Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 1771/07
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 7/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
PKH-Bagatellwerte-Erfolgsaussicht
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Dezember 2008 wird aufgehoben und den Klägern für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens nachträglich Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. aus B. bewilligt.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren für ein Klageverfahren, in dem sie für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 um die Höhe der ihnen bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) stritten und sich zugleich gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der Beklagten für denselben Zeitraum wendeten, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Gegen die Bescheide der Beklagten haben die Kläger am 10. September 2007 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben mit der Begründung, die Höhe der von der Beklagten bewilligten Leistungen sei fehlerhaft. So sei ein 18 %iger Abschlag von den Heizkosten für Kosten der Wassererwärmung vorgenommen worden. Weiter sei die Versicherungspauschale nicht in allen Monaten berücksichtigt worden. Zudem hätten sie einen Anspruch auf Gewährung von pauschalierten Beträgen für die Instandhaltung ihres Einfamilienhauses. Derartige Leistungen gebe es auch nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII). Sie hätten im streitgegenständlichen Zeitraum Instandhaltungsaufwendungen gehabt, könnten jedoch keine Belege mehr vorlegen, weil die Beklagte sie nicht richtig beraten habe. Sie seien daher im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen wie sie bei ordnungsgemäßer Beratung gestanden hätten. Schließlich habe die Beklagte Leistungen für Stromkosten bewilligen müssen, denn ihre Abschlagszahlungen seien höher als die Regelsatzanteile für Haushaltsenergie. Eine Rückforderung von überzahlten Leistungen sei nicht möglich, da sie ihre Arbeitsaufnahmen und das zukünftige Erzielen von Einnahmen rechtzeitig angezeigt hätten. Gleichzeitig haben die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2008 hat das SG den Klägern im Zeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 monatlich weitere Leistungen iHv insgesamt 2,53 EUR wegen der in falscher Höhe berücksichtigten Kosten für die Wassererwärmung bewilligt, die dem zugrunde liegenden Bescheide abgeändert und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 hat das SG den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass – gemessen am gesamten Streitgegenstand – die Klage nur in einem sehr geringen Umfang Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Bei derartigen Bagatellstreitwerten sei Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. Es sei zu berücksichtigen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen würde. Zwar sei bei wirtschaftlich beschränkten Verhältnissen bereits das Fehlen relativ geringer Beträge erheblich. Andererseits sei jedoch zu berücksichtigen, dass – aufgrund der Abrechnung nach Rahmengebühren im sozialgerichtlichen Verfahren – regelmäßig eine nur teilweise bestehende Erfolgsaussicht zur uneingeschränkten Ge-währung von Prozesskostenhilfe führe, so dass bei Bagatellbeträgen wie hier die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen sei.
Gegen den ihnen am 8. Dezember 2008 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 8. Januar 2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Rechtsverfolgung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt und sei auch nicht mutwillig gewesen. Es sei allein schon aufwendig gewesen, festzustellen, welche Bescheide Gegenstand des Verfahrens seien. Die Frage, ob Eigenheimbesitzern pauschalierte Erhaltungsaufwendungen zustünden, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, so dass schon deshalb Prozesskostenhilfe habe bewilligt werden müssen. Im Übrigen habe die Klage – wenn auch in geringem Umfang – Erfolg gehabt. Es sei unzulässig, bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten auf die Entscheidung abzustellen. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Bewilligungsreife.
Die Kläger beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Dezember 2008 aufzuheben und ihnen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. aus B. zu gewähren.
Die Beklagte hat sich zum Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie das Prozesskostenhilfeheft ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a RN 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des LSG statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist.
Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war gemäß § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint wurden. Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL, Rn. 25).
Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS).
Der Streitwert des Verfahrens liegt über dem Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 SGG von 750,00 EUR. Allein die von den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden ausgehende Beschwer liegt bei 1.102,89 EUR.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit die Kläger nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei haben die Kläger gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihnen dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Im sozialgerichtlichen Verfahren ist es ausreichend, wenn die Klage nur teilweise Aussicht auf Erfolg hat. Auch dann ist, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, Prozesskostenhilfe vollem Umfang zu gewähren.
