L 6 J 305/73

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 J 305/73
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 15. Februar 1973 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die im Jahre 1921 geborene Klägerin hat nach ihrem Antrag auf Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vom 29. Oktober 1969 keinen Beruf erlernt. Sie war vom 1936 bis 1937 als Hausmädchen und im Anschluß daran bis 1952 als Textilarbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt.

Nach dem vertrauensärztlichen Gutachten zum Rentenantrag vom 29. Oktober 1969 kann die Klägerin noch leichte Arbeiten im Sitzen und Stehen, in geschlossenen Räumen und bei schönem Wetter im Freien regelmäßig ganztägig fortgesetzt verrichten. Aufgrund dieses Gutachtens hat die Beklagte durch Bescheid vom 19. Februar 1970 dem Rentenantrag abgelehnt.

Im Klageverfahren holte das Sozialgericht ein orthopädisches und gynäkologisches Gutachten über den Gesundheitszustand der Klägerin ein. Nach dem gynäkologischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. vom 6. Dezember 1971 ist auf diesem Fachgebiet eine ins Gewicht fallende Erwerbsminderung nicht festzustellen. Nach Ansicht des Sachverständigen ist die Einholung eines internistischen Gutachtens erforderlich. Nach dem orthopädischem Gutachten des Sachverständigen Dr. E. vom 18. Oktober 1971 sind der Klägerin körperlich leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, abwechselnd mit Beschäftigung im Stehen und Gehen in klimatisch geschlossenen Räumen 4–6 Stunden täglich zumutbar. Zu denken sei dabei an Kontrollfunktionen, Sortier- und Verpackungstätigkeiten, weiter an Hausarbeiten, auch an leichte Registrier- und Bürotätigkeiten. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei bis zur Dauer von 1 Stunde zumutbar, bei einem An- und Abmarschweg von etwa 1 km bis zur nächsten Haltestelle. Im übrigen bestehe die Möglichkeit zur ganzen oder teilweisen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin.

Die Beklagte gewährte der Klägerin vom 30. August bis 27. September 1972 ein Heilverfahren in der Klinik für externe Therapie in E ... Nach dem Entlassungsbericht ist die Klägerin in der Lage, 6–8 Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten in wechselnder Stellung auszuführen, wobei das Heben und Tragen von Gegenständen über 10 kg vermieden werden solle. Ebenso solle die Arbeit im Freien vermieden werden.

Durch Urteil vom 15. Februar 1973 hat das Sozialgericht Kassel die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klägerin sei auf das allgemeine Arbeitsfeld zu verweisen. Dort könne sie noch als Locherin oder Prüferin oder im gewerblichen Sektor als Sortiererin oder Wäscheausgeberin tätig sein. Dieser Arbeitsmarkt sei der Klägerin nicht verschlossen, so daß sie nicht berufsunfähig sei.

Gegen dieses am 23. Februar 1973 zwecks Zustellung zur Post gegebene Urteil richtet sich die am 21. März 1973 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin, mit der diese ihren Rentenanspruch weiter verfolgt. Sie trägt vor, die durchgeführten Begutachtungen würden ihrem Gesundheitszustand nicht gerecht. Sie sei auch nicht in der Lage, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Sie leide sehr häufig unter Schmerzen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 15. Februar 1975 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. Februar 1972 zu verurteilen, Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe ab 1. November 1969 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung, am 28. Juni 1973 war die Klägerin trotz ordnungsmäßiger Ladung weder erschienen noch vertreten.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie ist an sich statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz –SGG–).

Das Gericht konnte, trotz Ausbleibens der Klägerin im Termin entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§§ 110, 124 SGG).

In der Sache selbst erweist sich jedoch die Berufung als unbegründet. Das angefochtene Urteil ist zu Recht ergangen; die Klägerin ist noch nicht berufsunfähig im Sinne des § 1246 Abs. 2 RVO, so daß auch kein Rentenanspruch besteht.

Zutreffend führt das angefochtene Urteil aus, daß die Klägerin nach ihrem bisherigen Berufsleben als ungelernte Kraft auf das allgemeine Arbeitsfeld zu verweisen ist. Dort kann sie nach ihrem Leistungsvermögen noch einer geregelten Halbtagsbeschäftigung nachgehen und damit die Hälfte dessen leisten, was eine gesunde vergleichbar Versicherte zu leisten im Stande ist (§ 1246 Abs. 2 RVO). Alle zum Rentenantrag wie auch vom Sozialgericht eingeholten Gutachten stimmen darin überein, daß die Klägerin noch leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen, mindestens halbtags ausüben kann. Diese zeitliche Einschränkung auf die Halbtagsbeschäftigung macht nur der Sachverständige Dr. E. der allerdings im gleichen Gutachten begründete Aussichten auf eine Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin einräumt, in dem er ausführt, daß die Voraussetzungen für eine 8-stündige Tätigkeit nach entsprechender Heilbehandlung erreichbar seien. Die vom Sachverständigen Prof. Dr. P. für erforderlich gehaltene internistische Begutachtung ist durch das Entlassungsgutachten der Klinik für externe Therapie in E. erfolgt, weil dieses Gutachten durch einen Internisten mitgetragen wird. Die auf verschiedenen Fachgebieten vorliegenden Gutachten sind insgesamt schlüssig und überzeugend; der Senat sieht keine Veranlassung, den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht durch Einholung von Gutachten weiter aufzuklären. Er schließt sich den bisher eingeholten Gutachten vollinhaltlich an.

Wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, ist der Klägerin der Arbeitsmarkt praktisch nicht verschlossen. Sie kann zumindest einer geregelten Halbtagsbeschäftigung als Locherin, Prüferin, Sortiererin oder Wäscheausgeberin ausüben. Arbeitsplätze dieser Art gibt es, wie gerichtsbekannt ist, in ausreichendem Umfang. Wenn die Klägerin bisher noch nicht vermittelt werden konnte, so liegt das an ihrer fehlenden Wettbewerbsfähigkeit, die nicht in den Risikobereich der gesetzlichen Rentenversicherung fällt. Schließlich ist die Klägerin auch in der Lage, einen Arbeitsplatz zu erreichen. Die von dem Sachverständigen Dr. E. in seinem orthopädischen Gutachten gemachten Einschränkungen sind nicht so gravierend, daß dadurch der Arbeitsmarkt praktisch verschlossen würde. Einmal kann die Klägerin von ihrem Wohnort aus zur Arbeit fahren und zum anderen wäre es der Klägerin möglich und zuzumuten, ihren Wohnort zum Zwecke der Erlangung einer Arbeitsstelle zu wechseln. Insoweit befindet sie sich in der gleichen Situation wie ein gesunder Arbeitnehmer, der an seinem Wohnort keinen geeigneten Arbeitsplatz finden kann.

Nach alldem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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