Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 2983/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 1118/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufungen der Beigeladenen zu 1) und 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2006 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Berufungsverfahren ist zwischen den Beteiligten noch streitig, ob die Beigeladene zu 1) in der Tätigkeit in der Zahnarztpraxis des Beigeladenen zu 2), ihres Ehemanns, in der Zeit vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1997 und vom 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung beschäftigt war.
Die am 1958 geborene Beigeladene zu 1) legte im Juni 1978 das Abitur ab. Im September 1978 verlobte sie sich mit dem Beigeladenen zu 2), der Zahnarzt ist, und heiratete ihn am 1979. Seit Anfang 1979 betreibt der Beigeladene zu 2) eine Zahnarztpraxis in B. und ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Die Beigeladene zu 1) ist seit Februar 1979 in der Zahnarztpraxis des Beigeladenen zu 2) tätig. Sie durchlief vom 01. Oktober 1979 bis 30. September 1980 - ohne Unterbrechung der im Folgenden aufzuführenden Beitragsentrichtung - eine Ausbildung zur medizinisch-kaufmännischen Assistentin beim Berufskolleg Lehrinstitut Dr. B. in F. (Zeugnis vom 19. September 1980). Sie ist Mutter dreier 1990, 1992 und 1994 geborener Söhne. Die Tätigkeit wurde beschrieben (vgl. Feststellungsbogen vom 26. Oktober 2004) mit "Praxismanagement, Personalführung, Abrechnung, Mahnwesen, Schriftwechsel, Buchführung". Zum 01. Juni 1982 meldete sie ein Gewerbe zur Herstellung und Vertrieb von Mundhygieneartikeln sowie von Praxisbedarf unter der Anschrift der Praxis des Beigeladenen zu 2) an. Sie war vom 22. September 1978 bis 31. Dezember 1988, seit 01. Februar 1979 als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin, Mitglied der Beigeladenen zu 3), vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1997 und vom 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 Mitglied der Beklagten sowie vom 01. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 Mitglied der BKK Heilberufe (frühere Beklagte zu 2)).
Zur (früheren) Rentenversicherung der Angestellten wurden aus einer seit 01. Februar 1979 gemeldeten Beschäftigung die folgenden Bruttojahresentgelte gemeldet: 01. Februar bis 31. Dezember 1979 DM 4.320,00, (jeweils für das gesamte Kalenderjahr) für 1980 DM 7.970,00, für 1981 DM 14.900,00, für 1982 ebenfalls DM 14.900,00, für 1983 DM 15.968,00, für 1984 DM 17.796,00, für 1985 DM 23.069,00, für 1986 DM 24.579,00, für 1987 DM 43.097,00, für 1988 DM 54.324,00 und für 1989 DM 61.624,00. Vom 01. Januar bis 02. Februar 1990 sind DM 23.093,00, zu berücksichtigen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von DM 6.720,00 gemeldet. Nach Unterbrechung durch Zeiten von Schwangerschaft/Mutterschutz und Kindererziehung betrug das gemeldete Bruttoentgelt von 01. Oktober bis 31. Dezember 1990 DM 24.156,00 (Beitragsbemessungsgrenze DM 18.900,00), für 1991 DM 77.552,00 und vom 01. Januar bis 29. Juni 1992 DM 39.866,28. Weitere Pflichtbeiträge wurden entrichtet von 07. Oktober bis 31. Dezember 1992 aus DM 40.311,72 (Beitragsbemessungsgrenze DM 19.973,72), für 1993 aus DM 86.400,00 und von 01. Januar bis 06. Juli 1994 aus DM 47.120,00. Die weiteren Bruttojahresentgelte lauten sodann: 14. Oktober bis 31. Dezember 1994 DM 44.080,00, für 1995 DM 93.600,00, für 1996 DM 96.000,00, für 1997 DM 98.400,00, für 1998 DM 6.120,00, für 1999 DM 86.836,00, für 2000 DM 103.200,00, für 2001 DM 104.400,00, für Januar 2002 EUR 4.500,00, vom 01. April bis 31. Dezember 2003 EUR 3.600,00, von 01. April bis 31. Dezember 2004 EUR 6.869,00 und schließlich für 2005 EUR 10.075,00. Nach von den Beigeladenen zu 1) und 2) vorgelegten Lohnunterlagen erhielt die Beigeladene zu 1) von April bis Dezember 2003 sowie im Oktober 2004 einen "Aushilfslohn" in Höhe von EUR 400,00.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) nahmen am 14. Januar 1980 bei der Deutschen Z.-Aktien-Gesellschaft unter Beleihung des damals dem Beigeladenen zu 2) gehörenden Praxisgrundstücks mit einer Hypothek einen Kredit von insgesamt DM 325.000,00 auf. Seit Mai 1983 ist die Beigeladene zu 1) als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Sie vermietete die Betriebsstätte an den Beigeladenen zu 2) zu einer monatlichen Miete (Stand Oktober 2004) von EUR 2.500,00. In den Jahren 1980 bis 1991 nahmen die Beigeladenen zu 1) und 2) nach ihren Angaben im Feststellungsbogen vom 26. Oktober 2004 gemeinsam Praxisdarlehen in Höhe von DM 500.000,00, 400.000,00 und 550.000,00 auf; die Beigeladene zu 1) haftete für Bürgschaften in Höhe von DM 2.400.000,00 und Sicherheiten in Höhe von DM 1.500.000,00.
Mit Schreiben vom 21. September 2004 beantragten die Beigeladenen zu 1) und 2) bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden einheitlich Klägerin), die Erstattung der seit 01. Februar 1979 gezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beigeladene zu 1) habe als Ehefrau eine "quasi unternehmerische Stellung" neben dem Beigeladenen zu 2) innegehabt, sodass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorgelegen habe, sondern sie Selbstständige gewesen sei. Die Klägerin gab den Antrag unter dem 06. Oktober 2004 zur weiteren Bearbeitung an die Beklagte ab.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) reichten Ende November 2004 den mit 26. Oktober 2004 datierten Feststellungsbogen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen ein. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung wurde verneint. Die Beigeladene zu 1) sei nicht wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert, ersetze freilich eine sonst einzustellende Arbeitskraft. Sie sei nicht an Weisungen des Betriebsinhabers gebunden, könne die Tätigkeit frei bestimmen und gestalten und wirke aufgrund besonderer Fachkenntnisse bei der Führung des Betriebs mit. Die Mitarbeit sei durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander geprägt. Ein Urlaubsanspruch und eine Kündigungsfrist seien nicht vereinbart. Bei Arbeitsunfähigkeit werde das Arbeitsentgelt nicht fortgezahlt. Das Arbeitsentgelt entspreche nicht dem tariflichen bzw. dem ortsüblichen Lohn, weil von der Beigeladenen zu 1) das wirtschaftliche Risiko mitgetragen werde. Das Arbeitsentgelt werde regelmäßig mit Ausnahmen, z.B. "Liquiditätsengpass" im Jahr 2001, gezahlt und auf ein privates Konto, für das die Beigeladene zu 1) verfügungsberechtigt sei, überwiesen. Abhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis werde ein Jahresbonus gezahlt. Vom Arbeitsentgelt sei Lohnsteuer entrichtet und das Arbeitsentgelt sei als Betriebsausgabe gebucht worden. Sie habe Darlehen, Bürgschaften und Sicherheiten übernommen sowie die Betriebsstätte an den Beigeladenen zu 2) vermietet.
Die frühere Beklagte zu 2) erteilte - mit Rechtsbehelfsbelehrung - den Bescheid vom 14. Januar 2005. Die Beigeladene zu 1) sei organisatorisch nicht in den Betrieb eingegliedert. Nach Abwägung der für ihre Beurteilung relevanten Informationen komme sie zu dem Schluss, dass die Beschäftigung vom 01. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 "versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung" gewesen sei. Nachdem der Klägerin dieser Bescheid mit Schriftsatz der früheren Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) und 2) vom 10. März 2005 (eingegangen am 11. März 2005) übersandt worden war, wies die Klägerin diese mit Schreiben vom 01. April und 09. Juni 2005 darauf hin, ohne Entscheidung der Einzugsstelle könne eine Erstattung von Beiträgen nicht erfolgen. Die frühere Beklagte zu 2) habe lediglich über den vorgenannten Zeitraum entschieden, sodass lediglich für diesen Zeitraum eine Erstattung von Beiträgen erfolgen könne.
Ebenso gelangte die Beklagte durch Bescheid vom 30. Juni 2005 - ohne Rechtsbehelfsbelehrung - zu dem Ergebnis, für die Zeiten vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1997 und vom 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 sei keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festzustellen. Gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass kein Arbeitsvertrag erstellt worden sei, ohne die Mitarbeit der Beigeladenen zu 1) zwar eine andere Arbeitskraft hätte eingestellt werden müssen, sie allerdings keinem Weisungsrecht gegenüber ihrem Arbeitgeber unterworfen sei, sie ihre Tätigkeit frei bestimmen und gestalten könne, sie keinen Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung bei Krankheit habe, ihr die Betriebsstätte gehöre sowie sie als Vermieterin gegenüber ihrem Ehegatten auftrete und eine monatliche Miete erhalte. Soweit teilweise bereits Verjährung der Beiträge eingetreten sei, werde gebeten, sich wegen der Erstattung direkt an die zuständigen Träger zu wenden. Die früheren Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) und 2) übersandten mit Schriftsatz vom 06. Juli 2005 eine Kopie dieses Bescheids der Klägerin, bei der Klägerin am 08. Juli 2005 eingegangen, mit der Bitte, nunmehr die zu Unrecht gezahlten Beiträge zu erstatten. Nachdem die Klägerin die Beklagte aufgefordert hatte, auch für den Zeitraum vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1988 unter Einbindung der betroffenen Krankenkasse (Beigeladene zu 3)) eine versicherungsrechtliche Beurteilung abzugeben (Schreiben vom 01. September 2005), erließ die Beklagte für den Zeitraum vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1988 "stellvertretend" für die Beigeladene zu 3) mit gleichem Ergebnis den weiteren Bescheid vom 22. September 2005, der Klägerin von der Beklagten übersandt und bei der Klägerin eingegangen am 23. September 2005. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 teilte die Beigeladene zu 3) den früheren Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) und 2) mit, der letzte Bescheid der Beklagten werde akzeptiert, obwohl die angeblich von der Klägerin gesteuerte Handlungsweise, stellvertretend für sie (die Beigeladene zu 3)) über einen Sachverhalt aus der Vergangenheit zu entscheiden, schon aus formalen Gründen nicht anerkannt werden dürfe. Die Beigeladene zu 5) - zuständig ab 01. April 2003 für gering entlohnte Beschäftigungen stellte im Bescheid vom 27. Juli 2005 für die Zeit ab 01. April 2003 fest, dass die Beigeladene zu 1) ihre (geringfügige) Tätigkeit nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung verrichte. Bürgschaften und Sicherheiten in erheblicher Höhe sprächen für ein unternehmerisches Risiko. Dem stünden keinerlei typische arbeitsrechtliche Pflichten entgegen. Am 25. August 2004 führte die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Arbeitgeberprüfung nach § 28p des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) durch, bei der eine Beanstandung von für die Beigeladene zu 1) entrichteten Pflichtbeiträgen nicht erfolgte.
Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 29. November 2005 mit, die Entscheidung im Bescheid vom 22. September 2005 sei nicht nachvollziehbar und könne somit nicht akzeptiert werden. Zugleich forderte sie die Beklagte und auch die frühere Beklagte zu 2) auf, die Bescheide vom 14. Januar und 30. Juni 2005 zu überprüfen. Die Beklagte bat daraufhin die frühere Beklagte zu 2) und die Beigeladene zu 3) um Äußerung. Mit Schreiben vom 10. März 2006 legte die Beigeladene zu 3) gegenüber der Beklagten dar, es sei von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Die Gesamtverantwortung für die Praxis habe beim Beigeladenen zu 2) gelegen. Die Beigeladene zu 1) habe nicht eigenverantwortlich und auch ohne eigentliches Unternehmerrisiko gehandelt. Als Unternehmerin wären die im Eigentum der Beigeladenen zu 1) befindlichen Räumlichkeiten als eigenes Kapital eingebracht worden. Die Mitunterzeichnung von Darlehensverträgen oder die Übernahme von Bürgschaften durch den Ehepartner des Unternehmers werde von den Kredit gebenden Geldinstituten häufig gefordert und führe (zumindest nicht für sich allein) nicht zur Einordnung der Tätigkeit als selbstständige. Die Beklagte unterrichtete die Klägerin darüber, dass sie bei ihrer Auffassung bleibe (Schreiben vom 21. März 2006). Die Klägerin entgegnete, dass nach Abwägung aller Kriterien die Beigeladene zu 1) im Betrieb des Beigeladenen zu 2) vom 01. Februar 1979 bis 31. Januar 2002 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei, das durch die Zahlung von Mutterschaftsgeld in den Zeiten vom 03. Februar bis 17. Mai 1990, 30. Juni bis 06. Oktober 1992 und 07. Juli bis 13. Oktober 1994 unterbrochen gewesen sei, und forderte die Beklagte auf, die Bescheide vom 30. Juni und 22. September 2005 aufzuheben (Schreiben vom 05. April 2006). Diesem Schreiben widersprachen die Beigeladenen zu 1) und 2) ihrerseits, weil aufgrund der extremen finanziellen Verflechtung die überwiegenden Argumente gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprächen (Schriftsatz ihrer früheren Prozessbevollmächtigten vom 16. Mai 2006).
