Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 12 R 101/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 206/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 R 150/09 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.06.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Altersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten im Ghetto Tschenstochau, Bezirk Radom, Generalgouvernement, in der Zeit von Mai 1941 bis September 1942.
Der am 00.00.1927 in C, Polen, geborene jüdische Kläger ist als Verfolgter des Nationalsozialismus gemäß § 1 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt (Feststellungsbescheid C vom 06.01.1958). Bei der Geburt war er polnischer Staatsangehöriger, nach seiner Befreiung aus dem Theresienstadt im Mai 1945 reiste er über Österreich und Italien nach Israel aus und nahm schließlich die israelische Staatsangehörigkeit an.
Im bereits erwähnten Entschädigungsverfahren gab der Kläger im Antrag vom 15.04.1955 einen Aufenthalt im großen Ghetto Tschenstochau für die Zeit ab April 1941 und sodann in der Folge im kleinen Ghetto Tschenstochau ab September 1942 an. Eine Tätigkeit im Ghetto erwähnte er nicht. In einer eidesstattlichen Erklärung vom 28.10.1955 schilderte der Kläger sein Verfolgungsschicksal unter anderem wie folgt: Als 1939 die Deutschen in Brzecinica, Kreis Radom, wo sein Vater Getreidehändler war und er selbst noch zur Schule ging, einmarschierten, sei er nach Tschenstochau zu Verwandten geflüchtet. Er habe auf einer weißen Armbinde den blauen Judenstern getragen und die strenge Sperrstunde einhalten müssen. Im April 1941 habe er in das Ghetto Tschenstochau (umziehen) müssen und zunächst in der H-straße 00 mit 6 Personen in einem kleinen Raum gewohnt. Er habe auf einer Baustelle für die Luftwaffe in der Washingtonstraße Zwangsarbeiten und schließlich auch auf dem Flugplatz Kanalisationsarbeiten verrichten müssen. Schließlich sei im September 1942 das Ghetto verkleinert und mit Stacheldraht abgegrenzt worden. Er habe sodann in der Eisenhütte Rakow Zwangsarbeit leisten müssen. Im Frühjahr 1943 sei auch dieses Ghetto liquidiert und er in das Zwangsarbeitslager (ZAL) Tschenstochau, im Januar 1945 in das Konzentrationslager (KL) Buchenwald und nach einigen Wochen Quarantäne in das ZAL Kolditz überführt worden. Schließlich sei es zu einer Verlegung in das KL Theresienstadt gekommen, wo er schließlich am 8. Mai 1945 von russischen Truppen befreit worden sei.
Diese Angaben bestätigte im Wesentlichen der Zeuge M K in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 08.06.1956. Anfang 1941 hätten sie (der Zeuge und der Kläger) in das Ghetto Tschenstochau übersiedeln müssen, wo der Kläger in der H-straße 00 gewohnt habe. Der Zeuge habe bei der Reparatur von alten Gleisen an der Ostbahn, der Kläger (hingegen) an einer Baustelle in der Washingtonstraße für die Wehrmacht Zwangsarbeit verrichten müssen. Das Essen sei vom Judenrat zugeteilt worden.
Ähnlich schilderte der Zeuge J T in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 20.12.1955 die Umstände der Ghettohaft. Der Kläger habe im April 1941 in das Ghetto Tschenstochau gehen müssen, er habe in der H-straße 00 gewohnt. Sie (der Zeuge und der Kläger) hätten den Judenstern tragen müssen und seien von polnischer Polizei, SS und auch jüdischer Miliz bewacht worden. Unter Zwang hätten sie bei der Ostbahn gearbeitet. Im Herbst 1942 sei das Ghetto verkleinert worden, und sie hätten für das Hasag-Rakow Werk (Stahlfabrik) unter Meister K Zwangsarbeit leisten müssen.
Gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beantragte der Kläger unter dem 29.12.1981 die Nachentrichtung von Beiträgen, was die BfA mit bestandskräftigem Bescheid vom 04.08.1982 ablehnte.
Am 22.04.2003 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Altersrente auf der Grundlage des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Im Formantrag vom 18.12.2002 verneinte er die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis und gab an, von Mai 1941 bis September 1942 auf der Baustelle Tschenstochau Washingtonstraße und dem Flugplatz gearbeitet zu haben. Die im Bereich der Kanalisation ausgeführten Ausgrabungsarbeiten seien gegen den Erhalt von einer Suppe und Coupons verrichtet worden. Hiermit korrespondierten seine Angaben im Fragebogen zum ZRBG, ebenfalls datierend auf den 18.12.2002. Von Mai 1941 bis September 1942 habe er in der Washingtonstraße, Tschenstochau, und dem Flugplatz außerhalb des Ghettos bei einer täglichen Rückkehr in das Ghetto Ausgrabungsarbeiten zum Verlegen von Rohren ca. 10 Stunden täglich verrichtet. Die Arbeitsvermittlung sei durch den Judenrat erfolgt. Auf die Frage "wurde eine Entlohnung - auch in Ghettogeld, Lebensmitteln/Sachbezügen- gewährt?" gab er an: "Suppe plus Coupons, wöchentlich" Darüber hinaus habe er auch eine Arbeitskarte besessen.
Nach Beiziehung der Entschädigungsakte wies die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 31.07.2003 zurück. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt habe.
Hiergegen legte der Kläger am 05.08.2003 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2005 zurückwies. Eine entgeltliche Beschäftigung im Sinne des ZRBG sei nicht dargelegt. Die bloße Gewährung von freiem Unterhalt erfülle dieses Tatbestandsmerkmal nicht.
Dagegen hat der Kläger am 14.04.2005 zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Er habe eine Ghettobeschäftigung glaubhaft gemacht. Widersprüche gegenüber seinen Angaben im seinerzeitigen Entschädigungsverfahren bestünden nicht. Schon damals habe er beschrieben, Arbeiten für die Luftwaffe erbracht zu haben. Auch die Kanalisationsarbeiten am Flugplatz habe er erwähnt. Die Beschreibungen seien im Entschädigungsverfahren durch Zeugen bestätigt worden. Er habe ferner angegeben, dass die Arbeit durch den Judenrat vermittelt worden sei. Dies stehe wiederum in Übereinstimmung mit den Angaben im Verfahren nach dem BEG. Dort heiße es in einer Erklärung des Zeugen K, dass das Essen vom Judenrat zugeteilt worden sei. Dasselbe habe er, der Kläger, erklärt. Aufgrund von historischen Ermittlungen stehe darüber hinaus fest, dass die im Generalgouvernement in einem freien Beschäftigungsverhältnis beschäftigten Juden einen Rechtsanspruch auf Zahlung eines Entgelts für die geleistete Arbeit gehabt hätten und auch in der Sozialversicherung zu versichern gewesen seien. Diesbezüglich sei die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes im Falle der Nichtzahlung des Entgelts zu berücksichtigten. Es handele sich in den Fällen der Nichtzahlung des tariflichen Entgelts um eine aus Sicht der Sozialversicherung entgeltliche und nach den allgemeinen Rechtsvorschriften versicherungspflichtige Beschäftigung, für die lediglich Beiträge aus Verfolgungsgründen nicht abgeführt worden seien. Diesem Umstand stehe auch nicht die im Verordnungswege ermöglichte Lohnzahlung an den Judenrat entgegen, da die Entgeltzahlung an Dritte das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht vernichte. Zur weiteren Untermauerung hat der Kläger das historische Gutachten des Prof. Dr. Frank Golczewski vom 09.09.2005, erstellt für das Sozialgericht Hamburg zum Az. S 20 RJ 674/04, in das Verfahren eingeführt und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seiner Beschäftigung im Ghetto Tschenstochau von Mai 1941 bis September 1942 nach den Vorschriften des ZRBG und unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten wegen NS-Verfolgung nach dem SGB VI eine Regelaltersrente ab dem 01.07.1997 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat weiterhin der Ansicht vertreten, dass der Kläger weder eine Tätigkeitsaufnahme aus freiem Willensentschluss noch die Entgeltlichkeit der behaupteten Tätigkeit glaubhaft gemacht habe.
Nachdem das SG die Entschädigungsakten beigezogen hatte, hat es die Klage mit Urteil vom 20.06.2006 abgewiesen. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass durch die Schaffung des ZRBG eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den von der Ghettorechtsprechung begünstigten hinaus vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt gewesen sei. Dies ergebe sich eindeutig aus den vorliegenden Gesetzesmaterialien. Entsprechend sei das Gesetz in seiner offiziellen Überschrift auch als Gesetz zur Zahlbarmachung einer Rente beschrieben. Eine Zahlbarmachung komme jedoch nur für den Personenkreis in Betracht, der denkbarer Anspruchsinhaber im Sinne der Ghettorechtsprechung sei. Dies seien für die besetzten Gebiete - Ghetto Tschenstochau - jedoch ausschließlich Personen, die dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörten, was für den Kläger für den Zeitpunkt der Verfolgung zu verneinen sei.
