Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 KR 383/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 31/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 9/09 R
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Urteil des LSG wurde durch Urteil des BSG vom 25.05.11 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.02.2008 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die als Angestellte beschäftigte Klägerin krankenversicherungspflichtig ist.
Die 1967 geborene Klägerin war von Oktober 1992 bis Juli 1995 als Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Anschließend war sie als Angestellte wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) versicherungsfrei und deshalb privat krankenversichert. Nachdem sie ab dem 01. Januar 1998 wegen Erhöhung der JAE-Grenze versicherungspflichtig geworden war, befreite die Beklagte die Klägerin auf deren Antrag mit Wirkung vom 01.01.1998 nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) von der Versicherungspflicht (Bescheid vom 12.03.1998). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Befreiung auch gegenüber anderen gesetzlichen Krankenkassen sowie beim Arbeitgeberwechsel gelte. Nachdem die Klägerin in der Zeit vom 01.08. bis 15.10.1998 wegen Bezugs von Arbeitslosen- bzw. Übergangsgeld bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert war, nahm die Klägerin zum 14.10.1998 eine Tätigkeit als Angestellte bei der Beigeladenen auf. Sie erhielt ein Arbeitsentgelt, das in etwa dem aus der vorherigen Beschäftigung entsprach. Ab diesem Zeitpunkt wurde Versicherungspflicht von der Beklagten nicht mehr angenommen und von der Klägerin zunächst auch nicht geltend gemacht. Die Klägerin war bei der Beigeladenen zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in Vollzeit tätig; nach der Geburt ihres ersten Kindes arbeitet sie seit Mai 2003 in Teilzeit (104 Stunden pro Monat). Weitere Kinder wurden im Juni 2005 und Oktober 2006 geboren.
Im April 2006 begehrte die Klägerin die Feststellung ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten als versicherungspflichtige Angestellte. Aufgrund ihres geringen Einkommens als Teilzeitbeschäftigte sei sie nicht in der Lage, für sich und die Kinder die Beiträge zur privaten Krankenversicherung weiter aufzubringen. Diese Faktoren bedeuteten auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die eine Aufhebung des Befreiungsbescheides gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ermögliche.
Mit Bescheid vom 25.04.2006 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Befreiungsbescheides vom 12.03.1998 ab, da dieser Bescheid nicht rechtswidrig gewesen sei. Es verbleibe deshalb bei der Befreiung der Klägerin von der Krankenversicherungspflicht.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die gewährte Befreiung sei im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse auf Antrag zu widerrufen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2007 als unbegründet zurück. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei nicht eingetreten, so dass eine Über-prüfung des Befreiungsbescheides gemäß § 48 SGB X ausscheide.
Am 29.12.2006 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und vorgetragen, die Beklagte habe den Antrag, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen zu werden, zu Unrecht abgelehnt. Der Befreiungsbescheid vom 12.03.1998 sei wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 SGB X aufzuheben.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2007 festzustellen, dass die Klägerin versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig, da die einmal erfolgte Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auch für alle später nachfolgenden Beschäftigungsverhältnisse gelte.
Durch Urteil vom 07.02.2008 hat das SG unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide festgestellt, dass die Klägerin versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten ist. Mit der Ablehnung der Aufhebung des Bescheides vom 12.03.1998 habe die Beklagte auch die Aufnahme der Klägerin als versicherungspflichtiges Mitglied bzw. die Feststellung ihrer während des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses bestehenden Versicherungspflicht abgelehnt. Diese Ablehnung sei zumindest seit der entsprechenden Antragstellung der Klägerin rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Befreiungsbescheid nicht zur Versicherungsfreiheit des 1998 neu eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses geführt. Die streitgegenständliche Rechtsfrage sei vom Bundessozialgericht (BSG) zwar bislang ausdrücklich offen gelassen worden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Befreiungsentscheidungen auf das jeweilige Versicherungsverhältnis bezogen seien und die Versicherungspflicht sowie die Befreiung tatbestandsbezogen beurteilt werden müssten, verliere die Befreiung jedenfalls mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ihre Wirksamkeit.