Die Klägerin erhob am 23. Juni 2006 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage. Die Klage nahm sie am 19. Dezember 2006 insoweit zurück, als der Bescheid der früheren Beklagten zu 2) vom 14. Januar 2005 angefochten und die Feststellung begehrt worden war, dass eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 01. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 vorlag. Sie machte geltend, eine Anfechtungsklage durch einen Versicherungsträger bedürfe keines Vorverfahrens. Bei korrektem Verfahrensablauf sei es Aufgabe der früheren Beklagten zu 2) als zuerst angegangene Krankenkasse gewesen, im Vorfeld der Entscheidung die anderen Krankenkassen einzubinden. Eine Splittung des Gesamtzeitraums seit 01. Mai 1979 könne nicht erfolgen. Bezüglich der inhaltlichen Beurteilung werde auf die einschlägige Rechtsprechung (Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 23. Juni 1994 - 12 RK 50/93 - = BSGE 74, 275 und vom 21. April 1993 - 11 RAr 67/92 - = SozR 3-4100 § 168 Nr. 11 sowie des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. Oktober 2005 - S 10 KR 2199/03) Bezug genommen. Die Klägerin beantragte zuletzt in der mündlichen Verhandlung beim SG, die Bescheide der Beklagten vom 30. Juni und 22. September 2005 insoweit aufzuheben, als die Rentenversicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) festgestellt wurde, ferner festzustellen, dass es sich vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1997 und vom 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 um ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelte sowie für die Beigeladene zu 1) die Rentenversicherungsbeiträge einzuziehen, soweit dies noch nicht geschehen ist, und diese an sie (die Klägerin) weiterzuleiten.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie machte geltend, das von der Klägerin in Anspruch genommene Ergebnis der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes der Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzuges vom 05./06. Juli 2005 sei hier nicht heranzuziehen. Eine bindende Verpflichtung zur Einbeziehung anderer Krankenkassen sei der dortigen Formulierung nicht zu entnehmen. Im Übrigen habe die Klägerin im Schreiben vom 08. August 2005 mitgeteilt, zwar liege noch keine Entscheidung der Einzugsstelle vor, eine Beitragserstattung werde aber in Kürze erfolgen. Hiermit sei signalisiert, dass es nur noch eines Bescheids über fehlende Versicherungspflicht bedürfe.
Die Beiladung der Beigeladenen zu 1) bis 4) erfolgte mit dem Beschluss des SG vom 28. Juni 2006, diejenigen der Beigeladenen zu 5) mit Beschluss vom 15. Dezember 2006.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) hielten aufgrund der Angaben in der Klageschrift den Streitgegenstand für zu unbestimmt. Mit den von der Klägerin angegriffenen Bescheiden seien Statusentscheidungen getroffen worden, die keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsposition der Klägerin hätten, sodass eine Klagebefugnis der Klägerin nicht zu erkennen sei. Die Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Allenfalls der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2005 für den Zeitraum vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1988 sei zweifelhaft, nachdem die Versicherung bei der Beigeladenen zu 3) bestanden habe. Im Übrigen habe die Beigeladene zu 3) mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 - als Bescheid anzusehen - die Beurteilung der Beklagten akzeptiert. Dem habe sich die Klägerin mit Schreiben vom 09. Juni 2005 sinngemäß angeschlossen. Inhaltlich sprächen die vorliegenden Umstände für eine nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Während der Beigeladene zu 2) die zahnmedizinische Arbeit der Praxis leiste, sei seit Eröffnung der Zahnarztpraxis die Beigeladene zu 1) allein und ausschließlich für das "kaufmännische Management" der Praxis zuständig. Ihr obliege in eigener Verantwortung die komplette Abrechnung der zahnärztlichen Honorare, die Korrespondenz, die Buchhaltung, die Lagerhaltung, die Bestellung, das Bankwesen sowie das Mahnwesen. Diese Arbeiten verrichte sie in der Praxis in einem eigenen Büro oder in einem Büro zu Hause. Sie sei gegenüber sonstigen Angestellten weisungsbefugt und übe Arbeitgeberrechte aus. Da sich schnell herausgestellt habe, dass die Beigeladene zu 1) für eine professionelle kaufmännische Leitung der Praxis eine Ausbildung benötige, habe sie vom 01. Oktober 1979 bis 30. September 1980 die Ausbildung einer medizinisch-kaufmännischen Assistentin absolviert. Die an die Beigeladene zu 1) geleisteten Zahlungen seien nicht regelmäßig und in gleich bleibender Höhe erfolgt, sondern hätten sich immer am wirtschaftlichen Ergebnis der Praxis ausgerichtet. Die Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und die Entrichtung von Lohnsteuer sei darauf zurückzuführen, dass der Steuerberater die Beigeladene zu 1) wie selbstverständlich als Angestellte angemeldet habe und sie (die Beigeladenen zu 1) und 2)) mangels Kenntnis der Zusammenhänge keinerlei Einwände gehabt hätten. Von Anbeginn an sei die Beigeladene zu 1) in die Haftung bezüglich der Finanzierung der Praxis involviert gewesen. Sie habe alle Praxisdarlehen selbst mit aufgenommen und sei Mitinhaberin des laufenden Praxiskontos, weshalb sie auch für den laufenden Geschäftskredit der Praxis hafte. Auch habe sie einen Großteil der für die Besicherung notwendigen Sicherheiten der Praxisdarlehen aus eigenem Vermögen zur Verfügung gestellt. Nicht maßgeblich sei, dass sie (die Beigeladenen zu 1 und zu 2)) nicht gesellschaftsrechtlich zusammenarbeiten könnten, weil der Beigeladenen zu 1) hierfür die berufliche Qualifikation als Zahnärztin fehle. Mutterschaftsgeld habe die Beigeladene zu 1) nur anlässlich der Geburt des ersten Kindes bezogen.
Die Beigeladene zu 3) hielt die Klage für zulässig sowie - was ihre Zuständigkeit als Einzugsstelle anbelangt - unter Verweis auf ihr Schreiben vom 10. März 2006 an die Beklagte für begründet. Die Beigeladenen zu 4) und 5) gaben keine Stellungnahme ab.
Das SG hörte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 die Beigeladene zu 1) an und hörte die Zahnarzthelferin Tanja Mark als Zeugin. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
Durch Urteil vom 19. Dezember 2006 hob das SG - entsprechend dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag - die Bescheide der Beklagten vom 30. Juni und 22. September 2005 auf, soweit sie die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung feststellen, stellte fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in der Zahnarztpraxis des Beigeladenen zu 2) im Zeitraum vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1997 und vom 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war, und verurteilte die Beklagte, für die Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1997 und vom 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 Rentenversicherungsbeiträge einzuziehen, soweit dies noch nicht geschehen ist, und an die Klägerin weiterzuleiten. Zur Begründung legte das SG dar, die Klage sei zulässig. Der Streitgegenstand sei ausreichend bestimmt gewesen. Die Klägerin sei klagebefugt, weil sie als Rentenversicherungsträger durch die angefochtenen Bescheide beschwert sei, soweit die Beklagte die Rentenversicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) festgestellt habe. Auch wenn diese möglicherweise der Klägerin nicht wirksam bekannt gegeben worden seien, sei jedenfalls eine Beschwer aufgrund des Rechtsscheins eines nicht wirksam gewordenen Verwaltungsaktes gegeben. Der Durchführung eines Vorverfahrens habe es nicht bedurft. Die Jahresfrist sei bei Klageerhebung am 23. Juni 2006 bezüglich der beiden Bescheide der Beklagten gewahrt gewesen. Ein Feststellungsinteresse liege vor, weil die Klägerin Einfluss auf Entscheidungen der Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht haben müsse. Die Klage sei auch begründet. Die Bescheide seien nicht bereits aus formellen Gründen wegen unterbliebener Benachrichtigung der Klägerin im Verwaltungsverfahren aufzuheben, weil diese auf die Wiederholung des Verwaltungsverfahrens verzichtet habe. Es überwögen die Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) in der Zahnarztpraxis des Beigeladenen zu 2) sprächen. Die Beigeladene zu 1) könne schon aus Gründen des Vertragsarztrechts und des ärztlichen Berufsrechts eine (Zahn-)Arztpraxis nicht als Mitunternehmerin führen, weil sie ein Studium der Zahnmedizin mit den erforderlichen Abschlüssen nicht absolviert habe. Auch übe sie nach ihren Angaben typische Aufgaben einer abhängig beschäftigen leitenden Angestellten im kaufmännischen Bereich aus. Welche Aufgaben zu erledigen seien und welche Anschaffungen zu erfolgen hätten, könne die Beigeladene zu 1) keinesfalls selbst bestimmen, sondern sie sei insoweit an die sich aus dem Ablauf der Zahnarztpraxis anfallenden Tätigkeitsschwerpunkte gebunden. Dass gewichtige Entscheidungen zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) beraten würden, sei typisch für eine funktionierende Ehe, bei der die Ehefrau zusätzlich mit der Verantwortung für den kaufmännischen Bereich des von dem Ehemann geführten Praxisbetriebs beteiligt sei, ohne dass deshalb jeder an diesen Entscheidungen Beteiligte als selbstständiger Unternehmer anzusehen wäre. Die Beigeladene zu 1) habe ausweislich der dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Entgelte ein stetig steigendes Arbeitsentgelt erhalten. Untypisch für eine abhängige Beschäftigung sei zwar, dass die der Beigeladenen zu 1) gewährten Gehaltszahlungen entsprechend den Gewinnen der Zahnarztpraxis stetig angestiegen seien und dass bei geringer Ertragslage, wie etwa für den auf die Beigeladene zu 5) entfallenden Zeitraum, auch deutlich geringere Entgelte geleistet worden seien, obwohl die tatsächlich verrichtete Arbeit gleich geblieben sei sowie sie Darlehen mit übernommen habe. Insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, dass ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Eheleuten nicht in allen Teilaspekten mit dem eines fremdbeschäftigten Arbeitnehmers verglichen werden könne. Da der Bescheid vom 22. September 2005 schon aus materiell-rechtlichen Gründen rechtswidrig sei, könne dahinstehen, ob er wegen fehlender Zuständigkeit auch formell rechtswidrig sei. Auch § 45 Abs. 1 bis 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) stehe der Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht entgegen. Das Vertrauen der Beigeladenen zu 1) und 2) auf den Bestand der angefochtenen Bescheide sei nicht geschützt.
