L 8 AL 520/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 3976/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 520/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 3. Dezember 2008 abgeändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung - vorbehaltlich einer abweichenden rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Aufnahme in das Eingangsverfahren bis zur Dauer von 3 Monaten der M. W. G. zu bewilligen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen

Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers beider Instanzen.

Gründe:

Der am 1990 geborene Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde vom 28.01.2009 gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 04.12.2008 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 03.12.2008, mit dem sein Eilantrag vom 11.11.2008, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm (entsprechend seinem mit Bescheid vom 16.10.2008 abgelehnten Antrag vom 29.09.2008) als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die Aufnahme in das Eingangsverfahren in dem Berufsbildungsbereich der M. W. in G. zu bewilligen, mit der Begründung abgelehnt wurde, nach der nur möglichen summarischen Prüfung könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch des Antragstellers auf Leistungen am Arbeitsleben gegen die Antragsgegnerin in der beantragten Form gegeben sei.

Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere nicht wegen Fristversäumnis unzulässig. Zwar ist die Beschwerde erst am 28.01.2009 beim SG eingelegt worden, sodass die Beschwerdefrist des § 173 Satz 1 SGG nicht gewahrt wurde. Dem Antragsteller ist jedoch auf seinen Antrag vom 28.01.2009 gemäß § 67 Abs. 1 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin W. vom 04.02.2009 zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages glaubhaft vorgetragen, dass die unterschriebene Beschwerde in einem mit einer Briefmarke versehenen Briefumschlag am 15.12.2008 zur Post (Briefkasten) gebracht worden sei. Erst durch ein Telefonat am 15.01.2009 mit dem SG sei bekannt geworden, dass die Beschwerde dem SG nicht zugegangen sei. Die Tätigkeit der zuständigen Mitarbeiterin habe nie zu Fristversäumnissen geführt. Regelmäßige monatliche Kontrollen und zusätzliche überraschende stichprobenartige Kontrollen ihrer Arbeit hätten keine Beanstandung ergeben. Aus nicht mehr aufklärbaren Gründen sei die am 11.12.2008 gefertigte und am 15.12.2008 unterschriebene Beschwerdeschrift nicht beim SG eingegangen. Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, besteht nicht. Zweifel hat die Antragsgegnerin hiergegen auch nicht geäußert. Bei diesem Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdefrist ohne Verschulden versäumt worden ist. Die Fristen des § 67 Abs. 2 SGG sind gewahrt. Damit ist dem Antragsteller wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Gegen den Wiedereinsetzungsantrag hat sich die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren im Übrigen nicht gewandt.

Die Beschwerde des Antragstellers ist auch in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise begründet, im Übrigen jedoch nicht begründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden.

Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller hinsichtlich der beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Aufnahme in das Eignungsverfahren bis zur Dauer von 3 Monaten der aufnahmebereiten M. W. vor.

Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung steht eine Bestandskraft des den Antrag des Antragstellers vom 29.09.2008 ablehnenden Bescheids der Antragsgegnerin vom 16.10.2008 nicht entgegen. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 07.11.2008 Widerspruch ein und erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (Widerspruchsbescheid vom 31.01.2009) hiergegen am 11.02.2009 Klage beim SG (S 14 AL 402/09).

Das SG hat im angefochtenen Beschluss die für die Beurteilung des Anspruches des Antragstellers auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form der Aufnahme in das Eignungsverfahren in dem Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen maßgeblichen Rechtsvorschriften vollständig und zutreffend genannt. Hierauf nimmt der Senat zur Begründung seiner eigenen Entscheidung Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die vom SG im angefochtenen Beschluss geäußerten Bedenken gegen einen Leistungsanspruch des Antragstellers dem Grunde nach, weil Mindestvoraussetzung für einen solchen Leistungsanspruch sei, dass der Betroffene durch die Maßnahmen in die Lage versetzt werde, unter den üblichen Bedingungen einer Werkstatt für behinderte Menschen zu arbeiten, wovon beim Antragsteller jedenfalls derzeit für längere Zeit nicht ausgegangen werden könne, teilt der Senat nicht.

Beim Antragsteller liegt ein Asperger-Syndrom mit rezidivierenden depressiven Episoden, rezidivierenden suizidalen Impulsen, eine Störung der Impulskontrolle mit Auto- und Fremdaggression in durch die autistische Störung bedingten Überforderungssituationen vor. Bedingt durch das autistische Störungsbild ist der Antragsteller in der Alltagsbewältigung erheblich beeinträchtigt und benötigt Begleitung in allen Alltagsverrichtungen (Stellungnahme der Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie Dr. F., St. L.-K., vom 30.07.2008). Ab Februar 2004 war ein Schulbesuch in den M. H. in G. erfolgt. Im Juli 2008 verließ der Antragsteller nach Erfüllung der Pflicht zum Besuch der Förderschule (9. Klasse) die Schule. Im Schuljahr 2007/08 absolvierte er von einem Schulbegleiter begleitet und unterstützt ein Langzeitpraktikum im Berufsbildungsbereich der M. W., zuletzt an zwei Vormittagen pro Woche. Nach dem hierzu gefertigten Praktikumsbericht vom 21.08.2008 war der Antragsteller zu einer selbstständigen Tätigkeit in der Lage. Er konnte sich, gemessen am Personenkreis einer Werkstatt für behinderte Menschen, über einen längeren Zeitraum konzentrieren (ca. 1 bis 1,5 Stunden). Die von ihm übernommenen Arbeiten waren von guter Qualität. Ab und zu legte er kurze Pausen ein, nahm dann seine Tätigkeit selbstständig wieder auf. Zu Beginn des Praktikums benötigte der Antragsteller zwar eine kontinuierliche 1:1 Betreuung, um sich zurechtzufinden. Gegen Ende des Praktikums war der Antragsteller in der Lage, zeitweise (teilweise bis zu 2,5 Stunden) ohne einen Schulbegleiter zu arbeiten. Nach dem Bericht verfügte der Antragsteller über gute für den Arbeitsprozess wichtige Schlüsselqualifikationen. Eine Aufnahme in den Berufsbildungsbereich (bei erforderlicher persönlicher Begleitung) wurde empfohlen. Auch in dem nach Ergehen des angefochtenen Bescheides nachgereichten Praktikumsbericht/Entwicklungsbericht vom Juni 2007 wird davon berichtet, dass der Antragsteller seine Arbeitshaltung und seine Leistungsfähigkeit im Rahmen seiner persönlichen Möglichkeiten erheblich habe verbessern können. Nach dem in den Praktikumsberichten geschilderten Verhalten des Antragstellers und der Entwicklung seines Leistungsvermögens geht der Senat, anders als das SG, davon aus, dass der Antragsteller in die Lage versetzt werden kann, unter den üblichen Bedingungen einer Werkstatt für behinderte Menschen zu arbeiten. Davon ging im Verwaltungsverfahren auch die Antragsgegnerin selbst aus. Nach dem Beratungsvermerk vom 07.10.2008 wurden von der Antragsgegnerin beim Antragsteller ein Eingangsverfahren und Leistungen im Berufsbildungsbereich grundsätzlich für möglich gehalten, allerdings wegen der hohen Fahrkosten nicht in Mariaberg, sondern in der aus Sicht der Antragsgegnerin zuständigen Werkstatt für behinderte Menschen in G. Dem entsprechen auch die im Bescheid vom 16.10.2008 genannten Ablehnungsgründe. Erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin - in Übereinstimmung mit dem SG - die grundsätzliche Förderungsfähigkeit der vom Antragsteller beantragten Maßnahme in Zweifel gezogen.

Ob der Antragsteller auf die von der Antragsgegnerin für zuständig erachtete Werkstatt für behinderte Menschen in G. zumutbar verwiesen werden kann, wovon die Antragsgegnerin ausgeht, ist nach derzeitiger Sachlage offen und bedarf gegebenenfalls der näheren Klärung im Hauptsacheverfahren.

Der Antragsteller hat im Verlaufe des Verfahrens unter Vorlage von Unterlagen substantiiert vorgetragen, dass die Werkstatt für behinderte Menschen in G. aufgrund der dort angebotenen Leistungen, mangelnder Aufsicht, der örtlichen Lage sowie der baulichen Situation nicht geeignet sei, seinen Bedarf zu decken, sodass seine Eingliederung in den Arbeitsprozess in G. aussichtslos sei. Hierzu sind Ermittlungen noch nicht erfolgt. Diese müssen, da sie den Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sprengen würden, (ggf.) dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Unabhängig davon, ob die Einrichtung in G. dem Bedarf des Antragsteller gerecht werden kann, ist weiter offen, ob dem Antragsteller im Hinblick auf die bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen, ein Wechsel in die Werkstatt für behinderte Menschen in G. überhaupt zugemutet werden kann. Autistische Menschen, wie der Antragsteller, reagieren auf Veränderungen jeglicher Art oft mit erheblicher Irritation. Weiter reagiere der sensible Antragsteller auf Belastungen mit psychischen Krisen, die psychotherapeutisch und medikamentös nur schwer einzudämmen seien, wie die den Antragsteller betreuende Fachärztin Dr. F. in der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme vom 16.10.2008 ausgeführt hat. Sie befürwortet aus fachärztlicher Sicht (u.a. deshalb) unbedingt einen Verbleib des Antragstellers in der Einrichtung M., die für den Antragsteller vertraut sei. Aufgrund dieser Stellungnahme besteht beim Antragsteller die nicht zu vernachlässigende Möglichkeit einer deutlichen Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes, sollte er die ihm vertraute Umgebung auch nur vorübergehend verlassen müssen. Auch dies bedarf (ggf.) der weiteren Abklärung, die ebenfalls dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben muss.

