L 1 U 3301/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 U 3003/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 3301/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe wegen des am 1. März 2000 erlittenen Arbeitsunfalls im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

Der Kläger war als Schweißer beruflich tätig und erlitt am 1. März 2000 einen Blitzunfall beim Schutzgasschweißen im Bereich des rechten und linken Auges (Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 13. Juni 2000). Im Anschluss war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

In seinem Augenarztbericht vom 1. März 2000 führte der Augenarzt Dr. B. aus, dass an beiden Augen eine Bindehautstippung vorliege sowie links ein Netzödem im Makulabereich. Im ausführlichen Bericht, eingegangen bei der Beklagten am 19. April 2000, beschrieb Dr. B. eine Abnahme der Sehschärfe rechts von 1,0 auf 0,6, links bleibend bei 0,5 und umschrieb dies als starke Sehbeeinträchtigung. Im Bericht des Universitätsklinikums U., Augenklinik, vom 10. April 2000 wurde über eine zentrale Strahlenretinopathie, ein Makulaödem und eine umschriebene retinale Pigmentepithelatrophie berichtet. Im Augenarztbericht vom 18. Juli 2000 wurde rechts ein altersentsprechender regelrechter Befund, links ein Marködem beschrieben. Der Kläger sei nicht mehr arbeitsunfähig. Im weiteren Bericht vom 28. Juli 2000 teilten die Ärzte der Augenklinik mit, dass die Heilbehandlung im August 2000 abgeschlossen und kein volles Stereosehen mehr möglich sei.

Die Süddeutsche Metallberufsgenossenschaft, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten (künftig: die Beklagte) stellte die Zahlung des Verletztengelds mit Bescheid vom 5. September 2000 zum 3. September 2000 ein. Im Bescheid ist weiter ausgeführt, dass der Kläger nach den Berichten des Universitätsklinikums U., Augenklinik, für geeignete Tätigkeiten arbeitsfähig sei. Er solle sich beim Arbeitsamt umgehend arbeitslos melden bzw. eine geeignete Tätigkeit aufnehmen.

Am 19. Juli 2000 beantragte der Kläger die Gewährung einer Verletztenrente.

Dr. B. erstellte unter dem 11. Oktober 2002 ein Gutachten, in dem er zentrale Flecken, eine Verlangsamung der Lesegeschwindigkeit und eine erhöhte Blendungsempfindlichkeit beschrieb. Als Diagnose führte er eine Retinopathie solaris beidseits auf und schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 25 v.H. unter Berücksichtigung einer besonderen beruflichen Betroffenheit (§ 56 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]) ein.

Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme zahlte die Beklagte daraufhin Verletztengeld bis 8. September 2000 weiter und beauftragte Prof. Dr. S. mit der Erstellung eines augenärztlichen Gutachtens.

In seinem Gutachten vom 20. Juni 2003 führte dieser aus, als Unfallfolgen bestünden am linken Auge eine Pigmentepithelverschiebung der Makula, Metamorphopsien, Farbsinnstörungen und eine Reduktion des Stereosehens. Die demonstrierte Herabsetzung der Sehschärfe beidseits sei mit objektiven Befunden nicht vereinbar, eine weitere Untersuchung sei angezeigt. Die Unfallfolgen bewertete er mit einer MdE um 10 v.H.

Mit Bescheid vom 26. August 2003 lehnte die Beklagte daraufhin die Gewährung einer Verletztenrente ab. In dem weiteren, von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten der Augenklinik M. vom 23. September 2003 wurde ausgeführt, eine Narbenbildung links wegen Strahlenschaden sei weder messbar noch sichtbar. Eine Verschlechterung der Sehschärfe bei Strahlenschäden sei zwar grundsätzlich möglich, allerdings müsste beim Abheilen des Ödems eine Stabilisierung, ggf. Besserung, keinesfalls aber eine weitere Verschlechterung eintreten. Darüber hinaus stimme die angegebene Sehschärfe nicht mit den objektiven Befunden überein. Es liege jedenfalls links eine Minderung der Sehschärfe vor bei allerdings annähernd normaler Sehschärfe rechts. Durch den Blitzunfall sei eine angeborene Netzhautdysfunktion (hereditäre Netzhautdysfunktion) manifestiert worden. Eine MdE bestehe nicht.

