L 8 AL 877/09 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 8780/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 877/09 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 02.2009 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) vom 30.01.2009, mit dem das SG es abgelehnt hat, auf den Antrag des Antragstellers vom 23.12.2008 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller das ihm mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.11.2008 ab 01.11.2008 versagte Arbeitslosengeld I (Alg) vorläufig zu leisten, ist gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber unbegründet.

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile wie vorliegend nicht mehr nötig, wenn der Antragsteller Leistungen der Grundsicherung erhält oder nur deshalb nicht erhält, weil er nicht bedürftig ist. In solchen Fällen ist es dem Antragsteller zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Senatsbeschluss vom 11.04.2006 - L 8 AL 1731/06 ER-B - zur Sozialhilfe, nicht veröffentlicht). Letzteres trifft beim Antragsteller zu. Ihm wurde nach dem vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Bescheid der ARGE Rems-Murr-Kreis vom 13.01.2009 auf seinen Antrag vom 01.12.2008 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) nicht gewährt, da er wegen des Erwerbseinkommens seiner Partnerin nicht hilfebedürftig sei. Umstände, die es gleichwohl als unzumutbar erscheinen lassen, den Antragsteller auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu verweisen, liegen nicht vor. Dass der Antrag des Antragstellers auf Leistungen nach dem SGB II tatsächlich zu Unrecht abgelehnt worden sei, ist nicht glaubhaft gemacht. Hierfür reicht sein Vorbringen beim SG, das Erwerbseinkommen seiner Partnerin sei mit einer lückenhaften Berechnung falsch berechnet worden, nicht aus. Näheres lässt sich auch dem vorgelegten Bescheid nicht entnehmen. Weiter ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller wegen Nichteinhaltens von Zahlungsverpflichtungen (Unterhaltszahlung an seine Tochter, Miet- und Nebenkostenanteil an der gemeinsamen Wohnung) Maßnahmen der Gläubiger drohen, die dem Antragsteller ein Zuwarten auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens unzumutbar machen würden, zumal der Antragsteller beim SG eine Bestätigung der Mutter der Unterhaltsberechtigten vom 16.12.2008 vorgelegt hat, in der der Erhalt von Unterhaltszahlungen in Höhe von 206,56 EUR bestätigt wird. Weiter ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller den Beitrag zur Krankenversicherung nicht aufbringen kann.

Ob der Antragsteller einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, kann offen bleiben. Es bedarf deshalb im vorliegenden Verfahren keiner Erwägungen insbesondere dazu, ob der am 23.12.2008 beim SG zur Niederschrift gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zugleich auch als Klage gegen den Bescheid vom 13.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zu werten ist, wofür der Inhalt des Antrages und die vorgelegten Bescheide Anhaltspunkte bieten. Weiter, wie die vom Antragsteller vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 29.10.2008 bis 21.11.2008 im Hinblick auf die im Gutachten des Ärztlichen Dienstes der Antragsgegnerin vom 29.10.2008 getroffene Feststellung, derzeit bestehe beim Antragsteller keine Arbeitsunfähigkeit, in Bezug auf seine Verfügbarkeit zu bewerten ist und ob den vom SG zur Begründung seines Beschlusses gemachten Ausführungen zu folgen ist, gegen die sich der Antragsteller im Beschwerdenverfahren gewandt hat. Hierauf wird im Hauptsacheverfahren einzugehen sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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