L 8 Kr 313/72

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 Kr 313/72
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Februar 1972 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Der Kläger war von 1920 bis 1929 Mitglied der Beklagten. Seit dieser Zeit gehörte er keinem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mehr als Mitglied an. Im Mai 1968 beantragte er bei der Beigeladenen die Gewährung von Altersruhegeld. Am 8. Mai 1968 – bei der Beklagten eingegangen am 17. Mai 1968 – beantragte er gleichzeitig gemäß § 173 a Abs. 1 Satz 1 RVO die Befreiung von der KVdR. Diesem Antrag fügte er eine Bescheinigung der Vereinigten Krankenversicherungs-AG vom 8. April 1968 bei, worin bestätigt wird, daß für den Kläger und seine Ehefrau ein Krankenversicherungsvertrag mit Versicherungsleistungen bestand, die der Art nach den Leistungen der Krankenhilfe der gesetzlichen Krankenversicherung entsprachen.

In dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht der KVdR vom 8. Mai 1968 hieß es am Schluß:

"Mir ist bekannt, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht widerrufen werden kann und die Befreiung auch dann wirksam bleibt, wenn die private Krankenversicherung erlöschen sollte.”

Durch Bescheid vom 28. Mai 1968 befreite die Beklagte den Kläger von der Versicherungspflicht in der KVdR. Dieser Bescheid enthielt unter anderem den Hinweis, daß die Befreiung gemäß § 173 a Abs. 2 RVO nicht widerrufen werden könne. Dieser Bescheid wurde mit einem Rechtsmittel nicht angefochten.

Mit Schreiben vom 7. Januar 1971 bat der Kläger bei der Beklagten um eine verbindliche Auskunft, ob er auf Grund des "2. Änderungsgesetzes für die Krankenversicherung” die Möglichkeit habe, die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR rückgängig zu machen und der Beklagtes als Mitglied beizutreten. Hierauf teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 18. Januar 1971 mit, dem Antrag auf Widerruf des Befreiungsbescheides könne nicht stattgegeben werden; der Befreiungsbescheid bleibe nach wie vor wirksam. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10. März 1971, dem Kläger zugestellt am 16. März 1971, als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen.

Durch Urteil vom 17. Februar 1972 hat das Sozialgericht Wiesbaden die Beklagte verurteilt, die Befreiungsbescheinigung vom 28. Mai 1968 aufzuheben und zur Begründung u.a. ausgeführt, der Kläger habe den Befreiungsantrag vom Mai 1968 wirksam angefochten, da er sich seinerzeit durch ein ihm überreichtes falsches Merkblatt in einem rechtserheblichen Irrtum befunden habe.

Gegen dieses am 13. März 1972 zugestellte Urteil richtet sich die am 27. März 1972 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten, mit der sie sich gegen die Rechtsauffassung des Sozialgerichts wendet. Sie hält an ihrer Auffassung fest, daß die am 28. Mai 1968 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR unwiderruflich sei; der Kläger habe keinem Anlaß zur Anfechtung seines früheren Antrages auf Befreiung.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 17. Februar 1972 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Erhält das angefochtene Urteil für zutreffend. Er habe sich bei dem Befreiungsantrag in einem Irrtum befunden, zumal er ein Anmeldeformular zur KVdR unterschrieben habe.

Die beigeladene BfA stellt keinen Antrag. Sie war in Termin vom 22. November 1973 trotz ordnungsmäßiger Ladung weder erschienen noch vertreten.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Kassenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie ist an sich statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt (§§ 143, 151 SGG). Der Zulässigkeit der Berufung steht nicht entgegen, daß die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel erst mit Schriftsatz vom 25. April 1972 angegeben wurden; insoweit enthält § 151 Abs. 3 SGG nur eine Sollvorschrift, die auf die Zulässigkeit der Berufung ohne Einfluß ist.

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beigeladenen im Termin entscheiden, da die Ladung einen entsprechenden Hinweis enthielt (§ 110 SGG).

Die Berufung ist auch begründet.