Bei der damit vorzunehmenden Folgenabwägung überwiegen die Interessen des Antragsstellers das Interesse der Antragsgegnerin deutlich. Dem Antragsteller droht nach dem Ausgeführten (bis zur Abklärung der dargestellten offenen Fragen) bei einer Teilnahme an Maßnahmen der Einrichtung in G. eine Verschlechterung in der Entwicklung seiner Fähigkeiten und/oder seiner gesundheitlichen Situation, sollte die Einrichtung in Gomaringen tatsächlich seinen Bedürfnissen nicht genügen oder sollte er mit für ihn veränderten, unvertrauten Gegebenheiten in der Einrichtung in G. nicht zurechtkommen. Diese Gefahren drohen dem Antragsteller nach Aktenlage und seinem Vorbringen bei der ihm vertrauten Einrichtung in M. nicht. Demgegenüber hat das Interesse der Antragsgegnerin, vorläufig von der Erstattung höherer Fahrkosten verschont zu bleiben, zurückzutreten. Die Einwendungen der Antragsgegnerin rechtfertigen keine andere Folgenabwägung. Die fachliche Eignung von G. bedarf gerade der weiteren Abklärung, die die Notwendigkeit einer Unterbringung des Antragstellers außerhalb der "Regelunterbringung" ergeben kann und den Grundsatz der sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln zurücktreten lässt, abgesehen davon, dass die Ansicht der Antragsgegnerin die Möglichkeit aufwendiger und kostenträchtiger therapeutischer Maßnahmen nach sich ziehen kann, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und/oder der persönlichen Entwicklung des Antragstellers aufzufangen, sollte sich ihre Ansicht als unzutreffend erweisen. Die Antragsgegnerin kann deshalb auch nicht darauf beharren, im Rahmen eines Eingangsverfahrens in G. ließen sich alle vom Antragsteller vorgetragenen Vorbehalte überprüfen und es müsse erst verifiziert werden, ob die Einrichtung im G. tatsächlich nicht in Betracht komme, zumal die Antragsgegnerin nach Aktenlage die Gegebenheiten der Einrichtung in G. nicht näher abgeklärt hat und auch nicht ersichtlich ist, dass ihr die dortigen Gegebenheiten sonst bekannt sind. Der Antragsgegnerin kann bei dieser Sachlage auch nicht darin gefolgt werden, es könne nicht angehen, dass die Eltern sich eine von ihnen "passend" befundene Einrichtung einklagten, ohne festzustellen, wie der Antragsteller in der Einrichtung in G. zurechtkomme. Nach dem oben Ausgeführten wären damit nach derzeitiger offener Sachlage für den Antragsteller Risiken verbunden, die ihm nicht zuzumuten sind.

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller benötigt aufgrund seiner gesundheitlichen Situation dringend eine durchgängige Tagesstrukturierung, wie sie ein Arbeitseinstieg bietet, wie Dr. F. in ihrer Stellungnahme vom 16.10.2008 und Dr. B. in der vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahme vom 10.10.2008 für den Senat plausibel und nachvollziehbar ausgeführt haben. Ein Zuwarten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist dem Antragsteller damit nicht zuzumuten. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes hat die Antragsgegnerin im Übrigen auch nicht in Zweifel gezogen.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Eingangsverfahrens sind damit erfüllt. Die zeitliche Begrenzung trägt § 40 Abs. 2 SGB IX Rechnung.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Berufsbildungsbereiches ist dagegen (noch) nicht möglich. Ob der Antragsteller nach Abschluss des Eingangsverfahrens die Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen erfüllt, muss abgewartet werden. Dies hängt vom Ergebnis der Förderung des Antragstellers im Eingangsverfahren ab, das nicht absehbar ist. Insoweit war die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass dem Eilantrag des Antragstellers nach dem Streitgegenstand im Ergebnis voll entsprochen worden ist.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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