Den gegen den Bescheid vom 26. August 2003 erhobenen Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Bescheid vom 8. Oktober 2003 zurück.

In dem sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Konstanz (SG), Az.: S 7 U 2110/03 wurde nach weiteren medizinischen Ermittlungen mit Gerichtsbescheid vom 24. August 2004 die Klage abgewiesen.

In den Akten der Beklagten ist ein Telefonvermerk vom 17. August 2004 niedergelegt. Danach habe der Kläger angerufen und mitgeteilt, dass schon seit mehr als 4 Jahren ein Antrag auf berufliche Rehabilitation nicht bearbeitet worden sei. Unter dem 19. August 2004 beantragte der Kläger über seine Bevollmächtigten die Durchführung einer beruflichen Rehabilitation, da er in seinem erlernten Beruf als Schweißer nicht mehr tätig sein könne.

Mit Bescheid vom 9. September 2004 lehnte die Beklagte die Durchführung der beantragten Maßnahme ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger unter Berücksichtigung der Befunde der Augenklinik in der Lage sei, eine geeignete Tätigkeit aufzunehmen. Der Kläger habe im Unfallbetrieb als Helfer gearbeitet, er verfüge nach eigenen Angaben über vielfältige Kenntnisse im Metallbereich (CNC-Drehen, Fräsen etc.). Der zuständige Reha-Berater des Arbeitsamts habe mitgeteilt, dass ständig Angebote in metallverarbeitenden Berufen entsprechend den beruflichen Kenntnissen des Klägers in ausreichender Zahl gemeldet seien. Auch sei die Heilbehandlung abgeschlossen. Der Kläger habe deshalb am 5. September 2000 eine schriftliche Bestätigung sowie die Aufforderung erhalten, sich arbeitslos zu melden bzw. eine Tätigkeit aufzunehmen. Auch im sich anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, dass der Kläger in seiner Tätigkeit als Helfer in einer Schlosserei, bedingt durch die Unfallfolgen, in besonderem Maße in der beruflichen Konkurrenzfähigkeit beeinträchtigt sei.

Dagegen legte der Kläger durch seine Bevollmächtigten Widerspruch ein, insbesondere mit der Begründung, er sei Fach- und nicht bloß Hilfsarbeiter. Darüber hinaus seien beide Augen vom Unfall betroffen, ein anlagebedingtes Leiden liege nicht vor. Der Kläger legte mehrere Bescheinigungen zum Nachweis seiner beruflichen Qualifikation vor. Mit Bescheinigung vom 17. September 1984 der Fa. "C. s., L." wird dem Kläger bescheinigt, dass er bei den Baustellen von S. S. vom 6. September 1982 bis 12. Mai 1983 als geprüfter mechanischer Schweißer gearbeitet hat. Beigefügt waren weitere Bescheinigungen italienischer Firmen, worin die Qualifikation des Klägers als die eines geprüften mechanischen Schweißers bzw. Schweißers beschrieben worden ist. Ebenfalls aktenkundig wurden Bescheinigungen des Deutschen Verbands für Schweißtechnik e.V. ab 1989, die dem Kläger bescheinigen, den DVS-Sonderlehrgang Schutzgasschweißen (Bescheinigung vom 28. Juni 1989) erfolgreich absolviert, die 1. Ausbildungsstufe DVS-E1 Lichtbogenhandschweißen (Bescheinigung vom 26. November 1987) erreicht zu haben sowie die Prüfungsbescheinigung vom 24. Juli 1989 bezüglich Metall Schutzgas-Schweißverfahren, die Schweißer-Prüfungsbescheinigung vom 25. Februar 1994 und 25. Juli 1996 sowie der Schweißerpass mit der Bezeichnung "Berufsausbildung E 1 26.11.1987".

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2004 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Entscheidung vom 5. September 2000 nach § 44 SGB X lägen nicht vor. Der Kläger habe zwar nach eigenen Angaben eine Berufsfachschule besucht, aber keine Abschlussprüfung gemacht. Als Anlernberuf habe er Schweißer und Schlosser angegeben. Dies decke sich auch mit den vorgelegten Unterlagen. Daher sei er im Unfallzeitpunkt als angelernter Helfer tätig gewesen, ein Facharbeiterstatus bestehe nicht. Zwar könnten nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen Schweißarbeiten mit kleinen oder kleinsten Teilen nicht mehr ausgeführt werden; alle übrigen Arbeiten als Schlosser seien aber noch uneingeschränkt möglich. Geeignete Stellen seien auch nach Auskunft des Arbeitsamts vorhanden gewesen. Daher sei das Verletztengeld zu Recht eingestellt worden; Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben seien aufgrund der guten Vermittlungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fertigkeiten nicht zu erbringen gewesen. Diese Beurteilung treffe noch immer zu.

Dagegen hat der Kläger am 13. Dezember 2004 durch seine Bevollmächtigten (D. RechtsschutzGmbH, Büro R.) Klage zum SG erhoben (Az.: S 4 U 3003/04); ein weiteres Klageverfahren zur Überprüfung des Anspruchs auf Verletztenrente nach § 44 SGB X (Az.: S 4 U 1345/05) ist am 3. Juni 2005 beim SG anhängig geworden (Bescheid vom 11. Januar 2005; Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005; ablehnender Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2008). Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 22. März 2007 hat der Kläger angegeben, bei seinem letzten Arbeitgeber als Facharbeiter entlohnt worden zu sein. Er habe regelmäßig entsprechende Prüfungen abgelegt. Daran anschließend hat der Kläger noch weitere Bescheinigungen aus Italien aus den Jahren 1978 bis 1984 vorgelegt, die bestätigen, dass er in dieser Zeit als Schweißer in Italien tätig war. Auf Nachfrage des SG hat der Klägerbevollmächtigte mitgeteilt, dass Streitgegenstand der Klage nur die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe sein soll, nicht der Bescheid vom 5. September 2000 in vollem Umfang zur Überprüfung gestellt werden soll.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2008 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, es sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger wegen der Folgen des Versicherungsfalls seine bisherige Tätigkeit auf Dauer nicht mehr wettbewerbsfähig ausüben könne. Der Kläger sei als angelernter Schlosser und Schweißer zu qualifizieren; durch den Unfall sei er zwar bei der Verrichtung von Schweißarbeiten eingeschränkt, im Übrigen jedoch einsatzfähig. Daher sei er weiterhin in der Lage, wettbewerbsfähig eine geeignete Erwerbstätigkeit auszuüben. Allein der Umstand, dass ein Teilbereich der bisherigen Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden könne, begründe noch keinen Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation.

Gegen den seinen Bevollmächtigten am 25. Juni 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat die D. RechtsschutzGmbH, Büro S., Berufung eingelegt und die Nachreichung einer schriftlichen Vollmacht angekündigt; die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 begründet. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2008 hat die D. RechtsschutzGmbH, Büro S., mitgeteilt, dass das Mandat niedergelegt werde. Eine Vollmacht ist auch auf mehrfache Erinnerung nicht vorgelegt worden.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juni 2008 sowie den Bescheid vom 9. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Leistungen zur beruflichen Rehabilitation bzw. Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten, der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Gerichtsakten des SG Konstanz (S 7 U 2110/03 und S 4 U 1345/05) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, auch wenn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch die D. RechtsschutzGmbH, Büro S. keine Vollmacht vorgelegt worden ist. Denn die vom Kläger unterzeichnete Vollmacht für die D. RechtsschutzGmbH, Büro R., umfasst nach ihrem Wortlaut auch alle Rechtssekretäre der D. RechtsschutzGmbH, unabhängig von ihrem Standort. Für den Kläger ist daher wirksam Berufung eingelegt worden. Sonstige Statthaftigkeits- oder Zulässigkeitsbedenken (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) bestehen nicht.

Die Berufung ist jedoch als unbegründet zurückzuweisen, da die Beklagte zu Recht Leistungen zur Teilhabe beim Kläger abgelehnt hat.

Zutreffend hat das SG festgestellt, dass maßgeblich für den Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe noch §§ 26 ff SGB VII in der vor dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung ist.

Gemäß Art. 67 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1139), das die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regelt, sind auf Leistungen zur Teilhabe bis zum Ende der Leistungen oder der Maßnahme die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag der Anspruch entstanden ist, die Leistung zuerkannt worden ist oder die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist.

