Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
33
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 8 R 712/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 33 R 378/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz )SGG() ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die Klage des Klägers vom 15. Oktober 2008, mit der er begehrt, den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2008 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. September 2008 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, auch die Zeit vom 15. April 1968 bis zum 31. Mai 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anzuerkennen und die entsprechenden Entgelte festzustellen, hat keine Aussicht auf Erfolg.
Rechtsgrundlage dieses Begehrens ist § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG). Hiernach gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Norm bestimmt die Gleichstellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung für solche Zeiten, in denen "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben und wegen der eine zusätzliche Altersversorgung in einem der in Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten Systeme vorgesehen war. Diese Gleichstellung setzt voraus, dass eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist und dass die Beschäftigung von einem Versorgungssystem erfasst war (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Juli 2003, B 4 RA 40/02 R, zitiert nach in Juris).
Ob die zuletzt genannte Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen, die insoweit partielles Bundesrecht geworden sind. Dabei ist der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln, wobei die jeweiligen Versorgungsordnungen in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen sowie sonstigen, diese ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen lediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür sind, ob in der DDR eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der DDR und deren Verwaltungspraxis kommt es nicht an (vgl. BSG a. a. O.; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22).
Nach diesen Grundsätzen ist der streitige Zeitraum nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen. Denn nach der Verordnung (VO) über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) in Verbindung mit der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. 487), war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die 1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Der Kläger erfüllt jedenfalls bereits die dritte, d. h. die betriebsbezogene Voraussetzung, nicht. Dabei ist bei der Prüfung, ob die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, auf den juristisch selbständigen Beschäftigungsbetrieb des Klägers abzustellen. Zu dessen Bestimmung ist allein daran anzuknüpfen, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R , zitiert nach Juris). Arbeitgeber des Klägers war nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis, den vorliegenden Arbeitsverträgen sowie der Abschlussbeurteilung vom 7. Mai 1979 der VEB Projektierungsbüro Süd in Dresden (im Folgenden: VEB).
Bei diesem VEB handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Ein solcher Betrieb lag nur dann vor, wenn es sich um einen organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordneten VEB gehandelt hat, dessen Hauptzweck die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen war (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R , zitiert nach Juris). Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (Urteile des BSG vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R, vom 06. Mai 2004, B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004, B 4 RA 11/04 R, zitiert jeweils nach Juris). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, zitiert nach Juris). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. Urteile des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004, B 4 RA 44/03 R und 27. Juli 2004, B 4 RA 11/04 R, zitiert nach Juris).
Vor diesem Hintergrund war der Hauptzweck des VEB schon nicht auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder der Massenproduktion von baulichen Anlagen ausgerichtet. Nach dem Vorbringen des Klägers war Hauptzweck des VEB der "Bau und die Bauüberwachung von Spezialbauten", insbesondere Bunkeranlagen. So war der Betrieb nach Angaben des Klägers für die Planung und den Bau des "Mielke-Bunkers" bei Biesenthal sowie für den Bau des Bunkers für das Rechen- und Organisationszentrum der Nationalen Volksarmee in Garzau sowie des "Honeckerbunkers" in Prenden bei Bernau zuständig. Der Senat kann offen lassen, ob der Hauptzweck des VEB im Bau dieser Anlagen lag oder nicht vielmehr im Bereich der Projektierung der vorgenannten Spezialbauten. Jedenfalls handelt es sich hierbei nicht um eine Massenproduktion im vorgenannten Sinne, sondern um das Errichten einzelner Spezialbauten. So hat der Kläger vorgetragen, das ihm eine Gruppe von Spezialisten zugeteilt gewesen sei, deren Aufgabe es gewesen sei "vorhandene industriell gefertigte Komponenten dem Zweck anzupassen und in das Bunkerbauwerk zu integrieren".