Gegen das dem Kläger am 26.07.2006 zugestellte Urteil hat dieser am 02.08.2006 Berufung eingelegt. Der Kläger vertieft den vorinstanzlichen Vortrag und hat zunächst beantragt:
die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf sowie unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 31.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 zu verurteilen, ihm aufgrund seiner Beschäftigung im Ghetto Tschenstochau von Mai 1941 bis September 1942 nach den Vorschriften des ZRBG und unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten wegen NS Verfolgung nach dem SGB VI eine Regelaltersrente seit dem 01.07.1997 zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom 19.11.2008 beantragt der Kläger zusätzlich (hilfsweise),
1. den Sachverständigen Prof. Dr. Frank Golczewski, Universität Hamburg, Edmund-Siemens-Allee 1, 20146 Hamburg zur Sitation der Ghettoarbeiter im Ghetto Tschenstochau betreffend den eigenen Willensentschluss und die Entgeltlichkeit der verrichteten Arbeit zu hören. Es wird in das Wissen des Sachverständigen gestellt, dass Beschäftigungen im Ghetto Tschenstochau nur aufgrund eines eigenen Willensentschlusses entgeltlich ausgeführt wurden.
2. den Sachverständigen (siehe oben) zur Glaubwürdigkeit des Vortrages des Klägers über die Beschätigungsaufnahme aufgrund eines eigenen Willensentschlusses und die Entlohnung zu hören. Der Sacherständige wird die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit dieses Vortrages bestätigen.
Der Sachverständige ist zu beauftragen, in den Archiven des Ghettos Tschenstochau nach individuellen Unterlagen für den Kläger über seine Beschäftigung von Mai 1941 bis September 1942 bei der Kanalisation als Arbeiter i.S. von § ZRBG zu forschen.
Diese Unterlagen werden den klägerischen Vortrag zur Beschäftigung nach § 1 ZRBG bestätigen.
3. das persönliche Erscheinen des Klägers zum Termin zur mündlichen Verhandlung anzuordnen, um ihn zu seiner Ghettoarbeit anzuhören und zu befragen.
Der Kläger regt ferner an, zum Ghetto Tschenstochau noch die folgenden Gutachten zu berücksichtigen:
a) Dr. T C vom 26.05.2008 zum Verfahren des erkennenden Senats - L 8 R 269/06-
b) Dr. T C vom 19.02.2008 zum Verfahren des erkennenden Senats - L 8 R 309/06
c) Dr. Zarusky vom 01.10.2007 zum Verfahren des erkennenden Senats L 8 R 104/07.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich hierbei insbesondere auf ihren bisherigen Vortrag.
Auf Anfrage des Senats hat die Jewish Claims Conference (JCC) mitgeteilt, dass Leistungen aus dem Artikel 2-Fonds nicht bezogen wurden bzw. werden. Es sei auch kein Antrag auf Leistungen des Hardship-Fonds gestellt worden. Der Kläger habe aber eine Entschädigung im Rahmen des Zwangsarbeiterfonds erhalten. Die Gewährung sei aufgrund der Entschädigungsakte des israelischen Finanzministeriums erfolgt.
Zu den klägerischen Angaben gegenüber dem Zwangsarbeiterfonds regt der Kläger an, feststellen zu lassen, wer die dortigen Eintragungen vorgenommen hat, ferner regt er an, die Entschädigakte des israelischen Finanzministeriums anzufordern, was der Senat am 10.09.2007 auch getan hat. Eine Rückantwort ist jedoch nicht erfolgt.
Ferner teilt der Kläger mit, er habe die Verfolgung nicht gegenüber Yad Vashem oder einer sonstigen Institution geschildert. Im familiären Bereich könne er noch seinen Sohn, Herrn J I als Zeugen benennen, ferner Herrn M K, der bereits im Entschädigungsverfahren für ihn ausgesagt habe.
Das Gericht hat im folgenden den Kläger noch schriftlich befragt, woraufhin dieser unter dem 12.12.2007 unter anderem die folgende Angaben gemacht hat: "Ich habe zunächst Ausgrabungsarbeiten für die Luftwaffe und dann Kanalisationsarbeiten am Flugplatz für die Installation und Reparatur erledigt." Die Arbeiten seien außerhalb des Ghettos verrichtet worden. Auf die Frage "für welche Arbeitgeber wurden die jeweiligen Arbeiten geleistet?" hat er angegeben: "Die Luftwaffe über den Judenrat." Auf dem Flughafen sei er durch volksdeutsche Hilfstruppen (während der Arbeit) bewacht worden. Für die Arbeiten habe er täglich eine Suppe und wöchentlich Wertcoupons erhalten, mit denen man im Ghetto Lebensmittel etc. erhalten habe. Daneben habe er im Ghetto die Zuteilung bekommen, die jeder gehabt habe. Durch die Coupons habe er seinen Bedarf deutlich aufbessern können. Dies sei besonders gegen Ende, also 1942, wichtig gewesen, als die Zuteilungen im Ghetto verringert worden seien. Die Coupons seien von den für die Arbeit Verantwortlichen verteilt worden, wer dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Der Judenrat habe zur Arbeit aufgerufen und er habe sich gemeldet, allerdings habe er wegen seines jugendlichen Alters und der fehlenden Berufsausbildung nur Ausgrabungen machen können. Er habe sich auch gegen die Aufnahme der Arbeiten entscheiden können, indem er sich nicht gemeldet hätte. Da er die Arbeit zur Zufriedenheit der Vorgesetzten ausgeführt habe, sei er nicht angegriffen worden, er könne sich daneben noch daran erinnern, dass die Arbeiten immer sehr schnell hätten ausgeführt werden müssen.
Darüber hinaus hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines historischen Sachverständigengutachtens, welches Prof. Dr. Frank Golczewski unter dem 06.07.2008 erstellt hat. Zusammenfassend ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angaben des Klägers historisch glaubhaft im Sinne einer guten Möglichkeit seien. Weiter hat er ausgeführt: "Dass der Kläger Erdarbeiten auf dem Flugplatz für die Luftwaffe oder einen Tiefbaubetrieb des Flugplatzes ausgeführt haben soll, ist glaubhaft, weil Mlynarczyk in den Berichten des Judenrates die Angabe gefunden hat, dass eine Anzahl von Juden auf dem Flugplatz im Auftrag des Judenrates gearbeitet habe. Die Angabe von Erdarbeiten, um den Sportflugplatz kriegstaugfähig zu machen, ist ebenfalls durchaus glaubhaft ... Dadurch, dass diese Position in den Berichten des Judenrates auftaucht, ist belegt, dass die Arbeit durch diesen vermittelt wurde und damit entweder vom Judenrat in bar oder mit einer höheren Zuteilung von Lebensmitteln und anderen Konsumgütern vergütet wurde ...".
Der Senat hat außerdem das Gutachten des Sachverständigen Dr Jürgen Zarusky vom 04.10.2007, erstellt zum Az L 8 R 104/07, in das Verfahren eingeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Akten verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Abwesenheit des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil diese in der Terminsmitteilung, die ihr am 17.11.2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Altersrente.
Wie der Senat bereits mit näherer Begründung entschieden hat (z.B. Urteil vom 06.06.2007, L 8 R 54/05, sozialgerichtsbarkeit.de), folgt der Anspruch auf Altersrente allein aus dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), ohne dass das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellen würde (ebenso BSG, Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 28/06 R, SozR 4-5075 § 1 Nr. 4, aA BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, SozR 4-5075 § 1 Nr. 3). Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Altersrente kann daher im Fall des Klägers nur § 35 SGB VI sein. Diese Vorschrift ist trotz Auslandswohnsitzes des Klägers (vgl. § 30 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) anwendbar (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 75/98 R, Juris; BSG, Urteil vom 13.08.2001, B 13 RJ 59/00 R, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17).
Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Als auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten kommen hier nur Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 und 4 SGB VI in Betracht. Dabei finden nach § 250 Abs. 1 SGB VI Ersatzzeiten allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetzeswortlaut nur "Versicherten", d.h. Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R, SozR 4-5050 § 15 Nr. 1, m.w.N.).
Der Kläger hat jedoch keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht, oder den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§§ 55 Abs. 1 Satz 1, 247 Abs. 3 Abs. 1 SGB VI), oder als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Solche Beitragszeiten bestehen hier weder nach § 2 Abs. 1 ZRBG, noch nach Vorschriften des Fremdrentenrechts.
Nach § 2 Abs. 1 ZRBG gelten Beiträge als gezahlt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto. Voraussetzung ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG, dass die Verfolgten sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das in einem vom Deutschen Reich besetzten oder ihm eingegliederten Gebiet gelegen hat, und dort eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt ausgeübt haben. Ferner darf für die betreffenden Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden (§ 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung [WGSVG]). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche verfügbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, d.h. mehr für als gegen sie spricht, wobei gewisse noch verbleibende Zweifel unschädlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Insoweit ist glaubhaft, dass der Kläger sich in der Zeit von Mai 1941 bis September 1942 zwangsweise im Ghetto Tschenstochau, das im sog. Generalgouvernement, und damit in einem vom Deutschen Reich besetzten Gebiet lag, aufgehalten und die von ihm dargestellten Tätigkeiten auf der Baustelle in der Washingtonstraße und auf dem Flugplatz ausgeübt hat. Der Ghettoaufenthalt und die Tätigkeiten sind vom Kläger während des gesamten (Renten-)Verfahrens beschrieben worden. Er hat sie auch bereits im Entschädigungsverfahren erwähnt, wo sie vom Zeugen K in dessen Erklärung vom 08.06.1956 bestätigt worden sind. Wenn dagegen der Zeuge J T in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 20.12.1955 behauptet hat, dass der Kläger (mit ihm, dem Zeugen) bei der Ostbahn gearbeitet habe, liegt dies fern. Eine solche Tätigkeit hat der Kläger selbst nie erwähnt. Möglicherweise handelt es sich um einen Übertragungs- oder Übersetzungsfehler der seinerzeit mit der Sache befassten Personen. Für den Senat besteht kein Anlass, dieser Unstimmigkeit weiter nachzugehen. Im übrigen sind die angegebenen Beschäftigungen auch von dem Sachverständigen Prof. Dr. Golcewsky im eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.07.2008 für historisch wahrscheinlich im Sinne einer guten Möglichkeit erachtet worden.
