Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 4614/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3259/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Einbehaltung von Beitragsanteilen zur Krankenversicherung in Höhe von 6,95 % (plus 0,9 % ab 01.04.2007 zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag) von der Altersrente des Klägers streitig.
Der 1944 geborene Kläger bezieht Altersrente von der Beklagten und ist aufgrund dessen in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Der Zahlbetrag seiner Rente betrug bis März 2007 1.091,16 EUR, wobei die Beklagte seinen Beitragsanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 81,89 EUR zuzüglich des zusätzlichen Krankenversicherungsanteils in Höhe weiterer 10,84 EUR einbehielt.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2007 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers ab dem 1. April 2007 neu, da sich der Beitragssatz zur Krankenversicherung geändert habe. Deswegen betrage der Zahlbetrag seiner Rente nur noch 1.089,35 EUR (KV-Beitragsanteil 83,70 EUR, zusätzlicher KV-Anteil 10,84 EUR).
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Erhöhung des Beitragssatzes zur Krankenversicherung führe zu einer unangemessenen Mehrbelastung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Erhöhung des Beitragsanteils entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Bei deren Umsetzung sei dem Rentenversicherungsträger kein Ermessen eingeräumt.
Mit seiner dagegen am 29. August 2007 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage, die er nicht begründet hat, hat der Kläger sein Ziel weiterverfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 9. Juni 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht ersichtlich, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig wären. Sie entsprächen vielmehr den gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere sei der zutreffende Beitragssatz der Beitragsbemessung zugrunde gelegt worden. Auch habe die Beklagte richtigerweise darauf verwiesen, dass ihr bei der Umsetzung der Beitragserhebung kein eigener Spielraum, insbesondere kein Ermessen, eingeräumt sei.
Seine dagegen am 9. Juli 2008 eingelegte Berufung hat der Kläger damit begründet, dass im Jahr 2006 die Krankenversicherungsbeiträge bereits um 0,9 % angehoben worden wären (zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag). Da das Geld von der Rente einfach einbehalten werde, er aber keinen anfechtbaren Beitragssatzanhebungsbescheid seitens der Krankenkasse erhalte, bestünden überhaupt Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise. Ansonsten werde er mit seinen subjektiven Abwehrrechten in ein Niemandsland gestellt. Zwischenzeitlich sei dies soweit, dass man in einzelnen Fällen einfach ein sogenanntes Kontenverfahren durchführe und die Betroffenen keinen Bescheid erhielten, das Geld werde einfach einbehalten. Er hat dem Senat den genauen Zahlbetrag seiner Rente und den Beitragsanteil mitgeteilt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Juni 2008 sowie den Bescheid vom 5. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2007 dahingehend abzuändern, dass von der laufenden Altersrente ab dem 1. April 2007 lediglich Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung in der bis zum 31. März 2007 geltenden Höhe einbehalten werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf ihren Vortrag im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren verwiesen und die angefochtene Entscheidung für zutreffend erachtet.
Mit Beschluss vom 25. November 2008 hat der Senat die Krankenkasse zum Rechtsstreit beigeladen. Die Krankenkasse hat die Beitragssätze vor und nach dem 1. April 2007 mitgeteilt, sich im Verfahren ansonsten nicht weiter geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da sich die Berufung über einen größeren Zeitraum als ein Jahr erstreckt.
Die damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beitragsanhebung ab dem 1. April 2007 ist rechtmäßig.
Der Kläger kann sein Begehren grundsätzlich mit der Anfechtungsklage verfolgen. Soweit die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden den ab 1. April 2007 auf die Altersrente des Klägers entfallenden Krankenversicherungsbeitrag der Höhe nach bestimmt hat, hat sie zutreffend in der Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts entschieden, weil die krankenversicherungsrechtliche Frage der Beitragshöhe im Verwaltungsverfahren über die Änderung des Zahlbetrages der Rente als Vorfrage feststellungsfähig ist (BSG SozR 3-2500 § 247 Nr. 2).
