von Aufgaben der sozialistischen Rationalisierung zur breiten Anwendung einer effektiven Technologie und Produktionsorganisation, die Herstellung zweigspezifischer Rationalisierungsmittel sowie die Koordinierungstätigkeit in Bezug auf die Planung und Durchführung der Forschung und Entwicklung, der Rationalisierungsaufgaben und des Rationalisierungsmittelbaues im Industriezweig Konfektion. Hieraus lässt sich entnehmen, dass ein zumindest sehr wesentlicher Zweck des Betriebs das Erarbeiten und Unterbreiten von Vorschlägen zur Rationalisierung sowie deren Umsetzung war. Dies stellt sich aber nicht als Forschungstätigkeit dar, sondern als Erbringen von Dienstleistungen zur Unterstützung von Produktionsbetrieben. Der Kläger kann hiergegen auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass der VEB RAKO der Rechtsnachfolger des WTZ gewesen und daher wie dieser zu behandeln sei. Zwar hat es sich – wie das SG entschieden hat - bei dem WTZ um eine Einrichtung gehandelt, die der wissenschaftlichen Forschung auf dem Gebiet der Bekleidungstechnik als zentrale Aufgabe gedient hat. Dies bedeutet indes nicht, dass die Zeit der Tätigkeit des Klägers bei dem VEB RAKO in gleicher Weise zu beurteilen wäre. Der VEB RAKO hat nicht die Tätigkeit des WTZ in unveränderter Form fortgesetzt, sondern die Aufgaben mehrerer Betriebe übernommen und damit das Spektrum erweitert. Wie das SG bereits ausgeführt hat, entstand der VEB RAKO durch Zusammenlegung des WTZ, des VEB Mechanische Werkstätten Oelsnitz, des Ingenieurbüros für Rationalisierung der VVB Konfektion und des WTZ der Erzeugnisgruppe Dienstbekleidung, Außenstelle Halle, wobei entsprechend der Gründungsanweisung des VEB RAKO die Planaufgaben der genannten ehemaligen Betriebe Bestandteil der Pläne des VEB RAKO geworden waren. Die Aufgaben all dieser in den neu gegründeten VEB RAKO eingebrachten Betriebe sind daher in die Beurteilung des betrieblichen Hauptzweckes einzubeziehen. Der vom SG eingeführten Aussage des Zeugen B, auf deren Darstellung oben im Tatbestand zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, lässt sich ebenfalls entnehmen, dass der Hauptzweck des VEB RAKO nicht in der Forschung gelegen hat. Der Zeuge hat den Anteil der Forschungstätigkeit auf anfangs etwa 20 %, später sogar auf weniger geschätzt. Seinen Angaben zufolge hätten etwa 70 Mitarbeiter von insgesamt 300 Mitarbeitern Geräte und Ersatzteile gebaut, die restlichen 230 Mitarbeiter seien in der Erzeugnisentwicklung als Technologen und Konstrukteure tätig gewesen. Die Technologen seien in die Betriebe gegangen und hätten dann auch die Erzeugnisentwicklung mit umgesetzt. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung kann aus diesen Angaben nicht der Schluss gezogen werden, dass die 230 nicht in der Produktion eingesetzten Mitarbeiter des VEB RAKO in der Forschung tätig gewesen sind. Vielmehr verdeutlichen diese Zahlen nur das Verhältnis der in der Produktion eingesetzten Mitarbeiter zu den in den anderen Tätigkeitsfeldern des VEB RAKO eingesetzten Mitarbeitern. Die weiteren Angaben des Zeugen spiegeln in etwa die Vielfältigkeit der Aufgaben des VEB RAKO - entsprechend der Aufgaben der eingebrachten Betriebe – wider. Diese reichten vom Entwurf und der Herstellung von Geräten und Ersatzteilen zur Beschleunigung der Produktion der Konfektion über den Verkauf dieser Geräte bzw. vom Umbau vorhandener Geräte bis hin zur Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen in Form von betrieblichen Analysen, dem Entwickeln von Lösungen, Technologien und Verfahren, der Schaffung von Arbeitsstrukturen, dem Aufbau von neuen Arbeitsorganisationen bzw. der Veränderung von bestehenden Organisationen, der Durchführung von Schulungen etc. Der Zeuge hat dies als "Transportlösungen" bezeichnet, die das Ziel gehabt hätten, die Fertigungszeit in den anderen Betrieben zu senken, und die als "Know how" verkauft worden seien. Diese Aufgaben stellen sich im Wesentlichen als betriebswirtschaftliche Leistungen und damit als Dienstleistungen dar. Letztlich bestätigen die Angaben des Zeugen, dass der VEB RAKO hauptsächlich mit Planungs-, Entwicklungs- und Projektierungsaufgaben und auch mit dem Bau von Geräten beschäftigt war, aber nicht hauptsächlich mit der Forschung. Schließlich ist auf die Darstellung in dem vom Kläger selbst vorgelegten Artikel "20 Jahre wissenschaftlich-technische Arbeit für die Bekleidungsindustrie" hinzuweisen. Dort wird, ausgehend von der Betriebsgründung und den ersten Entwicklungsjahren, dargestellt, dass die Erkenntnis gewachsen sei, mit herkömmlichen Methoden und Technologien keine zufrieden stellende Produktivitätssteigerung erreichen zu können, so dass sich der Betrieb 1972 neu formatiert habe, um die Kapazitäten der Rationalisierung, Forschung, Entwicklung sowie des Rationalisierungsmittelbaus zu konzentrieren und unter einheitliche Leitung zu stellen. In dem Artikel wird festgestellt: "Der VEB RAKO erfüllt heute eine breite Palette von Aufgaben in der Forschung und Entwicklung, darunter die Entwicklung von Erzeugnissen, Technologien, Verfahren, Arbeitsmitteln und technologischen Organisationen. Hinzugekommen sind Projektierungsaufgaben zur Vorbereitung und Entscheidungsfindung für Investitionen zur Erweiterung und den Bau neuer Betriebe. Außer der Herstellung von Rationalisierungsmitteln verfügt er auch über eine Kapazität der Bauprojektierung." Da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Januar 1972 bis zum 30. September 1981 auch nicht in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben (der Industrie und des Bauwesens) gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB beschäftigt war, erfüllt er insoweit nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVItech.
Eine Gleichstellung insoweit ist von Verfassungs wegen nicht geboten. Das BSG hat ausgeführt, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Willkürverstoß anknüpfen durfte; Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) würden nicht gebieten, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergäben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Juli 2004, B 4 RA 4/04 R, zitiert nach juris).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor; der Senat weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, sondern folgt ihr.
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