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 06. Februar 2007 zugestellte Urteil haben die Beigeladenen zu 1) und 2) am 02. März 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie machen geltend, die Kriterien zur Abgrenzung der selbstständigen von einer nichtselbstständigen Tätigkeit seien vom SG fehlerhaft gewichtet worden und führten in ihrer Gesamtheit dazu, dass eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) festzustellen sei. Dass der Beigeladenen zu 1) ein einschlägiges Studium fehle und sie nicht alleine eine Zahnarztpraxis führen dürfe, dürfe nicht dazu führen, dass ihre Beschäftigung als abhängig eingestuft werde. Das (zahn)ärztliche Berufsrecht diene der Festlegung des beruflichen Rahmens und den jeweiligen Standespflichten sowie der Qualitätssicherung der beruflichen Tätigkeit und solle nicht über die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit als versicherungspflichtig oder nicht versicherungspflichtig entscheiden. Abzustellen sei darauf, dass die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihres eigenen, abgegrenzten Tätigkeitsbereichs in der Praxis selbstständig agiert habe, unabhängig von der Möglichkeit, selbst eine eigene Zahnarztpraxis eröffnen zu können. Die gegebene Weisungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) könne entgegen der Auffassung des SG auch nicht als unbeachtlich angesehen werden, weil es sich um Dienste höherer Art gehandelt habe. Auch die Tätigkeit eines Subunternehmers richte sich nach dem Eingang und der Bearbeitungsmöglichkeit des Hauptunternehmers. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen des SG zum Unternehmerrisiko. Die Beigeladene zu 1) habe ein erhebliches Darlehen zu Gunsten des Praxisbetriebs aufgenommen und ein ungleichmäßiges Jahresgehalt erhalten. Gerade die Mitübernahme von Verpflichtungen sei als extrem wesentliches Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit anzusehen. Keine Arzthelferin würde sich für den Arbeitgeber beim Kauf eines Behandlungsstuhls oder einer Immobilie beteiligen. Die übliche Wochenarbeitszeit von Arbeitnehmern von 40 Stunden sei bei weitem überschritten worden. Die Beigeladene zu 1) sei seit Beginn ihrer Tätigkeit Mitunternehmerin als Gesellschafterin einer BGB-Innengesellschaft mit dem Beigeladenen zu 2). Die Berufsordnungen regelten nur die Möglichkeiten und Grenzen einer Kooperation eines Zahnarztes mit anderen Ärzten und weiteren dort ausdrücklich genannten Berufsgruppen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung, nicht jedoch die vorliegend maßgebliche Frage, ob der Zahnarzt Dritte an dem Unternehmensrisiko beteiligen dürfe. Die Berufsordnungen regelten auch nur die Ausübung der Berufe, die nach außen hin im Rahmen einer gemeinschaftlichen Ausübung in Erscheinung träten und das Interesse der Zahnärztekammern, eine gemeinschaftliche Berufsausübung nur mit fachlich sich ergänzenden Berufsgruppen zu gestatten, um so die Patienteninteressen zu schützen. Eine stille Gesellschaft in Form einer Innengesellschaft laufe dem Schutzzweck der Berufsordnungen nicht zuwider. Diese sähen auch kein Verbot von Innengesellschaften vor. Auch die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte verbiete eine Beteiligung an der Gesellschaft im Rahmen einer Innengesellschaft nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könne bei dem gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft eine Mitunternehmerschaft vorliegen, sodass dies die Berufsordnung auch nicht verhindern könne. Auch wenn sie nicht in Gütergemeinschaft lebten, könne nicht auf Grund des Berufsrechts eine Versicherungspflicht angenommen werden. Nach § 95 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) könne ein medizinisches Versorgungszentrum in allen zulässigen Organisationsformen verfasst sein, solange die ärztliche Leitung garantiert sei. Mit der Innengesellschaft gehe es ihnen beim Aufbau und beim Betreiben der Praxis um ihre jeweilige Vermögensbildung und damit selbstverständlich auch um die Sicherstellung eines angemessenen Lebensunterhalts. Es sei nie ihr ausdrücklicher Wille gewesen, eine abhängige Beschäftigung zu kreieren. Nach Aussage des damaligen Steuerberaters habe die Meldung der Beigeladenen zu 1) als Mitarbeiterin und damit auch die Zahlung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen erfolgen sollen, weil dies alle so machten, was auch zunächst zu keinem Zeitpunkt hinterfragt worden sei.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin, die Beklagte und die Beigeladene zu 6) beantragen,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Klägerin verweist darauf, die Zahnarztpraxis werde als Einzelfirma geführt und nicht als Gesellschaft. Eine stille Gesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) könne hier nicht vereinbart worden sein, weil der Beigeladene zu 2) als Angehöriger eines freien Berufs kein Handelsgewerbe ausübe. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei dadurch gekennzeichnet, dass grundsätzlich alle Gesellschafter gleichberechtigt nebeneinander stünden und unbeschränkt persönlich hafteten. Die Beigeladenen zu 1) und 2) hätten mit ihren gegenseitigen Leistungen keinen Zweck verfolgt, der über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehe. Wenn die Beigeladene zu 1) Darlehensverträge mitunterschrieben und in der Praxis gearbeitet habe, sei dies nur geschehen, um die gemeinsame Lebensgrundlage zu begründen und zu erhalten. Die Frage, ob innerhalb einer Zahnarztpraxis die Bildung einer Innengesellschaft berufsrechtlich überhaupt möglich sei, könne vernachlässigt werden. Im Übrigen spreche die Summe der Indizien, insbesondere die Abführung von Lohnsteuer und Beiträgen, die Buchung als Betriebsausgaben sowie der Bezug von Sozialleistungen (Mutterschaftsgeld) insgesamt für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Beigeladene zu 1) könne nicht bestimmen, welche Aufgaben zu erledigen seien. Die unternehmerische Verantwortung verbleibe allein beim Inhaber. Dieser habe auch die Verantwortung für die Tätigkeit der Ehefrau gegenüber Dritten.
Die Beklagte sowie die mit Beschluss des Senats vom 08. Januar 2009 Beigeladene zu 6) halten das angefochtene Urteil ebenfalls für zutreffend. Die Beigeladenen zu 3) bis 5) haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt. Die BKK für Heilberufe (frühere Beklagte zu 2)) ist aus dem Rechtsstreit entlassen worden ...
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten sowie die von der Klägerin und der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Im Berufungsverfahren ist allein darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in der Zahnarztpraxis des Beigeladenen zu 2) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. Denn das SG hat in dem angefochtenen Urteil allein die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt, nicht aber die Versicherungspflicht in den anderen Zweigen der Sozialversicherung, worüber die Beklagte mit ihren Bescheiden vom 30. Mai und 22. September 2005, die nach Rücknahme der Klage hinsichtlich des Bescheids der früheren Beklagten zu 2) vom 14. Januar 2005 nur noch Streitgegenstand sind, auch entschieden hatte. Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung beim SG alleine noch die Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 30. Juni und 22. September 2005 begehrt, soweit die Rentenversicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) festgestellt wurde. Gegen das Urteil des SG haben allein die Beigeladenen zu 1) und 2) Berufungen eingelegt, mit denen sie sich gegen die Auffassung des SG wenden, es habe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beigeladenen zu 1) und 2) sind zulässig. Sie sind dadurch beschwert, dass das SG entsprechend den zuletzt gestellten Anträgen der Klägerin die ihnen günstigen angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eines zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) bestehenden Beschäftigungsverhältnisses festgestellt hat.
III.
Die Berufungen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage des Rentenversicherungsträgers gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft sowie die Klage nicht mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig ist und der Rentenversicherungsträger, dem die Beiträge dieses Versicherungszweigs zukommen und der dem Grunde und der Höhe nach über Leistungsansprüche zu entscheiden haben wird, Bescheide der Einzugsstelle (Krankenkasse) über Versicherungspflicht in der Rentenversicherung anfechten kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 15, 118 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO; BSGE 79, 158 = SozR 3-2400 § 28 f. Nr. 3; BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9). Schließlich bestehen keine Bedenken gegen die fristgerechte Erhebung der Klage. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2005 ist am 08. Juli 2005 bei der Klägerin eingegangen, der Bescheid vom 22. September 2005 am folgenden Tag, 23. September 2005. Nachdem beide Bescheide keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten haben, lief eine Klagefrist von einem Jahr (vgl. im Einzelnen § 66 Abs. 1 und 2 SGG), so dass die am 23. Juni 2006 beim SG erhobene Klage nicht verfristet war. Unschädlich ist, dass die Klägerin zuvor nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X am Verfahren beteiligt worden war; es genügt, dass ihr eine Abschrift der Bescheide zugegangen ist (vgl. BSGE 52, 281, 283 = SozR 3800 § 2 Nr. 3; BSGE 98, 219 = SozR 4-2700 § 129 Nr. 2). Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn wie hier ein Versicherungsträger klagt (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG). Einwände insoweit werden auch von den Beigeladenen zu 1) und 2) im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht.
2. Das SG hat der Klage (hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung) auch zu Recht stattgegeben. Entgegen den angefochtenen Bescheiden der Beklagten vom 30. Juni und 22. September 2005 stand die Beigeladene zu 1) in der vom Beigeladenen zu 2) betriebenen Zahnarztpraxis (auch) vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1997 und vom 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 in einem versicherungspflichtigen und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Mit den auf eine Mitarbeit in selbstständiger Tätigkeit zielenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen vermögen die Beigeladenen zu 1) und 2) aus den im Folgenden darzulegenden Gründen auch in dem von ihnen geführten Berufungsverfahren nicht durchzudringen (2.1.). Des Weiteren ist der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2005 bereits deshalb aufzuheben, weil die Beklagte für die Feststellung der Versicherungspflicht für die Zeit vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1988 nicht zuständig ist (2.2.)
2.1. Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach § 28i Satz 1 SGB IV die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Danach war die Beklagte zuständige Einzugsstelle nur für den Zeitraum vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1997 und vom 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002, weil die Beigeladene zu 1) nur in diesen Zeiträumen bei der Beklagten krankenversichert war. Da sie auf die entsprechende Anfrage der Klägerin ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht einleitete, scheidet das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV aus, für das die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Eine Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Feststellung der Sozialversicherungspflicht, die eine Zuständigkeit der Beklagten für die Entscheidung ausschließt, ergibt sich für den vorliegenden Fall noch nicht aus § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV, eingefügt mit Wirkung vom 01. Januar 2005 durch Art. 4 Nr. 3 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2954). Nach dieser Bestimmung hat die Einzugsstelle einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d SGB IV, eingefügt mit Wirkung vom 30. März 2005 durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. d des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21. März 2005 (BGBl. I, S. 818), müssen die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere bei der Anmeldung die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner, seit 01. Januar 2008 auch als Abkömmling (erweitert durch Art. 15 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I, S. 3024) besteht. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren ist bei Ehegatten jedoch erst bei Tätigkeiten durchzuführen, die erstmals nach dem 30. März 2005 aufgenommen worden sind (vgl. Marschner in Kreikebohm, Kommentar zum SGB IV, § 7a Rdnr. 3; Lüdtke in LPK-SGB IV, § 7a Rdnr. 11). In den Fällen, in denen die Tätigkeit bereits zuvor ausgeübt worden war, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV, auch dann, wenn ein Krankenkassenwechsel stattgefunden hat. Die Anmeldung der Beigeladenen zu 1) erfolgte vor dem 30. März 2005, nämlich mit Beginn der jetzigen Tätigkeit zum 01. Februar 1979.
Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs ([SGB VI], bis zum 31. Dezember 1991 §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes), gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht [BVerfG] SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 16).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff.; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 17).
Hierbei hat das BSG in zahlreichen Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung betont, dass es auch bei einer Familiengesellschaft wesentlich auf die Kapitalbeteiligung und die damit verbundene Einflussnahme auf die Gesellschaft und deren Betrieb ankommt. Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nichtversicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen (BSG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 34/02 R - und vom 10. Mai 2007 - B 7a AL 8/06 -, jeweils in juris veröffentlicht). Zwar führt das Fehlen einer (maßgeblichen) Unternehmensbeteiligung nicht zwingend zu einer abhängigen Beschäftigung, jedoch ist in diesen Fällen von einer abhängigen Beschäftigung nur in sehr eng begrenzten Einzelfällen abzugehen. Ein solcher Ausnahmefall kann z.B. bei Familienunternehmen vorliegen, wenn die familiäre Verbundenheit der beteiligten Familienmitglieder zwischen ihnen ein Gefühl erhöhter Verantwortung schafft, die z.B. dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Höhe der Bezüge von der Ertragslage des Unternehmens abhängig gemacht wird oder wenn es aufgrund der familienhaften Rücksichtnahme an der Ausübung eines Direktionsrechts völlig mangelt. Hiervon ist insbesondere bei demjenigen auszugehen, der - obwohl nicht maßgeblich am Unternehmenskapital beteiligt - aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte des Unternehmens nach eigenem Gutdünken führt (vgl. BSG, Urteil vom 08. Dezember 1987 - 7 RAr 25/86 -, veröffentlicht in juris). Dies bedeutet aber nicht, dass jede familiäre Verbundenheit zum Ausschluss eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führt. Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nichtversicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist vielmehr ebenfalls unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen (BSGE 3, 30, 39 f.; 17, 1, 7 f.; 74, 275, 278 f.; BSG SozR 2200 § 165 Nr. 90; SozR 3-4100 § 168 Nr. 11).
