Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 722/71
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein ohne Eintritt der Schädigungsfolgen voraussichtlich als technischer Angestellter beschäftigter Fliesenlegermeister ist bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs weder direkt noch indirekt in den statistischen Wirtschaftsbereich Hoch- und Tiefbau einzustufen. Als Durchschnittseinkommen ist dasjenige aller Wirtschaftsbereiche der Industrie zugrunde zu legen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Juni 1971 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1918 geborene Kläger bezog nach dem Umanerkennungsbescheid des Beklagten vom 8. November 1951 wegen Zustandes nach Granatsplitterverletzung der linken Stirngegend mit Knochenverlust und Hirnleistungsschwäche eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H.
Im Februar 1965 beantragte der Kläger die Gewährung von Berufsschadensausgleich, weil er eine schädigungsbedingte Einkommensminderung erlitten habe. Er habe nämlich wegen der Schädigungsfolgen seinen erlernten Beruf als Fliesenleger aufgeben müssen und verdiene nun als Angestellter nach BAT VIII bei dem Technischen Überwachungsamt D. wesentlich weniger. Hierzu hat er mehrere Unterlagen vorgelegt, wonach er vor allem 1936 die Gesellenprüfung als Plattenleger mit "sehr gut” bestanden hat. Nach Durchführung von Ermittlungen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 1966 eine Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG sowie die Gewährung von Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG ab, weil der Kläger keinen dementsprechenden Einkommensverlust erlitten habe.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger vor allem geltend, er sei durch die Schädigungsfolgen an der Ablegung der Meisterprüfung verhindert worden. Diesem Widerspruch half der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 1966 nicht ab, zumal der Kläger während seiner Tätigkeit als Fliesenleger von 1945 bis 1963 seine Meisterprüfung habe ablegen können.
Mit seiner hierauf erhobenen Klage machte der Kläger u.a. geltend, daß der Beruf des Fliesenlegers zum Bauhauptgewerbe gehöre, wobei er auf einen Aufsatz von Lunz (vgl. die von dem VdK Bayern herausgegebene Zeitschrift "Der Sozialrichter” Heft 17 S. 20 sowie den Abdruck auf Bl. 52 GA) verwies. Dem entgegnete der Beklagte, daß der Fliesenleger nach der von den Statistischen Bundesamt herausgegebenen "Systematik der Wirtschaftszweige – Grundsystematik mit Erläuterungen” S. 79 zum Ausbau- und Bauhilfsgewerbe gehöre und deshalb sein Durchschnittseinkommen aus der statistischen Tabelle 5 zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG (Handwerk) zu entnehmen sei. Diese Lohnstatistik sei entgegen der Meinung von Lunz nach dem BVG allein maßgebend. Das Sozialgericht Darmstadt holte Auskünfte der Handwerkskammer Darmstadt vom 23. Dezember 1966 und 8. Juli 1969 ein, wonach vor allem die für die Fliesenleger maßgebenden Tarifverhandlungen von dem sog. Bauhauptgewerbe geführt werden. Ferner wurde ein Gutachten des Neurologen Prof. Dr. E. vom 29. Dezember 1969 eingeholt, in welchem ein besonderes berufliches Betroffensein des Klägers deshalb bejaht wurde, weil dieser durch seine Schädigungsfolgen an der Ablegung der Meisterprüfung gehindert worden sei.
Bei den hierauf seitens des Beklagten angestellten Ermittlungen wurde vor allem eine Auskunft der Handwerkskammer Darmstadt vom 23. September 1970 eingeholt, nach welcher im allgemeinen ein Fliesenlegermeister eine Tätigkeit als Meister im Angestelltenverhältnis anstrebt. Hierauf hob der Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 1970 den Bescheid vom 15. Februar 1966 auf und gewährte dem Kläger Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG unter Einstufung als Fliesenlegermeister und damit als technischer Angestellter der Leistungsgruppe III der gesamten Industrie. Außerdem erhöhte er mit Zugunstenbescheid vom 28. Oktober 1970 die Rente des Klägers rückwirkend nach § 30 Abs. 2 BVG wegen besonderen beruflichen Betroffenseins von 70 v.H. auf 80 v.H.
Der Kläger hielt nunmehr seine Klage nur noch in bezug auf den Berufsschadensausgleich aufrecht und begehrte dabei die Einstufung in die Wirtschaftsgruppe Hoch- und Tiefbau.
Das Sozialgericht holte eine Auskunft des Statistischen Bundesamtes vom 24. Mai 1971 ein, wonach die Unterabteilung 31 "Ausbau- und Bauhilfsgewerbe” von der Erhebung in den statistischen Tabellen 1 und 3 zu § 30 Abs. 3 und 4 nicht erfaßt sei, jedoch die meisten entsprechenden Unternehmen bzw. Arbeitsstätten in der Erhebung in Tabelle 5 enthalten seien.
Mit Urteil vom 16. Juni 1971 wies das Sozialgericht Darmstadt die Klage als unbegründet ab. Der Anspruch des Klägers auf Einstufung in die Wirtschaftsgruppe Hoch- und Tiefbau sei unbegründet, weil die Plattenleger nach der obengenannten Grundsystematik des Statistischen Bundesamtes zu dem Ausbau- und Bauhilfsgewerbe gehörten.
Gegen dieses ihm am 2. Juli 1971 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Juli 1971 Berufung eingelegt. Mit ihr macht er vor allem geltend, nach den vorliegend allein maßgebenden statistischen Tabellen zum BVG seien alle direkt oder indirekt mit Bauarbeiten befaßten Handwerkszweige in den Wirtschaftsbereich Hoch- und Tiefbau eingestuft, soweit sie nicht in der Tabelle 5 aufgeführt seien. Dies gehe aus der Anmerkung 3 zu der Tabelle 3 "Hoch- und Tiefbau einschließlich Handwerk” hervor. Demgegenüber sei die statistische Zugehörigkeit zum Bauhauptgewerbe oder Bauhilfsgewerbe unerheblich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Juni 1971 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 29. Oktober 1970 zu verurteilen, den Kläger als Fliesenlegermeister in die Wirtschaftsgruppe Hoch- und Tiefbau einzustufen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Versorgungsakten, welcher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, wird im einzelnen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt und nach § 143 SGG statthaft.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Entscheidung des Sozialgerichts ist jedenfalls ist Ergebnis beizupflichten. Vorliegend ist nur streitig, ob der Kläger als Fliesenlegermeister bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG als technischer Angestellter in die Leistungsgruppe III in der gesamten gewerblichen Wirtschaft (so der Beklagte) oder in den Wirtschaftsbereich Hoch- und Tiefbau (so der Kläger) einzustufen ist. Die von den Beklagten vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden.
Hierbei sind nach § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet maßgebend. Dabei ist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG von der jeweils ausgewiesenen kleinsten Gliederungseinheit der statistischen Systematik auszugehen (vgl. die Systematik der Wirtschaftszweige – Grundsystematik mit Erläuterungen, Ausgabe 1961). Hiernach gehört der Kläger eindeutig nicht in die Gruppe 300 Hoch- und Tiefbau, sondern in die Gruppe 315 der Unterabteilung Ausbau- und Bauhilfsgewerbe (vgl. S. 79 a.a.O.).
Diese Unterabteilung wird aber nach der Auskunft des Statistischen Bundesamtes vom 24. Mai 1971 von dessen Verdiensterhebung in den Tabellen 1 und 3 zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG nicht erfaßt, während die nur Arbeiterverdienste betreffende Tabelle 5 (Handwerk) vorliegend ohnehin keine brauchbare Grundlage ergibt.
Hiernach ist das Durchschnittseinkommen nach § 3 Abs. 2 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG zu bestimmen. Demzufolge ist abzustellen auf einen Wirtschaftsbereich, Handwerkszweig oder eine Beschäftigtengruppe des öffentlichen Dienstes, deren Angehörige eine ähnliche Tätigkeit ausüben. Dabei ergibt sich nun, daß Tätigkeit und Ausbildung in der Fliesen- und Plattenlegerei gegenüber der in dem noch am ehesten verwandten Wirtschaftsbereich Hoch- und Tiefbau soweit spezialisiert sind, daß sie nicht mehr als ausreichend "ähnlich” angesehen werden können, zumal sie auch in einer besonderen Unterabteilung, nämlich dem Ausbau- und Bauhilfsgewerbe, systematisch erfaßt werden (vgl. hierzu auch im einzelnen Rundschreiben des Landesversorgungsamtes Hessen vom 28. Juli 1967, 8/67 Nr. 46, unter Hinweis auf Rundschreiben des RMA v. 22. Dezember 1965 BVBl 2/66 Nr. 12). Umso weniger können Fliesenleger daher nach der Anmerkung "einschließlich Handwerk” zum Hoch- und Tiefbau in Tabelle 3 eingeordnet werden. Die vom Kläger neuerdings aufgestellte Behauptung, er wäre heute ohne Eintritt der Schädigungsfolgen Fliesenlegermeister in einem größeren Hoch- und Tiefbaubetrieb, ist nur als eine den Grad der Wahrscheinlichkeit nicht erreichende Vermutung anzusehen, zumal der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, daß inzwischen auch bei seiner früheren Lehrfirma Fliesenlegermeister beschäftigt werden.
Da sich außerhalb des Hoch- und Tiefbaus keine Wirtschaftsbereiche vorliegend als "ähnlich” anbieten, hat der Beklagte das Durchschnittseinkommen zutreffend nach § 3 Abs. 2 Satz 2 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG aus der Gesamtheit aller gewerblichen Wirtschaftsbereiche errechnet. Eine nach der Neufassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 DVO an sich mögliche Heranziehung des Durchschnittseinkommens des öffentlichen Dienstes (hier BAT VI b) scheidet hier deswegen aus, weil sich der Kläger dann gegenüber der erfolgten Einstufung schlechter stehen würde.
Nach alledem war die unbegründete Berufung, wie geschehen, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1918 geborene Kläger bezog nach dem Umanerkennungsbescheid des Beklagten vom 8. November 1951 wegen Zustandes nach Granatsplitterverletzung der linken Stirngegend mit Knochenverlust und Hirnleistungsschwäche eine Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H.
Im Februar 1965 beantragte der Kläger die Gewährung von Berufsschadensausgleich, weil er eine schädigungsbedingte Einkommensminderung erlitten habe. Er habe nämlich wegen der Schädigungsfolgen seinen erlernten Beruf als Fliesenleger aufgeben müssen und verdiene nun als Angestellter nach BAT VIII bei dem Technischen Überwachungsamt D. wesentlich weniger. Hierzu hat er mehrere Unterlagen vorgelegt, wonach er vor allem 1936 die Gesellenprüfung als Plattenleger mit "sehr gut” bestanden hat. Nach Durchführung von Ermittlungen lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 1966 eine Höherbewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG sowie die Gewährung von Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG ab, weil der Kläger keinen dementsprechenden Einkommensverlust erlitten habe.
Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger vor allem geltend, er sei durch die Schädigungsfolgen an der Ablegung der Meisterprüfung verhindert worden. Diesem Widerspruch half der Beklagte mit Bescheid vom 7. Oktober 1966 nicht ab, zumal der Kläger während seiner Tätigkeit als Fliesenleger von 1945 bis 1963 seine Meisterprüfung habe ablegen können.
Mit seiner hierauf erhobenen Klage machte der Kläger u.a. geltend, daß der Beruf des Fliesenlegers zum Bauhauptgewerbe gehöre, wobei er auf einen Aufsatz von Lunz (vgl. die von dem VdK Bayern herausgegebene Zeitschrift "Der Sozialrichter” Heft 17 S. 20 sowie den Abdruck auf Bl. 52 GA) verwies. Dem entgegnete der Beklagte, daß der Fliesenleger nach der von den Statistischen Bundesamt herausgegebenen "Systematik der Wirtschaftszweige – Grundsystematik mit Erläuterungen” S. 79 zum Ausbau- und Bauhilfsgewerbe gehöre und deshalb sein Durchschnittseinkommen aus der statistischen Tabelle 5 zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG (Handwerk) zu entnehmen sei. Diese Lohnstatistik sei entgegen der Meinung von Lunz nach dem BVG allein maßgebend. Das Sozialgericht Darmstadt holte Auskünfte der Handwerkskammer Darmstadt vom 23. Dezember 1966 und 8. Juli 1969 ein, wonach vor allem die für die Fliesenleger maßgebenden Tarifverhandlungen von dem sog. Bauhauptgewerbe geführt werden. Ferner wurde ein Gutachten des Neurologen Prof. Dr. E. vom 29. Dezember 1969 eingeholt, in welchem ein besonderes berufliches Betroffensein des Klägers deshalb bejaht wurde, weil dieser durch seine Schädigungsfolgen an der Ablegung der Meisterprüfung gehindert worden sei.
Bei den hierauf seitens des Beklagten angestellten Ermittlungen wurde vor allem eine Auskunft der Handwerkskammer Darmstadt vom 23. September 1970 eingeholt, nach welcher im allgemeinen ein Fliesenlegermeister eine Tätigkeit als Meister im Angestelltenverhältnis anstrebt. Hierauf hob der Beklagte mit Bescheid vom 29. Oktober 1970 den Bescheid vom 15. Februar 1966 auf und gewährte dem Kläger Berufsschadensausgleich nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG unter Einstufung als Fliesenlegermeister und damit als technischer Angestellter der Leistungsgruppe III der gesamten Industrie. Außerdem erhöhte er mit Zugunstenbescheid vom 28. Oktober 1970 die Rente des Klägers rückwirkend nach § 30 Abs. 2 BVG wegen besonderen beruflichen Betroffenseins von 70 v.H. auf 80 v.H.
Der Kläger hielt nunmehr seine Klage nur noch in bezug auf den Berufsschadensausgleich aufrecht und begehrte dabei die Einstufung in die Wirtschaftsgruppe Hoch- und Tiefbau.
Das Sozialgericht holte eine Auskunft des Statistischen Bundesamtes vom 24. Mai 1971 ein, wonach die Unterabteilung 31 "Ausbau- und Bauhilfsgewerbe” von der Erhebung in den statistischen Tabellen 1 und 3 zu § 30 Abs. 3 und 4 nicht erfaßt sei, jedoch die meisten entsprechenden Unternehmen bzw. Arbeitsstätten in der Erhebung in Tabelle 5 enthalten seien.
Mit Urteil vom 16. Juni 1971 wies das Sozialgericht Darmstadt die Klage als unbegründet ab. Der Anspruch des Klägers auf Einstufung in die Wirtschaftsgruppe Hoch- und Tiefbau sei unbegründet, weil die Plattenleger nach der obengenannten Grundsystematik des Statistischen Bundesamtes zu dem Ausbau- und Bauhilfsgewerbe gehörten.
Gegen dieses ihm am 2. Juli 1971 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Juli 1971 Berufung eingelegt. Mit ihr macht er vor allem geltend, nach den vorliegend allein maßgebenden statistischen Tabellen zum BVG seien alle direkt oder indirekt mit Bauarbeiten befaßten Handwerkszweige in den Wirtschaftsbereich Hoch- und Tiefbau eingestuft, soweit sie nicht in der Tabelle 5 aufgeführt seien. Dies gehe aus der Anmerkung 3 zu der Tabelle 3 "Hoch- und Tiefbau einschließlich Handwerk” hervor. Demgegenüber sei die statistische Zugehörigkeit zum Bauhauptgewerbe oder Bauhilfsgewerbe unerheblich.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 16. Juni 1971 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung seines Bescheides vom 29. Oktober 1970 zu verurteilen, den Kläger als Fliesenlegermeister in die Wirtschaftsgruppe Hoch- und Tiefbau einzustufen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Versorgungsakten, welcher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, wird im einzelnen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist insbesondere nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt und nach § 143 SGG statthaft.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Entscheidung des Sozialgerichts ist jedenfalls ist Ergebnis beizupflichten. Vorliegend ist nur streitig, ob der Kläger als Fliesenlegermeister bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG als technischer Angestellter in die Leistungsgruppe III in der gesamten gewerblichen Wirtschaft (so der Beklagte) oder in den Wirtschaftsbereich Hoch- und Tiefbau (so der Kläger) einzustufen ist. Die von den Beklagten vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden.
Hierbei sind nach § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet maßgebend. Dabei ist nach § 3 Abs. 1 Satz 3 und DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG von der jeweils ausgewiesenen kleinsten Gliederungseinheit der statistischen Systematik auszugehen (vgl. die Systematik der Wirtschaftszweige – Grundsystematik mit Erläuterungen, Ausgabe 1961). Hiernach gehört der Kläger eindeutig nicht in die Gruppe 300 Hoch- und Tiefbau, sondern in die Gruppe 315 der Unterabteilung Ausbau- und Bauhilfsgewerbe (vgl. S. 79 a.a.O.).
Diese Unterabteilung wird aber nach der Auskunft des Statistischen Bundesamtes vom 24. Mai 1971 von dessen Verdiensterhebung in den Tabellen 1 und 3 zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG nicht erfaßt, während die nur Arbeiterverdienste betreffende Tabelle 5 (Handwerk) vorliegend ohnehin keine brauchbare Grundlage ergibt.
Hiernach ist das Durchschnittseinkommen nach § 3 Abs. 2 der DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG zu bestimmen. Demzufolge ist abzustellen auf einen Wirtschaftsbereich, Handwerkszweig oder eine Beschäftigtengruppe des öffentlichen Dienstes, deren Angehörige eine ähnliche Tätigkeit ausüben. Dabei ergibt sich nun, daß Tätigkeit und Ausbildung in der Fliesen- und Plattenlegerei gegenüber der in dem noch am ehesten verwandten Wirtschaftsbereich Hoch- und Tiefbau soweit spezialisiert sind, daß sie nicht mehr als ausreichend "ähnlich” angesehen werden können, zumal sie auch in einer besonderen Unterabteilung, nämlich dem Ausbau- und Bauhilfsgewerbe, systematisch erfaßt werden (vgl. hierzu auch im einzelnen Rundschreiben des Landesversorgungsamtes Hessen vom 28. Juli 1967, 8/67 Nr. 46, unter Hinweis auf Rundschreiben des RMA v. 22. Dezember 1965 BVBl 2/66 Nr. 12). Umso weniger können Fliesenleger daher nach der Anmerkung "einschließlich Handwerk” zum Hoch- und Tiefbau in Tabelle 3 eingeordnet werden. Die vom Kläger neuerdings aufgestellte Behauptung, er wäre heute ohne Eintritt der Schädigungsfolgen Fliesenlegermeister in einem größeren Hoch- und Tiefbaubetrieb, ist nur als eine den Grad der Wahrscheinlichkeit nicht erreichende Vermutung anzusehen, zumal der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat, daß inzwischen auch bei seiner früheren Lehrfirma Fliesenlegermeister beschäftigt werden.
Da sich außerhalb des Hoch- und Tiefbaus keine Wirtschaftsbereiche vorliegend als "ähnlich” anbieten, hat der Beklagte das Durchschnittseinkommen zutreffend nach § 3 Abs. 2 Satz 2 DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG aus der Gesamtheit aller gewerblichen Wirtschaftsbereiche errechnet. Eine nach der Neufassung des § 3 Abs. 2 Satz 1 DVO an sich mögliche Heranziehung des Durchschnittseinkommens des öffentlichen Dienstes (hier BAT VI b) scheidet hier deswegen aus, weil sich der Kläger dann gegenüber der erfolgten Einstufung schlechter stehen würde.
Nach alledem war die unbegründete Berufung, wie geschehen, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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