Zwar sind aus den oben genannten Gründen die Regelungen über die Prozesskostenhilfe im Rahmen der ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden, jedoch nur in dem Umfang, in dem keine Besonderheiten im sozialgerichtlichen Verfahren bestehen. Eine solche Besonderheit ergibt sich vorliegend aus der Anwendbarkeit von § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), der Betragsrahmengebühren vorsieht.
Für alle Verfahren, in denen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach der Höhe des Streitwertes bemessen (§ 2 RVG), gilt: Ergibt die Erfolgsprüfung, dass ein Anspruch nur teilweise Erfolg versprechend ist, dass von mehreren Ansprüchen nur einer oder dass die Rechtsverfolgung bei mehreren Beklagten nur einem gegenüber durchgreifen kann, dann ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur zur Geltendmachung dieser beschränkt Erfolg versprechenden Rechtsverfolgung zu gewähren. Ein solches Vorgehen setzt die Kostenberechnung auf Grund eines bestimmten Streitwertes voraus. Denn nur im Fall der Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs vom Streitgegenstand führt eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf einen Teil des geltend gemachten Anspruchs dazu, dass sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse auch nur nach dem Teilgegenstandswert bemisst, hinsichtlich dessen die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Nach § 3 Satz 1 RVG entstehen jedoch in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Dies betrifft die Verfahren, die nach § 183 SGG für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Men-schen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) kostenfrei sind, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Rahmengebühren bemessen sich nicht nach dem Streitwert. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Eine nur teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht zu einer Verminderung der Rahmengebühr führen, denn der sich aus der Rahmengebühr ergebende Vergütungsanspruch ist nicht abhängig davon, in welchem Umfang das Rechtsmittel Erfolg hat. Vielmehr gibt § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Kriterien für die Bestimmung der Rahmengebühr vor. Dazu gehören Erwägungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 14 RVG, Rn. 2 f.).
Danach erweist sich die im vorliegenden Fall allein vorgenommene Berücksichtigung des Teilerfolgs der Klage, wie er im Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2008 ausgeurteilt wurde, als rechtsfehlerhaft. Tatsächlich ist im vorliegenden Fall die Obsiegensquote der Kläger (für den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum insgesamt 15,18 EUR) in Ansehung des Gesamtstreitwertes des erstinstanzlichen Verfahrens (im Höhenstreit wurde kein bezifferter Antrag gestellt, schon der Streitwert der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide betrug 1.102,89 EUR) so geringfügig, dass sie als Bagatelle angesehen werden kann.
Es kann hier dahinstehen, ob die vom SG in der angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung, die begrenzte wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits stehe der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten entgegen, weil die Prozesskostenhilferegelungen in ihrem verfassungsrechtlichen Kontext es nicht geböten, den Unbemittelten mit dem wirtschaftlich Leistungsfähigen vollständig und in jeder Hinsicht gleichzustellen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.05.2008, Az.: L 10 B 184/08 AS PKH, OVG Bremen, Beschluss v. 17.09.2008, Az.: S 3 S 256/08), zutrifft. Dagegen spricht, dass die alleinige Maßstäblichkeit der Höhe des streitigen Betrags die erforderliche Gleichbehandlung von Bemittelten und Unbemittelten nicht gewährleisten kann, und zudem andere Aspekte in die Entscheidung für oder gegen einen Rechtsstreit (z.B. Folgewirkungen) einzubeziehen sind, die eine generelle Grenzziehung fast unmöglich möglich und eine Einzelfallentscheidung wenig vorhersehbar machen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, aaO RN 6).