Bei Leistungen zur Teilhabe ist ein darauf gerichteter Antrag nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs, sondern der Anspruch besteht, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen (§ 40 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I], vgl. auch Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht Band 2 § 26 SGB VII Rn. 2). Da es somit unerheblich ist, dass der Kläger ausdrücklich erst im Juli 2004 Antrag auf Leistungen zur Teilhabe gestellt hat, ist auf den Zeitpunkt der Entstehung des möglichen Anspruchs, hier das Ende der Heilbehandlung wegen der Blitzverletzung der Augen, im August oder September 2000 abzustellen.

Gemäß § 26 Abs. 1 SGB VII in der Fassung des Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254, gültig bis 30. Juni 2001, haben Versicherte nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen der medizinischen Rehabilitation, auf berufsfördernde, soziale und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Die berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation umfassen nach § 35 SGB VII in der bis zum 30. Juni 2001 maßgeblichen Fassung insbesondere Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich der Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme, Berufsvorbereitung einschließlich der wegen eines Gesundheitsschadens erforderlichen Grundausbildung, berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung einschließlich des zur Inanspruchnahme dieser Leistungen erforderlichen schulischen Abschlusses, Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu oder zur Entwicklung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten vor Beginn der Schulpflicht, Arbeits- und Berufsförderung im Eingangsverfahren und im Arbeitstrainingsbereich einer anerkannten Werkstatt für Behinderte. Diese Leistungen können auch zum beruflichen Aufstieg erbracht werden.

Wie das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, sind Leistungen zur beruflichen Rehabilitation dann zu gewähren, wenn der Versicherte wegen der Folgen des Arbeitsunfalls seine bisherige Tätigkeit nicht mehr wettbewerbsfähig ausführen kann.

Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren S 7 U 2110/03 steht fest, dass der Kläger am linken Auge an einer unfallbedingten Makulanarbe leidet, die ihn im Feinsehen, z.B. beim Schweißen, beeinträchtigen kann. Sonstige objektivierbare Veränderungen, die auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden könnten, liegen nicht vor, auch nicht am rechten Auge. Insbesondere die vom Kläger demonstrierte, stark herabgesetzte Sehschärfe an beiden Augen konnte von keinem der mit dem Zustand seiner Augen befassten Ärzte bestätigt werden. Deshalb konnte auch der Senat offen lassen, ob und inwieweit die vom Kläger geklagten Beeinträchtigungen auch am rechten Auge auf das Unfallgeschehen zurückgeführt werden können.

Ist somit lediglich von einer unfallbedingt herabgesetzten Sehfähigkeit für Feinarbeiten am linken Auge bei im Übrigen altersentsprechendem Sehbefund auszugehen, kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger ohne eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation bzw. Teilhabe seine Arbeit als angelernter Schweißer und Schlosser nicht mehr wettbewerbsfähig am allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann.

Der Kläger hat zahlreiche Bescheinigungen vorgelegt, die bestätigen, dass er Prüfungen als Schweißer abgelegt und als solcher auch gearbeitet hat. Nach seinen eigenen Angaben besitzt er darüber hinaus Kenntnisse im Schlossereibereich, beim Drehen und Fräsen (auch mit CNC) sowie Computerkenntnisse.

Der Senat kann für seine Entscheidung letztlich offen lassen, ob es sich bei der Tätigkeit des Klägers um die eines Helfers, angelernten Arbeiters (für den Elektroschweißer ohne abgeschlossene Berufsausbildung so zuletzt BSG vom 10. Dezember 2003 - B 5 RJ 24/03 R) oder die eines Facharbeiters handelt. Denn unabhängig von der qualitativen Bewertung der Tätigkeit eines Schweißers ist dem Kläger auch die Tätigkeit als Schweißer nicht verschlossen. Lediglich, worauf das SG in seiner Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, beim Schweißen von Fein- und Feinstteilen ist die Makulanarbe links störend und beeinträchtigt insoweit die Leistungsfähigkeit. Alle übrigen Tätigkeiten als Schweißer stehen dem Kläger jedoch ebenso offen wie andere Tätigkeiten im metallverarbeitenden Gewerbe. Seine Arbeitskraft kann der Kläger daher auch unter Berücksichtigung von arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten nach wie vor wettbewerbsfähig und gewinnbringend einsetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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