Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 3390/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5891/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9.11.2007 abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, bei der Beigeladenen Nr. 1 einen Antrag auf Statusfeststellung gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV zu stellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen Nr. 2 die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Betrieb ihres Ehemannes, des Klägers, mitarbeitende Beigeladene Nr. 2 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht.
Die 1974 geborene Beigeladene Nr. 2 ist die Ehefrau des Klägers. Dieser betreibt einen Friseursalon als selbständiger Unternehmer. Am 18.11.2005 meldete der Kläger die Beigeladene Nr. 2 bei der Beklagten zur Sozialversicherung an (§ 28a Sozialgesetzbuch Viertes Buch, SGB IV). Sie habe bei ihm ab 15.10.2005 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Zur Beitragsgruppe wurde die Schlüsselzahl "1111" angegeben.
Die Beklagte, die aus der Namensgleichheit zwischen Kläger und Beigeladener Nr. 2 auf ein Angehörigenverhältnis schloss, übersandte dem Kläger einen Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten im Rahmen des Anfrageverfahrens gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Darin ist unter dem 21.12.2005 angegeben (Verwaltungsakte S. 9), die Beigeladene Nr. 2 habe den Beruf der Bürokauffrau erlernt und sei seit 15.10.2005 bis auf weiteres im Betrieb des Klägers als Bürohilfe beschäftigt. Sie arbeite an 5 Tagen in der Woche insgesamt 18 Stunden. Das monatliche Arbeitsentgelt betrage 500 EUR. Der Tätigkeit liege eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zu Grunde. Die Beigeladene Nr. 2 sei in den Betrieb des Klägers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert. Ohne ihre Mitarbeit hätte eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen. Die Beigeladene Nr. 2 sei an Weisungen des Klägers gebunden; das Weisungsrecht werde auch tatsächlich ausgeübt. Ihre Tätigkeit könne die Beigeladene Nr. 2 nicht frei bestimmen und gestalten. Bei der Führung des Betriebs wirke sie nicht mit. Die Mitarbeit sei - auf Grund familienhafter Rücksichtnahme - durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zum Betriebsinhaber geprägt. Vereinbart seien ein Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen und eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Das Arbeitsentgelt entspreche dem tariflichen bzw. ortsüblichen Gehalt, werde regelmäßig auf ein privates Konto der Beigeladenen Nr. 2 überwiesen und bei Arbeitsunfähigkeit 6 Wochen fortgezahlt. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld bzw. Gewinnbeteiligungen erhalte die Beigeladene Nr. 2 nicht. Vom Arbeitsentgelt werde Lohnsteuer entrichtet und es werde als Betriebsausgabe gebucht. Das Unternehmen des Kläger sei weder als Personen- noch als Kapitalgesellschaft verfasst. Die Beigeladene Nr. 2 sei am Betrieb nicht beteiligt. Darlehen habe sie nicht gewährt. Der Betrieb verfüge weder über Anlage- noch Umlaufvermögen. Pächter der Betriebstätte sei der Kläger. Eine Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB) bestehe nicht. Dem Feststellungsbogen war ein Arbeitsvertrag zwischen der Beigeladenen Nr. 2 und dem Kläger vom 15.10.2005 (Verwaltungsakte S. 10) beigefügt.
In einem Aktenvermerk über ein Telefongespräch mit dem Kläger vom 2.2.2006 (Verwaltungsakte S. 12) ist festgehalten, der Kläger habe mitgeteilt, die Beigeladene Nr. 2 habe sich in der Türkei aufgehalten und sei erst jetzt nach Deutschland gekommen. Er sei privat krankenversichert und habe bei sämtlichen Krankenversicherungsunternehmen versucht, eine Versicherung für die Beigeladene Nr. 2 zu finden. Dies sei jedoch erfolglos gewesen, weil sie schwanger sei. Da die Beigeladene Nr. 2 aber irgendwo versichert sein müsse, habe er sie bei der Beklagten angemeldet. Zuvor sei sie bei keiner Krankenkasse versichert gewesen. Die Tätigkeit, die die Beigeladene Nr. 2 nunmehr in seinem Unternehmen ausübe, habe zuvor niemand anders verrichtet.
Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 20.3.2006 (Verwaltungsakte S. 14) stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene Nr. 2 nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Ihre Tätigkeit gehe über den Rahmen einer familienhaften Mitarbeit nicht hinaus. Die vom Kläger abgegebene Anmeldung zur Sozialversicherung werde für rechtsunwirksam erklärt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, da die Beigeladene Nr. 2 eine fremde Arbeitskraft nicht ersetze, werde angenommen, dass der Kläger die Büroarbeiten selbst erledigt habe und die Beigeladene Nr. 2 dabei lediglich mithelfe. Arbeiten dieser Art seien unter Familienangehörigen üblich, ohne dass deswegen ein festes, abhängiges, durch Über-/Unterordnung geprägtes Arbeitsverhältnis begründet würde. Die Vereinbarung eines monatlichen Arbeitsentgelts von 500 EUR zeige, dass der Beigeladenen Nr. 2 nur eine relativ günstige Versicherung habe verschafft werden sollen.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, die Beigeladene Nr. 2 habe ab 15.10.2005 ein reguläres Arbeitsverhältnis als in seinem Betrieb mitarbeitende Ehefrau aufgenommen. Ihre Tätigkeit umfasse alle anfallenden Büroarbeiten, das Bedienen der Kasse und die Mithilfe bei Friseurarbeiten (Haare föhnen, waschen u.a.) sowie Putztätigkeiten. Die wöchentliche Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt seien in einem Arbeitsvertrag festgelegt worden. Nach Eheschließung am 22.8.2005 in der Türkei, sei die Beigeladene Nr. 2 am 6.10.2005 nach Deutschland eingereist. Vor der Einreise habe sie in einem Privatkrankenhaus als Bürokraft gearbeitet. Die von der Beigeladenen Nr. 2 in seinem Betrieb geleistete Arbeit sei zuvor von Frau L. erledigt worden. Diese sei Ende Februar 2006 ausgeschieden. Seitdem würden die in Rede stehenden Tätigkeiten von der nunmehr eingearbeiteten Beigeladenen Nr. 2 alleine verrichtet (Schriftsatz vom 18.4.2006, Verwaltungsakte S. 19).
Die Beklagte befragte Frau L. telefonisch. In einem Vermerk vom 12.5.2006 (Verwaltungsakte S. 21) heißt es hierzu, es sei nicht feststellbar, an welchen Wochentagen die Beigeladene Nr. 2 im Betrieb des Kläger gearbeitet habe. Der Umfang der von ihr verrichteten Hilfsarbeiten sei nicht definierbar. Die Beigeladene Nr. 2 habe die Belegvorbereitung von Frau L. übernommen. Diese sei nur praktisch im Betrieb gewesen, habe Belege dort nur einmal in der Woche abgeholt und am Monatsende dem Steuerberater übergeben. Zu bearbeiten (von der Beigeladenen Nr. 2) sei nur die Vorbereitung und das Sortieren der einzelnen Belege gewesen. Frau L. habe die Beigeladene Nr. 2 im Betrieb des Klägers gesehen, könne aber nicht angeben, welche Tätigkeiten sie im Einzelnen verrichtet habe.
Der Kläger trug hierzu ergänzend vor (Schriftsatz vom 14.6.2006, Verwaltungsakte S. 24), Frau L. habe der Beigeladenen Nr. 2 diejenigen Arbeiten erklärt, die sie (Frau L.) zuvor verrichtet habe. Außerdem nehme ihm die Beigeladene Nr. 2 bis dahin selbst erledigte Arbeiten ab. So wasche sie etwa türkischen und russischen Kunden die Haare; dabei sei von Vorteil, dass sie sowohl türkisch wie russisch sprechen könne. Die Beigeladene Nr. 2 werde auch an der Rezeption eingesetzt, leiste Putz- und Aufräumarbeiten und erledige die anfallende Geschäftswäsche (Handtücher, Umhänge, usw.). Die Arbeit gehe über bloße familiäre Mithilfe bei Weitem hinaus. Es treffe nicht zu, dass er versucht habe, die Beigeladene Nr. 2 privat zu versichern, dies aber an deren Schwangerschaft gescheitert sei. Der über das Telefongespräch vom 2.2.2006 angefertigte Aktenvermerk sei insoweit unrichtig. In Wahrheit habe ihm ein Angebot eines privaten Krankenversicherungsunternehmens vorgelegen, das er jedoch nicht akzeptiert habe. Da die Beigeladene Nr. 2 versicherungspflichtig beschäftigt sei, habe sie Anspruch auf gesetzlichen Krankenversicherungsschutz.
Vorgelegt wurden noch Kontoauszüge der Beigeladenen Nr. 2, auf denen ihr vom Kläger überwiesenes Gehalt verbucht ist (Verwaltungsakte S. 26), sowie Lohnkontenblätter der Beigeladenen Nr. 2 (Verwaltungsakte S. 31).