Bei der Beschäftigung eines Familienangehörigen ist zudem neben der Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb und dem gegebenenfalls abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitgebers von Bedeutung, ob der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht. Dabei kommt der Höhe des Entgelts lediglich Indizwirkung zu. Es gilt nicht der Rechtsatz, dass eine untertarifliche oder eine erheblich untertarifliche Bezahlung die Annahme eines beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausschließt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 34/02 R -, veröffentlicht in juris). Weitere Abgrenzungskriterien sind nach der Rechtsprechung, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist es für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich, dass der Beschäftigte wirtschaftlich auf das Entgelt angewiesen ist (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17). Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht grundsätzlich auch nicht entgegen, dass die Abhängigkeit in der Familie im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (BSGE 34, 207, 210; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 1; SozR 3-4100 § 168 Nr. 11).
Vor diesem Hintergrund bestimmen sich vorliegend die rechtlich relevanten Beziehungen nach dem in der Praxis gelebten Ablauf der Tätigkeit, da eine schriftliche vertragliche Vereinbarung (Arbeitsvertrag) zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Beigeladenen zu 2) als Inhaber der Zahnarztpraxis nach deren Angaben in den von den Bescheiden der Beklagten vom 30. Juni und 22. September 2005 erfassten Zeiträumen vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1997 und 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 - wie im Übrigen auch in den vom Bescheid der früheren Beklagten zu 2) vom 14. Januar 2005 erfassten Zeitraum - nicht bestand. Trotz der von den Beigeladenen zu 1) und 2) dargelegten Freiheiten in der Ausübung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf die kaufmännische Leitung der Zahnarztpraxis überwiegen qualitativ die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
Wie das SG zutreffend dargelegt hat, übte die Beigeladene zu 1) typische Aufgaben einer Angestellten im kaufmännischen Bereich der Zahnarztpraxis aus. Im Feststellungsbogen vom 26. Oktober 2004, insoweit später im gerichtlichen Verfahren nicht mehr wesentlich korrigiert, wurden genannt "Praxismanagement, Personalführung, Abrechnung, Mahnwesen, Schriftwechsel, Buchführung". Anfall und Durchführung dieser Aufgaben im Einzelnen waren sachzwängig abhängig von der unternehmerischen Betätigung des Beigeladenen zu 2) als Zahnarzt. Diesbezüglich ist ein qualitativ über den Arbeitseinsatz einer angestellten Mitarbeiterin hinausgehendes Engagement nicht hinreichend deutlich, mag auch eine solche Mitarbeiterin im Streitfall überobligatorischen Einsatz abzuwehren suchen.
Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) wurde in den von den Bescheiden der Beklagten vom 30. Juni und 22. September 2005 erfassten Zeiträumen vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1997 und 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 - wie im Übrigen auch in den vom Bescheid der früheren Beklagten zu 2) vom 14. Januar 2005 erfassten Zeitraum - wie ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis abgewickelt. Die Beigeladene zu 1) hat für ihre Betätigung ein Entgelt erhalten, das zwar nicht arbeitsvertraglich vereinbart war, jedoch durchgängig als Betriebsausgabe verbucht wurde und der Beitrags- und Steuerpflicht unterworfen wurde. Die Verbuchung gezahlten Entgelts als Betriebsausgabe und die tatsächliche zeitnahe Entrichtung von Lohnsteuer ist ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (BSG SozR Nr. 22 zu § 165 RVO). Diese gewollte Handhabung unterscheidet sich nicht von derjenigen der in der Zahnarztpraxis des Beigeladenen zu 2) als Arbeitnehmer beschäftigten weiteren Mitarbeiter. Das erhaltene monatliche Bruttoentgelt, wie es sich aus den an die Klägerin gemeldeten Beträgen ergibt (s. o. S. 3/4), stellt nicht nur ein geringfügiges Taschengeld dar, sondern vielmehr den Gegenwert für die Arbeit, die die Beigeladene zu 1) im Unternehmen des Beigeladenen zu 2) verrichtet. Damit aber haben die Beigeladenen zu 1) und 2) über lange Zeit kundgegeben, eine gesellschaftsrechtliche Form ihrer vertraglichen Beziehung nach außen nicht praktizieren zu wollen.
Das Kriterium der Weisungsgebundenheit hilft nur begrenzt bei der Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Zum einen ist die Abhängigkeit unter Ehegatten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt und das Weisungsrecht kann deshalb mit gewissen Einschränkungen ausgeübt werden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17 m.w.N.). Zum anderen ist die inhaltliche oder fachliche Weisungsbefugnis bei hochqualifizierten Tätigkeiten eingeschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers vornehmlich bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG SozR 3-2400 § 2 Nr. 19 m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen sind auch Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 18). Zu solchen Diensten höherer Art gehört auch der von der Beigeladenen zu 1) betreute Verwaltungsbereich der Zahnarztpraxis des Beigeladenen zu 2).
Unabhängig hiervon musste - wie das SG zutreffend dargelegt hat - die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit im Verwaltungsbereich der Zahnarztpraxis jedoch im Rahmen der zahnärztlichen Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) verrichten und unterlag den Weisungen des Beigeladenen zu 2). Dies gilt insbesondere für die vom Beigeladenen zu 2) ausgeübte vertragszahnärztliche Tätigkeit. Denn er muss etwa die Abrechnung bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung vorgeben, weil die Verpflichtung zur peinlich genauen Abrechnung zu den Grundpflichten des Vertragszahnarztes gehört (vgl. z.B. BSGE 73, 234, ständige Rechtsprechung) und deshalb er als zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassener Vertragszahnarzt gegenüber der für ihn zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg bzw. deren Rechtsvorgängerin allein für die Abrechnung verantwortlich war und ist und demgemäß auch allein für die Folgen einer unrichtigen Abrechnung einzustehen hat. Dasselbe gilt auch für die gesamte Führung der Zahnarztpraxis, weshalb die Beigeladene zu 1) - wie sie bei ihrer Anhörung beim SG auch angegeben hat - nicht berechtigt ist, Verträge abzuschließen, welche dem Beigeladenen zu 2) als Zahnarzt und Praxisinhaber vorbehalten sind, wie etwa Ausbildungsverträge für Zahnarzthelferinnen. Da die Beigeladene zu 1) über kein abgeschlossenes Studium der Zahnmedizin verfügt, kann sie die Zahnheilkunde nicht ausüben (§ 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde) und damit auch keine Zahnarztpraxis führen. Nach außen kann die Beigeladene zu 1) mithin in keinem Fall als Inhaberin oder Betreiberin einer Zahnarztpraxis auftreten. Vielmehr ist alleinverantwortlicher Inhaber der Zahnarztpraxis der Beigeladene zu 2). Dies sehen auch die Beigeladenen zu 1) und 2) ebenso. Denn nach ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren besteht zwischen ihnen lediglich eine Innengesellschaft bzw. stille Gesellschaft, die nach außen hin nicht auftritt (zur Versicherungspflicht eines stillen Gesellschafters vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
Damit fehlt es an jeglichem Nachweis der rechtsverbindlich gewollten Begründung einer Mitunternehmerschaft. Ein Gesellschaftsvertrag wurde ebenso wenig wie ein Arbeitsvertrag geschlossen. Belege für eine konsequent erfolgsabhängige Vergütung fehlen. Ein wirkliches Unternehmerrisiko, also des Verlusts eingesetzten eigenen Kapitals, wurde von der Beigeladenen zu 1) nicht getragen. Maßgebend für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also wesentlich ungewiss ist (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R -).
Ein sozialversicherungsrechtlich entscheidendes Unternehmerrisiko ergibt sich nicht daraus, dass die Beigeladene zu 1) zusammen mit dem Beigeladenen zu 2) (seit Mai 1983) Miteigentümerin des Praxisgrundstücks ist, sie nach ihren Angaben gemeinsam Praxisdarlehen in Höhe von über DM 1.000.000,00 aufgenommen haben und die Beigeladene zu 1) auch für Bürgschaften und Sicherheiten mit ihrem privaten Vermögens mithaftet. Die Gewährung von Darlehen und damit das Haftungsrisiko unter Eheleuten ist nicht mit der Gewährung eines Darlehens durch einen fremden Arbeitnehmer, der nicht Angehöriger des Unternehmensinhabers ist, zu vergleichen (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 15. August 2008 - L 4 KR 4577/06 - in Juris veröffentlicht). Eheleute haben als solche ein gesteigertes beiderseitiges Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Hieraus ergibt sich aber nicht ein Unternehmerrisiko. Diese Haftung tritt deshalb gegenüber den Gesichtspunkten, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, in den Hintergrund. Mit der Vergütung wird vielmehr die Tätigkeit als solche, in gewissem Rahmen abhängig vom Unternehmenserfolg, entgolten. Dass der zukünftige längerfristige Erfolg des Unternehmens von den Fähigkeiten und dem Engagement der Beigeladenen zu 1) abhing, unterscheidet ihre Position qualitativ nicht wesentlich von derjenigen leitender Angestellter, die sich unter dem Anreiz einer möglichen Steigerung auch der eigenen Bezüge für das Fortkommen des Unternehmens einsetzen.
Soweit sie als Vermieterin der Betriebsstätte zu einer monatlichen Miete (Stand Oktober 2004) von EUR 2.500,00 firmiert, handelt es sich um eine feste Entgeltgröße, die mit keinem höheren Risiko verbunden ist als diejenige fremder Vermieter.
2.2. In der Zeit vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1988 war die Beigeladene zu 1) bei der Beigeladenen zu 3) als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin krankenversichert, sodass für diesen Zeitraum die Beigeladene zu 3) die zuständige Einzugsstelle ist und damit auch allein befugt ist, über die Frage der Versicherungspflicht in diesen Zeitraum zu entscheiden. Die als Einzugsstelle zuständige Krankenkasse bleibt auch nach einer Änderung der Krankenkassenmitgliedschaft für die erstmalige Feststellung der Versicherungspflicht für zurückliegende Zeiträume zuständig, in denen bei ihr eine Mitgliedschaft bestand (BSG, Urteil vom 24. Juni 2008 - B 12 KR 24/07 R -). Eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Beklagte "stellvertretend" für die Beigeladene zu 3) über die Feststellung der Versicherungspflicht entscheiden durfte, ist nicht erkennbar. Insbesondere hat die Beigeladene zu 3) der Beklagten keinen Auftrag (vgl. § 88 SGB X) hierzu erteilt.
Hieran ändert das Schreiben der Beigeladenen zu 3) vom 18. Oktober 2005 an die früheren Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) und 2) nichts. In diesem Schreiben gibt die Beigeladene zu 3) lediglich zu erkennen, dass sie die von der Beklagten getroffene Entscheidung nicht anfechten will, obgleich sie die Entscheidung für rechtswidrig hält.
Unabhängig davon ist der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2005 auch deshalb rechtswidrig, weil die Beigeladene zu 1) aus den zuvor genannten Gründen auch in der Zeit vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1988 abhängig beschäftigt und damit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig beim Beigeladenen zu 2) beschäftigt war.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da die Beigeladene zu 1) als Versicherte Berufungsklägerin ist, ist das Berufungsverfahren gerichtskostenfrei; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1, § 183 SGG).
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Berufungsverfahren ist zwischen den Beteiligten noch streitig, ob die Beigeladene zu 1) in der Tätigkeit in der Zahnarztpraxis des Beigeladenen zu 2), ihres Ehemanns, in der Zeit vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1997 und vom 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung beschäftigt war.
