Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3848/08 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 2169/08 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 21. Oktober 2008 aufgehoben. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juni 2007 zu vollstrecken. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin deren außergerichtliche Kosten des Verfahrens für beide Instanzen zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, der bei sachdienlicher Auslegung der Ausführungen der Antragstellerin von Anfang an darauf gerichtet gewesen ist, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juni 2007 zu vollstrecken.
Dieser Antrag erweist sich zunächst als zulässig, wobei insbesondere gegen die – vom Sozialgericht ohnehin bindend bejahte – Zulässigkeit des Sozialrechtswegs keine Bedenken bestehen. Denn es ist hier über eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in einer Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG zu entscheiden, weil die Antragstellerin nicht etwa Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsakten gegenüber der mit der Vollstreckung beauftragten Vollstreckungsbehörde erhebt, sondern gegenüber der Antragsgegnerin als der die Vollstreckung anordnenden Behörde geltend macht, dass der Verwaltungsakt, aus dem sie die Vollstreckung betreibt, bereits seit einem vor dem Beginn der Vollstreckung liegenden Zeitpunkt nicht mehr existiert. Des Weiteren erweist sich der Antrag auch als statthaft, weil die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz hier nicht mit einem – den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausschließenden – so genannten Aussetzungsantrag gemäß § 86 b Abs. 1 SGG nachsuchen kann. Denn wie noch zu zeigen sein wird, ist der von der Antragsgegnerin als vollstreckbar bezeichnete Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juni 2007 nach Lage der Akten nicht mehr existent, so dass es an der für einen Antrag nach § 86 b Abs. 1 SGG erforderlichen Anfechtungskonstellation fehlt.
Der zulässige Antrag ist im Übrigen auch begründet. Rechtsgrundlage für ihn ist § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG. Soweit das Gericht der Hauptsache danach auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen kann, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Denn die Antragstellerin hat bezogen auf das zu sichernde Recht, ihr Vermögen bzw. ihr zustehende Vermögensrechte vor der Vollstreckung aus einem nicht mehr existenten Verwaltungsakt zu schützen, sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Hierbei folgt die Eilbedürftigkeit der Sache aus dem Umstand, dass das Vollstreckungsverfahren bereits in Gang gesetzt worden ist und die von der Antragsgegnerin mit der Vollstreckung beauftragte Vollstreckungsbehörde (das Hauptzollamt Potsdam) der Antragstellerin die Vollstreckung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juni 2007 bereits mit Schreiben vom 8. September 2008 angekündigt hat. Der Anordnungsanspruch ist gegeben, weil der vorgenannte Bescheid nach Lage der Akten bereits seit Mitte Oktober 2007 nicht mehr existiert und die Antragsgegnerin gleichwohl aus diesem Bescheid die Vollstreckung betreibt.
Wie die Antragstellerin mit Recht ausgeführt hat, ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juni 2007 nach Lage der Akten deshalb nicht mehr existent, weil die Antragsgegnerin diesen Bescheid während des gegen ihn eingeleiteten Widerspruchsverfahrens zur Gänze durch den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Oktober 2007 ersetzt hat, indem sie ihn in seiner Gesamtheit aufgehoben und an seiner Stelle neue belastende Regelungen nur noch für die Zeit vom 4. September bis zum 30. November 2006 getroffen hat. Insoweit ist zwar davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 12. Oktober 2007 nur einen Teilabhilfebescheid im Sinne des § 85 Abs. 1 SGG bzw. einen die früheren Regelungen nur teilweise abändernden Änderungsbescheid im Sinne des § 86 SGG hat erlassen wollen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn maßgeblich dafür, ob – was hier nicht zweifelhaft ist – ein Verwaltungsakt erlassen worden ist und welchen Inhalt er gegebenenfalls hat, ist nicht, von welcher Vorstellung die Behörde ausgegangen ist. Entscheidend ist vielmehr der objektive Sinngehalt ihrer Erklärung, das heißt, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste. Vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet lässt sich der Bescheid vom 12. Oktober 2007 jedoch nicht anders verstehen als soeben dargelegt. Denn die Antragsgegnerin hat diesen Bescheid einschließlich seiner Überschrift in dieselbe äußere Form gekleidet wie ihren früheren Bescheid vom 21. Juni 2007 und am Ende des Bescheides darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 21. Juni 2007 mit dem nunmehr erteilten Bescheid gegenstandslos sei, das heißt in seiner Gesamtheit nicht mehr existiere. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin am Ende des Bescheides vom 12. Oktober 2007 des Weiteren darauf hingewiesen hat, dass er gemäß § 86 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens werde. Denn dieser Hinweis besagt lediglich, dass die Erhebung eines weiteren Widerspruchs nicht erforderlich sei, und ist gerade auch für den Fall eines den früheren Bescheid komplett ersetzenden Bescheides zutreffend.
Dass die Antragsgegnerin hier aus dem nicht mehr existenten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juni 2007 die Vollstreckung betreibt, ist der Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts Potsdam vom 8. September 2008 zu entnehmen. Denn in dieser Ankündigung wird der zu vollstreckende Bescheid als Bescheid vom 21. Juni 2007 bezeichnet und die Erstattungsforderung dem Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 30. November 2006 zugewiesen, der Gegenstand des Bescheides vom 21. Juni 2007 gewesen ist. Aus der in der Vollstreckungsankündigung zur weiteren Identifizierung des zu vollstreckenden Bescheides angegebenen Nummer folgt kein anderes Ergebnis. Diese Nummer lässt sich zwar nicht auf dem Bescheid vom 21. Juni 2007, sondern – im Anschriftenfeld – nur auf dem Bescheid vom 12. Oktober 2007 wieder finden. Ihre Angabe lässt jedoch schon deshalb keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, dass die Vollstreckung nicht aus dem Bescheid vom 21. Juni 2007, sondern dem Bescheid vom 12. Oktober 2007 betrieben wird, weil es sich bei dieser Nummer lediglich um die von der Antragsgegnerin zum Zwecke des Forderungseinzugs vergebene Buchungsnummer handelt, die bereits aufgrund des Bescheides vom 21. Juni 2007 vergeben und nach der Erteilung des Bescheides vom 12. Oktober 2007 nicht geändert worden ist. Dass die Antragsgegnerin die Vollstreckung nicht aus dem Bescheid vom 21. Juni 2007, sondern dem Bescheid vom 12. Oktober 2007 betreibt, lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass die Hauptforderung in der Vollstreckungsankündigung auf 901,90 EUR beziffert worden ist und sich dieser Betrag allein mit der sich aus dem Bescheid vom 12. Oktober 2007 resultierenden Erstattungsforderung deckt. Denn wegen der im Vollstreckungsverfahren herrschenden Formstrenge muss sich die Anordnungsbehörde jedenfalls dann an der konkreten Bezeichnung eines Vollstreckungstitels festhalten lassen, wenn es – wie hier – einen solchen Titel zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich gegeben hat, so dass die aus ihm betriebene Vollstreckung nicht von vornherein abwegig erscheint. Die Vollstreckungsanordnung ist in einem solchen Fall der Auslegung nicht zugänglich. Sie kann entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht durch ergänzende Erklärungen der Anordnungsbehörde – noch dazu außerhalb des Vollstreckungsverfahrens – klargestellt werden. Will die Anordnungsbehörde insoweit Rechtsklarheit schaffen, muss sie die in Rede stehende Vollstreckungsanordnung zurückziehen und unter Benennung des aus ihrer Sicht richtigen Vollstreckungstitels eine neue Vollstreckungsanordnung erlassen, an der es bezogen auf den Bescheid vom 12. Oktober 2007 bislang fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, der bei sachdienlicher Auslegung der Ausführungen der Antragstellerin von Anfang an darauf gerichtet gewesen ist, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juni 2007 zu vollstrecken.
Dieser Antrag erweist sich zunächst als zulässig, wobei insbesondere gegen die – vom Sozialgericht ohnehin bindend bejahte – Zulässigkeit des Sozialrechtswegs keine Bedenken bestehen. Denn es ist hier über eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in einer Angelegenheit der Grundsicherung für Arbeitssuchende im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 4 a SGG zu entscheiden, weil die Antragstellerin nicht etwa Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsakten gegenüber der mit der Vollstreckung beauftragten Vollstreckungsbehörde erhebt, sondern gegenüber der Antragsgegnerin als der die Vollstreckung anordnenden Behörde geltend macht, dass der Verwaltungsakt, aus dem sie die Vollstreckung betreibt, bereits seit einem vor dem Beginn der Vollstreckung liegenden Zeitpunkt nicht mehr existiert. Des Weiteren erweist sich der Antrag auch als statthaft, weil die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz hier nicht mit einem – den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausschließenden – so genannten Aussetzungsantrag gemäß § 86 b Abs. 1 SGG nachsuchen kann. Denn wie noch zu zeigen sein wird, ist der von der Antragsgegnerin als vollstreckbar bezeichnete Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juni 2007 nach Lage der Akten nicht mehr existent, so dass es an der für einen Antrag nach § 86 b Abs. 1 SGG erforderlichen Anfechtungskonstellation fehlt.
Der zulässige Antrag ist im Übrigen auch begründet. Rechtsgrundlage für ihn ist § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG. Soweit das Gericht der Hauptsache danach auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen kann, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, sind diese Voraussetzungen hier erfüllt. Denn die Antragstellerin hat bezogen auf das zu sichernde Recht, ihr Vermögen bzw. ihr zustehende Vermögensrechte vor der Vollstreckung aus einem nicht mehr existenten Verwaltungsakt zu schützen, sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Hierbei folgt die Eilbedürftigkeit der Sache aus dem Umstand, dass das Vollstreckungsverfahren bereits in Gang gesetzt worden ist und die von der Antragsgegnerin mit der Vollstreckung beauftragte Vollstreckungsbehörde (das Hauptzollamt Potsdam) der Antragstellerin die Vollstreckung aus dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juni 2007 bereits mit Schreiben vom 8. September 2008 angekündigt hat. Der Anordnungsanspruch ist gegeben, weil der vorgenannte Bescheid nach Lage der Akten bereits seit Mitte Oktober 2007 nicht mehr existiert und die Antragsgegnerin gleichwohl aus diesem Bescheid die Vollstreckung betreibt.
Wie die Antragstellerin mit Recht ausgeführt hat, ist der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juni 2007 nach Lage der Akten deshalb nicht mehr existent, weil die Antragsgegnerin diesen Bescheid während des gegen ihn eingeleiteten Widerspruchsverfahrens zur Gänze durch den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Oktober 2007 ersetzt hat, indem sie ihn in seiner Gesamtheit aufgehoben und an seiner Stelle neue belastende Regelungen nur noch für die Zeit vom 4. September bis zum 30. November 2006 getroffen hat. Insoweit ist zwar davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 12. Oktober 2007 nur einen Teilabhilfebescheid im Sinne des § 85 Abs. 1 SGG bzw. einen die früheren Regelungen nur teilweise abändernden Änderungsbescheid im Sinne des § 86 SGG hat erlassen wollen. Hierauf kommt es jedoch nicht an. Denn maßgeblich dafür, ob – was hier nicht zweifelhaft ist – ein Verwaltungsakt erlassen worden ist und welchen Inhalt er gegebenenfalls hat, ist nicht, von welcher Vorstellung die Behörde ausgegangen ist. Entscheidend ist vielmehr der objektive Sinngehalt ihrer Erklärung, das heißt, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste. Vom objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet lässt sich der Bescheid vom 12. Oktober 2007 jedoch nicht anders verstehen als soeben dargelegt. Denn die Antragsgegnerin hat diesen Bescheid einschließlich seiner Überschrift in dieselbe äußere Form gekleidet wie ihren früheren Bescheid vom 21. Juni 2007 und am Ende des Bescheides darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 21. Juni 2007 mit dem nunmehr erteilten Bescheid gegenstandslos sei, das heißt in seiner Gesamtheit nicht mehr existiere. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin am Ende des Bescheides vom 12. Oktober 2007 des Weiteren darauf hingewiesen hat, dass er gemäß § 86 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Widerspruchsverfahrens werde. Denn dieser Hinweis besagt lediglich, dass die Erhebung eines weiteren Widerspruchs nicht erforderlich sei, und ist gerade auch für den Fall eines den früheren Bescheid komplett ersetzenden Bescheides zutreffend.
Dass die Antragsgegnerin hier aus dem nicht mehr existenten Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 21. Juni 2007 die Vollstreckung betreibt, ist der Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamts Potsdam vom 8. September 2008 zu entnehmen. Denn in dieser Ankündigung wird der zu vollstreckende Bescheid als Bescheid vom 21. Juni 2007 bezeichnet und die Erstattungsforderung dem Zeitraum vom 1. September 2006 bis zum 30. November 2006 zugewiesen, der Gegenstand des Bescheides vom 21. Juni 2007 gewesen ist. Aus der in der Vollstreckungsankündigung zur weiteren Identifizierung des zu vollstreckenden Bescheides angegebenen Nummer folgt kein anderes Ergebnis. Diese Nummer lässt sich zwar nicht auf dem Bescheid vom 21. Juni 2007, sondern – im Anschriftenfeld – nur auf dem Bescheid vom 12. Oktober 2007 wieder finden. Ihre Angabe lässt jedoch schon deshalb keinen zwingenden Rückschluss darauf zu, dass die Vollstreckung nicht aus dem Bescheid vom 21. Juni 2007, sondern dem Bescheid vom 12. Oktober 2007 betrieben wird, weil es sich bei dieser Nummer lediglich um die von der Antragsgegnerin zum Zwecke des Forderungseinzugs vergebene Buchungsnummer handelt, die bereits aufgrund des Bescheides vom 21. Juni 2007 vergeben und nach der Erteilung des Bescheides vom 12. Oktober 2007 nicht geändert worden ist. Dass die Antragsgegnerin die Vollstreckung nicht aus dem Bescheid vom 21. Juni 2007, sondern dem Bescheid vom 12. Oktober 2007 betreibt, lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass die Hauptforderung in der Vollstreckungsankündigung auf 901,90 EUR beziffert worden ist und sich dieser Betrag allein mit der sich aus dem Bescheid vom 12. Oktober 2007 resultierenden Erstattungsforderung deckt. Denn wegen der im Vollstreckungsverfahren herrschenden Formstrenge muss sich die Anordnungsbehörde jedenfalls dann an der konkreten Bezeichnung eines Vollstreckungstitels festhalten lassen, wenn es – wie hier – einen solchen Titel zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich gegeben hat, so dass die aus ihm betriebene Vollstreckung nicht von vornherein abwegig erscheint. Die Vollstreckungsanordnung ist in einem solchen Fall der Auslegung nicht zugänglich. Sie kann entgegen der Auffassung des Sozialgerichts auch nicht durch ergänzende Erklärungen der Anordnungsbehörde – noch dazu außerhalb des Vollstreckungsverfahrens – klargestellt werden. Will die Anordnungsbehörde insoweit Rechtsklarheit schaffen, muss sie die in Rede stehende Vollstreckungsanordnung zurückziehen und unter Benennung des aus ihrer Sicht richtigen Vollstreckungstitels eine neue Vollstreckungsanordnung erlassen, an der es bezogen auf den Bescheid vom 12. Oktober 2007 bislang fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved