Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 2774/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4979/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. September 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung höherer Rente.
Der 1942 geborene Kläger, ein inzwischen nach Griechenland zurückgekehrter griechischer Staatsangehöriger, war im Zeitraum vom 23. September 1970 bis 22. Juni 1979 - mit Unterbrechungen - in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitraum vom 03. September 1979 bis 13. August 1980 wurden - mit Unterbrechungen - Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit entrichtet. Ferner sind für ihn beim griechischen Versicherungsträger für die Landwirtschaft, OGA, von Januar 1964 bis Dezember 1970 und vom 01. Januar 1981 bis 30. Juni 2005 griechische Pflichtbeitragszeiten anerkannt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 05. Juni 2007 verwiesen.
Auf Antrag vom 09. September 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15. Juni 2005 ab 01. Juli 2005 Rente für langjährig Versicherte mit einem monatlichen Zahlbetrag von 190,15 EUR (209,18 EUR abzüglich Beiträgen bzw. Beitragsanteilen für die Kranken- und Pflegeversicherung). Ferner wurde auf die (damalige) Hinzuverdienstgrenze von 345,00 EUR hingewiesen.
Nachdem die zuständige AOK Rheinland am 10. November 2005 mitteilte, der Kläger sei nicht in der Krankenversicherung der Rentner versichert, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2005 eine Neuberechnung der Rente vor und gewährte diese - ohne Abzug von Beiträgen bzw. Beitragsanteilen für die Kranken- und Pflegeversicherung - mit einem Betrag von monatlich 209,18 EUR ab 1. Juli 2005.
Mit Bescheid vom 05. Juni 2007 setzte die Beklagte die Altersrente für langjährig Versicherte unter Einbeziehung weiterer, bis dahin noch nicht berücksichtigter rentenrechtlicher Zeiten (1. Oktober 2004 bis 30. Juni 2005) ab 01. Juli 2005 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 209,49 EUR und ab 01. Juli 2007 mit einem Zahlbetrag von 210,61 EUR fest. Es ergab sich eine Nachzahlung von 7,44 EUR für den Kläger. Den Bescheid vom 15. Juni 2005 nahm sie insoweit zurück.
Am 14. September 2007 begehrte der Kläger höhere Rente, da sich aus dem Bescheid vom 15. Juni 2005 eine monatliche Rente von 345,00 EUR ergebe. Er habe viele Jahre in Deutschland gearbeitet und Beiträge gezahlt, weswegen ihm höhere Rente zustehe.
Hierauf nahm die Beklagte eine Überprüfung vor und entschied mit Bescheid vom 14. November 2007, der Rentenbescheid vom 05. Juni 2007 sei rechtmäßig. Berücksichtigt seien sämtliche in Deutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten sowie die griechischen Versicherungszeiten. Mängel bei der Rentenberechnung seien nicht feststellbar.
Den Widerspruch des Klägers, der geltend machte, er habe sein ganzes Leben in Deutschland gearbeitet und es seien aus einem hohen Bruttoeinkommen Beiträge geleistet worden, weswegen ihm mindestens eine Rente von 345,00 EUR monatlich zustehe, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2008 zurück. Die Rente sei mit Bescheid vom 05. Juni 2007 unter Berücksichtigung aller rentenrechtlichen Zeiten zutreffend festgestellt worden. Ergänzend erläuterte sie die Rentenberechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Deswegen hat der Kläger am 08. April 2008 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und sein Begehren mit unveränderter Begründung weiter verfolgt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. September 2008 abgewiesen. Der Bescheid vom 05. Juni 2007 sei nicht zurückzunehmen, da bei seinem Erlass das Recht nicht unrichtig angewandt und der Bescheid rechtmäßig sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Rente. Die Beklagte habe die Altersrente für langjährig Versicherte nach den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 36, 63, 64, 67, 68, 70 bis 78 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechnet. Soweit der Kläger auf den Betrag von 345,00 EUR hinweise und in dieser Höhe Rente begehre, handle es sich bei diesem Betrag um die im Bescheid vom 15. Juni 2005 mitgeteilte Hinzuverdienstgrenze. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 22. September 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24. Oktober 2008 Berufung eingelegt, mit welcher er mit unveränderter Begründung weiterhin die Gewährung höherer Rente erstrebt. Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. September 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2007 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2008 zu verpflichten, den Bescheid vom 05. Juni 2007 teilweise zurückzunehmen und abzuändern und ihm ab 01. Juli 2005 Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von mindestens 345,00 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruch und im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, denn dieser hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 05. Juni 2007 sowie auf Gewährung höherer Altersrente für langjährig Versicherte.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Rücknahme des Bescheides vom 05. Juni 2007 und die Gewährung höherer Altersrente für langjährige Versicherte - § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und §§ 36, 63, 64, 68, 70 bis 78 SGB VI - dargelegt und ausgeführt, weshalb die Rentenberechnung nicht zu beanstanden ist und der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des Rentenbescheides hat. Die sich aus dem Rentenbescheid ergebende Berechnung, auf die verwiesen wird, ist unter Berücksichtigung dessen nicht zu beanstanden. Substantiierte Einwände gegen die Berechnung hat der Kläger auch nicht erhoben, insbesondere Entgelte und Versicherungszeiten nicht beanstandet. Soweit er den Betrag von 345,00 EUR fordert, handelt es sich bei diesem lediglich um die ihm im Bescheid vom 15. Juni 2005 mitgeteilte Hinzuverdienstgrenze, nicht jedoch um die Höhe der zu leistenden Rente. Der Senat schließt sich deshalb den Ausführungen des SG nach eigener Prüfung in vollem Umfang an und sieht - zur Vermeidung von Wiederholungen - mit Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, zumal der Kläger zur Begründung seines Begehrens nichts Neues vorgetragen hat.
Da die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten somit nicht zu beanstanden sind, weist der Senat die Berufung des Klägers zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung höherer Rente.
Der 1942 geborene Kläger, ein inzwischen nach Griechenland zurückgekehrter griechischer Staatsangehöriger, war im Zeitraum vom 23. September 1970 bis 22. Juni 1979 - mit Unterbrechungen - in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Im Zeitraum vom 03. September 1979 bis 13. August 1980 wurden - mit Unterbrechungen - Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosigkeit entrichtet. Ferner sind für ihn beim griechischen Versicherungsträger für die Landwirtschaft, OGA, von Januar 1964 bis Dezember 1970 und vom 01. Januar 1981 bis 30. Juni 2005 griechische Pflichtbeitragszeiten anerkannt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf vom 05. Juni 2007 verwiesen.
Auf Antrag vom 09. September 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15. Juni 2005 ab 01. Juli 2005 Rente für langjährig Versicherte mit einem monatlichen Zahlbetrag von 190,15 EUR (209,18 EUR abzüglich Beiträgen bzw. Beitragsanteilen für die Kranken- und Pflegeversicherung). Ferner wurde auf die (damalige) Hinzuverdienstgrenze von 345,00 EUR hingewiesen.
Nachdem die zuständige AOK Rheinland am 10. November 2005 mitteilte, der Kläger sei nicht in der Krankenversicherung der Rentner versichert, nahm die Beklagte mit Bescheid vom 18. November 2005 eine Neuberechnung der Rente vor und gewährte diese - ohne Abzug von Beiträgen bzw. Beitragsanteilen für die Kranken- und Pflegeversicherung - mit einem Betrag von monatlich 209,18 EUR ab 1. Juli 2005.
Mit Bescheid vom 05. Juni 2007 setzte die Beklagte die Altersrente für langjährig Versicherte unter Einbeziehung weiterer, bis dahin noch nicht berücksichtigter rentenrechtlicher Zeiten (1. Oktober 2004 bis 30. Juni 2005) ab 01. Juli 2005 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 209,49 EUR und ab 01. Juli 2007 mit einem Zahlbetrag von 210,61 EUR fest. Es ergab sich eine Nachzahlung von 7,44 EUR für den Kläger. Den Bescheid vom 15. Juni 2005 nahm sie insoweit zurück.
Am 14. September 2007 begehrte der Kläger höhere Rente, da sich aus dem Bescheid vom 15. Juni 2005 eine monatliche Rente von 345,00 EUR ergebe. Er habe viele Jahre in Deutschland gearbeitet und Beiträge gezahlt, weswegen ihm höhere Rente zustehe.
Hierauf nahm die Beklagte eine Überprüfung vor und entschied mit Bescheid vom 14. November 2007, der Rentenbescheid vom 05. Juni 2007 sei rechtmäßig. Berücksichtigt seien sämtliche in Deutschland zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten sowie die griechischen Versicherungszeiten. Mängel bei der Rentenberechnung seien nicht feststellbar.
Den Widerspruch des Klägers, der geltend machte, er habe sein ganzes Leben in Deutschland gearbeitet und es seien aus einem hohen Bruttoeinkommen Beiträge geleistet worden, weswegen ihm mindestens eine Rente von 345,00 EUR monatlich zustehe, wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2008 zurück. Die Rente sei mit Bescheid vom 05. Juni 2007 unter Berücksichtigung aller rentenrechtlichen Zeiten zutreffend festgestellt worden. Ergänzend erläuterte sie die Rentenberechnung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.
Deswegen hat der Kläger am 08. April 2008 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und sein Begehren mit unveränderter Begründung weiter verfolgt.
Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. September 2008 abgewiesen. Der Bescheid vom 05. Juni 2007 sei nicht zurückzunehmen, da bei seinem Erlass das Recht nicht unrichtig angewandt und der Bescheid rechtmäßig sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Rente. Die Beklagte habe die Altersrente für langjährig Versicherte nach den maßgeblichen Bestimmungen der §§ 36, 63, 64, 67, 68, 70 bis 78 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) berechnet. Soweit der Kläger auf den Betrag von 345,00 EUR hinweise und in dieser Höhe Rente begehre, handle es sich bei diesem Betrag um die im Bescheid vom 15. Juni 2005 mitgeteilte Hinzuverdienstgrenze. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.
Gegen den am 22. September 2008 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 24. Oktober 2008 Berufung eingelegt, mit welcher er mit unveränderter Begründung weiterhin die Gewährung höherer Rente erstrebt. Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 10. September 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2007 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2008 zu verpflichten, den Bescheid vom 05. Juni 2007 teilweise zurückzunehmen und abzuändern und ihm ab 01. Juli 2005 Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von mindestens 345,00 EUR monatlich zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im Widerspruch und im angefochtenen Gerichtsbescheid.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet, denn dieser hat keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme des Bescheids vom 05. Juni 2007 sowie auf Gewährung höherer Altersrente für langjährig Versicherte.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Rücknahme des Bescheides vom 05. Juni 2007 und die Gewährung höherer Altersrente für langjährige Versicherte - § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) und §§ 36, 63, 64, 68, 70 bis 78 SGB VI - dargelegt und ausgeführt, weshalb die Rentenberechnung nicht zu beanstanden ist und der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des Rentenbescheides hat. Die sich aus dem Rentenbescheid ergebende Berechnung, auf die verwiesen wird, ist unter Berücksichtigung dessen nicht zu beanstanden. Substantiierte Einwände gegen die Berechnung hat der Kläger auch nicht erhoben, insbesondere Entgelte und Versicherungszeiten nicht beanstandet. Soweit er den Betrag von 345,00 EUR fordert, handelt es sich bei diesem lediglich um die ihm im Bescheid vom 15. Juni 2005 mitgeteilte Hinzuverdienstgrenze, nicht jedoch um die Höhe der zu leistenden Rente. Der Senat schließt sich deshalb den Ausführungen des SG nach eigener Prüfung in vollem Umfang an und sieht - zur Vermeidung von Wiederholungen - mit Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, zumal der Kläger zur Begründung seines Begehrens nichts Neues vorgetragen hat.
Da die angefochtenen Entscheidungen der Beklagten somit nicht zu beanstanden sind, weist der Senat die Berufung des Klägers zurück. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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