Die am 1958 geborene Beigeladene zu 1) legte im Juni 1978 das Abitur ab. Im September 1978 verlobte sie sich mit dem Beigeladenen zu 2), der Zahnarzt ist, und heiratete ihn am 1979. Seit Anfang 1979 betreibt der Beigeladene zu 2) eine Zahnarztpraxis in B. und ist zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Die Beigeladene zu 1) ist seit Februar 1979 in der Zahnarztpraxis des Beigeladenen zu 2) tätig. Sie durchlief vom 01. Oktober 1979 bis 30. September 1980 - ohne Unterbrechung der im Folgenden aufzuführenden Beitragsentrichtung - eine Ausbildung zur medizinisch-kaufmännischen Assistentin beim Berufskolleg Lehrinstitut Dr. B. in F. (Zeugnis vom 19. September 1980). Sie ist Mutter dreier 1990, 1992 und 1994 geborener Söhne. Die Tätigkeit wurde beschrieben (vgl. Feststellungsbogen vom 26. Oktober 2004) mit "Praxismanagement, Personalführung, Abrechnung, Mahnwesen, Schriftwechsel, Buchführung". Zum 01. Juni 1982 meldete sie ein Gewerbe zur Herstellung und Vertrieb von Mundhygieneartikeln sowie von Praxisbedarf unter der Anschrift der Praxis des Beigeladenen zu 2) an. Sie war vom 22. September 1978 bis 31. Dezember 1988, seit 01. Februar 1979 als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin, Mitglied der Beigeladenen zu 3), vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1997 und vom 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 Mitglied der Beklagten sowie vom 01. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 Mitglied der BKK Heilberufe (frühere Beklagte zu 2)).
Zur (früheren) Rentenversicherung der Angestellten wurden aus einer seit 01. Februar 1979 gemeldeten Beschäftigung die folgenden Bruttojahresentgelte gemeldet: 01. Februar bis 31. Dezember 1979 DM 4.320,00, (jeweils für das gesamte Kalenderjahr) für 1980 DM 7.970,00, für 1981 DM 14.900,00, für 1982 ebenfalls DM 14.900,00, für 1983 DM 15.968,00, für 1984 DM 17.796,00, für 1985 DM 23.069,00, für 1986 DM 24.579,00, für 1987 DM 43.097,00, für 1988 DM 54.324,00 und für 1989 DM 61.624,00. Vom 01. Januar bis 02. Februar 1990 sind DM 23.093,00, zu berücksichtigen bis zur Beitragsbemessungsgrenze von DM 6.720,00 gemeldet. Nach Unterbrechung durch Zeiten von Schwangerschaft/Mutterschutz und Kindererziehung betrug das gemeldete Bruttoentgelt von 01. Oktober bis 31. Dezember 1990 DM 24.156,00 (Beitragsbemessungsgrenze DM 18.900,00), für 1991 DM 77.552,00 und vom 01. Januar bis 29. Juni 1992 DM 39.866,28. Weitere Pflichtbeiträge wurden entrichtet von 07. Oktober bis 31. Dezember 1992 aus DM 40.311,72 (Beitragsbemessungsgrenze DM 19.973,72), für 1993 aus DM 86.400,00 und von 01. Januar bis 06. Juli 1994 aus DM 47.120,00. Die weiteren Bruttojahresentgelte lauten sodann: 14. Oktober bis 31. Dezember 1994 DM 44.080,00, für 1995 DM 93.600,00, für 1996 DM 96.000,00, für 1997 DM 98.400,00, für 1998 DM 6.120,00, für 1999 DM 86.836,00, für 2000 DM 103.200,00, für 2001 DM 104.400,00, für Januar 2002 EUR 4.500,00, vom 01. April bis 31. Dezember 2003 EUR 3.600,00, von 01. April bis 31. Dezember 2004 EUR 6.869,00 und schließlich für 2005 EUR 10.075,00. Nach von den Beigeladenen zu 1) und 2) vorgelegten Lohnunterlagen erhielt die Beigeladene zu 1) von April bis Dezember 2003 sowie im Oktober 2004 einen "Aushilfslohn" in Höhe von EUR 400,00.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) nahmen am 14. Januar 1980 bei der Deutschen Z.-Aktien-Gesellschaft unter Beleihung des damals dem Beigeladenen zu 2) gehörenden Praxisgrundstücks mit einer Hypothek einen Kredit von insgesamt DM 325.000,00 auf. Seit Mai 1983 ist die Beigeladene zu 1) als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen. Sie vermietete die Betriebsstätte an den Beigeladenen zu 2) zu einer monatlichen Miete (Stand Oktober 2004) von EUR 2.500,00. In den Jahren 1980 bis 1991 nahmen die Beigeladenen zu 1) und 2) nach ihren Angaben im Feststellungsbogen vom 26. Oktober 2004 gemeinsam Praxisdarlehen in Höhe von DM 500.000,00, 400.000,00 und 550.000,00 auf; die Beigeladene zu 1) haftete für Bürgschaften in Höhe von DM 2.400.000,00 und Sicherheiten in Höhe von DM 1.500.000,00.
Mit Schreiben vom 21. September 2004 beantragten die Beigeladenen zu 1) und 2) bei der Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden einheitlich Klägerin), die Erstattung der seit 01. Februar 1979 gezahlten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beigeladene zu 1) habe als Ehefrau eine "quasi unternehmerische Stellung" neben dem Beigeladenen zu 2) innegehabt, sodass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorgelegen habe, sondern sie Selbstständige gewesen sei. Die Klägerin gab den Antrag unter dem 06. Oktober 2004 zur weiteren Bearbeitung an die Beklagte ab.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) reichten Ende November 2004 den mit 26. Oktober 2004 datierten Feststellungsbogen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen ein. Eine arbeitsvertragliche Vereinbarung wurde verneint. Die Beigeladene zu 1) sei nicht wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert, ersetze freilich eine sonst einzustellende Arbeitskraft. Sie sei nicht an Weisungen des Betriebsinhabers gebunden, könne die Tätigkeit frei bestimmen und gestalten und wirke aufgrund besonderer Fachkenntnisse bei der Führung des Betriebs mit. Die Mitarbeit sei durch ein gleichberechtigtes Nebeneinander geprägt. Ein Urlaubsanspruch und eine Kündigungsfrist seien nicht vereinbart. Bei Arbeitsunfähigkeit werde das Arbeitsentgelt nicht fortgezahlt. Das Arbeitsentgelt entspreche nicht dem tariflichen bzw. dem ortsüblichen Lohn, weil von der Beigeladenen zu 1) das wirtschaftliche Risiko mitgetragen werde. Das Arbeitsentgelt werde regelmäßig mit Ausnahmen, z.B. "Liquiditätsengpass" im Jahr 2001, gezahlt und auf ein privates Konto, für das die Beigeladene zu 1) verfügungsberechtigt sei, überwiesen. Abhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis werde ein Jahresbonus gezahlt. Vom Arbeitsentgelt sei Lohnsteuer entrichtet und das Arbeitsentgelt sei als Betriebsausgabe gebucht worden. Sie habe Darlehen, Bürgschaften und Sicherheiten übernommen sowie die Betriebsstätte an den Beigeladenen zu 2) vermietet.
Die frühere Beklagte zu 2) erteilte - mit Rechtsbehelfsbelehrung - den Bescheid vom 14. Januar 2005. Die Beigeladene zu 1) sei organisatorisch nicht in den Betrieb eingegliedert. Nach Abwägung der für ihre Beurteilung relevanten Informationen komme sie zu dem Schluss, dass die Beschäftigung vom 01. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 "versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung" gewesen sei. Nachdem der Klägerin dieser Bescheid mit Schriftsatz der früheren Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) und 2) vom 10. März 2005 (eingegangen am 11. März 2005) übersandt worden war, wies die Klägerin diese mit Schreiben vom 01. April und 09. Juni 2005 darauf hin, ohne Entscheidung der Einzugsstelle könne eine Erstattung von Beiträgen nicht erfolgen. Die frühere Beklagte zu 2) habe lediglich über den vorgenannten Zeitraum entschieden, sodass lediglich für diesen Zeitraum eine Erstattung von Beiträgen erfolgen könne.
Ebenso gelangte die Beklagte durch Bescheid vom 30. Juni 2005 - ohne Rechtsbehelfsbelehrung - zu dem Ergebnis, für die Zeiten vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1997 und vom 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 sei keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung festzustellen. Gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass kein Arbeitsvertrag erstellt worden sei, ohne die Mitarbeit der Beigeladenen zu 1) zwar eine andere Arbeitskraft hätte eingestellt werden müssen, sie allerdings keinem Weisungsrecht gegenüber ihrem Arbeitgeber unterworfen sei, sie ihre Tätigkeit frei bestimmen und gestalten könne, sie keinen Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung bei Krankheit habe, ihr die Betriebsstätte gehöre sowie sie als Vermieterin gegenüber ihrem Ehegatten auftrete und eine monatliche Miete erhalte. Soweit teilweise bereits Verjährung der Beiträge eingetreten sei, werde gebeten, sich wegen der Erstattung direkt an die zuständigen Träger zu wenden. Die früheren Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) und 2) übersandten mit Schriftsatz vom 06. Juli 2005 eine Kopie dieses Bescheids der Klägerin, bei der Klägerin am 08. Juli 2005 eingegangen, mit der Bitte, nunmehr die zu Unrecht gezahlten Beiträge zu erstatten. Nachdem die Klägerin die Beklagte aufgefordert hatte, auch für den Zeitraum vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1988 unter Einbindung der betroffenen Krankenkasse (Beigeladene zu 3)) eine versicherungsrechtliche Beurteilung abzugeben (Schreiben vom 01. September 2005), erließ die Beklagte für den Zeitraum vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1988 "stellvertretend" für die Beigeladene zu 3) mit gleichem Ergebnis den weiteren Bescheid vom 22. September 2005, der Klägerin von der Beklagten übersandt und bei der Klägerin eingegangen am 23. September 2005. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 teilte die Beigeladene zu 3) den früheren Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) und 2) mit, der letzte Bescheid der Beklagten werde akzeptiert, obwohl die angeblich von der Klägerin gesteuerte Handlungsweise, stellvertretend für sie (die Beigeladene zu 3)) über einen Sachverhalt aus der Vergangenheit zu entscheiden, schon aus formalen Gründen nicht anerkannt werden dürfe. Die Beigeladene zu 5) - zuständig ab 01. April 2003 für gering entlohnte Beschäftigungen stellte im Bescheid vom 27. Juli 2005 für die Zeit ab 01. April 2003 fest, dass die Beigeladene zu 1) ihre (geringfügige) Tätigkeit nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung verrichte. Bürgschaften und Sicherheiten in erheblicher Höhe sprächen für ein unternehmerisches Risiko. Dem stünden keinerlei typische arbeitsrechtliche Pflichten entgegen. Am 25. August 2004 führte die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Arbeitgeberprüfung nach § 28p des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV) durch, bei der eine Beanstandung von für die Beigeladene zu 1) entrichteten Pflichtbeiträgen nicht erfolgte.
Die Klägerin teilte der Beklagten mit Schreiben vom 29. November 2005 mit, die Entscheidung im Bescheid vom 22. September 2005 sei nicht nachvollziehbar und könne somit nicht akzeptiert werden. Zugleich forderte sie die Beklagte und auch die frühere Beklagte zu 2) auf, die Bescheide vom 14. Januar und 30. Juni 2005 zu überprüfen. Die Beklagte bat daraufhin die frühere Beklagte zu 2) und die Beigeladene zu 3) um Äußerung. Mit Schreiben vom 10. März 2006 legte die Beigeladene zu 3) gegenüber der Beklagten dar, es sei von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Die Gesamtverantwortung für die Praxis habe beim Beigeladenen zu 2) gelegen. Die Beigeladene zu 1) habe nicht eigenverantwortlich und auch ohne eigentliches Unternehmerrisiko gehandelt. Als Unternehmerin wären die im Eigentum der Beigeladenen zu 1) befindlichen Räumlichkeiten als eigenes Kapital eingebracht worden. Die Mitunterzeichnung von Darlehensverträgen oder die Übernahme von Bürgschaften durch den Ehepartner des Unternehmers werde von den Kredit gebenden Geldinstituten häufig gefordert und führe (zumindest nicht für sich allein) nicht zur Einordnung der Tätigkeit als selbstständige. Die Beklagte unterrichtete die Klägerin darüber, dass sie bei ihrer Auffassung bleibe (Schreiben vom 21. März 2006). Die Klägerin entgegnete, dass nach Abwägung aller Kriterien die Beigeladene zu 1) im Betrieb des Beigeladenen zu 2) vom 01. Februar 1979 bis 31. Januar 2002 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden sei, das durch die Zahlung von Mutterschaftsgeld in den Zeiten vom 03. Februar bis 17. Mai 1990, 30. Juni bis 06. Oktober 1992 und 07. Juli bis 13. Oktober 1994 unterbrochen gewesen sei, und forderte die Beklagte auf, die Bescheide vom 30. Juni und 22. September 2005 aufzuheben (Schreiben vom 05. April 2006). Diesem Schreiben widersprachen die Beigeladenen zu 1) und 2) ihrerseits, weil aufgrund der extremen finanziellen Verflechtung die überwiegenden Argumente gegen das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprächen (Schriftsatz ihrer früheren Prozessbevollmächtigten vom 16. Mai 2006).
Die Klägerin erhob am 23. Juni 2006 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage. Die Klage nahm sie am 19. Dezember 2006 insoweit zurück, als der Bescheid der früheren Beklagten zu 2) vom 14. Januar 2005 angefochten und die Feststellung begehrt worden war, dass eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) im Zeitraum vom 01. Januar 1998 bis 31. Dezember 1999 vorlag. Sie machte geltend, eine Anfechtungsklage durch einen Versicherungsträger bedürfe keines Vorverfahrens. Bei korrektem Verfahrensablauf sei es Aufgabe der früheren Beklagten zu 2) als zuerst angegangene Krankenkasse gewesen, im Vorfeld der Entscheidung die anderen Krankenkassen einzubinden. Eine Splittung des Gesamtzeitraums seit 01. Mai 1979 könne nicht erfolgen. Bezüglich der inhaltlichen Beurteilung werde auf die einschlägige Rechtsprechung (Urteile des Bundessozialgerichts - BSG - vom 23. Juni 1994 - 12 RK 50/93 - = BSGE 74, 275 und vom 21. April 1993 - 11 RAr 67/92 - = SozR 3-4100 § 168 Nr. 11 sowie des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. Oktober 2005 - S 10 KR 2199/03) Bezug genommen. Die Klägerin beantragte zuletzt in der mündlichen Verhandlung beim SG, die Bescheide der Beklagten vom 30. Juni und 22. September 2005 insoweit aufzuheben, als die Rentenversicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) festgestellt wurde, ferner festzustellen, dass es sich vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1997 und vom 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 um ein rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelte sowie für die Beigeladene zu 1) die Rentenversicherungsbeiträge einzuziehen, soweit dies noch nicht geschehen ist, und diese an sie (die Klägerin) weiterzuleiten.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie machte geltend, das von der Klägerin in Anspruch genommene Ergebnis der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verbandes der Rentenversicherungsträger und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzuges vom 05./06. Juli 2005 sei hier nicht heranzuziehen. Eine bindende Verpflichtung zur Einbeziehung anderer Krankenkassen sei der dortigen Formulierung nicht zu entnehmen. Im Übrigen habe die Klägerin im Schreiben vom 08. August 2005 mitgeteilt, zwar liege noch keine Entscheidung der Einzugsstelle vor, eine Beitragserstattung werde aber in Kürze erfolgen. Hiermit sei signalisiert, dass es nur noch eines Bescheids über fehlende Versicherungspflicht bedürfe.
Die Beiladung der Beigeladenen zu 1) bis 4) erfolgte mit dem Beschluss des SG vom 28. Juni 2006, diejenigen der Beigeladenen zu 5) mit Beschluss vom 15. Dezember 2006.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) hielten aufgrund der Angaben in der Klageschrift den Streitgegenstand für zu unbestimmt. Mit den von der Klägerin angegriffenen Bescheiden seien Statusentscheidungen getroffen worden, die keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechtsposition der Klägerin hätten, sodass eine Klagebefugnis der Klägerin nicht zu erkennen sei. Die Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig. Allenfalls der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2005 für den Zeitraum vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1988 sei zweifelhaft, nachdem die Versicherung bei der Beigeladenen zu 3) bestanden habe. Im Übrigen habe die Beigeladene zu 3) mit Schreiben vom 18. Oktober 2005 - als Bescheid anzusehen - die Beurteilung der Beklagten akzeptiert. Dem habe sich die Klägerin mit Schreiben vom 09. Juni 2005 sinngemäß angeschlossen. Inhaltlich sprächen die vorliegenden Umstände für eine nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit. Während der Beigeladene zu 2) die zahnmedizinische Arbeit der Praxis leiste, sei seit Eröffnung der Zahnarztpraxis die Beigeladene zu 1) allein und ausschließlich für das "kaufmännische Management" der Praxis zuständig. Ihr obliege in eigener Verantwortung die komplette Abrechnung der zahnärztlichen Honorare, die Korrespondenz, die Buchhaltung, die Lagerhaltung, die Bestellung, das Bankwesen sowie das Mahnwesen. Diese Arbeiten verrichte sie in der Praxis in einem eigenen Büro oder in einem Büro zu Hause. Sie sei gegenüber sonstigen Angestellten weisungsbefugt und übe Arbeitgeberrechte aus. Da sich schnell herausgestellt habe, dass die Beigeladene zu 1) für eine professionelle kaufmännische Leitung der Praxis eine Ausbildung benötige, habe sie vom 01. Oktober 1979 bis 30. September 1980 die Ausbildung einer medizinisch-kaufmännischen Assistentin absolviert. Die an die Beigeladene zu 1) geleisteten Zahlungen seien nicht regelmäßig und in gleich bleibender Höhe erfolgt, sondern hätten sich immer am wirtschaftlichen Ergebnis der Praxis ausgerichtet. Die Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und die Entrichtung von Lohnsteuer sei darauf zurückzuführen, dass der Steuerberater die Beigeladene zu 1) wie selbstverständlich als Angestellte angemeldet habe und sie (die Beigeladenen zu 1) und 2)) mangels Kenntnis der Zusammenhänge keinerlei Einwände gehabt hätten. Von Anbeginn an sei die Beigeladene zu 1) in die Haftung bezüglich der Finanzierung der Praxis involviert gewesen. Sie habe alle Praxisdarlehen selbst mit aufgenommen und sei Mitinhaberin des laufenden Praxiskontos, weshalb sie auch für den laufenden Geschäftskredit der Praxis hafte. Auch habe sie einen Großteil der für die Besicherung notwendigen Sicherheiten der Praxisdarlehen aus eigenem Vermögen zur Verfügung gestellt. Nicht maßgeblich sei, dass sie (die Beigeladenen zu 1 und zu 2)) nicht gesellschaftsrechtlich zusammenarbeiten könnten, weil der Beigeladenen zu 1) hierfür die berufliche Qualifikation als Zahnärztin fehle. Mutterschaftsgeld habe die Beigeladene zu 1) nur anlässlich der Geburt des ersten Kindes bezogen.
Die Beigeladene zu 3) hielt die Klage für zulässig sowie - was ihre Zuständigkeit als Einzugsstelle anbelangt - unter Verweis auf ihr Schreiben vom 10. März 2006 an die Beklagte für begründet. Die Beigeladenen zu 4) und 5) gaben keine Stellungnahme ab.
Das SG hörte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2006 die Beigeladene zu 1) an und hörte die Zahnarzthelferin Tanja Mark als Zeugin. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.
Durch Urteil vom 19. Dezember 2006 hob das SG - entsprechend dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag - die Bescheide der Beklagten vom 30. Juni und 22. September 2005 auf, soweit sie die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Rentenversicherung feststellen, stellte fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in der Zahnarztpraxis des Beigeladenen zu 2) im Zeitraum vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1997 und vom 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war, und verurteilte die Beklagte, für die Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1997 und vom 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 Rentenversicherungsbeiträge einzuziehen, soweit dies noch nicht geschehen ist, und an die Klägerin weiterzuleiten. Zur Begründung legte das SG dar, die Klage sei zulässig. Der Streitgegenstand sei ausreichend bestimmt gewesen. Die Klägerin sei klagebefugt, weil sie als Rentenversicherungsträger durch die angefochtenen Bescheide beschwert sei, soweit die Beklagte die Rentenversicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) festgestellt habe. Auch wenn diese möglicherweise der Klägerin nicht wirksam bekannt gegeben worden seien, sei jedenfalls eine Beschwer aufgrund des Rechtsscheins eines nicht wirksam gewordenen Verwaltungsaktes gegeben. Der Durchführung eines Vorverfahrens habe es nicht bedurft. Die Jahresfrist sei bei Klageerhebung am 23. Juni 2006 bezüglich der beiden Bescheide der Beklagten gewahrt gewesen. Ein Feststellungsinteresse liege vor, weil die Klägerin Einfluss auf Entscheidungen der Einzugsstelle über die Versicherungs- und Beitragspflicht haben müsse. Die Klage sei auch begründet. Die Bescheide seien nicht bereits aus formellen Gründen wegen unterbliebener Benachrichtigung der Klägerin im Verwaltungsverfahren aufzuheben, weil diese auf die Wiederholung des Verwaltungsverfahrens verzichtet habe. Es überwögen die Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) in der Zahnarztpraxis des Beigeladenen zu 2) sprächen. Die Beigeladene zu 1) könne schon aus Gründen des Vertragsarztrechts und des ärztlichen Berufsrechts eine (Zahn-)Arztpraxis nicht als Mitunternehmerin führen, weil sie ein Studium der Zahnmedizin mit den erforderlichen Abschlüssen nicht absolviert habe. Auch übe sie nach ihren Angaben typische Aufgaben einer abhängig beschäftigen leitenden Angestellten im kaufmännischen Bereich aus. Welche Aufgaben zu erledigen seien und welche Anschaffungen zu erfolgen hätten, könne die Beigeladene zu 1) keinesfalls selbst bestimmen, sondern sie sei insoweit an die sich aus dem Ablauf der Zahnarztpraxis anfallenden Tätigkeitsschwerpunkte gebunden. Dass gewichtige Entscheidungen zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) beraten würden, sei typisch für eine funktionierende Ehe, bei der die Ehefrau zusätzlich mit der Verantwortung für den kaufmännischen Bereich des von dem Ehemann geführten Praxisbetriebs beteiligt sei, ohne dass deshalb jeder an diesen Entscheidungen Beteiligte als selbstständiger Unternehmer anzusehen wäre. Die Beigeladene zu 1) habe ausweislich der dem Rentenversicherungsträger gemeldeten Entgelte ein stetig steigendes Arbeitsentgelt erhalten. Untypisch für eine abhängige Beschäftigung sei zwar, dass die der Beigeladenen zu 1) gewährten Gehaltszahlungen entsprechend den Gewinnen der Zahnarztpraxis stetig angestiegen seien und dass bei geringer Ertragslage, wie etwa für den auf die Beigeladene zu 5) entfallenden Zeitraum, auch deutlich geringere Entgelte geleistet worden seien, obwohl die tatsächlich verrichtete Arbeit gleich geblieben sei sowie sie Darlehen mit übernommen habe. Insoweit sei jedoch zu berücksichtigen, dass ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Eheleuten nicht in allen Teilaspekten mit dem eines fremdbeschäftigten Arbeitnehmers verglichen werden könne. Da der Bescheid vom 22. September 2005 schon aus materiell-rechtlichen Gründen rechtswidrig sei, könne dahinstehen, ob er wegen fehlender Zuständigkeit auch formell rechtswidrig sei. Auch § 45 Abs. 1 bis 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) stehe der Aufhebung der angefochtenen Bescheide nicht entgegen. Das Vertrauen der Beigeladenen zu 1) und 2) auf den Bestand der angefochtenen Bescheide sei nicht geschützt.
Gegen das ihren Bevollmächtigten am 06. Februar 2007 zugestellte Urteil haben die Beigeladenen zu 1) und 2) am 02. März 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie machen geltend, die Kriterien zur Abgrenzung der selbstständigen von einer nichtselbstständigen Tätigkeit seien vom SG fehlerhaft gewichtet worden und führten in ihrer Gesamtheit dazu, dass eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) festzustellen sei. Dass der Beigeladenen zu 1) ein einschlägiges Studium fehle und sie nicht alleine eine Zahnarztpraxis führen dürfe, dürfe nicht dazu führen, dass ihre Beschäftigung als abhängig eingestuft werde. Das (zahn)ärztliche Berufsrecht diene der Festlegung des beruflichen Rahmens und den jeweiligen Standespflichten sowie der Qualitätssicherung der beruflichen Tätigkeit und solle nicht über die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit als versicherungspflichtig oder nicht versicherungspflichtig entscheiden. Abzustellen sei darauf, dass die Beigeladene zu 1) im Rahmen ihres eigenen, abgegrenzten Tätigkeitsbereichs in der Praxis selbstständig agiert habe, unabhängig von der Möglichkeit, selbst eine eigene Zahnarztpraxis eröffnen zu können. Die gegebene Weisungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) könne entgegen der Auffassung des SG auch nicht als unbeachtlich angesehen werden, weil es sich um Dienste höherer Art gehandelt habe. Auch die Tätigkeit eines Subunternehmers richte sich nach dem Eingang und der Bearbeitungsmöglichkeit des Hauptunternehmers. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen des SG zum Unternehmerrisiko. Die Beigeladene zu 1) habe ein erhebliches Darlehen zu Gunsten des Praxisbetriebs aufgenommen und ein ungleichmäßiges Jahresgehalt erhalten. Gerade die Mitübernahme von Verpflichtungen sei als extrem wesentliches Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit anzusehen. Keine Arzthelferin würde sich für den Arbeitgeber beim Kauf eines Behandlungsstuhls oder einer Immobilie beteiligen. Die übliche Wochenarbeitszeit von Arbeitnehmern von 40 Stunden sei bei weitem überschritten worden. Die Beigeladene zu 1) sei seit Beginn ihrer Tätigkeit Mitunternehmerin als Gesellschafterin einer BGB-Innengesellschaft mit dem Beigeladenen zu 2). Die Berufsordnungen regelten nur die Möglichkeiten und Grenzen einer Kooperation eines Zahnarztes mit anderen Ärzten und weiteren dort ausdrücklich genannten Berufsgruppen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung, nicht jedoch die vorliegend maßgebliche Frage, ob der Zahnarzt Dritte an dem Unternehmensrisiko beteiligen dürfe. Die Berufsordnungen regelten auch nur die Ausübung der Berufe, die nach außen hin im Rahmen einer gemeinschaftlichen Ausübung in Erscheinung träten und das Interesse der Zahnärztekammern, eine gemeinschaftliche Berufsausübung nur mit fachlich sich ergänzenden Berufsgruppen zu gestatten, um so die Patienteninteressen zu schützen. Eine stille Gesellschaft in Form einer Innengesellschaft laufe dem Schutzzweck der Berufsordnungen nicht zuwider. Diese sähen auch kein Verbot von Innengesellschaften vor. Auch die Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte verbiete eine Beteiligung an der Gesellschaft im Rahmen einer Innengesellschaft nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könne bei dem gesetzlichen Güterstand der Gütergemeinschaft eine Mitunternehmerschaft vorliegen, sodass dies die Berufsordnung auch nicht verhindern könne. Auch wenn sie nicht in Gütergemeinschaft lebten, könne nicht auf Grund des Berufsrechts eine Versicherungspflicht angenommen werden. Nach § 95 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) könne ein medizinisches Versorgungszentrum in allen zulässigen Organisationsformen verfasst sein, solange die ärztliche Leitung garantiert sei. Mit der Innengesellschaft gehe es ihnen beim Aufbau und beim Betreiben der Praxis um ihre jeweilige Vermögensbildung und damit selbstverständlich auch um die Sicherstellung eines angemessenen Lebensunterhalts. Es sei nie ihr ausdrücklicher Wille gewesen, eine abhängige Beschäftigung zu kreieren. Nach Aussage des damaligen Steuerberaters habe die Meldung der Beigeladenen zu 1) als Mitarbeiterin und damit auch die Zahlung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen erfolgen sollen, weil dies alle so machten, was auch zunächst zu keinem Zeitpunkt hinterfragt worden sei.
Die Beigeladenen zu 1) und 2) beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin, die Beklagte und die Beigeladene zu 6) beantragen,
die Berufungen zurückzuweisen.
Die Klägerin verweist darauf, die Zahnarztpraxis werde als Einzelfirma geführt und nicht als Gesellschaft. Eine stille Gesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs (HGB) könne hier nicht vereinbart worden sein, weil der Beigeladene zu 2) als Angehöriger eines freien Berufs kein Handelsgewerbe ausübe. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei dadurch gekennzeichnet, dass grundsätzlich alle Gesellschafter gleichberechtigt nebeneinander stünden und unbeschränkt persönlich hafteten. Die Beigeladenen zu 1) und 2) hätten mit ihren gegenseitigen Leistungen keinen Zweck verfolgt, der über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehe. Wenn die Beigeladene zu 1) Darlehensverträge mitunterschrieben und in der Praxis gearbeitet habe, sei dies nur geschehen, um die gemeinsame Lebensgrundlage zu begründen und zu erhalten. Die Frage, ob innerhalb einer Zahnarztpraxis die Bildung einer Innengesellschaft berufsrechtlich überhaupt möglich sei, könne vernachlässigt werden. Im Übrigen spreche die Summe der Indizien, insbesondere die Abführung von Lohnsteuer und Beiträgen, die Buchung als Betriebsausgaben sowie der Bezug von Sozialleistungen (Mutterschaftsgeld) insgesamt für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Beigeladene zu 1) könne nicht bestimmen, welche Aufgaben zu erledigen seien. Die unternehmerische Verantwortung verbleibe allein beim Inhaber. Dieser habe auch die Verantwortung für die Tätigkeit der Ehefrau gegenüber Dritten.
Die Beklagte sowie die mit Beschluss des Senats vom 08. Januar 2009 Beigeladene zu 6) halten das angefochtene Urteil ebenfalls für zutreffend. Die Beigeladenen zu 3) bis 5) haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt. Die BKK für Heilberufe (frühere Beklagte zu 2)) ist aus dem Rechtsstreit entlassen worden ...
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten sowie die von der Klägerin und der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Im Berufungsverfahren ist allein darüber zu entscheiden, ob die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) in der Zahnarztpraxis des Beigeladenen zu 2) in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist. Denn das SG hat in dem angefochtenen Urteil allein die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt, nicht aber die Versicherungspflicht in den anderen Zweigen der Sozialversicherung, worüber die Beklagte mit ihren Bescheiden vom 30. Mai und 22. September 2005, die nach Rücknahme der Klage hinsichtlich des Bescheids der früheren Beklagten zu 2) vom 14. Januar 2005 nur noch Streitgegenstand sind, auch entschieden hatte. Die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung beim SG alleine noch die Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 30. Juni und 22. September 2005 begehrt, soweit die Rentenversicherungsfreiheit der Beigeladenen zu 1) festgestellt wurde. Gegen das Urteil des SG haben allein die Beigeladenen zu 1) und 2) Berufungen eingelegt, mit denen sie sich gegen die Auffassung des SG wenden, es habe Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beigeladenen zu 1) und 2) sind zulässig. Sie sind dadurch beschwert, dass das SG entsprechend den zuletzt gestellten Anträgen der Klägerin die ihnen günstigen angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eines zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) bestehenden Beschäftigungsverhältnisses festgestellt hat.
III.
Die Berufungen haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage des Rentenversicherungsträgers gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft sowie die Klage nicht mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig ist und der Rentenversicherungsträger, dem die Beiträge dieses Versicherungszweigs zukommen und der dem Grunde und der Höhe nach über Leistungsansprüche zu entscheiden haben wird, Bescheide der Einzugsstelle (Krankenkasse) über Versicherungspflicht in der Rentenversicherung anfechten kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BSGE 15, 118 = SozR Nr. 2 zu § 1399 RVO; BSGE 79, 158 = SozR 3-2400 § 28 f. Nr. 3; BSGE 84, 136 = SozR 3-2400 § 28h Nr. 9). Schließlich bestehen keine Bedenken gegen die fristgerechte Erhebung der Klage. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2005 ist am 08. Juli 2005 bei der Klägerin eingegangen, der Bescheid vom 22. September 2005 am folgenden Tag, 23. September 2005. Nachdem beide Bescheide keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten haben, lief eine Klagefrist von einem Jahr (vgl. im Einzelnen § 66 Abs. 1 und 2 SGG), so dass die am 23. Juni 2006 beim SG erhobene Klage nicht verfristet war. Unschädlich ist, dass die Klägerin zuvor nicht gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SGB X am Verfahren beteiligt worden war; es genügt, dass ihr eine Abschrift der Bescheide zugegangen ist (vgl. BSGE 52, 281, 283 = SozR 3800 § 2 Nr. 3; BSGE 98, 219 = SozR 4-2700 § 129 Nr. 2). Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn wie hier ein Versicherungsträger klagt (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG). Einwände insoweit werden auch von den Beigeladenen zu 1) und 2) im Berufungsverfahren nicht mehr vorgebracht.
2. Das SG hat der Klage (hinsichtlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung) auch zu Recht stattgegeben. Entgegen den angefochtenen Bescheiden der Beklagten vom 30. Juni und 22. September 2005 stand die Beigeladene zu 1) in der vom Beigeladenen zu 2) betriebenen Zahnarztpraxis (auch) vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1997 und vom 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 in einem versicherungspflichtigen und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Mit den auf eine Mitarbeit in selbstständiger Tätigkeit zielenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen vermögen die Beigeladenen zu 1) und 2) aus den im Folgenden darzulegenden Gründen auch in dem von ihnen geführten Berufungsverfahren nicht durchzudringen (2.1.). Des Weiteren ist der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2005 bereits deshalb aufzuheben, weil die Beklagte für die Feststellung der Versicherungspflicht für die Zeit vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1988 nicht zuständig ist (2.2.)
2.1. Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist nach § 28i Satz 1 SGB IV die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung durchgeführt wird. Danach war die Beklagte zuständige Einzugsstelle nur für den Zeitraum vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1997 und vom 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002, weil die Beigeladene zu 1) nur in diesen Zeiträumen bei der Beklagten krankenversichert war. Da sie auf die entsprechende Anfrage der Klägerin ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflicht einleitete, scheidet das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV aus, für das die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig ist. Eine Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Feststellung der Sozialversicherungspflicht, die eine Zuständigkeit der Beklagten für die Entscheidung ausschließt, ergibt sich für den vorliegenden Fall noch nicht aus § 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV, eingefügt mit Wirkung vom 01. Januar 2005 durch Art. 4 Nr. 3 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2954). Nach dieser Bestimmung hat die Einzugsstelle einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Nach § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d SGB IV, eingefügt mit Wirkung vom 30. März 2005 durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. d des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) vom 21. März 2005 (BGBl. I, S. 818), müssen die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere bei der Anmeldung die Angabe, ob zum Arbeitgeber eine Beziehung als Ehegatte oder Lebenspartner, seit 01. Januar 2008 auch als Abkömmling (erweitert durch Art. 15 des Gesetzes zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I, S. 3024) besteht. Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren ist bei Ehegatten jedoch erst bei Tätigkeiten durchzuführen, die erstmals nach dem 30. März 2005 aufgenommen worden sind (vgl. Marschner in Kreikebohm, Kommentar zum SGB IV, § 7a Rdnr. 3; Lüdtke in LPK-SGB IV, § 7a Rdnr. 11). In den Fällen, in denen die Tätigkeit bereits zuvor ausgeübt worden war, verbleibt es bei der Zuständigkeit der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 SGB IV, auch dann, wenn ein Krankenkassenwechsel stattgefunden hat. Die Anmeldung der Beigeladenen zu 1) erfolgte vor dem 30. März 2005, nämlich mit Beginn der jetzigen Tätigkeit zum 01. Februar 1979.
Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs ([SGB VI], bis zum 31. Dezember 1991 §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes), gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht [BVerfG] SozR 3-2400 § 7 Nr. 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 16).
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 4; SozR 3-4100 § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff.; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 RdNr. 17).
Hierbei hat das BSG in zahlreichen Entscheidungen in ständiger Rechtsprechung betont, dass es auch bei einer Familiengesellschaft wesentlich auf die Kapitalbeteiligung und die damit verbundene Einflussnahme auf die Gesellschaft und deren Betrieb ankommt. Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nichtversicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen (BSG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 34/02 R - und vom 10. Mai 2007 - B 7a AL 8/06 -, jeweils in juris veröffentlicht). Zwar führt das Fehlen einer (maßgeblichen) Unternehmensbeteiligung nicht zwingend zu einer abhängigen Beschäftigung, jedoch ist in diesen Fällen von einer abhängigen Beschäftigung nur in sehr eng begrenzten Einzelfällen abzugehen. Ein solcher Ausnahmefall kann z.B. bei Familienunternehmen vorliegen, wenn die familiäre Verbundenheit der beteiligten Familienmitglieder zwischen ihnen ein Gefühl erhöhter Verantwortung schafft, die z.B. dadurch zum Ausdruck kommt, dass die Höhe der Bezüge von der Ertragslage des Unternehmens abhängig gemacht wird oder wenn es aufgrund der familienhaften Rücksichtnahme an der Ausübung eines Direktionsrechts völlig mangelt. Hiervon ist insbesondere bei demjenigen auszugehen, der - obwohl nicht maßgeblich am Unternehmenskapital beteiligt - aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte des Unternehmens nach eigenem Gutdünken führt (vgl. BSG, Urteil vom 08. Dezember 1987 - 7 RAr 25/86 -, veröffentlicht in juris). Dies bedeutet aber nicht, dass jede familiäre Verbundenheit zum Ausschluss eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses führt. Die Grenze zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und einer nichtversicherungspflichtigen Mitarbeit aufgrund einer familienhaften Zusammengehörigkeit ist vielmehr ebenfalls unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu ziehen (BSGE 3, 30, 39 f.; 17, 1, 7 f.; 74, 275, 278 f.; BSG SozR 2200 § 165 Nr. 90; SozR 3-4100 § 168 Nr. 11).
Bei der Beschäftigung eines Familienangehörigen ist zudem neben der Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb und dem gegebenenfalls abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitgebers von Bedeutung, ob der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht. Dabei kommt der Höhe des Entgelts lediglich Indizwirkung zu. Es gilt nicht der Rechtsatz, dass eine untertarifliche oder eine erheblich untertarifliche Bezahlung die Annahme eines beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausschließt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 34/02 R -, veröffentlicht in juris). Weitere Abgrenzungskriterien sind nach der Rechtsprechung, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen worden ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist es für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich, dass der Beschäftigte wirtschaftlich auf das Entgelt angewiesen ist (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17). Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht grundsätzlich auch nicht entgegen, dass die Abhängigkeit in der Familie im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (BSGE 34, 207, 210; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 1; SozR 3-4100 § 168 Nr. 11).
Vor diesem Hintergrund bestimmen sich vorliegend die rechtlich relevanten Beziehungen nach dem in der Praxis gelebten Ablauf der Tätigkeit, da eine schriftliche vertragliche Vereinbarung (Arbeitsvertrag) zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Beigeladenen zu 2) als Inhaber der Zahnarztpraxis nach deren Angaben in den von den Bescheiden der Beklagten vom 30. Juni und 22. September 2005 erfassten Zeiträumen vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1997 und 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 - wie im Übrigen auch in den vom Bescheid der früheren Beklagten zu 2) vom 14. Januar 2005 erfassten Zeitraum - nicht bestand. Trotz der von den Beigeladenen zu 1) und 2) dargelegten Freiheiten in der Ausübung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) im Hinblick auf die kaufmännische Leitung der Zahnarztpraxis überwiegen qualitativ die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
Wie das SG zutreffend dargelegt hat, übte die Beigeladene zu 1) typische Aufgaben einer Angestellten im kaufmännischen Bereich der Zahnarztpraxis aus. Im Feststellungsbogen vom 26. Oktober 2004, insoweit später im gerichtlichen Verfahren nicht mehr wesentlich korrigiert, wurden genannt "Praxismanagement, Personalführung, Abrechnung, Mahnwesen, Schriftwechsel, Buchführung". Anfall und Durchführung dieser Aufgaben im Einzelnen waren sachzwängig abhängig von der unternehmerischen Betätigung des Beigeladenen zu 2) als Zahnarzt. Diesbezüglich ist ein qualitativ über den Arbeitseinsatz einer angestellten Mitarbeiterin hinausgehendes Engagement nicht hinreichend deutlich, mag auch eine solche Mitarbeiterin im Streitfall überobligatorischen Einsatz abzuwehren suchen.
Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) wurde in den von den Bescheiden der Beklagten vom 30. Juni und 22. September 2005 erfassten Zeiträumen vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1997 und 01. Januar 2000 bis 31. Januar 2002 - wie im Übrigen auch in den vom Bescheid der früheren Beklagten zu 2) vom 14. Januar 2005 erfassten Zeitraum - wie ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis abgewickelt. Die Beigeladene zu 1) hat für ihre Betätigung ein Entgelt erhalten, das zwar nicht arbeitsvertraglich vereinbart war, jedoch durchgängig als Betriebsausgabe verbucht wurde und der Beitrags- und Steuerpflicht unterworfen wurde. Die Verbuchung gezahlten Entgelts als Betriebsausgabe und die tatsächliche zeitnahe Entrichtung von Lohnsteuer ist ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (BSG SozR Nr. 22 zu § 165 RVO). Diese gewollte Handhabung unterscheidet sich nicht von derjenigen der in der Zahnarztpraxis des Beigeladenen zu 2) als Arbeitnehmer beschäftigten weiteren Mitarbeiter. Das erhaltene monatliche Bruttoentgelt, wie es sich aus den an die Klägerin gemeldeten Beträgen ergibt (s. o. S. 3/4), stellt nicht nur ein geringfügiges Taschengeld dar, sondern vielmehr den Gegenwert für die Arbeit, die die Beigeladene zu 1) im Unternehmen des Beigeladenen zu 2) verrichtet. Damit aber haben die Beigeladenen zu 1) und 2) über lange Zeit kundgegeben, eine gesellschaftsrechtliche Form ihrer vertraglichen Beziehung nach außen nicht praktizieren zu wollen.
Das Kriterium der Weisungsgebundenheit hilft nur begrenzt bei der Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt. Zum einen ist die Abhängigkeit unter Ehegatten im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt und das Weisungsrecht kann deshalb mit gewissen Einschränkungen ausgeübt werden (vgl. BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 17 m.w.N.). Zum anderen ist die inhaltliche oder fachliche Weisungsbefugnis bei hochqualifizierten Tätigkeiten eingeschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung kann das Weisungsrecht des Arbeitgebers vornehmlich bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur in den Betrieb eingegliedert ist (BSG SozR 3-2400 § 2 Nr. 19 m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen sind auch Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr. 18). Zu solchen Diensten höherer Art gehört auch der von der Beigeladenen zu 1) betreute Verwaltungsbereich der Zahnarztpraxis des Beigeladenen zu 2).
Unabhängig hiervon musste - wie das SG zutreffend dargelegt hat - die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit im Verwaltungsbereich der Zahnarztpraxis jedoch im Rahmen der zahnärztlichen Tätigkeit des Beigeladenen zu 2) verrichten und unterlag den Weisungen des Beigeladenen zu 2). Dies gilt insbesondere für die vom Beigeladenen zu 2) ausgeübte vertragszahnärztliche Tätigkeit. Denn er muss etwa die Abrechnung bei Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung vorgeben, weil die Verpflichtung zur peinlich genauen Abrechnung zu den Grundpflichten des Vertragszahnarztes gehört (vgl. z.B. BSGE 73, 234, ständige Rechtsprechung) und deshalb er als zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassener Vertragszahnarzt gegenüber der für ihn zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg bzw. deren Rechtsvorgängerin allein für die Abrechnung verantwortlich war und ist und demgemäß auch allein für die Folgen einer unrichtigen Abrechnung einzustehen hat. Dasselbe gilt auch für die gesamte Führung der Zahnarztpraxis, weshalb die Beigeladene zu 1) - wie sie bei ihrer Anhörung beim SG auch angegeben hat - nicht berechtigt ist, Verträge abzuschließen, welche dem Beigeladenen zu 2) als Zahnarzt und Praxisinhaber vorbehalten sind, wie etwa Ausbildungsverträge für Zahnarzthelferinnen. Da die Beigeladene zu 1) über kein abgeschlossenes Studium der Zahnmedizin verfügt, kann sie die Zahnheilkunde nicht ausüben (§ 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde) und damit auch keine Zahnarztpraxis führen. Nach außen kann die Beigeladene zu 1) mithin in keinem Fall als Inhaberin oder Betreiberin einer Zahnarztpraxis auftreten. Vielmehr ist alleinverantwortlicher Inhaber der Zahnarztpraxis der Beigeladene zu 2). Dies sehen auch die Beigeladenen zu 1) und 2) ebenso. Denn nach ihrem Vorbringen im Berufungsverfahren besteht zwischen ihnen lediglich eine Innengesellschaft bzw. stille Gesellschaft, die nach außen hin nicht auftritt (zur Versicherungspflicht eines stillen Gesellschafters vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 7).
Damit fehlt es an jeglichem Nachweis der rechtsverbindlich gewollten Begründung einer Mitunternehmerschaft. Ein Gesellschaftsvertrag wurde ebenso wenig wie ein Arbeitsvertrag geschlossen. Belege für eine konsequent erfolgsabhängige Vergütung fehlen. Ein wirkliches Unternehmerrisiko, also des Verlusts eingesetzten eigenen Kapitals, wurde von der Beigeladenen zu 1) nicht getragen. Maßgebend für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also wesentlich ungewiss ist (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 - B 12 KR 13/07 R -).
Ein sozialversicherungsrechtlich entscheidendes Unternehmerrisiko ergibt sich nicht daraus, dass die Beigeladene zu 1) zusammen mit dem Beigeladenen zu 2) (seit Mai 1983) Miteigentümerin des Praxisgrundstücks ist, sie nach ihren Angaben gemeinsam Praxisdarlehen in Höhe von über DM 1.000.000,00 aufgenommen haben und die Beigeladene zu 1) auch für Bürgschaften und Sicherheiten mit ihrem privaten Vermögens mithaftet. Die Gewährung von Darlehen und damit das Haftungsrisiko unter Eheleuten ist nicht mit der Gewährung eines Darlehens durch einen fremden Arbeitnehmer, der nicht Angehöriger des Unternehmensinhabers ist, zu vergleichen (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 15. August 2008 - L 4 KR 4577/06 - in Juris veröffentlicht). Eheleute haben als solche ein gesteigertes beiderseitiges Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Hieraus ergibt sich aber nicht ein Unternehmerrisiko. Diese Haftung tritt deshalb gegenüber den Gesichtspunkten, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, in den Hintergrund. Mit der Vergütung wird vielmehr die Tätigkeit als solche, in gewissem Rahmen abhängig vom Unternehmenserfolg, entgolten. Dass der zukünftige längerfristige Erfolg des Unternehmens von den Fähigkeiten und dem Engagement der Beigeladenen zu 1) abhing, unterscheidet ihre Position qualitativ nicht wesentlich von derjenigen leitender Angestellter, die sich unter dem Anreiz einer möglichen Steigerung auch der eigenen Bezüge für das Fortkommen des Unternehmens einsetzen.
Soweit sie als Vermieterin der Betriebsstätte zu einer monatlichen Miete (Stand Oktober 2004) von EUR 2.500,00 firmiert, handelt es sich um eine feste Entgeltgröße, die mit keinem höheren Risiko verbunden ist als diejenige fremder Vermieter.
2.2. In der Zeit vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1988 war die Beigeladene zu 1) bei der Beigeladenen zu 3) als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin krankenversichert, sodass für diesen Zeitraum die Beigeladene zu 3) die zuständige Einzugsstelle ist und damit auch allein befugt ist, über die Frage der Versicherungspflicht in diesen Zeitraum zu entscheiden. Die als Einzugsstelle zuständige Krankenkasse bleibt auch nach einer Änderung der Krankenkassenmitgliedschaft für die erstmalige Feststellung der Versicherungspflicht für zurückliegende Zeiträume zuständig, in denen bei ihr eine Mitgliedschaft bestand (BSG, Urteil vom 24. Juni 2008 - B 12 KR 24/07 R -). Eine Rechtsgrundlage dafür, dass die Beklagte "stellvertretend" für die Beigeladene zu 3) über die Feststellung der Versicherungspflicht entscheiden durfte, ist nicht erkennbar. Insbesondere hat die Beigeladene zu 3) der Beklagten keinen Auftrag (vgl. § 88 SGB X) hierzu erteilt.
Hieran ändert das Schreiben der Beigeladenen zu 3) vom 18. Oktober 2005 an die früheren Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1) und 2) nichts. In diesem Schreiben gibt die Beigeladene zu 3) lediglich zu erkennen, dass sie die von der Beklagten getroffene Entscheidung nicht anfechten will, obgleich sie die Entscheidung für rechtswidrig hält.
Unabhängig davon ist der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2005 auch deshalb rechtswidrig, weil die Beigeladene zu 1) aus den zuvor genannten Gründen auch in der Zeit vom 01. Februar 1979 bis 31. Dezember 1988 abhängig beschäftigt und damit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig beim Beigeladenen zu 2) beschäftigt war.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Da die Beigeladene zu 1) als Versicherte Berufungsklägerin ist, ist das Berufungsverfahren gerichtskostenfrei; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht (vgl. § 197a Abs. 1 Satz 1, § 183 SGG).
Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
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