Soweit der Kläger rügt, dass die beigeladene Krankenkasse die Anhebung hätte bescheiden müssen, so geht dies fehl. Die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist vielmehr bei Rentnern wie dem Kläger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der Beiträge zur GKV auch sachlich zuständig (BSG a.a.O.). Der für den Kläger zuständige Krankenversicherungsträger im Sinne von § 75 Abs. 2 SGG war nur notwendig beizuladen (BSG SozR 4-2500 § 241 a Nr. 1). Denn an dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit letztere von dem Kläger ab 1. April 2007 einen höheren Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente verlangen kann, ist der Krankenversicherungsträger des Klägers derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Die Beklagte hat den Krankenversicherungsbeitrag auch in der rechtmäßigen Höhe einbehalten. Der Beitragssatz für die Höhe der Beiträge aus der Rente ergibt sich aus § 247 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach ist für die Beitragsbemessung aus der Rente der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse zugrunde zu legen. Dieser beträgt ab 1. Januar 2007 13,9 %. Da Änderungen des allgemeinen Beitragssatzes ab dem ersten Tag des dritten auf die Änderung folgenden Monats auf die Rentenzahlung anzuwenden sind (§ 247 Abs. 1 Satz 2 a.F., geändert ab 1. Januar 2009), ist dieser Beitragssatz bei dem Kläger erst ab dem 1. April 2007 zugrunde zu legen. Die Beklagte hat deswegen zu Recht den Krankenversicherungsbeitrag nach § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V in dieser Höhe einbehalten und ihn an die Beigeladene weitergeleitet.
Die Regelung des § 247 SGB V verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorschriften (vgl. hierzu auch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2008 - L 5 KR 168/06, zitiert nach Juris), insbesondere nicht gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), wie das BSG in ständiger Rechtsprechung auch in jüngster Zeit mehrfach entschieden hat (vgl. BSG SozR 4-2500 § 248 Nr. 1 m.w.N.; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 7). Wenn der Gesetzgeber sowohl in § 247 SGB V für die Rente als auch in § 248 SGB V für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen vorschreibt, dass bei Versicherungspflichtigen für diese Einnahmen der allgemeine Beitragssatz gilt, ist dies keine gleichheitswidrige Abweichung von den in den §§ 241 bis 243 SGB V vorgegebenen Regelungen, die eine Differenzierung des Beitragssatzes gerade nach dem Risiko der Inanspruchnahme von Krankengeld vorsehen. Insbesondere musste der Gesetzgeber für Personen, die als Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig sind und als solche mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben können, nicht etwa als Folge der Systematik der §§ 241 bis 243 SGB V den ermäßigten Beitragssatz ihrer Krankenkasse festsetzen. Er konnte vielmehr für die versicherungspflichtigen Bezieher einer Rente als Gruppe beitragsrechtliche Sonderregelungen vorsehen, wie er dies auch in der Vergangenheit immer getan hat.
Seit Einführung der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) im Jahre 1956 wurden die Rentner beitragsmäßig als besondere Gruppe behandelt. Die jetzt geltende Regelung stellt sich hinsichtlich der Geltung des allgemeinen Beitragssatzes als Fortsetzung seit jeher bestehender besonderer Beitragsregelungen für Versicherungspflichtige sowohl für die Beiträge aus der Rente als auch aus den Versorgungsbezügen dar. Sie behandelt diejenigen, die als Versicherungspflichtige eine Rente beziehen und damit im Wesentlichen die versicherungspflichtigen Rentner als eine Gruppe und bestimmt für sie als Gruppe den Beitragssatz (vgl. BSG a.a.O.).
Mit der Festlegung des allgemeinen Beitragssatzes wird den versicherungspflichtigen Rentnern auch nicht eine systemwidrige besondere Last, der keine entsprechenden Leistungen entsprächen, auferlegt. Dies wäre allenfalls zu erörtern, wenn die Beitragseinnahmen aus der Gruppe der Rentner die Leistungsaufwendungen für die Rentner überstiegen. Davon kann jedoch keine Rede sein. Die Beitragsdeckungsquote von Leistungen in der KVdR ist vielmehr von ca. 70 v.H. im Jahre 1973 stetig gesunken auf eine Quote von 50 v.H. im Jahre 2004 (vgl. dazu im Einzelnen BSG a.a.O.).
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die Heranziehung der Versicherten mit den vollen Beiträgen aus der Rente nicht verletzt. Das Vermögen als solches ist durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten geschützt (vgl. BVerfGE 91, 207, 220), soweit es dadurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt (vgl. BVerfGE 82, 159, 190). Diese Gefahr besteht bei der Erhebung von Beiträgen nach dem vollen Beitragssatz aus der Rente nicht (vgl. BSG a.a.O.); das hat der Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Nichts anderes gilt, soweit der allgemeine Beitragssatz angehoben wurde.
Die Berufung des Klägers ist deswegen als unbegründet zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Einbehaltung von Beitragsanteilen zur Krankenversicherung in Höhe von 6,95 % (plus 0,9 % ab 01.04.2007 zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag) von der Altersrente des Klägers streitig.
Der 1944 geborene Kläger bezieht Altersrente von der Beklagten und ist aufgrund dessen in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert. Der Zahlbetrag seiner Rente betrug bis März 2007 1.091,16 EUR, wobei die Beklagte seinen Beitragsanteil zur Krankenversicherung in Höhe von 81,89 EUR zuzüglich des zusätzlichen Krankenversicherungsanteils in Höhe weiterer 10,84 EUR einbehielt.