Zudem ist in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen nach Rahmengebühren abgerechnet wird, die Frage nach einem wertmäßig abgrenzbaren Teil mit Aussicht auf Erfolg grundsätzlich ohne Bedeutung. Auch bei nur teilweiser Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe unbeschränkt zu bewilligen (vgl. LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss v. 03.08.2007, Az.: L 7b 232/05 AS, NZS 2008, 336; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.03.2008, Az.: L 20 B 6/08 SO).
Maßgeblich ist im vorliegenden Fall jedoch, dass das SG bei seiner Entscheidung nicht hinreichend beachtet hat, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Erfolgsaussichten der Klage der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs ist. Bewilligungsreife bestand im vorliegenden Fall spätestens am 10. Dezember 2007, als die vom SG zum Prozesskostenhilfegesuch nachgeforderten Unterlagen zur Berechnung des Erwerbseinkommens der Klägerin zu 1. eingingen. Zum damaligen Zeitpunkt war der vom SG dargelegte Ablehnungsgrund (Bagatellstreit) noch nicht gegeben, denn eine obergerichtliche Rechtsprechung u.a. zur streitigen Anrechnung der Kosten der Warmwasserbereitung lag noch nicht vor. Die diesbezügliche Entscheidung des Bundessozialgerichts erging erst am 28. Februar 2008 (Az.: B 14/11b AS 15/07 R). Zuvor wurde in der Rechtsprechung auch vertreten, dass gar kein Abzug bei der Berechnung der Leistungen für die Heizkosten wegen der Wassererwärmungskosten vorzunehmen sei (so: LSG Sachsen, Urt. v. 29.03.2007, Az.: L 3 AS 101/06).
Soweit sich die Kläger mit der Klage generell gegen den von der Beklagten vorgenommenen Abzug (monatlich insgesamt 29,16 EUR) wehrten, kann ihr zum damaligen Zeitpunkt die Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Mit dem dahinter stehenden Wert von knapp 150 EUR lassen sich auch die Ausführungen zum Bagatellbetrag nicht mehr aufrecht erhalten, so dass im Weiteren dahinstehen kann, ob das übrige Vorbringen der Kläger ebenfalls hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv § 114 ZPO begründete.
Da nach alledem im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs für die Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand, war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für die Führung des erstinstanzlichen Verfahrens zu bewilligen.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs. 2 ZPO Satz 1 ZPO ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, denn die Vertretung durch einen Anwalt war nach Umfang und Schwierigkeit der Sache erforderlich.
Im Falle der Kläger liegen auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen vor, denn die Kläger erhalten nach zwischenzeitlicher Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1. wieder volle Leistungen nach dem SGB II, was sich aus den Angaben in der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und den beigefügten Belegen im Berufungsverfahren (L 5 AS 6/09) ergibt. Sie sind nicht in der Lage, auch nicht zum Teil, die Prozesskosten zu tragen. Sie verfügen auch nicht über Vermögen, welches zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen wäre.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren für ein Klageverfahren, in dem sie für den Bewilligungszeitraum vom 1. Oktober 2006 bis zum 31. März 2007 um die Höhe der ihnen bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) stritten und sich zugleich gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der Beklagten für denselben Zeitraum wendeten, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Gegen die Bescheide der Beklagten haben die Kläger am 10. September 2007 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben mit der Begründung, die Höhe der von der Beklagten bewilligten Leistungen sei fehlerhaft. So sei ein 18 %iger Abschlag von den Heizkosten für Kosten der Wassererwärmung vorgenommen worden. Weiter sei die Versicherungspauschale nicht in allen Monaten berücksichtigt worden. Zudem hätten sie einen Anspruch auf Gewährung von pauschalierten Beträgen für die Instandhaltung ihres Einfamilienhauses. Derartige Leistungen gebe es auch nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII). Sie hätten im streitgegenständlichen Zeitraum Instandhaltungsaufwendungen gehabt, könnten jedoch keine Belege mehr vorlegen, weil die Beklagte sie nicht richtig beraten habe. Sie seien daher im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen wie sie bei ordnungsgemäßer Beratung gestanden hätten. Schließlich habe die Beklagte Leistungen für Stromkosten bewilligen müssen, denn ihre Abschlagszahlungen seien höher als die Regelsatzanteile für Haushaltsenergie. Eine Rückforderung von überzahlten Leistungen sei nicht möglich, da sie ihre Arbeitsaufnahmen und das zukünftige Erzielen von Einnahmen rechtzeitig angezeigt hätten. Gleichzeitig haben die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren beantragt.