Gegen das ihr am 15.02.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.02.2008 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, die einmal erteilte die Befreiung gelte auch für alle zukünftigen Beschäftigungsverhältnisse. Die Befreiung wirke so lange, wie der Status, der zur Befreiung berechtigt habe, sich nicht verändere. Habe der gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zur Befreiung berechtigte Personenkreis einmal seine Wahl getroffen, sei er an diese Entscheidung gebunden. Ansonsten bestünden Missbrauchsmöglichkeiten, in dem der Versicherungsschutz nach aktuellen individuellen Wünschen und Bedürfnissen gestaltet werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.02.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Wirksamkeit des Befreiungsbescheides habe mit dem damaligen Beschäftigungsverhältnis geendet.
Die Beigeladene vertritt die Auffassung, die einmal erteilte Befreiung erfasse auch ein neues Arbeitsverhältnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Streitgegenstand des Verfahrens ist unter Berücksichtigung der Verfügungssätze der angefochtenen Bescheide und bei verständiger Auslegung des Klageantrags (§ 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ob - wovon die Beteiligten entsprechend ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung auch übereinstimmend ausgehen - die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt ist. Der von der Klägerin insoweit erhobenen Anfechtungs- und Feststellungsklage hat das SG zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung keinen Anspruch auf Feststellung der Versicherungspflicht.
Die Klägerin übt zwar bei der Beigeladenen eine Beschäftigung gegen Entgelt als Angestellte aus, gleichwohl besteht jedoch keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, da die Klägerin mit Bescheid vom 12.03.1998 von der Versicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V befreit wurde, diese Befreiung auch das Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen erfasst (vgl. 1.) und der Bescheid von der Beklagten zu Recht auch nicht zurückgenommen wurde (vgl. 2.).
1.
Der Bescheid vom 12.03.1988 war rechtmäßig, weil - wovon die Beteiligten auch übereinstimmend ausgehen - die Klägerin seinerzeit wegen Erhöhung der JAE-Grenze versicherungspflichtig wurde und deshalb die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vorlagen. Dieser Bescheid erfasst auch das Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen, denn er hat seine Wirksamkeit nicht durch Erledigung i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X verloren. Weder der Umstand, dass die Klägerin zwischenzeitlich ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet hat (vgl. a) noch die zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit (vgl. b) und auch nicht die Verminderung des Entgelts wegen Reduzierung der Arbeitszeit (vgl. c) stehen der Wirksamkeit des Befreiungsbescheides entgegen.
a)
Die Befreiung von der Versicherungspflicht wirkt nach ganz herrschender Meinung so lange der ihr zugrunde liegende Sachverhalt andauert (vgl. BSG SozR 3-2500 § 8 Nr. 4; Krauskopf - Baier, Soziale Krankenversicherung, § 8 SGB V Rdz. 18; Wirges, SGb 2005, 14 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine einmal erteilte Befreiung nur so lange wirksam bleibt, wie alle tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen und dass der Befreiungsbescheid mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen seine Wirksamkeit verliert. Das BSG ist deshalb davon ausgegangen, dass im Rahmen desselben fortlaufend bestehenden Beschäftigungsverhältnisses Änderungen des Entgelts für die Wirksamkeit der Befreiung unerheblich sind, auch wenn später die JAE-Grenze vorübergehend erneut überschritten war (vgl. BSG a.a.O.). Die Frage, ob die Befreiung in gleicher Weise auch bei einem Arbeitgeberwechsel fortwirkt, hat das BSG bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl. BSG a.a.O.). Nach Auffassung des Senats ist der Beschäftigte aber auch hier an seine einmal getroffenen Entscheidung festzuhalten, so dass die Befreiung bei jedem Arbeitgeberwechsel fortwirkt (vgl. ebenso Hauck/Noftz-Gerlach, Sozialgesetzbuch, § 8 SGB V Rdz. 30; Peters-Sommer, Handbuch zur Krankenversicherung, § 8 SGB V Rdn. 14; Niemann, NZS 2003, 134 ff.).