Das angefochtene Urteil konnte keinen Bestand haben; es geht zu Unrecht davon aus, daß der Kläger den im Mai 1968 gestellten Befreiungsantrag wirksam angefochten hat. Unabhängig davon, ob den Kläger seinerzeit ein falsches Merkblatt überreicht wurde oder nicht, ergibt sich schon aus dem von ihm selbst unterschriebenen Antrag vom 8. Mai 1968, daß er als Rentner der Versicherungspflicht in der KVdR unterlegen hätte. Weiterhin hieß es in diesem Befreiungsantrag ausdrücklich, daß die Befreiung nicht widerrufen werden kann. Letzteres kam auch noch einmal deutlich in dem Befreiungsbescheid der Beklagten am 28. Mai 1968 zum Ausdruck. Dem vom Kläger selbst unterzeichneten Befreiungsantrag vom 8. Mai 1968 kommt in diesem Zusammenhang entscheidendes Gewicht zu. Sollte ein dem Kläger überreichtes Merkblatt inhaltlich von diesem Antrag abweichen, so wäre es Sache des Klägers gewesen, sich seinerzeit die erforderliche Klarheit zu verschaffen; hierdurch hätte ein Irrtum im Sinne des § 119 BGB vermieden werden können. Unter diesen Umständen ist der Irrtum vom Kläger selbst verschuldet und berechtigt ihn daher nicht zur Anfechtung.

Wenn der Kläger im Zeitpunkt der Antragstellung (8. Mai 1968) die Rechtsfolge seines Befreiungsantrages, nämlich die Unwiderruflichkeit, noch nicht mit der erforderlichen Klarheit erkannt haben sollte, so hätte er jedenfalls aus dem Befreiungsbescheid der Beklagten vom 28. Mai 1968 entnehmen können und müssen, daß die Befreiung nicht widerrufen werden kann. Falls ihm an einem späteren Widerruf der Befreiung damals gelegen gewesen wäre, so hätte er sich immer noch gegen den Befreiungsbescheid wenden können. Auch dies ist offensichtlich nicht geschehen. Sein Schreiben vom 7. Januar 1971 bringt übrigens nicht zum Ausdruck, daß er sich seinerzeit bei Antragstellung (8. Mai 1968) in einem Irrtum befunden habe, sondern spricht nur von einer Änderung der Verhältnisse, ohne diese Änderung näher zu kennzeichnen.

Nach alldem konnte der Befreiungsantrag vom 8. Mai 1968 vom Kläger nicht wirksam angefochten werden. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 1968, durch den der Kläger von der Versicherungspflicht in der KVdR befreit wurde, ist zu Recht ergangen.

Das 2. Krankenversicherungsänderungsgesetz vom 21. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1770), das der Kläger in seinem Schreiben vom 7. Januar 1971 anspricht, ermöglicht ebenfalls keinen Widerruf der Befreiung mit der Folge, daß der Kläger als Rentner Mitglied der Beklagten werden kann. Nach Artikel 4 § 3 dieses Gesetzes können nur diejenigen Rentner von dem Recht auf Beitritt zur gesetzlichen Krankenversicherung Gebrauch machen, die nach Artikel 3 § 3 des Gesetzes zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) als von der Versicherungspflicht nach § 165 Abs. 1 Nr. 3 RVO befreit galten. Zu diesem Personenkreis gehörten nur diejenigen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, also am 1. Januar 1968, einen Beitragungszuschuß nach § 381 Abs. 4 RVO erhielten. Einen solchen Anspruch hatte der Kläger jedoch in diesem Zeitpunkt noch nicht; seinen Rentenantrag hat er erst nach dem 1. Januar 1968 gestellt.

Dieses Ergebnis war vom Gesetzgeber auch gewollt. Vor dem 1. Januar 1968 hatten nur diejenigen Rentner die Möglichkeit der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, welche eine bestimmte Vorversicherungszeit in diesem Versicherungszweig zurückgelegt hatten. Eine Änderung trat erst ab 1. Januar 1968 ein, wonach grundsätzlich alle Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Möglichkeit einer allerdings unwiderruflichen Befreiung pflichtversichert waren (Gesetz vom 21. Dezember 1967, BGBl. I S. 1259). Dieses Gesetz bezog sich nicht auf den Personenkreis, der vor seinem Inkrafttreten Rente bezog. Um auch diesem Personenkreis die Möglichkeit zu geben, den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung zu genießen, wurde durch das 2. Krankenversicherungsänderungsgesetz die Möglichkeit geschaffen, einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten. Diese Möglichkeit gilt nicht für den Kläger, weil dieser, wie ihm auch bekannt sein mußte, bereits im Zeitpunkt der Rentenantragstellung die Möglichkeit gehabt hätte, den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen.

Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzung des § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG nicht erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 I SGG.
Rechtskraft
Aus
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