Mit Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2008 hat das SG den Klägern im Zeitraum von Oktober 2006 bis März 2007 monatlich weitere Leistungen iHv insgesamt 2,53 EUR wegen der in falscher Höhe berücksichtigten Kosten für die Wassererwärmung bewilligt, die dem zugrunde liegenden Bescheide abgeändert und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2008 hat das SG den Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass – gemessen am gesamten Streitgegenstand – die Klage nur in einem sehr geringen Umfang Aussicht auf Erfolg gehabt habe. Bei derartigen Bagatellstreitwerten sei Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. Es sei zu berücksichtigen, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen würde. Zwar sei bei wirtschaftlich beschränkten Verhältnissen bereits das Fehlen relativ geringer Beträge erheblich. Andererseits sei jedoch zu berücksichtigen, dass – aufgrund der Abrechnung nach Rahmengebühren im sozialgerichtlichen Verfahren – regelmäßig eine nur teilweise bestehende Erfolgsaussicht zur uneingeschränkten Ge-währung von Prozesskostenhilfe führe, so dass bei Bagatellbeträgen wie hier die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen sei.
Gegen den ihnen am 8. Dezember 2008 zugestellten Beschluss haben die Kläger am 8. Januar 2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Rechtsverfolgung habe hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt und sei auch nicht mutwillig gewesen. Es sei allein schon aufwendig gewesen, festzustellen, welche Bescheide Gegenstand des Verfahrens seien. Die Frage, ob Eigenheimbesitzern pauschalierte Erhaltungsaufwendungen zustünden, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt, so dass schon deshalb Prozesskostenhilfe habe bewilligt werden müssen. Im Übrigen habe die Klage – wenn auch in geringem Umfang – Erfolg gehabt. Es sei unzulässig, bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten auf die Entscheidung abzustellen. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Bewilligungsreife.
Die Kläger beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Dezember 2008 aufzuheben und ihnen Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt R. aus B. zu gewähren.
Die Beklagte hat sich zum Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie das Prozesskostenhilfeheft ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Die Verweisung bezieht sich auf alle in dem Buch 1, Abschnitt 2, Titel 7 der ZPO enthaltenen Vorschriften über die Prozesskostenhilfe, soweit das SGG nicht ausdrücklich - etwa in § 73a Abs. 1 Satz 2 SGG - etwas anderes regelt (vgl. Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 9. Aufl. 2008, § 73a RN 2). Die "entsprechende Anwendung" fordert allerdings eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren, soweit prozessuale Besonderheiten bestehen. Dies betrifft insbesondere die Ersetzung des dem sozialgerichtlichen Verfahren fremden Rechtsmittels der "sofortigen Beschwerde" durch die "Beschwerde", ferner die Bestimmung des Beschwerdegerichts, nämlich des LSG statt eines höherinstanzlichen Zivilgerichts, sowie die Anpassung des maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstandes für die Berufung. Dieser liegt in Zivilverfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO bei 600,00 EUR, während hier der seit dem 1. April 2008 in § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR maßgeblich ist.
Nach der bis zum 31. März 2008 geltenden Rechtslage war gemäß § 73a SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Ausnahmsweise war die Beschwerde aber in diesem Fall doch zulässig, wenn ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint wurden. Mit Wirkung zum 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - unabhängig vom Wert des Beschwerdewerts - nunmehr "zusätzlich" und damit immer ausgeschlossen worden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, L 12 B 18/07 AL, Rn. 25).
Daher ist seit dem 1. April 2008 die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS).
Der Streitwert des Verfahrens liegt über dem Berufungsstreitwert des § 144 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 SGG von 750,00 EUR. Allein die von den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden ausgehende Beschwer liegt bei 1.102,89 EUR.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit die Kläger nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei haben die Kläger gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihnen dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist.
Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Im sozialgerichtlichen Verfahren ist es ausreichend, wenn die Klage nur teilweise Aussicht auf Erfolg hat. Auch dann ist, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen, Prozesskostenhilfe vollem Umfang zu gewähren.
Zwar sind aus den oben genannten Gründen die Regelungen über die Prozesskostenhilfe im Rahmen der ZPO auch im sozialgerichtlichen Verfahren anzuwenden, jedoch nur in dem Umfang, in dem keine Besonderheiten im sozialgerichtlichen Verfahren bestehen. Eine solche Besonderheit ergibt sich vorliegend aus der Anwendbarkeit von § 3 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), der Betragsrahmengebühren vorsieht.
Für alle Verfahren, in denen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach der Höhe des Streitwertes bemessen (§ 2 RVG), gilt: Ergibt die Erfolgsprüfung, dass ein Anspruch nur teilweise Erfolg versprechend ist, dass von mehreren Ansprüchen nur einer oder dass die Rechtsverfolgung bei mehreren Beklagten nur einem gegenüber durchgreifen kann, dann ist Prozesskostenhilfe grundsätzlich nur zur Geltendmachung dieser beschränkt Erfolg versprechenden Rechtsverfolgung zu gewähren. Ein solches Vorgehen setzt die Kostenberechnung auf Grund eines bestimmten Streitwertes voraus. Denn nur im Fall der Abhängigkeit des Vergütungsanspruchs vom Streitgegenstand führt eine Beschränkung der Prozesskostenhilfe auf einen Teil des geltend gemachten Anspruchs dazu, dass sich der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Landeskasse auch nur nach dem Teilgegenstandswert bemisst, hinsichtlich dessen die Prozesskostenhilfe bewilligt wurde.
Nach § 3 Satz 1 RVG entstehen jedoch in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, Betragsrahmengebühren. Dies betrifft die Verfahren, die nach § 183 SGG für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Men-schen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I) kostenfrei sind, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Rahmengebühren bemessen sich nicht nach dem Streitwert. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Eine nur teilweise Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nicht zu einer Verminderung der Rahmengebühr führen, denn der sich aus der Rahmengebühr ergebende Vergütungsanspruch ist nicht abhängig davon, in welchem Umfang das Rechtsmittel Erfolg hat. Vielmehr gibt § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG die Kriterien für die Bestimmung der Rahmengebühr vor. Dazu gehören Erwägungen hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht (Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, § 14 RVG, Rn. 2 f.).
Danach erweist sich die im vorliegenden Fall allein vorgenommene Berücksichtigung des Teilerfolgs der Klage, wie er im Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 2008 ausgeurteilt wurde, als rechtsfehlerhaft. Tatsächlich ist im vorliegenden Fall die Obsiegensquote der Kläger (für den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum insgesamt 15,18 EUR) in Ansehung des Gesamtstreitwertes des erstinstanzlichen Verfahrens (im Höhenstreit wurde kein bezifferter Antrag gestellt, schon der Streitwert der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide betrug 1.102,89 EUR) so geringfügig, dass sie als Bagatelle angesehen werden kann.
Es kann hier dahinstehen, ob die vom SG in der angegriffenen Entscheidung vertretene Auffassung, die begrenzte wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits stehe der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten entgegen, weil die Prozesskostenhilferegelungen in ihrem verfassungsrechtlichen Kontext es nicht geböten, den Unbemittelten mit dem wirtschaftlich Leistungsfähigen vollständig und in jeder Hinsicht gleichzustellen (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 19.05.2008, Az.: L 10 B 184/08 AS PKH, OVG Bremen, Beschluss v. 17.09.2008, Az.: S 3 S 256/08), zutrifft. Dagegen spricht, dass die alleinige Maßstäblichkeit der Höhe des streitigen Betrags die erforderliche Gleichbehandlung von Bemittelten und Unbemittelten nicht gewährleisten kann, und zudem andere Aspekte in die Entscheidung für oder gegen einen Rechtsstreit (z.B. Folgewirkungen) einzubeziehen sind, die eine generelle Grenzziehung fast unmöglich möglich und eine Einzelfallentscheidung wenig vorhersehbar machen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, aaO RN 6).
Zudem ist in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen nach Rahmengebühren abgerechnet wird, die Frage nach einem wertmäßig abgrenzbaren Teil mit Aussicht auf Erfolg grundsätzlich ohne Bedeutung. Auch bei nur teilweiser Erfolgsaussicht ist Prozesskostenhilfe unbeschränkt zu bewilligen (vgl. LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss v. 03.08.2007, Az.: L 7b 232/05 AS, NZS 2008, 336; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13.03.2008, Az.: L 20 B 6/08 SO).
Maßgeblich ist im vorliegenden Fall jedoch, dass das SG bei seiner Entscheidung nicht hinreichend beachtet hat, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Erfolgsaussichten der Klage der Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs ist. Bewilligungsreife bestand im vorliegenden Fall spätestens am 10. Dezember 2007, als die vom SG zum Prozesskostenhilfegesuch nachgeforderten Unterlagen zur Berechnung des Erwerbseinkommens der Klägerin zu 1. eingingen. Zum damaligen Zeitpunkt war der vom SG dargelegte Ablehnungsgrund (Bagatellstreit) noch nicht gegeben, denn eine obergerichtliche Rechtsprechung u.a. zur streitigen Anrechnung der Kosten der Warmwasserbereitung lag noch nicht vor. Die diesbezügliche Entscheidung des Bundessozialgerichts erging erst am 28. Februar 2008 (Az.: B 14/11b AS 15/07 R). Zuvor wurde in der Rechtsprechung auch vertreten, dass gar kein Abzug bei der Berechnung der Leistungen für die Heizkosten wegen der Wassererwärmungskosten vorzunehmen sei (so: LSG Sachsen, Urt. v. 29.03.2007, Az.: L 3 AS 101/06).
Soweit sich die Kläger mit der Klage generell gegen den von der Beklagten vorgenommenen Abzug (monatlich insgesamt 29,16 EUR) wehrten, kann ihr zum damaligen Zeitpunkt die Aussicht auf Erfolg nicht abgesprochen werden. Mit dem dahinter stehenden Wert von knapp 150 EUR lassen sich auch die Ausführungen zum Bagatellbetrag nicht mehr aufrecht erhalten, so dass im Weiteren dahinstehen kann, ob das übrige Vorbringen der Kläger ebenfalls hinreichende Aussicht auf Erfolg iSv § 114 ZPO begründete.
Da nach alledem im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs für die Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand, war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für die Führung des erstinstanzlichen Verfahrens zu bewilligen.
Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs. 2 ZPO Satz 1 ZPO ist ein Rechtsanwalt beizuordnen, denn die Vertretung durch einen Anwalt war nach Umfang und Schwierigkeit der Sache erforderlich.
Im Falle der Kläger liegen auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen vor, denn die Kläger erhalten nach zwischenzeitlicher Erwerbstätigkeit der Klägerin zu 1. wieder volle Leistungen nach dem SGB II, was sich aus den Angaben in der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und den beigefügten Belegen im Berufungsverfahren (L 5 AS 6/09) ergibt. Sie sind nicht in der Lage, auch nicht zum Teil, die Prozesskosten zu tragen. Sie verfügen auch nicht über Vermögen, welches zur Finanzierung der Prozesskosten einzusetzen wäre.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
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