Der gegenteiligen Auffassung, wonach die Befreiung für ein Folgebeschäftigungsverhältnis keine Wirkung entfalte (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 12.07.2006 - L 5 KR 4868/05 -; Krauskopf-Baier a.a.O. § 8 Rdz. 18) bzw. zumindest dann nicht fortwirke, wenn eine Lücke zwischen den Beschäftigungsverhältnissen von mehr als einem Monat bestehe (vgl. Kasseler Kommentar - Peters, § 8 SGB V Rdn. 6), ist demgegenüber nicht zu folgen. Ist die Befreiung von der Versicherungspflicht - wie oben dargelegt - tatbestandsbezogen zu beurteilen, so ist der entscheidende Umstand hier nicht in einem konkreten Beschäftigungsverhältnis, sondern im Unterschreiten der JAE-Grenze als Beschäftigter zu erblicken. Es ist kein Grund ersichtlich, Beschäftigten im Falle eines Arbeitgeberwechsels die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung zu ermöglichen, anderen in einer langjährigen Beschäftigung dieses Recht aber zu versagen. Außerdem böten sich den Beschäftigten ansonsten Missbrauchsmöglichkeiten, den Versicherungsschutz nach aktuellen individuellen Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten. Dies ist mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten Unwiderruflichkeit der Befreiung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V) nicht zu vereinbaren und auch mit dem in den §§ 1, 3 SGB V verankerten Solidaritätsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Einklang zu bringen. Von dem Beschäftigten, der seinen Arbeitgeber wechselt und an der Befreiungsentscheidung weiterhin festgehalten wird, wird vielmehr nichts anderes verlangt, als von dem Beschäftigten, der im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses dauernd unter der JAE-Grenze entlohnt wird und auch keine erneute Möglichkeit zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung erhält. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle ausdrücklich geregelt hat, wenn sich die Befreiung nur auf die jeweilige Beschäftigung beziehen soll (§ 7 Abs. 2 Satz 4 SGB V, § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI) spricht dafür, dass die Befreiung trotz Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ihre Wirkung behält.
b)
Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Klägerin zwischenzeitlich arbeitslos gewesen ist. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, die Befreiung bleibe zwar grundsätzlich bei der Begründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses bestehen, dies gelte jedoch dann nicht, wenn nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zunächst Arbeitslosengeld bezogen und anschließend eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterhalb der JAE-Grenze aufgenommen werde (vgl. juris PK-Hampel, § 8 SGB V Rdz. 43; Wirges a.a.O.). Dieser Ansicht ist jedoch ebenfalls nicht zu folgen, denn auch hier bestehen, insbesondere wenn die Arbeitslosigkeit nur eine kurzfristige - wie bei der Klägerin - war, die oben dargelegten Missbrauchsmöglichkeiten.
Der Gesichtspunkt einer ansonsten unberechtigten Besserstellung spricht auch hier dafür, den Beschäftigten an seiner einmal getroffenen Entscheidung festzuhalten. Dies verdeutlichen letztlich auch die konkreten Umstände bei der Klägerin. Die Beschäftigungsverhältnisse der Klägerin vor und nach der Arbeitslosigkeit waren im Wesentlichen identisch. Das Entgelt lag jeweils nur unwesentlich unter der jeweiligen JAE-Grenze. Die Klägerin hat auch die Fortwirkung der Befreiung zunächst viele Jahre nicht in Frage gestellt, erst im Jahre 2006 als sich ihre familiären Verhältnisse geändert hatten, sie das 3. Kind erwartete und sie deshalb die Vorteile der Familienversicherung in Anspruch nehmen wollte, begehrte sie die "Aufnahme" in die gesetzliche Krankenversicherung. Eine solche Gestaltung des Versicherungsschutzes nach aktuellen individuellen Wünschen und Bedürfnissen ist der gesetzlichen Krankenversicherung, wie oben dargelegt, jedoch fremd. Im Übrigen knüpft § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V an die Eigenschaft als Beschäftigter an, der mit seinem Entgelt von der JAE-Grenze überholt wurde. Ein Bezug zu einem bestimmten Beschäftigungsverhältnis wird gerade nicht hergestellt. Den maßgeblichen Beschäftigungsstatus hatte die Klägerin jedoch auch bei ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen inne.
c)
Schließlich rechtfertigt auch die Verminderung des Entgelts wegen Reduzierung der Arbeitszeit keine andere Beurteilung. Denn Veränderungen des Entgelts nach der Befreiungsentscheidung spielen - wie oben dargestellt - gerade keine Rolle.