Mit Bescheid vom 5. Februar 2007 berechnete die Beklagte die Altersrente des Klägers ab dem 1. April 2007 neu, da sich der Beitragssatz zur Krankenversicherung geändert habe. Deswegen betrage der Zahlbetrag seiner Rente nur noch 1.089,35 EUR (KV-Beitragsanteil 83,70 EUR, zusätzlicher KV-Anteil 10,84 EUR).
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Erhöhung des Beitragssatzes zur Krankenversicherung führe zu einer unangemessenen Mehrbelastung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2007 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Erhöhung des Beitragsanteils entspreche den gesetzlichen Vorgaben. Bei deren Umsetzung sei dem Rentenversicherungsträger kein Ermessen eingeräumt.
Mit seiner dagegen am 29. August 2007 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage, die er nicht begründet hat, hat der Kläger sein Ziel weiterverfolgt.
Mit Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2008, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 9. Juni 2008, hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht ersichtlich, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig wären. Sie entsprächen vielmehr den gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere sei der zutreffende Beitragssatz der Beitragsbemessung zugrunde gelegt worden. Auch habe die Beklagte richtigerweise darauf verwiesen, dass ihr bei der Umsetzung der Beitragserhebung kein eigener Spielraum, insbesondere kein Ermessen, eingeräumt sei.
Seine dagegen am 9. Juli 2008 eingelegte Berufung hat der Kläger damit begründet, dass im Jahr 2006 die Krankenversicherungsbeiträge bereits um 0,9 % angehoben worden wären (zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag). Da das Geld von der Rente einfach einbehalten werde, er aber keinen anfechtbaren Beitragssatzanhebungsbescheid seitens der Krankenkasse erhalte, bestünden überhaupt Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise. Ansonsten werde er mit seinen subjektiven Abwehrrechten in ein Niemandsland gestellt. Zwischenzeitlich sei dies soweit, dass man in einzelnen Fällen einfach ein sogenanntes Kontenverfahren durchführe und die Betroffenen keinen Bescheid erhielten, das Geld werde einfach einbehalten. Er hat dem Senat den genauen Zahlbetrag seiner Rente und den Beitragsanteil mitgeteilt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 6. Juni 2008 sowie den Bescheid vom 5. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2007 dahingehend abzuändern, dass von der laufenden Altersrente ab dem 1. April 2007 lediglich Beitragsanteile zur gesetzlichen Krankenversicherung in der bis zum 31. März 2007 geltenden Höhe einbehalten werden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf ihren Vortrag im Verwaltungs- und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren verwiesen und die angefochtene Entscheidung für zutreffend erachtet.
Mit Beschluss vom 25. November 2008 hat der Senat die Krankenkasse zum Rechtsstreit beigeladen. Die Krankenkasse hat die Beitragssätze vor und nach dem 1. April 2007 mitgeteilt, sich im Verfahren ansonsten nicht weiter geäußert und auch keinen Antrag gestellt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da sich die Berufung über einen größeren Zeitraum als ein Jahr erstreckt.
Die damit insgesamt zulässige Berufung des Klägers ist indessen unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beitragsanhebung ab dem 1. April 2007 ist rechtmäßig.
Der Kläger kann sein Begehren grundsätzlich mit der Anfechtungsklage verfolgen. Soweit die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden den ab 1. April 2007 auf die Altersrente des Klägers entfallenden Krankenversicherungsbeitrag der Höhe nach bestimmt hat, hat sie zutreffend in der Handlungsform des feststellenden Verwaltungsakts entschieden, weil die krankenversicherungsrechtliche Frage der Beitragshöhe im Verwaltungsverfahren über die Änderung des Zahlbetrages der Rente als Vorfrage feststellungsfähig ist (BSG SozR 3-2500 § 247 Nr. 2).
Soweit der Kläger rügt, dass die beigeladene Krankenkasse die Anhebung hätte bescheiden müssen, so geht dies fehl. Die Beklagte als Rentenversicherungsträger ist vielmehr bei Rentnern wie dem Kläger, die in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind, für die Entscheidung über die Tragung und Höhe der Beiträge zur GKV auch sachlich zuständig (BSG a.a.O.). Der für den Kläger zuständige Krankenversicherungsträger im Sinne von § 75 Abs. 2 SGG war nur notwendig beizuladen (BSG SozR 4-2500 § 241 a Nr. 1). Denn an dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit letztere von dem Kläger ab 1. April 2007 einen höheren Krankenversicherungsbeitrag aus der Rente verlangen kann, ist der Krankenversicherungsträger des Klägers derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Die Beklagte hat den Krankenversicherungsbeitrag auch in der rechtmäßigen Höhe einbehalten. Der Beitragssatz für die Höhe der Beiträge aus der Rente ergibt sich aus § 247 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach ist für die Beitragsbemessung aus der Rente der allgemeine Beitragssatz der Krankenkasse zugrunde zu legen. Dieser beträgt ab 1. Januar 2007 13,9 %. Da Änderungen des allgemeinen Beitragssatzes ab dem ersten Tag des dritten auf die Änderung folgenden Monats auf die Rentenzahlung anzuwenden sind (§ 247 Abs. 1 Satz 2 a.F., geändert ab 1. Januar 2009), ist dieser Beitragssatz bei dem Kläger erst ab dem 1. April 2007 zugrunde zu legen. Die Beklagte hat deswegen zu Recht den Krankenversicherungsbeitrag nach § 255 Abs. 1 Satz 1 SGB V in dieser Höhe einbehalten und ihn an die Beigeladene weitergeleitet.
Die Regelung des § 247 SGB V verstößt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen verfassungsrechtliche Vorschriften (vgl. hierzu auch Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.02.2008 - L 5 KR 168/06, zitiert nach Juris), insbesondere nicht gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), wie das BSG in ständiger Rechtsprechung auch in jüngster Zeit mehrfach entschieden hat (vgl. BSG SozR 4-2500 § 248 Nr. 1 m.w.N.; BSG SozR 4-2500 § 240 Nr. 7). Wenn der Gesetzgeber sowohl in § 247 SGB V für die Rente als auch in § 248 SGB V für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen vorschreibt, dass bei Versicherungspflichtigen für diese Einnahmen der allgemeine Beitragssatz gilt, ist dies keine gleichheitswidrige Abweichung von den in den §§ 241 bis 243 SGB V vorgegebenen Regelungen, die eine Differenzierung des Beitragssatzes gerade nach dem Risiko der Inanspruchnahme von Krankengeld vorsehen. Insbesondere musste der Gesetzgeber für Personen, die als Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig sind und als solche mangels versicherungspflichtiger Beschäftigung keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben können, nicht etwa als Folge der Systematik der §§ 241 bis 243 SGB V den ermäßigten Beitragssatz ihrer Krankenkasse festsetzen. Er konnte vielmehr für die versicherungspflichtigen Bezieher einer Rente als Gruppe beitragsrechtliche Sonderregelungen vorsehen, wie er dies auch in der Vergangenheit immer getan hat.
Seit Einführung der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) im Jahre 1956 wurden die Rentner beitragsmäßig als besondere Gruppe behandelt. Die jetzt geltende Regelung stellt sich hinsichtlich der Geltung des allgemeinen Beitragssatzes als Fortsetzung seit jeher bestehender besonderer Beitragsregelungen für Versicherungspflichtige sowohl für die Beiträge aus der Rente als auch aus den Versorgungsbezügen dar. Sie behandelt diejenigen, die als Versicherungspflichtige eine Rente beziehen und damit im Wesentlichen die versicherungspflichtigen Rentner als eine Gruppe und bestimmt für sie als Gruppe den Beitragssatz (vgl. BSG a.a.O.).
Mit der Festlegung des allgemeinen Beitragssatzes wird den versicherungspflichtigen Rentnern auch nicht eine systemwidrige besondere Last, der keine entsprechenden Leistungen entsprächen, auferlegt. Dies wäre allenfalls zu erörtern, wenn die Beitragseinnahmen aus der Gruppe der Rentner die Leistungsaufwendungen für die Rentner überstiegen. Davon kann jedoch keine Rede sein. Die Beitragsdeckungsquote von Leistungen in der KVdR ist vielmehr von ca. 70 v.H. im Jahre 1973 stetig gesunken auf eine Quote von 50 v.H. im Jahre 2004 (vgl. dazu im Einzelnen BSG a.a.O.).
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG wird durch die Heranziehung der Versicherten mit den vollen Beiträgen aus der Rente nicht verletzt. Das Vermögen als solches ist durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht gegen die Auferlegung öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten geschützt (vgl. BVerfGE 91, 207, 220), soweit es dadurch nicht zu einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse kommt (vgl. BVerfGE 82, 159, 190). Diese Gefahr besteht bei der Erhebung von Beiträgen nach dem vollen Beitragssatz aus der Rente nicht (vgl. BSG a.a.O.); das hat der Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Nichts anderes gilt, soweit der allgemeine Beitragssatz angehoben wurde.
Die Berufung des Klägers ist deswegen als unbegründet zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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