Im Übrigen war der VEB als Projektierungsbetrieb auch kein einem Produktionsbetrieb nach seinem Unternehmens- und Betriebszweck gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Nach dieser Vorschrift waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB des Klägers lässt sich keiner dieser abschließend aufgezählten Einrichtungen zuordnen. Er war insbesondere kein Konstruktionsbüro, das in § 1 Abs. 2 der 2. DB als gleichgestellter Betrieb ausdrücklich benannt wird. Andere der dort genannten Betriebsarten sind nicht einschlägig.
Die Auslegung des Begriffs "Konstruktionsbüro", wie er in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannt wird, hat sich dabei strikt am Wortlaut zu orientieren. Danach ist zunächst festzustellen, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers selbst unter dem Namen "Projektierungsbüro" firmierte. Schon nach dem Sprachverständnis der DDR wurde ausdrücklich zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden. Ausgangspunkt für die Feststellung des am Stichtag maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil 1 Nr. 59 S. 1). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch wurde deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Hieraus erhellt, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes zu beantworten hatten, während die Projektierung sich nicht mit der Lösung derartiger Probleme befasste, sondern sie voraussetzte, um ein technisches Gesamtkonzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete. Die Projektierung hatte somit im Vergleich zur Konstruktion eine übergeordnete Funktion (vgl. auch die Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der Verordnung über das Projektierungswesen – Projektierungsverordnung vom 20. November 1964 - GBl. II S. 909). Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u. a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten und Teilprojekten, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Auch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die Neugliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. I S. 1) unterschied zwischen Konstruktion und Projektierung. Hieran knüpfen auch die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Auflage 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses. Projektierungen im weiteren Sinne waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen, Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierung die Ausarbeitung des Investitionsprojekts verstanden (Urteile des BSG vom 7. September 2006, B 4 RA 39/05 R und B 4 RA 41/05 R und Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 3/06 R, zitiert nach Juris).
Der Kläger macht, wie bereits ausgeführt, nicht geltend, dass der Hauptzweck seines Beschäftigungsbetriebes die Konstruktion war, sondern die technologische Projektierung von Bauvorhaben, speziell Bunkeranlagen. Nach Maßgabe der dargestellten Differenzierungskriterien war der Kläger daher nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb beschäftigt und damit nicht von der Versorgungsordnung erfasst.
Im Übrigen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR unzulässig, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und Anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht vorsieht und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, a. a. O.). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der Liste der gleichgestellten Betriebe nach § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen.
Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt es nicht gegen Verfassungsrecht, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierungen angeknüpft hat. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz gebietet es nicht, von den historischen Gegebenheiten in der DDR, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Bundesgesetzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 =
SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Zu einer "Totalrevision" des aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er über die mit der ständigen Rechtsprechung des BSG vorgenommene Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 1/03 R-, BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Auch das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Auslegung der Texte der Zusatzversorgungsordnungen durch die Fachgerichte, insbesondere durch das BSG, nicht willkürlich ist (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 04. August 2004 – 1 BvR 1557/01 – nicht veröffentlicht –; Beschluss vom 08. September 2004 – 1 BvR 1503/04; und zuletzt Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – nicht veröffentlicht).
Sofern die Beklagte Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech bei anderen ehemaligen Mitarbeitern des VEB festgestellt haben sollte, wie der Kläger vorträgt, ohne dass diese in das Versorgungssystem konkret einbezogen waren, wären diese Bescheide rechtswidrig. Das auf die sinngemäße Erteilung eines solchen rechtswidrigen Bescheides gerichtete Begehren des Klägers findet in Artikel 3 GG keine Stütze. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz )SGG() ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe.
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Die Klage des Klägers vom 15. Oktober 2008, mit der er begehrt, den Bescheid der Beklagten vom 13. März 2008 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. September 2008 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, auch die Zeit vom 15. April 1968 bis zum 31. Mai 1979 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) anzuerkennen und die entsprechenden Entgelte festzustellen, hat keine Aussicht auf Erfolg.
Rechtsgrundlage dieses Begehrens ist § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (AAÜG). Hiernach gelten als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist. Diese Norm bestimmt die Gleichstellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem mit Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung für solche Zeiten, in denen "Versorgungsberechtigte" eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben und wegen der eine zusätzliche Altersversorgung in einem der in Anlage 1 und 2 zum AAÜG aufgelisteten Systeme vorgesehen war. Diese Gleichstellung setzt voraus, dass eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist und dass die Beschäftigung von einem Versorgungssystem erfasst war (Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24. Juli 2003, B 4 RA 40/02 R, zitiert nach in Juris).
Ob die zuletzt genannte Tatbestandsvoraussetzung erfüllt ist, beurteilt sich nach den versorgungsrechtlichen Bestimmungen, die insoweit partielles Bundesrecht geworden sind. Dabei ist der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts unter Beachtung des Gleichheitssatzes zu ermitteln, wobei die jeweiligen Versorgungsordnungen in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen sowie sonstigen, diese ergänzenden bzw. ausfüllenden abstrakt-generellen Regelungen lediglich faktische Anknüpfungspunkte dafür sind, ob in der DDR eine Beschäftigung ihrer Art nach von einem Versorgungssystem erfasst war. Auf die Auslegung der Versorgungsordnung durch die Staatsorgane der DDR und deren Verwaltungspraxis kommt es nicht an (vgl. BSG a. a. O.; BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 3 S. 22).
Nach diesen Grundsätzen ist der streitige Zeitraum nicht als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech festzustellen. Denn nach der Verordnung (VO) über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR I S. 844) in Verbindung mit der Zweiten Durchführungsbestimmung (2. DB) zur VO AVItech vom 24. Mai 1951 (GBl. 487), war das Versorgungssystem eingerichtet für Personen, die 1. berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, 2. entsprechende Tätigkeiten tatsächlich ausübten und die 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb tätig waren.
Der Kläger erfüllt jedenfalls bereits die dritte, d. h. die betriebsbezogene Voraussetzung, nicht. Dabei ist bei der Prüfung, ob die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind, auf den juristisch selbständigen Beschäftigungsbetrieb des Klägers abzustellen. Zu dessen Bestimmung ist allein daran anzuknüpfen, wer Arbeitgeber im rechtlichen Sinne war (Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 20/03 R , zitiert nach Juris). Arbeitgeber des Klägers war nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis, den vorliegenden Arbeitsverträgen sowie der Abschlussbeurteilung vom 7. Mai 1979 der VEB Projektierungsbüro Süd in Dresden (im Folgenden: VEB).
Bei diesem VEB handelte es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Ein solcher Betrieb lag nur dann vor, wenn es sich um einen organisatorisch dem industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft zugeordneten VEB gehandelt hat, dessen Hauptzweck die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion (fordistisches Produktionsmodell) von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen war (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R , zitiert nach Juris). Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben, also überwiegend und vorherrschend gewesen sein (Urteile des BSG vom 10. April 2002, B 4 RA 10/02 R, vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R, vom 06. Mai 2004, B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004, B 4 RA 11/04 R, zitiert jeweils nach Juris). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und Tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangsläufig mit ausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden (vgl. Urteil des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, zitiert nach Juris). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- bzw. nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (vgl. Urteile des BSG vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004, B 4 RA 44/03 R und 27. Juli 2004, B 4 RA 11/04 R, zitiert nach Juris).
Vor diesem Hintergrund war der Hauptzweck des VEB schon nicht auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern oder der Massenproduktion von baulichen Anlagen ausgerichtet. Nach dem Vorbringen des Klägers war Hauptzweck des VEB der "Bau und die Bauüberwachung von Spezialbauten", insbesondere Bunkeranlagen. So war der Betrieb nach Angaben des Klägers für die Planung und den Bau des "Mielke-Bunkers" bei Biesenthal sowie für den Bau des Bunkers für das Rechen- und Organisationszentrum der Nationalen Volksarmee in Garzau sowie des "Honeckerbunkers" in Prenden bei Bernau zuständig. Der Senat kann offen lassen, ob der Hauptzweck des VEB im Bau dieser Anlagen lag oder nicht vielmehr im Bereich der Projektierung der vorgenannten Spezialbauten. Jedenfalls handelt es sich hierbei nicht um eine Massenproduktion im vorgenannten Sinne, sondern um das Errichten einzelner Spezialbauten. So hat der Kläger vorgetragen, das ihm eine Gruppe von Spezialisten zugeteilt gewesen sei, deren Aufgabe es gewesen sei "vorhandene industriell gefertigte Komponenten dem Zweck anzupassen und in das Bunkerbauwerk zu integrieren".
Im Übrigen war der VEB als Projektierungsbetrieb auch kein einem Produktionsbetrieb nach seinem Unternehmens- und Betriebszweck gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB. Nach dieser Vorschrift waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute, Forschungsinstitute, Versuchsstationen, Laboratorien, Konstruktionsbüros, technische Hochschulen; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Der VEB des Klägers lässt sich keiner dieser abschließend aufgezählten Einrichtungen zuordnen. Er war insbesondere kein Konstruktionsbüro, das in § 1 Abs. 2 der 2. DB als gleichgestellter Betrieb ausdrücklich benannt wird. Andere der dort genannten Betriebsarten sind nicht einschlägig.
Die Auslegung des Begriffs "Konstruktionsbüro", wie er in § 1 Abs. 2 der 2. DB genannt wird, hat sich dabei strikt am Wortlaut zu orientieren. Danach ist zunächst festzustellen, dass der Beschäftigungsbetrieb des Klägers selbst unter dem Namen "Projektierungsbüro" firmierte. Schon nach dem Sprachverständnis der DDR wurde ausdrücklich zwischen Konstruktions- und Projektierungsbüros unterschieden. Ausgangspunkt für die Feststellung des am Stichtag maßgeblichen Sprachverständnisses der DDR ist der "Beschluss über die Errichtung eines technischen Projektierungs- und Konstruktionsbüros der Energiewirtschaft" vom 29. Juni 1949 (ZVOBl 1949 Teil 1 Nr. 59 S. 1). Danach wurde für die Aufgabenbereiche der Projektierung und Konstruktion zwar nur ein Büro errichtet, dennoch wurde deutlich zwischen den beiden Funktionen unterschieden. Die Projektierungsaufgabe bestand darin, in allen Kraftanlagen alle Teile, Anlagenteile und Anlagen zu "bearbeiten", also die "Projektierung der Verteilung, der Erweiterungen und der Neuanlagen einschließlich der Verbesserungsvorschläge" vorzunehmen, dagegen betraf die Konstruktion "die Herstellung und den Betrieb der Teile, Anlagenteile und Anlagen". Hieraus erhellt, dass Konstruktionsarbeiten Fragen der technischen Herstellung von Einzelteilen oder auch ganzer Anlagen und ihres betrieblichen Einsatzes zu beantworten hatten, während die Projektierung sich nicht mit der Lösung derartiger Probleme befasste, sondern sie voraussetzte, um ein technisches Gesamtkonzept zu erstellen, das die optimale Realisierung des Unternehmenszweckes gewährleistete. Die Projektierung hatte somit im Vergleich zur Konstruktion eine übergeordnete Funktion (vgl. auch die Begriffsbestimmung der Projektierungsleistung in der Verordnung über das Projektierungswesen – Projektierungsverordnung vom 20. November 1964 - GBl. II S. 909). Danach gehörten zu den Projektierungsleistungen u. a. die Ausarbeitung von Aufgabenstellungen, von Projekten und Teilprojekten, die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen, die Ausarbeitung von Studien und Variantenuntersuchungen. Auch die Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die Neugliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. I S. 1) unterschied zwischen Konstruktion und Projektierung. Hieran knüpfen auch die Definitionen im "Ökonomischen Lexikon" der DDR (3. Auflage 1979) an. Danach waren Gegenstand von Konstruktionsarbeiten die Gestaltung der Erzeugnisse im Prozess der Vorbereitung der Produktion, die Anfertigung von Konstruktionszeichnungen, die Aufstellung von Stücklisten und die Funktionserprobung des Erzeugnisses. Projektierungen im weiteren Sinne waren alle Leistungen, die von Projektierungseinrichtungen insbesondere für die Lösung von Investitionsaufgaben erbracht wurden. Sie umfassten im Wesentlichen die Mitwirkung an "grundfondswirtschaftlichen" Untersuchungen, Aufgabenstellungen für die Vorbereitung von Investitionen, die Ausarbeitung von Dokumentationen zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte, die Lösung von Aufgaben des "Planes Wissenschaft und Technik", die Vorbereitung von Reparaturen und die Koordinierung von kooperierten Projektierungsleistungen. In einem engeren Sinn wurde unter Projektierung die Ausarbeitung des Investitionsprojekts verstanden (Urteile des BSG vom 7. September 2006, B 4 RA 39/05 R und B 4 RA 41/05 R und Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 3/06 R, zitiert nach Juris).
Der Kläger macht, wie bereits ausgeführt, nicht geltend, dass der Hauptzweck seines Beschäftigungsbetriebes die Konstruktion war, sondern die technologische Projektierung von Bauvorhaben, speziell Bunkeranlagen. Nach Maßgabe der dargestellten Differenzierungskriterien war der Kläger daher nicht in einem Konstruktionsbüro, sondern in einem Projektierungsbetrieb beschäftigt und damit nicht von der Versorgungsordnung erfasst.
Im Übrigen ist eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR unzulässig, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und Anwartschaften von "Einbezogenen" in das Bundesrecht vorsieht und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, a. a. O.). Daher kann auch nicht eine Erweiterung der Liste der gleichgestellten Betriebe nach § 1 Abs. 2 2. DB erfolgen.
Andere Rechtsgrundlagen, auf die der Kläger sein Begehren stützen könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere verstößt es nicht gegen Verfassungsrecht, dass der Bundesgesetzgeber an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR und deren Differenzierungen angeknüpft hat. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz gebietet es nicht, von den historischen Gegebenheiten in der DDR, aus denen sich Ungleichheiten ergeben könnten, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Bundesgesetzgeber als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfGE 100, 138, 190 =
SozR 3-8570 § 7 Nr. 1). Zu einer "Totalrevision" des aus der DDR stammenden Versorgungsrechts war er über die mit der ständigen Rechtsprechung des BSG vorgenommene Modifikation von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hinaus nicht verpflichtet (vgl. Urteil des BSG vom 18. Juni 2003 – B 4 RA 1/03 R-, BSG SozR 3-8570 § 1 Nr. 2). Auch das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Auslegung der Texte der Zusatzversorgungsordnungen durch die Fachgerichte, insbesondere durch das BSG, nicht willkürlich ist (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 04. August 2004 – 1 BvR 1557/01 – nicht veröffentlicht –; Beschluss vom 08. September 2004 – 1 BvR 1503/04; und zuletzt Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – nicht veröffentlicht).
Sofern die Beklagte Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech bei anderen ehemaligen Mitarbeitern des VEB festgestellt haben sollte, wie der Kläger vorträgt, ohne dass diese in das Versorgungssystem konkret einbezogen waren, wären diese Bescheide rechtswidrig. Das auf die sinngemäße Erteilung eines solchen rechtswidrigen Bescheides gerichtete Begehren des Klägers findet in Artikel 3 GG keine Stütze. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 73a SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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