2.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Befreiungsbescheid auch nicht gemäß §§ 44 ff. SGB X aufzuheben. Eine Rücknahme gemäß §§ 44, 45 SGB X scheidet schon deshalb aus, weil der Bescheid, wie oben dargelegt und von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt, nicht rechtswidrig war. Die Voraussetzungen gemäß § 48 SGB X sind ebenfalls nicht erfüllt, denn eine wesentliche Änderung ist gerade nicht eingetreten. Da das Vorhandensein von Kindern im Rahmen der Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unerheblich ist, kann der Umstand, dass die Klägerin nunmehr Mutter dreier Kinder ist, keine wesentliche Änderung begründen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin nunmehr eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Wie dargelegt, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht die konkrete Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern nur der Umstand maßgebend, in seiner Eigenschaft als Beschäftigter mit seinem Entgelt von der JAE-Grenze überholt worden zu sein. Spätere Änderungen des Entgelts sind unmaßgeblich, was sich auch aus der gesetzlichen Bestimmung des § 8 Abs. 2 S. 3 SGB V ergibt.
Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung der Versicherungspflicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die hier streitige Rechtsfrage, ob die Befreiungsentscheidung auch bei einem neuen Beschäftigungsverhältnis fortwirkt, bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die als Angestellte beschäftigte Klägerin krankenversicherungspflichtig ist.
Die 1967 geborene Klägerin war von Oktober 1992 bis Juli 1995 als Angestellte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Anschließend war sie als Angestellte wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) versicherungsfrei und deshalb privat krankenversichert. Nachdem sie ab dem 01. Januar 1998 wegen Erhöhung der JAE-Grenze versicherungspflichtig geworden war, befreite die Beklagte die Klägerin auf deren Antrag mit Wirkung vom 01.01.1998 nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) von der Versicherungspflicht (Bescheid vom 12.03.1998). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass die Befreiung auch gegenüber anderen gesetzlichen Krankenkassen sowie beim Arbeitgeberwechsel gelte. Nachdem die Klägerin in der Zeit vom 01.08. bis 15.10.1998 wegen Bezugs von Arbeitslosen- bzw. Übergangsgeld bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert war, nahm die Klägerin zum 14.10.1998 eine Tätigkeit als Angestellte bei der Beigeladenen auf. Sie erhielt ein Arbeitsentgelt, das in etwa dem aus der vorherigen Beschäftigung entsprach. Ab diesem Zeitpunkt wurde Versicherungspflicht von der Beklagten nicht mehr angenommen und von der Klägerin zunächst auch nicht geltend gemacht. Die Klägerin war bei der Beigeladenen zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in Vollzeit tätig; nach der Geburt ihres ersten Kindes arbeitet sie seit Mai 2003 in Teilzeit (104 Stunden pro Monat). Weitere Kinder wurden im Juni 2005 und Oktober 2006 geboren.
Im April 2006 begehrte die Klägerin die Feststellung ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten als versicherungspflichtige Angestellte. Aufgrund ihres geringen Einkommens als Teilzeitbeschäftigte sei sie nicht in der Lage, für sich und die Kinder die Beiträge zur privaten Krankenversicherung weiter aufzubringen. Diese Faktoren bedeuteten auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die eine Aufhebung des Befreiungsbescheides gemäß § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ermögliche.
Mit Bescheid vom 25.04.2006 lehnte die Beklagte eine Rücknahme des Befreiungsbescheides vom 12.03.1998 ab, da dieser Bescheid nicht rechtswidrig gewesen sei. Es verbleibe deshalb bei der Befreiung der Klägerin von der Krankenversicherungspflicht.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit dem die Klägerin geltend machte, die gewährte Befreiung sei im Hinblick auf die geänderten Verhältnisse auf Antrag zu widerrufen, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2007 als unbegründet zurück. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei nicht eingetreten, so dass eine Über-prüfung des Befreiungsbescheides gemäß § 48 SGB X ausscheide.
Am 29.12.2006 hat die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben und vorgetragen, die Beklagte habe den Antrag, wieder in die gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen zu werden, zu Unrecht abgelehnt. Der Befreiungsbescheid vom 12.03.1998 sei wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 SGB X aufzuheben.
Die Klägerin hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 25.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2007 festzustellen, dass die Klägerin versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig, da die einmal erfolgte Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auch für alle später nachfolgenden Beschäftigungsverhältnisse gelte.
Durch Urteil vom 07.02.2008 hat das SG unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide festgestellt, dass die Klägerin versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten ist. Mit der Ablehnung der Aufhebung des Bescheides vom 12.03.1998 habe die Beklagte auch die Aufnahme der Klägerin als versicherungspflichtiges Mitglied bzw. die Feststellung ihrer während des aktuellen Beschäftigungsverhältnisses bestehenden Versicherungspflicht abgelehnt. Diese Ablehnung sei zumindest seit der entsprechenden Antragstellung der Klägerin rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Befreiungsbescheid nicht zur Versicherungsfreiheit des 1998 neu eingegangenen Beschäftigungsverhältnisses geführt. Die streitgegenständliche Rechtsfrage sei vom Bundessozialgericht (BSG) zwar bislang ausdrücklich offen gelassen worden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Befreiungsentscheidungen auf das jeweilige Versicherungsverhältnis bezogen seien und die Versicherungspflicht sowie die Befreiung tatbestandsbezogen beurteilt werden müssten, verliere die Befreiung jedenfalls mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses ihre Wirksamkeit.
Gegen das ihr am 15.02.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.02.2008 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, die einmal erteilte die Befreiung gelte auch für alle zukünftigen Beschäftigungsverhältnisse. Die Befreiung wirke so lange, wie der Status, der zur Befreiung berechtigt habe, sich nicht verändere. Habe der gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zur Befreiung berechtigte Personenkreis einmal seine Wahl getroffen, sei er an diese Entscheidung gebunden. Ansonsten bestünden Missbrauchsmöglichkeiten, in dem der Versicherungsschutz nach aktuellen individuellen Wünschen und Bedürfnissen gestaltet werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.02.2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Wirksamkeit des Befreiungsbescheides habe mit dem damaligen Beschäftigungsverhältnis geendet.
Die Beigeladene vertritt die Auffassung, die einmal erteilte Befreiung erfasse auch ein neues Arbeitsverhältnis.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Streitgegenstand des Verfahrens ist unter Berücksichtigung der Verfügungssätze der angefochtenen Bescheide und bei verständiger Auslegung des Klageantrags (§ 123 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ob - wovon die Beteiligten entsprechend ihren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung auch übereinstimmend ausgehen - die Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt ist. Der von der Klägerin insoweit erhobenen Anfechtungs- und Feststellungsklage hat das SG zu Unrecht stattgegeben. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung keinen Anspruch auf Feststellung der Versicherungspflicht.
Die Klägerin übt zwar bei der Beigeladenen eine Beschäftigung gegen Entgelt als Angestellte aus, gleichwohl besteht jedoch keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, da die Klägerin mit Bescheid vom 12.03.1998 von der Versicherungspflicht gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V befreit wurde, diese Befreiung auch das Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen erfasst (vgl. 1.) und der Bescheid von der Beklagten zu Recht auch nicht zurückgenommen wurde (vgl. 2.).
1.
Der Bescheid vom 12.03.1988 war rechtmäßig, weil - wovon die Beteiligten auch übereinstimmend ausgehen - die Klägerin seinerzeit wegen Erhöhung der JAE-Grenze versicherungspflichtig wurde und deshalb die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vorlagen. Dieser Bescheid erfasst auch das Beschäftigungsverhältnis bei der Beigeladenen, denn er hat seine Wirksamkeit nicht durch Erledigung i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X verloren. Weder der Umstand, dass die Klägerin zwischenzeitlich ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet hat (vgl. a) noch die zwischenzeitliche Arbeitslosigkeit (vgl. b) und auch nicht die Verminderung des Entgelts wegen Reduzierung der Arbeitszeit (vgl. c) stehen der Wirksamkeit des Befreiungsbescheides entgegen.
a)
Die Befreiung von der Versicherungspflicht wirkt nach ganz herrschender Meinung so lange der ihr zugrunde liegende Sachverhalt andauert (vgl. BSG SozR 3-2500 § 8 Nr. 4; Krauskopf - Baier, Soziale Krankenversicherung, § 8 SGB V Rdz. 18; Wirges, SGb 2005, 14 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine einmal erteilte Befreiung nur so lange wirksam bleibt, wie alle tatsächlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen und dass der Befreiungsbescheid mit dem Wegfall einer der Voraussetzungen seine Wirksamkeit verliert. Das BSG ist deshalb davon ausgegangen, dass im Rahmen desselben fortlaufend bestehenden Beschäftigungsverhältnisses Änderungen des Entgelts für die Wirksamkeit der Befreiung unerheblich sind, auch wenn später die JAE-Grenze vorübergehend erneut überschritten war (vgl. BSG a.a.O.). Die Frage, ob die Befreiung in gleicher Weise auch bei einem Arbeitgeberwechsel fortwirkt, hat das BSG bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl. BSG a.a.O.). Nach Auffassung des Senats ist der Beschäftigte aber auch hier an seine einmal getroffenen Entscheidung festzuhalten, so dass die Befreiung bei jedem Arbeitgeberwechsel fortwirkt (vgl. ebenso Hauck/Noftz-Gerlach, Sozialgesetzbuch, § 8 SGB V Rdz. 30; Peters-Sommer, Handbuch zur Krankenversicherung, § 8 SGB V Rdn. 14; Niemann, NZS 2003, 134 ff.).
Der gegenteiligen Auffassung, wonach die Befreiung für ein Folgebeschäftigungsverhältnis keine Wirkung entfalte (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 12.07.2006 - L 5 KR 4868/05 -; Krauskopf-Baier a.a.O. § 8 Rdz. 18) bzw. zumindest dann nicht fortwirke, wenn eine Lücke zwischen den Beschäftigungsverhältnissen von mehr als einem Monat bestehe (vgl. Kasseler Kommentar - Peters, § 8 SGB V Rdn. 6), ist demgegenüber nicht zu folgen. Ist die Befreiung von der Versicherungspflicht - wie oben dargelegt - tatbestandsbezogen zu beurteilen, so ist der entscheidende Umstand hier nicht in einem konkreten Beschäftigungsverhältnis, sondern im Unterschreiten der JAE-Grenze als Beschäftigter zu erblicken. Es ist kein Grund ersichtlich, Beschäftigten im Falle eines Arbeitgeberwechsels die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung zu ermöglichen, anderen in einer langjährigen Beschäftigung dieses Recht aber zu versagen. Außerdem böten sich den Beschäftigten ansonsten Missbrauchsmöglichkeiten, den Versicherungsschutz nach aktuellen individuellen Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten. Dies ist mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten Unwiderruflichkeit der Befreiung (§ 8 Abs. 2 Satz 3 SGB V) nicht zu vereinbaren und auch mit dem in den §§ 1, 3 SGB V verankerten Solidaritätsprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in Einklang zu bringen. Von dem Beschäftigten, der seinen Arbeitgeber wechselt und an der Befreiungsentscheidung weiterhin festgehalten wird, wird vielmehr nichts anderes verlangt, als von dem Beschäftigten, der im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses dauernd unter der JAE-Grenze entlohnt wird und auch keine erneute Möglichkeit zur Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung erhält. Auch der Umstand, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle ausdrücklich geregelt hat, wenn sich die Befreiung nur auf die jeweilige Beschäftigung beziehen soll (§ 7 Abs. 2 Satz 4 SGB V, § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI) spricht dafür, dass die Befreiung trotz Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses ihre Wirkung behält.
b)
Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Klägerin zwischenzeitlich arbeitslos gewesen ist. Zwar wird teilweise die Auffassung vertreten, die Befreiung bleibe zwar grundsätzlich bei der Begründung eines neuen Beschäftigungsverhältnisses bestehen, dies gelte jedoch dann nicht, wenn nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zunächst Arbeitslosengeld bezogen und anschließend eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterhalb der JAE-Grenze aufgenommen werde (vgl. juris PK-Hampel, § 8 SGB V Rdz. 43; Wirges a.a.O.). Dieser Ansicht ist jedoch ebenfalls nicht zu folgen, denn auch hier bestehen, insbesondere wenn die Arbeitslosigkeit nur eine kurzfristige - wie bei der Klägerin - war, die oben dargelegten Missbrauchsmöglichkeiten.
Der Gesichtspunkt einer ansonsten unberechtigten Besserstellung spricht auch hier dafür, den Beschäftigten an seiner einmal getroffenen Entscheidung festzuhalten. Dies verdeutlichen letztlich auch die konkreten Umstände bei der Klägerin. Die Beschäftigungsverhältnisse der Klägerin vor und nach der Arbeitslosigkeit waren im Wesentlichen identisch. Das Entgelt lag jeweils nur unwesentlich unter der jeweiligen JAE-Grenze. Die Klägerin hat auch die Fortwirkung der Befreiung zunächst viele Jahre nicht in Frage gestellt, erst im Jahre 2006 als sich ihre familiären Verhältnisse geändert hatten, sie das 3. Kind erwartete und sie deshalb die Vorteile der Familienversicherung in Anspruch nehmen wollte, begehrte sie die "Aufnahme" in die gesetzliche Krankenversicherung. Eine solche Gestaltung des Versicherungsschutzes nach aktuellen individuellen Wünschen und Bedürfnissen ist der gesetzlichen Krankenversicherung, wie oben dargelegt, jedoch fremd. Im Übrigen knüpft § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V an die Eigenschaft als Beschäftigter an, der mit seinem Entgelt von der JAE-Grenze überholt wurde. Ein Bezug zu einem bestimmten Beschäftigungsverhältnis wird gerade nicht hergestellt. Den maßgeblichen Beschäftigungsstatus hatte die Klägerin jedoch auch bei ihrer Beschäftigung bei der Beigeladenen inne.
c)
Schließlich rechtfertigt auch die Verminderung des Entgelts wegen Reduzierung der Arbeitszeit keine andere Beurteilung. Denn Veränderungen des Entgelts nach der Befreiungsentscheidung spielen - wie oben dargestellt - gerade keine Rolle.
2.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Befreiungsbescheid auch nicht gemäß §§ 44 ff. SGB X aufzuheben. Eine Rücknahme gemäß §§ 44, 45 SGB X scheidet schon deshalb aus, weil der Bescheid, wie oben dargelegt und von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt, nicht rechtswidrig war. Die Voraussetzungen gemäß § 48 SGB X sind ebenfalls nicht erfüllt, denn eine wesentliche Änderung ist gerade nicht eingetreten. Da das Vorhandensein von Kindern im Rahmen der Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unerheblich ist, kann der Umstand, dass die Klägerin nunmehr Mutter dreier Kinder ist, keine wesentliche Änderung begründen. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Klägerin nunmehr eine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Wie dargelegt, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nicht die konkrete Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses, sondern nur der Umstand maßgebend, in seiner Eigenschaft als Beschäftigter mit seinem Entgelt von der JAE-Grenze überholt worden zu sein. Spätere Änderungen des Entgelts sind unmaßgeblich, was sich auch aus der gesetzlichen Bestimmung des § 8 Abs. 2 S. 3 SGB V ergibt.
Nach alledem hat die Klägerin keinen Anspruch auf Feststellung der Versicherungspflicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da die hier streitige Rechtsfrage, ob die Befreiungsentscheidung auch bei einem neuen Beschäftigungsverhältnis fortwirkt, bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist.
Rechtskraft
Aus
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