Mit an den Kläger gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 13.9.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei der – nicht grundsätzlich ausgeschlossenen - sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von Ehegatten oder Verwandten müsse sorgfältig geprüft werden, ob die in Rede stehenden Arbeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder lediglich auf Grund der Familienzugehörigkeit ohne Eingliederung in den Betrieb verrichtet würden. Insoweit sei bereits auffällig, dass die Beschäftigung am 15.10.2005 begonnen haben solle, die Beigeladene Nr. 2 aber erst Mitte November 2005 bei der Einzugsstelle angemeldet worden sei. Aus dem Lohnkonto für das Jahr 2005 gehe hervor, dass die Abrechnung für Oktober 2005 im November 2005 nachgeholt worden sei. Auch die Angaben zur ausgeübten Tätigkeit seien widersprüchlich. So solle die Beigeladene Nr. 2 zunächst nur als Bürohilfe eingesetzt worden sein. Später habe man geltend gemacht, sie übernehme auch Putzarbeiten und Hilfsdienste, wie das Haare waschen, und sie arbeite außerdem an der Rezeption. Die Beigeladene Nr. 2 und der Kläger hätten auf dem Feststellungsbogen angegeben, die Mitarbeit der Beigeladenen Nr. 2 sei durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander geprägt. Nicht nachvollziehbar sei eine angebliche Einarbeitung von Mitte Oktober 2005 bis Ende Februar 2006 (Beendigung der Tätigkeit von Frau L.). Frau L. sei nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Sie habe lediglich einmal in der Woche Belege abgeholt und am Monatsende dem Steuerberater übergeben. Der Kläger habe schließlich selbst bestätigt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 2 zuvor von niemandem anders geleistet worden sei. Von Bedeutung sei auch, dass die Beigeladene Nr. 2 offenbar angemeldet worden sei, nachdem Versicherungsschutz bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nicht habe erlangt werden können. Nicht nachvollziehbar sei, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einstelle und ihn über mehrere Monate einarbeite, obgleich die Beschäftigung kurz danach wegen Schwangerschaft wieder beendet werden müsse. Insgesamt habe mit der gemeldeten Teilzeitbeschäftigung offenbar nur günstiger Krankenversicherungsschutz erlangt werden sollen.
Am 13.10.2006 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim. Er trug ergänzend vor, nach dem Zuzug nach Deutschland habe er die Beigeladene Nr. 2 in seinem Friseursalon beschäftigt. Sie habe u.a. die Vorbereitung der Buchhaltung für den Steuerberater übernommen, was zuvor Frau L. erledigt habe. Außerdem habe sie ihm Arbeiten abgenommen, wie Haare waschen bei Kunden und Putz- und Aufräumarbeiten. Dafür habe sie ein Gehalt bekommen. Alle maßgeblichen Umstände sprächen für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Bei der Mitteilung, die Arbeit der Beigeladenen Nr. 2 sei zuvor nicht von einem anderen Beschäftigten verrichtet worden, habe er nicht mehr an die von Frau L. erledigten Vorbereitungsarbeiten für die Buchhaltung gedacht. Der Friseursalon habe sich nach der Existenzgründungsphase gut entwickelt, weshalb er, der Kläger, und seine Mitarbeiterinnen voll ausgelastet seien und kleinere Arbeiten - wie die von der Beigeladenen Nr. 2 verrichteten Tätigkeiten - nicht mehr selbst übernehmen könnten. Hierfür werde eine Aushilfskraft benötigt. Insoweit habe es sich angeboten, die Beigeladene Nr. 2 damit zu beschäftigen.
Nachdem das Sozialgericht darauf hingewiesen hatte, vorliegend sei die Beigeladene Nr. 1 (Rentenversicherungsträger) zur Entscheidung über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zuständig, trug die Beklagte vor, die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit hätten die Zuständigkeitsfragen in Gemeinsamen Grundsätzen vom 11.11.2004 (SG-Akte S. 13 ff., 19) festgelegt. Nach Nr. 3.2.1 dieser Grundsätze entscheide bei Ehegatten des Arbeitgebers die Einzugstelle.
Die Beigeladene Nr. 1 (Beiladungsbeschluss des Sozialgerichts vom 17.1.2007) trug vor, Gegenstand des Anfrageverfahrens sei nicht die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Erwerbstätigkeit als Statusentscheidung gem. § 7a Abs. 1 SGB IV, sondern die Frage, ob eine Beschäftigung im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit ausgeübt werde und aus diesem Grund Sozialversicherungspflicht nicht bestehe. In solchen Fällen sei die Einzugsstelle für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zuständig. Diese habe nach der ab 1.1.2005 geltenden Rechtslage einen Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergebe, dass der Beschäftigte Ehegatte oder Lebenspartner des Arbeitgebers sei. Über diesen Antrag entscheide abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund. Gem. § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1d SGB IV müsse der Arbeitgeber ab 1.1.2005 bei Anmeldungen angeben, ob der Arbeitnehmer sein Ehegatte oder Lebenspartner sei. Der Meldungsvordruck enthalte eine entsprechende Abfrage. In allen anderen Fällen sei gem. § 28h SGB IV die Einzugsstelle zuständig; diese ändere ggf. die vom Arbeitgeber angegebene Schlüsselzahl (von "1" in "5"), leite die Meldung im üblichen Verfahren an die DSRV (Datenstelle der Träger der Rentenversicherung) weiter und schicke der Deutsche Rentenversicherung Bund den ausgefüllten Feststellungsbogen neben weiteren Unterlagen zu. Eine Unterrichtung des Angehörigen (Beschäftigten) bzw. des Arbeitgebers über die Weiterleitung erfolge nicht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheide sodann über das Vorliegen einer Beschäftigung, erteile einen Bescheid gegenüber dem Angehörigen und dem Arbeitgeber und unterrichtete hiervon die Krankenkasse sowie die Agentur für Arbeit. Die Unzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund folge aus § 7a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB IV. Danach sei die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bereits eine Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger ein Verfahren zur Statusfeststellung eingeleitet habe.
Nach entsprechenden Hinweisen des Sozialgerichts erfolgte ein Beteiligtenwechsel. An Stelle des Klägers führte die Beigeladene Nr. 2 das Klageverfahren fort (Schriftsatz vom 26.10.2007, SG-Akte S. 66). Ergänzend wurde vorgetragen, die an den Kläger gerichteten Bescheide seien (über diesen) auch der Beigeladenen Nr. 2 zugegangen und bekannt gegeben worden. Im Hinblick auf § 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei davon auszugehen, dass die Klageerhebung durch den Kläger auch für die Beigeladene Nr. 2 wirke.
Zur Zuständigkeitsfrage trug die Beigeladene Nr. 1 abschließend vor, mit der Einführung der Vorschrift in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV habe man unbillige Ergebnisse der zuvor geltenden Rechtslage vermeiden wollen. Da die Bundesagentur für Arbeit an Verwaltungsakte der Renten- oder Krankenversicherungsträger über die Versicherungspflicht nicht gebunden gewesen sei, habe diese ihre Leistungspflicht verneinen können, obgleich u.U. über viele Jahre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden seien. Dem habe der Gesetzgeber mit der Vorschrift in § 336 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i. V. m. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV abhelfen wollen; gem. § 336 SGB III sei die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich an Feststellungen der Beigeladenen Nr. 1 über die Versicherungspflicht im Verfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV gebunden. In § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV habe der Gesetzgeber für den Personenkreis der Familienangehörigen sicherstellen wollen, dass auf jeden Fall eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers ergehe und damit auch die Bindung der Bundesagentur für Arbeit eintrete. Werde dieses Regelungsmodell durch abweichende Zuständigkeitsregelungen der Renten- und Krankenversicherungsträger unterlaufen, entscheide häufig die Krankenkasse, und nicht die Beigeladene Nr. 1 über die Versicherungspflicht mitarbeitender Familienangehöriger, weshalb die leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit nicht zum Tragen kommen könne. Deswegen stehe es der Zuständigkeit der Beigeladenen Nr. 1 auch nicht entgegen, dass bei der Beklagten bereits ein Verfahren eingeleitet worden sei. Vielmehr werde die Einzugsstelle durch § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV gerade dazu verpflichtet, einen Statusfeststellungsantrag bei der Beigeladenen Nr. 1 zu stellen. Sie könne nicht frei darüber befinden, ob sie das (bereits eingeleitete) Verfahren an die Beigeladene Nr. 1 abgebe oder selbst entscheide und so eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers verhindere. Durch die Bestimmungen in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV solle sie dazu gezwungen werden, ein Statusfeststellungsverfahren des Rentenversicherungsträgers (mit den daran anknüpfenden Bindungswirkungen für die Arbeitsverwaltung) herbeizuführen.
Mit Urteil vom 9.11.2007 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 20.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2006 auf und verurteilte die Beigeladene Nr. 1, über das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladene Nr. 2 im Unternehmen des Klägers einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei zulässig; der vollzogene Beteiligtenwechsel, dem nicht widersprochen worden sei, stelle eine Klageänderung (§ 99 SGG) dar. Die angefochtenen Bescheide beschwerten nur die Beigeladene Nr. 2, wobei unschädlich sei, dass sie sich (allein) an den Kläger richteten, da sie der Beigeladenen Nr. 2 über diesen zugegangen und damit bekannt gegeben worden seien (vgl. den Rechtsgedanken des § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG: Unterstellung der Bevollmächtigung bei Ehegatten).
Gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV sei (abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV) nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene Nr. 1 für die Entscheidung über das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zuständig. Die Beklagte hätte ein Anfrageverfahren durch einen Antrag bei der Beigeladenen Nr. 1 veranlassen müssen (vgl. auch BT-Drs. 15/1749 zu Art. 4 Nr. 3). Die gesetzliche Zuständigkeitsregelung könne durch Verwaltungsvereinbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen bzw. der Rentenversicherungsträger und der Arbeitsverwaltung nicht abgeändert werden. Selbst wenn man in den genannten Vereinbarungen (Gemeinsame Grundsätze vom 11.11.2004) ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis (§§ 88 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes, SGB X) sehen wollte, hätte die Beigeladene Nr. 1 jedenfalls den Widerspruchsbescheid erlassen müssen (§ 90 Abs. 2 SGB X). Entgegen der Auffassung der Beklagten bzw. der Beigeladenen Nr. 1 komme es nicht darauf an, ob eine abhängige Beschäftigung von selbständiger Erwerbstätigkeit abgegrenzt oder statt dessen die Mitarbeit von Familienangehörigen sozialversicherungsrechtlich beurteilt werden müsse. Auch letzteres berühre den sozialversicherungsrechtlichen Status und sei deshalb von § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV erfasst. Außerdem werde mit der Vorgehensweise der Beklagten und der Beigeladenen Nr. 1 die in § 336 SGB III angeordnete Bindung der Arbeitsverwaltung unterlaufen. Wegen des Zuständigkeitsmangels müssten die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden. Da die Beigeladene Nr. 1 ihre Zuständigkeit nicht anerkenne, werde von einer, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise vor Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist zulässigen, Untätigkeitsklage gem. § 88 Abs. 1 SGG ausgegangen. Da die (zuständige) Beigeladene Nr. 1 ein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren noch nicht durchgeführt habe, könne über die unter den Beteiligten streitige Sachfrage nicht entschieden werden.
Gegen das ihr am 16.11.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.12.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt ergänzend vor, um eine - in die Zuständigkeit der Beigeladenen Nr. 1 gelegte - Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gehe es hier nicht. Zweifelhaft sei vielmehr, ob die Beigeladene Nr. 2 im Betrieb des Kläger überhaupt mitarbeite. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könne allenfalls von familienhafter Mitarbeit ausgegangen werden. Die Entscheidung hierüber habe die Einzugsstelle zu treffen. Ihre Rechtsauffassung werde durch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.2.2008 (- L 11 KR 5528/07 - ) bestätigt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9.11.2007 insoweit aufzuheben, als der Bescheid vom 20.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2006 aufgehoben und die Beigeladene Nr. 1 zur Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids verurteilt wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger und die Beigeladene Nr. 2 beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, bei der Beigeladenen Nr. 1 das Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.
Ergänzend tragen sie vor, für die Zuständigkeit der Beklagten oder der Beigeladenen Nr. 1 könne es nicht darauf ankommen, wie einzelne Fragen in der Anmeldung zur Sozialversicherung beantwortet würden, zumal entsprechende Angaben mit gravierenden Unsicherheiten und Fehlern behaftet seien. Das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.2.2008 (a. a. O.) überzeuge nicht. Die klare gesetzliche Zuständigkeitsregelung in § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV könne nicht durch Besprechungsergebnisse von Sozialversicherungsträgern bzw. deren Spitzenverbänden geändert werden. Entgegen der Auffassung des LSG ergebe sich aus § 7a SGB IV ein Vorrang des Anfrageverfahrens gerade auch für den Fall, dass ein entsprechender Antrag bei der Beigeladenen Nr. 1 noch nicht gestellt worden sei. Die Einzugsstelle sei gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV nämlich verpflichtet, ein Statusfeststellungsverfahren beim Rentenversicherungsträger einzuleiten, was nur einen Sinn ergebe, wenn ein solches Verfahren noch nicht eröffnet worden sei. § 7a Abs. 1 Satz 4 SGB V bestimme im Übrigen ausdrücklich, dass § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV für die Klärung einer Angehörigenbeschäftigung nicht gelten solle.
Die Beigeladene Nr. 1 stellt keinen Antrag.
Sie trägt vor, im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV werde das angefochtene Urteil akzeptiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren vor allem darüber, ob das Verwaltungsverfahren (Statusverfahren) von der Beklagten oder von der Beigeladenen Nr. 1 durchzuführen ist. Der Senat muss über diesen Zuständigkeitsstreit zunächst entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Beigeladene Nr. 1 nicht gegen das Urteil des Sozialgerichts wendet, ihre Verurteilung zur Durchführung des Statusverfahrens vielmehr akzeptiert. Deswegen ist ihre Zuständigkeit nicht rechtskräftig festgestellt. Grundsätzlich gilt insoweit, dass Rechtskraft nur eintreten kann, wenn die Entscheidung endgültig unanfechtbar ist (§ 202 SGG iVm § 705 ZPO - vgl. Mayer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz Kommentar 9. Aufl. §141 Rn 2), d.h. jedes Rechtsmittel eines Beteiligten verhindert gegenüber allen anderen Beteiligten den Eintritt von Rechtskraft und bringt den Rechtsstreit in die nächste Instanz, wo dann über den Streitgegenstand insgesamt zu entscheiden ist. Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsmitteleinlegung eines Streitgenossen den Eintritt von Rechtskraft auch gegenüber den anderen hindert und alle Prozesse in die nächste Instanz bringt (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. § 74 Rn 6 m.w.N aus der Rspr. des BSG). Für den Eintritt von Rechtskraft kann dann aber - wie hier - bei der Einlegung von Berufung durch die Beklagte im Verhältnis zum notwendig Beigeladenen nichts anderes gelten. Die Berufung der Beklagten hindert den Eintritt von Rechtskraft auch gegenüber der Beigeladenen Nr. 1, die das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten hat. Eine andere Auffassung wäre nicht sachgerecht, denn sowohl über die Zuständigkeitsfrage wie über die Statusfrage selbst kann gegenüber den Beteiligten, auch gegenüber der Beklagten und der Beigeladenen Nr. 1, nur einheitlich entschieden werden, weshalb letztere auch gem. § 75 Abs. 2 SGG notwendig beigeladen wurde.
Die Beklagte ist zur Berufungseinlegung auch befugt; ihr Rechtsschutzinteresse für das Rechtsmittelverfahren – ihre Beschwer – folgt daraus, dass das Sozialgericht der Beklagten die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Bescheide abgesprochen und diese demzufolge (schon aus diesem Grund) aufgehoben hat.
II.
Die Berufung der Beklagten ist nur insoweit begründet, als die Beigeladene Nr. 1 nicht - wie vom SG ausgesprochen - hätte zur Bescheidung verurteilt werden dürfen. Im Übrigen erweist sich die Berufung der Beklagten aber als unbegründet. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben. Die Beklagte war zu deren Erlass nicht zuständig, sie ist vielmehr verpflichtet, einen Antrag gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI bei der Beigeladenen Nr. 1 zu stellen. Das Statusverfahren ist von der Beigeladenen Nr. 1 durchzuführen.
In prozessualer Hinsicht ist der Senat davon ausgegangen, dass die vom SG angenommene Klageänderung nicht sachdienlich ist, weil der Adressat und damit der Berechtigte bzw. Verpflichtete des angefochtenen Bescheids vom 20.3.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2006 allein der Kläger war. Durch die Beiladung zum Verfahren werden die Interessen der Beigeladenen Nr. 2 in ausreichendem Maße gewahrt. Die Beteiligten haben sich mit der Umstellung des Rubrums einverstanden erklärt.
1. Gem. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV ist die Einzugsstelle (§ 28i SGB IV) für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe zuständig. Abweichend davon ist die Durchführung des so genannten Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB IV Aufgabe des Rentenversicherungsträgers (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Im Anfrageverfahren können die Beteiligten eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Was unter Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu verstehen ist, legt § 7 SGB IV fest. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Gegenstand des Anfrageverfahrens ist nach dem Gesetzeswortlaut allein die Klärung der Frage, ob die jeweils ausgeübte Tätigkeit als Beschäftigung nach § 7 SGB IV einzustufen ist oder nicht. (vgl. auch etwa Knospe, in: Hauck/Haines SGB IV § 7a Rdnr. 4). Liegt der zu beurteilenden Tätigkeit ein privatrechtlicher Vertrag zu Grunde, soll den Vertragspartnern (Auftraggeber oder Arbeitgeber bzw. Auftragnehmer oder Arbeitnehmer) Rechtssicherheit hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit verschafft werden (vgl. auch BT-Drs. 14/1855 S. 12); entsprechendes gilt, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer (allein) faktischen Beziehung ausgeübt wird. Damit unterscheidet sich der Verfahrensgegenstand des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV vom Verfahrensgegenstand des Verwaltungsverfahrens nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Bezieht sich § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV mit dem Begriff der "Beschäftigung" auf die Bestimmung des § 7 SGB IV, so nimmt § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV mit dem Begriff der "Versicherungspflicht" auf die dafür einschlägigen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) Bezug. Ist die aus diesen Vorschriften folgende Versicherungs- bzw. Beitragspflicht Verfahrensgegenstand, soll diese bspw. mit dem (End-)Ziel der Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen überprüft werden, wird die aus § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV folgende Zuständigkeit der Einzugsstelle nicht durch eine vorrangige Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers gem. § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV verdrängt, unbeschadet dessen, dass die Versicherungspflicht wesentlich vom Vorliegen einer Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV abhängt, zur Klärung des Versicherungsstatus also der "Beschäftigungsstatus" als Vorfrage beurteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.2.2008, - L 11 KR 5528/07 – m. w. N.).
Mit der zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Bestimmung des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV hat der Gesetzgeber für – hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung nach § 7 SGB IV - besonders prekäre Sachverhalte (vgl. BT.-Drs. 15/1749 S. 35), namentlich der Beschäftigung von Angehörigen, ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren in der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV) eingeführt. Danach hat die Einzugsstelle einen Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Die Vorschrift bezieht sich auf die entsprechenden Meldetatbestände des § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1d und e SGB IV. In diesen Fällen soll von Amts wegen bei einer zentralen Stelle für alle Sozialversicherungszweige umfassend und verbindlich – auch mit Wirkung für das Leistungsrecht der Bundesagentur für Arbeit (§ 336 SGB III) –eine Statusklärung, und zwar des "Beschäftigungsstatus", nicht des Versicherungsstatus, erfolgen. Der Rentenversicherungsträger trifft nur die Feststellung, ob eine Beschäftigung vorliegt oder nicht. Die Versicherungspflicht wird nicht festgestellt. Ziel der Neuregelung war die Schaffung von mehr Rechts- und Planungssicherheit in Bezug auf den Bestand des Versicherungsschutzes vor allem für den Fall der Arbeitslosigkeit (Knospe, a. a. O. Rdnr. 16 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/5251 S. 4, 5).
Zur Vorbereitung des obligatorischen Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV darf die Einzugsstelle, was zur Verwaltungsvereinfachung offenbar so praktiziert wird, die einschlägigen Fragebögen übersenden; rechtliche Bedenken gegen eine Verfahrensvorbereitung dieser Art bestehen nicht. Die Einzugsstelle muss das (eigentliche) Anfrageverfahren beim Rentenversicherungsträger sodann aber durch Antragstellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV einleiten und die im Zuge der Verfahrensvorbereitung erhobenen Unterlagen an diesen abgeben. Die (bloße) Verfahrensvorbereitung durch die Einzugsstelle schließt die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für das obligatorische Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht aus; insbesondere liegt deswegen noch kein bereits eingeleitetes Statusfeststellungsverfahren i. S. d. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV vor. Anderes wäre mit der Funktion des obligatorischen Anfrageverfahrens beim Rentenversicherungsträger auch nicht zu vereinbaren.
2. Nach Auffassung des Senats ist hier die Vorschrift des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV einschlägig und ein obligatorisches Anfrageverfahren bei der Beigeladenen Nr. 1 durchzuführen. Der Kläger hat die Beigeladene Nr. 2 nach Maßgabe des § 28a SGB IV bei der Beklagten gemeldet. Aus der Arbeitgebermeldung ergab sich, dass die Beigeladene Nr. 2 Angehörige (Ehegattin) des Klägers ist; dabei ist vorliegend nicht ausschlaggebend, ob auf dem Meldeformular (von vornherein) die entsprechende Schlüsselzahl eingetragen wird oder die Einzugsstelle aus der Namensgleichheit von Arbeitgeber und gemeldetem Arbeitnehmer (wie im Nachhinein bestätigt) richtigerweise auf ein Angehörigenverhältnis schließt. In Fallgestaltungen dieser Art muss der Rentenversicherungsträger gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV den "Beschäftigungsstatus" klären; dieser, und nicht die Einzugsstelle hat festzustellen, ob die gemeldete Person in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV steht oder nicht. Hierfür ist es nach Auffassung des Senats nicht von Belang, welche Abgrenzungsfragen sich im weiteren Verlauf des durch die Antragstellung der Einzugsstelle gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV eingeleiteten Verwaltungsverfahrens, etwa nach Auswertung eines im Rahmen der Verfahrensvorbereitung übersandten Fragebogens, ergeben, insbesondere ob die jeweilige Tätigkeit von einer selbständigen Erwerbstätigkeit als (Mit-)Unternehmer neben dem meldenden Arbeitgeber oder von einer, ein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 7 SGB IV (ebenfalls) nicht begründenden familienhaften Mitarbeit unterschieden werden muss. Dem steht nicht entgegen, dass der zweite Titel des ersten Abschnitts des SGB IV, zu dem die Vorschriften der § 7 ff. SGB IV gehören, die Überschrift "Beschäftigung und selbständige Tätigkeit" trägt. Die Titelüberschrift weist nur auf den praktisch besonders bedeutsamen Abgrenzungsfall hin, schließt aber nicht aus, auch die Abgrenzung von familienhafter Mitarbeit und Beschäftigung dem Anfrageverfahren zu unterwerfen.
Die Beklagte hätte daher das Anfrageverfahren bei der Beigeladenen Nr. 1 durch entsprechende Antragstellung nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV einleiten müssen. Sie wäre verpflichtet gewesen, den vom Kläger im Rahmen der Verfahrensvorbereitung ausgefüllt zurückgesandten Fragebogen – der im Übrigen ausdrücklich auf die Bestimmung des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV Bezug nimmt – an die Beigeladene Nr. 1 weiterzuleiten, und hätte nicht selbst das Nichtvorliegen einer Beschäftigung feststellen dürfen. Ob sie befugt wäre, nach Auswertung des Fragebogens (in unzweifelhaften Fällen) das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses festzustellen (vgl. zu der entsprechenden Verwaltungspraxis bzw. den dieser zugrunde liegenden Verwaltungsvereinbarungen Knospe, a. a. O. Rdnr. 24), kann der Senat offen lassen; eine Fallgestaltung dieser Art liegt nicht vor.
Das Sozialgericht hat daher die von der Beklagten erlassenen Statusfeststellungsbescheide wegen des Zuständigkeitsmangels zu Recht aufgehoben. Da die Beklagte aber ihre Verpflichtung zur Einleitung eines Anfrageverfahrens bei der Beigeladenen Nr. 1 auch im Berufungsverfahren in Abrede gestellt hat, war es nicht ausreichend, nur die angefochtenen Bescheide aufzuheben, sie war vielmehr zu verpflichten, den Antrag auf Statusfeststellung nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI zu stellen. Nur so konnte dem Anspruch des Klägers, insbesondere aber der Beigeladenen Nr. 2, an der Durchführung einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Statusfeststellung entsprochen werden. Soweit das Sozialgericht gegenüber der Beigeladenen Nr. 1 eine Untätigkeitsklage der Beigeladenen Nr. 2 angenommen hat, und die Beigeladene Nr. 1 auch ohne Antrag der Beklagten zu Durchführung des obligatorischen Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB IV verurteilt hat, vermochte ihm der Senat nicht zu folgen. Das Urteil konnte insoweit keinen Bestand haben und war entsprechend abzuändern.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes stellen sich keine Auslegungsfragen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger und der Beigeladenen Nr. 2 die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die im Betrieb ihres Ehemannes, des Klägers, mitarbeitende Beigeladene Nr. 2 in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht.
Die 1974 geborene Beigeladene Nr. 2 ist die Ehefrau des Klägers. Dieser betreibt einen Friseursalon als selbständiger Unternehmer. Am 18.11.2005 meldete der Kläger die Beigeladene Nr. 2 bei der Beklagten zur Sozialversicherung an (§ 28a Sozialgesetzbuch Viertes Buch, SGB IV). Sie habe bei ihm ab 15.10.2005 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Zur Beitragsgruppe wurde die Schlüsselzahl "1111" angegeben.
Die Beklagte, die aus der Namensgleichheit zwischen Kläger und Beigeladener Nr. 2 auf ein Angehörigenverhältnis schloss, übersandte dem Kläger einen Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Ehegatten im Rahmen des Anfrageverfahrens gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Darin ist unter dem 21.12.2005 angegeben (Verwaltungsakte S. 9), die Beigeladene Nr. 2 habe den Beruf der Bürokauffrau erlernt und sei seit 15.10.2005 bis auf weiteres im Betrieb des Klägers als Bürohilfe beschäftigt. Sie arbeite an 5 Tagen in der Woche insgesamt 18 Stunden. Das monatliche Arbeitsentgelt betrage 500 EUR. Der Tätigkeit liege eine arbeitsvertragliche Vereinbarung zu Grunde. Die Beigeladene Nr. 2 sei in den Betrieb des Klägers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert. Ohne ihre Mitarbeit hätte eine andere Arbeitskraft eingestellt werden müssen. Die Beigeladene Nr. 2 sei an Weisungen des Klägers gebunden; das Weisungsrecht werde auch tatsächlich ausgeübt. Ihre Tätigkeit könne die Beigeladene Nr. 2 nicht frei bestimmen und gestalten. Bei der Führung des Betriebs wirke sie nicht mit. Die Mitarbeit sei - auf Grund familienhafter Rücksichtnahme - durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander zum Betriebsinhaber geprägt. Vereinbart seien ein Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen und eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Das Arbeitsentgelt entspreche dem tariflichen bzw. ortsüblichen Gehalt, werde regelmäßig auf ein privates Konto der Beigeladenen Nr. 2 überwiesen und bei Arbeitsunfähigkeit 6 Wochen fortgezahlt. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld bzw. Gewinnbeteiligungen erhalte die Beigeladene Nr. 2 nicht. Vom Arbeitsentgelt werde Lohnsteuer entrichtet und es werde als Betriebsausgabe gebucht. Das Unternehmen des Kläger sei weder als Personen- noch als Kapitalgesellschaft verfasst. Die Beigeladene Nr. 2 sei am Betrieb nicht beteiligt. Darlehen habe sie nicht gewährt. Der Betrieb verfüge weder über Anlage- noch Umlaufvermögen. Pächter der Betriebstätte sei der Kläger. Eine Gütergemeinschaft (§ 1415 ff. BGB) bestehe nicht. Dem Feststellungsbogen war ein Arbeitsvertrag zwischen der Beigeladenen Nr. 2 und dem Kläger vom 15.10.2005 (Verwaltungsakte S. 10) beigefügt.
In einem Aktenvermerk über ein Telefongespräch mit dem Kläger vom 2.2.2006 (Verwaltungsakte S. 12) ist festgehalten, der Kläger habe mitgeteilt, die Beigeladene Nr. 2 habe sich in der Türkei aufgehalten und sei erst jetzt nach Deutschland gekommen. Er sei privat krankenversichert und habe bei sämtlichen Krankenversicherungsunternehmen versucht, eine Versicherung für die Beigeladene Nr. 2 zu finden. Dies sei jedoch erfolglos gewesen, weil sie schwanger sei. Da die Beigeladene Nr. 2 aber irgendwo versichert sein müsse, habe er sie bei der Beklagten angemeldet. Zuvor sei sie bei keiner Krankenkasse versichert gewesen. Die Tätigkeit, die die Beigeladene Nr. 2 nunmehr in seinem Unternehmen ausübe, habe zuvor niemand anders verrichtet.
Mit an den Kläger gerichtetem Bescheid vom 20.3.2006 (Verwaltungsakte S. 14) stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene Nr. 2 nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Ihre Tätigkeit gehe über den Rahmen einer familienhaften Mitarbeit nicht hinaus. Die vom Kläger abgegebene Anmeldung zur Sozialversicherung werde für rechtsunwirksam erklärt. Zur Begründung führte die Beklagte aus, da die Beigeladene Nr. 2 eine fremde Arbeitskraft nicht ersetze, werde angenommen, dass der Kläger die Büroarbeiten selbst erledigt habe und die Beigeladene Nr. 2 dabei lediglich mithelfe. Arbeiten dieser Art seien unter Familienangehörigen üblich, ohne dass deswegen ein festes, abhängiges, durch Über-/Unterordnung geprägtes Arbeitsverhältnis begründet würde. Die Vereinbarung eines monatlichen Arbeitsentgelts von 500 EUR zeige, dass der Beigeladenen Nr. 2 nur eine relativ günstige Versicherung habe verschafft werden sollen.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, die Beigeladene Nr. 2 habe ab 15.10.2005 ein reguläres Arbeitsverhältnis als in seinem Betrieb mitarbeitende Ehefrau aufgenommen. Ihre Tätigkeit umfasse alle anfallenden Büroarbeiten, das Bedienen der Kasse und die Mithilfe bei Friseurarbeiten (Haare föhnen, waschen u.a.) sowie Putztätigkeiten. Die wöchentliche Arbeitszeit und das Arbeitsentgelt seien in einem Arbeitsvertrag festgelegt worden. Nach Eheschließung am 22.8.2005 in der Türkei, sei die Beigeladene Nr. 2 am 6.10.2005 nach Deutschland eingereist. Vor der Einreise habe sie in einem Privatkrankenhaus als Bürokraft gearbeitet. Die von der Beigeladenen Nr. 2 in seinem Betrieb geleistete Arbeit sei zuvor von Frau L. erledigt worden. Diese sei Ende Februar 2006 ausgeschieden. Seitdem würden die in Rede stehenden Tätigkeiten von der nunmehr eingearbeiteten Beigeladenen Nr. 2 alleine verrichtet (Schriftsatz vom 18.4.2006, Verwaltungsakte S. 19).
Die Beklagte befragte Frau L. telefonisch. In einem Vermerk vom 12.5.2006 (Verwaltungsakte S. 21) heißt es hierzu, es sei nicht feststellbar, an welchen Wochentagen die Beigeladene Nr. 2 im Betrieb des Kläger gearbeitet habe. Der Umfang der von ihr verrichteten Hilfsarbeiten sei nicht definierbar. Die Beigeladene Nr. 2 habe die Belegvorbereitung von Frau L. übernommen. Diese sei nur praktisch im Betrieb gewesen, habe Belege dort nur einmal in der Woche abgeholt und am Monatsende dem Steuerberater übergeben. Zu bearbeiten (von der Beigeladenen Nr. 2) sei nur die Vorbereitung und das Sortieren der einzelnen Belege gewesen. Frau L. habe die Beigeladene Nr. 2 im Betrieb des Klägers gesehen, könne aber nicht angeben, welche Tätigkeiten sie im Einzelnen verrichtet habe.
Der Kläger trug hierzu ergänzend vor (Schriftsatz vom 14.6.2006, Verwaltungsakte S. 24), Frau L. habe der Beigeladenen Nr. 2 diejenigen Arbeiten erklärt, die sie (Frau L.) zuvor verrichtet habe. Außerdem nehme ihm die Beigeladene Nr. 2 bis dahin selbst erledigte Arbeiten ab. So wasche sie etwa türkischen und russischen Kunden die Haare; dabei sei von Vorteil, dass sie sowohl türkisch wie russisch sprechen könne. Die Beigeladene Nr. 2 werde auch an der Rezeption eingesetzt, leiste Putz- und Aufräumarbeiten und erledige die anfallende Geschäftswäsche (Handtücher, Umhänge, usw.). Die Arbeit gehe über bloße familiäre Mithilfe bei Weitem hinaus. Es treffe nicht zu, dass er versucht habe, die Beigeladene Nr. 2 privat zu versichern, dies aber an deren Schwangerschaft gescheitert sei. Der über das Telefongespräch vom 2.2.2006 angefertigte Aktenvermerk sei insoweit unrichtig. In Wahrheit habe ihm ein Angebot eines privaten Krankenversicherungsunternehmens vorgelegen, das er jedoch nicht akzeptiert habe. Da die Beigeladene Nr. 2 versicherungspflichtig beschäftigt sei, habe sie Anspruch auf gesetzlichen Krankenversicherungsschutz.
Vorgelegt wurden noch Kontoauszüge der Beigeladenen Nr. 2, auf denen ihr vom Kläger überwiesenes Gehalt verbucht ist (Verwaltungsakte S. 26), sowie Lohnkontenblätter der Beigeladenen Nr. 2 (Verwaltungsakte S. 31).
Mit an den Kläger gerichtetem Widerspruchsbescheid vom 13.9.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, bei der – nicht grundsätzlich ausgeschlossenen - sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von Ehegatten oder Verwandten müsse sorgfältig geprüft werden, ob die in Rede stehenden Arbeiten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder lediglich auf Grund der Familienzugehörigkeit ohne Eingliederung in den Betrieb verrichtet würden. Insoweit sei bereits auffällig, dass die Beschäftigung am 15.10.2005 begonnen haben solle, die Beigeladene Nr. 2 aber erst Mitte November 2005 bei der Einzugsstelle angemeldet worden sei. Aus dem Lohnkonto für das Jahr 2005 gehe hervor, dass die Abrechnung für Oktober 2005 im November 2005 nachgeholt worden sei. Auch die Angaben zur ausgeübten Tätigkeit seien widersprüchlich. So solle die Beigeladene Nr. 2 zunächst nur als Bürohilfe eingesetzt worden sein. Später habe man geltend gemacht, sie übernehme auch Putzarbeiten und Hilfsdienste, wie das Haare waschen, und sie arbeite außerdem an der Rezeption. Die Beigeladene Nr. 2 und der Kläger hätten auf dem Feststellungsbogen angegeben, die Mitarbeit der Beigeladenen Nr. 2 sei durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander geprägt. Nicht nachvollziehbar sei eine angebliche Einarbeitung von Mitte Oktober 2005 bis Ende Februar 2006 (Beendigung der Tätigkeit von Frau L.). Frau L. sei nicht zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Sie habe lediglich einmal in der Woche Belege abgeholt und am Monatsende dem Steuerberater übergeben. Der Kläger habe schließlich selbst bestätigt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen Nr. 2 zuvor von niemandem anders geleistet worden sei. Von Bedeutung sei auch, dass die Beigeladene Nr. 2 offenbar angemeldet worden sei, nachdem Versicherungsschutz bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nicht habe erlangt werden können. Nicht nachvollziehbar sei, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer einstelle und ihn über mehrere Monate einarbeite, obgleich die Beschäftigung kurz danach wegen Schwangerschaft wieder beendet werden müsse. Insgesamt habe mit der gemeldeten Teilzeitbeschäftigung offenbar nur günstiger Krankenversicherungsschutz erlangt werden sollen.
Am 13.10.2006 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim. Er trug ergänzend vor, nach dem Zuzug nach Deutschland habe er die Beigeladene Nr. 2 in seinem Friseursalon beschäftigt. Sie habe u.a. die Vorbereitung der Buchhaltung für den Steuerberater übernommen, was zuvor Frau L. erledigt habe. Außerdem habe sie ihm Arbeiten abgenommen, wie Haare waschen bei Kunden und Putz- und Aufräumarbeiten. Dafür habe sie ein Gehalt bekommen. Alle maßgeblichen Umstände sprächen für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Bei der Mitteilung, die Arbeit der Beigeladenen Nr. 2 sei zuvor nicht von einem anderen Beschäftigten verrichtet worden, habe er nicht mehr an die von Frau L. erledigten Vorbereitungsarbeiten für die Buchhaltung gedacht. Der Friseursalon habe sich nach der Existenzgründungsphase gut entwickelt, weshalb er, der Kläger, und seine Mitarbeiterinnen voll ausgelastet seien und kleinere Arbeiten - wie die von der Beigeladenen Nr. 2 verrichteten Tätigkeiten - nicht mehr selbst übernehmen könnten. Hierfür werde eine Aushilfskraft benötigt. Insoweit habe es sich angeboten, die Beigeladene Nr. 2 damit zu beschäftigen.
Nachdem das Sozialgericht darauf hingewiesen hatte, vorliegend sei die Beigeladene Nr. 1 (Rentenversicherungsträger) zur Entscheidung über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses zuständig, trug die Beklagte vor, die Spitzenverbände der Krankenkassen, der Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit hätten die Zuständigkeitsfragen in Gemeinsamen Grundsätzen vom 11.11.2004 (SG-Akte S. 13 ff., 19) festgelegt. Nach Nr. 3.2.1 dieser Grundsätze entscheide bei Ehegatten des Arbeitgebers die Einzugstelle.
Die Beigeladene Nr. 1 (Beiladungsbeschluss des Sozialgerichts vom 17.1.2007) trug vor, Gegenstand des Anfrageverfahrens sei nicht die Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbständiger Erwerbstätigkeit als Statusentscheidung gem. § 7a Abs. 1 SGB IV, sondern die Frage, ob eine Beschäftigung im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit ausgeübt werde und aus diesem Grund Sozialversicherungspflicht nicht bestehe. In solchen Fällen sei die Einzugsstelle für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zuständig. Diese habe nach der ab 1.1.2005 geltenden Rechtslage einen Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergebe, dass der Beschäftigte Ehegatte oder Lebenspartner des Arbeitgebers sei. Über diesen Antrag entscheide abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund. Gem. § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1d SGB IV müsse der Arbeitgeber ab 1.1.2005 bei Anmeldungen angeben, ob der Arbeitnehmer sein Ehegatte oder Lebenspartner sei. Der Meldungsvordruck enthalte eine entsprechende Abfrage. In allen anderen Fällen sei gem. § 28h SGB IV die Einzugsstelle zuständig; diese ändere ggf. die vom Arbeitgeber angegebene Schlüsselzahl (von "1" in "5"), leite die Meldung im üblichen Verfahren an die DSRV (Datenstelle der Träger der Rentenversicherung) weiter und schicke der Deutsche Rentenversicherung Bund den ausgefüllten Feststellungsbogen neben weiteren Unterlagen zu. Eine Unterrichtung des Angehörigen (Beschäftigten) bzw. des Arbeitgebers über die Weiterleitung erfolge nicht. Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheide sodann über das Vorliegen einer Beschäftigung, erteile einen Bescheid gegenüber dem Angehörigen und dem Arbeitgeber und unterrichtete hiervon die Krankenkasse sowie die Agentur für Arbeit. Die Unzuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund folge aus § 7a Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz SGB IV. Danach sei die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bereits eine Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger ein Verfahren zur Statusfeststellung eingeleitet habe.
Nach entsprechenden Hinweisen des Sozialgerichts erfolgte ein Beteiligtenwechsel. An Stelle des Klägers führte die Beigeladene Nr. 2 das Klageverfahren fort (Schriftsatz vom 26.10.2007, SG-Akte S. 66). Ergänzend wurde vorgetragen, die an den Kläger gerichteten Bescheide seien (über diesen) auch der Beigeladenen Nr. 2 zugegangen und bekannt gegeben worden. Im Hinblick auf § 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei davon auszugehen, dass die Klageerhebung durch den Kläger auch für die Beigeladene Nr. 2 wirke.
Zur Zuständigkeitsfrage trug die Beigeladene Nr. 1 abschließend vor, mit der Einführung der Vorschrift in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV habe man unbillige Ergebnisse der zuvor geltenden Rechtslage vermeiden wollen. Da die Bundesagentur für Arbeit an Verwaltungsakte der Renten- oder Krankenversicherungsträger über die Versicherungspflicht nicht gebunden gewesen sei, habe diese ihre Leistungspflicht verneinen können, obgleich u.U. über viele Jahre Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt worden seien. Dem habe der Gesetzgeber mit der Vorschrift in § 336 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i. V. m. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV abhelfen wollen; gem. § 336 SGB III sei die Bundesagentur für Arbeit leistungsrechtlich an Feststellungen der Beigeladenen Nr. 1 über die Versicherungspflicht im Verfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV gebunden. In § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV habe der Gesetzgeber für den Personenkreis der Familienangehörigen sicherstellen wollen, dass auf jeden Fall eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers ergehe und damit auch die Bindung der Bundesagentur für Arbeit eintrete. Werde dieses Regelungsmodell durch abweichende Zuständigkeitsregelungen der Renten- und Krankenversicherungsträger unterlaufen, entscheide häufig die Krankenkasse, und nicht die Beigeladene Nr. 1 über die Versicherungspflicht mitarbeitender Familienangehöriger, weshalb die leistungsrechtliche Bindung der Bundesagentur für Arbeit nicht zum Tragen kommen könne. Deswegen stehe es der Zuständigkeit der Beigeladenen Nr. 1 auch nicht entgegen, dass bei der Beklagten bereits ein Verfahren eingeleitet worden sei. Vielmehr werde die Einzugsstelle durch § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV gerade dazu verpflichtet, einen Statusfeststellungsantrag bei der Beigeladenen Nr. 1 zu stellen. Sie könne nicht frei darüber befinden, ob sie das (bereits eingeleitete) Verfahren an die Beigeladene Nr. 1 abgebe oder selbst entscheide und so eine Entscheidung des Rentenversicherungsträgers verhindere. Durch die Bestimmungen in § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV solle sie dazu gezwungen werden, ein Statusfeststellungsverfahren des Rentenversicherungsträgers (mit den daran anknüpfenden Bindungswirkungen für die Arbeitsverwaltung) herbeizuführen.
Mit Urteil vom 9.11.2007 hob das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 20.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2006 auf und verurteilte die Beigeladene Nr. 1, über das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladene Nr. 2 im Unternehmen des Klägers einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klage sei zulässig; der vollzogene Beteiligtenwechsel, dem nicht widersprochen worden sei, stelle eine Klageänderung (§ 99 SGG) dar. Die angefochtenen Bescheide beschwerten nur die Beigeladene Nr. 2, wobei unschädlich sei, dass sie sich (allein) an den Kläger richteten, da sie der Beigeladenen Nr. 2 über diesen zugegangen und damit bekannt gegeben worden seien (vgl. den Rechtsgedanken des § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG: Unterstellung der Bevollmächtigung bei Ehegatten).
Gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV sei (abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV) nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene Nr. 1 für die Entscheidung über das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses zuständig. Die Beklagte hätte ein Anfrageverfahren durch einen Antrag bei der Beigeladenen Nr. 1 veranlassen müssen (vgl. auch BT-Drs. 15/1749 zu Art. 4 Nr. 3). Die gesetzliche Zuständigkeitsregelung könne durch Verwaltungsvereinbarungen der Spitzenverbände der Krankenkassen bzw. der Rentenversicherungsträger und der Arbeitsverwaltung nicht abgeändert werden. Selbst wenn man in den genannten Vereinbarungen (Gemeinsame Grundsätze vom 11.11.2004) ein öffentlich-rechtliches Auftragsverhältnis (§§ 88 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes, SGB X) sehen wollte, hätte die Beigeladene Nr. 1 jedenfalls den Widerspruchsbescheid erlassen müssen (§ 90 Abs. 2 SGB X). Entgegen der Auffassung der Beklagten bzw. der Beigeladenen Nr. 1 komme es nicht darauf an, ob eine abhängige Beschäftigung von selbständiger Erwerbstätigkeit abgegrenzt oder statt dessen die Mitarbeit von Familienangehörigen sozialversicherungsrechtlich beurteilt werden müsse. Auch letzteres berühre den sozialversicherungsrechtlichen Status und sei deshalb von § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV erfasst. Außerdem werde mit der Vorgehensweise der Beklagten und der Beigeladenen Nr. 1 die in § 336 SGB III angeordnete Bindung der Arbeitsverwaltung unterlaufen. Wegen des Zuständigkeitsmangels müssten die angefochtenen Bescheide aufgehoben werden. Da die Beigeladene Nr. 1 ihre Zuständigkeit nicht anerkenne, werde von einer, zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise vor Ablauf der sechsmonatigen Sperrfrist zulässigen, Untätigkeitsklage gem. § 88 Abs. 1 SGG ausgegangen. Da die (zuständige) Beigeladene Nr. 1 ein Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren noch nicht durchgeführt habe, könne über die unter den Beteiligten streitige Sachfrage nicht entschieden werden.
Gegen das ihr am 16.11.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 13.12.2007 Berufung eingelegt. Sie trägt ergänzend vor, um eine - in die Zuständigkeit der Beigeladenen Nr. 1 gelegte - Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gehe es hier nicht. Zweifelhaft sei vielmehr, ob die Beigeladene Nr. 2 im Betrieb des Kläger überhaupt mitarbeite. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, könne allenfalls von familienhafter Mitarbeit ausgegangen werden. Die Entscheidung hierüber habe die Einzugsstelle zu treffen. Ihre Rechtsauffassung werde durch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.2.2008 (- L 11 KR 5528/07 - ) bestätigt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 9.11.2007 insoweit aufzuheben, als der Bescheid vom 20.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2006 aufgehoben und die Beigeladene Nr. 1 zur Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids verurteilt wurde, und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger und die Beigeladene Nr. 2 beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, bei der Beigeladenen Nr. 1 das Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.
Ergänzend tragen sie vor, für die Zuständigkeit der Beklagten oder der Beigeladenen Nr. 1 könne es nicht darauf ankommen, wie einzelne Fragen in der Anmeldung zur Sozialversicherung beantwortet würden, zumal entsprechende Angaben mit gravierenden Unsicherheiten und Fehlern behaftet seien. Das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.2.2008 (a. a. O.) überzeuge nicht. Die klare gesetzliche Zuständigkeitsregelung in § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV könne nicht durch Besprechungsergebnisse von Sozialversicherungsträgern bzw. deren Spitzenverbänden geändert werden. Entgegen der Auffassung des LSG ergebe sich aus § 7a SGB IV ein Vorrang des Anfrageverfahrens gerade auch für den Fall, dass ein entsprechender Antrag bei der Beigeladenen Nr. 1 noch nicht gestellt worden sei. Die Einzugsstelle sei gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV nämlich verpflichtet, ein Statusfeststellungsverfahren beim Rentenversicherungsträger einzuleiten, was nur einen Sinn ergebe, wenn ein solches Verfahren noch nicht eröffnet worden sei. § 7a Abs. 1 Satz 4 SGB V bestimme im Übrigen ausdrücklich, dass § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV für die Klärung einer Angehörigenbeschäftigung nicht gelten solle.
Die Beigeladene Nr. 1 stellt keinen Antrag.
Sie trägt vor, im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV werde das angefochtene Urteil akzeptiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung der Beklagten ist gem. §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch sonst zulässig.
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren vor allem darüber, ob das Verwaltungsverfahren (Statusverfahren) von der Beklagten oder von der Beigeladenen Nr. 1 durchzuführen ist. Der Senat muss über diesen Zuständigkeitsstreit zunächst entscheiden. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Beigeladene Nr. 1 nicht gegen das Urteil des Sozialgerichts wendet, ihre Verurteilung zur Durchführung des Statusverfahrens vielmehr akzeptiert. Deswegen ist ihre Zuständigkeit nicht rechtskräftig festgestellt. Grundsätzlich gilt insoweit, dass Rechtskraft nur eintreten kann, wenn die Entscheidung endgültig unanfechtbar ist (§ 202 SGG iVm § 705 ZPO - vgl. Mayer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz Kommentar 9. Aufl. §141 Rn 2), d.h. jedes Rechtsmittel eines Beteiligten verhindert gegenüber allen anderen Beteiligten den Eintritt von Rechtskraft und bringt den Rechtsstreit in die nächste Instanz, wo dann über den Streitgegenstand insgesamt zu entscheiden ist. Unstreitig ist in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsmitteleinlegung eines Streitgenossen den Eintritt von Rechtskraft auch gegenüber den anderen hindert und alle Prozesse in die nächste Instanz bringt (vgl. Meyer-Ladewig a.a.O. § 74 Rn 6 m.w.N aus der Rspr. des BSG). Für den Eintritt von Rechtskraft kann dann aber - wie hier - bei der Einlegung von Berufung durch die Beklagte im Verhältnis zum notwendig Beigeladenen nichts anderes gelten. Die Berufung der Beklagten hindert den Eintritt von Rechtskraft auch gegenüber der Beigeladenen Nr. 1, die das erstinstanzliche Urteil nicht angefochten hat. Eine andere Auffassung wäre nicht sachgerecht, denn sowohl über die Zuständigkeitsfrage wie über die Statusfrage selbst kann gegenüber den Beteiligten, auch gegenüber der Beklagten und der Beigeladenen Nr. 1, nur einheitlich entschieden werden, weshalb letztere auch gem. § 75 Abs. 2 SGG notwendig beigeladen wurde.
Die Beklagte ist zur Berufungseinlegung auch befugt; ihr Rechtsschutzinteresse für das Rechtsmittelverfahren – ihre Beschwer – folgt daraus, dass das Sozialgericht der Beklagten die Zuständigkeit zum Erlass der angefochtenen Bescheide abgesprochen und diese demzufolge (schon aus diesem Grund) aufgehoben hat.
II.
Die Berufung der Beklagten ist nur insoweit begründet, als die Beigeladene Nr. 1 nicht - wie vom SG ausgesprochen - hätte zur Bescheidung verurteilt werden dürfen. Im Übrigen erweist sich die Berufung der Beklagten aber als unbegründet. Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide zu Recht aufgehoben. Die Beklagte war zu deren Erlass nicht zuständig, sie ist vielmehr verpflichtet, einen Antrag gemäß § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI bei der Beigeladenen Nr. 1 zu stellen. Das Statusverfahren ist von der Beigeladenen Nr. 1 durchzuführen.
In prozessualer Hinsicht ist der Senat davon ausgegangen, dass die vom SG angenommene Klageänderung nicht sachdienlich ist, weil der Adressat und damit der Berechtigte bzw. Verpflichtete des angefochtenen Bescheids vom 20.3.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2006 allein der Kläger war. Durch die Beiladung zum Verfahren werden die Interessen der Beigeladenen Nr. 2 in ausreichendem Maße gewahrt. Die Beteiligten haben sich mit der Umstellung des Rubrums einverstanden erklärt.
1. Gem. § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV ist die Einzugsstelle (§ 28i SGB IV) für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe zuständig. Abweichend davon ist die Durchführung des so genannten Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB IV Aufgabe des Rentenversicherungsträgers (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV). Im Anfrageverfahren können die Beteiligten eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Was unter Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts zu verstehen ist, legt § 7 SGB IV fest. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Gegenstand des Anfrageverfahrens ist nach dem Gesetzeswortlaut allein die Klärung der Frage, ob die jeweils ausgeübte Tätigkeit als Beschäftigung nach § 7 SGB IV einzustufen ist oder nicht. (vgl. auch etwa Knospe, in: Hauck/Haines SGB IV § 7a Rdnr. 4). Liegt der zu beurteilenden Tätigkeit ein privatrechtlicher Vertrag zu Grunde, soll den Vertragspartnern (Auftraggeber oder Arbeitgeber bzw. Auftragnehmer oder Arbeitnehmer) Rechtssicherheit hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit verschafft werden (vgl. auch BT-Drs. 14/1855 S. 12); entsprechendes gilt, wenn die Tätigkeit im Rahmen einer (allein) faktischen Beziehung ausgeübt wird. Damit unterscheidet sich der Verfahrensgegenstand des Anfrageverfahrens nach § 7a SGB IV vom Verfahrensgegenstand des Verwaltungsverfahrens nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Bezieht sich § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV mit dem Begriff der "Beschäftigung" auf die Bestimmung des § 7 SGB IV, so nimmt § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV mit dem Begriff der "Versicherungspflicht" auf die dafür einschlägigen Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 24 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), § 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 20 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) Bezug. Ist die aus diesen Vorschriften folgende Versicherungs- bzw. Beitragspflicht Verfahrensgegenstand, soll diese bspw. mit dem (End-)Ziel der Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen überprüft werden, wird die aus § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV folgende Zuständigkeit der Einzugsstelle nicht durch eine vorrangige Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers gem. § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV verdrängt, unbeschadet dessen, dass die Versicherungspflicht wesentlich vom Vorliegen einer Beschäftigung i. S. d. § 7 SGB IV abhängt, zur Klärung des Versicherungsstatus also der "Beschäftigungsstatus" als Vorfrage beurteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.2.2008, - L 11 KR 5528/07 – m. w. N.).
Mit der zum 1.1.2005 in Kraft getretenen Bestimmung des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV hat der Gesetzgeber für – hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung nach § 7 SGB IV - besonders prekäre Sachverhalte (vgl. BT.-Drs. 15/1749 S. 35), namentlich der Beschäftigung von Angehörigen, ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren in der Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers (§ 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV) eingeführt. Danach hat die Einzugsstelle einen Antrag nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Die Vorschrift bezieht sich auf die entsprechenden Meldetatbestände des § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1d und e SGB IV. In diesen Fällen soll von Amts wegen bei einer zentralen Stelle für alle Sozialversicherungszweige umfassend und verbindlich – auch mit Wirkung für das Leistungsrecht der Bundesagentur für Arbeit (§ 336 SGB III) –eine Statusklärung, und zwar des "Beschäftigungsstatus", nicht des Versicherungsstatus, erfolgen. Der Rentenversicherungsträger trifft nur die Feststellung, ob eine Beschäftigung vorliegt oder nicht. Die Versicherungspflicht wird nicht festgestellt. Ziel der Neuregelung war die Schaffung von mehr Rechts- und Planungssicherheit in Bezug auf den Bestand des Versicherungsschutzes vor allem für den Fall der Arbeitslosigkeit (Knospe, a. a. O. Rdnr. 16 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/5251 S. 4, 5).
Zur Vorbereitung des obligatorischen Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV darf die Einzugsstelle, was zur Verwaltungsvereinfachung offenbar so praktiziert wird, die einschlägigen Fragebögen übersenden; rechtliche Bedenken gegen eine Verfahrensvorbereitung dieser Art bestehen nicht. Die Einzugsstelle muss das (eigentliche) Anfrageverfahren beim Rentenversicherungsträger sodann aber durch Antragstellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV einleiten und die im Zuge der Verfahrensvorbereitung erhobenen Unterlagen an diesen abgeben. Die (bloße) Verfahrensvorbereitung durch die Einzugsstelle schließt die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für das obligatorische Anfrageverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV nicht aus; insbesondere liegt deswegen noch kein bereits eingeleitetes Statusfeststellungsverfahren i. S. d. § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV vor. Anderes wäre mit der Funktion des obligatorischen Anfrageverfahrens beim Rentenversicherungsträger auch nicht zu vereinbaren.
2. Nach Auffassung des Senats ist hier die Vorschrift des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV einschlägig und ein obligatorisches Anfrageverfahren bei der Beigeladenen Nr. 1 durchzuführen. Der Kläger hat die Beigeladene Nr. 2 nach Maßgabe des § 28a SGB IV bei der Beklagten gemeldet. Aus der Arbeitgebermeldung ergab sich, dass die Beigeladene Nr. 2 Angehörige (Ehegattin) des Klägers ist; dabei ist vorliegend nicht ausschlaggebend, ob auf dem Meldeformular (von vornherein) die entsprechende Schlüsselzahl eingetragen wird oder die Einzugsstelle aus der Namensgleichheit von Arbeitgeber und gemeldetem Arbeitnehmer (wie im Nachhinein bestätigt) richtigerweise auf ein Angehörigenverhältnis schließt. In Fallgestaltungen dieser Art muss der Rentenversicherungsträger gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB IV den "Beschäftigungsstatus" klären; dieser, und nicht die Einzugsstelle hat festzustellen, ob die gemeldete Person in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV steht oder nicht. Hierfür ist es nach Auffassung des Senats nicht von Belang, welche Abgrenzungsfragen sich im weiteren Verlauf des durch die Antragstellung der Einzugsstelle gem. § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV eingeleiteten Verwaltungsverfahrens, etwa nach Auswertung eines im Rahmen der Verfahrensvorbereitung übersandten Fragebogens, ergeben, insbesondere ob die jeweilige Tätigkeit von einer selbständigen Erwerbstätigkeit als (Mit-)Unternehmer neben dem meldenden Arbeitgeber oder von einer, ein Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 7 SGB IV (ebenfalls) nicht begründenden familienhaften Mitarbeit unterschieden werden muss. Dem steht nicht entgegen, dass der zweite Titel des ersten Abschnitts des SGB IV, zu dem die Vorschriften der § 7 ff. SGB IV gehören, die Überschrift "Beschäftigung und selbständige Tätigkeit" trägt. Die Titelüberschrift weist nur auf den praktisch besonders bedeutsamen Abgrenzungsfall hin, schließt aber nicht aus, auch die Abgrenzung von familienhafter Mitarbeit und Beschäftigung dem Anfrageverfahren zu unterwerfen.
Die Beklagte hätte daher das Anfrageverfahren bei der Beigeladenen Nr. 1 durch entsprechende Antragstellung nach § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV einleiten müssen. Sie wäre verpflichtet gewesen, den vom Kläger im Rahmen der Verfahrensvorbereitung ausgefüllt zurückgesandten Fragebogen – der im Übrigen ausdrücklich auf die Bestimmung des § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV Bezug nimmt – an die Beigeladene Nr. 1 weiterzuleiten, und hätte nicht selbst das Nichtvorliegen einer Beschäftigung feststellen dürfen. Ob sie befugt wäre, nach Auswertung des Fragebogens (in unzweifelhaften Fällen) das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses festzustellen (vgl. zu der entsprechenden Verwaltungspraxis bzw. den dieser zugrunde liegenden Verwaltungsvereinbarungen Knospe, a. a. O. Rdnr. 24), kann der Senat offen lassen; eine Fallgestaltung dieser Art liegt nicht vor.
Das Sozialgericht hat daher die von der Beklagten erlassenen Statusfeststellungsbescheide wegen des Zuständigkeitsmangels zu Recht aufgehoben. Da die Beklagte aber ihre Verpflichtung zur Einleitung eines Anfrageverfahrens bei der Beigeladenen Nr. 1 auch im Berufungsverfahren in Abrede gestellt hat, war es nicht ausreichend, nur die angefochtenen Bescheide aufzuheben, sie war vielmehr zu verpflichten, den Antrag auf Statusfeststellung nach § 7 a Abs. 1 Satz 2 SGB VI zu stellen. Nur so konnte dem Anspruch des Klägers, insbesondere aber der Beigeladenen Nr. 2, an der Durchführung einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Statusfeststellung entsprochen werden. Soweit das Sozialgericht gegenüber der Beigeladenen Nr. 1 eine Untätigkeitsklage der Beigeladenen Nr. 2 angenommen hat, und die Beigeladene Nr. 1 auch ohne Antrag der Beklagten zu Durchführung des obligatorischen Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 bis 3 SGB IV verurteilt hat, vermochte ihm der Senat nicht zu folgen. Das Urteil konnte insoweit keinen Bestand haben und war entsprechend abzuändern.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes stellen sich keine Auslegungsfragen.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved