L 13 AL 1864/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 3001/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1864/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1 Ein den Eintritt einer Sperrzeit feststellender Bescheid und der dem Arbeitslosen unter Aussparung der Sperrzeit Leistungen bewilligende Bescheid bilden eine rechtliche Einheit (Anschluss an BSG, Urteil vom 9. Februar 2006, Az.: B 7a/7 AL 48/04 R)
2. Die erstmalige Herstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft stellt nur im Falle besonderer Umstände (bspw. Kindeswohlinteressen) einen wichtigen Grund i.S.d. § 144 SGB III dar.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1. Juni 2006 bis zum 23. August 2006 ruhte.

Der 1971 geborene Kläger war (erstmalig) bis zum 6. Februar 2007 verheiratet, er lebte seit 2003 von seiner ersten Ehegattin getrennt. Er war ab dem 14. Mai 1999 als Busfahrer bei der O. B. GmbH & Co. KG (B-KG), R., versicherungspflichtig beschäftigt, er erzielte hieraus (zuletzt) vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Mai 2006 ein beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt im Umfang von 22.880,71 EUR. Mit Schreiben vom 28. April 2006 kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2006 "aus privaten Grünen wegen Umzug".

Am 7. Juni 2006 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gab im Rahmen des Fragebogens zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses an, dass er wegen eines Umzuges das Beschäftigungsverhältnis beendet habe.

Am 16. Juni 2006 meldete sich der Kläger bei der Beklagten neuerlich arbeitslos. Mit Bescheid vom 18. Juli 2006 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Juni 2006 bis zum 23. August 2006 fest. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis bei der B-KG durch eine eigene Kündigung gelöst. Er habe keinen Anschlussarbeitsplatz gehabt und daher wissen müssen, dass er arbeitslos werden würde. Ein wichtiger Grund für sein Verhalten sei nicht mitgeteilt worden. Gleichfalls mit Bescheid vom 18. Juli 2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alg für die zeit vom 24. August 2006 bis zum 22. Mai 2007 in Höhe eines täglichen Leistungsbetrages von 27,82 EUR.

Mit Schreiben vom 24. Juli 2006 erhob der Kläger Widerspruch. Er trug vor, er sei aus privaten Gründen von W. nach Ob. gezogen. Er beabsichtige, mit seiner Partnerin, zu der er gezogen sei, eine Familie zu gründen. Seine Partnerin wohne in Ob. bei ihren Eltern und habe gesundheitliche Probleme wegen derer sie nicht alleine wohnen dürfe. Ein Umzug der Partnerin zu ihm sei nicht möglich, weil sie ab September 2006 einen Ausbildungsplatz innehabe. Vor seiner Kündigung habe er sich um eine Anschlussarbeitsstelle bemüht. Die bestehende Aussicht auf eine Anstellung habe sich zerschlagen.

Auf Anfrage der Beklagten legte der Kläger Schreiben von Firmen vor, bei denen er sich erfolglos um eine Arbeitsstelle beworben hatte:

- S. T. (Schreiben vom 24. April 2006) - O. Wö. (Schreiben vom 4. Mai 2006) - Firma O. (Schreiben vom 4. Mai 2006), - Fa. G. E. (Schreiben vom 3. Mai 2006) - Fa. R. Ph. (Schreiben vom 8. Mai 2006).

Ferner legte der Kläger ein Schreiben der S. GmbH vom 13. Juli 2006 vor, in dem mitgeteilt wurde, dass die Bewerbung des Klägers bei der nächsten Auswahl von Bewerbern (voraussichtlich im Herbst 2006) berücksichtigt werde. Der Kläger legte des Weiteren eine Anmeldebestätigung des Bürgermeisteramtes Ob. vom 13. Juni 2006 vor, nach welcher er sich für die unter der im Rubrum bezeichneten Anschrift polizeilich gemeldet hat. Ferner ist vermerkt, dass die Ehegattin und der Sohn des Klägers nicht mit angemeldet werden und -unverändert- in Rü. wohnhaft seien. Schließlich legte der Kläger eine handschriftliche Aufstellung von Omnibusunternehmen vor.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie an, dass der Kläger das Beschäftigungsverhältnis durch seine eigene Kündigung vom 28. April 2006 gelöst habe. Er habe keine konkrete Aussicht auf eine unmittelbar anschließende Dauerbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber gehabt. Ihm sei es zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis bis zum Erhalt eines Dauerarbeitsplatzes in H. aufrechtzuerhalten. Der Zuzug zu seiner Partnerin rechtfertige keine andere Entscheidung, da vorher keine eheähnliche Gemeinschaft bestanden habe. Auch seien die angeführten gesundheitlichen Probleme der Partnerin nicht nachgewiesen. Der Kläger sei überdies verpflichtet gewesen, vor seiner Kündigung zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, den Versicherungsfall zu vermeiden. Zum Zeitpunkt der Kündigung, dem 28. April 2006, habe er sich jedoch nur bei einem Unternehmen beworben. Auch habe er sich erst im Juni 2006 arbeitslos gemeldet.

Hiergegen hat der Kläger am 15. August 2006 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zu deren Begründung hat er vorgetragen, es sei unrichtig, dass er sich nur bei einer Firma beworben habe. Auch leide seine Freundin an einem Anfallsleiden. Er hat ferner ein Schreiben der RBS-GmbH vom 2. August 2006 vorgelegt, in welchem angeführt ist, dass eine Bewerbung des Klägers nicht berücksichtigt werden könne. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2006 hat der Kläger angegeben, dass er konkret von einer Einstellung bei der RBS-GmbH ausgegangen sei. Seine Partnerin habe dort die Bewerbungsunterlagen abgeholt, wobei ihr auf eine entsprechende Anfrage hin erklärt worden sei, es bestünden Chancen, dass er eine Anstellung erhalten könne. Er beabsichtige unverändert, seine Partnerin zu ehelichen, sobald er geschieden sei. Die Beklagte ist der Klage unter Verweis auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides entgegengetreten.

Mit Urteil vom 27. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung hat das SG angeführt, dass die Kündigung des Klägers zum 31. Mai 2006 kausal für den Eintritt der Arbeitslosigkeit zum 1. Juni 2006 gewesen sei. Der Kläger habe sich versicherungswidrig verhalten. Er könne sich für sein Verhalten auf keinen wichtigen Grund berufen. Der Zuzug zum Partner zur Herstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft sei als solcher nicht anzuerkennen. Eine Ausnahme sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn der Zuzug zu dem gewählten Zeitpunkt im Interesse des Kindeswohles liege. Bei einer bereits bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft sei ein wichtiger Grund anzuerkennen, wenn der Versicherte vor der Kündigung des Arbeitsverhältnisses alle zumutbaren Anstrengungen unternommen habe, seine Arbeitslosigkeit aufgrund des Umzuges zu vermeiden und die Heirat bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder alsbald danach stattfindet bzw. stattfinden wird. Die Beziehung des Klägers mit seiner Partnerin sei jedoch zum Zeitpunkt der Kündigung im April 2006 rechtlich nicht als eheähnliche Lebensgemeinschaft zu qualifizieren gewesen. Sie hätten sich erst kurz zuvor kennengelernt und seien zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als zwei Monate liiert gewesen. Überdies sei zu diesem Zeitpunkt noch das Scheidungsverfahren des Klägers und seiner damaligen Ehefrau gelaufen. Ferner hätten der Kläger und seine Partnerin seinerzeit noch keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Der Kläger habe auch nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, einen Anschlussarbeitsplatz im Raum H. zu finden; er habe in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, sich vor seiner Kündigung lediglich bei einem Unternehmen beworben zu haben.

Gegen das dem Bevollmächtigten des Klägers am 12. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. April 2007 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung trägt er vor, dass er und seine neue Partnerin unbedingt zusammenziehen wollten und dies vor dem Hintergrund der psychischen Probleme der Partnerin erfolgt sei. Hierdurch hätte sich die Partnerin psychisch stabilisieren sollen. Auch sei der Annahme des SG zu widersprechen, dass im April 2006 eine eheähnliche Lebensgemeinschaft nicht vorgelegen habe. Es sei für ihn und seine Partnerin eindeutig gewesen, dass sie nach der Scheidung heiraten wollten; die Heirat ist am 20. Oktober 2007 erfolgt. Am 15. Juni 2006 sei er in die bis zu diesem Zeitpunkt von seiner Partnerin und deren Eltern bewohnte Wohnung gezogen; die Eltern seiner Partnerin seien zu diesem Zeitpunkt ausgezogen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 27. Februar 2007 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des (Sperrzeit-) Bescheids vom 18. Juli 2006 sowie unter Abänderung des (Bewilligungs-) Bescheids vom 18. Juli 2006, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2006, zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld bereits ab 7. Juni 2006 für die Dauer von 360 Kalendertagen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung ihres Antrages trägt die Beklagte vor, dass die Entscheidung des SG zu Recht ergangen sei. Die zur Begründung der Berufung vorgetragenen psychischen Probleme der Partnerin des Klägers seien nicht geeignet, den Eintritt einer Sperrzeit abzuwenden. Der Kläger habe weder konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt, noch stand eine Heirat unmittelbar bevor. Der wichtige Grund müsse sich überdies auf den konkreten Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beziehen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die bei der Beklagten für den Kläger geführte Leistungsakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2008 geworden sind sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung führt für den Kläger nicht zum Erfolg.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist zum Einen der (Sperrzeit-) Bescheid vom 18. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. August 2006, mit dem die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. Juni 2006 bis zum 23. August 2006, das Ruhen des Alg-Anspruchs in diesem Zeitraum und die Minderung der Anspruchsdauer um 90 Tage festgestellt hat. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte allerdings gleichzeitig die Gewährung von Alg für den Zeitraum vom 1. Juni 2006 bis zum 23. August 2006 abgelehnt. Diese Verfügungen korrespondieren mit der Verfügung des Bewilligungsbescheids vom 18. Juli 2006, Alg (erst) ab dem 24. August 2006 und (nur) bis zum 22. Mai 2007 zu gewähren; die Bescheide stellen insoweit eine einheitliche rechtliche Regelung dar (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 9. Februar 2006 - B 7a/7 AL 48/04 R - m.w.N.). Der Bewilligungsbescheid war deshalb Gegenstand des Widerspruchsverfahrens und des Verfahrens vor dem SG; das SG hat in der Sache auch über beide Bescheide befunden. Mithin ist auch der (Bewilligungs-) Bescheid vom 18. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2006 Gegenstand des Verfahrens. Entsprechend dem klägerischen Begehren, Alg bereits ab dem 7. Juni 2006 für die Dauer von 360 Kalendertagen zu erhalten, ist die Klage als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) statthaft.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen subjektiven Rechten. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen festgestellt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Alg bereits ab dem 7. Juni 2006 und ohne Reduzierung der Anspruchsdauer um ein Viertel (vgl. § 128 Abs. 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -Arbeitsförderung- (SGB III). Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I 3676) tritt eine Sperrzeit ein, wenn der Arbeitslose, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben hat und er dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe).

Der Kläger hat mit seiner Kündigung vom 28. April 2006 sein Beschäftigungsverhältnis bei der B-GmbH zum 1. Juni 2006 gekündigt. Durch diese Eigenkündigung hat er jedenfalls grob fahrlässig seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Der Kläger hatte keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz (ständige Rspr. des BSG, u.a. Urteil vom 20. April 1977, Az.: 7 RAr 112/75; Urteil vom 12. November 1981, Az.: 7 RAr 21/81; Urteil vom 13. August 1986, Az.: 7 RAr 1/86). Zwar ist nicht erforderlich, dass bereits eine feste Zusicherung vorliegt, es müssen jedoch zum Zeitpunkt der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses, vorliegend im April 2006, ernstzunehmende Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz bestanden haben (vgl. Niesel in Niesel, SGB III -Kommentar- 4. Auflage, 2007, § 144, RdNr. 27). Eine derartige Einstellungsaussicht geht jedoch aus keinem der vorgelegten Antwortschreiben der Firmen hervor, bei denen sich der Kläger um eine Anstellung beworben hat. Der Kläger wurde von keiner der Firmen zu einer weiteren Kontaktaufnahme bspw. einem Vorstellungsgespräch eingeladen, auch wurden durch die Firmen konkrete weitere, einer Anstellung vorausgehende Schritte (bspw. Übersendung von Personalbögen etc.) nicht eingeleitet. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 27. Februar 2007 konkretisierend vorgetragen hat, er habe sich konkrete Aussichten auf eine Anstellung bei der RBS-GmbH gemacht und hierzu vorgetragen hat, seiner Partnerin sei anlässlich der Abholung der Bewerbungsunterlagen ein diesbezüglicher Vortrag gemacht worden, vermag der Senat auch hierin keine konkrete Aussicht auf eine Einstellung zu sehen, da zum Zeitpunkt der angeführten Mitteilung gegenüber der Partnerin des Klägers noch nicht einmal eine schriftliche Bewerbung des Klägers erfolgt ist.

Auch kann sich der Kläger nicht auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 144 Abs. 1 SGB III berufen. Ein solcher kann, vom Sinn und Zweck des § 144 SGB III ausgehend, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft, nur dann angenommen werden, wenn dem Arbeitslosen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden konnte (vgl. BSG, Urteil vom 26. März 1998, Az.: B 11 AL 49/97 R; Urteil vom 3. Mai 2001, Az.: B 11 AL 80/00 R). Im Fall der Arbeitsaufgabe muss der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses decken (BSG, Urteil vom 12. November 1981, Az.: 7 RAr 21/81). Ein wichtiger Grund im beschriebenen Sinne liegt hier nicht vor. Im Besonderen begründet der angeführte Zuzug des Klägers zu seiner in Ob. lebenden Partnerin keinen wichtigen Grund. Die erstmalige Herstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft vermag einen wichtigen Grund nicht zu begründen (BSG, Urteile vom 5. November 1998, Az.: B 11 AL 5/98 R,; Urteil vom 17. Oktober 2002, Az.: B 7 AL 96/00 R). Nur die Wiederherstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft kann unter besonders gelagerten Umständen einen wichtigen Grund begründen. Ein solcher kann beispielsweise angenommen werden, wenn Kinder erzogen werden und besondere Umstände, insb. Verbesserung der Unterbringung, Verpflegung und Betreuung das Kindeswohlinteresse nahelegen. Vorliegend lag jedoch zur Überzeugung des Senats zum Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses am 28. April 2006 keine eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Partnerin vor. Eheähnlich ist nach ständiger Rspr. des BSG eine Verbindung zweier Partner unterschiedlichen Geschlechts nur dann, wenn sie auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründet, also über die Beziehung einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht. Zu den notwendigen Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft gehört hierbei, neben einer gewissen Dauer der Beziehung, auch ein gemeinsamer Wohnsitz der Partner (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2007, Az.: B 11a/7a AL 52/06 R). Nachdem der Kläger und seine Partnerin jedoch vor dem Zusammenzug in Ob. am 15. Juni 2006 keinen gemeinsamen Wohnsitz genommen hatten, bestand zum Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses keine eheähnliche Gemeinschaft. Der hierzu geäußerte Wille, seine neue Partnerin ehelichen zu wollen, vermag im Besonderen vor dem Hintergrund, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Lösung des Beschäftigungsverhältnisses noch anderweitig verheiratet war und seine neue Partnerin erst einen Monat zuvor kennengelernt hatte, keine abweichende Beurteilung zu bedingen. Dies gilt auch in Ansehung der zwischenzeitlich erfolgten Heirat.

Mithin kann ein wichtiger Grund in der erstmaligen Begründung einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht angenommen werden. Dies gilt im Besonderen auch vor dem Hintergrund, dass, wie aus der aktenkundigen Mehrfertigung der Anmeldebescheinigung des Klägers ersichtlich ist, ein Zusammenzug des Klägers nicht mit seinem Sohn erfolgt ist, dieser vielmehr bei der leiblichen Mutter wohnhaft blieb. Kindeswohlinteressen sind daher nicht zugunsten des Klägers zu berücksichtigen.

Nachdem die erstmalige Herstellung einer eheähnlichen Gemeinschaft mithin nicht geeignet ist, einen wichtigen Grund zu begründen, können die angeführten gesundheitlichen Probleme der Partnerin des Klägers keine Berücksichtigung finden. Die "bloße" Sorge um die gesundheitliche Situation der Partnerin vermag - isoliert betrachtet - die Annahme eines wichtigen Grundes nicht zu rechtfertigen. Dem Kläger war es ohne Weiteres zumutbar, in Ansehung der erst einen Monat andauernden Partnerschaft, auf die Einbindung seiner Partnerin in ihr soziales -familiäres- Umfeld an deren Wohnort zu vertrauen. Der Umzug des Klägers von W. nach Ob. ist mithin auch insofern nicht durch einen wichtigen Grund gedeckt.

Die Dauer der Sperrzeit ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III beträgt die Dauer der Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe zwölf Wochen. Sie verkürzt sich gemäß § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2b SGB III auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Die Annahme einer besonderen Härte ist gerechtfertigt, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls der Eintritt einer Sperrzeit mit der Regeldauer im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen ist (BSG, Urteil vom 21. Juli 1998, Az.: 7 RAr 41/86; Urteil vom 26. März 1998, Az.: B 11 AL 49/97 R). Maßgebend sind allein die nach dem für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen. Außerhalb des Sperrzeittatbestandes liegende sowie nach Eintritt des Sperrzeit begründenden Ereignisses eintretende Umstände können keine Berücksichtigung finden. Tatsachen in diesem Sinne, die geeignet wären, die Regelsperrzeit von zwölf Wochen zu reduzieren, liegen nicht vor.

Mithin hat die Beklagte zutreffend den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen festgestellt.

Die Sperrzeit beginnt gemäß § 144 Abs. 2 Satz 1 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet hat, vorliegend mit dem 1. Juni 2006, als dem Tag nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bei der B-KG, sie endet am 23. August 2006 und ist daher von der Beklagten zutreffend festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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