Der Kläger ist als Verfolgter des BEG anerkannt, womit außer Zweifel steht, dass sein Aufenthalt im Ghetto erzwungen war.
Auch an einer Tätigkeitsaufnahme aus eigenem Willensentschluss bestehen keine durchgreifenden Zweifel. So stellt der Gutachter Prof. Dr. Golczewski in dem Gutachten vom 06.07.2008 anschaulich dar, dass eigentlich nur das durchgängige Verrichten einer Tätigkeit ein Überleben der Verfolgung ermöglicht habe. Dementsprechend liegt es nahe, dass die Ghettobewohner erhebliches Interesse an einer Tätigkeitsaufnahme hatten. Ferner war es unter Ghettobedingungen sicherlich auch nicht unüblich, dass ein 14 -15-jähriger Jugendlicher die beschriebenen körperlich schweren Arbeiten verrichtet hat.
Der Senat sieht es demgegenüber nicht als glaubhaft im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit an, dass die dargestellte Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ZRBG ausgeübt worden ist.
Zur Definition des Entgeltbegriffs der Vorschrift ist zunächst zu berücksichtigen, dass der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG beschriebene Typus der Beschäftigung nach dem Vorbild des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auch durch dieses Merkmal von der nicht von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG erfassten Zwangsarbeit abzugrenzen ist. Danach ist neben der Aufnahme und Ausübung der Arbeit aus eigenem Willensentschluss auch die Gewährung eines Entgelts erforderlich, das nach Art und Höhe eine versicherungspflichtige Beschäftigung begründen kann (Senat, Urteil vom 21.11.2007, L 8 R 98/07; sozialgerichtsbarkeit.de). Maßgebend hierfür sind die Kriterien, die das BSG in seiner so genannten Ghetto-Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.1997, 5 RJ 66/95, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15; vom 21.04.1999 B 5 RJ 48/98 R, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; vom 14.07.1999, B 13 RJ 75/98 R, aaO.) entwickelt hat (vgl. hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 07.10.2004, aaO.; Senatsurteile vom 21.11.2007; 12.12.2007, L 8 R 187/07; 28.01.2008, L 8 RJ 139/04; jeweils aaO.).
Die im Zusammenhang mit Streitigkeiten nach dem ZRBG auftretenden Fallgruppen sind dabei zunächst wie folgt zu systematisieren: Die Gewährung von Entgelt in der ortsüblichen Währung, von Ghettogeld oder zum Tausch bestimmten Bezugsscheinen ist Entgelt in Sachen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 b ZRBG, soweit ihr Umfang zumindest 1/6 des ortsüblichen Arbeitsentgelts für ungelernte Arbeiter (-innen) übersteigt. Bei der Gewährung von Sachbezügen ist dagegen zu unterscheiden: Übersteigen die Sachbezüge (insbesondere Verpflegung, Unterkunft und Kleidung) nicht das Maß freien Unterhalts, d.h. derjenigen wirtschaftlichen Güter, die zur unmittelbaren Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Einzelnen erforderlich sind, liegt kein Entgelt vor. Bei Lebensmitteln kommt es darauf an, ob sie nach Art und Umfang des Bedarfs unmittelbar zum Verbrauch oder Gebrauch gegeben werden. Wird das Maß des persönlichen Bedarfs hingegen überschritten, und werden die Lebensmittel zur freien Verfügung gewährt, ist von Entgelt auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn glaubhaft gemacht wird, dass gewährte Lebensmittel auch den Bedarf eines Angehörigen sicherstellen. Stehen Art und Umfang gewährter Lebensmittel bzw. Sachbezüge nach Ausschöpfung aller sonstigen Beweismittel, z.B. der glaubhaften Angaben der Klägerin bzw. des Klägers, vernommener Zeugen, Angaben in einem Sachverständigengutachten, oder aufgrund eindeutiger historischer Quellen nicht fest, so kann ein entsprechender Umfang im Einzelnen als glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass ein Dritter, insbesondere ein Familienangehöriger, hiervon über einen erheblichen Zeitraum zumindest entscheidend mitversorgt worden ist. Ohne Bedeutung ist es dagegen, ob die Lebensmittel unmittelbar in Naturalien gewährt worden sind, oder ob die Betroffenen Lebensmittelcoupons erhalten haben, die sie gegen Lebensmittel eintauschen konnten.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ausgehend von den eigenen Angaben des Klägers anzunehmen, dass er als Gegenleistung für seine Tätigkeiten eine Suppe und wöchentlich Lebensmittelcoupons erhalten hat, die im Ghetto gegen Lebensmittel eingetauscht werden konnten. Eine darüber hinaus erhaltene Gegenleistung hat er weder gegenüber der JCC noch im Entschädigungsverfahren erwähnt, so dass sich auch aus diesen Darstellungen kein Anhaltspunkt bietet, die Art der behaupteten Gegenleistung in Frage zu stellen. Schließlich erachtet der Gutachter Prof. Dr. Golczewski die diesbezüglichen Darstellungen des Klägers vor dem historischen Hintergrund ebenfalls als überwiegend wahrscheinlich im Sinne einer guten Möglichkeit.
Aus dem Vortrag des Klägers wie auch aus den historischen Ermittlungen, insbesondere dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Golczewski vom 06.07.2008, ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Entgeltzahlung eines etwaigen Arbeitgebers an einen Dritten, z.B. den Judenrat, zur Befriedigung erwirtschafteter Lohnansprüche des Klägers, von denen der Judenrat oder die Ghettoverwaltung dann lediglich die dargestellten Sachmittel an den Kläger ausgekehrt haben könnten. Zwar mag es gerade im Generalgouvernement Zahlungen von Betrieben an den Judenrat gegeben haben. Jedenfalls geht Prof. Dr. Golczewski von einer solchen Möglichkeit aus. Für die vom Kläger glaubhaft gemachten Arbeitsplätze ist eine solche Zahlung indessen nicht konkret belegt. Zwar hat Prof. Dr. Golczewski eine vom Judenrat geführte Liste dokumentiert, die für das zweite Halbjahr 1940 dem Flugplatz 525 Arbeitstage zuordne. Er geht davon aus, dass diese Dokumentation dem Zweck der Rechnungslegung gegenüber den Auftraggebern gedient habe. Indessen ist schon diese Annahme nicht näher belegt. Selbst wenn man sie als richtig unterstellt, wäre lediglich anzunehmen, dass eine etwaige Abrechnung zwischen dem Judenrat und seinen Auftraggebern (auch) auf der Grundlage geleisteter Arbeitstage erfolgt ist. Dass hypothetische Zahlungen dabei als Lohnzahlungen anzusehen gewesen wären, folgt daraus indessen noch nicht. Vielmehr können auch Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassungen nach Arbeitstagen oder -stunden abgerechnet werden. Gegen eine Lohnzahlung als Entgelt für geleistete Arbeit spricht dabei im konkreten Fall vor allem, dass eine etwaige Zahlung - wenn es sie überhaupt gegeben hat - offenbar für abstrakt geleistete Arbeitstage erfolgt ist und nicht, wie bei Lohnzahlungen üblich, einzelnen (namentlich benannten) Arbeitnehmern zugeordnet werden können. Ähnlich schildert Prof. Dr. Golczewski im Übrigen die Abwicklung eines Auftrags zur Durchführung von Meliorationsarbeiten: Danach wurde vom Stadthauptmann für einen bestimmten Zeitraum eine bestimmte Anzahl von (Zwangs-)Arbeitern angefordert. Wie der Judenrat diese auswählte und wie er sie entlohnte, sei diesem selbst überlassen worden. Zahlungen eines potentiellen Arbeitgebers - falls es zu solchen überhaupt kam - , erfolgten also überwiegend wahrscheinlich im Sinne einer Überlassungsgebühr, vergleichbar mit der Zahlung von heutigen Firmen an Zeitarbeitunternehmen als Gegenleistung für die Überlassung von Arbeitskräften und nicht zur Befriedigung eines individuellen Lohnanspruchs des Arbeitenden. Im Hinblick darauf kann für die Beurteilung des Merkmals der Entgeltlichkeit mangels anderweitiger Anhaltspunkte nur auf die Leistung abgestellt werden, die der Kläger nachweislich als Gegenleistung für seine Arbeit vom Judenrat erhalten hat. In diesem Verhältnis ist es aber ausgehend von den Angaben des Klägers überwiegend wahrscheinlich nicht zu Zahlungen von Barlohn gekommen.
Ob und ggf. wie es zu einer Vergeltung der Tätigkeiten des Klägers auf der Washingtonstraße gekommen ist, hat Prof. Dr. Golczewski nicht in Erfahrung bringen können, so dass es auch für diese Tätigkeit zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Barlohnzahlung "im Hintergrund ohne Wissen des Klägers an diesem vorbei" an den Judenrat erfolgte.
Der Kläger kann sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, für das Merkmal einer Beschäftigung "gegen Entgelt" i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZRBG reiche es aus, dass er für seine Arbeitsleistung einen Rechtsanspruch auf Entgelt gehabt habe, auch wenn dieses nicht gezahlt worden sei. Der Senat hat bereits im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen diese Rechtsauffassung auch dann unzutreffend ist, wenn örtliche Lohnordnungen eine Bezahlung der Arbeitskräfte vorgesehen haben, die indessen unterblieben ist (vgl. Senatsurteile vom 03.09.2008, L 8 R 220/07 und L 8 R 265/07; vom 19.11.2008, L 8 R 275/07; jeweils sozialgerichtsbarkeit.de.) Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob die bestehenden örtlichen Vorschriften über Lohnzahlungen an Arbeitskräfte in ihrer konkreten Ausgestaltung - wie der Kläger ausführt - einen individuellen Rechtsanspruch auf Lohnzahlung des Klägers begründen sollten.
Bezüglich der erhaltenen Lebensmittel kann nicht im Sinne einer guten Möglichkeit festgestellt werden, dass diese nach dem vorbestimmten Maß zur beliebigen Verfügung geeignet gewesen wären, d. h. über den unmittelbaren Bedarf des Klägers hinaus gegangen wären und damit das Maß des freien Unterhalts überstiegen hätten. Der Kläger hat keine genauen Angaben mehr zum Umfang der erhaltenen Lebensmittel gemacht, so dass nicht beurteilt werden kann, ob sie seinen eigenen unmittelbaren Bedarf überstiegen haben. Dies kann jedenfalls nicht im Sinne einer guten Möglichkeit festgestellt werden. Denn es ist - angesichts der allgemeinen schlechten Versorgungssituation in den Ghettos - zumindest genauso wahrscheinlich, dass die erhaltenen Lebensmittel nicht den eigenen Bedarf überstiegen haben. Eine nachhaltige Mitversorgung eines Dritten ist schon gar nicht vorgetragen.
Die von dem Kläger im Ghetto Tschenstochau verrichtete Arbeit kann auch nicht nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. §§ 15, 16 Fremdrentengesetz (FRG) i. V. m. § 20 WGSVG bzw. § 17a FRG oder § 12 WGSVG als Versicherungszeit angerechnet werden. Die Arbeit des Klägers in Tschenstochau unterfiel nicht den Reichsversicherungsgesetzen. Im Generalgouvernement galten diese nicht für Personen, die wie der Kläger, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R). Eine Anrechnung als Versicherungszeit kann sich daher allein nach den §§ 15, 16 FRG i. V. m. § 20 WGSVG bzw. § 17a FRG richten. Eine Anrechnung als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG kommt indessen nicht in Betracht, weil eine Beitragsentrichtung zu einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht glaubhaft gemacht und von dem Kläger auch gar nicht behauptet worden ist. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 FRG sind bereits deshalb nicht erfüllt, da - wie oben bereits ausgeführt worden ist - ein nach deutschem Recht dem Grunde nach rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne einer guten Möglichkeit festgestellt werden kann. Auch § 16 FRG greift nicht zu Gunsten des Klägers ein, da die von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht nach dem am 01.03.1957 geltenden Bundesrecht (§§ 1227 und 1228 RVO n.F.) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hätten, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wären und nicht nach vollendetem 17. Lebensjahr verrichtet worden sind. Da nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung festgestellt werden kann, dass der Kläger eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, liegen die Voraussetzungen des § 12 WGSVG ebenfalls nicht vor.
Weitere - von dem Kläger mit der vorliegenden Klage ohnehin nicht geltend gemachte - Beitragszeiten, die zum Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente führen könnten, sind nicht ersichtlich.
Der Senat hatte weiter keinen Anlass, den als Hilfsanträgen auszulegenden weiteren Anträgen des Klägers im Schriftsatz vom 19.01.2008 auf ergänzende Ermittlungen nachzukommen.
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens entsprechend den Hilfsanträgen des Klägers zu 1) und 2) bedarf es nicht.
Ob der Kläger eine entgeltliche Beschäftigung im Ghetto Tschenstochau ausgeübt hat, ist in erster Linie eine Frage des Einzelfalles und aufgrund der individuellen Umstände zu beurteilen, die unter die definitionsbedürftigen Rechtsbegriffe des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG zu subsumieren sind. Dies ist allein Aufgabe des erkennenden Gerichts, die nicht auf einen Sachverständigen übertragen werden kann. Aufgabe des historischen Sachverständigen ist es regelmäßig lediglich, die historischen Rahmenbedingungen zu klären, sodass das Gericht in die Lage versetzt wird, die Plausibilität des klägerischen Vortrags bzw. der Erklärungen von Zeugen durch einen Abgleich mit den historischen Erkenntnissen beurteilen zu können. Demgegenüber ist es regelmäßig nicht Aufgabe eines Sachverständigengutachtens, fehlenden oder unvollständigen Vortrag der Beteiligten zu ersetzen. Im übrigen scheint der Kläger zu übersehen, dass zur Abklärung des historischen Hintergrundes ein auf seinen individuellen Vortrag abgestimmtes Gutachten von Prof. Dr. Golczewski eingeholt wurde und der Senat die sich hieraus ergebenen Erkenntnisse für die Urteilsfindung verwertet hat.
Der Senat braucht den Sachverständigen auch nicht zur Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags zu hören, weil er in seiner Entscheidung den Vortrag des Klägers als zutreffend voraussetzt. Diesen sieht der Senat im Übrigen - wie oben dargelegt - auch durch die aus dem verwerteten Gutachten gewonnenen historischen Erkenntnisse bestätigt.
Der Senat sieht sich auch nicht gedrängt, den Sachverständigen Prof. Dr. Golczewski gemäß der klägerischen Anregung im (Hilfs-)Antrag zu 2. in den Archiven des Ghettos Tschenstochau nach individuellen Unterlagen für den Kläger suchen zu lassen. Hierbei handelt es sich nicht um einen förmlichen Beweisantrag, sondern lediglich um eine Ermittlungsanregung. Denn das Aufspüren oder Herbeischaffen von Beweismitteln ist kein förmliches Beweismittel. Im Übrigen zwingt auch der Amtsermittlungsgrundsatz nicht dazu, mit erheblichem Kostenaufwand jedwede nur erdenkliche Möglichkeit auszunutzen, einem Anspruchsteller bzw. einer Anspruchstellerin aus seiner oder ihrer ohne Zweifel bestehenden Beweisnot zu helfen, gerade wenn im Einzelfall - wie oben dargestellt - vor einem originär im Sachverständigenbeweis ermittelten historischen Hintergrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass eine Barlohnzahlung auch "im Hintergrund" nicht erfolgt ist, was sich auch noch mit dem klägerischen Vortrag deckt oder diesem zumindest nicht widerspricht.
In Ausübung des ihm zustehenden Ermessens hat der Senat auch von der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers im Termin abgesehen. Der Sachverhalt erscheint aufgrund der persönlichen Angaben des Klägers, denen der Senat uneingeschränkt gefolgt ist, ausreichend geklärt. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, zu welchen weiteren Erkenntnissen die persönliche Anhörung des Klägers hätte führen können oder sollen (vgl. im Übrigen eingehend Senat, Urteil v. 19.11.2008, L 8 R 275/07, a.a.O.).
Soweit der Kläger anregen lässt, weitere Gutachten "zum Ghetto Tschenstochau" zu berücksichtigen, erschließt sich dieser Hinweis für den Senat nicht. Die aufgeführten Gutachten betreffen jeweils einen zu dem vorliegenden Fall abweichenden individuellen Vortrag des Anspruchsstellers bzw. der Anspruchsstellerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Anlass die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, hat nicht bestanden. Der Angelegenheit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Insbesondere liegt keine Abweichung gegenüber der Entscheidung des BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - vor, da die dort vorgenommene Definition von Rechtsbegrifflichkeiten wie des freien Willensentschlusses und der Entgeltlichkeit im Sinne des ZRBG keine für die dortige Entscheidung tragenden Rechtssätze sind. Die Entscheidung befasst sich mit den Begrifflichkeiten lediglich in einem sogenannten obiter dictum (mit ähnlicher Argumentation BSG, Beschluss vom 06.08.2008, B 5 R 69/07 B).
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Altersrente unter Berücksichtigung von Ghettobeitragszeiten im Ghetto Tschenstochau, Bezirk Radom, Generalgouvernement, in der Zeit von Mai 1941 bis September 1942.
Der am 00.00.1927 in C, Polen, geborene jüdische Kläger ist als Verfolgter des Nationalsozialismus gemäß § 1 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) anerkannt (Feststellungsbescheid C vom 06.01.1958). Bei der Geburt war er polnischer Staatsangehöriger, nach seiner Befreiung aus dem Theresienstadt im Mai 1945 reiste er über Österreich und Italien nach Israel aus und nahm schließlich die israelische Staatsangehörigkeit an.
Im bereits erwähnten Entschädigungsverfahren gab der Kläger im Antrag vom 15.04.1955 einen Aufenthalt im großen Ghetto Tschenstochau für die Zeit ab April 1941 und sodann in der Folge im kleinen Ghetto Tschenstochau ab September 1942 an. Eine Tätigkeit im Ghetto erwähnte er nicht. In einer eidesstattlichen Erklärung vom 28.10.1955 schilderte der Kläger sein Verfolgungsschicksal unter anderem wie folgt: Als 1939 die Deutschen in Brzecinica, Kreis Radom, wo sein Vater Getreidehändler war und er selbst noch zur Schule ging, einmarschierten, sei er nach Tschenstochau zu Verwandten geflüchtet. Er habe auf einer weißen Armbinde den blauen Judenstern getragen und die strenge Sperrstunde einhalten müssen. Im April 1941 habe er in das Ghetto Tschenstochau (umziehen) müssen und zunächst in der H-straße 00 mit 6 Personen in einem kleinen Raum gewohnt. Er habe auf einer Baustelle für die Luftwaffe in der Washingtonstraße Zwangsarbeiten und schließlich auch auf dem Flugplatz Kanalisationsarbeiten verrichten müssen. Schließlich sei im September 1942 das Ghetto verkleinert und mit Stacheldraht abgegrenzt worden. Er habe sodann in der Eisenhütte Rakow Zwangsarbeit leisten müssen. Im Frühjahr 1943 sei auch dieses Ghetto liquidiert und er in das Zwangsarbeitslager (ZAL) Tschenstochau, im Januar 1945 in das Konzentrationslager (KL) Buchenwald und nach einigen Wochen Quarantäne in das ZAL Kolditz überführt worden. Schließlich sei es zu einer Verlegung in das KL Theresienstadt gekommen, wo er schließlich am 8. Mai 1945 von russischen Truppen befreit worden sei.
Diese Angaben bestätigte im Wesentlichen der Zeuge M K in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 08.06.1956. Anfang 1941 hätten sie (der Zeuge und der Kläger) in das Ghetto Tschenstochau übersiedeln müssen, wo der Kläger in der H-straße 00 gewohnt habe. Der Zeuge habe bei der Reparatur von alten Gleisen an der Ostbahn, der Kläger (hingegen) an einer Baustelle in der Washingtonstraße für die Wehrmacht Zwangsarbeit verrichten müssen. Das Essen sei vom Judenrat zugeteilt worden.
Ähnlich schilderte der Zeuge J T in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 20.12.1955 die Umstände der Ghettohaft. Der Kläger habe im April 1941 in das Ghetto Tschenstochau gehen müssen, er habe in der H-straße 00 gewohnt. Sie (der Zeuge und der Kläger) hätten den Judenstern tragen müssen und seien von polnischer Polizei, SS und auch jüdischer Miliz bewacht worden. Unter Zwang hätten sie bei der Ostbahn gearbeitet. Im Herbst 1942 sei das Ghetto verkleinert worden, und sie hätten für das Hasag-Rakow Werk (Stahlfabrik) unter Meister K Zwangsarbeit leisten müssen.
Gegenüber der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) beantragte der Kläger unter dem 29.12.1981 die Nachentrichtung von Beiträgen, was die BfA mit bestandskräftigem Bescheid vom 04.08.1982 ablehnte.
Am 22.04.2003 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von Altersrente auf der Grundlage des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG). Im Formantrag vom 18.12.2002 verneinte er die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis und gab an, von Mai 1941 bis September 1942 auf der Baustelle Tschenstochau Washingtonstraße und dem Flugplatz gearbeitet zu haben. Die im Bereich der Kanalisation ausgeführten Ausgrabungsarbeiten seien gegen den Erhalt von einer Suppe und Coupons verrichtet worden. Hiermit korrespondierten seine Angaben im Fragebogen zum ZRBG, ebenfalls datierend auf den 18.12.2002. Von Mai 1941 bis September 1942 habe er in der Washingtonstraße, Tschenstochau, und dem Flugplatz außerhalb des Ghettos bei einer täglichen Rückkehr in das Ghetto Ausgrabungsarbeiten zum Verlegen von Rohren ca. 10 Stunden täglich verrichtet. Die Arbeitsvermittlung sei durch den Judenrat erfolgt. Auf die Frage "wurde eine Entlohnung - auch in Ghettogeld, Lebensmitteln/Sachbezügen- gewährt?" gab er an: "Suppe plus Coupons, wöchentlich" Darüber hinaus habe er auch eine Arbeitskarte besessen.
Nach Beiziehung der Entschädigungsakte wies die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 31.07.2003 zurück. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene Beschäftigung gegen Entgelt ausgeübt habe.
Hiergegen legte der Kläger am 05.08.2003 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2005 zurückwies. Eine entgeltliche Beschäftigung im Sinne des ZRBG sei nicht dargelegt. Die bloße Gewährung von freiem Unterhalt erfülle dieses Tatbestandsmerkmal nicht.
Dagegen hat der Kläger am 14.04.2005 zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben. Er habe eine Ghettobeschäftigung glaubhaft gemacht. Widersprüche gegenüber seinen Angaben im seinerzeitigen Entschädigungsverfahren bestünden nicht. Schon damals habe er beschrieben, Arbeiten für die Luftwaffe erbracht zu haben. Auch die Kanalisationsarbeiten am Flugplatz habe er erwähnt. Die Beschreibungen seien im Entschädigungsverfahren durch Zeugen bestätigt worden. Er habe ferner angegeben, dass die Arbeit durch den Judenrat vermittelt worden sei. Dies stehe wiederum in Übereinstimmung mit den Angaben im Verfahren nach dem BEG. Dort heiße es in einer Erklärung des Zeugen K, dass das Essen vom Judenrat zugeteilt worden sei. Dasselbe habe er, der Kläger, erklärt. Aufgrund von historischen Ermittlungen stehe darüber hinaus fest, dass die im Generalgouvernement in einem freien Beschäftigungsverhältnis beschäftigten Juden einen Rechtsanspruch auf Zahlung eines Entgelts für die geleistete Arbeit gehabt hätten und auch in der Sozialversicherung zu versichern gewesen seien. Diesbezüglich sei die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes im Falle der Nichtzahlung des Entgelts zu berücksichtigten. Es handele sich in den Fällen der Nichtzahlung des tariflichen Entgelts um eine aus Sicht der Sozialversicherung entgeltliche und nach den allgemeinen Rechtsvorschriften versicherungspflichtige Beschäftigung, für die lediglich Beiträge aus Verfolgungsgründen nicht abgeführt worden seien. Diesem Umstand stehe auch nicht die im Verordnungswege ermöglichte Lohnzahlung an den Judenrat entgegen, da die Entgeltzahlung an Dritte das Bestehen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht vernichte. Zur weiteren Untermauerung hat der Kläger das historische Gutachten des Prof. Dr. Frank Golczewski vom 09.09.2005, erstellt für das Sozialgericht Hamburg zum Az. S 20 RJ 674/04, in das Verfahren eingeführt und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 31.07.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seiner Beschäftigung im Ghetto Tschenstochau von Mai 1941 bis September 1942 nach den Vorschriften des ZRBG und unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten wegen NS-Verfolgung nach dem SGB VI eine Regelaltersrente ab dem 01.07.1997 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat weiterhin der Ansicht vertreten, dass der Kläger weder eine Tätigkeitsaufnahme aus freiem Willensentschluss noch die Entgeltlichkeit der behaupteten Tätigkeit glaubhaft gemacht habe.
Nachdem das SG die Entschädigungsakten beigezogen hatte, hat es die Klage mit Urteil vom 20.06.2006 abgewiesen. Die Kammer ist davon ausgegangen, dass durch die Schaffung des ZRBG eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises über den von der Ghettorechtsprechung begünstigten hinaus vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt gewesen sei. Dies ergebe sich eindeutig aus den vorliegenden Gesetzesmaterialien. Entsprechend sei das Gesetz in seiner offiziellen Überschrift auch als Gesetz zur Zahlbarmachung einer Rente beschrieben. Eine Zahlbarmachung komme jedoch nur für den Personenkreis in Betracht, der denkbarer Anspruchsinhaber im Sinne der Ghettorechtsprechung sei. Dies seien für die besetzten Gebiete - Ghetto Tschenstochau - jedoch ausschließlich Personen, die dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehörten, was für den Kläger für den Zeitpunkt der Verfolgung zu verneinen sei.
Gegen das dem Kläger am 26.07.2006 zugestellte Urteil hat dieser am 02.08.2006 Berufung eingelegt. Der Kläger vertieft den vorinstanzlichen Vortrag und hat zunächst beantragt:
die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf sowie unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 31.07.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.2005 zu verurteilen, ihm aufgrund seiner Beschäftigung im Ghetto Tschenstochau von Mai 1941 bis September 1942 nach den Vorschriften des ZRBG und unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten wegen NS Verfolgung nach dem SGB VI eine Regelaltersrente seit dem 01.07.1997 zu gewähren.
Mit Schriftsatz vom 19.11.2008 beantragt der Kläger zusätzlich (hilfsweise),
1. den Sachverständigen Prof. Dr. Frank Golczewski, Universität Hamburg, Edmund-Siemens-Allee 1, 20146 Hamburg zur Sitation der Ghettoarbeiter im Ghetto Tschenstochau betreffend den eigenen Willensentschluss und die Entgeltlichkeit der verrichteten Arbeit zu hören. Es wird in das Wissen des Sachverständigen gestellt, dass Beschäftigungen im Ghetto Tschenstochau nur aufgrund eines eigenen Willensentschlusses entgeltlich ausgeführt wurden.
2. den Sachverständigen (siehe oben) zur Glaubwürdigkeit des Vortrages des Klägers über die Beschätigungsaufnahme aufgrund eines eigenen Willensentschlusses und die Entlohnung zu hören. Der Sacherständige wird die Richtigkeit und Glaubwürdigkeit dieses Vortrages bestätigen.
Der Sachverständige ist zu beauftragen, in den Archiven des Ghettos Tschenstochau nach individuellen Unterlagen für den Kläger über seine Beschäftigung von Mai 1941 bis September 1942 bei der Kanalisation als Arbeiter i.S. von § ZRBG zu forschen.
Diese Unterlagen werden den klägerischen Vortrag zur Beschäftigung nach § 1 ZRBG bestätigen.
3. das persönliche Erscheinen des Klägers zum Termin zur mündlichen Verhandlung anzuordnen, um ihn zu seiner Ghettoarbeit anzuhören und zu befragen.
Der Kläger regt ferner an, zum Ghetto Tschenstochau noch die folgenden Gutachten zu berücksichtigen:
a) Dr. T C vom 26.05.2008 zum Verfahren des erkennenden Senats - L 8 R 269/06-
b) Dr. T C vom 19.02.2008 zum Verfahren des erkennenden Senats - L 8 R 309/06
c) Dr. Zarusky vom 01.10.2007 zum Verfahren des erkennenden Senats L 8 R 104/07.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich hierbei insbesondere auf ihren bisherigen Vortrag.
Auf Anfrage des Senats hat die Jewish Claims Conference (JCC) mitgeteilt, dass Leistungen aus dem Artikel 2-Fonds nicht bezogen wurden bzw. werden. Es sei auch kein Antrag auf Leistungen des Hardship-Fonds gestellt worden. Der Kläger habe aber eine Entschädigung im Rahmen des Zwangsarbeiterfonds erhalten. Die Gewährung sei aufgrund der Entschädigungsakte des israelischen Finanzministeriums erfolgt.
Zu den klägerischen Angaben gegenüber dem Zwangsarbeiterfonds regt der Kläger an, feststellen zu lassen, wer die dortigen Eintragungen vorgenommen hat, ferner regt er an, die Entschädigakte des israelischen Finanzministeriums anzufordern, was der Senat am 10.09.2007 auch getan hat. Eine Rückantwort ist jedoch nicht erfolgt.
Ferner teilt der Kläger mit, er habe die Verfolgung nicht gegenüber Yad Vashem oder einer sonstigen Institution geschildert. Im familiären Bereich könne er noch seinen Sohn, Herrn J I als Zeugen benennen, ferner Herrn M K, der bereits im Entschädigungsverfahren für ihn ausgesagt habe.
Das Gericht hat im folgenden den Kläger noch schriftlich befragt, woraufhin dieser unter dem 12.12.2007 unter anderem die folgende Angaben gemacht hat: "Ich habe zunächst Ausgrabungsarbeiten für die Luftwaffe und dann Kanalisationsarbeiten am Flugplatz für die Installation und Reparatur erledigt." Die Arbeiten seien außerhalb des Ghettos verrichtet worden. Auf die Frage "für welche Arbeitgeber wurden die jeweiligen Arbeiten geleistet?" hat er angegeben: "Die Luftwaffe über den Judenrat." Auf dem Flughafen sei er durch volksdeutsche Hilfstruppen (während der Arbeit) bewacht worden. Für die Arbeiten habe er täglich eine Suppe und wöchentlich Wertcoupons erhalten, mit denen man im Ghetto Lebensmittel etc. erhalten habe. Daneben habe er im Ghetto die Zuteilung bekommen, die jeder gehabt habe. Durch die Coupons habe er seinen Bedarf deutlich aufbessern können. Dies sei besonders gegen Ende, also 1942, wichtig gewesen, als die Zuteilungen im Ghetto verringert worden seien. Die Coupons seien von den für die Arbeit Verantwortlichen verteilt worden, wer dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Der Judenrat habe zur Arbeit aufgerufen und er habe sich gemeldet, allerdings habe er wegen seines jugendlichen Alters und der fehlenden Berufsausbildung nur Ausgrabungen machen können. Er habe sich auch gegen die Aufnahme der Arbeiten entscheiden können, indem er sich nicht gemeldet hätte. Da er die Arbeit zur Zufriedenheit der Vorgesetzten ausgeführt habe, sei er nicht angegriffen worden, er könne sich daneben noch daran erinnern, dass die Arbeiten immer sehr schnell hätten ausgeführt werden müssen.
Darüber hinaus hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines historischen Sachverständigengutachtens, welches Prof. Dr. Frank Golczewski unter dem 06.07.2008 erstellt hat. Zusammenfassend ist der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angaben des Klägers historisch glaubhaft im Sinne einer guten Möglichkeit seien. Weiter hat er ausgeführt: "Dass der Kläger Erdarbeiten auf dem Flugplatz für die Luftwaffe oder einen Tiefbaubetrieb des Flugplatzes ausgeführt haben soll, ist glaubhaft, weil Mlynarczyk in den Berichten des Judenrates die Angabe gefunden hat, dass eine Anzahl von Juden auf dem Flugplatz im Auftrag des Judenrates gearbeitet habe. Die Angabe von Erdarbeiten, um den Sportflugplatz kriegstaugfähig zu machen, ist ebenfalls durchaus glaubhaft ... Dadurch, dass diese Position in den Berichten des Judenrates auftaucht, ist belegt, dass die Arbeit durch diesen vermittelt wurde und damit entweder vom Judenrat in bar oder mit einer höheren Zuteilung von Lebensmitteln und anderen Konsumgütern vergütet wurde ...".
Der Senat hat außerdem das Gutachten des Sachverständigen Dr Jürgen Zarusky vom 04.10.2007, erstellt zum Az L 8 R 104/07, in das Verfahren eingeführt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Akten verwiesen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. §§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Abwesenheit des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten verhandeln und entscheiden, weil diese in der Terminsmitteilung, die ihr am 17.11.2008 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig und beschwert den Kläger daher nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Altersrente.
Wie der Senat bereits mit näherer Begründung entschieden hat (z.B. Urteil vom 06.06.2007, L 8 R 54/05, sozialgerichtsbarkeit.de), folgt der Anspruch auf Altersrente allein aus dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI), ohne dass das Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellen würde (ebenso BSG, Urteil vom 26.07.2007, B 13 R 28/06 R, SozR 4-5075 § 1 Nr. 4, aA BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 29/06 R, SozR 4-5075 § 1 Nr. 3). Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Altersrente kann daher im Fall des Klägers nur § 35 SGB VI sein. Diese Vorschrift ist trotz Auslandswohnsitzes des Klägers (vgl. § 30 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) anwendbar (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.07.1999, B 13 RJ 75/98 R, Juris; BSG, Urteil vom 13.08.2001, B 13 RJ 59/00 R, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 17).
Nach § 35 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Altersrente, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Als auf die Wartezeit anrechenbare Versicherungszeiten kommen hier nur Beitrags- und Ersatzzeiten im Sinne der §§ 50 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1 und 4 SGB VI in Betracht. Dabei finden nach § 250 Abs. 1 SGB VI Ersatzzeiten allerdings nur dann Berücksichtigung, wenn vor Beginn der Rente zumindest ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist oder als wirksam entrichtet gilt; denn Ersatzzeiten sollen nach dem Gesetzeswortlaut nur "Versicherten", d.h. Personen zugute kommen, die bereits Beitragsleistungen erbracht haben (BSG, Urteil vom 07.10.2004, B 13 RJ 59/03 R, SozR 4-5050 § 15 Nr. 1, m.w.N.).
Der Kläger hat jedoch keine auf die Wartezeit anrechenbaren Beitragszeiten zurückgelegt. Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht, oder den Reichsversicherungsgesetzen Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (§§ 55 Abs. 1 Satz 1, 247 Abs. 3 Abs. 1 SGB VI), oder als gezahlt gelten (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Solche Beitragszeiten bestehen hier weder nach § 2 Abs. 1 ZRBG, noch nach Vorschriften des Fremdrentenrechts.
Nach § 2 Abs. 1 ZRBG gelten Beiträge als gezahlt für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto. Voraussetzung ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG, dass die Verfolgten sich zwangsweise in einem Ghetto aufgehalten haben, das in einem vom Deutschen Reich besetzten oder ihm eingegliederten Gebiet gelegen hat, und dort eine Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gegen Entgelt ausgeübt haben. Ferner darf für die betreffenden Zeiten nicht bereits eine Leistung aus einem System der sozialen Sicherheit erbracht werden. Die Anspruchsvoraussetzungen müssen glaubhaft gemacht werden (§ 1 Abs. 2 ZRBG i.V.m. § 3 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung [WGSVG]). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche verfügbare Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist, d.h. mehr für als gegen sie spricht, wobei gewisse noch verbleibende Zweifel unschädlich sind (vgl. BSG, Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4).
Insoweit ist glaubhaft, dass der Kläger sich in der Zeit von Mai 1941 bis September 1942 zwangsweise im Ghetto Tschenstochau, das im sog. Generalgouvernement, und damit in einem vom Deutschen Reich besetzten Gebiet lag, aufgehalten und die von ihm dargestellten Tätigkeiten auf der Baustelle in der Washingtonstraße und auf dem Flugplatz ausgeübt hat. Der Ghettoaufenthalt und die Tätigkeiten sind vom Kläger während des gesamten (Renten-)Verfahrens beschrieben worden. Er hat sie auch bereits im Entschädigungsverfahren erwähnt, wo sie vom Zeugen K in dessen Erklärung vom 08.06.1956 bestätigt worden sind. Wenn dagegen der Zeuge J T in seiner eidesstattlichen Erklärung vom 20.12.1955 behauptet hat, dass der Kläger (mit ihm, dem Zeugen) bei der Ostbahn gearbeitet habe, liegt dies fern. Eine solche Tätigkeit hat der Kläger selbst nie erwähnt. Möglicherweise handelt es sich um einen Übertragungs- oder Übersetzungsfehler der seinerzeit mit der Sache befassten Personen. Für den Senat besteht kein Anlass, dieser Unstimmigkeit weiter nachzugehen. Im übrigen sind die angegebenen Beschäftigungen auch von dem Sachverständigen Prof. Dr. Golcewsky im eingeholten Sachverständigengutachten vom 06.07.2008 für historisch wahrscheinlich im Sinne einer guten Möglichkeit erachtet worden.
Der Kläger ist als Verfolgter des BEG anerkannt, womit außer Zweifel steht, dass sein Aufenthalt im Ghetto erzwungen war.
Auch an einer Tätigkeitsaufnahme aus eigenem Willensentschluss bestehen keine durchgreifenden Zweifel. So stellt der Gutachter Prof. Dr. Golczewski in dem Gutachten vom 06.07.2008 anschaulich dar, dass eigentlich nur das durchgängige Verrichten einer Tätigkeit ein Überleben der Verfolgung ermöglicht habe. Dementsprechend liegt es nahe, dass die Ghettobewohner erhebliches Interesse an einer Tätigkeitsaufnahme hatten. Ferner war es unter Ghettobedingungen sicherlich auch nicht unüblich, dass ein 14 -15-jähriger Jugendlicher die beschriebenen körperlich schweren Arbeiten verrichtet hat.
Der Senat sieht es demgegenüber nicht als glaubhaft im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit an, dass die dargestellte Beschäftigung gegen Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) ZRBG ausgeübt worden ist.
Zur Definition des Entgeltbegriffs der Vorschrift ist zunächst zu berücksichtigen, dass der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG beschriebene Typus der Beschäftigung nach dem Vorbild des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auch durch dieses Merkmal von der nicht von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ZRBG erfassten Zwangsarbeit abzugrenzen ist. Danach ist neben der Aufnahme und Ausübung der Arbeit aus eigenem Willensentschluss auch die Gewährung eines Entgelts erforderlich, das nach Art und Höhe eine versicherungspflichtige Beschäftigung begründen kann (Senat, Urteil vom 21.11.2007, L 8 R 98/07; sozialgerichtsbarkeit.de). Maßgebend hierfür sind die Kriterien, die das BSG in seiner so genannten Ghetto-Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 18.06.1997, 5 RJ 66/95, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 15; vom 21.04.1999 B 5 RJ 48/98 R, SozR 3-2200 § 1248 Nr. 16; vom 14.07.1999, B 13 RJ 75/98 R, aaO.) entwickelt hat (vgl. hierzu im Einzelnen BSG Urteil vom 07.10.2004, aaO.; Senatsurteile vom 21.11.2007; 12.12.2007, L 8 R 187/07; 28.01.2008, L 8 RJ 139/04; jeweils aaO.).
Die im Zusammenhang mit Streitigkeiten nach dem ZRBG auftretenden Fallgruppen sind dabei zunächst wie folgt zu systematisieren: Die Gewährung von Entgelt in der ortsüblichen Währung, von Ghettogeld oder zum Tausch bestimmten Bezugsscheinen ist Entgelt in Sachen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 b ZRBG, soweit ihr Umfang zumindest 1/6 des ortsüblichen Arbeitsentgelts für ungelernte Arbeiter (-innen) übersteigt. Bei der Gewährung von Sachbezügen ist dagegen zu unterscheiden: Übersteigen die Sachbezüge (insbesondere Verpflegung, Unterkunft und Kleidung) nicht das Maß freien Unterhalts, d.h. derjenigen wirtschaftlichen Güter, die zur unmittelbaren Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Einzelnen erforderlich sind, liegt kein Entgelt vor. Bei Lebensmitteln kommt es darauf an, ob sie nach Art und Umfang des Bedarfs unmittelbar zum Verbrauch oder Gebrauch gegeben werden. Wird das Maß des persönlichen Bedarfs hingegen überschritten, und werden die Lebensmittel zur freien Verfügung gewährt, ist von Entgelt auszugehen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn glaubhaft gemacht wird, dass gewährte Lebensmittel auch den Bedarf eines Angehörigen sicherstellen. Stehen Art und Umfang gewährter Lebensmittel bzw. Sachbezüge nach Ausschöpfung aller sonstigen Beweismittel, z.B. der glaubhaften Angaben der Klägerin bzw. des Klägers, vernommener Zeugen, Angaben in einem Sachverständigengutachten, oder aufgrund eindeutiger historischer Quellen nicht fest, so kann ein entsprechender Umfang im Einzelnen als glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn die gute Möglichkeit besteht, dass ein Dritter, insbesondere ein Familienangehöriger, hiervon über einen erheblichen Zeitraum zumindest entscheidend mitversorgt worden ist. Ohne Bedeutung ist es dagegen, ob die Lebensmittel unmittelbar in Naturalien gewährt worden sind, oder ob die Betroffenen Lebensmittelcoupons erhalten haben, die sie gegen Lebensmittel eintauschen konnten.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ausgehend von den eigenen Angaben des Klägers anzunehmen, dass er als Gegenleistung für seine Tätigkeiten eine Suppe und wöchentlich Lebensmittelcoupons erhalten hat, die im Ghetto gegen Lebensmittel eingetauscht werden konnten. Eine darüber hinaus erhaltene Gegenleistung hat er weder gegenüber der JCC noch im Entschädigungsverfahren erwähnt, so dass sich auch aus diesen Darstellungen kein Anhaltspunkt bietet, die Art der behaupteten Gegenleistung in Frage zu stellen. Schließlich erachtet der Gutachter Prof. Dr. Golczewski die diesbezüglichen Darstellungen des Klägers vor dem historischen Hintergrund ebenfalls als überwiegend wahrscheinlich im Sinne einer guten Möglichkeit.
Aus dem Vortrag des Klägers wie auch aus den historischen Ermittlungen, insbesondere dem Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Golczewski vom 06.07.2008, ergeben sich ferner keine Anhaltspunkte für die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Entgeltzahlung eines etwaigen Arbeitgebers an einen Dritten, z.B. den Judenrat, zur Befriedigung erwirtschafteter Lohnansprüche des Klägers, von denen der Judenrat oder die Ghettoverwaltung dann lediglich die dargestellten Sachmittel an den Kläger ausgekehrt haben könnten. Zwar mag es gerade im Generalgouvernement Zahlungen von Betrieben an den Judenrat gegeben haben. Jedenfalls geht Prof. Dr. Golczewski von einer solchen Möglichkeit aus. Für die vom Kläger glaubhaft gemachten Arbeitsplätze ist eine solche Zahlung indessen nicht konkret belegt. Zwar hat Prof. Dr. Golczewski eine vom Judenrat geführte Liste dokumentiert, die für das zweite Halbjahr 1940 dem Flugplatz 525 Arbeitstage zuordne. Er geht davon aus, dass diese Dokumentation dem Zweck der Rechnungslegung gegenüber den Auftraggebern gedient habe. Indessen ist schon diese Annahme nicht näher belegt. Selbst wenn man sie als richtig unterstellt, wäre lediglich anzunehmen, dass eine etwaige Abrechnung zwischen dem Judenrat und seinen Auftraggebern (auch) auf der Grundlage geleisteter Arbeitstage erfolgt ist. Dass hypothetische Zahlungen dabei als Lohnzahlungen anzusehen gewesen wären, folgt daraus indessen noch nicht. Vielmehr können auch Werkverträge und Arbeitnehmerüberlassungen nach Arbeitstagen oder -stunden abgerechnet werden. Gegen eine Lohnzahlung als Entgelt für geleistete Arbeit spricht dabei im konkreten Fall vor allem, dass eine etwaige Zahlung - wenn es sie überhaupt gegeben hat - offenbar für abstrakt geleistete Arbeitstage erfolgt ist und nicht, wie bei Lohnzahlungen üblich, einzelnen (namentlich benannten) Arbeitnehmern zugeordnet werden können. Ähnlich schildert Prof. Dr. Golczewski im Übrigen die Abwicklung eines Auftrags zur Durchführung von Meliorationsarbeiten: Danach wurde vom Stadthauptmann für einen bestimmten Zeitraum eine bestimmte Anzahl von (Zwangs-)Arbeitern angefordert. Wie der Judenrat diese auswählte und wie er sie entlohnte, sei diesem selbst überlassen worden. Zahlungen eines potentiellen Arbeitgebers - falls es zu solchen überhaupt kam - , erfolgten also überwiegend wahrscheinlich im Sinne einer Überlassungsgebühr, vergleichbar mit der Zahlung von heutigen Firmen an Zeitarbeitunternehmen als Gegenleistung für die Überlassung von Arbeitskräften und nicht zur Befriedigung eines individuellen Lohnanspruchs des Arbeitenden. Im Hinblick darauf kann für die Beurteilung des Merkmals der Entgeltlichkeit mangels anderweitiger Anhaltspunkte nur auf die Leistung abgestellt werden, die der Kläger nachweislich als Gegenleistung für seine Arbeit vom Judenrat erhalten hat. In diesem Verhältnis ist es aber ausgehend von den Angaben des Klägers überwiegend wahrscheinlich nicht zu Zahlungen von Barlohn gekommen.
Ob und ggf. wie es zu einer Vergeltung der Tätigkeiten des Klägers auf der Washingtonstraße gekommen ist, hat Prof. Dr. Golczewski nicht in Erfahrung bringen können, so dass es auch für diese Tätigkeit zumindest nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Barlohnzahlung "im Hintergrund ohne Wissen des Klägers an diesem vorbei" an den Judenrat erfolgte.
Der Kläger kann sich weiter nicht mit Erfolg darauf berufen, für das Merkmal einer Beschäftigung "gegen Entgelt" i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZRBG reiche es aus, dass er für seine Arbeitsleistung einen Rechtsanspruch auf Entgelt gehabt habe, auch wenn dieses nicht gezahlt worden sei. Der Senat hat bereits im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen diese Rechtsauffassung auch dann unzutreffend ist, wenn örtliche Lohnordnungen eine Bezahlung der Arbeitskräfte vorgesehen haben, die indessen unterblieben ist (vgl. Senatsurteile vom 03.09.2008, L 8 R 220/07 und L 8 R 265/07; vom 19.11.2008, L 8 R 275/07; jeweils sozialgerichtsbarkeit.de.) Infolgedessen kann dahingestellt bleiben, ob die bestehenden örtlichen Vorschriften über Lohnzahlungen an Arbeitskräfte in ihrer konkreten Ausgestaltung - wie der Kläger ausführt - einen individuellen Rechtsanspruch auf Lohnzahlung des Klägers begründen sollten.
Bezüglich der erhaltenen Lebensmittel kann nicht im Sinne einer guten Möglichkeit festgestellt werden, dass diese nach dem vorbestimmten Maß zur beliebigen Verfügung geeignet gewesen wären, d. h. über den unmittelbaren Bedarf des Klägers hinaus gegangen wären und damit das Maß des freien Unterhalts überstiegen hätten. Der Kläger hat keine genauen Angaben mehr zum Umfang der erhaltenen Lebensmittel gemacht, so dass nicht beurteilt werden kann, ob sie seinen eigenen unmittelbaren Bedarf überstiegen haben. Dies kann jedenfalls nicht im Sinne einer guten Möglichkeit festgestellt werden. Denn es ist - angesichts der allgemeinen schlechten Versorgungssituation in den Ghettos - zumindest genauso wahrscheinlich, dass die erhaltenen Lebensmittel nicht den eigenen Bedarf überstiegen haben. Eine nachhaltige Mitversorgung eines Dritten ist schon gar nicht vorgetragen.
Die von dem Kläger im Ghetto Tschenstochau verrichtete Arbeit kann auch nicht nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. §§ 15, 16 Fremdrentengesetz (FRG) i. V. m. § 20 WGSVG bzw. § 17a FRG oder § 12 WGSVG als Versicherungszeit angerechnet werden. Die Arbeit des Klägers in Tschenstochau unterfiel nicht den Reichsversicherungsgesetzen. Im Generalgouvernement galten diese nicht für Personen, die wie der Kläger, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen (vgl. BSG, Urteil vom 23.08.2001 - B 13 RJ 59/00 R). Eine Anrechnung als Versicherungszeit kann sich daher allein nach den §§ 15, 16 FRG i. V. m. § 20 WGSVG bzw. § 17a FRG richten. Eine Anrechnung als Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG kommt indessen nicht in Betracht, weil eine Beitragsentrichtung zu einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht glaubhaft gemacht und von dem Kläger auch gar nicht behauptet worden ist. Die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 FRG sind bereits deshalb nicht erfüllt, da - wie oben bereits ausgeführt worden ist - ein nach deutschem Recht dem Grunde nach rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne einer guten Möglichkeit festgestellt werden kann. Auch § 16 FRG greift nicht zu Gunsten des Klägers ein, da die von ihm ausgeübten Tätigkeiten nicht nach dem am 01.03.1957 geltenden Bundesrecht (§§ 1227 und 1228 RVO n.F.) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hätten, wenn sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verrichtet worden wären und nicht nach vollendetem 17. Lebensjahr verrichtet worden sind. Da nicht im Sinne einer Glaubhaftmachung festgestellt werden kann, dass der Kläger eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, liegen die Voraussetzungen des § 12 WGSVG ebenfalls nicht vor.
Weitere - von dem Kläger mit der vorliegenden Klage ohnehin nicht geltend gemachte - Beitragszeiten, die zum Anspruch auf Zahlung einer Regelaltersrente führen könnten, sind nicht ersichtlich.
Der Senat hatte weiter keinen Anlass, den als Hilfsanträgen auszulegenden weiteren Anträgen des Klägers im Schriftsatz vom 19.01.2008 auf ergänzende Ermittlungen nachzukommen.
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens entsprechend den Hilfsanträgen des Klägers zu 1) und 2) bedarf es nicht.
Ob der Kläger eine entgeltliche Beschäftigung im Ghetto Tschenstochau ausgeübt hat, ist in erster Linie eine Frage des Einzelfalles und aufgrund der individuellen Umstände zu beurteilen, die unter die definitionsbedürftigen Rechtsbegriffe des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG zu subsumieren sind. Dies ist allein Aufgabe des erkennenden Gerichts, die nicht auf einen Sachverständigen übertragen werden kann. Aufgabe des historischen Sachverständigen ist es regelmäßig lediglich, die historischen Rahmenbedingungen zu klären, sodass das Gericht in die Lage versetzt wird, die Plausibilität des klägerischen Vortrags bzw. der Erklärungen von Zeugen durch einen Abgleich mit den historischen Erkenntnissen beurteilen zu können. Demgegenüber ist es regelmäßig nicht Aufgabe eines Sachverständigengutachtens, fehlenden oder unvollständigen Vortrag der Beteiligten zu ersetzen. Im übrigen scheint der Kläger zu übersehen, dass zur Abklärung des historischen Hintergrundes ein auf seinen individuellen Vortrag abgestimmtes Gutachten von Prof. Dr. Golczewski eingeholt wurde und der Senat die sich hieraus ergebenen Erkenntnisse für die Urteilsfindung verwertet hat.
Der Senat braucht den Sachverständigen auch nicht zur Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags zu hören, weil er in seiner Entscheidung den Vortrag des Klägers als zutreffend voraussetzt. Diesen sieht der Senat im Übrigen - wie oben dargelegt - auch durch die aus dem verwerteten Gutachten gewonnenen historischen Erkenntnisse bestätigt.
Der Senat sieht sich auch nicht gedrängt, den Sachverständigen Prof. Dr. Golczewski gemäß der klägerischen Anregung im (Hilfs-)Antrag zu 2. in den Archiven des Ghettos Tschenstochau nach individuellen Unterlagen für den Kläger suchen zu lassen. Hierbei handelt es sich nicht um einen förmlichen Beweisantrag, sondern lediglich um eine Ermittlungsanregung. Denn das Aufspüren oder Herbeischaffen von Beweismitteln ist kein förmliches Beweismittel. Im Übrigen zwingt auch der Amtsermittlungsgrundsatz nicht dazu, mit erheblichem Kostenaufwand jedwede nur erdenkliche Möglichkeit auszunutzen, einem Anspruchsteller bzw. einer Anspruchstellerin aus seiner oder ihrer ohne Zweifel bestehenden Beweisnot zu helfen, gerade wenn im Einzelfall - wie oben dargestellt - vor einem originär im Sachverständigenbeweis ermittelten historischen Hintergrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass eine Barlohnzahlung auch "im Hintergrund" nicht erfolgt ist, was sich auch noch mit dem klägerischen Vortrag deckt oder diesem zumindest nicht widerspricht.
In Ausübung des ihm zustehenden Ermessens hat der Senat auch von der Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers im Termin abgesehen. Der Sachverhalt erscheint aufgrund der persönlichen Angaben des Klägers, denen der Senat uneingeschränkt gefolgt ist, ausreichend geklärt. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, zu welchen weiteren Erkenntnissen die persönliche Anhörung des Klägers hätte führen können oder sollen (vgl. im Übrigen eingehend Senat, Urteil v. 19.11.2008, L 8 R 275/07, a.a.O.).
Soweit der Kläger anregen lässt, weitere Gutachten "zum Ghetto Tschenstochau" zu berücksichtigen, erschließt sich dieser Hinweis für den Senat nicht. Die aufgeführten Gutachten betreffen jeweils einen zu dem vorliegenden Fall abweichenden individuellen Vortrag des Anspruchsstellers bzw. der Anspruchsstellerin.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Anlass die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, hat nicht bestanden. Der Angelegenheit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Insbesondere liegt keine Abweichung gegenüber der Entscheidung des BSG vom 14.12.2006 - B 4 R 29/06 R - vor, da die dort vorgenommene Definition von Rechtsbegrifflichkeiten wie des freien Willensentschlusses und der Entgeltlichkeit im Sinne des ZRBG keine für die dortige Entscheidung tragenden Rechtssätze sind. Die Entscheidung befasst sich mit den Begrifflichkeiten lediglich in einem sogenannten obiter dictum (mit ähnlicher Argumentation BSG, Beschluss vom 06.08.2008, B 5 R 69/07 B).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved