Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 Kr 1135/69
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 25. April 1969 sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. September 1967, 9. Februar 1968 und 7. Juli 1967 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Juli 1968 dahingehend abgeändert, daß die Gesamtsozialversicherungsbeiträge unter Außerachtlassung der ersten 75 Tage der ersten Beschäftigung jeder Beigeladenen zu 3. bis 25. bei dem Kläger zu berechnen sind.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 25. in der Krankenversicherung, Arbeiterrentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Die Beigeladenen zu 3. bis 25. waren im Bereich der Forstämter H.-West, F. und H. in den Jahren 1965–1967 während folgender Zeiträume zu folgenden Arbeitsentgelt beim Kläger beschäftigt:
Zeitraum Verdienst
v.d.G. 31.03.1965 21,30
08.–30.04.1965 333,90
01.–21.05.1965 181,79
01.–18.06.1965 279,40
15.–31.07.1965 253,25
01.–26.08.1965 355,36
20.–29.09.1965 157,83
01.–30.11.1965 439,43
01.– 22.12.1965 397,11
22.–28.02.1966 119,05
01.–31.03.1966 507,80
05.–21.04.1966 261,91
09.–31.05.1966 312,50
27.–30.06.1966 95,24
14.–27.07.1966 156,39
03.–31.08.1966 384,36
01.–31.10.1966 284,90
01.–27.11.1966 467,26
K. 31.03.1965 23,80
05.–30.04.1965 447,80
01.–21.05.1965 202,73
01.–18.06.1965 311,90
15.–31.07.1965 283,25
01.–26.08.1965 398,17
20.–27.09.1965 175,96
01.–30.11.1965 532,45
01.–23.12.1965 432,96
22.–28.02.1966 135,30
01.–31.03.1966 552,24
05.–21.04.1966 297,66
09.–31.05.1966 355,15
27.–30.06.1966 108,24
14.–27.07.1966 233,26
01.–31.08.1966 436,36
01.–31.10.1966 284,90
01.–30.11.1966 489,05
B. 01.–30.11.1965 388,07
01.–04.12.1965 71,96
21.–31.03.1965 131,07
01.–26.04.1966 347,40
08.–31.05.1966 287,84
Juni 1966 274,35
Juli 1966 400,92
01.–24.08.1966 239,01
01.–13.09.1966 195,32
S. 01.–31.05.1965 469,90
20.–30.07.1965 122,20
02.–18.08.1965 244,40
06.–10.09.1965 94,–
02.–30.11.1965 426,72
01.–03.12.1965 112,40
18.–28.03.1966 132,43
01.–29.04.1966 421,12
02.–31.05.1966 382,15
01.–06.06.1966 90,–
01.–23.07.1966 428,21
15.–24.08.1966 301,89
F. 29.–31.05.1965 56,40
01.–30.04.1965 619,90
01.–31.05.1965 368,75
26.–30.07.1965 94,–
02.–18.08.1965 239,70
06.–10.09.1965 94,–
04.–30.11.1965 421,80
01.–05.12.1965 109,01
18.–28.03.1966 131,25
01.–29.04.1966 450,32
02.–31.05.1966 380,95
01.–06.06.1966 90,–
01.–30.07.1966 417,53
15.–24.08.1966 303,10
W. 29.–31.03.1965 56,40
01.–30.04.1965 619,90
01.–31.05.1965 387,–
20.–30.07.1965 103,50
02.–18.08.1965 239,70
06.–10.09.1965 94,–
03.–30.11.1965 317,52
01.–03.12.1965 113,15
21.–28.03.1966 107,87
01.–29.04.1966 426,14
02.–31.05.1966 349,82
01.–06.06.1966 90,–
01.–30.07.1966 428,29
15.–24.08.1966 304,65
L. 27.–30.04.1965 70,50
01.–31.05.1965 364,25
01.–30.06.1965 383,05
01.–16.07.1965 197,40
01.–31.03.1966 370,08
01.–29.04.1966 387,50
03.–31.05.1966 372,58
01.–21.06.1966 269,66
D. 01.–31.12.1965 488,14
02.–30.03.1966 228,73
23.–24.06.1966 30,84
01.–29.07.1966 377,79
01.–26.08.1966 323,82
R. 13.–29.07.1965 291,39
02.– 30.08.1965 497,60
06.–30.11.1965 468,62
02.–16.12.1965 429,71
05.–29.04.1966 334,10
02.–20.05.1966 341,81
11.–30.07.1966 433,10
01.–23.08.1966 401,85
01.–30.11.1966 609,46
01.–06.12.1966 268,54
28.–31.03.1967 242,84
03.–28.04.1967 444,59
01–17.05.1967 394,36
K. 01.–30.04.1965 527,20
01.–31.05.1965 504,60
18.–30.06.1965 458,90
01.–30.07.1965 506,55
02.–30.08.1965 359,50
01.–13.09.1965 208,26
03.–30.11.1965 568,59
01.–17.12.1965 287,04
22.–31.03.1966 337,52
01.–29.04.1966 538,83
02.–31.05.1966 552,93
06.–30.06.1966 515,03
01.–30.07.1966 571,66
01.–31.08.1966 593,67
05.–26.09.1966 465,52
01.–30.11.1966 590,16
01.–20.12.1966 165,57
28.–31.03.1967 120,96
03.–28.04.1967 416,60
F. 01.–30.04.1965 150,40
01.–31.05.1965 443,30
04.–30.06.1965 126,40
01.–30.07.1965 408,09
01.–30.08.1965 253,80
01.–13.09.1965 164,50
03.–30.11.1965 435,09
01.–17.12.1965 214,21
08.–31.03.1966 254,42
01.–29.04.1966 422,50
02.–20.05.1966 271,31
06.–30.06.1966 389,03
01.–30.07.1966 441,66
01.–31.08.1966 388,41
05.–22.09.1966 303,62
01.–30.11.1966 460,16
01.–20.12.1966 123,14
28.–30.03.1967 65,47
03.–28.04.1967 369,56
01.–17.05.1967 299,82
E. 05.–29.07.1965 400,–
02.–30.08.1965 278,15
01.–10.09.1965 165,08
04.–25.11.1965 430,46
06.–16.12.1965 211,89
06.–11.03.1966 98,04
04.–29.04.1966 458,46
02.–31.05.1966 508,49
06.–30.06.1966 450,38
01.–30.07.1966 498,95
01.–30.08.1966 498,20
05.–23.09.1966 374,55
H. 04.–29.04.1966 533,11
02.–31.05.1966 577,18
06.–30.06.1966 514,14
01.–29.07.1966 541,20
01.–31.06.1966 602,88
05.–30.09.1966 541,20
03.–31.10.1966 571,12
01.–30.11.1966 577,18
01.–20.12.1966 404,18
03.–26.05.1967 487,08
B. 25.–29.10.1965 119,–
01.–30.11.1965 619,42
01.–03.12.1965 71,01
04.–29.04.1966 533,11
02.–31.05.1966 577,18
06.–30.06.1966 514,14
01.–29.07.1966 541,20
01.–31.08.1966 602,88
05.–23.09.1966 541,20
03.–31.10.1966 571,12
01.–30.11.1966 615,30
01.–20.12.1966 445,16
02.–31.05.1967 582,32
S. 25.–29.04.1966 125,04
02.–31.05.1966 577,18
06.–30.06.1966 514,14
01.–29.07.1966 541,20
01.–31.08.1966 602,88
05.–30.09.1966 541,20
03.–31.10.1966 574,24
01.–30.11.1966 577,18
01.–14.12.1966 309,48
T.: 03.–30.04.1965 364,90
Mai 1965 314,10
Juni 1965 129,25
Juli 1965 460,60
August 1965 353,65
September 1965 252,60
Oktober 1965 578,65
November 1965 232,50
Dezember 1965 375,36
G. April 1965 485,40
Mai 1965 355,35
Juni 1965 154,43
Juli 1965 250,28
August 1965 289,56
September 1965 284,39
Oktober 1965 440,60
November 1965 277,73
Dezember 1965 412,04
H. März 1966 458,20
April 1966 330,52
Juli 1966 373,51
August 1966 468,86
September 1966 226,16
Oktober 1966 264,71
November 1966 454,32
Dezember 1966 273,06
W. April 1965 486,05
Mai 1965 396,60
Juni 1965 175,53
Juli 1965 560,60
August 1965 321,30
September 1965 166,60
Oktober 1965 395,13
November 1965 340,78
Dezember 1965 419,63
R. April 1965 426,–
Mai 1965 295,30
Juni 1965 129,25
Juli 1965 282,–
August 1965 75,20
Oktober 1965 331,85
November 1965 232,–
Dezember 1965 125,43
S. April 1965 398,65
Mai 1965 388,98
Juni 1965 229,80
Juli 1965 202,15
August 1965 199,75
September 1965 94,–
Oktober 1965 394,40
November 1965 476,96
Dezember 1965 158,41
18.–31.03.1966 118,22
April 1966 403,49
Mai 1966 318,68
Aufgrund einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte durch Bescheid vom 13. September 1967, geändert durch Bescheid vom 9. Februar 1968 vom Forstamt H.-West Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.590,12 DM nach mit der Begründung, die Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen seien keine gelegentlichen Aushilfen, sondern berufsmäßige Lohnarbeiten gewesen, so daß Versicherungspflicht bestehe. Die Berufsmäßigkeit ergebe sich nach den hier geltenden Richtlinien aus der übermäßig starken Häufung gelegentlicher Aushilfen. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1968.
Durch Bescheid vom 7. Juli 1967 forderte die Beklagte vom Hessischen Forstamt F. Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 14.568,08 DM nach, mit der Begründung, die betroffenen Beigeladenen hätten wegen der starken Häufung ihrer Aushilfstätigkeiten eine versicherungspflichtige berufsmäßige Lohnarbeit verrichtet. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1968).
Durch Bescheid vom 7. Juli 1967 forderte die Beklagte vom Hessischen Forstamt H. Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Höhe von 4.494,30 DM nach mit der Begründung, die hiervon betroffenen Beigeladenen hätten wegen der starken Häufung ihrer Aushilfstätigkeiten berufsmäßige Lohnarbeiten verrichtet, die der Versicherungspflicht unterlägen. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1968).
Im Klageverfahren wandte sich der Kläger gegen die Annahme der berufsmäßigen Lohnarbeiten. Er vertrat die Auffassung, die Richtlinien des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger vom 23. November 1966 gelten nicht für den vorliegenden Fall. Maßgebend seien hier die Richtlinien vom 31. Oktober 1962, wonach von einer Berufsmäßigkeit bei übermäßig starker Häufung von Nebenbeschäftigungen nur gesprochen werden könne, wenn der Arbeitslohn nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sei. Diese Voraussetzungen seine im Falle der Beigeladenen nicht erfüllt. Insbesondere seine die Beigeladenen nach ihrer wirtschaftlichen Lage nicht auf die Einnahmen aus dieser Tätigkeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen gewesen. Ebensowenig habe ein soziales Schutzbedürfnis bestanden.
Die Beklagte trug demgegenüber vor, die Berufsmäßigkeit der Beschäftigungen ergebe sich daraus, daß die Beigeladenen ihren Lebensunterhalt nicht unerheblich vom Arbeitslohn bestritten hätten. Die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse seien auch übermäßig stark gehäuft aufgetreten. Im übrigen hätten die neuen Richtlinien vom 23. November 1966 die alten Richtlinien von 1962 nicht geändert, sondern nur präzisiert.
Demgegenüber wandte der Kläger noch ein, die Aufeinanderfolge der Aushilfsbeschäftigungen sei von vornherein nicht vertraglich vereinbart worden.
Durch Urteil vom 25. April 1969 hat das Sozialgericht Fulda die Klage abgewiesen mit der Begründung, nach Dauer und Entgelt habe in allen Fällen Berufsmäßigkeit vorgelegen, so daß Versicherungspflicht bestehe. Die zeitliche Grenze von 75 Tagen sei in jedem Falle überschritten worden, das Arbeitseinkommen habe auch stets über einem Achtel der Beitragsbemessungsgrenze (§ 168 Abs. 2 b RVO) gelegen.
Gegen dieses am 16. Oktober 1969 zugestellte Urteil richte sich die am 13. November 1969 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der dieser sich weiter gegen die Heranziehung zur Beitragsleistung für die Beigeladenen wendet. Er hält an seiner Auffassung fest, daß die Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu 3. bis 25. als Nebenbeschäftigungen versicherungsfrei seien. Die Tätigkeit der Beigeladenen sei nicht der Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Existenz gewesen. Die Arbeitseinsätze seien jeweils nur kurzfristig erfolgt, wobei im Jahr der maßgebende Zeitraum von 182 Tagen nie überschritten worden sei. Überschreitung der 75-Tagefrist habe nie von vornherein festgestanden. Die zeitlich aufeinanderfolgenden Aushilfsbeschäftigungen könnten nicht als Dauerarbeitsverhältnisse bezeichnet werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 25. April 1969, sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. September 1967, 9. Februar 1968, 7. Juli 1967 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Juli 1968 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt weiter vor, es habe sich zwar nicht um Dauerarbeitsverhältnisse gehandelt, jedoch sei davon auszugehen, daß die jeweilige Weiterbeschäftigung der Beigeladenen zu 3. bis 25. stillschweigend vereinbart gewesen sei oder sich zumindest aus der Natur der Sache ergeben habe. Da die Überschreitung der 75-Tagefrist von vornherein vorhersehbar gewesen sei, bestehe Versicherungspflicht vom Anfang des ersten Beschäftigungsverhältnisses an. Überdies sei in jedem Fall die 182-Tagefrist überschritten, so daß eine berufsmäßige Lohnarbeit vorgelegen habe. Das Indiz der zeitlichen Inanspruchnahme (20 Wochenstunden) sei demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Die einzelnen Beschäftigungen seien schon deswegen zusammenzurechnen, weil sie jeweils bei denselben Arbeitgebern erfolgt seien.
Die beigeladene LVA Hessen sowie die beigeladene Bundesanstalt für Arbeit schließen sich dem Antrag und dem Vorbringen der Beklagten an. Die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. November 1973 waren die Beigeladenen zu 3. bis 25. trotz ordnungsmäßiger Ladung weder erschienen noch vertreten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist an sich statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt (§§ 143, 151 SGG).
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 3. bis 25. entscheiden, da die Ladung einen entsprechender Hinweis enthielt (§ 110 SGG).
In der Sache selbst verweist sich jedoch die Berufung insoweit als unbegründet, als nach Ablauf von 75 Tagen nach Beginn des jeweils ersten Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen zu 3. bis 25. innerhalb eines Jahres Versicherungspflicht gemäß §§ 165 Abs. 1 Nr. 1, 168 Abs. 2 b, 1227 Abs. 1 Nr. 1, 1228 Abs. 2 a RVO, § 56 AVAVG bestanden hat bzw. noch besteht.
Die Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 3. bis 25. kann im vorliegenden Falle nur durch eine Nebenbeschäftigung i.S. des § 168 Abs. 2 bzw. des § 1228 Abs. 2 RVO begründet werden. Hierbei ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beteiligten davon auszugehen, daß es sich nicht um Dauerarbeitsverhältnisse handelte, so daß die Beigeladenen nicht laufend i.S. des § 168 Abs. 2 b RVO beschäftigt waren. Sie waren auch nicht in regelmäßiger Wiederkehr i.S. der genannten Vorschrift beschäftigt, weil weder ein Kettenarbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne (vgl. BSG vom 23. November 1971 – 3 RK 92/68 –) vorlag noch die Wiederkehr der Beschäftigung von vornherein zeitlich genau feststand (vgl. BSG vom 23. Juni 1971 – 3 RK 24/71 –, wonach es für die Annahme einer regelmäßigen Wiederkehr der Beschäftigungen nicht ausreicht, wenn diese unvorsehbar in wechselnder Häufigkeit und zu verschiedenen Wochentagen erfolgen). Im vorliegenden Falle war die zeitliche Aufeinanderfolge der Beschäftigungsverhältnisse von vornherein viel zu unbestimmt und auch zu unbestimmbar, um die Voraussetzung einer regelmäßigen Wiederkehr erfüllen zu können. Es kann allenfalls von einer Wiederkehr schlechthin gesprochen werden. Handelt es sich aber nicht um eine Dauerbeschäftigung oder um eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung, so ist die Frage, ob eine zeitliche Inanspruchnahme von wenigstens 20 Wochenstunden gegeben war oder nicht, von untergeordneter Bedeutung (BSG vom 23. Juni 1971 – 3 RK 24/71). Da überdies das Arbeitseinkommen der Beigeladenen zu 3. bis 25. stets die Einkommensgrenze von einem Achtel der für die Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze überstieg, kommt nach allem eine Nebenbeschäftigung i.S. des § 168 Abs. 2 RVO in keinem Falle in Betracht.
Dagegen handelt es sich im Vorliegenden um Nebenbeschäftigungen i.S. des § 168 Abs. 2 a RVO. Auch hierbei ist die zeitliche Inanspruchnahme von 20 Wochenstunden von untergeordneter Bedeutung (BSG a.a.O.). Entscheiden ist vielmehr, ob das Beschäftigungsverhältnis durch Vertrag nach der Natur der Sache von vornherein auf höchstens 3 Monate oder 75 Arbeitstage beschränkt wird. Trotz einer zeitlichen Beschränkung des Beschäftigungsverhältnisses kann Berufsmäßigkeit und damit Versicherungspflicht vorliegen, wenn es sich bei der Tätigkeit wesensgemäß um eine unständige Beschäftigung (vgl. BSG vom 23. Juni 1971 – 3 RK 24/71) handelt. In dieser Entscheidung ist von typischen Berufen unständig Beschäftigter wie z.B. Hafen- und Transportarbeiter, Aufwartefrauen und Näherinnen die Rede. Bei den unständig Beschäftigten in diesem Sinne ist in aller Regel vorauszusehen, daß sie zwar in wechseln den Zeiträumen und vielfach auch bei verschiedenen Arbeitgebern, insgesamt jedoch nahezu ständig in irgendeinem Beschäftigungsverhältnis stehen, um ihren Lebensunterhalt verdienen zu können.
Die vorherige Absehbarkeit der zeitlich unbegrenzten Dauer mehrerer aufeinanderfolgender Beschäftigungsverhältnisse, wie dies bei unständig Beschäftigten in aller Regel möglich sein wird, ist auch das entscheidende Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob im Rahmen des § 168 Abs. 2 a RVO Versicherungspflicht von Anfang an, oder nach § 168 Abs. 3 RVO erst nach 75 Tagen besteht. Für zeitlich begrenzte Beschäftigungsverhältnisse gilt der Grundsatz, daß die Versicherungspflicht jeweils bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vorschauend beurteilt werden muß (BSG vom 29. April 1971 – 3 RK 84/70 –). Schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus müssen Versicherte wie ihre Arbeitgeber von vornherein wissen, ob Versicherungsschutz besteht und welche Mittel hierfür aufzuwenden sind. Demgegenüber muß die nachträgliche Feststellung der Versicherungspflicht, die vorausschauend nicht zu erkennen war, zu einer großen Rechtsunsicherheit führen, weil dadurch Versicherte und Arbeitgeber rückwirkend in nicht vorhersehbarer Weise finanziell belastet werden. Auch dies ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Entscheidend ist somit allein die vorausschauende (prospektive) und nicht die rückschauende (retrospektive) Beurteilung der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses.
In den Fällen der Beigeladenen zu 3. bis 25. muß die vorausschauende Beurteilung der Versicherungspflicht zur Annahme einer Nebenbeschäftigung nach § 168 Abs. 2 a RVO führen. Einmal handelte es sich nicht um Beschäftigungen, die ihrer Natur nach regelmäßig unständig ausgeübt werden. Sie sind mit denen eines Hafenarbeiters oder Transportarbeiters nicht zu vergleichen. Auch deutet nichts daraufhin, daß der Kläger bei Begründung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses davon ausgehen muß, daß die Beigeladenen zu 3. bis 25. eine ständige Berufstätigkeit ausüben wollten und nur wegen der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses einen zeitlich begrenzten Arbeitsvertrag abschlossen. Andernfalls hätte es nahegelegen, daß sich die Beigeladenen um ein Dauerarbeitsverhältnis bemühten und zumindest teilweise in diesen Bemühungen Erfolg gehabt hätten. Zum anderen waren sämtliche Beschäftigungsverhältnisse von vornherein durch Vertrag auf weniger als 75 Tage beschränkt. Die wiederholte Begründung gleichartiger Beschäftigungsverhältnisse war möglicherweise von vornherein in Betracht gezogen, jedoch nicht so hinreichend fixiert, daß diese Beschäftigungen den Charakter von Nebenbeschäftigungen i.S. des § 168 Abs. 2 a RVO verloren hätten. Sofern es sich nicht für einen Arbeitgeber erkennbar um unständige Beschäftigungsverhältnisse i.S. des Urteils des BSG vom 23. Juni 1971 (3 RK 24/71) handelt, besteht bei einem zeitlich auf weniger als 75 Tagen begrenzten Beschäftigungsverhältnis unter dem Gesichtspunkt der Voraussehbarkeit die Versicherungspflicht nur dann, wenn die wiederholte Begründung von Beschäftigungsverhältnissen von vornherein konkretisiert und damit bestimmbar wird. Andernfalls müßte Versicherungspflicht schon dann eintreten, wenn eine wiederholte Beschäftigung am Anfang nur vage in Betracht gezogen wird. Jeder Arbeitgeber, der eine Aushilfskraft zunächst für nur 75 Tage versicherungsfrei beschäftigt, müßte nachträglich mit einer Heranziehung zur Beitragsleistung rechnen, wenn er im weiteren Verlaufe eines Jahres, ohne daß er die Absicht dazu schon früher gehabt hätte, dieselbe Aushilfskraft erneut beschäftigt, weil in diesem Falle rückschauend betrachtet, tatsächlich die 75-Tagegrenze bei demselben Arbeitgeber überschritten wäre. Zur vorausschauenden Betrachtung gehört deshalb, daß die Wiederholung des Beschäftigungsverhältnisses von Anfang an konkret eingeplant ist.
Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestehen im vorliegenden Falle zu wenige Anhaltspunkte. Sicher rechneten sowohl der Kläger als auch die Beigeladenen zu 3. bis 25. statt mit der wiederholten Begründung von Beschäftigungsverhältnissen. Indessen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß und in welcher Weise diese weiteren Beschäftigungsverhältnisse von Anfang an konkretisiert oder fixiert wurden, Arbeitsanfall und Arbeitsbereitschaft sind nicht genügend konkret fixiert, wenn sie nicht von Anfang an bestimmt oder zumindest bestimmbar sind. Die abgelaufen Zeit macht auch Ermittlungen in dieser Richtung praktisch unmöglich, zumal die Beigeladenen zu 3. bis 25. auf Befragen nur vage Angaben machten. Hierdurch sind die für eine fehlende vorausgehende Fixierung der Wiederholung der Beschäftigungsverhältnisse bestehenden Umstände weder zu erschüttern noch zu widerlegen. Aus diesem Grunde geht der Senat davon aus, daß die Fixierung im oben angeführten Sinne tatsächlich nicht stattfanden hat.
Unter diesen Umständen lag jeweils eine Nebenbeschäftigung i.S. des § 168 Abs. 2 a RVO vor, die nach Ablauf der 75-Tagefrist die Versicherungspflicht auslöste (§ 168 Abs. 3 RVO), nachdem vom da an die Beschäftigung wegen ihrer zeitlichen Ausdehnung und der Höhe des Arbeitseinkommens berufsmäßig wurde. Hierbei ist vom untergeordneter Bedeutung, wie dieses Beschäftigungsverhältnis nach den Richtlinien des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zu beurteilen ist; denn diese Richtlinien sind nicht geeignet, neues Recht zu schaffen, sie können vielmehr nur bestehendes Recht auslegen. Das Gericht ist nicht an sie gebunden. Im übrigen hat der Kläger auch nicht vorgetragen, daß ihm aufgrund dieser Richtlinien von der Beklagten irgendeine Zusage hinsichtlich der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 25. gemacht wurde, die nunmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einzuhalten wäre. Ferner ist nicht zu erkennen, daß die ihrer Höhe nach unstreitigen Beiträge verjährt sind.
Da schließlich ein Verstoß gegen Art. 3 GG sowie gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht ersichtlich ist, war der Berufung des Klägers nur insoweit stattzugeben, als Beiträge für Zeiten vor dem 75. Arbeitstag von Beginn des ersten zeitlich begrenzten Beschäftigungsverhältnisses jeder der Beigeladenen zu 3. bis 25. innerhalb eines Jahres nicht zu leisten sind. Im übrigen mußte die Berufung jedoch zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 I und IV SGG.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 25. in der Krankenversicherung, Arbeiterrentenversicherung und Arbeitslosenversicherung.
Die Beigeladenen zu 3. bis 25. waren im Bereich der Forstämter H.-West, F. und H. in den Jahren 1965–1967 während folgender Zeiträume zu folgenden Arbeitsentgelt beim Kläger beschäftigt:
Zeitraum Verdienst
v.d.G. 31.03.1965 21,30
08.–30.04.1965 333,90
01.–21.05.1965 181,79
01.–18.06.1965 279,40
15.–31.07.1965 253,25
01.–26.08.1965 355,36
20.–29.09.1965 157,83
01.–30.11.1965 439,43
01.– 22.12.1965 397,11
22.–28.02.1966 119,05
01.–31.03.1966 507,80
05.–21.04.1966 261,91
09.–31.05.1966 312,50
27.–30.06.1966 95,24
14.–27.07.1966 156,39
03.–31.08.1966 384,36
01.–31.10.1966 284,90
01.–27.11.1966 467,26
K. 31.03.1965 23,80
05.–30.04.1965 447,80
01.–21.05.1965 202,73
01.–18.06.1965 311,90
15.–31.07.1965 283,25
01.–26.08.1965 398,17
20.–27.09.1965 175,96
01.–30.11.1965 532,45
01.–23.12.1965 432,96
22.–28.02.1966 135,30
01.–31.03.1966 552,24
05.–21.04.1966 297,66
09.–31.05.1966 355,15
27.–30.06.1966 108,24
14.–27.07.1966 233,26
01.–31.08.1966 436,36
01.–31.10.1966 284,90
01.–30.11.1966 489,05
B. 01.–30.11.1965 388,07
01.–04.12.1965 71,96
21.–31.03.1965 131,07
01.–26.04.1966 347,40
08.–31.05.1966 287,84
Juni 1966 274,35
Juli 1966 400,92
01.–24.08.1966 239,01
01.–13.09.1966 195,32
S. 01.–31.05.1965 469,90
20.–30.07.1965 122,20
02.–18.08.1965 244,40
06.–10.09.1965 94,–
02.–30.11.1965 426,72
01.–03.12.1965 112,40
18.–28.03.1966 132,43
01.–29.04.1966 421,12
02.–31.05.1966 382,15
01.–06.06.1966 90,–
01.–23.07.1966 428,21
15.–24.08.1966 301,89
F. 29.–31.05.1965 56,40
01.–30.04.1965 619,90
01.–31.05.1965 368,75
26.–30.07.1965 94,–
02.–18.08.1965 239,70
06.–10.09.1965 94,–
04.–30.11.1965 421,80
01.–05.12.1965 109,01
18.–28.03.1966 131,25
01.–29.04.1966 450,32
02.–31.05.1966 380,95
01.–06.06.1966 90,–
01.–30.07.1966 417,53
15.–24.08.1966 303,10
W. 29.–31.03.1965 56,40
01.–30.04.1965 619,90
01.–31.05.1965 387,–
20.–30.07.1965 103,50
02.–18.08.1965 239,70
06.–10.09.1965 94,–
03.–30.11.1965 317,52
01.–03.12.1965 113,15
21.–28.03.1966 107,87
01.–29.04.1966 426,14
02.–31.05.1966 349,82
01.–06.06.1966 90,–
01.–30.07.1966 428,29
15.–24.08.1966 304,65
L. 27.–30.04.1965 70,50
01.–31.05.1965 364,25
01.–30.06.1965 383,05
01.–16.07.1965 197,40
01.–31.03.1966 370,08
01.–29.04.1966 387,50
03.–31.05.1966 372,58
01.–21.06.1966 269,66
D. 01.–31.12.1965 488,14
02.–30.03.1966 228,73
23.–24.06.1966 30,84
01.–29.07.1966 377,79
01.–26.08.1966 323,82
R. 13.–29.07.1965 291,39
02.– 30.08.1965 497,60
06.–30.11.1965 468,62
02.–16.12.1965 429,71
05.–29.04.1966 334,10
02.–20.05.1966 341,81
11.–30.07.1966 433,10
01.–23.08.1966 401,85
01.–30.11.1966 609,46
01.–06.12.1966 268,54
28.–31.03.1967 242,84
03.–28.04.1967 444,59
01–17.05.1967 394,36
K. 01.–30.04.1965 527,20
01.–31.05.1965 504,60
18.–30.06.1965 458,90
01.–30.07.1965 506,55
02.–30.08.1965 359,50
01.–13.09.1965 208,26
03.–30.11.1965 568,59
01.–17.12.1965 287,04
22.–31.03.1966 337,52
01.–29.04.1966 538,83
02.–31.05.1966 552,93
06.–30.06.1966 515,03
01.–30.07.1966 571,66
01.–31.08.1966 593,67
05.–26.09.1966 465,52
01.–30.11.1966 590,16
01.–20.12.1966 165,57
28.–31.03.1967 120,96
03.–28.04.1967 416,60
F. 01.–30.04.1965 150,40
01.–31.05.1965 443,30
04.–30.06.1965 126,40
01.–30.07.1965 408,09
01.–30.08.1965 253,80
01.–13.09.1965 164,50
03.–30.11.1965 435,09
01.–17.12.1965 214,21
08.–31.03.1966 254,42
01.–29.04.1966 422,50
02.–20.05.1966 271,31
06.–30.06.1966 389,03
01.–30.07.1966 441,66
01.–31.08.1966 388,41
05.–22.09.1966 303,62
01.–30.11.1966 460,16
01.–20.12.1966 123,14
28.–30.03.1967 65,47
03.–28.04.1967 369,56
01.–17.05.1967 299,82
E. 05.–29.07.1965 400,–
02.–30.08.1965 278,15
01.–10.09.1965 165,08
04.–25.11.1965 430,46
06.–16.12.1965 211,89
06.–11.03.1966 98,04
04.–29.04.1966 458,46
02.–31.05.1966 508,49
06.–30.06.1966 450,38
01.–30.07.1966 498,95
01.–30.08.1966 498,20
05.–23.09.1966 374,55
H. 04.–29.04.1966 533,11
02.–31.05.1966 577,18
06.–30.06.1966 514,14
01.–29.07.1966 541,20
01.–31.06.1966 602,88
05.–30.09.1966 541,20
03.–31.10.1966 571,12
01.–30.11.1966 577,18
01.–20.12.1966 404,18
03.–26.05.1967 487,08
B. 25.–29.10.1965 119,–
01.–30.11.1965 619,42
01.–03.12.1965 71,01
04.–29.04.1966 533,11
02.–31.05.1966 577,18
06.–30.06.1966 514,14
01.–29.07.1966 541,20
01.–31.08.1966 602,88
05.–23.09.1966 541,20
03.–31.10.1966 571,12
01.–30.11.1966 615,30
01.–20.12.1966 445,16
02.–31.05.1967 582,32
S. 25.–29.04.1966 125,04
02.–31.05.1966 577,18
06.–30.06.1966 514,14
01.–29.07.1966 541,20
01.–31.08.1966 602,88
05.–30.09.1966 541,20
03.–31.10.1966 574,24
01.–30.11.1966 577,18
01.–14.12.1966 309,48
T.: 03.–30.04.1965 364,90
Mai 1965 314,10
Juni 1965 129,25
Juli 1965 460,60
August 1965 353,65
September 1965 252,60
Oktober 1965 578,65
November 1965 232,50
Dezember 1965 375,36
G. April 1965 485,40
Mai 1965 355,35
Juni 1965 154,43
Juli 1965 250,28
August 1965 289,56
September 1965 284,39
Oktober 1965 440,60
November 1965 277,73
Dezember 1965 412,04
H. März 1966 458,20
April 1966 330,52
Juli 1966 373,51
August 1966 468,86
September 1966 226,16
Oktober 1966 264,71
November 1966 454,32
Dezember 1966 273,06
W. April 1965 486,05
Mai 1965 396,60
Juni 1965 175,53
Juli 1965 560,60
August 1965 321,30
September 1965 166,60
Oktober 1965 395,13
November 1965 340,78
Dezember 1965 419,63
R. April 1965 426,–
Mai 1965 295,30
Juni 1965 129,25
Juli 1965 282,–
August 1965 75,20
Oktober 1965 331,85
November 1965 232,–
Dezember 1965 125,43
S. April 1965 398,65
Mai 1965 388,98
Juni 1965 229,80
Juli 1965 202,15
August 1965 199,75
September 1965 94,–
Oktober 1965 394,40
November 1965 476,96
Dezember 1965 158,41
18.–31.03.1966 118,22
April 1966 403,49
Mai 1966 318,68
Aufgrund einer Betriebsprüfung forderte die Beklagte durch Bescheid vom 13. September 1967, geändert durch Bescheid vom 9. Februar 1968 vom Forstamt H.-West Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.590,12 DM nach mit der Begründung, die Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen seien keine gelegentlichen Aushilfen, sondern berufsmäßige Lohnarbeiten gewesen, so daß Versicherungspflicht bestehe. Die Berufsmäßigkeit ergebe sich nach den hier geltenden Richtlinien aus der übermäßig starken Häufung gelegentlicher Aushilfen. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1968.
Durch Bescheid vom 7. Juli 1967 forderte die Beklagte vom Hessischen Forstamt F. Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 14.568,08 DM nach, mit der Begründung, die betroffenen Beigeladenen hätten wegen der starken Häufung ihrer Aushilfstätigkeiten eine versicherungspflichtige berufsmäßige Lohnarbeit verrichtet. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1968).
Durch Bescheid vom 7. Juli 1967 forderte die Beklagte vom Hessischen Forstamt H. Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Höhe von 4.494,30 DM nach mit der Begründung, die hiervon betroffenen Beigeladenen hätten wegen der starken Häufung ihrer Aushilfstätigkeiten berufsmäßige Lohnarbeiten verrichtet, die der Versicherungspflicht unterlägen. Der hiergegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 1968).
Im Klageverfahren wandte sich der Kläger gegen die Annahme der berufsmäßigen Lohnarbeiten. Er vertrat die Auffassung, die Richtlinien des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger vom 23. November 1966 gelten nicht für den vorliegenden Fall. Maßgebend seien hier die Richtlinien vom 31. Oktober 1962, wonach von einer Berufsmäßigkeit bei übermäßig starker Häufung von Nebenbeschäftigungen nur gesprochen werden könne, wenn der Arbeitslohn nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung sei. Diese Voraussetzungen seine im Falle der Beigeladenen nicht erfüllt. Insbesondere seine die Beigeladenen nach ihrer wirtschaftlichen Lage nicht auf die Einnahmen aus dieser Tätigkeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen gewesen. Ebensowenig habe ein soziales Schutzbedürfnis bestanden.
Die Beklagte trug demgegenüber vor, die Berufsmäßigkeit der Beschäftigungen ergebe sich daraus, daß die Beigeladenen ihren Lebensunterhalt nicht unerheblich vom Arbeitslohn bestritten hätten. Die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse seien auch übermäßig stark gehäuft aufgetreten. Im übrigen hätten die neuen Richtlinien vom 23. November 1966 die alten Richtlinien von 1962 nicht geändert, sondern nur präzisiert.
Demgegenüber wandte der Kläger noch ein, die Aufeinanderfolge der Aushilfsbeschäftigungen sei von vornherein nicht vertraglich vereinbart worden.
Durch Urteil vom 25. April 1969 hat das Sozialgericht Fulda die Klage abgewiesen mit der Begründung, nach Dauer und Entgelt habe in allen Fällen Berufsmäßigkeit vorgelegen, so daß Versicherungspflicht bestehe. Die zeitliche Grenze von 75 Tagen sei in jedem Falle überschritten worden, das Arbeitseinkommen habe auch stets über einem Achtel der Beitragsbemessungsgrenze (§ 168 Abs. 2 b RVO) gelegen.
Gegen dieses am 16. Oktober 1969 zugestellte Urteil richte sich die am 13. November 1969 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers, mit der dieser sich weiter gegen die Heranziehung zur Beitragsleistung für die Beigeladenen wendet. Er hält an seiner Auffassung fest, daß die Beschäftigungsverhältnisse der Beigeladenen zu 3. bis 25. als Nebenbeschäftigungen versicherungsfrei seien. Die Tätigkeit der Beigeladenen sei nicht der Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Existenz gewesen. Die Arbeitseinsätze seien jeweils nur kurzfristig erfolgt, wobei im Jahr der maßgebende Zeitraum von 182 Tagen nie überschritten worden sei. Überschreitung der 75-Tagefrist habe nie von vornherein festgestanden. Die zeitlich aufeinanderfolgenden Aushilfsbeschäftigungen könnten nicht als Dauerarbeitsverhältnisse bezeichnet werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 25. April 1969, sowie die Bescheide der Beklagten vom 13. September 1967, 9. Februar 1968, 7. Juli 1967 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 12. Juli 1968 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt weiter vor, es habe sich zwar nicht um Dauerarbeitsverhältnisse gehandelt, jedoch sei davon auszugehen, daß die jeweilige Weiterbeschäftigung der Beigeladenen zu 3. bis 25. stillschweigend vereinbart gewesen sei oder sich zumindest aus der Natur der Sache ergeben habe. Da die Überschreitung der 75-Tagefrist von vornherein vorhersehbar gewesen sei, bestehe Versicherungspflicht vom Anfang des ersten Beschäftigungsverhältnisses an. Überdies sei in jedem Fall die 182-Tagefrist überschritten, so daß eine berufsmäßige Lohnarbeit vorgelegen habe. Das Indiz der zeitlichen Inanspruchnahme (20 Wochenstunden) sei demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Die einzelnen Beschäftigungen seien schon deswegen zusammenzurechnen, weil sie jeweils bei denselben Arbeitgebern erfolgt seien.
Die beigeladene LVA Hessen sowie die beigeladene Bundesanstalt für Arbeit schließen sich dem Antrag und dem Vorbringen der Beklagten an. Die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. November 1973 waren die Beigeladenen zu 3. bis 25. trotz ordnungsmäßiger Ladung weder erschienen noch vertreten.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist an sich statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt (§§ 143, 151 SGG).
Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen zu 3. bis 25. entscheiden, da die Ladung einen entsprechender Hinweis enthielt (§ 110 SGG).
In der Sache selbst verweist sich jedoch die Berufung insoweit als unbegründet, als nach Ablauf von 75 Tagen nach Beginn des jeweils ersten Beschäftigungsverhältnisses der Beigeladenen zu 3. bis 25. innerhalb eines Jahres Versicherungspflicht gemäß §§ 165 Abs. 1 Nr. 1, 168 Abs. 2 b, 1227 Abs. 1 Nr. 1, 1228 Abs. 2 a RVO, § 56 AVAVG bestanden hat bzw. noch besteht.
Die Versicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 3. bis 25. kann im vorliegenden Falle nur durch eine Nebenbeschäftigung i.S. des § 168 Abs. 2 bzw. des § 1228 Abs. 2 RVO begründet werden. Hierbei ist zunächst in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Beteiligten davon auszugehen, daß es sich nicht um Dauerarbeitsverhältnisse handelte, so daß die Beigeladenen nicht laufend i.S. des § 168 Abs. 2 b RVO beschäftigt waren. Sie waren auch nicht in regelmäßiger Wiederkehr i.S. der genannten Vorschrift beschäftigt, weil weder ein Kettenarbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen Sinne (vgl. BSG vom 23. November 1971 – 3 RK 92/68 –) vorlag noch die Wiederkehr der Beschäftigung von vornherein zeitlich genau feststand (vgl. BSG vom 23. Juni 1971 – 3 RK 24/71 –, wonach es für die Annahme einer regelmäßigen Wiederkehr der Beschäftigungen nicht ausreicht, wenn diese unvorsehbar in wechselnder Häufigkeit und zu verschiedenen Wochentagen erfolgen). Im vorliegenden Falle war die zeitliche Aufeinanderfolge der Beschäftigungsverhältnisse von vornherein viel zu unbestimmt und auch zu unbestimmbar, um die Voraussetzung einer regelmäßigen Wiederkehr erfüllen zu können. Es kann allenfalls von einer Wiederkehr schlechthin gesprochen werden. Handelt es sich aber nicht um eine Dauerbeschäftigung oder um eine regelmäßig wiederkehrende Beschäftigung, so ist die Frage, ob eine zeitliche Inanspruchnahme von wenigstens 20 Wochenstunden gegeben war oder nicht, von untergeordneter Bedeutung (BSG vom 23. Juni 1971 – 3 RK 24/71). Da überdies das Arbeitseinkommen der Beigeladenen zu 3. bis 25. stets die Einkommensgrenze von einem Achtel der für die Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze überstieg, kommt nach allem eine Nebenbeschäftigung i.S. des § 168 Abs. 2 RVO in keinem Falle in Betracht.
Dagegen handelt es sich im Vorliegenden um Nebenbeschäftigungen i.S. des § 168 Abs. 2 a RVO. Auch hierbei ist die zeitliche Inanspruchnahme von 20 Wochenstunden von untergeordneter Bedeutung (BSG a.a.O.). Entscheiden ist vielmehr, ob das Beschäftigungsverhältnis durch Vertrag nach der Natur der Sache von vornherein auf höchstens 3 Monate oder 75 Arbeitstage beschränkt wird. Trotz einer zeitlichen Beschränkung des Beschäftigungsverhältnisses kann Berufsmäßigkeit und damit Versicherungspflicht vorliegen, wenn es sich bei der Tätigkeit wesensgemäß um eine unständige Beschäftigung (vgl. BSG vom 23. Juni 1971 – 3 RK 24/71) handelt. In dieser Entscheidung ist von typischen Berufen unständig Beschäftigter wie z.B. Hafen- und Transportarbeiter, Aufwartefrauen und Näherinnen die Rede. Bei den unständig Beschäftigten in diesem Sinne ist in aller Regel vorauszusehen, daß sie zwar in wechseln den Zeiträumen und vielfach auch bei verschiedenen Arbeitgebern, insgesamt jedoch nahezu ständig in irgendeinem Beschäftigungsverhältnis stehen, um ihren Lebensunterhalt verdienen zu können.
Die vorherige Absehbarkeit der zeitlich unbegrenzten Dauer mehrerer aufeinanderfolgender Beschäftigungsverhältnisse, wie dies bei unständig Beschäftigten in aller Regel möglich sein wird, ist auch das entscheidende Kriterium zur Beantwortung der Frage, ob im Rahmen des § 168 Abs. 2 a RVO Versicherungspflicht von Anfang an, oder nach § 168 Abs. 3 RVO erst nach 75 Tagen besteht. Für zeitlich begrenzte Beschäftigungsverhältnisse gilt der Grundsatz, daß die Versicherungspflicht jeweils bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses vorschauend beurteilt werden muß (BSG vom 29. April 1971 – 3 RK 84/70 –). Schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus müssen Versicherte wie ihre Arbeitgeber von vornherein wissen, ob Versicherungsschutz besteht und welche Mittel hierfür aufzuwenden sind. Demgegenüber muß die nachträgliche Feststellung der Versicherungspflicht, die vorausschauend nicht zu erkennen war, zu einer großen Rechtsunsicherheit führen, weil dadurch Versicherte und Arbeitgeber rückwirkend in nicht vorhersehbarer Weise finanziell belastet werden. Auch dies ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren. Entscheidend ist somit allein die vorausschauende (prospektive) und nicht die rückschauende (retrospektive) Beurteilung der Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses.
In den Fällen der Beigeladenen zu 3. bis 25. muß die vorausschauende Beurteilung der Versicherungspflicht zur Annahme einer Nebenbeschäftigung nach § 168 Abs. 2 a RVO führen. Einmal handelte es sich nicht um Beschäftigungen, die ihrer Natur nach regelmäßig unständig ausgeübt werden. Sie sind mit denen eines Hafenarbeiters oder Transportarbeiters nicht zu vergleichen. Auch deutet nichts daraufhin, daß der Kläger bei Begründung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses davon ausgehen muß, daß die Beigeladenen zu 3. bis 25. eine ständige Berufstätigkeit ausüben wollten und nur wegen der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses einen zeitlich begrenzten Arbeitsvertrag abschlossen. Andernfalls hätte es nahegelegen, daß sich die Beigeladenen um ein Dauerarbeitsverhältnis bemühten und zumindest teilweise in diesen Bemühungen Erfolg gehabt hätten. Zum anderen waren sämtliche Beschäftigungsverhältnisse von vornherein durch Vertrag auf weniger als 75 Tage beschränkt. Die wiederholte Begründung gleichartiger Beschäftigungsverhältnisse war möglicherweise von vornherein in Betracht gezogen, jedoch nicht so hinreichend fixiert, daß diese Beschäftigungen den Charakter von Nebenbeschäftigungen i.S. des § 168 Abs. 2 a RVO verloren hätten. Sofern es sich nicht für einen Arbeitgeber erkennbar um unständige Beschäftigungsverhältnisse i.S. des Urteils des BSG vom 23. Juni 1971 (3 RK 24/71) handelt, besteht bei einem zeitlich auf weniger als 75 Tagen begrenzten Beschäftigungsverhältnis unter dem Gesichtspunkt der Voraussehbarkeit die Versicherungspflicht nur dann, wenn die wiederholte Begründung von Beschäftigungsverhältnissen von vornherein konkretisiert und damit bestimmbar wird. Andernfalls müßte Versicherungspflicht schon dann eintreten, wenn eine wiederholte Beschäftigung am Anfang nur vage in Betracht gezogen wird. Jeder Arbeitgeber, der eine Aushilfskraft zunächst für nur 75 Tage versicherungsfrei beschäftigt, müßte nachträglich mit einer Heranziehung zur Beitragsleistung rechnen, wenn er im weiteren Verlaufe eines Jahres, ohne daß er die Absicht dazu schon früher gehabt hätte, dieselbe Aushilfskraft erneut beschäftigt, weil in diesem Falle rückschauend betrachtet, tatsächlich die 75-Tagegrenze bei demselben Arbeitgeber überschritten wäre. Zur vorausschauenden Betrachtung gehört deshalb, daß die Wiederholung des Beschäftigungsverhältnisses von Anfang an konkret eingeplant ist.
Für die Erfüllung dieser Voraussetzungen bestehen im vorliegenden Falle zu wenige Anhaltspunkte. Sicher rechneten sowohl der Kläger als auch die Beigeladenen zu 3. bis 25. statt mit der wiederholten Begründung von Beschäftigungsverhältnissen. Indessen ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß und in welcher Weise diese weiteren Beschäftigungsverhältnisse von Anfang an konkretisiert oder fixiert wurden, Arbeitsanfall und Arbeitsbereitschaft sind nicht genügend konkret fixiert, wenn sie nicht von Anfang an bestimmt oder zumindest bestimmbar sind. Die abgelaufen Zeit macht auch Ermittlungen in dieser Richtung praktisch unmöglich, zumal die Beigeladenen zu 3. bis 25. auf Befragen nur vage Angaben machten. Hierdurch sind die für eine fehlende vorausgehende Fixierung der Wiederholung der Beschäftigungsverhältnisse bestehenden Umstände weder zu erschüttern noch zu widerlegen. Aus diesem Grunde geht der Senat davon aus, daß die Fixierung im oben angeführten Sinne tatsächlich nicht stattfanden hat.
Unter diesen Umständen lag jeweils eine Nebenbeschäftigung i.S. des § 168 Abs. 2 a RVO vor, die nach Ablauf der 75-Tagefrist die Versicherungspflicht auslöste (§ 168 Abs. 3 RVO), nachdem vom da an die Beschäftigung wegen ihrer zeitlichen Ausdehnung und der Höhe des Arbeitseinkommens berufsmäßig wurde. Hierbei ist vom untergeordneter Bedeutung, wie dieses Beschäftigungsverhältnis nach den Richtlinien des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger zu beurteilen ist; denn diese Richtlinien sind nicht geeignet, neues Recht zu schaffen, sie können vielmehr nur bestehendes Recht auslegen. Das Gericht ist nicht an sie gebunden. Im übrigen hat der Kläger auch nicht vorgetragen, daß ihm aufgrund dieser Richtlinien von der Beklagten irgendeine Zusage hinsichtlich der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 3. bis 25. gemacht wurde, die nunmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben einzuhalten wäre. Ferner ist nicht zu erkennen, daß die ihrer Höhe nach unstreitigen Beiträge verjährt sind.
Da schließlich ein Verstoß gegen Art. 3 GG sowie gegen den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung nicht ersichtlich ist, war der Berufung des Klägers nur insoweit stattzugeben, als Beiträge für Zeiten vor dem 75. Arbeitstag von Beginn des ersten zeitlich begrenzten Beschäftigungsverhältnisses jeder der Beigeladenen zu 3. bis 25. innerhalb eines Jahres nicht zu leisten sind. Im übrigen mußte die Berufung jedoch zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 I und IV SGG.
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